BVwG W170 2000696-1

W170 2000696-1Bundesverwaltungsgericht03.11.2015

Regest

Bilderrahmen, Bildnis, Denkmaleigenschaft, künstlerische Bedeutung,<br/>Kunstwerk, öffentliches Erhaltungsinteresse

Gesamter Gesetzestext

BVwG W170 2000696-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2000696.1.00

Spruch

W170 2000696-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 26.1.2012, Gz.: 55.326/6/2011, mit dem festgestellt wurde, dass die Erhaltung des Damenporträts von Gustav Klimt (Bildnis Marie Breunig), 1894, Öl auf Leinwand, 155 x 75 cm, bezeichnet rechts oben "GUSTAV KLIMT", geschnitzter Originalrahmen mit Vergoldung gemäß §§ 1, 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Damenporträts von Gustav Klimt, Bildnis Marie Breunig 1894, Öl auf Leinwand, 155 x 75 cm, bezeichnet rechts oben "GUSTAV KLIMT", gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit §§ 1, 3 DMSG mit der Maßgabe abgewiesen, als der Spruch des Bescheides zu lauten hat:

"Es wird festgestellt, dass die Erhaltung des Damenporträts von Gustav Klimt, Bildnis Marie Breunig, 1894, Öl auf Leinwand, 155 x 75 cm, bezeichnet rechts oben "GUSTAV KLIMT", gemäß §§ 1, 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist."

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des geschnitzten Originalrahmens mit Vergoldung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit §§ 1, 3 DMSG stattgegeben und der Bescheid hinsichtlich dieses geschnitzten Originalrahmens mit Vergoldung ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Gegenstand des Verfahrens ist das Damenporträt von Gustav Klimt, Bildnis Marie Breunig, 1894, Öl auf Leinwand, 155 x 75 cm, bezeichnet rechts oben "GUSTAV KLIMT", sowie der dazugehörige geschnitzte Originalrahmen mit Vergoldung.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des im Spruch bezeichneten Bescheides sowie zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt ist das Objekt im Eigentum von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer).

2. Nachdem im Jahr 2011 mehrere Anfragen, unter anderem der französischen Botschaft, hinsichtlich des Exports des gegenständlichen Bildnisses beim Bundesdenkmalamt eingegangen sind, langte am 25.7.2011, ein mit 21.7.2011 datierter und am 19.7.2011 im Rahmen einer Besprechung angekündigter Antrag des Beschwerdeführers ein, mit dem mit näherer Begründung die Erteilung einer Ausfuhrbewilligung zum Verkauf des Bildnisses beantragt wurde.

3. Bereits mit Schreiben 20.7.2011, Gz. 712/70/2011, waren seitens des Bundesdenkmalamtes das Lentos Kunstmuseum Linz, das Wienmuseum, das Leopold-Museum Wien, das Rupertinum - Museum der Moderne Salzburg und die Österreichische Galerie/Belvedere mit dem Ersuchen um Stellungnahme zur Bedeutung des Gemäldes und zu einem allfälligen Interesse an einem Erwerb befasst worden.

Mit E-Mails vom 17.8.2011 wurden weiters XXXX als Klimt-Experten vom Bundesdenkmalamt kontaktiert und um eine Stellungnahme zur künstlerischen bzw. kunstgeschichtlichen Bedeutung ersucht.

Mit E-Mail vom 29.7.2011 nahm die stellvertretende Direktorin der Museen der Stadt Wien, XXXX, zur oben dargestellten Anfrage Stellung.

Obwohl es sich beim Objekt um ein recht hübsches Porträt handle, müsse man zugeben, dass Klimt selbst zu dieser Zeit interessantere und innovativere Werke geschaffen habe. Selbst das kleine Damenporträt (Frau Heymann?) aus der Sammlung des Wien Museums lasse im Vergleich die Persönlichkeit Klimts und den später folgenden Stilwandel weit deutlicher erahnen, als es bei diesem sehr konventionellen Dreiviertelporträt der Fall sei, weshalb eine Ausfuhrsperre nicht argumentierbar erscheine.

Mit Schreiben vom 25.7.2011 nahm die Sammlungsleiterin und Vizedirektorin des Lentos Kunstmuseums Linz, XXXX, zur oben dargestellten Anfrage Stellung.

Das Objekt würde als bedeutendes Werk gut in die Sammlung des Museums passen und wäre dieses großartige frühe Porträt ein würdiges Ersatzbild und Gegenstück zum unvollendeten Spätwerk. Es könne den herben Verlust des "Frauenbildnis" von Gustav Klimt aus der Sammlung des Lentos durch Restitution im Jahr 2009 ausgleichen. Da die österreichischen Museen und Sammlungen die Hauptwerke Klimts besitzen würden, werde ein Ausfuhrverbot schwer begründbar sein. Es sei bedauerlich, dass diese wichtigen Werke österreichischer Kunst alle außer Landes gehen würden.

Mit Schreiben vom 2.8.2011 nahm der Kurator und Sammlungsleiter des Museums der Moderne Salzburg, XXXX, zur oben dargestellten Anfrage Stellung.

Dem Objekt käme innerhalb des Oeuvres von Klimt eine Sonderstellung zu. Als Kniestück oder stehendes Damenporträt sei es sein erstes lebensgroßes Frauenbildnis und stelle somit eine wichtige Vorstufe für nachfolgende Frauendarstellungen dar, in denen er zunehmend von seinem klassisch-realistischen gehaltenen Stil zu einer freieren Malweise finde, wie dies etwa im "Bildnis der Sonja Knips" von 1898 der Fall sei.

Mit Schreiben vom 17.8.2011 nahm der Sammlungskurator des Leopold Museums, XXXX, zur oben dargestellten Anfrage Stellung.

Es handle sich bei gegenständlichem Objekt um ein außergewöhnliches Werk von Gustav Klimt, weil sich dieser in diesem Porträt wie in kaum einem anderen von ihm geschaffenen Bildnis mit dem Medium der zeitgenössischen Porträtfotografie auseinandergesetzt habe. Bereits die um 1888 geschaffenen Wandbilder für die Stiegenhäuser des Wiener Burgtheaters sowie die um 1890/91 geschaffenen Zwickelbilder im Stiegenaufgang des Kunsthistorischen Museums würden stilistisch und motivisch den Schluss nahelegen, dass Klimt nach Modellen gearbeitet habe, die fotografisch festgehalten worden seien und dem Künstler in Form von Fotografien als Inspiration gedient hätten. In einigen Motiven der Burgtheaterbilder sei dies nachweislich belegt. In Klimts Bildnissen der frühen 1890er Jahre, so das Bildnis "Joseph Pembauer", 1890, "Sitzendes junges Mädchen", 1894, "Damenbildnis (Frau Haymann?)", um 1894 und "Josef Lewinsky als Carlos in Clavigo", 1895, sei die Nähe zur zeitgleichen Porträtfotografie unverkennbar. Hinweise darauf hätten zum einen das zumindest ungewöhnlich kleine Format der Darstellungen - im Fall des Mädchenbildnisses sogar extrem klein - gegeben, was dem Format der Porträtfotografien entspreche. Zum anderen bediene sich Klimt einer geradezu sklavischen Imitation der Realität, die mit dem modernen Begriff des Fotorealismus wohl am besten umschrieben werden könne. Eben diesen Fotorealismus treibe Klimt im gegenständlichen Objekt, das um 1894 datiert werde, auf die Spitze, wobei er dieses Bild, was besonders ungewöhnlich sei, dann aber in einem vom Fotoformat abweichenden Großformat ausführe, sodass die Dargestellte fast in Lebensgröße erscheine.

Klimts Auseinandersetzung mit dieser extremen fotorealistischen Darstellungsweise, die nur wenige Jahre angedauert habe und sich neben den genrehaften Theaterszenen im Wesentlichen auf die oben erwähnten Bildnisse beschränke, werde in der Literatur noch zu wenig gewürdigt. Der Vergleich mit verwandten internationalen Künstlern, etwa Fernand Khnopff, werde zwar immer wieder bemüht, aber zu wenig spezifisch in Richtung einer durchaus sehr modern anmutenden Auseinandersetzung mit dem Medium der zeitgenössischen Fotografie.

Aus diesem Grund sei das Objekt unbedingt als nationales Kulturgut zu deklarieren, dessen Verbleib im Inland ein entscheidendes Interesse darstelle, da es gleichsam einen Höhepunkt in Klimts kurzer, aber sehr ungewöhnlicher und eigenständiger fotorealistischer Stilphase darstelle.

Mit E-Mail vom 23.8.2011 nahm die Kuratorin der Albertina, XXXX, zur oben dargestellten Anfrage Stellung.

Aus deren Sicht handle es sich bei dem Objekt um ein sehr bedeutendes Gemälde. Erstens stamme es aus einer Zeit, von der relativ wenig bekannt sei; Klimt habe sich in einer entscheidenden Phase der Umorientierung, weg vom Historismus hin zu einem symbolistisch orientierten Stil, befunden. Im gegenständlichen Objekt verbinde sich fotografische Schärfe mit einer Darstellungsweise, die von eigenwilligen Flächenüberschneidungen und kontrastierenden Effekten zwischen glänzender Materialität und heller Leere gekennzeichnet sei. Von einer modernen Orientierung zeuge auch das hohe, schmale Bildformat, das in der Gründerzeit der Secession eine wichtige Rolle spielen solle. Das monumentale Gemälde, fernab jeder anekdotischen Gefälligkeit, könne als das erste moderne Frauenbildnis im Oeuvre des Künstlers bezeichnet werden.

Mit Schreiben vom 7.9.2011 nahm die Direktorin des Belvedere, XXXX, zur oben dargestellten Anfrage Stellung.

Grundsätzlich sei festzuhalten, dass es sich bei gegenständlichem Objekt, vor allem auf Grund seines Formates, durchaus um ein interessantes Frühwerk Gustav Klimts handle. Malerisch zeige das Bildnis eine Fortführung von Klimts fotorealistischer Phase, sei allerdings bei Berücksichtigung seiner Entstehungszeit um 1894 als Endpunkt dieser Entwicklung einzuschätzen. Vom Detailrealismus her vergleichbare Klimt-Gemälde befänden sich in öffentlichen österreichischen Sammlungen in ausreichender Anzahl, darunter das Porträt nach "Frau Heymann", 1894, aus dem Wien Museum, das "Sitzende Mädchen", 1894, aus dem Leopold Museum und "Josef Lewinsky", 1895, aus dem Belvedere. Die Notwendigkeit das Bildnis der "Marie Breunig" einer dieser Sammlungen einzuverleiben bestehe aus kunstwissenschaftlicher und museologisch-didaktischer Sicht nicht.

4. Am 20.9.2011 wurde von der Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes, XXXX, ein Amtssachverständigengutachten zum Objekt erstattet.

Zur Darstellung wurde ausgeführt:

Das gegenständliche Gemälde zeige das Bildnis einer stehenden jungen Frau in Dreiviertelansicht, wobei der Kopf im Profil, der Körper in nahezu frontaler Stellung wiedergegeben sei. Die elegante Dame sei in ein schwarzes, mit Perlen besticktes Kleid mit ausladenden Puffärmeln gehüllt und trage ein goldenes Collier mit Kreuz-Anhänger um den Hals sowie Goldschmuck an Armgelenken, Finger und Ohr. Der linke, am Körper anliegende Arm sei in einen schwarzen Handschuh gehüllt, über den noch ein Armkettchen geschlungen sei. Das dunkle, gewellte Haar sei der zeitgenössischen Mode entsprechend raffiniert zu einer Aufsteckfrisur gekämmt, kleine dunkle Löckchen würden das Gesicht umrahmen.

Das lebensgroße Bildnis der zierlichen jungen Frau besteche durch das zarte, rosig schimmernde Inkarnat der Wangen und das makellos weiße Dekolleté, das in effektvollem Kontrast zum schwarzen Kleide stehe. Für farbige Akzente sorge außerdem die ausschnitthaft gezeigten Details eines Interieurs, das den bürgerlichen Gesellschaftsstatus der Dargestellten unterstreiche: An der Wand im Hintergrund sei ein Orientteppich mit rot-braun-geometrischer Musterung zu erkennen, im Vordergrund eine schräg ins Bild ragende Sitzbank mit gestreifter Tapezierung, die die vorherrschende Vertikalgliederung mindere und die räumliche Situation näher definiere. Das räumliche Ambiente werde aber nur angedeutet, verstehe sich als farbiges Beiwerk zur Betonung der weiblichen Figur. Alle dargestellten Details seien mit minuziöser Schärfe wiedergegeben; das Bildnis erwecke den Eindruck einer fotografischen Wirklichkeitstreue. Die Betonung des zarten, noch mädchenhaften Gesichtes sowie von Hals und Dekolleté lasse jedoch Sensibilität und Verletzlichkeit der Dargestellten spüren.

Bei der Porträtierten handle es sich um Frau Marie Breunig, geb. Svoboda (1863 - 1943), Bäckersgattin in Wien, durch deren freundschaftliche Kontakte mit Klimts Gefährtin Emilie Flöge der Auftrag für das Gemälde zustande gekommen sei. Das im oberen Bildbereich mit "GUSTAV KLIMT" signierte Gemälde befinde sich XXXX, die dankenswerterweise auch die Angaben zur Person der Dargestellten zur Verfügung gestellt habe. Es handle sich zugleich um das letzte XXXX verbliebene große Damenporträt Gustav Klimts.

Zur stilistischen Analyse und kunstgeschichtlichen Einordnung wurde ausgeführt:

Das gegenständliche Gemälde zeichne sich auf den ersten Blick durch seine minuziöse, von Detailreichtum geprägte Wiedergabe der Wirklichkeit aus. Die nahezu "fotorealistische" Darstellungsweise dauere nur wenige Jahre im Schaffen Gustav Klimts an und finde folglich nur in wenigen Porträtwerken, etwa in dem 1890 entstandenen Porträt des Pianisten Josef Pembauer (Tiroler Landesmuseum Ferdinandeum), Anwendung. Das 1895 entstandene Bildnis des Hofburgschauspielers Josef Lewinsky als Carlos in "Clavigo" (Belvedere Wien) weise zwar ein ähnlich schmales Hochformat auf, sei aber in seiner malerischen Gestaltung nicht mehr dem auf präzise Wirklichkeitsabbildung hinzielenden Realismus verpflichtet und bilde den Hintergrund nur als düster-unbestimmten Raum ab. Die Parallele zur zeitgenössischen Porträtfotografie, die sich bei kleinformatigen Porträtdarstellungen des Künstlers relativ einfach belegen lasse, erscheine beim gegenständlichen Bildnis umso bemerkenswerter, weil hier erstmals ein Bildnis in voller Lebensgröße realisiert worden sei. Die Auseinandersetzung mit dem Medium der Fotografie sei zweifellos als moderner Ansatz einer "Verewigung des Moments im Bild" zu bewerten. Im Rahmen der Klimt-Forschung wäre eine genauere wissenschaftliche Untersuchung des Konnexes zur zeitgeschichtlichen Fotografie um 1890 wünschenswert, die im Zuge der Unterschutzstellung jedoch nicht vorgenommen werden könne.

Auf Grund zahlreicher Exporte, vorwiegend durch Emigration und Restitution, habe sich der Bestand der in Österreich verbliebenen Damenporträts Gustav Klimts drastisch vermindert. Aus dem Frühwerk sei überhaupt kaum Vergleichbares erhalten: Das im Wiener Leopold-Museum befindliche Porträt eines sitzenden Mädchens von 1894 sei zwar stilistisch vergleichbar, aufgrund seines kleinen Bildformates reiche es bedeutungsmäßig aber keinesfalls an das Porträt der Marie Breunig heran. Dasselbe treffe auch auf das im Wienmuseum befindliche (angebliche) Porträt der Frau Haymann zu, das sich auf den Kopf der Dargestellten beschränke und nur ein zartes Blumenmuster auf der Wandtapete im Hintergrund andeute. Das vier Jahre später entstandene Porträt der Sonja Knips gehöre hingegen schon einer neuen Werksphase an, es werde in der Fachliteratur als "symbolistisch geprägtes Übergangswerk zum Secessionismus" angeführt, zugleich als Anfangspunkt jener für den Künstler typischen Abstrahierung, die die Körperlichkeit der Dargestellten in bewusstem Kontrast zum Ambiente des Raums setze. XXXX spreche von der wachsenden "Entmaterialisierung" der Frauenporträts und streiche den Widerspruch von Nähe und Distanz, von Verfügbarkeit und Auflösung des Körpers an. Das Porträt der Marie Breunig entspreche zwar in Konzeption und Malweise im Wesentlichen noch der Tradition des Historismus, setze aber ebenfalls bewusste Kontraste zwischen Materialität und Leere, zwischen plastischer Körperlichkeit und Dekorelementen des Raums. Die eigenwilligen Flächenüberschneidungen sowie die perspektivische Darstellung und das ungewöhnlich hohe, schmale Bildformat würden das Gemälde als ein Werk der Umorientierung ausweisen, als Wegweiser für die secessionistische Phase im Oeuvre Gustav Klimts. In diesem Sinne könne das Porträt Marie Breunigs als das erste "moderne" Frauenbildnis des Künstlers bezeichnet werden.

Man würde der tatsächlichen künstlerischen und kunstgeschichtlichen Bedeutung des Gemäldes nicht gerecht, würde man es nur als "Übergangswerk", "Vorstufe" und "Wegbereiter" für spätere Schöpfungen charakterisieren. Letztlich seien es die hervorragende künstlerische Qualität und die intensive, feinfühlige Auseinandersetzung mit weiblicher Schönheit und Ausstrahlung, die die Frauenbildnisse Gustav Klimts aus den verschiedenen Schaffensperioden kennzeichnen würden und ihm - wie kaum einem anderen österreichischen Künstler - höchste internationale Anerkennung beschert hätten. Gustav Klimt sei ein Kind des Historismus gewesen und es in gewisser Weise sein Leben lang geblieben, weil er, wie XXXX festgehalten habe, "den Glauben an Nützlichkeit, an Notwendigkeit, an Machbarkeit niemals verlieren [konnte], auch nicht als Anführer der Avantgarde in den späten neunziger Jahren und schon gar nicht in seinem letzten Lebensjahrzehnt". Seine Frauenporträts seien also - so sehr sie in ihrer Farben-, Formen- und Raumauffassung divergieren mögen - aus der Philosophie heraus zu verstehen, dass "zum letzten Mal (und gerade damit noch immer dem 19. Jahrhundert verbunden) gläubig, hoffnungsfroh und voller Ideale an einer neuen, heilen, glücklicheren Welt gebaut [wurde], durchaus in der Überzeugung, dass guter Wille, echte Schönheit, tiefer Ernst das Paradies errichten helfen können". Diese Charakterisierung treffe auch im Besonderen auf das gegenständliche Porträt der Marie Breunig zu.

Zur künstlerischen und kunsthistorischen Bedeutung sowie zusammenfassend wurde ausgeführt:

Gustav Klimts Damenporträts würden zu Recht als Hauptwerke der "Klassischen Moderne", die sie (mit) begründetet hätten, gelten und zu einem nahezu konkurrenzlosen Höhepunkt der Kunstgeschichte weit über Österreichs Grenzen führen. Das 1894 entstandene Porträt der "Marie Breunig" markiere die Phase eines nahezu "fotorealistischen" Stils vor Klimts Hinwendung zum symbolistisch-impressionistischen Porträtstil und könne als Anfangspunkt der großen Klimt'schen "Damen-Porträtgalerie" gelten, die in der Fachliteratur vielfach beschrieben und gewürdigt worden sei. Auf Grund seiner kontrastreichen Farbenpalette und des Wechselns zwischen Materialität und leerem Raum nehme das Gemälde den Stellenwert eines hochrangigen, künstlerisch brillanten Werkes im Oeuvre des Künstlers ein, der trotz seiner avantgardistischen Entwicklungen Zeit seines Lebens der historischen Tradition im oben dargelegten Sinne verpflichtet geblieben sei. Da keine annähernd vergleichbaren Porträtbildnisse bekannt bzw. in Österreich erhalten seien, besitze das Gemälde eine Unikalität, die die künstlerische wie kunstgeschichtliche Bedeutung im Sinne der geltenden Denkmalschutzbestimmungen begründe. Nach Meinung mehrerer FachexpertInnen sei das Gemälde als das erste "moderne" Frauenbildnis Gustav Klimts zu bewerten.

Im Anschluss an das Gutachten wurde noch die relevante Literatur zitiert.

Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 3.10.2011, Gz. 55.326/1/11, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesdenkmalamt beabsichtige, das Objekt unter Denkmalschutz zu stellen und wurde das oben dargestellte Gutachten dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht sowie diesem die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt.

Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 4.10.2011 zugestellt.

5. Nach zwei Fristerstreckungen teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.12.2011, am selben Tag zur Post gegeben, mit, dass sich das Gemälde derzeit im Belvedere in einer Ausstellung befinde und sich dessen Kurator XXXX als Sachverständiger angeboten, jedoch inzwischen mitgeteilt habe, dass er aus persönlichen Gründen gezwungen sei, dieses Angebot zurückzunehmen. Der Beschwerdeführer habe daher keinen weiteren Sachverständigen um eine Expertise gebeten.

Mit Schreiben vom 17.1.2012 zog der Beschwerdeführer den - vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlichen - Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrbewilligung zurück.

6. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 26.1.2012 stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des "Damenporträts von Gustav Klimt (Bildnis Marie Breunig), 1894, Öl auf Leinwand, 155 x 75 cm, bezeichnet rechts oben "GUSTAV KLIMT", geschnitzter Originalrahmen mit Vergoldung" gemäß §§ 1, 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.

In der Begründung wurde das Amtssachverständigengutachten und der weitere Verfahrensgang wiedergegeben und weiters ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen sei. Die Kosten und die Wirtschaftlichkeit der Erhaltung seien unbeachtlich und es habe keine Abwägung mit nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen stattzufinden. Dem Bundesdenkmalamt liege ein schlüssiges Amtssachverständigen-gutachten vor, dem so lange zu folgen sei, als die Richtigkeit nicht durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt sei; ein Gegengutachten sei nicht erstattet worden.

Gustav Klimts Damenporträts würden zu Recht als Hauptwerke der "Klassischen Moderne", die sie (mit) begründetet hätten, gelten und zu einem nahezu konkurrenzlosen Höhepunkt der Kunstgeschichte weit über Österreichs Grenzen führen. Das 1894 entstandene Porträt der "Marie Breunig" markiere die Phase eines nahezu "fotorealistischen" Stils vor Klimts Hinwendung zum symbolistisch-impressionistischen Porträtstil und könne als Anfangspunkt der großen Klimt'schen "Damen-Porträtgalerie" gelten, die in der Fachliteratur vielfach beschrieben und gewürdigt worden sei. Das Gemälde nehme den Stellenwert eines hochrangigen, künstlerisch brillanten Werks im Oeuvre des Künstlers ein. Hervorzuheben sei der Umstand, dass keine annähernd vergleichbaren Porträtbildnisse bekannt bzw. in Österreich erhalten seien. Nach Meinung mehrerer FachexpertInnen sei das Gemälde als das erste "moderne" Frauenbildnis Gustav Klimts zu bewerten.

Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.1.2012 zugestellt.

7. Mit Schriftsatz vom 12.2.2012, am 13.2.2012 zur Post gegeben, erhob die beschwerde-führende Partei das Rechtsmittel der Berufung.

Der Bescheid werde in seinem gesamten Inhalt wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten.

Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde ausgeführt, dass die Behörde ohne eine einzige Erwähnung feststelle, dass unter anderem die Erhaltung eines geschnitzen "Originalrahmens" mit Vergoldung im öffentlichen Interesse gelegen sei. Die Behörde habe im gesamten Verfahren nicht erwähnt, worin die Originalität des Rahmens liegen solle und warum ein öffentliches Interesse an dessen Erhaltung gegeben sei. Die Behörde habe auch kein einziges Ermittlungsergebnis dazu geliefert, wie dieser Rahmen aussehe, wann er erzeugt worden sei und wieso sie zum Ergebnis gelange, dass es sich angeblich um ein Originalrahmen handle. Sie erwähne mit keinem Wort, worin die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung des Rahmen liegen solle. Damit habe die Behörde das subjektiv öffentliche Recht des Eigentümers auf ein rechtmäßiges Verfahren in diesem Punkt verletzt, da diese keine Möglichkeit gegeben habe, zu einem Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen.

Das vorliegende Amtssachverständigengutachten sei in sich widersprüchlich, wenn es an einer Stelle vom ersten modernen Damenbildnis spreche, an anderer Stelle aber von einer fotorealistischen Darstellung. Anhand dessen werde nicht klar, ob vom Historismus oder Moderne gesprochen werde. Auch das Zitat des Kunsthändler XXXX, den man nicht wirklich als Experten für Klimtgemälde ansehen könne, habe mit dem gegenständlichen Bild kaum Gemeinsamkeiten. Hinsichtlich der Expertise über die künstlerische Bedeutung des Werks habe das Bundesdenkmalamt verabsäumt, Personen zu befragen, die auch über den Künstler und seine Werke publiziert hätten, wie etwa XXXX, deren Werke teilweise sogar zitiert würden. Zur Einholung einer umfassenden Meinung wäre es aber notwendig gewesen, derartige Experten zu befragen. Da diese drei Experten, die alle schon selbst extrem viel mit Klimt-Ausstellungen zu tun gehabt hätten und auch international als Experten angesehen werden würden, nicht befragt worden seien, sei das Ermittlungsverfahren auch hinsichtlich der künstlerischen Bedeutung des Werkes mangelhaft geblieben. Auch die einzelnen Stellungnahmen der befragten Kunstexperten, die erstmals im angefochtenen Bescheid erwähnt werden würden, seien dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden, sodass diesem die Möglichkeit genommen worden sei, dazu Stellung zu nehmen; auch in diesem Punkt sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben.

Insgesamt erweise sich das Ermittlungsverfahren daher als mangelhaft und sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet.

Zur Rechtswidrigkeit des Inhalts wurde ausgeführt, dass unbeschadet der künstlerischen Bedeutung des Gemäldes, die wohl für die meisten über 100 Jahre alten Werke in irgendeiner Weise zutreffe und damit im Großen und Ganzen nicht weiter verwunderlich erscheine, aber dennoch offen lasse, warum gerade nahezu alle Werke Klimts als besonders qualifiziert gelten würden (so etwa auch die Skizze "Stehendes sich umarmendes Liebespaar" zum Gemälde "Der Kuss", deren besondere Bedeutung anhand eines einzigen von einem Quadrat umgebenen Monogramms begründet worden sei), das Bundesdenkmalamt offenbart habe, dass die Unterschutzstellung ausschließlich oder vorwiegend aus dem Grund geschehe, weil keine annähernd vergleichbaren Porträtbildnisse bekannt bzw. in Österreich erhalten seien. Das Bundesdenkmalamt zitiere auch, dass Klimt höchste internationale Anerkennung erfahren habe. Versuche man, diese beiden Kernaussachen zu verbinden, könne man nur zum Ergebnis kommen, dass der Künstler und seine Werke nur deshalb so große internationale Anerkennung erfahren hätten, weil sich seine Werke nicht ausschließlich in Österreich befänden: wären seine Werke ausschließlich oder vorwiegend in Österreich zu finden, hätte er es niemals zu einer derartigen Anerkennung, zu einem solchen Ruhm, zu einem solchen Bekanntheitsgrad rund um den Erdball gebracht. Es sei extrem wichtig für die Bedeutung des Künstlers einerseits, des Staates Österreich andererseits, dass Klimts Werke auf allen Kontinenten zu finden seien, dass man sie in zahlreichen internationalen Galerien und Museen bewundern könne. Gustav Klimt sei zu einem der bedeutendsten darstellenden Künstler geworden, weil seine Werke in alle Welt verkauft worden seien. Im Ausland sei er als bildender Künstler ebenso Markenzeichen für Österreich wie Wolfgang Amadeus Mozart oder Johann Strauß in der Musik. Gerade dieser Umstand lasse jedoch daran zweifeln, dass die Unterschutzstellung tatsächlich aus künstlerischen Erwägungen geschehe, wie das die Behörde darzustellen versuche. Die Argumentation lege viel mehr nahe, dass die Behörde verabsäumt habe, den Export anderer Werke zu verhindern, deren Eigentumsrecht aufgrund diverser Restitutionen ausländischen Staatsangehörigen zugesprochen worden sei. Diese Verbringungen außer Landes hätten aber genauso verhindert werden können und müssen: das reine Eigentumsrecht eines ausländischen Staatsangehörigen an einem Kunstgegenstand bedeute noch nicht, dass damit die Ausfuhr zu genehmigen sei. Warum habe die Behörde nicht reagiert, als festgestellt worden sei, dass das Eigentumsrecht an bedeutenden österreichischen Kunstwerken Personen zustehe, die keine österreichischen Staatsbürger seien, aber zugesehen und zugestimmt, dass die Werke dennoch ausgeführt worden seien? Die Begründung dafür könne nur darin erblickt werden, dass es sich um Verfahren gehandelt habe, die in der Öffentlichkeit sehr bekannt gemacht worden seien während es sich gegenständlich um das Verfahren eines österreichischen Staatsbürgers handle, das quasi im Verborgenen geführt werde und in dem mit Scheinbegründungen für ein angeblich bestehendes öffentliches Interesse durch eine Unterschutzstellung eine - später möglicherweise angestrebte, derzeit aber nicht aktuelle - Ausfuhr praktisch unmöglich gemacht werde. Dazu komme noch, dass die Restitutionen zumeist an die "Enkelgeneration" erfolgt sei, also an Personen, die bis zum Zeitpunkt der Restitution noch keinen persönlichen Bezug zum Bild hätten aufbauen können, denen das Bild noch nie abgegangen sei und die nur Wert auf einen entsprechenden geldwerten Ausgleich legen würden.

Besonders interessant sei in diesem Zusammenhang auch die erteilte Ausfuhrgenehmigung für das von Klimt gemalte Bild "Kirche in Cassone", das sogar als "Ikone der österreichischen Kunst" bezeichnet worden sei. In diesem Fall habe die Behörde offenbar eine Unterschutzstellung verabsäumt, jedenfalls aber die Ausfuhr genehmigt, obwohl das Bild im Eigentum eines österreichischen Staatsbürgers gestanden habe. Der damals als besonders berücksichtigungswürdig festgestellte Grund sei nur darin gelegen, einen wesentlich höheren Preis für den Verkauf des Werkes zu erzielen, ein Umsatz, von dem das Ausland profitiert habe.

Im gegenständlichen Fall habe das Bundesdenkmalamt den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz zu Lasten eines österreichischen Staatsbürgers verletzt. Wenn die gegenständliche Unterschutzstellung letztlich dazu führe, dass das Werk derart an Wert verliere, dass ein Verkauf wirtschaftlich uninteressant werde, XXXX in XXXX bleiben XXXX, in dem es von allen Menschen bewundert werden könne und die Bedeutung Österreichs und seiner Künstler hebe. Wo in diesem Zusammenhang ein öffentliches Interesse gegeben sein solle, bleibe unerklärlich. Der persönliche Bezug des Beschwerdeführers zum Bild liege vor, es handle sich um das Bildnis XXXX, die der Beschwerdeführer persönlich gekannt habe; das Bild begleite den Beschwerdeführer schon sein ganzes Leben.

In Wahrheit verhindere die gegenständliche Unterschutzstellung die von der Europäischen Union garantierte Warenverkehrsfreiheit. Das Bundesdenkmalamt übersehe, dass es wesentlich wichtiger sei, die Bedeutung eines herausragenden österreichischen Künstlers in der Welt und damit auch des österreichischen Staates zu fördern, indem derartige Werke eben nicht nur in einem kleinen, vom Eigentümer auserwählten Kreis von Personen zugänglich gemacht würden, sondern würdige Plätze in allgemein zugänglichen Museen bekommen könnten.

Aus all den genannten Gründen führe die Unterschutzstellung zu einem nicht gerechtfertigten Eingriff. Die Behörde habe durch den angefochtenen Bescheid den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz, das subjektiv öffentliche Grundrecht des Beschwerdeführers auf Eigentum sowie die von der Europäischen Union garantierte Warenverkehrsfreiheit verletzt. Dadurch sei der Bescheid auch mit Rechtswidrigkeit des Inhalts behaftet.

Es werde daher beantragt, der Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und/oder Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben und festzustellen, dass die Erhaltung des Bildnisses nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei und das Verfahren einzustellen.

8. Mit dem Schriftsatz vom 7.3.2012, Gz. 55.326/2/2012, legte das Bundesdenkmalamt die Berufung mit den dazugehörigen Verwaltungsakten der damals für Berufungsverfahren zuständigen Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vor.

Mit undatiertem Schreiben, beim Bundesverwaltungsgericht am 31.1.2014 eingelangt, legte die bisherige Berufungsbehörde die nunmehr zur Beschwerde mutierte Berufung samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.2.2015 wurde die Beschwerde dem Leiter der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

9. Mit Schriftsatz vom 13.4.2015, Gz. W170 2000696-1/5Z, teilte das Bundesverwaltungs-gericht der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde nunmehr in Bearbeitung genommen werde und es beabsichtige XXXX als Sachverständige des Gerichts beizuziehen. Ebenso wurde jener bekannt gegeben, dass das Bundesverwaltungsgericht diese als Sachverständige beizuziehen beabsichtige.

Mit Schriftsatz vom 23.4.2015 teilte die Sachverständige mit, dass keine Befangenheitsgründe vorliegen würden.

Mit Schriftsatz vom 24.4.2015 teilte die belangte Behörde mit, dass es gegen die Beiziehung der genannten Sachverständigen keine Einwände gebe und beantragte "für den Fall, dass eine ergänzende schriftliche Stellungnahme" der Sachverständigen nicht ausreiche, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 30.4.2015 wurde mitgeteilt, dass dieser mit der Bestellung der ins Auge gefassten Sachverständigen nicht einverstanden sei.

Bereits in der Berufung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, warum er der Meinung sei, dass das Gutachten einer Mitarbeiterin der Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen habe, bereits inhaltlich Zweifel aufkommen lasse. Dazu komme noch, dass diese eben eine Beamtin der bescheiderlassenden Behörde, somit keine unabhängige, weisungsfreie Sachverständige sei, weshalb deren Unvoreingenommenheit bereits von Vornherein ausscheide. Wie der Beschwerdeführer auch bereits in der Berufung dargetan habe, habe es die Sachverständige bei der Ausarbeitung ihrer damaligen Expertise über die künstlerische Bedeutung des Werkes verabsäumt, Personen zu befragen, die über den Künstler und seine Werke publiziert hätten. An dieser Stelle seien etwa XXXX genannt, deren Werke teilweise zitiert worden seien. Um sich eine umfassende Meinung bilden zu können, wäre es aber notwendig gewesen, derartige Experten zu befragen.

Es werde daher beantragt, ein unabhängiges Gutachten eines dazu berufenen, nicht weisungsgebundenen Sachverständigen einzuholen, beispielsweise von einem der genannten Experten, und dem Beschwerdeführer bekannt zu geben, welche Person das Bundesverwaltungsgericht hiefür in Aussicht nehme.

Der zu bestellende Sachverständige werde vor allem auch zu jenen Punkten Stellung zu nehmen haben, die der Beschwerdeführer in der Berufung ausgeführt habe, vor allem aber auch Vergleiche mit anderen Werken anzustellen haben, wie z.B. mit der Skizze "Stehendes sich umarmendes Liebespaar" zum Gemälde "Der Kuss" deren besondere Bedeutung anhand eines einzigen von einem Quadrat umgebenden Monogramms begründet worden sei, zum Werk "Kirche ein Cassone", das sogar als "Ikone der österreichischen Kunst" bezeichnet aber nicht unter Denkmalschutz gestellt worden sei.

Die Antwort auf die Frage, wie sehr tatsächlich öffentliches Interesse am gegenständlichen Werk bestehe, habe das Bundesdenkmalamt aber bereits selbst gegeben, als das Werk 2009 mit entsprechender Genehmigung für eine internationale Klimt-Ausstellung in Seoul erstmals außer Landes gebracht worden sei: als die Rückkehr der zahlreichen, normalerweise in Österreich befindlichen Klimt-Werke wegen einer drohenden Insolvenz des Veranstaltungsorganisators mehr als zweifelhaft schien, habe das Bundesdenkmalamt keine Unterstützung gewährt, um die Kunstwerke wieder nach Österreich zu bringen. Die Mittel seien ausschließlich von privater Seite, nämlich hauptsächlich von den Kunstversicherungsunternehmen, aufgebracht worden, die auch die Organisation für den Rücktransport übernommen hätten. Von öffentlicher Seite sei hingegen keine Unterstützung gekommen, sodass davon auszugehen sei, dass auch kein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Bildnisses bestehe. Auch hiezu werde die Einholung einer Sachverständigenmeinung notwendig sein.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.5.2015, W170 2000696-1/8Z, wurde die oben genannte Sachverständige dem Verfahren beigezogen und dieser die Ergänzung des Gutachtens in Bezug auf den Rahmen aufgetragen. Mit Schreiben vom gleichen Tag unter gleicher Zahl wurden die Parteien von der Beiziehung in Kenntnis gesetzt.

Am 20.7.2015 langte das ergänzende, mit 16.7.2015 datierte, Gutachten der Sachverständigen beim Bundesverwaltungsgericht ein, das nach einem Lokalaugenschein in der Österreichischen Galerie Belvedere am 15.07.2015 erstattet wurde.

Zum Originalrahmen wurde hinsichtlich Befund und Zuschreibung ausgeführt, dass das gegenständliche Damenbildnis von Gustav Klimt sich in einem geschnitzten, vergoldeten Holzrahmen, der aus der Entstehungszeit des Gemäldes stammen dürfte, befinde. Wie auf den unter einem übermittelten Farbabbildungen zu ersehen sei, handle es sich dabei um einen mehrfach profilierten, mit Ochsenaugenleiste und Perlenstabbändern verzierten Schnitzrahmen, der der traditionellen Rahmenschnitzkunst des 19. Jahrhunderts entspreche und sich in gutem, fast tadellosem Erhaltungszustand befinde. Unter der Vergoldung sei stellenweise die Grundierung erkennbar, Ergänzungen oder Ausbesserungen sind mit bloßem Auge nicht erkennbar.

Laut mündlicher Überlieferung derXXXX sei das Porträt "Marie Breunig" seit seiner Fertigstellung mit dem gegenständlichen Rahmen verbunden. Es sei sogar tradiert worden, dass es sich um eine handwerkliche Arbeit von Gustav Klimts jüngerem Bruder Georg (Wien 1867 - 1931) handle. Dazu finde sich allerdings kein Beleg in der Fachliteratur und seien auch in Fachkreisen keine Kenntnisse vorhanden. Die Zuschreibung an Georg Klimt sei eher unwahrscheinlich, da Georg sich zur Zeit der Fertigstellung des Gemäldes noch in Ausbildung an der Kunstgewerbeschule befunden habe (Klasse für Bildhauerei und Ziselierkunst 1889 - 1896). Erst 1896 habe er sich selbstständig gemacht. Etwas später (1897) habe er die Zusammenarbeit mit seinem Bruder Gustav begonnen, der im selben Jahr zum Präsidenten der Wiener Secession ernannt worden sei. Aus dieser Zeit seien von Georg ausgeführte Treibarbeiten in Kupfer bekannt, z. B. die Tür des Secessionsgebäudes in Wien. Der gegenständliche Rahmen passe jedoch weder technisch noch stilistisch zu den kunstgewerblichen Arbeiten Georg Klimts, wie auch von der Klimt-Expertin XXXX bestätigt worden sei. Sollte es während der Ausbildungszeit Georgs bereits Kooperationen mit Gustav Klimt gegeben haben, so seien diese nicht bekannt bzw. belegt. Es müsse also davon ausgegangen werden, dass der Rahmen eine nicht näher bestimmbare Tischlerarbeit des ausgehenden 19. Jahrhunderts darstelle, die aufgrund ihrer dekorativen Wirkung und gediegenen Ausführung vom Auftraggeber ausgewählt worden sei.

Zur künstlerischen, geschichtlichen und kulturellen Bedeutung des Rahmens wurde ausgeführt, dass allgemein festzuhalten sei, dass ein Originalrahmen immer eine wertvolle Ergänzung zu einem Originalgemälde darstelle, weil er - wie auch im gegenständlichen Fall - die Art und Weise der zeitgenössischen Präsentation dokumentiere und neben dem Geschmack des Auftraggebers auch seinen Wohnstil verrate. Aus diesem Grund wäre es bedauerlich, wenn im Falle eines Verkaufs des Porträts "Marie Breunig" der gegenständliche Rahmen nicht mitverkauft werden würde, weil dadurch ein geschichtlicher Konnex verloren gehen würde.

Eine Steigerung der künstlerischen (bzw. geschichtlichen und kulturellen) Bedeutung des Gemäldes könne der gegenständliche Rahmen allerdings nicht bewirken, zumal es sich um eine typische Tischlerarbeit des ausgehenden 19. Jahrhunderts handele und nicht um ein schöpferisches Werk des Künstlers oder gar einen Teil der Bildkomposition.

Hinsichtlich der fachlichen Begründung wurde vorangestellt, dass die Beziehung Gustav Klimts zu seinen Rahmen eine der variantenreichsten und originellsten der Jahrhundertwende darstelle: Der Künstler habe nämlich ab den 1890-er Jahren - wohl auch unter dem Einfluss der Symbolisten und englischen Vorreiter - zunehmend auf den traditionellen, vergoldeten Rahmen mit ornamentaler Verzierung verzichtet und ihn durch eine flache, oft malerisch gestaltete Einfassung ersetzt. Diese bemalten Rahmen hätten nicht nur die formale und proportionale Wirkung der Gemälde verändert, sondern würden oftmals sogar einen Teil der malerischen Komposition bilden, würden also als "Botschafter" der künstlerischen Idee fungieren.

Als Beispiele wurden näher bezeichnete Werke mit künstlerisch gestalteten Rahmen angeführt.

Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass Werden und Vergehen, jugendliche Schönheit und deren Verfall die zentralen Sujets seien, mit denen sich Gustav Klimt den Großteil seines Lebens auseinandergesetzt habe. In der Zeit des Symbolismus und beginnenden Jugendstils habe er zur Veranschaulichung dieses thematischen Wechselspiels gerne die Bilderrahmen in seine Kompositionen einbezogen. Die Rahmen seien Teil des künstlerischen Programms zur Akzentuierung der inhaltlichen Botschaft geworden, und das auf eine höchst individuelle und originelle Weise. Beim gegenständlichen Rahmen zum 1894 entstandenen "Porträt Marie Breunig" fänden sich weder malerische Elemente noch figurale Schnitzelemente mit allegorischer Bedeutung. Er sei nicht Teil des Kunstwerks, sondern eine kunstgewerbliche Arbeit, die einer wirkungsvollen Präsentation im Raum dienen solle. Eine Entfernung des Rahmens vom Gemälde würde die geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung des Gemäldes nicht beeinträchtigen, wie aus den obigen Darlegungen zu ersehen sei, wenngleich der Verlust sehr bedauerlich sein würde. Eine Ergänzung oder Korrektur des Gutachtens der Amtssachverständigen vom 20.09.2011 erscheine daher auch nicht erforderlich.

Zur Veranschaulichung wurden dem Gutachten die oben angeführten Vergleichswerke von Gustav Klimt in Farbabbildungen beigelegt sowie die einschlägige Fachliteratur zitiert.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.7.2015, Gz. W170 2000696-1/12Z, wurden die Amtssachverständigengutachten vom 20.9.2011 und vom 16.7.2015 samt Beilagen sowie das Antwortschreiben der XXXX, Museen der Stadt Wien, das Antwortschreiben der XXXX, Lentos Kunstmuseum Wien, das Antwortschreiben des XXXX, MdM Salzburg, das Antwortschreiben des XXXX, Leopold Museum-Privatstiftung, Wien, das Antwortschreiben der XXXX, Albertina und das Antwortschreiben der XXXX, Belvedere den Parteien mit der Möglichkeit zu diesen Beweismitteln Stellung zu nehmen, zur Kenntnis gebracht.

Mit Schreiben vom 14.8.2015, Gz. BDA-55326.obj/0007-AUSFUHR/2015, nahm die belangte Behörde hiezu Stellung und teilte mit, dass das Sachverständigengutachten klar und schlüssig die hervorragende Bedeutung des Gemäldes mit oder ohne ursprünglichem Rahmen für Österreich darlege.

Seitens des Beschwerdeführers erging zu diesem Beweisergebnis keine schriftliche Stellungnahme.

Am 7.10.2015 wurde vor dem zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichts eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der eine Vertreterin der belangten Behörde, der Beschwerdeführer samt einem rechtskundigen Vertreter und die beigezogene Sachverständige erschienen.

Nach Darstellung des Verfahrensgegenstandes, Klärung der Eigentumsverhältnisse - der Beschwerdeführer ist weiterhin Eigentümer des Objekts - und einer Darlegung des bisherigen Verfahrensganges wurden die Amtssachverständigengutachten vom 20.9.2011 und vom 16.7.2015 von der Sachverständigen erläutert. In weiterer Folge wurde die Sachverständige vom zur Entscheidung berufenen Richter und den Parteien zum Gutachten befragt. Diese Befragung nahm folgenden Gang (RI = Richter, RV = Vertreter des Beschwerdeführers, P = Beschwerdeführer, SV = Sachverständige, BehV = Behördenvertreter):

"RI: Entspricht die Bewertung des gegenständlichen Gemäldes im Gutachten vom 20.9.2011 noch der heutigen Situation?

SV: Ja.

RI: Haben Sie bei der Erstellung des Gutachtens die Rückmeldungen der Sammlungen aus dem Juli/August 2011 berücksichtigt?

SV: Ja, selbstverständlich, aber nicht ausschließlich.

RI: Sie schreiben im Gutachten aus dem Jahr 2011, dass es sich bei gegenständlichem Gemälde um das letzte in XXXX verbliebene große Damenporträt Gustav Klimts handelt. Gibt es in Österreich noch große Damenporträts, etwa im Besitz von Museen oder Sammlungen?

SV: Wenn man die gesamte Schaffensphase berücksichtigt, ja, es sind Werke in öffentlichen Sammlungen vorhanden. Gustav Klimt ist 1918 verstorben. Die letzten Porträts hat er 1917 gemalt. Insgesamt sind meines Wissens 8 oder 9 in öffentlichen Sammlungen, wenn man alle Damenporträts berücksichtigt. Aus der Zeit der "Marie Breunig" gibt es kein vergleichbares Damenporträt jedenfalls in Österreich, meines Wissens, überhaupt nicht. Da muss ich mich natürlich auf die Fachliteratur beziehen und ich kann bei Bedarf Bilder zeigen aus der Zeit und Damenporträts aus späteren Zeiten, wenn das gewünscht wird, da kann ich Bildmaterial vorlegen.

RI: Aus dem Gutachten ist herauszulesen, dass das Gemälde der fotorealistischen Phase in Klimts Schaffen zuzurechnen sei, weiters, dass diese nur wenige Jahre angedauert habe. Auch sei das Bild insoweit bemerkenswert, als erstmals ein Bildnis in voller Lebensgröße realisiert worden sei. Gibt es noch andere Gemälde aus Klimts fotorealistischer Phase, die in voller Lebensgröße realisiert worden sind?

SV: Nein.

RI: Im Befund unter 2.2. beschreiben Sie, dass der Bestand von in Österreich verbliebenen Damenporträts des Gustav Klimt drastisch vermindert worden sei. Gibt es in Österreich noch ein vergleichbares Bildnis?

SV: Aus kunsthistorischer Sicht muss ich unterscheiden zwischen dem Historismus, der Übergangsphase des Fotorealismus und dem Impressionismus und Jugendstil, auch als Sezessionismus bezeichnet, beginnend ab 1900. Aus der Zeit der Entstehungsphase gibt es meines Wissens kein vergleichbares Werk, weder in der Ausführung noch in der Qualität. Selbstverständlich gibt es große Damenbildnisse von Gustav Klimt, die ebenbürtig sind, aus anderen Schaffensphasen. Das gegenständliche Bild ist nicht das einzige Bild von Gustav Klimt, das bedeutend ist, aber aus dieser Schöpfungsphase ist es unikal, es gibt kein vergleichbares.

RI: Kann der geschnitzte Originalrahmen mit Vergoldung für das Gemälde beschädigungslos von diesem getrennt werden?

SV: Ja. Es ist auch meines Wissens schon gemacht worden für den internationalen Leihverkehr.

RI: Sie schreiben im Gutachten vom 16.7.2015, dass der geschnitzte Originalrahmen mit Vergoldung die zeitgenössische Präsentation dokumentieren würde. Kommt dem Rahmen aus diesem Gesichtspunkt eine historische oder kunsthistorische Bedeutung zu?

SV: In dem Sinn, wie jeder historischer Rahmen aus dieser Zeit Bedeutung besitzt, weil ein Gemälde mit dem Originalrahmen in sich schlüssiger und stimmiger ist als ohne diesem.

RI: Wäre der Verlust des Rahmens eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturbestandes?

SV: Nein. Die Bedeutung des Bildes würde durch die Entfernung des Rahmens nicht geschmälert. Aus kunsthistorischer Sicht ist die Komplettheit des Bildes aber anzustreben.

RI gibt nunmehr P die Möglichkeit, dem SV Fragen zu stellen.

RV: Frau Doktor zu Ihrer Person, für welches Fach sind Sie Amtssachverständige?

SV: Ich bin seit fast 30 Jahren im BDA in der Abteilung für bewegliche Denkmale beamtet und meine Zuständigkeit die Bewertung von Kulturgut, das für die Ausfuhr bestimmt ist.

RV: Über welches Fach ist die Amtssachverständigenbestellung?

SV: Meine Tätigkeit umfasst den gesamten kunstgeschichtlichen Bereich mit Schwerpunkt 20. und 19. Jahrhundert. Bei Bedarf werden Experten zugezogen, etwa im archäologischen Bereich oder bei Briefmarkenbewertung und Waffen würde ich nicht selbst bewerten.

RV: In welchem Fach haben Sie promoviert?

SV: Kunstgeschichte, meine Dissertation hat sich mit Malerei in Italien des 19. Jahrhunderts beschäftigt.

RV: Ich habe das Gutachten relativ genau studiert. Mir ist aufgefallen, dass die Daten der Porträtierten nicht richtig sind. Sie ist etwa nicht "1943" sondern "1944" gestorben. Das ist eine Feststellung, dass das Gutachten in diesem Fall nicht richtig ist.

Sie haben ausgeführt, "Es ist das erste lebensgroße Porträt". Gibt es noch andere Porträts aus dieser Zeit?

SV: Ja, es gibt ein kleinformatiges Bildnis eines "Mädchen im Lehnstuhl" im Leopold-Museum. Es gibt ein Brustbild einer jungen Dame, das als "Porträt Heymann" in der Fachliteratur bezeichnet ist, im Wienmuseum befindlich ist und nur die Studie eines Kopfes darstellt. In Tirol im Ferdiandeum gibt es ein Brustbildnis des Pianisten Josef Pembauer in einem von Klimt gestalteten Rahmen.

RV: Was ist mit dem Porträt "Josef Lewinsky"?

SV: Das ist etwa gleichzeitig einstanden, das ist aber nicht lebensgroß, sondern kleiner im Format und etwas stilistisch abweichend, da nur der Kopf klar erkennbar ist. Bei diesem Werk besitzt der Rahmen größere Bedeutung als das Porträt selbst.

RV: Welches dieser 4 Werke steht unter Denkmalschutz?

SV: Alle 4 Werke sind gemäß § 2 denkmalgeschützt, weil sie sich in öffentlichen Sammlungen befinden.

RV: Haben Sie die Bildnisse des Ehepaares Trau auch ins Kalkül gezogen?

SV: Ja, sie sind aber weder stilistisch noch bedeutungsmäßig vergleichbar.

RV: Haben Sie diese beiden Bilder schon selbst gesehen?

SV: Eines habe ich gesehen, das zweite nicht.

RV: In 2.2. schreiben Sie, dass "viele vergleichbare Werke nicht mehr in Österreich sind". Welche Werke waren das?

SV: Ich kann gerne einige Werke, die sich zwischenzeitlich in ausländischen Sammlungen befinden nennen, ich kann aber nicht zu den Ausfuhrverfahren Stellung nehmen.

  • Bildnis "Helene Klimt" in der Schweiz, Privatbesitz.

  • Bildnis "Serena Lederer", Metropolitan Museum New York, Besitz des Museums

  • Bildnis "Rose von Rosthorn Friedmann", 1987 London, den derzeitigen Aufbewahrungsort kenne ich nicht.

RV: Es hat deshalb Relevanz, weil das BDA diese Bilder keiner Ausfuhrbeschränkung unterstellt hat und nicht einzusehen ist, warum dieses Bild unterstellt worden ist.

SV: Ich möchte nur dazu sagen, diese Werke - es gibt noch eine ganze Reihe anderer - sind teilweise von der Bewertung als Denkmäler qualifiziert worden.

RV: Jetzt lese ich aus der Stellungnahme der Frau XXXX vom 29. Juni 2011, Wienmuseum, "selbst das kleine Damenporträt Frau Heymann aus der Sammlung des Wienmuseums, lässt im Vergleich die Persönlichkeit Klimts und den später folgenden Stilwandel, wie deutlicher erahnen, als es bei diesen doch sehr konventional 3/4 Porträt der Fall ist, weshalb aus meiner Position eine Ausfuhrsperre nicht wirklich argumentierbar erscheint". Sie schreiben im Gegensatz dazu, dass sich das Bild Heymann nur "auf den Kopf" bezieht und in der Bedeutung weit zurücksteht. Wieso kommen Sie zu einem anderen Ergebnis?

SV: Ich stehe zu meiner Meinung, dass "Breunig" um Vieles bedeutender ist, alle anderen Stellungnahmen haben das auch bestätigt. XXXX ist die Einzige mit dieser Meinung.

RV: Ich halte Ihnen vor, die Stellungnahme des Lentos-Museums vom 25. Juli 2011 "da die österreichischen Museen und Sammlungen Hauptwerke dieses Künstlers besitzen, wird ein Ausfuhrverbot schwer begründbar sein." Das ist nicht die Einzige gewesen, was sagen Sie dazu?

SV: Zum Ausfuhrthema möchte ich mich heute gar nicht äußern. Ich habe nicht bestritten, dass es Hauptwerke von Gustav Klimt aus anderen Perioden gibt, sondern dies ausdrücklich ausgeführt.

RV: Haben Sie Stellungnahmen dazu eingeholt, ob es erforderlich erscheint, das Bild unter Denkmalschutz zu stellen?

RI: Die Beurteilung des Denkmalschutzes ist eine rechtliche Frage, nicht von der SV zu klären. Daher wird die Frage nicht zugelassen.

RV rügt die Nichtzulassung der Frage ausdrücklich.

RV: Ich halte das für einen Verfahrensfehler und weise auf den Antrag in der Berufung hin, Wissenschaftler beizuziehen, die sich in der Sache auskennen. Wenn das so ist, dann dürften diese Unterlagen nicht zum Akt genommen werden, sondern wären auszuscheiden. Es handelt sich um eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wenn international anerkannte Experten, die in Wien wohnen, nicht dazu befragt werden. Ich kenne keine einzige Veröffentlichung der befragten SV, mit Ausnahme von XXXX zu Klimt-Gemälden.

Ich lege Ihnen dazu eine Stellungnahme vor von XXXX, einem Experten für Klimt über die Auswahl der SV. (Anlage 3)

In Punkt 2.3. schreiben Sie: "Man würde der tatsächlichen künstlerischen und kunstgeschichtlichen Bedeutung des Gemäldes nicht gerecht, würde man es nur als Übergangswerk, Vorstufe und ,Wegbereiter' charakterisieren. Fr. XXXX charakterisiert es als "Endpunkt" dieser Phase, das steht im Widerspruch zum Gutachten. Was sagen Sie dazu?

SV: Ich habe in meinem Gutachten deutlich gemacht, dass es einer Übergangsphase angehört, es Elemente des Historismus aufweist, aber gleichzeitig am Anfang einer neuen Periode steht. Es kann als erstes modernes Gemälde betrachtet werden.

RV: Zur Befundaufnahme: Wann haben Sie das Bild begutachtet, das Bild, nicht den Rahmen?

SV: Das erste Mal im Sommer 2011. Ich habe das Bild mindestens fünfmal gesehen.

RV: Wie oft haben die von Ihnen befragten SV das Bild gesehen, vor Abgabe ihrer Meinung?

SV: XXXX kannten das Bild vor Abgabe der Stellungnahme im Original, Frau XXXX ebenso. Hinsichtlich der Anderen kann ich das nicht beurteilen.

RV: Wenn Sie hier XXXX erwähnen, ich habe extra beantragt ihn auch zu befragen, gibt es eine Stellungnahme?

SV: Ich habe ihn nicht genannt. Die Stellungnahme ist nicht rechtzeitig eingelangt. XXXX hat mir den Text seiner Stellungnahme erst im Herbst 2011 übermittelt, bevor seine Publikation erschien, daher konnte ich den Text nicht mehr berücksichtigen.

RV: Wenn Sie sagen, Sie haben das Bild gesehen, haben Sie auch die ausgebesserten Schäden begutachtet?

SV: Selbstverständlich, der Zustand des Bildes ist immer ein Thema bei der Begutachtung, aber die Schäden sind als marginal zu bezeichnen.

RV: Diese Aussage erstaunt deshalb, weil das Bild im 2. Weltkrieg schwer beschädigt und ein Jahr lang restauriert und wiederhergestellt wurde. Sind Ihnen diese Schäden bekannt?

SV: Ja, ich weiß auch, dass das Gemälde in den 60er Jahren im Kunsthistorischen Museum restauriert und behandelt wurde. Ich habe dazu auch Gutachten.

RV: Kennen Sie ein aktuelles "Zustandsgutachten" des Bildes?

SV: Ja, ich habe ein "Zustandsprotokoll" von der zuständigen Restauratorin vom Belvedere, XXXX, vom Juli 2015.

RV: Sie haben ausgeführt: "Es sei das letzte Klimtbild im XXXX". In wessen Eigentum stehen die "Traubilder"?

SV: Ich habe ausgeführt, dass es das letzte große Damenbildnis im XXXXist. Die "Traubilder" sind nicht vergleichbar, befinden sich aber in Privatbesitz.

RV: Sie haben vorhin Porträts, die 1917, 1918, gemacht wurden erwähnt, das war doch eine andere Stilepoche in der Entwicklung des Malers oder ist der Konnex über den Künstler herzustellen?

SV: Die Frage des RI hat gelautet. "Welche große Damenbildnisses des Gustav Klimt befinden sich in österreichischen Sammlungen?". Ich habe geantwortet, dass es selbstverständlich große Damenbildnisse von Gustav Klimt in österreichischen Sammlungen befinden. Diese Frage hat nicht auf die Vergleichbarkeit abgezielt.

RV: Waren Sie einmal dabei, als das Bild vom Rahmen getrennt war?

SV: Nein, aber ich habe Fotoaufnahme davon gesehen im Belvedere, als das Bild entrahmt wurde.

RV: Wieso war es möglich, die Bilder "Helene Klimt", "Bildnis Serena Lederer" und "Bildnis Rose von Rosthorn Friedmann" auszuführen?

RI: Die Frage wird mangels Verfahrensrelevanz nicht zugelassen.

RV: Welche SV haben Sie damals bezüglich der Ausfuhr und der Qualität des verfahrensgegenständlichen Bildes angefragt bzw. wessen Namen eingeholt.

SV: Ich verweise auf die Parteiengehör unterzogenen Stellungnahmen. Weiters habe ich angefragt Herrn XXXX, der damals freischaffender Kunsthistoriker war. Ich möchte ergänzen, dass ich Frau XXXX in ihrer Rolle als Expertin und Direktorin des Belvedere angeschrieben habe. Das bedeutet, dass ich davon ausgegangen bin, dass sie auch die Mitarbeiter ihres Hauses, die sich mit Klimt beschäftigen und ausgewiesene Experten sind, beiziehen würde.

RV: Ich möchte auf die Antwort von XXXX im Akt hinweisen. Haben Sie diese Stellungnahme einfließen lassen in das Gutachten?

SV: Es ist meine Aufgabe als Expertin, Fachmeinungen einzuholen, Fachrecherchen zu machen, Fachliteratur einzubeziehen und mein Wissen einzubringen. Es ist meine Aufgabe, die Antworten und Quellen zu bewerten.

RV: Wie ich dem Akt entnommen habe, haben Sie am 15.07.2015 eine Befundaufnahme bezüglich des Rahmens gemacht, warum wurden wir nicht davon verständigt?

SV: Ich hatte zu diesem Zeitpunkt schon die Ladung vom Gericht, die Ihnen bekannt ist. Ich hatte eine Aufforderung ein ergänzendes Gutachten vorzulegen und ich habe es für erforderlich gehalten, das Werk mit Rahmen zu diesem Anlass noch einmal zu besichtigen. Dass sich das Gemälde im Belvedere befand, habe ich den Termin mit den dortigen Kuratoren abgestimmt. Ich wollte nicht, dass das "heimlich" geschieht, sondern, dass mein Besuch wahrgenommen wird.

RV: Die Kuratoren sind aber nicht Parteien dieses Verfahrens. Warum haben Sie die Parteien dieses Verfahrens nicht von der Befundaufnahme verständigt und ihm eine Teilnahme ermöglicht?

SV: Das habe ich nicht für erforderlich erachtet.

RV: Keine weiteren Fragen.

...

RV: Auf Seite 6 des Protokolls sagt die Frau SV: "Aus der Zeit der Entstehungsphase gibt es meines Wissens kein vergleichbares Werk, weder in der Ausführung noch in der Qualität."

Schildern Sie den Unterschied zum Bild "Sonja Knips"?

SV: Das ist eine gute Frage. Das Bild ist im Belvedere befindlich aus dem Jahr 1898. Ein hochrangiges Gemälde, das sicherlich zu den Hauptwerken von Gustav Klimt gehört, aber stilistisch einer anderen Phase angehört, nämlich dem Impressionismus bzw. dem beginnenden Jugendstil. Der Übergang findet um 1898 bis 1900 statt und ist fließend. Der Unterschied ist auch für Laien gut erkennbar. Das Porträt des Gesichtes ist sehr realistisch ausgeführt, vergleichbar mit "Marie Breunig", aber bei der Kleidung ist der Realismus längst passe. Es ist hier die Auflösung die man als "Abstrahierung" in der Zeit von Impressionismus und Jugendstil bezeichnet, zu erkennen. Es geht nicht mehr um die Wiedergabe einer realistischen Erscheinung, sondern um die Wechselwirkung zwischen "physischer Persönlichkeit" und "Freiraum". Das ist auch ein Merkmal, das auch auf spätere Porträts von Gustav Klimt zutrifft.

RV: Welche Größe hat dieses Bild?

SV: 145 cm mal 145 cm.

RV: Keine weiteren Fragen.

P: Ich habe keine Fragen.

RI gibt nunmehr BehV die Möglichkeit, dem SV Fragen zu stellen.

BehV: Ist das Porträt der "Marie Breunig" das erste oder einzige Gemälde von Gustav Klimt, das Sie im Rahmen Ihrer SV-Tätigkeit begutachtet haben?

SV: Nein, ich habe bereits zahlreiche Werke, Ölgemälde, Gouachen und Graphiken bewertet. Nachgefragt, ich kann keine genaue Zahl nennen, aber es waren sehr viele. Wenn ich die Frage auf den Bereich der Ölgemälde beschränke, werden es ca. 10 gewesen sein.

BehV: Ist es üblich, dass im Rahmen der Erstellung von Gutachten Stellungnahmen von Sammlungsleitern eingeholt werden?

SV: Ja, es werden einerseits Sammlungsleiter befragt, Kuratoren und in manchen Fällen auch freiberufliche Experten.

BehV: Keine weiteren Fragen.

RI: Gibt es hinsichtlich der SV noch Fragen oder Beweisanträge?

RV: Hinsichtlich dieses Gutachtens nicht.

BehV: Keine."

Zu den Gutachten führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass er die Ergebnisse des Gutachtens für nicht richtig halte, da dieses nicht die Meinung der angefragten Sachverständigen wiedergeben würde, sondern käme das Gutachten in großen Teilen zu einem abweichenden Ergebnis; diesen Ausführungen schloss sich der Beschwerdeführer an, während die belangte Behörde ausführte, dass es sich um ein schlüssiges, nachvollziehbares Gutachten handle.

Abschließend verwies der Vertreter des Beschwerdeführers insgesamt auf die Ausführungen in der Berufung und wies weiters darauf hin, dass es ein Verfahrensfehler sei, dass die Partei des Verfahrens der Befundaufnahme nicht beigezogen worden sei. Durch die Informationen, die die Partei hätte geben können, wäre das Gutachten zu einem anderen Ergebnis gekommen, sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass eine auf dem österreichischen Raum beschränkte "Unterschutzstellung" unionsrechtswidrig und die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung anzuzweifeln sei. Es wurde daher der Antrag gestellt, ein Gutachten eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, der ein ausgewiesener Experte für Klimt-Ölgemälde sei, einzuholen, um eine unabhängige Meinung hervorzubringen. Der Beschwerdeführer schloss sich den Ausführungen seines Vertreters an.

Die Vertreterin der belangten Behörde nahm abschließend insoweit Stellung, als der bisherige Verfahrensgang im Groben sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Fristerstreckungen kein Gutachten vorgelegt habe, erwähnt wurde. Die belangte Behörde habe das Sachverständigengutachten als schlüssiges Amtssachver-ständigengutachten gewertet und sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.06.2004, 2002/09/0134, einem schlüssigen Amtssachverständigengutachten solange zu folgen, als die Richtigkeit nicht durch Ausführungen von vergleichbaren Aussagewert widerlegt seien. Im "Unterschutzstellungsverfahren" sei nur die Bedeutung des Gemäldes zu bewerten, alle anderen Argumente seien nicht zu berücksichtigen. Weiters wurde auf § 4 Kunstrückgabegesetz verwiesen, wo eine Ausnahmebestimmung von der Anwendbarkeit des DMSG zu finden sei, sowie auf die Art. 34 ff des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, aus denen sich eindeutig ergebe, dass das EU-rechtliche Verbot von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen nicht für nationales Kulturgut gelte. Dem Gemälde komme nach den schlüssigen SV-Gutachten eine künstlerische und kulturelle Bedeutung zu, der Verlust des Gemäldes würde zu einer Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität, ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung, führen. Deshalb beantrage die belangte Behörde die Beschwerde abzuweisen.

In der Verhandlung legte der Vertreter des Beschwerdeführers ein E-Mail des XXXX an die Ehefrau des Beschwerdeführers vor, in der dieser seine Bedenken hinsichtlich der Vorgangsweise, die dieser auch dem Bundesdenkmalamt - laut einem Aktenvermerk vom 4.10.2011 sei XXXX als der Klimt-Experte empört, nicht in die Entscheidungsfindung mit eingebunden worden zu sein - mitgeteilt habe. Dies habe einerseits die Auswahl der "sog. Klimt-Sachverständigen als auch die geringe Wertschätzung der Beurteilung von Frau. XXXX" betroffen. Abgesehen von dieser, befinde sich unter den angefragten Sachverständigen kein einziger sachverständiger Experte für die Gemälde von Gustav Klimt. Frau XXXX aus der Albertina sei zweifellos eine Expertin für die Zeichnungen von Gustav Klimt und habe sowohl über dieses Medium als auch über Klimts Beethovenflies publiziert. XXXX, ein ehemaliger Mitarbeiter des Belvedere und nun im Leopold Museum, habe genauso wenig Beiträge zu Gustav Klimts Gemälden publiziert, wie EXXXX aus dem Lentos Kunstmuseum und XXXX unbekannter Kurator des Museums der Moderne Salzburg. Während das Leopold Museum über mehrere Gemälde von Gustav Klimt verfüge, würden das Lentos Kunstmuseum zwei Bilder und das Salzburger Museum nur wenige Zeichnungen des Künstlers besitzen. Die Auswahl dieser zweifellos anerkannten Kuratoren als Sachverständige für Gustav Klimt sei nicht nur angesichts der Bedeutung dieses Verfahrens mehr als fragwürdig. Nicht minder unprofessionell sei die Tatsache, dass keiner der von der Behörde kontaktierten Sachverständigen das gegenständliche Gemälde jemals im Original gesehen habe und die betreffenden Damen und Herren für ihre Beurteilung wohl nur die bekannten schlechten Reproduktionen herangezogen hätten. Aus Erfahrung könne XXXX der Adressatin versichern, dass kein einziger namhafter und internationaler Sachverständiger für eine derartige Beurteilung von Reproduktionen ausgehen würde. Die Auswahl der "sog. Sachverständige" überrasche XXXX nicht nur als Autor der Werksverzeichnisse der Gemälde von Gustav Klimt und zuständigen Kurator der Klimt-Sammlung des Belvedere, sondern auch zahlreiche internationale Kunsthistoriker, die in der Zwischenzeit von der außergewöhnlichen Vorgangsweise der belangten Behörde gehört hätten. Es sei wohl müßig, der Adressatin mit Herrn XXXXzwei weitere, vom Bundesdenkmalamt nicht um eine Stellungnahme gebetenen Kunsthistoriker zu nennen, die sich seit vielen Jahren ernsthaft mit der Materie auseinandersetzen würden. Die Hintergründe für diese sehr spezielle Vorgangsweise würden sich leider der Kenntnis des XXXX entziehen, anzufechten sei diese Vorentscheidung wohl allemal.

Nachdem die Sachverständige einen im Akt aus Sicht des Vertreters des Beschwerdeführers unvollständigen E-Mail-Verkehr über Aufforderung des Gerichts vollständig vorgelegt hatte wurden dieser sowie das in der Verhandlung vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegte E-Mail des XXXX den Parteien mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2015, Gz. W170 2000696-1/21Z, zur Kenntnis gebracht und diesen die Möglichkeit zu einer Äußerung eingeräumt.

Bis dato ist eine entsprechende Äußerung der beschwerdeführenden Partei nicht ergangen, die belangte Behörde nahm zur Qualifikation der befragten Experten Stellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Beim Gegenstand des Verfahrens handelt es sich einerseits um das Damenporträt von Gustav Klimt, Bildnis Marie Breunig, 1894, Öl auf Leinwand, 155 x 75 cm, bezeichnet rechts oben "GUSTAV KLIMT" (im Folgenden: Bildnis), und andererseits um den geschnitzten Originalrahmen mit Vergoldung (im Folgenden: Rahmen) in dem sich das Bildnis befindet; es handelt sich hierbei um bewegliche Sachen.

2. Das Bildnis kann vom Rahmen tatsächlich und wirtschaftlich abgesondert werden.

3. Das Bildnis und der Rahmen stehen im Eigentum von XXXX.

4. Dem Bildnis kommt eine geschichtliche und kunstgeschichtliche Bedeutung zu, dem Rahmen kommt eine künstlerische, geschichtliche oder kulturelle Bedeutung nicht zu.

5. Der Verlust des Bildnisses würde eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten.

6. Das Bildnis ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in keinem solchen physischen Zustand, der Instandsetzungsmaßnahmen unmittelbar erforderlich machen würde.

2. Beweisverfahren und Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung 1.1.:

Hinsichtlich der Bezeichnung des Verfahrensgegenstandes - bzw. richtig: der Verfahrensgegenstände - wird auf den Verwaltungsakt sowie insbesondere auf die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hingewiesen, in der der Verfahrensgegenstand den Parteien vorgehalten und von diesen unwidersprochen zur Kenntnis genommen wurde.

2.2. Zur Feststellung 1.2.:

Hinsichtlich der Frage, ob das gegenständliche Bildnis von dem dieses seit seiner Entstehungszeit und derzeit dekorierenden Rahmen tatsächlich und wirtschaftlich abgesondert werden kann, ist auf die nachvollziehbaren und in weiterer Folge auch unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen zu verweisen, die glaubhaft angab, dass das Bildnis bereits im Belvedere vom Rahmen getrennt worden sei und die Sachverständige diesbezügliche Fotos gesehen habe. Es ist also in der Vergangenheit - wenn auch nur vorübergehend - bereits zu einer solchen Absonderung gekommen, sodass diese offensichtlich tatsächlich und wirtschaftlich möglich ist.

2.3. Zur Feststellung 1.3.:

Dass sich das Bildnis sowie der Rahmen im Eigentum des Beschwerdeführers befindet - auch wenn diese derzeit an das Belvedere verliehen sind -, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den diesbezüglichen, nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers.

2.4. Zur Feststellung 1.4.:

2.4.1. Zur Auswahl der Sachverständigen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat im gegenständlichen Verfahren XXXX, die XXXX der Abteilung für bewegliche Denkmale - Internationaler Kulturgütertransfer des Bundesdenkmalamtes herangezogen. Sowohl in der Beschwerde als auch hinsichtlich der Ankündigung des Bundesverwaltungsgerichts, gegenständliche Sachverständige dem Verfahren beiziehen zu wollen (Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.4.2015, Gz.: W170 2000696-1/5Z), reagierte der Beschwerdeführer ablehnend und beantragte, ein "unabhängiges Gutachten eines dazu berufenen, nicht weisungsgebundenen Sachverständigen" einzuholen, etwa ein Gutachten des XXXX. Die Sachverständige sei eine Beamtin der bescheiderlassenden Behörde, somit keine unabhängige, weisungsfreie Sachverständige, weshalb deren Unvoreingenommenheit bereits von Vornherein ausscheide.

Hinsichtlich des Arguments des Beschwerdeführers, dass die Sachverständige als Beamtin der bescheiderlassenden Behörde nicht unabhängig und weisungsfrei sei, ist der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (siehe etwa VwGH E vom 27.6.2002, Gz. 2002/10/0031). Die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten reicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus. Wird daher ganz allgemein eine mögliche Befangenheit etwa einer als Vertreterin des Landeskonservators tätig gewordenen Sachverständigen lediglich auf Grund ihrer dienstlichen Stellung geltend gemacht, so ist dies für sich alleine keinesfalls als wichtiger Grund im Sinn des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG zu werten (siehe etwa VwGH E vom 25.9.1992, Gz. 92/09/0198). Der Umstand allein, dass die in beiden Instanzen beigezogenen Amtssachverständigen gleichzeitig Beamte der Behörde erster Instanz sind, vermag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen ihre volle Unbefangenheit zu begründen (siehe etwa VwGH E vom 19.1.1994, Gz. 92/03/0226), insbesondere auch, weil ihre allein auf ihrer fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt. Auch kann den Beamten des Bundesdenkmalamtes grundsätzlich zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (siehe etwa zu allem auch VwGH: Erkenntnis vom 29.04.2011, Gz. 2010/09/0230). Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht, da andere Einwände im Sinne des § 7 AVG gegen die Sachverständige nicht vorgebracht wurden, davon ausgehen, dass diese nicht befangen ist.

Zur Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht statt der gegenständlichen Sachverständigen die - nach Ansicht des Beschwerdeführers - besser geeigneten Herren XXXX hätte heranziehen müssen, ist auszuführen, dass gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG zur Gutachtenserstellung primär Amtssachverständige vor einem anderen Sachverständigen beizuziehen sind; gemäß § 14 BVwGG stehen dem BVwG die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung und sind daher als solche gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG, § 17 VwGVG primär heranzuziehen. Nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde, wenn entgegen dieser Bestimmung nicht ein Amtssachverständiger, sondern ein anderer Sachverständiger beigezogen wird, ein Verfahrensfehler vorliegen, der, soweit der Amtssachverständige zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, zur Aufhebung der Entscheidung führt (VwGH VwSlg 7615A/1969). Dass im gegenständlichen Verfahren eine Amtssachverständige - eben die bestellte XXXX - zur Verfügung gestanden ist, ergibt sich aus dem Akt. Die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständen mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles ist dann geboten, wenn eine amtssachverständige Begutachtung des Falles nicht hinreichend oder unschlüssig ist (VwGH E vom 25.02.2010, Gz. 2005/06/0370), wenn im Verfahren mehrere, einander widersprechender Gutachten vorhanden sind (VwGH E vom 20.12.2006, 2006/12/0021) oder wenn ein vorliegendes Gutachten offensichtlich nicht schlüssig ist oder diesem das Gutachten eines anderen Sachverständigen entgegensteht (VwGH E vom 19.02.1991, Gz. 90/05/0096). Schließlich wird neben den Gutachten eines Amtssachverständigen die Einholung weiterer erforderlich sein, wenn sich dessen Gutachten als nicht schlüssig oder vollständig (also einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinne aufweist - VwGH E vom 18.06.2014, Gz. 2013/09/0172) erweist oder der Betroffene das Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen vorlegt und der Amtsachverständige nicht in der Lage ist, dieses in einem ergänzendem Gutachten überzeugend zu widerlegen (VwGH E vom 27.11.1979, Gz. 2554/79). Darüber hinaus hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG, § 39 Abs. 2 AVG bei allen Verfahrens-anordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Illustrierend ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass auch der (Verfassungs)Gesetzgeber bei der Einrichtung der Verwaltungsgerichte davon ausgegangen ist, dass im Zuge der Ausarbeitung des Verfahrensrechts der Verwaltungsgerichte und der Anpassungen des AVG dafür zu sorgen ist, dass für die Erstellung von Gutachten primär Amtssachverständige heranzuziehen sein sollen (Entschließung des Verfassungsausschusses betreffend Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 1771 der Beilagen XXIV. GP).

Im vorliegenden Fall lag dem Bundesverwaltungsgericht schon bei Vorlage der Beschwerde und der diesbezüglichen Verwaltungsakten ein Gutachten der später auch beigezogenen Amtssachverständigen vor, das weder formal unvollständig noch offensichtlich unschlüssig war. Auch stand dem gegenständlichen Gutachten kein Gegengutachten entgegen und war das Gutachten - wie unten zu zeigen sein wird - nur im Hinblick auf den Rahmen ergänzungsbedürftig und ist die Amtssachverständige, als - seit bereits fast 30 Jahren - berufsmäßige Sachverständige, die sich insbesondere mit beweglichen Denkmalen beschäftigt und nach ihren (glaubhaften und unwidersprochen gebliebenen) Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht etwa zehn Ölgemälde des gegenständlichen Künstlers sachverständig bewertet hat, fachlich jedenfalls (hervorragend) geeignet, das gegenständliche Gutachten zu erstellen; somit hatte das Bundesverwaltungs-gericht - unbeschadet der Frage, ob andere Personen möglicherweise noch besser geeignet gewesen wären, das Gutachten zu erstellen - die Amtssachverständige im Hinblick auf die - oben dargestellten - Normen der §§ 39, 52 AVG (die gemäß § 17 VwGVG für das Bundesverwaltungsgericht anwendbar sind) zu bestellen.

2.4.2. Zum Rahmen:

Im im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesdenkmalamtes wurde der Rahmen noch unter einem mit dem Bildnis unter Denkmalschutz gestellt, (unter anderem) dagegen hat sich der Beschwerdeführer in seiner (nunmehrigen) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich gewandt. Daher war - soweit der Rahmen eine vom Bild eigenständige Sache darstellt (was - wie unten zu zeigen ist - der Fall ist) - einer Begutachtung durch die Sachverständige zuzuführen.

Mit am 20.7.2015 eingelangtem und mit 16.7.2015 datiertem, Ergänzungsgutachten der Sachverständigen, das nach einem Lokalaugenschein in der Österreichischen Galerie Belvedere am 15.7.2015 erstattet wurde, führte diese (schlüssig und nachvollziehbar) aus, dass der Rahmen zwar aus der Entstehungszeit des Gemäldes stammen dürfte und es sich um einen mehrfach profilierten, mit Ochsenaugenleiste und Perlenstabbändern verzierten Schnitzrahmen, der der traditionellen Rahmenschnitzkunst des 19. Jahrhunderts entspreche und sich in gutem, fast tadellosem Erhaltungszustand befinde, handle, es sich aber kein Beleg finde, dass es sich bei gegenständlichen Rahmen um eine handwerkliche Arbeit von Gustav Klimts jüngerem Bruder Georg (Wien 1867 - 1931) handle, was auf Grund der Entstehungszeit des Bildes (1894) unwahrscheinlich sei, da sich Georg Klimt erst 1896 selbstständig gemacht und erst 1897 die Zusammenarbeit mit seinem Bruder Gustav begonnen habe. Der gegenständliche Rahmen passe jedoch weder technisch noch stilistisch zu den kunstgewerblichen Arbeiten Georg Klimts und müsse davon ausgegangen werden, dass der Rahmen eine nicht näher bestimmbare Tischlerarbeit des ausgehenden 19. Jahrhunderts darstelle, die aufgrund ihrer dekorativen Wirkung und gediegenen Ausführung vom Auftraggeber ausgewählt worden sei. Zwar stelle ein Originalrahmen immer eine wertvolle Ergänzung zu einem Originalgemälde dar, eine Steigerung der künstlerischen (bzw. geschichtlichen und kulturellen) Bedeutung des Gemäldes könne der gegenständliche Rahmen allerdings nicht bewirken, zumal es sich um eine typische Tischlerarbeit des ausgehenden 19. Jahrhunderts handle und nicht um ein schöpferisches Werk des Künstlers oder gar einen Teil der Bildkomposition. Auch komme dem Rahmen an sich - so die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung - eine künstlerische, geschichtliche oder kulturelle Bedeutung nicht zu.

Da diese Ausführungen der Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar sind und diesen in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten wurde, ist die gegenständliche Feststellung zu treffen.

2.4.3. Zum Bildnis:

Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorerst zu ermitteln, ob dem Bildnis eine künstlerische, geschichtliche oder kulturelle Bedeutung zukommt. Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (VwGH Erkenntnis vom 5.2.1976,

Gz. 1891/75). Die Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen (VwGH Erkenntnis vom 9.11.2009, Gz. 2008/09/0322). Grundlage einer solchen Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie - in einem weiteren Schritt - jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH Erkenntnis vom 22.3.2012, Gz. 2009/09/0248). Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert - also einem anderen wissenschaftlichen Gutachten -widerlegt wurde (VwGH Erkenntnis vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0134; Erkenntnis vom 20.2.2014, Gz. 2013/09/0154 mwN,). Die Behörde kann sich solange auf ein Amtssachverständigengutachten stützen, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von der Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH Erkenntnis vom 25.9.1992, Gz. 92/09/0198). Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.6.2014, Gz. 2013/09/0172, aus, dass "dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegen getreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen."

Im Befund des Gutachtens hat die Sachverständige das Bildnis beschrieben, ausgeführt, um wen es sich bei der Porträtierten handle - anzumerken ist, dass ein allfälliger Fehler im Gutachten zum Sterbejahr der Porträtierten (laut Gutachten 1943, laut Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers 1944) das Gutachten nicht unschlüssig macht, weil dem Bildnis (wie zu zeigen sein wird) nicht auf Grund der Abgebildeten sondern auf Grund des Malers Bedeutung zukommt -, den Maler genannt und die Eigentumsverhältnisse am Bildnis dargestellt. Schließlich wurde dargelegt, dass es sich beim Bildnis um das letzte in XXXX verbliebene große Damenporträt Gustav Klimts handle.

Im Gutachten im engeren Sinn wurde zuerst eine stilistische Analyse und kunstgeschichtliche Einordnung vorgenommen - das Bildnis gehöre zur "fotorealistischen" Phase in Klimts Schaffen, sei aber auch als Wegweiser für die secessionistische Phase Klimts zu sehen und könne als das erste "moderne" Frauenbildnis des Künstlers bezeichnet werden -, um das Bild dann aus stilistischer und kunstgeschichtlicher Sicht mit anderen Werken des Künstlers zu vergleichen, etwa dem Porträt des Pianisten Josef Pembauer und dem Bildnis des Hofburgschauspielers Josef Lewinsky als Carlos in "Clavigo". Explizit wurde das gegenständliche Bildnis dann mit dem in Österreich erhaltenem Frühwerk des Künstlers, etwa dem im Wiener Leopold-Museum befindlichen Porträt eines sitzenden Mädchens von 1894 und dem im Wienmuseum befindlichen (angeblichen) Porträt der Frau Haymann verglichen und herausgearbeitet, dass das gegenständliche Bildnis wegen seiner Größe und Darstellungsweise mit jenem nicht vergleichbar sei. Schließlich wurde auf das vier Jahre später entstandene Porträt der Sonja Knips hingewiesen, das schon als "symbolistisch geprägtes Übergangswerk zum Secessionismus" und als Anfangspunkt jener für den Künstler typischen Abstrahierung, die die Körperlichkeit der Dargestellten in bewusstem Kontrast zum Ambiente des Raums setze, verstanden werde. Die Gutachterin führt in weiterer Folge an, dass das Porträt der Marie Breunig zwar in Konzeption und Malweise im Wesentlichen noch der Tradition des Historismus entspreche, aber ebenfalls bewusste Kontraste zwischen Materialität und Leere, zwischen plastischer Körperlichkeit und Dekorelementen des Raums setze und dass die eigenwilligen Flächenüberschneidungen sowie die perspektivische Darstellung und das ungewöhnlich hohe, schmale Bildformat das Bildnis als ein Werk der Umorientierung ausweisen würden, als Wegweiser für die secessionistische Phase im Oeuvre Gustav Klimts. Dieser Teil des Gutachtens endet mit weiteren Ausführungen zur tatsächlichen künstlerischen und kunstgeschichtlichen Bedeutung des Bildnisses und des Malers.

Schließlich wurde zusammenfassend zur künstlerischen und kunsthistorischen Bedeutung ausgeführt, dass Klimts Damenporträts zu Recht als Hauptwerke der "Klassischen Moderne" gelten würden, die sie (mit)begründetet und zu einem nahezu konkurrenzlosen Höhepunkt der Kunstgeschichte weit über Österreichs Grenzen geführt hätten. Das 1894 entstandene Porträt der "Marie Breunig" markiere die Phase eines nahezu "fotorealistischen" Stils vor Klimts Hinwendung zum symbolistisch-impressionistischen Porträtstil und könne als Anfangspunkt der großen Klimt'schen "Damen-Porträtgalerie" gelten, die in der Fachliteratur vielfach beschrieben und gewürdigt worden sei. Auf Grund seiner kontrastreichen Farbenpalette und des Wechselns zwischen Materialität und leerem Raum nehme das Gemälde den Stellenwert eines hochrangigen, künstlerisch brillanten Werkes im Oeuvre des Künstlers ein, der trotz seiner avantgardistischen Entwicklungen Zeit seines Lebens der historischen Tradition verpflichtet geblieben sei. Im Anschluss an das Gutachten wurde noch die relevante Literatur zitiert.

Für sich gesehen kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass das Gutachten unschlüssig oder nicht nachvollziehbar sein soll, es baut das Gutachten im engeren Sinn auf dem Befund auf und sind die Schlüsse im Gutachten im engeren Sinn nachvollziehbar, logisch und mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen.

Allerdings hat die beschwerdeführende Partei gegen das Gutachten Einwände vorgebracht, mit denen sich das Bundesverwaltungsgericht auseinander zu setzen haben wird, wobei diese im Sinne des oben ausgeführten - mangels auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen, also mangels eines Gegengutachtens - nur relevant sind, wenn diese Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Ansonsten hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Sachverhaltsfeststellung auf das Gutachten zu stützen.

In der Beschwerde hat die beschwerdeführende Partei in Bezug auf die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens angeführt, dass das Amtssachverständigengutachten in sich widersprüchlich sei, weil es an einer Stelle vom ersten modernen Damenbildnis spreche, an anderer Stelle aber von einer fotorealistischen Darstellung und somit nicht klar sei, ob vom Historismus oder Moderne gesprochen werde. Hiezu ist auszuführen, dass die Sachverständige dieses Missverständnis in der Interpretation des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung aufgeklärt hat, da sie in dieser - nachvollziehbar und schlüssig - ausführte, dass die einzelnen Phasen im Klimts Schaffen sich durch Übergangsphasen überschnitten, das gegenständliche Bildnis Elemente des Historismus aufweise aber gleichzeitig am Anfang einer neuen Periode gestanden habe und als erstes modernes Gemälde betrachtet werden könne. Insoweit liegt in diesem Punkt keine - von der beschwerdeführenden Partei behauptete - Widersprüchlichkeit im Gutachten vor. Selbiges gilt für den Verweis der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung auf die Ausführungen der befragtenXXXX, die das Bildnis als "Endpunkt" der Phase charakterisiert; es ist diesbezüglich daher kein Widerspruch zum Gutachten zu erkennen.

Auch der in der mündlichen Verhandlung von der beschwerdeführenden Partei angeführte Umstand, dass sich aus der Stellungnahme der XXXX vom 29. Juni 2011, ergebe, dass selbst das kleine Damenporträt Frau Heymann aus der Sammlung des Wienmuseums, im Vergleich die Persönlichkeit Klimts und den später folgenden Stilwandel viel deutlicher erahnen lasse, als es bei dem gegenständlichen Bildnis, das doch ein sehr konventionelles dreiviertel Porträt sei, der Fall sei, weshalb aus der Position der Frau XXXXeine Ausfuhrsperre nicht wirklich argumentierbar erscheine, kann das Gutachten insoweit nicht entkräften, weil diese Stellungnahme nicht in der Qualität eines Gutachtens ergangen ist, sondern im Wesentlichen unbegründet die Meinung der Frau XXXX wiedergibt; darüber hinaus hat sich die Mehrzahl der befragten Vertreter von Sammlungen in Österreich - siehe oben im Verfahrensgang - der Meinung der Frau XXXX nicht angeschlossen. Somit bleibt diese als Mindermeinung in gegenständlicher Entscheidung unbeachtlich. Daran ändert auch die Stellungnahme des Lentos-Museums vom 25. Juli 2011 nichts, da diese lediglich ausführt, ein Ausfuhrverbot werde schwer begründbar sein, da die österreichischen Museen und Sammlungen Hauptwerke dieses Künstlers besitzen würden. Diese Ausführungen befassen sich nicht mit der Bedeutung des Bildes, nehmen ausdrücklich Bezug auf ein Ausfuhrverbot - eine Frage, die im gegenständlichen Verfahren nicht zu klären, sondern lediglich Rechtsfolge ist - und sind allenfalls hinsichtlich der Frage, ob der Verlust des Bildnisses eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, von Belang sein könnte.

Hinsichtlich des Hinweises auf die - nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung - schweren Schäden am Bildnis, die im zweiten Weltkrieg entstanden seien, ist darauf hinzuweisen, dass die Sachverständige das Bildnis erstmals 2011 untersucht und es in dem vorgefundenen Zustand beschrieben hat. Zu diesem Zeitpunkt waren - nach der diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen - Befundaufnahme keine oder lediglich marginale (siehe die Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung) Schäden festzustellen. Es spielt daher keine Rolle, ob das Bildnis in den 1960er Jahren restauriert worden ist, da die beschwerdeführende Partei nicht ausführen konnte, dass sich am Bildnis diesbezüglich bzw. bezüglich der im zweiten Weltkrieg entstandenen Beschädigungen Beeinträchtigungen in der Bedeutung finden. Nach den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung waren der Sachverständigen die Restaurierungen in den 1960er Jahren im Kunsthistorischen Museum bekannt und sind diese daher auch in den Befund miteingeflossen. Darüber hinaus hat die Sachverständige unwidersprochen und glaubhaft dargetan, dass sie über ein "Zustandsprotokoll" von der zuständigen Restauratorin des Belvederes vom Juli 2015 verfüge und über ausdrückliche Nachfrage des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Bewertung des Bildes aus dem Jahr 2011 noch der heutigen Situation entspreche. Es liegt also auch diesbezüglich keine Unvollständigkeit oder mangelnde Nachvollziehbarkeit des Gutachtens vor.

Weiters ist es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zwar bedauerlich, aber nicht entscheidungsrelevant, dass die Sachverständige die beschwerdeführende Partei von der Befundaufnahme am 15.07.2015 nicht verständigt hat, da diese Befundaufnahme im Wesentlichen zur Erstattung des Gutachtens zum Rahmen diente und darüber hinaus das Gutachten sowohl einem schriftlichen Parteiengehör unterzogen als auch in der Verhandlung erläutert wurde und es den Parteien zu beiden Möglichkeiten offen stand, zum Gutachten vorzubringen und - etwa durch neue, relevante Informationen - das Bundesver-waltungsgericht zur Beauftragung einer Ergänzung veranlassen hätte können.

Nicht nachvollziehbar ist für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Zusammenhang das Argument des Beschwerdeführers, dass Klimt und seine Werke nur deshalb so große internationale Anerkennung erfahren hätten, weil sich seine Werke nicht ausschließlich in Österreich befänden; diese Ausführungen lassen nicht erkennen, warum gegenständliches Bildnis entgegen der Ausführungen im Gutachten zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht bedeutend sein solle; die Umstände, die zur Bedeutung des Künstler oder seiner Kunstwerke geführt haben, sind nicht entscheidungsrelevant. Entscheidungsrelevant ist im gegenständlichen Zusammenhang nur, ob die (im Gutachten festgestellte) Bedeutung zum Entscheidungszeitpunkt vorliegt oder nicht; daher lässt sich für die Sache des Beschwerdeführers aus diesem Argument nichts gewinnen. Ebenso wenig lässt sich aus dem Umstand gewinnen, dass das Bundesdenkmalamt - nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht bei der Rückholung nach einer problematischen Verleihung im Jahr 2009 aus dem Ausland geholfen habe, zumal sich die Zuständigkeit des Bundesdenkmalamtes auf das österreichische Bundesgebiet beschränkt und einer faktischen Handlung oder Unterlassung keine rechtlich bindende Wirkung pro futuro zukommt.

Schließlich weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass es im gegenständlichen Verfahren keine Rolle spielt, ob und warum die Ausfuhr von anderen, vermutlich bedeutenden, Bildern des gegenständlichen Künstlers, genehmigt oder nicht verhindert wurde, da es in der österreichischen Rechtsordnung keine "Gleichbehandlung im Unrecht" gibt, das heißt von einer allenfalls rechtswidrigen Handlung oder Unterlassung einer Behörde in einem Verfahren keine Rechte in Bezug auf andere Verfahren abgeleitet werden können (siehe zuletzt: VwGH Erkenntnis vom 20.02.2014, Gz. 2013/09/0057)

Daher liegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Bedeutung des Bildnisses ein nachvollziehbares, schlüssiges Gutachten vor, das nicht durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt wurde; dieses Gutachten ist daher der Sachverhaltsfeststellung zu Grunde zu legen.

2.5. Zur Feststellung 1.5.:

Auch der Feststellung zur Frage, ob der Verlust des Bildnisses eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, ist ein Fachgutachten - hier: das der bestellten Sachverständigen - zu Grunde zu legen (VwGH E vom 05.09.2013, Gz. 2012/09/0018). Hinsichtlich der Auswahl der Sachverständigen und der Bedeutung des Gutachtens sowie der Möglichkeiten, diesem entgegenzutreten, ist auf die Ausführungen unter 2.4. zu verweisen.

Die beigezogene Sachverständige kommt im verfahrensgegenständlichen Amtsgutachten zu dem Schluss, das Bildnis besitze Unikalität und sei als das erste "moderne" Frauenbildnis Gustav Klimts zu bewerten, da keine annähernd vergleichbaren Porträtbildnisse bekannt bzw. in Österreich erhalten seien. Weiters habe sich der Bestand der in Österreich verbliebenen Damenporträts Gustav Klimts auf Grund zahlreicher Exporte, vorwiegend durch Emigration und Restitution, drastisch vermindert. Aus dem Frühwerk sei überhaupt kaum Vergleichbares erhalten. Diesbezüglich stellt das Gutachten dar, warum die in Österreich befindlichen Klimt-Gemälde, etwa das im Wiener Leopold-Museum befindliche Porträt eines sitzenden Mädchens von 1894 oder das im Wienmuseum befindliche (angebliche) Porträt der Frau Haymann sowie das vier Jahre später entstandene Porträt der Sonja Knips entweder mit dem Bildnis nicht vergleichbar seien oder nicht an dessen Bedeutung herankommen würden. Daher kommt dem bedeutenden - siehe oben unter 2.4. - Bildnis nach den diesbezüglichen Ausführungen des Gutachtens zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich Unikalität zu. Somit ist - so das Gutachten der diesbezüglichen Sachverhaltsermittlung zu unterstellen wäre - zwingend davon auszugehen, dass dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde.

Für sich gesehen kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass das Gutachten unschlüssig oder nicht nachvollziehbar sein soll, es baut das Gutachten im engeren Sinn auf dem Befund auf und sind die Schlüsse im Gutachten im engeren Sinn nachvollziehbar, logisch und mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen.

Insbesondere in diesem Zusammenhang ist abermals darauf hinzuweisen, dass es im gegenständlichen Verfahren keine Rolle spielt ob und warum die Ausfuhr von anderen, vermutlich bedeutenden, Bildern des gegenständlichen Künstlers, genehmigt oder nicht verhindert wurde, da es in der österreichischen Rechtsordnung keine "Gleichbehandlung im Unrecht" gibt, das heißt von einer allenfalls rechtswidrigen Handlung oder Unterlassung einer Behörde in einem Verfahren keine Rechte in Bezug auf andere Verfahren abgeleitet werden können (siehe zuletzt: VwGH Erkenntnis vom 20.02.2014, Gz. 2013/09/0057); im gegenständlichen Verfahren spielt ist nur relevant, ob der Verlust des - bedeutenden - Bildnisses zum Entscheidungszeitpunkt eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde und sind die Tatsachen, die gegebenenfalls dazu führen, dass das Bildnis nunmehr in Österreich unikal ist, nicht zu berücksichtigen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Sachverständige darüber hinaus in extenso und in Vergleichen mit anderen in Österreich befindlichen Gemälden des gegenständlichen Künstlers nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass diese jeweiligen Gemälde aus den im Verfahrensgang wortwörtlich wiedergegebenen Gründen nicht mit dem gegenständlichen Bildnis vergleichbar sind.

Daher liegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, ob der Verlust des Bildnisses eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, ein nachvollziehbares, schlüssiges Gutachten vor, das nicht durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt wurde; dieses Gutachten ist daher der Sachverhaltsfeststellung zu Grunde zu legen.

2.6. Zur Feststellung 1.6.:

Dass sich das Bildnis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in keinem solchen physischen Zustand befindet, der Instandsetzungsmaßnahmen unmittelbar erforderlich macht, wurde weder behauptet noch gibt es hiefür Anhaltspunkte im Verfahren. Die Sachverständige hat in der Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, den Zustand des Bildes bei der Erstellung des Gutachens bedacht zu haben. Es ist daher nicht zu sehen, dass sich das Bild in einem solchen physischen Zustand befindet, der Instandsetzungsmaßnahmen unmittelbar erforderlich machen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz, welche bis zum 31. Dezember 2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war seit März 2012 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig und mit Ablauf des 31.12.2013 nicht erledigt. Es ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, insbesondere die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte; dies sind hier die verfahrensrechtlichen Bestimmungen im DMSG.

4. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines beweglichen Denkmals sind der Eigentümer und - im Beschwerdeverfahren - die belangte Behörde, also das Bundesdenkmalamt.

5. Zum Zeitpunkt der Ergreifung der Berufung betrug die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen. Die Berufung war von der Partei innerhalb dieser Frist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist hat für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides begonnen.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.1.2012 zugestellt. Die beschwerdeführende Partei hat die Berufung am 13.2.2012, somit innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Post gegeben. Die Berufung war daher jedenfalls rechtzeitig und ist die nunmehrige Beschwerde daher und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

6. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

7. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH Erkenntnis vom 30.10.1991, Gz. 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH Erkenntnis vom 3.6.2004, Gz. 2001/09/0010).

Ist die Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes durch Sachverständigengutachten nachgewiesen, ist gemäß § 1 Abs. 2 DMSG rechtlich zu beurteilen, ob die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse liegt. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation. Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH Erkenntnis vom 12.11.2013, Gz. 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH Erkenntnis vom 15.9.2004,

Gz. 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH Erkenntnis vom 3.6.2004,

Gz. 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH Erkenntnis vom 29.3.1982,

Gz. 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH Erkenntnis vom 9.1.1980, Gz. 2369/79). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es unerheblich, ob ein Denkmal von der Öffentlichkeit als solches wahrgenommen werden kann (VwGH Erkenntnis vom 5.2.1976, Gz. 1891/75; VwGH Erkenntnis vom 11.11.1985, Gz. 84/12/0140). Spätere Veränderungen sind für die bedeutendsten Denkmale geradezu charakteristisch und zerstören für sich alleine nicht den Denkmalcharakter (VwGH Erkenntnis vom 10.10.1974, Gz. 0665/74). Es ist für das öffentliche Interesse nicht notwendig, dass ein Denkmal unverändert oder in allen Detail erhalten geblieben ist (VwGH Erkenntnis vom 20.11.2001, Gz. 2001/09/0072).

Verfahrensgegenständlich sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren das Damenporträt von Gustav Klimt, Bildnis Marie Breunig, 1894, Öl auf Leinwand, 155 x 75 cm, bezeichnet rechts oben "GUSTAV KLIMT", sowie der geschnitzte Originalrahmen mit Vergoldung. Da das Bildnis vom Rahmen tatsächlich und wirtschaftlich getrennt werden kann, handelt es sich sowohl beim Bildnis als auch beim Rahmen jeweils um eine selbständige Sache (siehe etwa Krejci, Privatrecht3, Rz 587), sodass die Beschwerde hinsichtlich des Bildnisses und des Rahmens gesondert - wenn auch aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen unter einem - zu entscheiden ist.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Bildnis um ein zu schützendes Denkmal handelt. Wie aus dem schlüssigen Amtssachverständigengutachten hervorgeht und festgestellt wurde, kommt dem verfahrensgegenständlichen Bildnis eine künstlerische und kunsthistorische Bedeutung zu und ist dieses in Österreich in seiner Art unikal. Daraus ist zu schließen, dass der Verlust des Bildnisses eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, woraus rechtlich folgt, dass die Erhaltung des Bildnisses gemäß §§ 1, 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Anders liegt die Sache beim verfahrensgegenständlichen Rahmen, dem weder eine künstlerische noch eine geschichtliche noch eine kulturelle Bedeutung zukommt; daher ist hinsichtlich des Rahmens der Beschwerde - unbeschadet der weiteren rechtlichen Überlegungen - stattzugeben und dieser Spruchteil ersatzlos zu beheben; auf die Rechtsfolgen des § 28 Abs. 5 VwGVG wird hingewiesen.

8. Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH Erkenntnis vom 1.7.1998, Gz. 96/09/0216). Aus § 1 Abs. 8 DMSG folgt aber, dass eine Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist, wenn die sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist (VwGH Erkenntnis vom 22.3.2012, Gz. 2009/09/0248). Allerdings ist das Bildnis eine einheitliche Sache, sodass eine Teilunterschutzstellung nicht in Betracht kommt.

9. Seitens der beschwerdeführenden Partei werden weiters wirtschaftliche Argumente sowie die verfassungsrechtliche und europarechtliche Unzulässigkeit der Unterschutzstellung ins Treffen geführt.

Hinsichtlich der Argumentation, dass die Unterschutzstellung des Bildnisses auf Grund des damit kausalen Wertverlustes bzw. aus anderen wirtschaftlichen Gründen verfassungswidrig sei, wird der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, der in den §§ 1, 3 DMSG keine grundsätzlich verfassungswidrigen Normen sieht (VfGH E vom 01.10.1981, Gz. B384/77; E vom 27.02.1981, Gz. B504/79 sowie E vom 01.03.1980, Gz. B73/77). Dieser Rechtsprechung hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen (siehe unter vielen: VwGH E vom 14.12.2012, Gz. 2010/09/0032), die Eigentumsbeschränkung wird in einem - allfälligen - Verfahren nach § 17 DMSG zu berücksichtigen sein.

Hinsichtlich des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei, dass eine Unterschutzstellung auf Grund des damit verbundenen Ausfuhrverbotes unionsrechtswidrig sei, ist der Beschwerdeführer - im Sinne der Ausführungen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung - auf Art. 36 des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, 2012/C 326/01, zu verweisen, nachdem das Verbot von Ausfuhrbeschränkungen nicht für nationales Kulturgut gilt .

Hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung nicht zugelassenen Fragen des Vertreters der beschwerdeführenden Partei ist dieser darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob ein Bildnis unter Denkmalschutz zu stellen ist, eine rechtliche Frage ist, die von der Sachverständigen - im Gegensatz zu Fragen zur Bedeutung bzw. zu den Folgen des Verlust eines Gegenstandes - nicht zu beantworten ist bzw. dass Fragen zu den Umständen der Ausfuhr nicht verfahrensgegenständlicher Bildnisse mangels Verfahrensrelevanz (siehe oben zu den Fragen der "Gleichbehandlung im Unrecht") nicht zulässig waren.

Auf Grund der oben dargestellten, gesetzlich zwingend präjudizierten Auswahl der Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren sind die Anträge der beschwerdeführenden Partei auf Beiziehung anderer Sachverständiger und die damit in Zusammenhang stehenden Anträge als unzulässig zurückzuweisen.

Ebenso ist das Antrag auf Ausscheidung der Stellungnahmen der vom Bundesdenkmalamt befassten Institutionen abzuweisen, da diese Stellungnahmen insbesondere auch Ausführungen zur Bedeutung des Bildnisses enthalten und daher verfahrensrelevant sind; soweit rein rechtliche Ausführungen - wie etwa die Argumentierbarkeit eines Ausfuhrverbots - abgegeben wurden, sind diese unbeachtlich und nicht entscheidungsrelevant.

Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens und in der mündlichen Verhandlung wurde der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit gegeben, die einzelnen Stellungnahmen der befragten Kunstexperten zur Kenntnis und diesen Stellung zu nehmen; somit wurde dieser administrative Verfahrensfehler beseitigt.

10. Daher ist festzustellen, dass an der Erhaltung des Bildnisses ein öffentliches Interesse im Sinne der §§ 1, 3 DMSG besteht und ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. Um Rechtsklarheit herzustellen wurde der Spruch des Bescheides insoweit bereinigt, als der Rahmen ausgenommen wurde.

Es ist daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

11. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass - entgegen der grundsätzlichen Anordnung des § 29 Abs. 2 VwGVG - gemäß § 29 Abs. 3 Z 2 VwGVG die Verkündung des Erkenntnisses zu entfallen hatte, weil das Erkenntnis wegen der zu berücksichtigenden zahlreichen Einwände des Vertreters des Beschwerdeführers gegen das Gutachten der Sachverständigen und deren Abwägung nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Begründung des Spruchpunktes A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, warum diese zu erfolgen hatte; es haben sich gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben bzw. liegen solche nicht vor, da die in Spruchpunkt A) zitierten Entscheidungen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen entsprechen. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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