BVwG W104 2108745-1

W104 2108745-1Bundesverwaltungsgericht03.11.2015

Regest

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsbescheid, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum,<br/>Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W104 2108745-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W104.2108745.1.00

Spruch

W104 2108745-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. BAUMGARTNER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 3.1.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Bescheides geändert und lautet wie folgt:

Bild kann nicht dargestellt werden

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II. Der Bescheid vom 18.12.2014, XXXX , wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist u. a. Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX ), die er selbst bewirtschaftet.

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.907,48 gewährt. Dabei wurde die Ausbezahlung für 72,55 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 71,90 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 71,90 ha zugrunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Am 24.10.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde vom Prüfer festgestellt, dass im Jahr 2010 statt der beantragten 23,02 ha nur 20,89 ha beihilfefähige Futterfläche vorhanden war.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 3.1.2014 wurde dieser Bescheid abgeändert. Nunmehr wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.371,08 gewährt und eine Rückforderung von EUR 536,40 ausgesprochen, wobei 72,55 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 68,91 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 66,78 ha zugrunde gelegt wurden. Die Differenzfläche zwischen Antrag und der bei der VOK festgestellten Fläche betrage 2,13 ha und stelle eine Abweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % dar. Der Abzug für Flächensanktion beträgt EUR 368,18.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in offener Frist Beschwerde. Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die gebotene Sorgfalt walten lassen und die Almfutterflächen durch persönliche Begehung jedes Jahr überprüft. Die Behörde habe auf der XXXX bereits in den Jahren 2005 und 2006 Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt, bei denen die beantragte Futterfläche bestätigt worden sei. Eine Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 könne nicht nachträglich die vorhandene Futterfläche genauer feststellen als die Kontrolle im Jahr 2006, wobei sich die Almfläche 2009 nur geringfügig geändert habe. An dieser Vorgangsweise hafte der Mangel der Behördenwillkür, weil ohne sachliche Prüfung frühere Prüfergebnisse der AMA als Behörde vollkommen ungeprüft und unbegründet auf zurückliegende Sachverhalte übertragen würden. Die Antragstellung habe sich am Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2006 orientiert, doch sei bei der Digitalisierung zum MFA 2010 die Außengrenze der Alm verändert und seien Schläge neu gebildet worden. Es treffe ihn kein Verschulden, weil er auf das Ergebnis der amtlichen Feststellung vertrauen durfte. Zudem sei das Messsystem, das für die ebene Fläche entworfen wurde, für die Almen nicht adäquat, weil es nicht selten vorkomme, dass Kontrolleure bzw. Experten auf ein und derselben Alm zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Der Systemfehler, der in einem untauglichen Messsystem bestehe, dürfe dem Beschwerdeführer nicht als Verschulden angelastet werden. Aus diesem Grund sei auch eine Rückforderung ausgeschlossen. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, die Behörde habe vor einer Entscheidung über die Einheitliche Betriebsprämie in einem vorgeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus erheben müssen. Die Sanktionen seien gleichheitswidrig und die Strafe unangemessen hoch. In der Beschwerde wird die Aufhebung bzw. Anpassung des Bescheides und die Feststellung der Almreferenzfläche beantragt.

Mit Abänderungsbescheid vom 18.12.2014 wurde dieser Bescheid neuerlich abgeändert, wobei nunmehr dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.334,26 gewährt und eine weitere Rückforderung von EUR 36,82 ausgesprochen wurde. Dabei wurden 72,55 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 70,18 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 67,85 ha zugrunde gelegt wurden. Die Differenzfläche zwischen Antrag und der bei der VOK festgestellten Fläche betrage 2,33 ha und stelle eine Abweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % dar. Der Abzug für Flächensanktion erhöhte sich auf EUR 395,52.

Am Schluss dieses Abänderungsbescheides findet sich folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen.[...]"

Mit Vorlageantrag vom 30.12.2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts legte die Behörde die Prüfberichte 2005 und 2006 vor und nahm zur Frage, ob sich der Beschwerdeführer zu Recht auf die Vor-Ort-Kontrollen 2005 und 2006 berufen könne, dahingehend Stellung, dass sich der Unterschied der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen 2006 und 2012 daraus ergebe, dass eine Teilfläche nicht mehr beantragt wurde und sich die restliche Differenz aus einer Zunahme der Überschirmung ergebe.

Dazu nahm der Beschwerdeführer insofern Stellung, als er angab, durch die Veränderung der Außengrenze sei die Alm 2008 um 2,6 ha reduziert worden. Weiters habe er sich ebenfalls 2008 entschlossen, seine Almfläche wegen Überschirmung um 1,45 ha zu reduzieren. Eine rückwirkende Reduktion der Futterfläche um weitere 1,11 ha für die Jahre 2008 und 2009 sei für ihn nicht nachvollziehbar.

Da sich aus diesem Schriftwechsel für das Bundesverwaltungsgericht ergibt, dass der Sachverhalt nicht geklärt ist, führte es am 14.9.2015 eine mündliche Verhandlung durch.

Bei dieser legte der Beschwerdeführer dar, dass im Jahr 2006 26,05 ha beantragt worden seien, im Jahr 2007 wären 2,61 ha Mähfläche abgezogen worden, das ergebe 23,44 ha Nutzfläche. Gleichzeitig sei im Jahr 2007 eine bisher stärker bestockte Fläche auf Schlag 2 geschwendet worden, wodurch 0,75 ha zusätzlich beantragt werden hätten können, dies ergebe die im MFA 2007 und auch in den Folgejahren beantragten 24,19 ha. Die Behörde bedauerte bei der mündlichen Verhandlung, dazu nicht im Detail Stellung nehmen zu können, weil der Vertreter der zuständigen Abteilung heute nicht anwesend sein könne.

Bei ihrer Stellungnahme zur Vollschrift der Verhandlungsschrift, die auf Tonträger aufgenommen worden war, legte die Behörde drei Orthofotos ("Hofkarten") vor, die die fraglichen Flächen zeigen, wie sie im Jahr 2006 und 2008 vom Beschwerdeführer beantragt und wie sie von der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 festgestellt worden waren, und machte mit näherer Begründung geltend, dass diese Fotos aufzeigten, dass der Beschwerdeführer nicht auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2006 vertraute, sondern im fraglichen Antragsjahr ein anderes Futterflächenausmaß als im Jahr 2006 beantragte.

In seiner Stellungnahme dazu monierte der Beschwerdeführer wiederum mit näherer Begründung, dass ein Vergleich der von der AMA vorgelegten Luftbilder für 2006 und 2008 unzulässig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) samt Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist u. a. Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX ), die er selbst bewirtschaftet.

Am 24.10.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde vom Prüfer festgestellt, dass im Jahr 2010 statt der beantragten 23,02 ha nur 20,89 ha beihilfefähige Futterfläche vorhanden war.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt.

Aus einer Betrachtung des Schlages 2 auf vom Beschwerdeführer vorgelegten Luftbildern aus 2003 und 2009 bei der mündlichen Verhandlung war ersichtlich, dass die Bestockung auf einem Teil des Schlages 2 geringer geworden ist, was von allen Parteien mitgetragen wurde. Es ist also nachvollziehbar, dass sich die gegenüber 2006 - dem Jahr der Vor-Ort-Kontrolle, auf die sich der Beschwerdeführer beruft - verringerte beantragte Fläche einerseits aus einer Herausnahme von Flächen aus der Bewirtschaftung einerseits, andererseits aus einer Schwendung einer Fläche auf Schlag 2 ergibt, durch die wieder etwas mehr Futterfläche zur Verfügung stand. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung.

Dennoch kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die Vor-Ort-Kontrolle 2006 berufen, weil kein Behördenirrtum beim Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle festgestellt werden kann, auf den sich der Beschwerdeführer billigerweise berufen kann:

Die als Fläche 2 auf den Hofkarten von der AMA eingezeichnete Fläche wurde im Jahr 2006 mit 100 NLN und 70 FF beantragt. Im Jahr 2008 wurde diese Fläche geteilt, die dichter bewachsene, südliche Fläche wurde mit 100 LN und 30 FF bewertet, wogegen die restliche Fläche im Wesentlichen einem neuen, inhomogen bewachsenen Schlag zugeschlagen wurde, der mit 100 LN und 100 FF bewertet wurde; aus dem Luftbild ergibt sich dabei jedoch, dass dieser neue Schlag in seinem südlichen Bereich einen erheblichen Baumbewuchs aufwies.

Auf der von der AMA in den vorgelegten Hofkarten 2006 und 2008 als Nr. 3 bezeichneten Fläche befand sich bei der Beantragung 2006 ein ebenfalls sehr inhomogener Schlag: Im nördlichen Teil weist dieser starken forstlichen Bewuchs auf, im südlichen Teil sehr schütteren Baumbewuchs. Dennoch wurde der gesamte Schlag mit 100 LN und 70 FF bewertet. Bei der Beantragung 2008 und Folgejahre wurde dann der weniger bewachsene Teil einem anderen Schlag zugeschlagen (Fläche "5"), der insgesamt wesentlich schütterer bewachsen war und mit 100 LN und 70 FF bewertet wurde. Der größere, nördlich gelegene und stark bewachsene Teil des ehemaligen Schlages auf der mit 3 bezeichneten Fläche wurde mit 100 LN und 30 FF bewertet.

Auf Fläche 6 befand sich sowohl 2006 als auch 2008 ein großer Schlag; dieser große Schlag, der weite freie Futterflächen, aber auch einzelne Baumbestandsinseln aufweist, wurde 2006 vom Beschwerdeführer mit 100 LN und 70 FF bewertet. Im Jahr 2008 wurden aus diesem Schlag aber zwei dichter bewachsene Teilinseln herausgenommen und weiterhin mit 100 LN und 70 FF bewertet. Der gesamte verbleibende große Schlag wurde mit 100/100 bewertet. Dabei fällt auf, dass der verbleibende Schlag zwar nunmehr ohne Abzüge bewertet wurde, die daraus herausgenommenen Inseln aber nach wie vor mit der bisherigen, alten Bewertung 100/70, und nicht etwa mit null bewertet wurden.

Das Gericht vermag nicht im Einzelnen nachzuvollziehen, ob auch in einigen der 2008 geänderten und in den Folgejahren so übernommenen Schläge die durch die Vor-Ort-Kontrolle bestätigten Bewertungen des MFA 2006 zu Recht beibehalten bzw. adäquat angepasst wurden; es steht aber für das Gericht fest, dass es im Zuge der Beantragung 2008 zu derart weit reichenden Änderungen der Schlageinteilung und auch der Bewertung durch den Beschwerdeführer selbst gekommen ist, dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass sich dieser selbst vollständig auf die Richtigkeit des Ergebnisses dieser Vor-Ort-Kontrolle verlassen hat.

Die Angabe des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zu den Hofkarten, dass der Vergleich der Luftbilder für die MFA 2006 und 2008 deshalb nicht zulässig sei, weil die Digitalisierung noch nicht verpflichtend war und nur zu Plausibilisierung der beantragten Futterfläche diente, und auch deshalb, weil zu diesem Zeitpunkt der in NLN-Faktor noch nicht in Anwendung gewesen sei, vermag darin nichts zu ändern. Diese Hofkarten mit der dort vorgenommenen Schlageinteilung waren Teil des Antrags des Beschwerdeführers selbst, er hat auch nicht behauptet, diese seien falsch gewesen bzw. hat er nicht dargetan, in welcher Weise diese Schlaggrenzen in den Hofkarten zum MFA 2006 und 2008 nicht zutreffen würden.

Damit kommt aber der Frage, ob das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2006 richtig war oder nicht, ob also ein Behördenirrtum vorlag, auf dessen Ergebnis der Beschwerdeführer zu Recht vertraute, keine Bedeutung mehr zu.

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2012 wurde in der Beschwerde nicht in Frage gestellt, wodurch dieses Kontrollergebnis als festgestellter Sachverhalt zu Grunde zu legen ist.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zum Beschwerdegegenstand:

Die Behörde hat ihren Bescheid nach Einbringung des Rechtsmittels abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, erfließt, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

In der Sache selbst:

Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:

VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Art. 2, 12, 34, 57, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009 (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

1. "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;

[...];

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]."

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 34

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.

Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.

(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.

(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

(6) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet [...].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen [...]."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Die §§ 3 sowie 8 bis 11 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009, lauten in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung:

"Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt;

2. Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist;

3. Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört (Referenzparzelle im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004);

4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird;

5. Katastralmappe: der graphische Teil des Grundsteuer- oder Grenzkatasters, der die Lage und Bezeichnung der Grundstücke sowie die Abgrenzung der Benützungsarten und Nutzungen im Sinne des Vermessungsgesetzes beinhaltet;

6. Digitales Geländehöhenmodell: Beschreibung der Erdoberfläche in Form eines regelmäßigen Höhenrasters."

"Hofkarte

Definition und Erstellung

§ 8. Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls die Grenzen der Grundstücksanteile am Feldstück (Referenzparzelle) ersichtlich gemacht durch:

1. den graphischen Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole) sowie

2. die Grenzen der Feldstücke.

Mitwirkung des Antragstellers

§ 9. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.

(2) Stimmt das gemäß §§ 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft.

Verwendung

§ 10. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte dienen dem Antragsteller und der Zahlstelle als Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen.

(2) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.

(3) Die Orthophotodaten dienen jedenfalls als Hilfsmittel.

Zugriff

§ 11. (1) Die Agrarmarkt Austria übermittelt allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt.

(2) Ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation ist sicherzustellen."

§ 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 i.d.F. BGBl. II Nr. 249/2013 lautet:

"(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

a) auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

b) die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

c) die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß § 4 Abs. 2 in Einklang steht."

§ 14 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010),

BGBl. II Nr. 492/2009, lautet:

"Feststellungsbescheid

§ 14. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."

2.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

1. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Es ist daher grundsätzlich vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.

Allerdings ist die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der viermonatigen Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen (der angefochtene Bescheid wurde am 3.1.2014, die Beschwerdevorentscheidung am 18.12.2014 erlassen; vgl. dazu Eder/Marschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7). Die Beschwerdevorentscheidung ist damit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und schon aus diesem Grund rechtswidrig.

Gemäß § 27 VwGVG sind Bescheide unzuständiger Behörden jedenfalls aufzuheben. Fraglich ist, was dies für den Entscheidungsgegenstand des erkennenden Gerichts bedeutet sowie ob und in welcher Weise sich das Gericht mit der Beschwerde inhaltlich auseinandersetzen kann.

Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 Rz 13, sehen, in ausführlicher Auseinandersetzung mit Rechtsprechung, Schrifttum und Materialien, bei Konstellationen wie im gegenständlichen Fall, dass eine Beschwerdevorentscheidung jedenfalls rechtswidrig wegen eingetretener Unzuständigkeit der Behörde ist, eine Möglichkeit darin, den angefochtenen Bescheid "in der Form der Beschwerdevorentscheidung" aufzuheben, weil die Beschwerdevorentscheidung mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid eine Einheit bilde. Dieses Ergebnis werde aber in manchen Fällen für den Beschwerdeführer zu einem ungewollten Ergebnis und im Regelfall zu einer Verfahrensverzögerung führen. Der genannte Autor schlägt daher für diese Fälle vor, hier eine dem Gesetzgeber versehentlich unterlaufene Unvollständigkeit der Regelung und damit eine echte Lücke zu sehen, nämlich derart, dass die Aufhebungstatbestände des § 28 VwGVG per analogiam auch auf Beschwerdevorentscheidungen anzuwenden sind. Vor dem Hintergrund, dass nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit zu entscheiden hat, wäre diese analoge Anwendung der Aufhebungstatbestände des § 28 VwGVG auf Beschwerdevorentscheidungen damit begrenzt, dass durch die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung nur der Weg frei gemacht wird, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, wie dies Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vorsieht, entscheiden kann. In einem derartigen zweistufigen, aber eine Einheit bildenden Verfahren wäre die Beschwerdevorentscheidung zu beheben und zugleich über den ursprünglich angefochtenen Bescheid zu erkennen.

Die letztgenannte Sichtweise, der sich das erkennende Gericht im vorliegenden Fall anschließt, führt jedenfalls dazu, dass die Beschwerdevorentscheidung wegen Rechtswidrigkeit aus dem Rechtsbestand zu beseitigen ist. Dies führt im vorliegenden Fall zunächst dazu, dass Beschwerdegegenstand der Abänderungsbescheid vom 3.1.2014 ist; der weitere, als Beschwerdevorentscheidung anzusehende Änderungsbescheid vom 18.12.2014 ist demnach unbeachtlich. Da die Verwaltungsgerichte aber von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen haben (VwGH 21.10.2014, Ro2014/03/0076), sind seit der Erlassung des Bescheides erfolgte Änderungen im Sachverhalt in der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Den durch die - aus eben angeführten Gründen aufzuhebende - Beschwerdevorentscheidung berücksichtigten Aktualisierungen des Sachverhalts wird daher im vorliegenden Erkenntnis dadurch Rechnung getragen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 3.1.2014 durch den Spruch der Beschwerdevorentscheidung 18.12.2014 ersetzt wird. Auf die diesbezügliche Begründung der aufgehobenen Beschwerdevorentscheidung wird verwiesen.

2. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 70,18 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 67,85 ha zugrunde gelegt, unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche wurde eine Differenzfläche von 2,33 ha festgestellt. Dies entspricht einem Abweichungsprozentsatz von 3,4% bezogen auf die ermittelte Fläche. Der Beihilfebetrag war daher gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen (Flächensanktion) und es war eine Rückforderung auszusprechen.

Insoweit sich der Beschwerdeführer gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2012 und die seiner Ansicht nach unzulässige Rückrechnung von Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle sowie gegen das diesen Berechnungen zugrundeliegende Ermittlungsverfahren wendet, so ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 58 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Angesichts der doch substanziellen Änderungen seiner Anträge in den Folgejahren ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzustellen, inwieweit die beantragte Futterfläche außerhalb jener Flächen, die aus der Bewirtschaftung herausgenommen oder frisch geschwendet wurden, gegenüber dem Jahr 2006 gleich geblieben und insofern eine Anwendung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 auf die Vorjahre unzulässig sein soll.

3. Durchbrochen wird das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt aber kein Behördenirrtum vor, der vom Beschwerdeführer billigerweise nicht erkannt werden konnte, weil er von den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle 2006 selbst abgegangen ist und andere Schlageinteilungen und Bewertungen für seine Flächen gewählt hat.

4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es treffe ihn kein Verschulden, weil das Messsystem, das für die ebene Fläche entworfen wurde, für die Almen nicht adäquat sei, weil es nicht selten vorkomme, dass Kontrolleure bzw. Experten auf ein und derselben Alm zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen und der Systemfehler, der in einem untauglichen Messsystem bestehe, ihm nicht als Verschulden angelastet werden dürfe, trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer bringt nichts Konkretes dazu vor, dass die konkret angewandte Ermittlungsmethode auf der Alm - sei es im Jahr 2006 oder bei der Kontrolle 2012 - nicht den Erfordernissen des Art. 34 VO (EG) 1122/2009 entspricht.

5. Nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 finden die in Kapitel I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat zwar in der Beschwerde vorgebracht, dass er nach bestem Wissen vorgegangen sei und somit in diesem Zusammenhang sein Verschulden bezüglich der unzutreffenden Flächenangaben bestritten und die Anwendung des Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 urgiert.

Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer jedoch nicht erbracht. Die nicht näher untermauerte Behauptung des gewissenhaften Vorgehens vermag die Differenz seiner Angaben zur tatsächlichen Flächennutzung nicht erklären und vermag schon gar nicht vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 sein mangelndes Verschuldens darzulegen.

Gründe für eine Abstandnahme von Flächensanktion i.S.d. Art. 73 VO (EG) 1122/2009 sind sohin nicht ersichtlich.

6. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Vielmehr wurde im Fall des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt und das Ergebnis vor Bescheiderlassung dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Landwirt jederzeit online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung.

7. Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG 21.5.2014, GZ W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht; vgl. aus der jüngsten Vergangenheit VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216.

Hinsichtlich der gesetzlichen Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden könnte naheliegender Weise an erster Stelle auf § 14 INVEKOS-CC-Verordnung 2010 verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.5.2011, 2011/17/0007 zu verweisen. In diesem Erkenntnis kam der VwGH im Wesentlichen zu dem Schluss, dass Vorgängerbestimmung zur angeführten Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann.

Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für den Beschwerdeführer nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch den Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung des VwGH ist auch zumutbar, vgl. zu diesem Kriterium aus der jüngsten Vergangenheit m.w.N. etwa VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042. Ein derartiger Feststellungsbescheid könnte darüber hinaus nicht im gerichtlichen Verfahren erlassen werden, da das Gericht nur auf Grundlage des vom Bescheid umfassten Verfahrensgegenstandes entscheiden kann.

2.3. Zu Spruchteil B:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 2.2. angeführte Judikatur).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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