W129 2111854-1•BVwG W129 2111854-1
W129 2111854-1Bundesverwaltungsgericht03.11.2015
Berichtigungsbescheid, Lehrverpflichtung, Parteiengehör,<br/>Schreibfehler
W129 2111854-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 26.05.2015, Zl. XXXX in der Fassung des Berichtigungsbescheides (Schreibfehlerberichtigung) vom 15.07.2015, betreffend die Abänderung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 62 Abs 4
AVG 1991 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin steht als AHS-Lehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (BG/BRG XXXX .
1.2. Mit Bescheid des Landesschulrates für XXXX vom 28.03.2014, Zl. XXXX , wurde die Lehrverpflichtung der in der Personalvertretung tätigen Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis 31.08.2015 dem Grunde nach herabgesetzt.
1.3. Mit Bescheid des Landesschulrates für XXXX vom 03.12.2014, Zl. XXXX wurde die Lehrverpflichtung der Beschwerdeführerin für den genannten Zeitraum auf 19,196 Werteinheiten festgesetzt.
1.4. Da das Freistellungsausmaß als Personalvertreterin laut Mitteilung des Bundesministeriums für Bildung und Frauen vom 06.02.2015, Zl. BMBF-638/0011-III/8/2015, ab 16.02.2015 auf 9,450 Werteinheiten erhöht wurde, wurde die Lehrverpflichtung der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Landesschulrates für XXXX vom 26.05.2015, Zl. XXXX , mit "19,827" Werteinheiten festgesetzt.
1.5. Mit Berichtigungsbescheid des Landesschulrates für XXXX vom 15.07.2015, Zl. XXXX , wurde der Spruch des soeben angeführten Bescheides dahingehend berichtigt, dass die Lehrverpflichtung der Beschwerdeführerin mit "19,872" (statt zuvor "19,827") Werteinheiten festgelegt wurde: Es sei ein Schreibfehler unterlaufen, der nach § 62 Abs 4 AVG zu berichtigen gewesen sei.
1.6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.07.2015 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Laut Protokoll einer Zentralausschuss-Sitzung sei das neue Ausmaß der Werteinheiten nicht erst ab 16.02.2015, sondern bereits ab 09.02.2015 zu berücksichtigen. Zudem könne sie die Höhe der Werteinheiten mit "19,872" zur Zeit nicht nachvollziehen.
1.7. Mit Begleitschreiben vom 03.08.2015 (Einlangen sowie Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung: 06.08.2015) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Beigelegt waren das Schreiben des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 06.03.2015, wonach sich das Freistellungsausmaß der Beschwerdeführerin (und anderer namentlich genannter Personalvertreterinnen und Personalvertreter) mit Wirksamkeit 16.02.2015 geändert habe, sowie eine detaillierte Auflistung der Lehrverpflichtung der Beschwerdeführerin im Schuljahr 2014/15. Aus dieser Auflistung ergibt sich unter Berücksichtigung des Freistellungsausmaßes im Ausmaß von 9,450 Werteinheiten ein Gesamtausmaß von 19,872 Werteinheiten.
1.8. Mit Schreiben vom 22.09.2015, GZ W129 2111854-1/2Z, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Vorlageschreiben der belangten Behörde samt Beilagen zum Parteiengehör, von welchem die Beschwerdeführerin in weiterer Folge jedoch nicht Gebrauch machte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom vorstehend dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ab dem 16.02.2015 im Ausmaß von 9,450 Werteinheiten freizustellen war und das das Gesamtausmaß der Lehrverpflichtung im Verlauf des restlichen Schuljahres 19,872 Werteinheiten betrug.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 326 vom 26.10.2012 S. 391 entgegen.
2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
§ 62. (1) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.
(2) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluß der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.
(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.
2.5. Im Beschwerdefall erfolgt aus der detaillierten Auflistung der Lehrverpflichtung der Beschwerdeführerin im Schuljahr 2014/15 unter Berücksichtigung des (neuen) Freistellungsausmaßes zweifelsfrei das Gesamtausmaß von 19,872 Werteinheiten. Somit ist unbestritten, dass der ursprüngliche Bescheid (nur) aufgrund eines Schreib- bzw. Rechenfehlers zu berichtigen und das Gesamtausmaß der Lehrverpflichtung von "19,827" auf "19,872" Werteinheiten zu korrigieren war. Aus dem Schreiben des Unterrichtsministeriums folgt weiters, dass die Erhöhung des Freistellungsausmaßes mit Wirksamkeit von 16.02.2015 erfolgte; dieses Datum findet sich sowohl im ursprünglichen als auch im Berichtigungsbescheid.
2.6. § 62 Abs 4 AVG ermöglicht Behörden die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten eines Bescheides.
Es besteht aufgrund der Aktenlage weder ein Zweifel daran, dass der Fehler berichtigungsfähig iSd § 62 Abs 4 AVG wäre, noch an der Rechtskonformität der Vorgangsweise der belangten Behörde, zumal nach der Judikatur im Falle eines Berichtigungsbescheides kein Parteiengehör zwingend erforderlich ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz64 mit Judikaturverweisen).
Trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht erstattete auch die Beschwerdeführerin kein substantiiertes Vorbringen, welches geeignet gewesen wäre, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Somit war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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