BVwG W169 2009790-1

W169 2009790-1Bundesverwaltungsgericht03.11.2015

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Gesamter Gesetzestext

BVwG W169 2009790-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W169.2009790.1.00

Spruch

W169 2009798-1/6E

W169 2009789-1/8E

W169 2009796-1/6E

W169 2009799-1/5E

W169 2009790-1/5E

W169 2009797-1/5E

W169 2009794-1/5E

W169 2009802-1/5E

W169 2009792-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA.:

Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2014, Zl. 831296010/2268743, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2015 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA.:

Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2014, Zl. 831295906/2066261, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2015 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2014, Zl. 831296108/2281740, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2015 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXgemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA.:

Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2014, Zl. 831296206/2290854, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2015 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA.:

Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2014, Zl. 831296304/2290862, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2015 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm

§ 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2014, Zl. 831296402/2305134, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2015 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2014, Zl. 831296500/2307234, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2015 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2014, Zl. 831296609/2307242, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2015 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2014, Zl. 831296707/2307255, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2015 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Gang des Verfahrens: 1. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehegatte, der Zweitbeschwerdeführer/Vater der Dritt- bis Neuntbeschwerdeführer, reisten gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern am 08.09.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten für sich und ihre Kinder am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.09.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin zum Fluchtgrund an, dass sie Afghanistan aus Angst vor den Taliban verlassen hätten. Aufgrund der Tätigkeit ihres Mannes als Verkäufer in einer US-Militärbasis in Kunar seien ihr Mann und die ganze Familie mit dem Tod bedroht worden. Sie hätten drei Drohbriefe von den Taliban erhalten. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr Mann von den Taliban umgebracht werde.

2. Am 12.11.2013 wurde die Erstbeschwerdeführerin vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und führte diese dabei an, dass sie in der Stadt Jalalabad geboren worden sei und dort aufgewachsen sei. Sie habe in ihrem Elternhaus in einer namentlich genannten Straße in der Stadt Jalalabad gelebt. Sie sei seit 17 oder 18 Jahren verheiratet, die Trauung habe in Peshawar stattgefunden. Sie habe zweieinhalb Jahre in Peshawar gelebt. Als sie bereits schwanger gewesen sei, sei sie wieder nach Jalalabad zurückgekehrt. Vor ihrer Ausreise habe sie in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann, ihren Kindern, den Schwiegereltern, der Schwägerin und deren Ehemann und Kindern in der Stadt Jalalabad gelebt. Die Schwiegereltern, die Schwägerin, deren Ehemann und deren Kinder würden nach wie vor in Jalalabad leben. Sie sei nie berufstätig gewesen, sondern habe sie sich mit dem Haushalt und den Kindern beschäftigt. Sie sei von ihrem Ehemann finanziell unterstützt worden, da dieser gut verdient habe. Er habe in der Provinz Kunar mit den Amerikanern auf einem Stützpunkt zusammengearbeitet und Edelsteine und Teppiche verkauft. Sie könne nicht lesen und schreiben und habe nie die Schule besucht, da die ältesten Brüder es nicht erlaubt hätten. In Afghanistan würden ihre Mutter, ihre Schwestern sowie ihre sieben Brüder in einem gemeinsamen Haushalt leben. Ihr Vater sei bereits verstorben. Ein weiterer Bruder lebe in London. Sie könne nicht sagen, wann genau sie Jalalabad bzw. Afghanistan verlassen hätten, jedoch hätten sie etwa 20 Monate in Pakistan verbracht und weitere zwei Monate hätte die Weiterreise nach Österreich gedauert. Ihre Heimat habe sie verlassen, da ihr Ehemann drei Drohbriefe bekommen habe. Nach Erhalt der Briefe habe er sich große Sorgen gemacht. Einen Drohbrief habe ihre Tochter aufgehoben, da er vor der Haustür abgelegt worden sei. Nach dem letzten Drohbrief sei er sehr bestürzt gewesen und habe zu ihr gesagt, dass sie nicht mehr so weiterleben könnten und man sie töten werde. Einige Tage danach seien sie nach Pakistan ausgereist. Danach habe sie der Ehemann der Schwägerin angerufen und gesagt, dass man sie suche und dass er mit dem Tode bedroht worden sei und keine andere Wahl gehabt hätte, als den Taliban zu verraten, dass sie sich in Pakistan aufhalten würden. Aus Angst hätten sie dann auch Pakistan verlassen. Sie habe große Angst gehabt, dass ihrem Mann die Kehle durchgeschnitten werde oder dass man ihren Kindern etwas antun würde. Eigene Fluchtgründe habe sie keine, sie seien nur wegen der Probleme ihres Mannes ausgereist. Sie habe keine persönlichen Probleme mit den Taliban gehabt. Als Frau habe sie zu Hause bleiben müssen. Die Taliban würden nicht wollen, wenn man mit fremden Leuten, wie z.B. den Amerikanern, zusammenarbeite. Sie würden meinen, dass man "ungläubig" werde. Ihr Mann sei von den Taliban bedroht worden; auch hätten die Taliban gedroht, dass sie ihre Töchter töten würden, sollten sie sie auf dem Schulweg sehen.

Bei einer etwaigen Rückkehr in ihr Heimatland hätte sie Angst vor den Leuten, die die ihren Ehemann bedroht hätten. In Jalalabad habe sie kaum Zeit für sich selbst gehabt, sie habe sich um ihre kleinen Kinder gekümmert. Sie sei es nicht gewöhnt gewesen, hinauszugehen. Ihr Mann habe auf Vorrat eingekauft.

In Österreich lebe sie gemeinsam mit ihrem Mann und ihren Kindern in einer Pension. Sie habe keine Verwandte in Österreich. Sie sei gesund und würde einmal wöchentlich einen Deutschkurs besuchen. Die meiste Zeit müsse sie bei ihrem jüngsten Sohn sein, weil er viel weine. Ihr Ehemann bringe die Kinder zur Schule und zum Kindergarten, wobei sie ihn manchmal begleite. Meistens hole sie aber die Kinder ab. In Österreich lebe sie freier als in Afghanistan, da sie keine Angst vor den Taliban haben müsse. Die Paschtunen würden Frauen nicht "frei herumgehen lassen", damit die Leute nicht schlecht reden würden. Sie trage auch hier in Österreich ein loses Kopftuch. In Afghanistan habe sie, sobald sie das Haus verlassen habe, einen Ganzkörperschleier tragen müssen; nur zu Hause sei sie nicht verschleiert gewesen.

Im Rahmen der Einvernahme wurden die Tazkiras der Beschwerdeführer, Bestätigungen über die Teilnahme der Erstbeschwerdeführerin am "Integrationskurs Deutsch für Asylwerber" sowie ein Schreiben der Marktgemeinde Amaliendorf-Aalfang vom 07.01.2014, worin bestätigt wurde, dass der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin den Kindergarten bzw. der Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin die Volkschule besuchen würden, vorgelegt.

Am 20.05.2014 langten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers ein.

3. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2014 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I). Unter Spruchpunkt II wurde den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (bzw. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG) der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.06.2015 erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft hätten machen können.

Hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde vom Bundesamt im Bescheid festgehalten, dass aufgrund des Umstandes, dass dem Ehegatten/Vater der Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, auch der restlichen Familie derselbe Schutz zuzuerkennen war.

4. Gegen Spruchpunkt I der Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die erstinstanzliche Behörde gemäß § 18 AsylG 2005 verpflichtet gewesen wäre, in allen Stadien des Verfahrens darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und alle Aufschlüsse gegeben würden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen würden. Erforderlichenfalls seien Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen zu beschaffen. Verwiesen werde auf Zeitungsartikel aus der "Zeit" und der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" vom 01.08.2012 und vom 24.09.2012, wonach in Afghanistan Personen, die für Ausländer arbeiteten, mit Problemen zu rechnen hätten. Da der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt worden sei, erscheine eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit unvermeidlich.

Der Beschwerde beigelegt waren ein Empfehlungsschreiben der Deutschlehrerin der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer vom 28.06.2014, eine ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung die Viertbeschwerdeführerin betreffend vom 27.06.2014, Schulbesuchsbestätigungen bezüglich des Fünftbeschwerdeführers und der Sechstbeschwerdeführerin vom 27.06.2014 sowie die Jahreszeugnisse der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen vom 27.06.2014.

5. Am 22.07.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers, der Drittbeschwerdeführerin und ihrer bevollmächtigten Vertreterin statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Rahmen der Verhandlung führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie in der Provinz Nangarhar im Dorf XXXX XXXXgeboren und aufgewachsen sei und dort bis zu ihrem 17. oder 18. Lebensjahr gelebt habe. Danach habe sie geheiratet und sei in das Haus ihrer Schwiegereltern im Nachbardorf XXXX gezogen. Sie sei Analphabetin und nie zur Schule gegangen. Sie habe mit fünf oder sechs Jahren den Wunsch geäußert, in die Schule zu gehen. Ihr Vater sei ein sehr strenggläubiger Moslem gewesen und habe gemeint, dass es nach den islamischen Vorschriften für Frauen nicht angemessen sei, in die Schule zu gehen. Er sei der Meinung gewesen, dass Frauen entweder ihr Leben im Haus zu verbringen hätten oder "in ein Grab gehörten". Ihr Vater habe ihr diese Freiheiten nicht geben wollen. Sie sei die Zweitälteste von ihren Geschwistern und habe bis zu ihrer Heirat ihre Mutter dabei unterstützt, ihre Geschwister großzuziehen. Sie habe Wäsche gewaschen, gekocht und das Haus sauber gemacht. Mit zwölf Jahren habe sie ihre Eltern wieder darum gebeten, sie in die Schule zu schicken. Ihr Vater sei damals sehr böse gewesen und habe gemeint, sie sei nun eine Jugendliche und dürfe das Haus ohne seine Erlaubnis nicht mehr verlassen. Wenn sie doch in seiner Begleitung aus dem Haus dürfe, müsse sie ein großes Kopftuch tragen. Vor ihrer Heirat habe sie gemeinsam mit ihren Eltern, ihren acht Brüdern und zwei Schwestern in einem Haus gelebt. Ihre Familie halte sich nach wie vor in der Provinz Nangarhar auf. Einer ihrer Brüder lebe in London. Bis zum Verlassen des Heimatlandes habe sie im Haus ihrer Schwiegereltern gemeinsam mit ihrem Ehemann, ihren Schwiegereltern und einer Schwägerin gelebt. Ihr Schwiegervater und ihr Ehegatte hätten für den Lebensunterhalt gesorgt. Sie selbst habe niemals in Afghanistan gearbeitet, da es ihr nie erlaubt gewesen sei. Selbst nach ihrer Heirat hätte sie keine Freiheiten gehabt, da ihr auch ihre Schwiegereltern verboten hätten, das Haus alleine zu verlassen. So habe sie keine Verwandten besuchen oder an Hochzeitsfesten teilnehmen dürfen. Man könne sagen, dass sie ihr gesamtes Leben im Haus verbracht habe.

Zum Ausreisegrund befragt, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass ihr Ehemann von den Taliban bedroht worden sei, da er für die Amerikaner gearbeitet habe. Das Leben ihrer gesamten Familie sei in Gefahr gewesen. Ihrem Mann sei gedroht worden, dass man sowohl ihn bestrafen als auch seine Kinder enthaupten würde. Wegen dieser Probleme hätten sie ihre Töchter nicht mehr in die Schule geschickt, da sie große Angst um ihr Leben gehabt hätten. Ihre älteste Tochter sei noch ein Kind gewesen, aber sie sei von ihrer Schwiegermutter gezwungen worden, eine Burka zu tragen. Eines Tages sei es zu einer Bombenexplosion in der Stadt gekommen. Da sie weggelaufen sei, habe sie ihre Burka vergessen. Als sie ohne Burka nach Hause gekommen sei, habe die Schwiegermutter die Enkelin geschlagen und beschimpft. Sie habe der Tochter der Erstbeschwerdeführerin vorgeworfen, die Ehre der Familie verletzt zu haben. Ihren Schwiegereltern sei klar gewesen, dass das Leben ihres Sohnes in Gefahr sei und dass er fliehen müsste. Sie seien aber nicht damit einverstanden gewesen, dass ihr Ehemann die Kinder und sie ebenfalls mitnehme. Sie seien der Meinung gewesen, dass junge Mädchen in der westlichen Welt "schlecht werden würden". Seit ihrer Flucht aus Afghanistan habe die Erstbeschwerdeführerin keinen Kontakt mehr zu ihrer Schwiegerfamilie. Die Mutter und ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin seien ebenfalls gegen ihre Ausreise aus Afghanistan gewesen. Auch sie hätten den Kontakt zu ihr abgebrochen. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich nicht vorstellen können, ihre Kinder ohne ihren Ehemann großzuziehen. Sie seien beide für ihre Kinder verantwortlich. Da sie selbst nicht gebildet sei, habe sie gewollt, dass vor allem ihre Töchter die Möglichkeit bekommen würden, in die Schule zu gehen, um eines Tages arbeiten zu können. Dazu hätten sie in Afghanistan niemals die Möglichkeit gehabt. Ihr Ehemann sei von den Taliban bedroht worden, diese hätten ihn wegen seiner Tätigkeit mit den Amerikanern töten wollen. Ihr Ehemann habe in einer amerikanischen Militärbasis gearbeitet. Abgesehen davon habe er für die Amerikaner Alkohol geliefert. Als ihre Familie davon erfahren habe, habe sie den Kontakt zu ihrem Ehemann abgebrochen. Im Zuge seiner Tätigkeit habe ihr Ehemann immer wieder Lebensmittel von den Amerikanern gebracht und ihre Schwiegereltern hätten nicht gewollt, dass sie diese Lebensmittel zu sich nehmen. Sie seien der Meinung gewesen, dass diese Sachen "nicht sauber" seien, weil sie "von Ungläubigen" stammen würden. Ihr Ehemann sei mehrere Jahre für die Amerikaner als Händler tätig gewesen und habe Teppiche, antiken Schmuck, Edelsteine und Alkohol in die Militärbasis gebracht und dort verkauft. Sie nehme an, dass die Amerikaner diese Sachen als Geschenke in ihr Land mitgenommen hätten. Nach der letzten Bedrohung durch die Taliban seien sie gezwungen gewesen, gemeinsam mit ihren Kindern zu fliehen. Wie und von wem die Leute bzw. die Taliban erfahren hätten, dass ihr Ehemann für die Amerikaner gearbeitet hätte, könne sie nicht genau sagen, da sie niemals das Haus verlassen und nicht mit anderen Leuten gesprochen habe.

Ihr Ehemann habe im Zuge seiner Arbeit immer wieder mehrere Nächte auf dem Stützpunkt verbracht und sei dann für zwei oder drei Nächte nach Hause gekommen. Wenn während seiner Abwesenheit ein Kind krank geworden sei, habe sie es nicht zum Arzt bringen dürfen. Wenn sie ihre Schwiegermutter darum gebeten habe, ihr zu helfen, habe sie ihr meistens irgendein Medikament gegeben und zu ihr gesagt, sie sei selbst schuld an ihrer Situation, weil sie ihrem Ehemann erlauben würde, Geld zu verdienen. Befragt, ob sie in Afghanistan von irgendjemandem persönlich bedroht oder verfolgt worden sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass die Taliban gesagt hätten, wenn sie nicht ihren Ehemann erwischen würden, würden sie jedes Familienmitglied von ihm enthaupten. Sie hätten gedroht, dass sie, sollten sie ein Mädchen aus dieser Familie sehen, das in die Schule gehe, auch dieses Mädchen töten würden. Wegen der Arbeit ihres Ehemannes sei das Leben ihrer gesamten Familie in Gefahr gewesen. Nach ihrer Flucht sei es bereits zu vier Explosionen in ihrer Wohngegend gekommen. Zwei Nachbarhäuser seien zerstört worden. Sie nehme an, dass diesen Leuten entweder unterstellt worden sei, ebenfalls gegen die islamischen Vorschriften zu arbeiten oder es habe etwas mit der Arbeit ihres Ehemannes zu tun. Einige Zeit vor ihrer Flucht sei ihr Mann jede Nacht nach Hause gekommen und sie hätte gemerkt, dass etwas nicht stimme. Als sie gefragt habe, was mit ihm los sei, habe er gemeint, er würde es ihr zu einem späteren Zeitpunkt erzählen. Mit der Zeit habe sie dann gehört, was ihrem Ehemann unterstellt werde. Sie habe sich sehr große Sorgen um ihn gemacht. Wäre ihrem Ehemann etwas zugestoßen, wüsste sie nicht, wie sie ohne ihn ihre Kinder erziehen sollte.

Sie seien vor den Taliban und vor ihrer Schwiegerfamilie sowie ihrer eigenen Familie, die beide sehr strenggläubig gewesen seien, geflüchtet. Wenn sie von einem westlichen Land nach Afghanistan zurückkehren würden, befürchte sie, dass man sie dort als "Ungläubige" bezeichnen und töten würde. Ihre eigene Familie würde ihr und ihren Töchtern unterstellen, sich gegen die islamischen Vorschriften verhalten zu haben. Sie würden der Erstbeschwerdeführerin vorwerfen, sie hätte ihren Töchtern die Erlaubnis gegeben, "ihre Gesichter" zu zeigen. Nach den Ansichten ihrer beiden Familien habe sie die Ehre der Familie verletzt, indem sie gemeinsam mit ihren jüngeren Töchtern in ein europäisches Land geflüchtet sei. Bei einer Rückkehr drohe ihr und ihren Töchtern der Tod. Vor einiger Zeit sei ein afghanisches Mädchen öffentlich getötet worden, weil man ihr unterstellt habe, den Koran verbrannt zu haben. Dieses Mädchen sei selbst eine Studentin der Islamwissenschaften gewesen und hätte so etwas niemals gemacht. Weil sie aber eine Frau und schutzlos gewesen sei, sei sie von einer großen Menschenmenge (nur Männer) öffentlich gesteinigt, getreten, beschimpft und verbrannt worden. Sie habe Angst, ihren Töchtern könnte dasselbe zustoßen.

Im Heimatland habe sie im Haus eine Hose mit einem langen Kleid und ein großes Tuch, außerhalb des Hauses habe sie zusätzlich noch eine Burka tragen müssen. Selbst ihre kleinen Töchter seien dazu gezwungen worden, im Haus Kopftücher zu tragen. In Österreich trage sie zu Hause kein Kopftuch; wenn sie das Haus verlasse, trage sie nur ein sehr loses Kopftuch. Sie spüre bereits, dass sie hier ein freier Mensch sei und dass sie dem familiären Druck nicht mehr ausgesetzt sei. Ihre Töchter könnten in Österreich in die Schule gehen und Ausbildungen machen. Sie könnten ihre Freiheiten in Österreich genießen. Ihre Kinder würden alle in die Schule gehen. Sie hätten sich schon sehr bemüht, die Sprache hier zu lernen. Sobald ihr jüngstes Kind in den Kindergarten komme, würde sie ebenfalls Deutsch lernen wollen, um später ihre Kinder unterstützen zu können. Sie habe sich immer schon für Bildung interessiert. Jener Herr, der sie heute begleite, unterstütze ihre Familie und sie und habe der Erstbeschwerdeführerin einen Deutschkurs vermittelt, bei dem ihr Kind betreut werde und sie am Unterricht teilnehmen könne. Sie besuche seit mittlerweile drei Wochen einen Sprachkurs.

In ihrer Freizeit kümmere sie sich um die Hausarbeit und gehe alleine einkaufen und zum Arzt. Wenn ihre Kinder Schulsachen oder Kleidung benötigen würden, würde sie diese für sie kaufen. Bei der Hausarbeit werde sie auch von ihrem Ehemann unterstützt. In Afghanistan sei es nicht üblich, dass Männer zu Hause arbeiten oder sich sogar Tee einschenken würden. Hier seien diese Sachen nicht sehr wichtig. Ihre Kinder seien alle in Ausbildung. Sie selbst wolle sich vorerst darauf konzentrieren, die Sprache zu lernen. Da sie keine bestimmte Ausbildung habe, würde sie jede Arbeit ausüben, die sie bekomme. Ihre Kinder hätten Freunde. Nach der Schule würden die Kinder nach Hause kommen, die Hausaufgaben machen, lernen und spielen. Für die Zukunft ihrer Kinder in Österreich wünsche sie, dass diese die Schule abschließen, um gute Berufe zu erlernen. Sie wolle, dass sich ihre Kinder selbst die Berufe aussuchen, damit sie eines Tages gerne zur Arbeit gehen. Es sei ihr sehr wichtig, dass sie ihre Möglichkeit nutzen, um sich in Österreich ausbilden zu lassen.

Nach Vorhalt und Erörterung von Länderfeststellungen zur Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie diese nur bestätigen könne. Sie selbst habe sehr lange Zeit in Afghanistan gelebt und wisse, wie schwer es sei, als afghanische Frau in einer strenggläubigen afghanischen Familie aufzuwachsen. Im Haus ihrer Schwiegereltern habe sich die Situation für sie nicht gebessert. Am Tag nach ihrer Hochzeit seien ihre Schwägerin und ihre Schwiegermutter zu ihr gekommen und hätten ihr gesagt, dass es ihre Pflicht sei, ihnen zu gehorchen. Ohne ihre Erlaubnis habe sie selbst keine eigenen Entscheidungen treffen dürfen. Was ihre Eheschließung betreffe, könne sie angeben, dass sie nichts davon erfahren habe, als man sie verlobt habe. Eines Tages hätten sie sehr viele Gäste gehabt und sie sei in der Küche gewesen. Sie habe die Ehefrau ihres Bruders gefragt, wer diese Leute seien. Es sei ihr gesagt worden, dass die Besucher ihre zukünftige Schwiegerfamilie seien und dass ihre Eltern sie verlobt hätten. Sie habe begonnen zu weinen. Ihr Bruder habe sie an den Haaren gezogen und ihr gesagt, sie müsse diesen Mann heiraten und könne sich ihren Ehemann nicht selbst aussuchen.

Im Rahmen der Verhandlung wurde auch die Drittbeschwerdeführerin, die Tochter der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, einvernommen. Zu ihrem Alltag in Österreich befragt gab sie an, dass sie jeden Tag um 06.00 Uhr aufstehe. Bevor sie zur Schule gehe, lerne sie noch ein bisschen. Montags sei sie bis 18.00 Uhr in der Schule, an den restlichen Tagen komme sie zu unterschiedlichen Zeiten nach Hause. Nach Erledigung der eigenen Hausaufgaben helfe sie ihren Geschwistern, wenn diese Unterstützung beim Lernen benötigen würden. In der Schule habe sie bereits viele Freundinnen, mit denen sie sich sehr gut verstehe und sich auch in der Freizeit treffe. Sie gehe gerne in die Schule. Derzeit besuche sie eine polytechnische Schule. Ihr Wunsch sei es, Lehrerin zu werden bzw. Medizin zu studieren. Falls ihr dies nicht gelingen sollte, würde sie gerne als Verkäuferin arbeiten.

Im Rahmen der Verhandlung wurden diverse Unterlagen (Einladung des AMS vom 16.07.2015 zu einem Informationstag betreffend einen Deutschkurs für den Zweitbeschwerdeführer; Kursbesuchsbestätigungen des BFI vom 17.04.2015 sowie vom 31.10.2014 betreffend den Zweitbeschwerdeführer zu "02-X170 Deutsch-Alphabetisierung 2014_2015"; Kurskarte der VHS vom 10.06.2015 betreffend die Erstbeschwerdeführerin zu "Basisbildung Deutsch als Zweitsprache 1"; Schulbesuchsbestätigungen und Schulnachtrichten betreffend die Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer; das Jahresabschlusszeugnis der Polytechnischen Schule (Schuljahr 2014/2015) der Drittbeschwerdeführerin; diverse Urkunden; Kursbestätigungen und Zertifikate der Dritt-, Viert- und Sechstbeschwerdeführerin und des Siebtbeschwerdeführers sowie diverse Laborbefunde des Zweitbeschwerdeführers vom 06.05.2015 sowie vom 08.04.2015) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Zweitbeschwerdeführers und Mutter der Dritt- bis Neuntbeschwerdeführer. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in der Provinz Nangarhar im Dorf XXXX XXXX geboren und lebte dort bis zu ihrem 17. / 18. Lebensjahr gemeinsam mit ihren Eltern, ihren acht Brüdern und zwei Schwestern in einem Haus. Die Erstbeschwerdeführerin ist Analphabetin. Sie durfte niemals die Schule besuchen. Ihrem oftmals geäußerten Wunsch, die Schule besuchen zu wollen, wurde nie entsprochen, da ihr strenggläubiger Vater ihr vermittelt hatte, dass sie als Frau die islamischen Vorschriften zu befolgen sowie ihr Leben im Haus zu verbringen habe und das Haus ohne seine Erlaubnis nicht verlassen dürfe. Als Zweitälteste unterstützte sie ihre Mutter, ihre Geschwister großzuziehen. Die Erstbeschwerdeführerin durfte in ihrem Heimatland keine eigenen Entscheidungen treffen und wurde verheiratet. Nach ihrer Heirat lebte sie bis zum Verlassen des Heimatlandes gemeinsam mit ihrem Ehemann, ihren Schwiegereltern und einer Schwägerin im Nachbardorf XXXX. Die Erstbeschwerdeführerin hatte auch nach ihrer Heirat keine Freiheiten; sie durfte weder das Haus alleine verlassen noch Verwandte besuchen oder arbeiten gehen. Die Schwiegerfamilie der Erstbeschwerdeführerin war wie ihre eigene Familie streng gläubig und zwang auch die Drittbeschwerdeführerin eine Burka zu tragen. Für den Unterhalt sorgte ihr Ehegatte, der in einer amerikanischen Militärbasis arbeitete. Die Eltern und Schwiegereltern der Erstbeschwerdeführerin waren gegen eine Ausreise der Familie, da sie der Ansicht waren, dass "junge Mädchen in der westlichen Welt schlecht werden" würden. Beide haben deshalb den Kontakt zu den Beschwerdeführern abgebrochen.

Die Erstbeschwerdeführerin verließ mit ihrer Familie ihr Heimatland, da sie Verfolgung wegen der beruflichen Tätigkeit ihres Ehegatten befürchteten. Auch flüchtete sie vor ihrer eigenen Familie und der Familie ihres Ehemannes, die streng gläubig waren.

Die Familie der Erstbeschwerdeführerin lebt noch in ihrer Heimatprovinz in Afghanistan. Einer ihrer Brüder lebt in London.

Die Erstbeschwerdeführerin sowie die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin sind in ihrer Wertehaltung und ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Sie leben in Österreich nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition, lehnen die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen und Mädchen in Afghanistan ab und können sich nicht vorstellen, nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Die Beschwerdeführerinnen beabsichtigen, in Österreich eine Ausbildung zu machen, um berufliche Selbständigkeit zu erlangen. Diese Einstellung steht im Widerspruch zu den nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich Bewegungsfreiheit und Zugang zur Erwerbstätigkeit für Frauen.

Die Beschwerdeführer besuchten bzw. besuchen in Österreich Deutschkurse. Die Erstbeschwerdeführerin kümmert sich um die Hausarbeit und geht alleine einkaufen bzw. zum Arzt. Die älteren Kinder der Erstbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin, die Viertbeschwerdeführerin, der Fünftbeschwerdeführer sowie die Sechstbeschwerdeführerin und der Siebtbeschwerdeführer besuchen in Österreich die Schule und haben einen großen Freundeskreis. Die Achtbeschwerdeführerin geht in den Kindergarten. Die Beschwerdeführer sind im Gemeindeleben integriert, sie sind strafgerichtlich unbescholten und nehmen Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat:

Zur Lage der Frauen in Afghanistan:

Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft wesentlich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Frauenrechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die Lage der Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 13, Stand: Feb. 2014).

Im August 2009 verabschiedete die afghanische Regierung ein Gesetz zur Eliminierung der Gewalt gegen Frauen (EVAW = Law on the Elimination of Violence against Women). Zum ersten Mal in der Geschichte Afghanistans gelten Kinderheirat, Zwangsheirat und Vergewaltigung als Straftatbestände. Gemäss dem EVAW (Artikel 17) wird eine Person, die eine erwachsene Frau vergewaltigt, zu einer langen Haftstrafe gemäß dem Strafgesetz (Artikel 426) verurteilt. Ist das Opfer minderjährig, wird die Maximalstrafe (zehn Jahre Haft) verhängt. Stirbt das Opfer, wird die Todesstrafe verhängt. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, vom 02.10.2012, Afghanistan: Zina, außerehelicher Geschlechtsverkehr, S. 7).

Das im August 2009 verabschiedete Gesetz zur Eliminierung der Gewalt gegen Frauen (EVAW = Law on the Elimination of Violence against Women). Verpflichtet die Polizei Personen zu verhaften, die Frauen Missbrauchen. Die Umsetzung und das Bewusstsein innerhalb der Bevölkerung für dieses Gesetz ist jedoch begrenzt. (United Sates Department of State, vom 27.02.2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, S. 6)

Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertevorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 13, Stand: Feb. 2014).

Frauen werden weiterhin in Familien-, Erb-, Zivilverfahren sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestandes "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Es gibt Berichte, dass Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde", die besonders in den paschtunischen Landesteilen vorkommen können). Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich verankert ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind dabei auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u. U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Feb. 2014).

Fortschritte, die in der Vergangenheit in Hinblick auf die Rechte von Frauen erzielt wurden, wurden teilweise durch die Verschlechterung der Sicherheitslage in einigen Teilen des Landes zunichte gemacht. Die tief verwurzelte Diskriminierung von Frauen bleibt weit verbreitet.

Das schiitische Personenstandsgesetz, das Familienangelegenheiten wie Heirat, Scheidung und Erbrecht für Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft regelt, enthält mehrere diskriminierende Bestimmungen für Frauen, insbesondere in Bezug auf Vormundschaft, Erbschaft, Ehen von Minderjährigen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit außerhalb des Hauses. (UNHCR vom 06.08.2013, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, S57 und 59).

Die Beteiligung von Frauen an den bevorstehenden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen ist ein wichtiger Indikator für die Glaubwürdigkeit und Inklusivität des Wahlprozesses, aber auch für die gesellschaftliche und politische Partizipation von Frauen überhaupt. Aus Mitteln des international finanzierten Law and Order Trust Fund for Afghanistan (LOTFA) sollen 13.000 Frauen als Sicherheitskontrolleurinnen ausgebildet werden, um Frauen den Zugang zur Wahl zu erleichtern. Nach Angaben der Unabhängigen Wahlkommission lag die Registrierungsquote von Wählerinnen Anfang Dezember 2013 bei 34,5 Prozent. 323 Frauen kandidieren bei den Provinzratswahlen am 5. April 2014. Mit 28 Prozent Frauen im Parlament hat Afghanistan einen vergleichsweise hohen Frauenanteil und liegt neun Prozent über dem weltweiten Durchschnitt. Das afghanische Parlament beschloss jedoch am 20. Juli 2013 mit dem neuen Wahlgesetz die Senkung der Frauenquote in den Provinzräten von 25 auf 20 Prozent. Trotz permanenter Einschüchterungsversuche beweisen Parlamentarierinnen, Menschen- und Frauenrechtsaktivistinnen enormen Mut und Selbstvertrauen, indem sie sich unermüdlich in den politischen Prozess einbringen; sei es im Parlament, vor der Presse oder im Rahmen von Ratsversammlungen (Loya Jirga). (Deutsche Bundesregierung vom Jänner 2014, Fortschrittsbericht Afghanistan, S.28ff).

Frauen werden regelmäßig durch die Vergabe von Mikrokrediten unterstützt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, vom Oktober 2013, Länderinformationsblatt, S.14)

Die Diskriminierung von Mädchen und Frauen bleibt in der afghanischen Gesellschaft tief verwurzelt. Häusliche Gewalt, Zwangsheiraten, "Ehrenmorde", Entführungen, Vergewaltigungen, der Austausch von Frauen zur Schlichtung von Streitigkeiten sowie die erzwungene Isolation Zuhause sind in Afghanistan weit verbreitet. Frauen sehen sich bei der Ausübung ihrer wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Rechte mit Herausforderungen konfrontiert und sind zudem überproportional von Armut, Analphabetismus und einer schlechten Gesundheitsversorgung betroffen. Die Zahl der Mädchen und Frauen, welche aufgrund von sogenannten "moralischen" Verbrechen festgehalten werden, ist zwischen Oktober 2011 und Mai 2013 um rund 50 Prozent angestiegen. Selbstverbrennungen als letzter Ausweg steigen weiter an. Die afghanische Regierung setzt sich nicht mit dem notwendigen Engagement zur Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung der Gewalt gegen Frauen ein, weshalb dieses nur langsam und inkonsistent implementiert wird. Zahlreiche Fälle werden nach wie vor traditionellen Schlichtungsmechanismen überwiesen, was die Anwendung des Gesetzes zusätzlich unterminiert und schädliche Praktiken weiter fördert. Eine Gesetzesvorlage, welche verhindern sollte, dass das Gesetz von einem zukünftigen Präsidenten aufgehoben werden kann, wurde im Mai 2013 von konservativen Mitgliedern im Parlament blockiert. (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, S.15)

Das Rechtssystem und die afghanische Gesellschaftsordnung diskriminieren Frauen in verschiedener Hinsicht. Insbesondere wegen folgender als Delikte geahndeter Handlungen droht Frauen aus politischen oder religiösen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen (auch Ehrenmorde): Verstöße gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, z. B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nichtmuslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat, Mitarbeit bei Frauenorganisationen (Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Afghanistan vom 26.02.2009).

Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens.

Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) sind weiterhin in Bezug auf eine normale soziale Lebensführung eingeschränkt. Betroffen sind geschiedene, unverheiratete, jedoch nicht jungfräuliche Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde. Außer wenn sie heiraten, was angesichts des gesellschaftlichen Stigmas sehr schwierig ist, sind soziale Unterdrückung und Diskriminierung üblich. Allein lebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es infolge der sozialen Einschränkungen, einschließlich der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, grundsätzlich an Mitteln zum Überleben. Dies spiegelt sich im Fall der wenigen Frauen wieder, die ein Frauenhaus aufsuchen konnten. Da es für sie keine Möglichkeit gibt, unabhängig zu leben, sehen sie sich mit einer jahrelangen haftähnlichen Situation im Frauenhaus konfrontiert und entscheiden sich deswegen vielfach für die Rückkehr in die durch Missbrauch geprägte familiäre Situation. Ergebnisse dieser "Versöhnungen" werden nicht weiter beobachtet und Misshandlungen oder Ehrenmorde, die nach der Rückkehr begangen werden, bleiben oft unbestraft. Zwangs- und Kinderheirat werden in Afghanistan nach wie vor weit verbreitet praktiziert und können in unterschiedlichen Formen in Erscheinung treten. Auch ist der Zugang zu Bildung für Mädchen stark eingeschränkt. Darüber hinaus werden Frauenrechtsaktivisten bedroht und eingeschüchtert, insbesondere wenn sie ihre Stimme zu Frauenrechten, der Rolle des Islam oder das Verhalten von Befehlshabern erheben.

Angesichts der weit verbreiteten gesellschaftlichen Diskriminierung und der geschlechtsspezifischen Gewalt können afghanische Frauen und Mädchen - insbesondere in den vom bewaffneten Konflikt betroffenen oder sich unter der faktischen Kontrolle der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen befindlichen Gebieten - je nach ihrem individuellen Profil und ihren persönlichen Umständen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. Das Abweichen von den konventionellen Rollen oder die Überschreitung der gesellschaftlichen und religiösen Normen kann dazu führen, dass Frauen und Mädchen Gewalt, Schikanierungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Frauen mit bestimmten Profilen können einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein, beispielsweise Opfer von häuslicher oder anderer Formen schwerwiegender Gewalt, alleinstehende Frauen oder weibliche Familienvorstände, Frauen mit erkennbaren gesellschaftlichen oder beruflichen Rollen wie Journalistinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in der Gemeindearbeit tätige Frauen (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013)

Seit 2011 hat die afghanische Regierung wichtige Maßnahmen unternommen, um die Situation von Frauen im Land zu verbessern. Dennoch gibt die Situation von Frauen und Mädchen in vielen Bereichen weiterhin Anlass zu großer Sorge. Dies trifft besonders in Gebieten zu, die unter der effektiven Gewalt der Taliban und Hezb-i Islami (Gulbuddin) stehen, in welchen Frauen in einer Vielzahl von Berufen, einschließlich als Staatsbedienstete, Opfer von zielgerichteten Angriffen sind (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013).

Soziale Gebräuche beschränkten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne einen männlichen Begleiter. Religiöse Organisationen verschärften in einigen Provinzen die soziale Inakzeptanz gegenüber alleine reisenden oder nur alleine das Haus verlassenden Frauen. Der Ulema-Rat für die westliche Region gab eine Deklaration heraus in der Frauen, die sich weiter als 54 Meilen [~87km] von ihrem Haus entfernen, einen männlichen Begleiter benötigen. Außerdem wurde es weiblichen Angestellten in ausländischen Organisationen untersagt, alleine mit einem ausländischen Mann in einem Raum zu arbeiten (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Bildung/Berufstätigkeit:

Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25.08.2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 22).

Zwangsverheiratungen:

Traditionelle Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen. Zwangsheirat und Verheiratung von Mädchen unter 16 Jahren sind noch weit verbreitet. Die Datenlage ist sehr schlecht. Eine Erhebung des zuständigen Ministeriums von 2006 zeigt, dass über 50% der Mädchen unter 16 Jahren verheiratet wurden und dass 60-80% aller Ehen in Afghanistan unter Zwang zustande kamen. Medica Afghanistan berichtete 2013, dass 65% (442 Fälle) ihrer Mandatinnen zwangsverheiratet wurden.

In der Tradition des Paschtunwali (paschtunischer Ehrenkodex) werden Frauen als Objekt der Streitbeilegung (baad) missbraucht. Die Familie des Schädigers bietet der Familie des Geschädigten ein Mädchen oder eine Frau zur Begleichung der Schuld an, womit die Frau zugleich indirekt das Symbol der Tat wird. Dies ist nach afghanischem Recht verboten, wird jedoch insbesondere auf dem Land weiterhin praktiziert.

Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. In den größeren Städten gibt es Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden.

Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014, Stand: Februar 2014).

Rechtliche Gleichstellung/Diskriminierung

Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Gemäß Art. 22 haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten. [Es] ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014, Stand: Feb. 2014).

Obwohl von der Regierung Anstrengungen unternommen werden, um die Gleichberechtigung der Geschlechter voranzutreiben, sind Frauen auf Grund der fortbestehenden Klischees und der herrschenden, sie marginalisierenden Praktiken nach wie vor weit verbreiteten sozialen, politischen und wirtschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) - einschließlich geschiedenen Frauen, unverheirateter, jedoch nicht jungfräulicher Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde - sind weiterhin gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Alleinlebende Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es grundsätzlich an Mitteln zum Überleben, das sie auf Grund der existierenden sozialen Normen Einschränkungen ausgesetzt sind, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013).

Die Diskriminierung ist speziell in ländlichen Gebieten und Dörfern stark. Gesellschaftliche Diskriminierung gegen Frauen bestand fort und umfasste häuslichen Missbrauch, Vergewaltigung, Zwangsehe, Zwangsprostitution, den Tausch von Mädchen zur Streitbeilegung, Kidnapping und Ehrenmorde. Es gibt kein spezielles Gesetz gegen sexuelle Belästigung. Frauen erfuhren schwere Diskriminierung durch das Justizsystem. Lokale Praktiken waren diskriminierend, vor allem da in weiten Teilen des Landes die Stammesältesten ihre Entscheidungen auf der Basis der Scharia und Gewohnheitsrechten treffen, die generell gegenüber Frauen diskriminierend sind. Die meisten Frauen haben nur einen beschränkten Zugang zu den lokalen Schuras. Frauenrechtsgruppen berichteten, dass die Regierung aber informell zugunsten von Frauen intervenierte. Amnesty International berichtete, dass nur Anwälte von NGOs weibliche Opfer vor Gericht vertraten. In den meisten Provinzen werden nur ein oder zwei Fälle von häuslicher Gewalt im Jahr strafrechtlich verfolgt (US DOS - U.S.

Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Einige Frauen versuchen mittels Selbstverbrennung Selbstmord zu begehen um ihrer Situation zu entfliehen. In den ersten neun Monaten des Jahres 2010 dokumentierte die AIHRC 111 Fälle von Selbstverbrennungen. Der Berater des Präsidenten für Gesundheit, gab an, dass geschätzte 2.400 Frauen jährlich Selbstmord begehen (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Frauenhäuser

Es gab elf formelle Frauenhäuser von NGOs in Afghanistan und fünf informelle. Die Frauenhäuser stellten Frauen Schutz, Unterkunft, Nahrung, Ausbildung und medizinische Versorgung zur Verfügung. Doch der Platz in den Frauenhäusern ist beschränkt und Frauen, die keinen Platz erhalten, enden oft im Gefängnis (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Es gibt landesweit ca. 12 bis 17 Frauenhäuser, 3 bzw. 5 davon befinden sich in der Hauptstadt Kabul, wo 2002 das erste Frauenhaus eröffnet wurde. Weiters finden sich Frauenhäuser in den Städten Herat, Mazar-e-Sharif Parwan und Jalalabad. Jedes dieser Frauenhäuser bietet Unterkünfte für ca. 10 bis 40 Frauen. Die meisten der Frauenhäuser bieten - zusätzlich zu einer Unterkunft - juristische Vertretung an und vermitteln Frauen eine Ausbildung. Jenes Frauenhaus in Parwan verschafft den Frauen Zugang zu Staatanwälten, um so eine strafrechtliche Verfolgung der Täter zu ermöglichen.

Die Frauenhäuser werden ausschließlich von nichtstaatlichen (nationalen und internationalen) Organisationen angeboten, seitens des Staates wurde bislang kein Frauenhaus errichtet. Seitens des Frauenministeriums wird lediglich auf die bestehenden Frauenhäuser verwiesen. Die Frauenhäuser sind vor Übergriffen weitgehend sicher (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29. Oktober 2010, Dezember 2010).

Die Behörden nahmen einige Frauen in "Schubhaft" um sie vor der Vergeltung von Familienmitgliedern zu schützen oder - wenn kein Platz in Frauenhäusern verfügbar war - um sie vor weiterer Gewalt zu schützen. Laut dem Elimination of Violence Against Women - Gesetz (EVAW) ist die Polizei berechtigt, Personen, die Gewalt gegen Frauen ausüben, zu verhaften, aber weder die Polizei noch die Gerichte sind mit dem neuen Gesetz vollständig vertraut.

Laut UNAMA werden alleinstehende Frauen in der Gesellschaft nicht akzeptiert, deshalb haben Frauen, die nicht bei ihren Familien leben können, keinen Platz zum Leben. Eine Lösung für Frauen, die in Frauenhäusern leben, zu finden, wird auch durch die verbreitete Meinung, dass Frauenhäusern etwas Anrüchiges anhaftet, erschwert. NGOs, die Frauenhäuser in Kabul betreiben, berichteten von einer erhöhten Bereitschaft der Polizei, Frauen in ihre Einrichtungen zu schicken. Dies könnte eine Folge der besseren Ausbildung und des verbesserten Bewusstseins der Polizei sein.

Statt in Frauenhäuser zu gehen "heiraten" Mädchen manchmal ältere Männer um so häuslicher Gewalt zu entkommen. Die "Ehemänner" schützen sie dann. Beobachter berichteten, dass Beamte des Justizsektors diese Praxis bewarben und akzeptieren (US DOS - U.S.

Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Afghanistan vom 4.6.2013).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Scharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, zum Ausreisegrund sowie zur familiären Situation in Afghanistan ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2015 sowie den im Verfahren vorgelegten Tazkiras und dem Führerschein des Zweitbeschwerdeführers.

Die Feststellungen zur Erstbeschwerdeführerin sowie zur Dritt- und Viertbeschwerdeführerin als junge moderne Frauen, die die traditionell begründeten gesellschaftlichen Einstellungen und die sich daraus für den Alltag ergebenden Zwänge gegenüber Frauen im Herkunftsstaat ablehnen, ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2015 und dem persönlichen Eindruck, der von der Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin in der Verhandlung gewonnen werden konnte. Die Erstbeschwerdeführerin vermochte in der Beschwerdeverhandlung zu überzeugen, dass die Drittbeschwerdeführerin, die Viertbeschwerdeführerin und sie in Österreich nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition leben, sondern diese vielmehr ablehnen, und sich aufgrund ihres Aufenthaltes in Österreich an eine Lebensführung ohne religiös motivierte Einschränkungen angepasst haben und sich auch weiter anpassen wollen. Die Erstbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin haben die zugrundeliegenden Werte verinnerlicht und leben auch danach. Sie sind junge Frauen, die in Österreich alleine außer Haus gehen, sich ohne Orientierung an die traditionellen Kleidungsvorschriften ihres Herkunftsstaates kleiden, Freizeitaktivitäten pflegen und am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilnehmen. Ihr Leben in Österreich unterscheidet sich - auch in der Freizeitgestaltung - nicht von dem Leben, welches andere Frauen in Österreich führen. Aus all dem ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen als junge selbstständige Frauen anzusehen sind, die in einer Weise leben, die nicht mit den traditionell-konservativen Ansichten betreffend die Rolle der Frau in der afghanischen Gesellschaft übereinstimmt. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Ablehnung der konservativ-islamischen Wertvorstellungen der Erstbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund ihres Aufenthaltes im Ausland und ihrer Anpassung an das hier bestehende Gesellschaftssystem zumindest unterstellt würde.

Dass die Beschwerdeführer in Österreich Deutschkurse besucht haben bzw. besuchen und sozial integriert sind, ergibt sich aus den diesbezüglich im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung, dass die Dritt- bis Siebentbeschwerdeführer in Österreich die Schule besuchen, einen großen Freundeskreis haben und die Achtbeschwerdeführerin in den Kindergarten geht, ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den diesbezüglich im Verfahren vorgelegten Unterlagen.

Dass die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind und Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins österreichische Strafregister und ins Grundversorgungssystem.

2.2. Die Feststellungen zur Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2015 erörtert. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation der Frauen und Mädchen in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Zudem basieren die vom Bundesamt getroffenen Feststellungen (Frauen und Mädchen) in Afghanistan größtenteils ebenfalls auf diesen Quellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.3. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der Erstbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin und Viertbeschwerdeführerin vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist.

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wären die Erstbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen und Mädchen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto einer Verletzung in grundlegenden Rechten ausgesetzt sind. Es bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Für die Erstbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind.

Die Beschwerdeführerinnen unterliegen allerdings einer erhöhten Gefährdung, in Afghanistan dieser Situation ausgesetzt zu sein, weil sie als Frauen nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition leben, sondern sich eine Lebensführung angeeignet haben, gegensätzlich zu dem in der afghanischen Gesellschaft weiterhin vorherrschenden traditionell-konservativen Rollenbild der Frau. Der (in den Feststellungen oben unter Punkt 1.2. zitierten) Einschätzung des UNHCR, der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), zufolge sind Frauen besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Die Beschwerdeführerinnen würden dadurch gegenwärtig in Afghanistan als Frauen wahrgenommen werden, die sich als nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmen; sie sind insofern einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt (vgl. dazu EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010 Application Nr. 23505/09, ebenfalls unter Hinweis auf UNHCR). Damit droht den Beschwerdeführerinnen Verfolgung aufgrund einer ihnen unterstellten politischen Gesinnung (vgl. dazu auch VwGH, 06.07.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte, westliche Lebensstil in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht").

Zudem steht das dargestellte Verfolgungsrisiko auch im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerinnen zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; 20.06.2002, 99/20/0172), zumal die persönliche und auch nach außen dargelegte westliche Lebenseinstellung der Beschwerdeführerinnen im Gegensatz zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen steht. Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet, andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Gegenwärtig besteht in Afghanistan kein funktionierender Polizei- und Justizapparat. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden; ganz im Gegenteil, liegt ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Für die Erstbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie angesichts des sie als Frauen westlicher Orientierung betreffenden Risikos, Opfer von Misshandlungen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden können. Die sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Erstbeschwerdeführerin, die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin nicht, zumal im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation auszugehen ist, wo sie deshalb einem erhöhten Sicherheitsrisiko und den daraus resultierenden Einschränkungen ausgesetzt wären.

Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin sowie die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befinden und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

Der Erstbeschwerdeführerin, der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Beschwerdeführerinnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an den Zweitbeschwerdeführer, den Fünftbeschwerdeführer, die Sechstbeschwerdeführerin, den Siebtbeschwerdeführer, die Achtbeschwerdeführerin und den Neuntbeschwerdeführer:

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs 1 Z 22) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,

so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Der Zweitbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer, die Sechstbeschwerdeführerin, der Siebtbeschwerdeführer, die Achtbeschwerdeführerin und der Neuntbeschwerdeführer sind Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Da der Erstbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird, ist auch dem Zweitbeschwerdeführer, dem Fünftbeschwerdeführer, der Sechstbeschwerdeführerin, dem Siebtbeschwerdeführer, der Achtbeschwerdeführerin und dem Neuntbeschwerdeführer daher nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal diese nicht straffällig geworden sind. Hinweise darauf, dass dem Zweitbeschwerdeführer, dem Fünftbeschwerdeführer, der Sechstbeschwerdeführerin, dem Siebtbeschwerdeführer, der Achtbeschwerdeführerin und dem Neuntbeschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit der Erstbeschwerdeführerin in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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