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W110 2007533-1•BVwG W110 2007533-1
W110 2007533-1Bundesverwaltungsgericht03.11.2015
Ökostrompauschale, Richtsatzüberschreitung,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Unzuständigkeit, Wohnungsaufwand,<br/>Zuständigkeit
W110 2007533-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 26.03.2014, GZ: XXXX, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit am 31.01.2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Antrag hatte die Beschwerde-führerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtun-gen sowie die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale begehrt, woraufhin die belangte Behörde mit Schreiben vom 11.02.2014 der Beschwerdeführerin als "Ergebnis der Beweisaufnahme" mitteilte, dass ihr Haushaltseinkommen die maßgebliche Betrags-grenze überschreite und ihr die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen offen stehe.
2. Die Beschwerdeführerin übermittelte keine Stellungnahme.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte u.a. begründend aus, dass das Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher sie einen neuen Lohnzettel und eine Mietzinsbestätigung beilegte.
5. Am 02.05.2014 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1. 1 Mit ihrem Antrag vom 31.01.2014 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen legte die Beschwerdeführerin diverse Meldezettel und Meldebestätigungen, eine Bezugsbestätigung der AUVA, eine Lohnbestätigung, eine Bezugsbestätigung hinsichtlich ihres Sohnes, Strom- und Gasrechnungen und zwei ärztliche Schreiben vor.
1.2. Die belangte Behörde richtete an die Beschwerdeführerin folgendes, mit 11.02.2014 datiertes Schreiben unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme":
"[...] wir haben Ihren Antrag vom 31.01.2014 auf
-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
geprüft und dabei festgestellt, dass
Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.
Bitte Mietzinsaufschlüsselung/Außergew.Belastungen nachreichen.
Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfe) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.
Rechtsgrundlage: § 45 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Rundfunkgebührengesetz, Fernmeldegebührenordnung, Fernsprechentgeltzuschussgesetz."
Im Rahmen einer Aufstellung zur Berechnung des monatlichen Haushaltseinkommens, das die Einkünfte der Beschwerdeführerin in Höhe von € 1.289,22 und ihres Sohnes in Höhe von € 672,27 sowie einen als "Eigenheimpauschale" bezeichneten Betrag von € 105,28 umfasste, wurde angesichts des für drei Personen maßgeblichen monatlichen Richtsatzes in Höhe von € 1.588,67 eine Richtsatzüberschreitung von EUR 267,99 monatlich ausgewiesen.
1. 3 In ihrer Beschwerde legte die Beschwerdeführerin eine neue Bezugsbestätigung, die einen Betrag von € 1.127,22 auswies, und eine Mietzinsbestätigung mit dem Betrag von € 120,96 vor.
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3. 1 Gemäß § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2013 (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.
Nach § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013 (im Folgenden: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
3. 2 Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3. 3 Auszugsweise lauten §§ 2 und 3 RGG folgendermaßen:
"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."
Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
[...]
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
[...]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. [...]"
3. 4 Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen. Die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden hat der Antragsteller auf Aufforderung durch die GIS Gebühren Info Service GmbH (§ 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung) zu übermitteln.
3. 5 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde ausschließlich mit der Vorlage einer neuen Bezugsbestätigung und einer Mietzinsbestätigung begründet, die jedoch an der Richtsatzüberschreitung nichts ändern. Hinzu kommt, dass aus Anlass des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ein Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof gestellt wurde, der die im Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua., ausgesprochene Aufhebung einer näher genannten Wortfolge in § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung zur Folge hatte. Ungeachtet der Fristsetzung für das Inkrafttreten der Aufhebung der Wortfolge in § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung sind die aufgehobenen Vorschriften schon im vorliegenden Verfahren aufgrund der Anlassfallwirkung nicht mehr anzuwenden (Art. 140 Abs. 7 B-VG, vgl. zB VfSlg. 11.292/1987 uvw.). Folglich ist dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall als Anlassfall dieses Erkenntnisses die Anerkennung jeglichen Abzugspostens aus dem Titel des Wohnungsaufwandes verwehrt. Die mit der Beschwerde vorgelegte Mietzinsbestätigung kann daher nicht berücksichtigt werden (dies gilt naturgemäß auch für die von der belangten Behörde somit zu Unrecht als Abzugsposten zuerkannte "Eigenheimpauschale").
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen bei der Berechnung des Nettohaushaltseinkommens nur durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides der Finanzbehörde möglich ist (vgl. VwGH 26.5.2014, 2013/03/0033 mwN).
Da somit - auch bei Zugrundelegung des aktuellen Richtsatzes für drei Personen in Höhe von € 1.615,58 - unter Bedachtnahme auf die Angaben der Beschwerdeführerin eine Richtsatzüberschreitung aufrecht bleibt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit über die Entscheidung in Be-zug auf den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale bei den ordentlichen Gerichten liegt.
3. 6 Gemäß § 24 Abs.1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht vorliegend von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat auch keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN). Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu II.3.4 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, insb. VwGH 26.5.2014, 2013/03/0033 mwN), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.
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