BVwG W161 1419023-1

W161 1419023-1Bundesverwaltungsgericht03.11.2015

Regest

aktuelle Gefahr, Aufenthaltsrecht, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>Demonstration, Deutschkenntnisse, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubhaftmachung, Integration, Interessenabwägung, Lebensunterhalt,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Parteimitgliedschaft,<br/>politische Gesinnung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Verfahrensdauer

Gesamter Gesetzestext

BVwG W161 1419023-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W161.1419023.1.00

Spruch

W161 1419023-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Togo, vertreten durch Mag. Martin SAUSENG, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2011, Zl: 10 08.354, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

III. In Erledigung des Spruchpunktes III. des Bescheides wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 1. Fall AsylG 2005 idgF iVm § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein 29-jähriger Staatsangehöriger aus Togo, stellte am 09.09.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 10.09.2010 wurde der Beschwerdeführer polizeilich erstbefragt und gab dabei im Wesentlichen an, er habe sein Heimatland am 16.03.2010 verlassen und sei in den Benin gereist, von wo er mit dem Flugzeug über Marokko nach Belgien geflogen sei, wo er am 03.06.2010 angekommen wäre. Aus seinem Heimatstaat sei er geflohen, weil er an einer Protestdemonstration gegen die Regierung teilgenommen habe, seine Partei (XXXX) habe geglaubt, dass die Wahlen gefälscht worden seien. Er sei aus diesem Grund verhaftet und für drei Tage inhaftiert worden. Ein Gendarm, dem er als Händler Kleidung verkauft habe, habe sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt und ihm mitgeteilt, dass er sicher getötet werde. Bei Bezahlung von 500.000 Franc könne er die Wächter bestechen und ihn befreien. Daraufhin habe der Beschwerdeführeri hm das Geld gegeben und fliehen können. Er habe Angst bei einer Rückkehr durch die Regierung ermordet zu werden.

3. Am 15.12.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen zunächst an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, Angaben zu seinem Verfahren zu machen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten. Seine Dokumente seien ihm in Belgien und auch in Österreich abgenommen worden.

Der Beschwerdeführer legte ein am 21.05.2010 ausgestelltes Schreiben der XXXX vor, wonach er aktives Mitglied der XXXX sei, aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Partei gezwungen gewesen sei, ins Exil zu gehen, um sein Leben zu retten und er ab der Verkündung der Ergebnisse der Präsidentenwahlen vom 04.03.2010 eine sehr wichtige Rolle gespielt habe.

Über Nachfrage, warum der Beschwerdeführer Togo verlassen habe, führte dieser an, dass am 04.03.2010 die Präsidentenwahlen stattgefunden hätten. Die andere Partei, XXXX, habe gewonnen. Am 09.03.2010 habe es eine Erklärung des Präsidenten gegeben, am 13.03.2010 habe es eine Demonstration der Opposition gegeben, diese habe in XXXX stattgefunden. Danach sei das Militär mobilisiert worden, um die Demonstration zu zerstreuen, es sei sogar Tränengas eingesetzt worden. Bei dieser Auflösung der Demonstration sei der Beschwerdeführer festgenommen worden, sein Kopf sei verhüllt worden, er wisse nicht, wo er hingebracht worden sei. Er habe sich ausziehen müssen, es sei sehr kalt gewesen; er habe drei Tage lang in einem Keller sein müssen. Schließlich habe sein Freund und Parteikollege XXXX, welcher nicht festgenommen worden sei, einen Gendarmen aufgesucht, dem der Beschwerdeführer immer Kleidung verkauft hätte. Dieser Gendarm habe ihn aufgesucht und mit den Militärs gesprochen und habe dem Beschwerdeführer die Summe von 500.000 CFA genannt, dann würde er freikommen. Sein Freund habe daraufhin seine Frau kontaktiert, die das Geld besorgt habe, welches letztlich den Militärs übergeben worden sei. Sie hätten ihm gesagt, er könne nun freigelassen werden, allerdings müsse er das Land verlassen, damit diese Leute sagen könnten, er sei spurlos verschwunden. Der Gendarm habe ihn daraufhin am Rücksitz seines Motorrades in den Benin gebracht, wo er bei einem Freund des Gendarmen drei Wochen habe bleiben können. Eines Tages sei der Gendarm zu ihm gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass die Teilnehmer der Demonstration getötet worden seien und er den Benin verlassen müsse. Er habe daraufhin über diesen Freund seine Frau beauftragt, das Geschäft zu verkaufen, woraus er 1.500.000,- CFA bekommen habe, welche er seinem Freund übergeben habe. Er sei daraufhin ins Konsulat gebracht worden, wo er ein Visum für Österreich bekommen habe, der Gendarm habe ihm auch ein günstiges Flugticket besorgt.

Seine Frau sei noch immer in XXXX und wohne in einem Mietshaus, über Nacht halte sie sich mit den Kindern bei einem Onkel auf, tagsüber seien sie immer unter Leuten, da könne weniger passieren.

Am Tag der Demonstration hätten sie sich alle bei ihrem Sitz versammelt und wären gemeinsam zum Strand gegangen, von wo sie gemeinsam weiter zum Präsidentenpalast in XXXX hätten gehen wollen. Sie seien allerdings bereits am XXXX von den Militärs aufgehalten worden. Es seien sehr viele Demonstranten gewesen, zwischen 15:00 und 16:00 Uhr sei er schließlich XXXX festgenommen worden. Ihm sei etwas über den Kopf gestülpt worden und er wäre in einen Keller gebracht worden, wo ungefähr acht Leute gewesen seien. Wie viele Leute verhaftet worden seien, könne er nicht sagen. Sie seien in eine versperrte Zelle gebracht worden, es sei sehr dunkel gewesen. Die Militärs seien auch in dem Haus gewesen, wo sie eingesperrt gewesen seien, im Freien habe er keine Soldaten gesehen. Über Nachfrage, wie die Militärs sein Verschwinden aus der Zelle hätten verantworten können, antwortete der Beschwerdeführer, dass er von ihnen für tot erklärt worden wäre. Er könne Fotos und einen Brief des kleinen Bruders seines getöteten Freundes vorlegen. Die Behörde könne sein Vorbringen verifizieren lassen und bei seiner Partei nachfragen. Wenn der Beschwerdeführer nach Beweismitteln suche oder auch seine Frau, könnte das Militär wissen, dass er noch am Leben sei und seine Frau könnte Probleme bekommen.

4. In weiterer Folge wurde seitens des Bundesasylamtes die Durchführung einer Recherche im Herkunftsland des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben.

5. Einem Bericht der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22.12.2010 ist hinsichtlich der Präsidentschaftswahlen 2010 in Togo zu entnehmen, dass diese am 04.03.2010 stattgefunden hätten. Der Oppositionskandidat XXXX habe sich trotz verlorener Wahl ebenfalls zum Wahlsieger gekürt und daraufhin wöchentliche Protestmärsche veranstaltet. Nach einem generellen Verbot jeglicher öffentlicher Kundgebung, welche das Wahlresultat in Frage gestellt hätten, sei es bei den Demonstrationen wiederholt zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften gekommen. Der Opposition sei es dennoch nicht gelungen, eine breite Volksbewegung gegen die Regierung zu mobilisieren. Anhänger der Opposition seien weiterhin einem erhöten Risiko staatlicher Verfolgung ausgesetzt, es bestünden jedoch keine Hinweise auf systematische, länger dauernde Inhaftierungen oder gar Verurteilungen. Hinsichtlich der Protestmärsche wurde ausgeführt, dass die Demonstrationen regelmäßig unter Einsatz von Tränengas, Schlagstöcken und Gummikugeln aufgelöst worden seien, wobei mehrere Personen verletzt worden seien. Die Repressionen seien gemäß verschiedenen oppositionsnahen Quellen im Hinterland besonders hart ausgefallen: Hier sei zur Verhinderung der Märsche das Militär eingesetzt und die Versammlungen oft im Keim erstickt worden. Es seien auch einige Personen, darunter mehrere Journalisten, festgenommen worden.

6. Am 22.03.2011 wurde der Beschwerdeführer abermals vor dem Bundesasylamt einvernommen, wobei er zu seinem Visum für Österreich eingehender befragt wurde. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass alle Unterlagen in englischer Sprache ausgeführt gewesen seien, das Visum sei jedoch von der französischen Botschaft ausgestellt worden, woraufhin er antwortete, dass ein Mann ihn dort hin geführt habe. Er habe nichts in Französisch gesehen, vielleicht sei er zu sehr mit seinen Problemen beschäftigt gewesen, er habe lediglich die Papiere unterschrieben und sich nichts durchgelesen. Über Vorhalt, dass die französische Botschaft geantwortet habe, dass das Visum für eine Veranstaltung XXXX ausgestellt werden wäre, führte der Beschwerdeführer an, dasss er davon nichts wisse, dies habe alles der Gendarm in Benin organisiert. Sein alter Reisepass sei abgelaufen gewesen, er selbst habe im Februar 2010 einen Antrag auf einen neuen gestellt, damals sei er noch im Land gewesen. Seine Frau habe sich daraufhin um seinen Pass gekümmert und diesen dann dem Freund mitgegeben, welcher ihm den Reisepass in Benin übergeben habe.

Seine Frau habe ihn letzte Woche angerufen und ihm mitgeteilt, dass sie Togo verlassen werde, weil es gefährlich sei. Leute seien aus den Häusern entführt worden, die XXXX hätte sich inzwischen gespalten, der Vorsitzende XXXX habe eine neue Partei, die XXXX gegründet. Am Freitag, den 18.03.2011 seien die Leute wieder auf die Straße gegangen und die Polizei habe wieder Tränengas eingesetzt, wie damals, als er demonstriert habe. Es seien auch wieder Leute verhaftet worden und man wisse nicht, wohin sie gebracht worden seien.

Der Beschwerdeführer gab in Folge die Telefonnummer seiner Frau bekannt, woraufhin diese angerufen wurde. Laut Protokoll war eine Verständigung mit dieser auf Grund der schlechten Französischkenntnisse nur schwer möglich. Diese gab sinngemäß an, man habe ihren Mann gesucht, er habe Probleme mit dem Präsidenten gehabt. Man habe ihn töten wollen. Alle würden denken, dass ihr Ehemann tot sei und nur sie wisse, dass er in Österreich sei. Es sei richtig, dass er in Haft gewesen sei im Jahr 2010, vielleicht seien es vier Monate gewesen. Sie habe den Reisepass jemandem gegeben.

Nachdem dem Beschwerdeführer der Inhalt des Gesprächs mitgeteilt wurde, gab er an, es sei so, wie Gott es wolle, ein für tot geglaubter Mann lebe noch, er wisse nicht, was die Zukunft bringe. Wenn seine Frau vier oder fünf Monate gesagt habe, wisse sie das ja nicht genau, er habe sie ja erst von Europa aus angerufen, sie wisse vom Gefängnisaufenthalt erst auf Grund seiner Anrufe. Seine Frau habe damals geglaubt, dass er tot sei, weil man allen gesagt hätte, dass man die Verhafteten getötet hätte. Erst als er den Reisepass benötigt hätte, hätte sie gewußt, dass er lebe.

Über Vorhalt der Feststellungen zu den Präsidenschaftswahlen 2010 und die Lage der Anhänger XXXX führte der Beschwerdeführer an, dass das falsch sei, die Tötungen würden auf geheimen Weg passieren. Ihm wurde eine vierwöchige Frist zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

Die Frau des Beschwerdeführers wurde im Verlauf der Niederschrift erneut angerufen, wobei sie von sich aus sofort korrigierte, dass ihr Mann nur etwa ein Monat in Haft gewesen sei, die ganze Geschichte habe vier Monate gedauert. Eine weitergehende Befragung konnte aufgrund von Verständigungsproblemen nicht durchgeführt werden.

7. Am 31.03.2011 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ein, in welcher er ausführte, dass ein Freund und Kunde, ein Gendarm namens XXXX, ihm bei seiner Flucht geholfen habe. Er habe bei der Ausstellung des Visums nicht darauf geachtet, weil er gerade dem Tod entronnen sei, XXXX habe das alles für ihn geregelt. Er selbst sei nie in der Botschaft gewesen, weil es zu gefährlich gewesen wäre und er sich auch nicht ausgekannt habe. Hinsichtlich der Telefonate mit seiner Frau wolle er ausführen, dass seine Frau der französischen Sprache kaum mächtig sei und die Übersetzungen durch eine Französisch-Dolmetscherin passiert seien, dies müsse berücksichtigt werden. Aus den Länderinformationen sei ersichtlich, dass Anhänger der Opposition weiterhin einem erhöhten Risiko staatlicher Verfolgung ausgesetzt seien. Zwar werde in diesen Informationen ausgeführt, dass es keine Hinweise auf systematische Verfolgung, dauernde Inhaftierung oder gar Verurteilungen gebe. Diesbezüglich wolle er aber auf den Amnesty International Report 2010 hinweisen, aus welchem hervorgehe, dass im April 2010 mindestens 32 Personen wegen einem angeblich versuchten Staatsstreich in Haft seien. Die meisten seien wegen strafbarer Handlungen gegen die staatliche Sicherheit, Verschwörung, Rebellion angeklagt. Einige der Gefangenen würden isoliert gehalten und sogar Familienbesuche verweigert. Zwar sei die Todesstrafe abgeschafft worden, es seien jedoch bereits einige Häftlinge auf Grund von Folter und schlechter Behandlung in Gefangenschaft gestorben. Das US Department of State berichtet im Country Report, dass schlechte Behandlung in Gefängnissen andauern würden. Die Gefängnisse seien absolut überfüllt und es gebe nur sehr mangelhafte sanitäre Anlagen, das Essen sei sehr ungesund. Es werde auch berichtet, dass Gefangene infolge von Hunger verstorben seien. Weiters werde auch berichtet, dass politische Gefangene von Sicherheitskräften in inoffizielle Haftanstalten gebracht worden seien, welche unter der Kontrolle des Militärs oder der XXXX Miliz stehe. Im Quartalsbericht der Hans Seidel Stiftung zu Westafrika vm 07.10.2010 werde berichtet, dass seit August letzten Jahres die organisierten wöchentlichen Treffen der Opposition von den Sicherheitskräften sehr viel stärker zu verhindern gesucht würden, auch unter Einsatz von Tränengas. Anfang September seien einige Begleiter von XXXX verletzt worden und sein Fahrzeug beschädigt worden sein.

8. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 14.04.2011, Zl: 10 08.354, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Togo gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Togo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Zur Lage in Togo wurden entscheidungsrelevante Feststellungen, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, getroffen.

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, zu befürchten in Togo vom Militär verfolgt zu werden. Dieser Sachverhalt sei jedoch nur vage geschildert worden und habe sich auf Gemeinplätze beschränkt. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben zu seinen Erlebnissen zu machen. Er habe auf Grund seiner widersprüchlichen Angaben keinen Bezug zu seiner Person herstellen können. Ein Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit zeige der Umstand, dass seine Angaben bei genauerer Betrachtung einer Nachvollziehbarkeit und Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden. So habe seine Frau am Telefon trotz schwieriger Verständigung angegeben, dass sie nur wenig wisse und der Beschwerdeführer vielleicht vier Monate in Haft gewesen sei. Bei einem weiteren Versuch die Gattin anzurufen, habe diese von sich aus angegeben, dass der Beschwerdeführer doch nur ein Monat in Haft gewesen sei. Es sei zwar richtig, dass seine Gattin der französischen Sprache kaum mächtig sei, was auch die Dolmetscherin bestätigt habe, allerdings habe diese beim zweiten Gespräch bestätigt, dass seine Ehefrau in ausreichend verständlichem Französisch gesprochen habe. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die Widersprüche in Bezug auf seine Haftzeit plausibel darzulegen. Der Beschwerdeführer habe in seiner ersten Niederschrift angegeben, dass seine Gattin für die Freilassung um den 15. bzw. 16.3.2010 Dinge aus dem Haus habe verkaufen müssen, um die Summe von 500.000,- CFA aufbringen zu können. Er habe damals auch angeführt, drei Wochen in Benin gewesen zu sein, also etwa zu Anfang April 2010, als er von seinem Helfer informiert worden sei, dass er auch den Benin verlassen müsse. Dafür habe die Gattin das Geschäft verkaufen müssen und den Erlös über 1.500.000,- CFA mit den Dokumenten zum Beschwerdeführer bringen lassen. Nach den damaligen Angaben, hätte seine Gattin also sehr wohl zu den jeweiligen Zeitpunkten wie Freilassung und Vorbereitung der Ausreise aus dem Benin wissen müssen, wo er sich aufhalte und wie es dem Beschwerdeführer damals gegangen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sich die Familie nachts bei seinem Onkel aufhalten würde, während seine Gattin ausgeführt habe, dass sie zu Hause wohnen würde. Einen weiteren Widerspruch stelle auch die Aussage dar, dass die Behörden Togos geglaubt hätten, dass der Beschwerdeführer tot sei, dennoch habe seine Gattin ihm angeblich zu dieser Zeit den Reisepass ausgefolgt (Ausstellungsdatum 05.03.2010). Zudem würden auch die Aussagen über die Ausstellung des Visums in Benin seine Unglaubwürdigkeit unterstreichen. Im Gegensatz zu seinen Aussagen habe bei Sichtung der belgischen Niederschriften festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer laut den Unterlagen bereits am 14.03.2010 illegal nach Benin gekommen sei, obwohl er in Österreich angeführt habe, von 13.03.2010 bis zum 16.03.2010 in Togo in Haft gewesen zu sein. Es sei auch weder glaubhaft, noch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eingesperrt gewesen und drei Tage später wieder freigelassen worden sei. Soweit der Beschwerdeführer einen Brief des Bruders seines Freundes, die dazu gehörigen Fotos und ein Schreiben der Partei XXXX vorgelegt habe, die die angeblichen Geschehnisse rund um die Demonstrationen und die Verfolgung seitens des Militär belegen sollten, sei auszuführen, dass die Schreiben und die Fotos nicht geeignet seien, die Vorfälle glaubwürdig erscheinen zu lassen. Vielmehr gehe die Behörde davon aus, dass es sich bei diesen Schreiben um Gefälligkeitsschreiben handle. Da dem Beschwerdeführer keine Verfolgung drohe und er in seinem Herkunftstaat über Anknüpfungspunkte verfüge, auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch ein sonstiger "außergewöhnlicher Umstand" behauptet worden sei, gehe die Behörde davon aus, dass im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen würden, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.

9. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde in welcher Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung vorgebracht wurden. Bezüglich der Aussage seiner Frau wolle der Beschwerdeführer nochmals ausführen, dass diese nicht wirklich der französischen Sprache mächtig sei, auch wenn seine Frau beim zweiten Gespräch in klarem Französisch geantwortet habe, heiße das nicht, dass sie die Fragen auch wirklich verstanden habe. In dieser Hinsicht sei in der Beweiswürdigung nicht wirklich Rücksicht genommen worden. Seine Frau verfüge über keine Schulbildung, sie könne nur ein paar Worte auf Französisch, die sie im Alltag gelernt habe. Auch die Aussage hinsichtlich der Wohnverhältnisse stünde nicht im Widerspruch zu der Aussage seiner Frau, seine Frau habe niemals angegeben, dass sie sich nachts nicht bei ihrem Onkel aufhalte. Er wolle auch anmerken, dass er seit der Einvernahme keinen Kontakt mehr zu seiner Frau habe und er sich große Sorgen um sie mache. Sie habe zwar damals gewusst, dass er inhaftiert gewesen sei, über die genaueren Umstände habe sie allerdings nicht Bescheid gewusst. Sie habe alles versucht, indem sie das Geld für die Freilassung aufgetrieben habe, damit der Beschwerdeführer befreit werde. Sie habe Angst gehabt, dass er im Gefängnis sterbe. Seine Aussage bei der zweiten Einvernahme sei in der Beweiswürdigung des gegenständlichen Bescheides offenbar falsch verstanden worden. Mit der Aussage "sie weiß das vom Gefängnis erst von meinen Anrufen" habe gemeint, dass seine Frau über die näheren Umstände seiner Haft erst erfahren habe, als er bereits in Europa gewesen sei und von hier aus mit ihr telefoniert habe. Mit der Passage " XXXX hat alles für mich geregelt und mir zu diesem Visum verholfen" wolle er aussagen, dass XXXX das alles organisiert habe, er habe Personen in Benin und im französischen Konsulat gekannt. Er selbst sei nicht aus Benin gewesen, er sei nur ein Hintermann gewesen. Bezüglich der Ausstellung des Reisepasses wolle er angeben, dass der Beschwerdeführer den Reisepass bereits im Februar 2010 beantragt habe. Im gegenständlichen Bescheid werde das Ausstellungsdatum 5.3.2010 angeführt und vorgehalten, dass die Behörden damals geglaubt hätten, der Beschwerdeführer wäre tot. Dies sei aber kein Widerspruch, weil er am 13.03.2010 festgenommen worden sei, seine Frau habe den Reisepass lediglich abholen müssen, er habe ihn ja bereits im Februar beantragt. Zum Vorhalt bezüglich der belgischen Niederschriften wolle er angeben, dass er nie angeben habe, am 14.03.2010 nach Benin geflüchtet zu sein. Hinsichtlich der "Freilassung" wolle er ausführen, dass sein Bekannter XXXX die Flucht aus dem Gefängnis organisiert habe, er sei nicht aus dem Gefängnis entlassen worden. Zu den vorgelegten Fotos und Schreiben wolle er anmerken, dass es sich dabei um keine Gefälligkeitsschreiben handle, die Geschehnisse um die Demonstration im letzten Jahr seien tatsächlich so passiert, dies decke sich auch mit den Berichten in seiner Stellungnahme. Die Behörde stelle sogar fest, dass der Beschwerdeführer Parteimitglied des XXXX sei, die Beweismittel seien nicht richtig gewürdigt worden, sie seien lediglich als Gefälligkeitsschreiben abgetan worden. Vor allem den Feststellungen zur Opposition in Togo wolle er entschieden entgegentreten. Es sei sehr wohl durch die Sicherheitskräfte versucht worden, die Veranstaltungen der Opposition zu verhindern. Eine Ausweisung käme einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleich und wäre somit rechtswidrig. Hätte die Behörde diese Umstände gewürdigt, wäre sie zu einem anderen Ergebnis gekommen und liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, der er entgegen getreten werde.

10. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes langte am 26.04.2011 beim Asylgerichtshof ein.

11. Mit Schreiben vom 18.01.2013 legte der Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben eines Vereins vor, in welchem beschrieben stehe, dass dieser schon seit längerer Zeit als Verkäufer einer Zeitschrift tätig sei, die deutsche Sprache erlerne und sich in Österreich integrieren wolle.

11.1. Es langten weitere Empfehlungsschreiben hinsichtlich des Beschwerdeführers ein; unter anderem eine Deutschkursbestätigung über den Kurs "A1 Deutsch als Fremdsprache Grundstufe 2".

11.2. Mit Schreiben vom 16.08.2013 übermittelte der Zustellbevollmächtige ein Konvolut an Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer.

12. In einer Beschwerdeergänzung vom 28.10.2013 brachte der nunmehrige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Vertretervollmacht in einem vorgelegt) vor, dass der Beschwerdeführer in beiden Einvernahmen zeitlich als auch örtlich geordnete Angaben zu seinem Fluchtvorbringen erstattet habe. Er sei in der Einvernahme am 15.12.2010 nachweislich in der Lage gewesen, die Parteizentrale des XXXX korrekt sowohl hinsichtlich der Anschrift als auch der Telefonnummer und Homepage Adresse wiederzugeben. Der Beschwerdeführer habe sämtliche Fragen widerspruchsfrei beantworten können. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie die Behörde in der Begründung zur Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gelange, dass die Angaben des Beschwerdeführers als vage geschildert und auf Allgemeinplätze beschränkt zu qualifizieren seien. Die Behörde habe sich vielmehr vorgefertigter Textbausteine bedient. Bereits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor den Telefongesprächen mit seiner Frau ausgeführt habe, dass diese nur ein wenig Französisch spreche und keine Schule besucht habe, könnten diese telefonische Kontaktaufnahmen nur eine untergeorndete Rolle spielen. Würden widersprechende Beweisergebnisse vorliegen, sei eine formlose Befragung nicht ausreichend, um den Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens und der Erforschung der materiellen Wahrheit zu genügen. Diesfalls habe die Behörde jene Person, von der nur eine derartige Stellungnahme vorliege, als Zeugen niederschriftlich einzuvernehmen. Die Telefongespräche hätten hiermit höchstgerichtlicher Rechtsprechung entsprechend nicht jene Beweiskraft, die die Behörde diesen zuschreibe. Zudem habe sich die Behörde einer antizipierenden Beweiswürdigung bedient, indem sie die vorgelegten Briefe und Fotos als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet hätten. Zudem maße sich die Behörde bzw. der zuständige Sachbearbeiter Sachverständigeneigenschaft an. Anders könne man nicht zu dem Schluss gelgangen, dass der Brief ein Gefälligkeitsschreiben sei. Es liege daher ein willkürliches Verhalten der Behörde vor, weil der Bescheid mit Ausführungen begründet sei, denen jeglicher Begründungswert fehle. Die Vertrauensperson des Beschwerdeführers, der der französischen Sprache in Wort und Schrift mehr als nur mächtig sei, habe mit dem Bruder des ermorderten Freundes telefonischen Kontakt aufgenommen, welches mit Zustimmung des Freundes auch auf Tondatenträger aufgezeichnet worden sei. Das Gespräch sei in Reinschrift gebracht worden und werde als Urkunde zur Vorlage gebracht, aus welcher erkennbar sei, dass für den Beschwerdeführer weiterhin eine Bedrohung in seinem Heimtland bestehe.

Zur nachhaltigen Integration des Beschwerdeführers werde vorgebracht, dass sich dieser sowohl sozial, kulturell als auch wirtschaftlich im österreichischen Bundesgebiet integriert habe. Aufgrund eingeschränkter Möglichkeiten nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verkaufe er als selbständig lizenzierter Verkäufer ein Straßenmagazin in seinem Verkaufsgebiet.

Mit diesem Schriftsatz wurde ein Dokument, betitelt als "Gespräch mit XXXX am 17.Oktober 2013" vorgelegt. Aus diesem ist ersichtlich, dass dieser der jüngere Bruder des XXXX sei, welcher während der Kundgebung getötet worden sei. Sein Bruder sei in der Partei ein Freund des Beschwerdeführers gewesen. Anfangs habe er gedacht, dass auch der Beschwerdeführer tot sei, ein anderer Freund habe ihm schließlich erzählt, dass der Beschwerdeführer es nach Europa geschafft habe. Sein Bruder sei während der Kundgebung schwer verletzt worden, er habe die Fotos bereits vorgelegt, er sei seinen schweren Verletzungen erlegen. Über Nachfrage, ob es für den Beschwerdeführer möglich sei, wieder nach Togo zurückzukehren, antwortete Herr Zimaro, dass es sehr gefährlich für ihn dort wäre. Sie hätten alle nicht gedacht, dass der Beschwerdeführer überhaupt noch am Leben sei, sie hätten auch nicht gewusst, dass er inhaftiert worden sei.

Weiters legte der Beschwerdeführer eine weitere Besuchsbestätigung eines Deutschkurses vor.

13. Das Verfahren ging am 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht und mit 28.07.2015 auf die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung über.

14. Mit ergänzender Urkundenvorlage vom 02.01.2014 legte der Beschwerdeführer einen psychiatrischen Befund vom 10.12.2013 vor, aus welchem die Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung ersichtlich sei, zur Behandlung habe er Trittico und Mexalen verschrieben bekommen, die Verhandlungsfähigkeit sei derzeit noch ausreichend, jedoch konstant abnehmend.

Auch aus einem psychiatrischen Befund vom 12.05.2011 gehe hervor, dass dieser unter posttraumatischer Belastungsstörung leide und ihm zur Behandlung Trittico und Temesta bei Bedarf verschrieben worden sei, es liege eine schwere psychiatrische Krankheit vor, es werde Sonderbetreuung und psychiatrische Behandlung empfohlen.

15. In einer weiteren Urkundenvorlage vom 13.02.2014 übermittelte der Beschwerdeführer eine Audio-CD und eine Reinschrift dieses am 08.02.2014 getätigten Telefonats zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter. Es sei unbeschadet des individuellen Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers und der diesbezüglichen weiters beigeschafften Beweismittel, auch auf die zwischenzeitlich wiederum vorangeschrittene Integration des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet verwiesen worden.

In einem Dokument wurde das Gespräch in Reinschrift dokumentiert, vorweg wurde erklärt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter Kotokoli gesprochen habe, was er daraufhin ins Französisch übersetzt habe, seine Vertrauensperson XXXX habe daraufhin aus dem Französischen ins Deutsche übersetzt.

Aus dem Gespräch geht hervor, dass der Beschwerdeführer der Mutter sagt, dass er zurückkommen wolle, woraufhin diese mitteilt, dass sie nicht wüssten, wohin sie dann gehen sollten. Sie habe wegen seiner Probleme aus XXXX in eine kleine Ortschaft nach XXXX gehen müssen. Sie erzählte auf Nachfrage, dass XXXX zu Tode geprügelt worden sei. In XXXX gebe es viele Ermittlungen, deshalb habe sie dort fort müssen. Seine Frau sei fortgegangen und habe die Kinder alleine gelassen. Nicht nur sie sei krank, auch die mittlere Tochter des Beschwerdeführers sei krank und habe Probkeme mit den Augen. Es sei besser dass er in Österreich sterbe, als dass er nach Togo zurückkehre.

16. Mit Schreiben vom 26.06.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mit seinem Freund XXXX und seiner Mutter in Togo ein Motorrad-Taxi gegründet habe, wofür ihm seine Vertrauensperson Geld geliehen habe. Dieses Taxi-Unternehmen funktioniere und gebe seiner Mutter eine gute finanzielle Basis, mit der sie auch die Kinder des Beschwerdeführers ernähren und medizinisch versorgen könne. Seine Vertrauensperson könne auch eine Bürgschaft für den Beschwerdeführer abgeben.

17. Mit Schreiben vom 21.09.2015 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Lage in Togo zugestellt und ihm eine dreiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.

18. In seiner Stellungnnahme brachte der Beschwerdeführer am 12.10.2015 vor, dass entsprechende Feststellungen zu der Gefahrensituation des Beschwerdeführers bei Rückkehr unter Bedachtnahme der stattgefundenen Flucht aus der Gefangenschaft zu treffen wären. In Ergänzung zu den Länderfeststellungen zitierte der Beschwerdeführer aus dem Amnesty Report 2015 zur Lage in Togo einige Passagen. Auf dem Boden dieser Länderfeststellungen habe in rechtlicher Relevanz die Prüfung zu erfolgen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der Flucht aus der stattgefundenen Festnahme allenfalls ein Strafverfahren drohe bzw. allenfalls eine neuerliche Inhaftierung wegen stattgefundener Flucht. Diesfalls wäre der Beschwerdeführer aufgrund der massiven Mängel sowohl im Rechtsschutz als auch Justiz und hiermit verbundenen Haftbedingungen einer reelen Gefahr der Verletzung von den dem Beschwerdeführer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte ausgesetzt. Es werde unabdinbgar sein, eine wie bereits mehrfach beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem umseitig bezeichneten Gericht durchzuführen. Die erstinstanzliche Behörde habe weder im erstinstanzlichen Verfahren, noch im angefochtenen Bescheid im Zuge eines notwendigen ordentlichen Ermittlungsverfahren abschließende bzw. zweifelsfreie Ermittlungen durchgeführt. Der Beschwerdeführer sei bemüht gewesen, im Zuge seiner ihn treffenden Mitwirkungspflicht ein umfangreiches Beweisanbot zu seinem gesamten Fluchtvorbringen zu erstatten. Es werde der Antrag gestellt, XXXX zeugenschaftlich zu laden, der die Informationen des Gesprächs zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und diesem bestätigen könne, zudem habe XXXX auch E-Mail Kontakt mit dem Freund XXXX gehabt, was dieser belegen könne.

Der Beschwerdeführer sei unbescholten und der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig. Er verfüge über einen umfangreichen österreichischen Freundeskreis, er sei aktives Vereinsmitglied in der XXXX XXXX. Der Beschwerdeführer bestreite seinen bescheidenen Lebensunterhalt mit dem Verkauf des Straßenmagazins XXXX. Es seien bereits vier Jahre und sechs Monate vergangen, ohne dass eine Entscheidung vorliege. Die gesetzlich normierte Entscheidungspflicht von sechs Monaten sei daher beinahe um das 8fache überschritten worden, weshalb die Säumigkeit in den staatlichen Organen begründet liege. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer sei nach der Rechtsprechung des EUGH für Menschenrechte im Licht der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Im konkreten Fall liege definitiv eine unangemessen lange Verfahrensdauer vor, welche ausschließlich im schuldhaften Versäumnis der zuständigen staatlichen Organe begründet sei.

Unter einem legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterstützungsschreiben, eine Bestätigung des Straßenmagazins XXXX, eine Bestätigung der XXXX XXXX, eine Stellungnahme des Bürgermeisters der XXXX, Besuchsbescheinigungen zweier Deutschkurse, eine Bestätigung der Internationalen Sommerakademie vom 14.10.2013, E-Mailverkehr zwischen XXXX und XXXX, aus welchem hervorgehe, dass die politische Situation in Togo sehr kritisch sei, die Opposition und die Macht habende Partei in Konflikt stünden. Angesuchts des Konflikts bleibe die Opposition machtlos und würden diese von der Macht habenden Partei mit Entführungen bedroht. Die Rückkehr des Beschwerdeführer würde dramatisch sein, er könnte den Bedrohungen durch die Macht habende Partei nicht entkommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl. I Nr. 70/2015 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gegenständlich liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor.

2. Feststellungen:

2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und dessen vorgebrachten Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Togos und moslemischen Glaubens. In Togo leben noch die Mutter sowie drei Kinder des Beschwerdeführers, die Mutter kümmert sich um diese.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit fünf Jahren in Österreich, es handelt sich bei dem vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz um seinen einzigen Antrag; Folgeanträge wurden nicht gestellt und kam der Beschwerdeführer auch seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nach. Er besuchte bereits einige Deutschkurse und hat auf Grund seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Er verfügt über einen umfangreichen österreichischen Freundeskreis und ist aktives Vereinsmitglied in der XXXX XXXX. Seit einigen Jahren verkauft er eine Straßenzeitschrift, um seine finanzielle Lage zu verbessern. Er nahm an diversen ehrenamtlichen Aktionen teil und brachte sich dort erfolgreich ein.

Er ist gerichtlich unbescholten und leidet zur Zeit an keiner existenzbedrohenden behandlungsbedürftigen Erkrankung. Er war im Jahr 2011 und 2013 in psychiatrischer Behandlung wegen posttraumatischer Belastungsstörung, wogegen er Medikamente verschrieben bekam.

Die (überlange) Dauer des anhängigen Asylverfahrens ist auf Verzögerungen zurückzuführen, welche den Behörden zuzurechnen sind.

2.2. Zum Herkunftsstaat Togo

Zur Lage wird festgestellt:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

Politische Lage

Togo hat ein präsidiales Mehrparteiensystem mit Staatspräsident Faure Essozimna Gnassingbé (UNIR) an der Spitze des Staates. Er wurde am 25.4.2015 für weitere fünf Jahre wiedergewählt. Die Präsidentschaftswahl verlief ohne größere Zwischenfälle (GIZ 6.2015a).

Mit der Verfassung vom 14.10.1992, am 30.12.2002 revidiert, wurde der rechtliche Rahmen für eine Demokratie mit Gewaltenteilung, Mehrparteiensystem und allgemeinen Bürger- und Menschenrechten installiert. Der Staatspräsident hat die exekutive Gewalt inne und ist zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er kann sich unbegrenzt wiederwählen lassen, nachdem im Dezember 2002 eine Verfassungsnovelle für den Präsidenten maßgeschneidert wurde, bei der u.a. das Mindestalter für einen Präsidentschaftskandidaten auf 35 Jahre herabgesetzt wurde (GIZ 6.2015a). Im Februar 2014 lehnte die Nationalversammlung einen von der Regierung vorgelegten Gesetzentwurf über eine Begrenzung der Amtszeit des Staatspräsidenten ab (AI 25.2.2015). Premierminister und Regierung werden vom Präsidenten eingesetzt, der Premierminister wird von der Mehrheitsfraktion der Assemblée Nationale gestellt, deren 91 Abgeordnete ebenfalls für fünf Jahre gewählt werden. Neuer Premierminister ist Sélom Klassou, nachdem sein Vorgänger im Amt, Arthème Ahoomey Zunu, am 22.5.2015 überraschend gekündigt hatte (GIZ 6.2015a).

Am 25.7.2013 fanden Parlamentswahlen statt, an denen alle politischen Kräfte teilgenommen haben (AA 4.2014a). Dabei erreichte die Partei von Staatspräsident Faure Gnassingbé "Union für die Republik" (Union pour la République) die absolute Mehrheit. Die Oppositionsparteien fochten die Ergebnisse an, das Verfassungsgericht erklärte sie jedoch für rechtmäßig. Im Februar 2014 lehnte die Nationalversammlung einen von der Regierung vorgelegten Gesetzentwurf über eine Begrenzung der Amtszeit des Staatspräsidenten ab (AI 25.2.2015). Seit den Parlamentswahlen hat sich die politische Lage im Land beruhigt. Wiederholte Streiks, vor allem im Bildungs-, Gesundheits- und Universitätssektor, machen jedoch die zahlreichen Spannungen in Staat und Gesellschaft deutlich. Togo bemüht sich um die Aufarbeitung der teilweise sehr gewaltsamen Vergangenheit. So hat eine Wahrheits-, Gerechtigkeits- und Versöhnungskommission umfassende Empfehlungen zur Reform von Staat und Gesellschaft vorgelegt (AA 4.2014a).

Quellen:

Sicherheitslage

Die jüngere Geschichte Togos ist geprägt durch die 38-jährige Herrschaft (1967-2005) von Präsident Eyadéma. Wie in anderen afrikanischen Ländern auch, geriet das autoritäre Regime Togos unter dem Eindruck von Mitterrands Discours de la Baule und dem Zusammenbruch der Diktaturen des Ostblocks zu Beginn der 1990er Jahre ins Wanken. Der Übernahme der Macht durch Eyadémas Sohn Faure Gnassingbé im Zuge der umstrittenen Wahl von 2005 war mit schweren Unruhen verbunden. Die Präsidentschaftswahlen 2005 verliefen sehr gewalttätig und kosteten in den Tagen vor und nach der Wahl über 500 Personen das Leben, forderten Tausende von Verletzten und lösten einen Massenexodus aus, bei dem circa 30-40.000 Bürger in die Nachbarländer Ghana und Bénin flohen, die inzwischen wieder zurückgekehrt sind (GIZ 6.2015a). Auch die Präsidentschaftswahlen im Jahre 2010 verliefen nicht gewaltfrei. Togo durchläuft seitdem einen noch längst nicht abgeschlossenen Prozess der nationalen Versöhnung. Mit dem Blick auf die Geschehnisse in den Monaten vor der Präsidentschaftswahl 2015 in Togo war zunächst zu bezweifeln, dass die Wahl ohne größere Zwischenfälle verlaufen würde. Bereits Mitte des Jahres 2014 kam es zu ersten, zum Teil sehr gewaltsamen Demonstrationen in Lomé, zu denen in der Hauptsache CAP 2015 (Combat pour l'Alternance Politique en 2015) und andere zivilgesellschaftliche Organisationen aufgerufen hatten. Auf die Veröffentlichung erster vorläufiger Ergebnisse durch die Commission Electorale Nationale Indépendante (CENI) reagierte CAP 2015 mit Wut und Empörung. CAP 2015 mobilisierte seine Anhänger, die Wahlergebnisse der CENI abzulehnen. Sie würden nicht den eigentlichen Willen der Bevölkerung widerspiegeln. Bisher blieben Unruhen allerdings aus, die öffentliche Meinung scheint sich dem Ergebnis überwiegend zu beugen. Insgesamt überraschten der friedliche Ablauf und die gewaltlosen Reaktionen nach der Wahl (HSS 22.5.2015).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Durch die Verfassung ist die Unabhängigkeit der Justiz garantiert, faktisch war die Rechtsprechung jedoch auch politischem Einfluss unterworfen (GIZ 6.2015a; vgl. USDOS 25.6.2015). Dem Justizsystem fehlen Ressourcen und es wird von der Präsidentschaft stark beeinflusst (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Korruption stellt ein Problem dar. Richter werden oft von Anwälten bestochen (USDOS 25.6.2015). Wichtige Gerichtsinstanzen für Zivil- und Strafverfahren sind der Cour Suprême (Oberster Gerichtshof), zwei Berufungsgerichte, Gerichte erster Instanz und der 'Cour de Sûreté de l'Etat' (Gericht für Staatssicherheit). Höchste Instanz ist der Cour Constitutionelle (Verfassungsgericht). Die Teilnehmer einer Kommission zur Reform des Strafgesetzes verkündeten im Juni 2015, dass Togo ein neues Strafgesetzbuch erhalten wird. Der Abgeordnete Jean Kissi vom Comité d'Action pour le Renouveau (CAR) plädiert für eine Ratifizierung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), dem Togo bislang noch nicht beigetreten ist (GIZ 6.2015a).

Im ländlichen Milieu existiert weiterhin die traditionelle Rechtsprechung, bei der der Dorf-Chef oder Ältestenrat befugt ist, über kleinere strafrechtliche oder zivilrechtliche Fälle zu urteilen. Die Stellung der traditionellen Oberhäupter wurde 2007 in einem Gesetz festgelegt, jedoch scheinen ihre Macht und ihr Einfluss zu schwinden (GIZ 6.2015a).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Nach französischem Vorbild gibt es zwei Exekutivorgane: die dem Innenministerium zugeordnete Polizei und die Gendarmerie unter Hoheit des Verteidigungsministeriums. Das Militär, die Forces Armées Togolaises - FAT, hatte in der Vergangenheit keine Gefahren von außen abzuwehren, wurde aber wiederholt zur "Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit" vom Regime des früheren Präsidenten, Gnassingbé Eyadéma, eingesetzt. Der etwa 8.500 Mann umfassende Militärapparat wird von Kabyé dominiert und die ranghöheren Offiziere und Entscheidungsträger stammen zum großen Teil aus Pya, dem Heimatort von Gnassingbé Eyadéma. Das Heer besteht aus ca. 8.100 Mann, die Marine aus 200 Personen und die Luftwaffe zählt etwa 250 Mann. Dazu kommen paramilitärische Verbände, wie die etwa 750 Mann starke Gendarmerie und Milizen, die sich aus Soldaten und Zivilpersonen zusammensetzen. Im Januar 2008 verabschiedete der "Conseil des ministres" mehrere Dekrete zu einer Reform der Armee und der Gendarmerie. Nach dem versuchten Putsch auf den Präsidenten wurden innerhalb der Führungsspitze der Armee mehrere Personen ausgetauscht oder degradiert. Der Präsident Faure Gnassingbé möchte auch die Polizei neu strukturieren und traf sich mit den Verantwortlichen, um diese Pläne vorzustellen. (GIZ 6.2015a; vgl. USDOS 25.6.2015).

Korruption und Ineffizienz sind innerhalb der Polizei endemisch und Straflosigkeit stellt ein Problem dar. Ein Missbrauch durch Sicherheitskräfte würde grundsätzlich zu internen disziplinarischen Ermittlungen und zu einer Strafverfolgung durch das Justizministerium führen; was in der Praxis aber nur selten tatsächlich geschieht (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet solche Praktiken; das Gesetz enthält jedoch keine Bestimmungen um Folter zu definieren und zu kriminalisieren (USDOS 25.7.2015).

Mehrere Männer, die im September 2011 wegen der Beteiligung an einem Putschversuch im Jahr 2009 verurteilt worden waren, legten beim Gerichtshof der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (Economic Community of West African States - ECOWAS) Beschwerde ein mit der Begründung, dass sie während der Verhöre gefoltert worden seien. Der Gerichtshof entschied im Juli 2013, dass der togoische Staat sich der Folter schuldig gemacht habe, und ordnete eine Entschädigung der Opfer an. Die Nationale Kommission für Menschenrechte (Commission Nationale des Droits de l'Homme - CNDH) hatte ebenfalls festgestellt, dass die inhaftierten Männer im Februar 2012 unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt waren. Die CNDH empfahl der Regierung, alle Personen exemplarisch zu bestrafen, die direkt oder indirekt an den Taten beteiligt waren. Die Regierung wies die Foltervorwürfe nicht zurück und zahlte allen Klägern in diesem Fall Entschädigungen. Außer einer Versetzung der für die Folterungen Verantwortlichen wurden jedoch keine weiteren Schritte unternommen, um gegen die Täter zu ermitteln und diese strafrechtlich zu verfolgen (AI 25.2.2015).

Es gab im Berichtszeitraum 2014 keine Berichte über von Regierungsbeamten verübter Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (USDOS 25.7.2015).

Quellen:

Korruption

Zwar sieht das Gesetz Strafen für Korruption vor; die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht effektiv genug um, und Beamte üben häufig ungestraft korrupte Praktiken aus (USDOS 25.6.2015). Auf dem von Transparency International veröffentlichten Korruptionswahrnehmungsindex 2014 steht Togo an 126. Stelle von 175 Ländern. Bereits 2001 wurde die staatliche Commission Anticorruption C.A.C. eingesetzt. Die Regierung und auch der heutige Präsident sagten der Korruption den Kampf an (GIZ 6.2015a).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage hat sich während Präsident Faure Gnassingbés Reformkurs seit 2006 deutlich verbessert, was sich vor allem bei der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Pressefreiheit auswirkte (GIZ 6.2015a; vgl. AA 4.2014a). Trotzdem gibt es weiterhin erhebliche Defizite. Problematisch bleiben von der nationalen Menschenrechtskommission bestätigte Foltervorwürfe, eine defizitäre Justiz und hohe Korruption sowie die - trotz rechtlicher Verbesserungen - schwache Stellung der Frau, schlechte Haftbedingungen in Gefängnissen sowie de facto eingeschränkte politische Mitwirkungsrechte auf dem Lande (AA 4.2014a; vgl. GIZ 6.2015a, USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Regierungspartei Union pour la République (UNIR) ist mit 62 Sitzen im Parlament vertreten. Die ehemals stärkste Oppositionspartei, die Union des Forces de Changement (UFC) stellt drei Minister. Das Comité d'Action pour le Renouveau (CAR) war lange Zeit die zweitstärkste Oppositionspartei. Andere Oppositionsparteien, die nicht im Parlament vertreten sind:

Convention Démocratique des Peuples Africains (CDPA, Léopold M. Gnininvi), Alliance des Démocrates pour le Développement Intégral (ADDI), Parti des Forces du Changement (PFC), Organisation pour Batir dans l'Union un Togo Solidaire (OBUTS), Union Démocrates Socialistes du Togo (U.D.S.-Togo). Alberto Olympio, Ein 48-jähriger Neffe von Gilchrist Olympio gründete vor kurzem eine neue Partei, 'le Parti des Togolais', mit der er sich an den Präsidentschaftswahlen 2015 beteiligen wollte und Ende November 2014 präsentierte Tikpi Atchadam ebenfalls eine neue Partei, die Parti National Panafricain (PNP) (GIZ 6.2015a).

Die UNIR dominiert die Politik und übt feste Kontrolle über alle Ebenen der Regierung aus. Eine UNIR-Mitgliedschaft verschafft Vorteile wie z.B. einen besseren Zugang zum Staatsdienst. Im Gegensatz zu den Vorjahren werden rechtliche Beschränkungen für Demonstrationen gleichermaßen auf Oppositions- und pro-Regierungsparteien angewendet (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in Togo haben sich mit finanzieller Unterstützung von EU und UNDP verbessert, sind aber immer noch weit von europäischen Standards entfernt (AA 8.2011; vgl. USDOS 25.7.2015). Es herrschen harte und in einigen Fällen lebensbedrohliche Haftbedingungen, wegen schwerer Überbelegung, schlechter Hygiene, Krankheiten und ungesunder Lebensmittel (USDOS 25.7.2015). Die EU-Vertretung hat 2004 in Togo ein landesweites Programm zur Verbesserung der materiellen und hygienischen Bedingungen aller Gefängnisse durchgeführt, in dessen Rahmen die Haftanstalten renoviert und erweitert worden sind. Dabei wurden auch separate Zellen für Männer und Frauen geschaffen und die Anzahl der Waschgelegenheiten erhöht, sowie teilweise Möglichkeiten einer beruflichen Weiterbildung der Gefangenen eröffnet. Trotzdem sind die Haftbedingungen, insbesondere was die Hygiene angeht, nach wie vor katastrophal. Die Verpflegung - trotz der Aktivitäten der NGO "Prisonniers sans Frontières" auf diesem Gebiet - sowie die medizinische Versorgung der Gefangenen sind mangelhaft (AA 8.2011; vgl. USDOS 25.7.2015). Es gibt Berichte, dass Gefängnisbeamte den Gefangenen manchmal ärztliche Behandlungen vorenthalten (USDOS 25.7.2015).

Quellen:

Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde am 28.5.2009 abgeschafft (GIZ 6.2015a; vgl. BTI 2014).

Quellen:

Religionsfreiheit

Von den über 7,3 Millionen Togoern sind 29% Christen, 20% Muslime und 51% gehören indigenen Glaubensrichtungen an (CIA 24.6.2015).

Die Verfassung und andere Gesetze garantieren Religionsfreiheit und im Wesentlichen wird sie von der Regierung auch in der Praxis gewährt. Islam und Christentum sind anerkannte offizielle Religionen; andere religiöse Gruppen müssen sich als Gemeinschaften registrieren. Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierungen aufgrund der Mitgliedschaft bei einer religiösen Gruppe, der Religion oder der Glaubensausübung (USDOS 28.7.2015; vgl. FH 28.1.2015).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Die Bevölkerung setzt sich aus mehr als 40 verschiedenen Ethnien zusammen, mit z. T. sehr unterschiedlichen Lebensgewohnheiten, Glaubensbekenntnissen und Sprachen (GIZ 6.2015c). Gruppenspezifische Repressalien sind nicht festzustellen, allerdings spielte bei politischen Auseinandersetzungen in der Vergangenheit auch die ethnische Komponente eine Rolle. So sind auch heute noch fast alle wichtigen Positionen im Staat und in den Staatsunternehmen von Kabyé besetzt; dies ist auch die Ethnie des Staatspräsidenten (AA 8.2011). Durch die unterschiedlichen Entwicklungen in Südtogo und in Nordtogo resultiert ein Konfliktpotenzial, das sowohl die Kolonialregierungen wie auch die des unabhängigen Togo für ihre Politik nutzten. Von Bürgerkriegen und größeren interethnischen Konflikten, wie in manchen Staaten Westafrikas, ist Togo verschont geblieben (GIZ 6.2015c).

Quellen:

Frauen/Kinder

Trotz der in der Verfassung verankerten Gleichstellung sind die Möglichkeiten für Frauen im Bildungs- und Arbeitsbereich eingeschränkt (FH 28.1.2015). Obwohl gesetzlich festgeschrieben ist, dass Frauen unter dem Gesetz gleich sind, werden Frauen diskriminiert, vor allem in der Bildung, bei Pensionen und beim Erbe, oder auch als Folge der traditionellen Gesetze. Wirtschaftliche Diskriminierungen gegen Frauen beim Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Krediten oder dabei ein Geschäft zu führen, kommen nicht vor (USDOS 25.6.2015).

Häusliche Gewalt und Vergewaltigung in der Ehe stellen ein weit verbreitetes Problem dar. Das Gewohnheitsrecht diskriminiert Frauen bei der Scheidung und beim Erbe. Das Sozialministerium und unabhängige Frauengruppen und Nichtregierungsorganisationen engagierten sich dafür, Frauen über ihre Rechte aufzuklären. Kinderhandel für Sklaverei ist ein ernsthaftes Problem. Verfolgungen von Tätern nach dem 2005 eingeführten Gesetz des Verbotes von Kinderhandel sind selten (FH 28.1.2015).

Genitalverstümmelung (FGM) ist gesetzlich verboten, wird aber an rund 1% der Mädchen, vor allem in ländlichen Gebieten, weiterhin praktiziert. Die Regierung finanziert weiterhin Seminare zur Aufklärung von FGM und um sich dagegen zu engagieren. Zahlreiche NGOs veranstalten Bildungskampagnen, um Frauen über ihre Rechte aufzuklären, und um zu schulen, wie man sich um Opfer kümmert (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Homosexuelle

Homosexualität unterliegt einem strengen Tabu, das bislang eine sachliche Diskussion verhindert (GIZ 6.2015c). Homosexuelle Handlungen, sowohl zwischen Männern als auch zwischen Frauen, sind nach §88 des Strafgesetzbuches strafbar und können mit Haftstrafen zwischen einem Jahr und drei Jahren sowie mit einer Geldstrafe geahndet werden. Homosexualität wird weitgehend als widernatürliche Verhaltensweise angesehen und gesellschaftlich tabuisiert. Eine öffentliche Diskussion findet nicht statt. Homosexuelle leben ihre sexuelle Orientierung nicht öffentlich aus (AA 8.2011; vgl. USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung garantiert den Bürgern Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, das Recht auf Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung; diese Rechte werden von der Regierung jedoch eingeschränkt. Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen Menschenrechtsorganisationen bei der Unterstützung von intern Vertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, staatenlosen Personen und anderen schutzbedürftigen Personen (USDOS 25.6.2015).

Schon seit der Kolonialzeit gibt es Migrationsbewegungen innerhalb Togos. Es gibt eine beträchtliche temporäre Migration nach Ghana, wo unter anderem Saisonarbeiter in den Kakao-Plantagen Arbeit finden. Ferner emigrieren Togoer auf Suche nach Arbeit auch in die Elfenbeinküste, Nigeria, Gabun, Libyen, in den Libanon und nach Israel (GIZ 6.2015c).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Togo hat seit einigen Jahren eine beachtliche wirtschaftliche Entwicklung genommen: Wachstumsraten von rund 5,1 % und eine niedrige Inflation von etwa 2,1 % im Jahr 2013. (AA 4.2014b). Nach dem Human Development Index - HDI von 2014 liegt Togo an 166. Stelle vo 187 Staaten und zählt somit zu den ärmsten Staaten der Welt. Faktoren wie Armut, unzureichende Gesundheitsversorgung und geringe Bildung sind immer noch für etwa zwei Drittel der Bevölkerung kennzeichnend, vor allem im ländlichen Milieu. 57,1% der Erwachsenen über 15 Jahren sind des Lesens und Schreibens unkundig. 41% der Bevölkerung haben keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser. Das jährliche Pro-Kopf Einkommen lag 2007 bei 370 US-Dollar. Mehr als ein Drittel (38,7%) der Bevölkerung lebt unterhalb der absoluten Armutsgrenze von 1,25 US-Dollar pro Tag. Rund zwei Drittel der Bevölkerung finden ihr Auskommen in der Landwirtschaft, geschätzte 20% sind im Kleinhandel und im informellen Sektor aktiv und weniger als 10% im modernen Sektor (GIZ 6.2015c) Die Selbstversorgung mit den Grundnahrungsmitteln ist gewährleistet, allerdings sehr fragil (GIZ 6.2015b).

Das Bruttoinlandsprodukt ist aber mit 4,34 Milliarden US-Dollarvergleichsweise gering, ebenso wie das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf von 603 US-Dollar. Das Wirtschaftswachstumhat sich nur wenig auf die Lebensbedingungen der Menschen ausgewirkt. Die Arbeitslosenquote ist besonders auf dem Land und bei jungen Togoern sehr hoch(AA 4.2014b). Nach dem Human Development Index-HDI von 2014 liegt Togo an 166. Stelle von 187 Staaten und zählt somit zu den ärmsten Staatender Welt. Faktoren wie Armut,unzureichende Gesundheitsversorgung und geringe Bildung sind immer noch für etwa zweiDrittel der Bevölkerung kennzeichnend, vor allem im ländlichen Milieu. 57,1% derErwachsenen über 15 Jahren sind des Lesens und Schreibensunkundig. 41% derBevölkerung haben keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser. Das jährliche Pro-KopfEinkommen lag 2007 bei 370US-Dollar. Mehr als ein Drittel (38,7%)der Bevölkerung lebt unterhalb der absoluten Armutsgrenze von 1,25 US-Dollar pro Tag. Rund zwei Drittel derBevölkerung finden ihr Auskommen in der Landwirtschaft, geschätzte 20% sind im Kleinhandelund im informellen Sektor aktiv und weniger als 10% immodernen Sektor(GIZ6.2015c)Die Selbstversorgung mit den Grundnahrungsmitteln ist gewährleistet, allerdings sehr fragil(GIZ 6.2015b).

Quellen:

-AA -Auswärtiges Amt (4.2014a):Togo, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Togo/Innenpolitik_node.html,Zugriff20.7.2015

-GIZ -Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2015b): Wirtschaft

und Entwicklung,

http://liportal.giz.de/togo/wirtschaft-entwicklung/,Zugriff20.7.2015

-GIZ -Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2015c): Togo,

Gesellschaft, http://liportal.giz.de/togo/gesellschaft/, Zugriff 20.7.2015

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitswesen in Togo ist unzureichend, vorallem in den ländlichen und nördlichen Regionen. Generell gilt, wer kein Geld hat, hat auch keinen Zugang zur medizinischenVersorgung. Die vielen gefälschten oderabgelaufenen Medikamente, die ohne Verpackung und Packungsbeilageauf den Märkten verkauft werden, stellen ein weiteres Problem dar(GIZ 6.2015c).Das vorhandene medizinisch-technische Material ist gleichermaßen unzureichend wie veraltet. Die Anforderungen an die Mindestausstattung und die Grundversorgung werdenebenso wie die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht erfüllt. Die meisten Bezirkskrankenhäuser haben keine Notfalleinsatzfahrzeuge mehr. Einige der in den Krankenhäusern verfügbaren Krankenwagen sind aufgrund des Straßenzustands ungeeignet. Bestimmte private Gesundheitseinrichtungen verfügen über moderne und leistungsfähige Geräte. Togo erhält Unterstützung von seinen Partnern,um mit den oben genannten Problemen umzugehen. Die Unterstützung reicht dennoch leider nicht aus. Die Hauptpartner im Bereich der Gesundheitsfürsorge sind die Weltgesundheitsorganisation, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, die Internationale Rotkreuz-und Rothalbmondbewegung (ICRC), die EU, die Französische Entwicklungsagentur (AFD) und Plan International (IOM 6.2014).Die Landeszentrale für die Medikamenten-Grundversorgung (CAMEG), die im September 1996 eingerichtet wurde, ist für die Versorgung aller medizinischen Institutionen des Landes mit Medikamenten verantwortlich. Die letzte Aktualisierung der Liste wesentlicher Medikamente erfolgte im Jahr 2007 mit Unterstützung der Französischen Entwicklungsagentur (AFD). Die Verfügbarkeit der notwendigen und generischen Medikamente in der laufenden Nutzung lag 2003 bei rund 81%. Der Anteil der Medikamente an den laufenden Ausgaben betrug 45,6%. Der private Pharmasektor besteht aus 187Apotheken (davon 130 in Lomé)und fünf Großhändlern sowie zwei privaten Produktions-und Verpackungsunternehmen. Die Sozialversicherung vonTogo gilt nicht für in der Landwirtschaft und im informellen Sektor Beschäftigte.Der Caisse Nationale de SécuritéSociale (Nationale Sozialversicherungskasse/CNSS) gehören nur Angestellte an, die dem Arbeitsgesetz unterliegen. Diese Angestellte zahlen 2,4% ihres Gehalts in die Krankenversicherung ein und erhalten hierfür Leistungen in zwei Kategorien:a) Alters-, Unfall-und Hinterbliebenen-Rente: Die Verwaltungsverfahren sind umständlich und die Altersrente reicht nicht aus, um die Lebenshaltungskosten zu decken. Die Hinterbliebenen-Rente ist einheitlich und für Frauen diskriminierend: Junge Witwen erhaltenerst ab einem Alter von 40 Jahren eine Rentenzuteilung.b) Familiengeld, Kindergeld (beschränkt auf 6 Kinder) und Mutterschaftsurlaub.Die CNSS hat sozialmedizinische Zentren für die primäre medizinische Versorgung vornehmlich von Müttern und Kindern (PMI) eingerichtet. Zurzeit bieten 8 Versicherungsgesellschaften (COLINA, NSIA, FIDELIA, GRAS SAVOYE, UAT, GTA, C2A,INAM und ASCOMA) eine Krankenversicherung für Einzelpersonen oder Gruppen an. Diese Versicherung steht nur Personen mit einem über demDurchschnitt liegenden Einkommen zur Verfügung. Die größten in Togo ansässigen Unternehmen (IFG, Port Autonome,Brasserie du Bénin, SociétéTogolaise de Coton etc.)versichern einzelne Gesundheitsmaßnahmen. In ähnlicher Weise erstatten Banken und große kommerzielle Firmen häufig 100% der Gesundheitskosten ihrer Angestellten. Beamte sowie Beamte im Ruhestand und ihre Familienmitglieder können von einem offiziellen Krankenversicherungsmechanismus ("INAM-Institut National desAssurances Maladies")profitieren, den die nationalen Behörden implementiert haben. Hier werden 80% derBehandlungs-und Medikamentenkosten in öffentlichen Krankenhäusern übernommen (IOM6.2014).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Ein Asylantrag allein löst nach vorliegenden Erkenntnissen keine staatlichen Repressionen aus. Die Behörden sind in der Regel um korrekte Behandlung der Rückkehrer bemüht (AA 8.2011). Die geschätzten 1,5 Mio. togoischen Bürgerinnen und Bürger der Diaspora, die einen anderen Pass besitzen, benötigen ab dem 21.7.2015 kein Visum mehr für die Einreise nach Togo, sofern sie ein anderes Dokument vorweisen können, welches ihre togoische Herkunft bezeugt (GIZ 6.2015a).

Im Juli 2014 repatriierten ghanaische Behörden togolesische Flüchtlinge. Die Behörden in Togo informierten die Rückkehrer über Sicherheitsprobleme und gewährten ihnen einen Pauschalbetrag für die Reisekosten im Land (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

3. Beweiswürdigung:

3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.

3.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Angaben zur Staatsangehörigkeit, zum Glauben sowie zur Familie des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben, die insofern widerspruchsfrei waren und auch nicht durch sonstige Beweismittel widerlegt worden sind.

Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus den Daten der Antragstellung sowie aus Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern.

Der Beschwerdeführer kam seiner Mitwirkungspflicht nach und brachte zahlreiche Unterlagen und Beweismittel in Vorlage und erstattete detaillierte und umfangreiche Stellungnahmen zu den Länderberichten.

Hinsichtlich der Feststellung zu seiner sprachlichen und gesellschaftlichen Integration bleibt auf die zahlreichen vorgelegten Unterstützungsschreiben Bekannter zu verweisen und auf die dargebotenen Sprachkursbestätigungen. Dass er Mitglied in einem Verein ist und eine Straßenzeitschrift verkauft, geht aus den jeweiligen Bestätigungsschreiben schlüssig hervor.

Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 und 2013 in psychiatrischer Behandlung stand, ergibt sich aus den vorgelegten psychiatrischen Befunden vom 10.12.2013 und vom 12.05.2011, aus welchen die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung hervorgeht und die entsprechende medikamentöse Behandlung.

3.3. Die Feststellungen zur Lage in Togo ergeben sich aus den oben wiedergegebenen Länderberichten, die dem Bundesverwaltungsgericht jeweils als seriös und in ihrer Gesamtheit als ausgewogen erscheinen und deren entscheidungswesentlicher Inhalt durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichte nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden konnte.

3.3.1. Aus diesen Länderberichten geht insbesondere hervor, dass der Staatspräsident der Partei UNIR (löste die vormalige RPT ab) am 25.4.2015 für weitere fünf Jahre wiedergewählt wurde und die Präsidentschaftswahl ohne größere Zwischenfälle verlief (GIZ). Seit den Parlamentswahlen hat sich die politische Lage im Land beruhigt (Auswärtiges Amt). Togo bemüht sich um die Aufarbeitung der teilweise sehr gewaltsamen Vergangenheit. Ingesamt überraschten der friedliche Ablauf und die gewaltlosen Reaktionen nach der Wahl (Hans Seidel Stiftung, 22.5.2015). Die ehemals stärkste Oppositionspartei, die Union des Forces de Changement (UFC) stellt drei Minister (GIZ). Hinsichtlich der Sicherheitsbehörden ist zu entnehmen, dass Korruption und Ineffizenz innerhalb der Poliezi endemisch ist und Straflosigkeit ein Problem darstellt. Ein Missbrauch durch Sicherheitskräfte würde grundsätzlich zu internen disziplinarischen Ermittlungen und zu einer Strafverfolgung durch das Justizministerium führen, was in der Praxis aber nur selten tatsächlich geschieht (USDOS 25.06.2015). Ein Asylantrag allein löst keine staatlichen Repressionen aus. Die Behörden sind in der Regel um korrekte behandlung der Rückkehrer bemüht (Auswärtiges Amt 8.2011).

3.4. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

3.4.1. Selbst bei hypothetischer Glaubhaftunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers konnte seinen Einlassungen keine aktuelle Verfolgungsgefahr zuerkannt werden; dies aus nachfolgenden Erwägungen:

Soweit der Beschwerdeführer offenbar davon ausgeht, dass ihm im Falle einer nunmehrigen Rückkehr weiterhin Gefahr drohen könnte, konnte er dies nicht plausibel darlegen. Das fluchtauslösende Ereignis bezog sich gemäß den Angaben des Beschwerdeführers auf die Demonstrationen nach der Präsidentschaftswahl 2010 und einer damit zusammenhängenden Inhaftierung des Beschwerdeführers als Zugehöriger der Oppositionspartei. Warum der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr einer gezielten Verfolgung ausgesetzt sein sollte bzw. die togolesischen Sicherheitsbehörden nun noch immer Interesse an seiner Person haben sollten, hat er nicht nachvollziehbar darlegen können. Letztlich geht auch der Einwand in der Stellungnahme, dass dem Beschwerdeführer möglicherweise ein Verfahren wegen (Anstiftung zum) Amtsmissbrauch eines Gendarms drohen könne ins Leere, letztlich ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass Straflosigkeit innerhalb der Polizei ein großes Problem darstelle, Korruption gängig sei und nur in seltenen Fällen ein Strafverfahren eingeleitet werde. Aus diesem Grund ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seines Verhaltens ein Strafverfahren droht, weshalb auch seine diesbezüglichen Befürchtungen unbegründet bleiben.

Gegen die Annahme einer Fortsetzung bw. Wiederaufnahme der seinerzeitigen Verfolung spricht auch der erhebliche Zeitraum von fünf Jahren, der mittlerweile seit dem Vorfall verging und die Tatsache, dass sich die politische Situation in Togo seitdem stabilisierte und bereits erneut Präsidentschaftswahlen stattgefunden haben, die weitgehend friedlich abgelaufen sind. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer auf Grund der damaligen Demonstrationen bei einer Rückkehr nach Togo verfolgt werden würde, schließlich stellt seine Partei XXXX aktuell sogar drei Minister und ist als Oppositionspartei insofern auch erfolgreich und keinen Verfolgungen ausgesetzt. Folglich kann auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer von jenen Personen, die ihn im März 2010 nach der Demonstration inhaftiert hätten, auch heute noch verfolgt bzw. inhaftiert werden würde. Also auch unter der Annahme, der Beschwerdeführer sei tatsächlich im Jahr 2010 auf Grund der Demonstrationen verhaftet und mit Hilfe eines Gendarms freigelassen worden, resultiert aus diesem Vorfall keine unmittelbare aktuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers mehr bzw. ist eine solche zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu erkennen.

Bedenkt man, wie ungeklärt die näheren Hintergründe des Vorfalls im März 2010 erscheinen, so liegt die Annahme nahe, dass es sich bei jenem Vorfall um einen Sachverhalt handelt, der vor dem Hintergrund der damals schwierigen Sicherheitslage zu verstehen und als zeitlich abgeschlossenes Ereignis zu interpretieren ist.

Was die fehlende Aktualität der seinerzeitigen Verfolgung anbelangt, räumte der Beschwerdeführer letztlich in seiner letzten Stellungnahme vom 15.10.2015 selbst ein, dass die aktuelle politische Situation zwischen der Regierungspartei und der jeweiligen Oppositionspartei stabil sei. In Anbetracht dieser Umstände konnte die erkennende Einzelrichterin nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig im Falle seiner Rückkehr einer Verfolgung in Togo ausgesetzt wäre.

Ob die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe gegenüber seiner Person in seiner Gesamtheit die Intensität einer Verfolgungshandlung darstellen, kann soweit dahingestellt bleiben, da es dem Vorbringen sowie den subjektiven Befürchtungen an der für die Asylgewährung erforderlichen Aktualität mangelt.

Relevant kann nämlich nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

4. Rechtliche Beurteilung:

4. 1 .Zu Spruchpunkt A I (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten):

4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind inhaltlich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

In diesem Zusammenhang brauchten mangels vorliegender Verfolgung des Beschwerdeführers und mangels unmittelbarer Entscheidungsrelevanz keine Erwägungen hinsichtlich des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes getätigt werden.

4.2. Zu Spruchpunkt A II (Subsidiärer Schutz):

4.2.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann bei einer Gesamtschau nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.

4.2.2. Es ist angesichts der Länderfeststellungen auch nicht ersichtlich, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers in Togo nicht behandelt werden könnte:

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Togo nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).

Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Togo für die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme erreichen im vorliegenden Fall (angesichts der wie immer gearteten Unterstützungsmöglichkeit durch seine im Herkunftsstaat lebenden Verwandten) die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen:

vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).

Obiter sei zudem erwähnt, dass in Togo psychische Erkrankungen in der psychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik und im privaten Sektor behandelt werden können (BAMF 01.06.2013). Dass der Beschwerdeführer an einer derart schweren Erkrankung leide, die nicht nur lebensbedrohlicher Art wäre, sondern auch (darüber hinaus) im Falle der bloßen Überstellung nach Togo trotz der dortigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten irreversible schwerwiegende Konsequenzen gesundheitlicher Natur nach sich ziehen könnte, ist im Verfahren nicht vorgebracht worden und auch sonst nicht hervorgekommen. Daher steht auch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers der Abschiebung vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK nicht entgegen. Letztlich erstattete der Beschwerdeführer auch keine Ausführungen, dass er auf Grund seiner psychischen Erkrankungen schwerwiegende Probleme in Togo haben würde. Sein letzter vorgelegter Befund entstammt dem Jahr 2013, aktuelle Befunde wurden nicht in Vorlage gebracht und in seiner letzten umfassenden Stellungnahme ging der Beschwerdeführer auch mit keinem Wort auf seine psychische Erkrankung mehr ein.

4.2.3. Aus den herangezogenen Berichten ergeben sich schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass in Togo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, und besteht auf dem Gebiet Togos auch kein landesweiter internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Asylwerbers im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht besteht. Beim Asylwerber handelt es sich um einen jungen volljährigen Mann, sodass insgesamt betrachtet nicht zu befürchten ist, dass dieser nicht in der Lage wäre, im Falle seiner Rückkehr nach Togo für seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen.

Es wird nicht geleugnet, dass im Gefolge der schlechten Wirtschaftslage in Togo die Situation für einzelne Rückkehrer sehr schwierig sein kann, eine generelle Unzumutbarkeit ist aber aufgrund dieser Erkenntnislage zu verneinen. Es sind somit insgesamt keine sonstigen Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass ihm eine existentielle Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Togo drohen würde. Der Beschwerdeführer behauptete im gesamten Verfahren auch nicht, vor seiner Ausreise aus Togo in einer solchen gewesen zu sein.

Der Beschwerdeführer hat im Ergebnis weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

4.3. Zu Spruchpunkt A III. (Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung):

4.3.1. § 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z. 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z. 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Im vorliegenden Fall ist die Frage zu klären, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bzw. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. 3. 2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen.

Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da ? abseits familiärer Umstände ? erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).

Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.

Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt. Betreffend den Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers war nunmehr individuell Folgendes zu erwägen:

4.3.2. Der Beschwerdeführer hält sich seit September 2009 durchgehend in Österreich auf und hat seit Beginn seines Aufenthalts auch erkennbare Anstrengungen unternommen, um sich in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren. Obwohl sich sein Aufenthalt seit der Antragstellung nur auf die damit verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung stützte, hat sich der Beschwerdeführer dem Verfahren nicht entzogen und ist ihm weder dessen Dauer anzulasten, noch darin ein qualifizierter Missbrauch der österreichischen Rechtsordnung zu sehen. Die Fluchtgründe bzw. die Ausreisemotivation wurden bereits vor Langem in dem einzigen Asylantrag vorgebracht. Insofern kann die Dauer des Verfahrens aber dem Beschwerdeführer nicht negativ angelastet werden, als auch keine Anzeichen für eine bewusste Verfahrensverschleppung durch ihn hervorgekommen sind (vgl. dazu VfGH U477/2013 vom 03.10.2013).

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, ist sehr bemüht und engagiert die deutsche Sprache zu erlernen und besucht regelmäßig Deutschkurse.

Auch wenn er noch keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht, ist dem Beschwerdeführerzu Gute zu halten, dass er die letzten Jahre über regelmäßig als Verkäufer einer Straßenzeitschrift tätig war, um sich seine finanzielle Lage in Österreich etwas zu verbessern. Einem Schreiben des Pfarrverbandes vom 06.10.2015 ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei positiver Erledigung seines Asylverfahrens Arbeit bei einem Malerbetrieb in XXXX in Aussicht habe. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Beschäftigungsmöglichkeiten von Asylwerbern am österreichischen Arbeitsmarkt und vor dem Hintergrund des ersichtlich gemachten Integrationswillens und seiner Deutschkenntnisse ist jedenfalls als wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer innerhalb kurzer Zeit einer dauerhaften Vollzeitbeschäftigung nachgehen und somit seinen Lebensunterhalt weiterhin aus eigenen Mitteln bestreiten können wird.

Aus diversen Teilnahmebestätigungen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Österreich auch bereits öfters ehrenamtlich tätig war und diverse Veranstaltungen besuchte, wo er tatkräftig mitwirkte und immer gewillt war, sich zu engagieren.

Neben der sprachlichen Integration hat der Beschwerdeführer auch Anstrengungen im Hinblick auf eine gesellschaftliche Integration unternommen. Er ist Mitglied im og. Verein, bei seinen Mitmenschen sehr beliebt und vermochte die Zeit seines Aufenthaltes auch dahingehend zu nutzen, sich einen großen Freundeskreis in Österreich aufzubauen, was nicht zuletzt seine zahlreichen Unterstützungsschreiben widerspiegeln.

Insgesamt zeigte der Beschwerdeführer, dass er stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreichte, was sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen und in der beständigen Integration in der Gesellschaft ausdrückt.

Durch die vorliegenden Integrationsschritte und vor allem den Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich erhebliche Integrationsschritte setzte und sich insbesondere in die österreichische Gesellschaft erfolgreich integrierte, ist jedenfalls eine im Vergleich mit dem Herkunftsstaat nicht zurücktretende Sozialisation anzunehmen.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Togo ist angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

4.3.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt (des BAA) die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.

Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BAA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BAA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen, letztlich ergibt sich hinsichtlich seines Vorbringens eindeutig aus den aktuellen Länderfeststellungen, dass sich die politische Situation in Togo mittlerweile stabilisierte, wogegen auch der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme keine gegenteiligen Aussagen traf und war im Hinblick auf sein Vorbringen die aktuelle Gefährdung auf Grund dieser politischen Stabilisierung nicht gegeben.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Die Revision ist im konkreten Fall zudem deshalb nicht zulässig, weil der Kern dieser Entscheidung die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers betraf und daher in wesentlichen Punkten Tatfragen im Vordergrund standen, die keine weiteren Rechtsfragen aufwerfen; gleiches gilt für die Entscheidung hinsichtlich § 75/20 1-Variante AsylG, die inhaltlich Fragen des Art. 8 EMRK betrifft.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.