BVwG W104 2100792-1

W104 2100792-1Bundesverwaltungsgericht03.11.2015

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsbescheid, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum,<br/>Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W104 2100792-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W104.2100792.1.00

Spruch

W104 2100792-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. BAUMGARTNER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist u. a. Auftreiber auf die Alm mit der XXXX, die er selbst bewirtschaftet.

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.582,72 gewährt. Dabei wurde die Ausbezahlung für 72,55 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 73,76 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 72,55 ha zugrunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Am 24.10.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde vom Prüfer festgestellt, dass im Jahr 2008 statt der beantragten 24,19 ha nur 20,89 ha beihilfefähige Futterfläche vorhanden war.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 30.10.2013 wurde dieser Bescheid abgeändert. Nunmehr wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.421,90 gewährt und eine Rückforderung von EUR 160,82 ausgesprochen, wobei 72,55 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 73,76 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 70,46 ha zugrunde gelegt wurden. Die Differenzfläche zwischen Antrag und der bei der VOK festgestellten Fläche betrage 2,09 ha und stelle eine Abweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % dar.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin wird ausgeführt, die Behörde habe auf der XXXX bereits in den Jahren 2005 und 2006 Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt, bei denen die beantragte Futterfläche bestätigt worden sei. Eine Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 könne nicht nachträglich die vorhandene Futterfläche genauer feststellen als die Kontrolle im Jahr 2006, wobei sich die Almfläche 2008 nur geringfügig geändert habe. Es müsse daher ein Irrtum der Behörde vorliegen, der vom Beschwerdeführer billigerweise nicht erkannt werden konnte. Zudem sie das Messsystem ab dem Herbstantrag 2010 nachträglich geändert worden, und es könne den Beschwerdeführer kein Verschulden treffen, wenn die Behörde bis zu diesem Zeitpunkt falsche Messsysteme verwendet habe. In der Beschwerde wird die Aufhebung bzw. Anpassung des Bescheides, die Vorlage sämtlicher Prüfberichte, ein Augenschein an Ort und Stelle sowie die Feststellung der Alm-Referenzfläche mit einem eigenen Feststellungsbescheid beantragt.

Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgericht legte die Behörde die Prüfberichte 2005 und 2006 vor und nahm zur Frage, ob sich der Beschwerdeführer zu Recht auf die Vor-Ort-Kontrollen 2005 und 2006 berufen könne, dahingehend Stellung, dass sich der Unterschied der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen 2006 und 2012 daraus ergebe, dass eine Teilfläche nicht mehr beantragt wurde und sich die restliche Differenz aus einer Zunahme der Überschirmung ergebe.

Dazu nahm der Beschwerdeführer insofern Stellung, als er angab, durch die Veränderung der Außengrenze sei die Alm 2008 um 2,6 ha reduziert worden. Weiters habe er sich ebenfalls 2008 entschlossen, seine Almfläche wegen Überschirmung um 1,45 ha zu reduzieren. Eine rückwirkende Reduktion der Futterfläche um weitere 1,11 ha für die Jahre 2008 und 2009 sei für ihn nicht nachvollziehbar.

Da sich aus diesem Schriftwechsel für das Bundesverwaltungsgericht ergibt, dass der Sachverhalt nicht geklärt ist, führte es am 14.9.2015 eine mündliche Verhandlung durch.

Bei dieser legte der Beschwerdeführer dar, dass im Jahr 2006 26,05 ha beantragt worden seien, im Jahr 2007 wären 2,61 ha Mähfläche abgezogen worden, das ergebe 23,44 ha Nutzfläche. Gleichzeitig sei im Jahr 2007 eine bisher stärker bestockte Fläche auf Schlag 2 geschwendet worden, wodurch 0,75 ha zusätzlich beantragt werden hätten können, dies ergebe die im MFA 2007 und auch in den Folgejahren beantragten 24,19 ha. Die Behörde bedauerte bei der mündlichen Verhandlung, dazu nicht im Detail Stellung nehmen zu können, weil der Vertreter der zuständigen Abteilung heute nicht anwesend sein könne.

Bei ihrer Stellungnahme zur Vollschrift der Verhandlungsschrift, die auf Tonträger aufgenommen worden war, legte die Behörde drei Orthofotos ("Hofkarten") vor, die die fraglichen Flächen zeigen, wie sie im Jahr 2006 und 2008 vom Beschwerdeführer beantragt und wie sie von der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 festgestellt worden waren, und machte mit näherer Begründung geltend, dass diese Fotos aufzeigten, dass der Beschwerdeführer nicht auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2006 vertraute, sondern im fraglichen Antragsjahr ein anderes Futterflächenausmaß als im Jahr 2006 beantragte.

In seiner Stellungnahme dazu monierte der Beschwerdeführer wiederum mit näherer Begründung, dass ein Vergleich der von der AMA vorgelegten Luftbilder für 2006 und 2008 unzulässig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) samt Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist u. a. Auftreiber auf die Alm mit der XXXX, die er selbst bewirtschaftet.

Am 24.10.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde vom Prüfer festgestellt, dass im das Jahr 2008 statt der beantragten 24,19 ha nur 20,89 ha beihilfefähige Futterflächen vorhanden war.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt.

Aus einer Betrachtung des Schlages 2 auf vom Beschwerdeführer vorgelegten Luftbildern aus 2003 und 2009 bei der mündlichen Verhandlung war ersichtlich, dass die Bestockung auf einem Teil des Schlages 2 geringer geworden ist, was von allen Parteien mitgetragen wurde. Es ist also nachvollziehbar, dass sich die gegenüber 2006 - dem Jahr der Vor-Ort-Kontrolle, auf die sich der Beschwerdeführer beruft - verringerte beantragte Fläche einerseits aus einer Herausnahme von Flächen aus der Bewirtschaftung einerseits, andererseits aus einer Schwendung einer Fläche auf Schlag 2 ergibt, durch die wieder etwas mehr Futterfläche zur Verfügung stand. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung.

Dennoch kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die Vor-Ort-Kontrolle 2006 berufen, weil kein Behördenirrtum beim Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle festgestellt werden kann, auf den sich der Beschwerdeführer billigerweise berufen kann:

Die als Fläche 2 auf den Hofkarten von der AMA eingezeichnete Fläche wurde im Jahr 2006 mit 100 NLN und 70 FF beantragt. Im Jahr 2008 wurde diese Fläche geteilt, die dichter bewachsene, südliche Fläche wurde mit 100 LN und 30 FF bewertet, wogegen die restliche Fläche im Wesentlichen einem neuen, inhomogen bewachsenen Schlag zugeschlagen wurde, der mit 100 LN und 100 FF bewertet wurde; aus dem Luftbild ergibt sich dabei jedoch, dass dieser neue Schlag in seinem südlichen Bereich einen erheblichen Baumbewuchs aufwies.

Auf der von der AMA in den vorgelegten Hofkarten 2006 und 2008 als Nr. 3 bezeichneten Fläche befand sich bei der Beantragung 2006 ein ebenfalls sehr inhomogener Schlag: Im nördlichen Teil weist dieser starken forstlichen Bewuchs auf, im südlichen Teil sehr schütteren Baumbewuchs. Dennoch wurde der gesamte Schlag mit 100 LN und 70 FF bewertet. Bei der Beantragung 2008 wurde dann der weniger bewachsene Teil einem anderen Schlag zugeschlagen (Fläche "5"), der insgesamt wesentlich schütterer bewachsen war und mit 100 LN und 70 FF bewertet wurde. Der größere, nördlich gelegene und stark bewachsene Teil des ehemaligen Schlages auf der mit 3 bezeichneten Fläche wurde mit 100 LN und 30 FF bewertet.

Auf Fläche 6 befand sich sowohl 2006 als auch 2008 ein großer Schlag; dieser große Schlag, der weite freie Futterflächen, aber auch einzelne Baumbestandsinseln aufweist, wurde 2006 vom Beschwerdeführer mit 100 LN und 70 FF bewertet. Im Jahr 2008 wurden aus diesem Schlag aber zwei dichter bewachsene Teilinseln herausgenommen und weiterhin mit 100 LN und 70 FF bewertet. Der gesamte verbleibende große Schlag wurde mit 100/100 bewertet. Dabei fällt auf, dass der verbleibende Schlag zwar nunmehr ohne Abzüge bewertet wurde, die daraus herausgenommenen Inseln aber nach wie vor mit der bisherigen, alten Bewertung 100/70, und nicht etwa mit null bewertet wurden.

Das Gericht vermag nicht im Einzelnen nachzuvollziehen, ob auch in einigen der geänderten Schläge die durch die Vor-Ort-Kontrolle bestätigten Bewertungen des MFA 2006 zu Recht beibehalten bzw. adäquat angepasst wurden; es steht aber für das Gericht fest, dass es im Zuge der Beantragung 2008 zu derart weit reichenden Änderungen der Schlageinteilung und auch der Bewertung durch den Beschwerdeführer selbst gekommen ist, dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass sich dieser selbst vollständig auf die Richtigkeit des Ergebnisses dieser Vor-Ort-Kontrolle verlassen hat.

Die Angabe des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zu den Hofkarten, dass der Vergleich der Luftbilder für die MFA 2006 und 2008 deshalb nicht zulässig sei, weil die Digitalisierung noch nicht verpflichtend war und nur zu Plausibilisierung der beantragten Futterfläche diente, und auch deshalb, weil zu diesem Zeitpunkt der in NLN-Faktor noch nicht in Anwendung gewesen sei, vermag darin nichts zu ändern. Diese Hofkarten mit der dort vorgenommenen Schlageinteilung waren Teil des Antrags des Beschwerdeführers selbst, er hat auch nicht behauptet, diese seien falsch gewesen bzw. hat er nicht dargetan, in welcher Weise diese Schlaggrenzen in den Hofkarten zum MFA 2006 und 2008 nicht zutreffen würden.

Damit kommt aber der Frage, ob das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2006 richtig war oder nicht, ob also ein Behördenirrtum vorlag, auf dessen Ergebnis der Beschwerdeführer zu Recht vertraute, keine Bedeutung mehr zu.

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2012 wurde in der Beschwerde nicht in Frage gestellt, wodurch dieses Kontrollergebnis als festgestellter Sachverhalt zu Grunde zu legen ist.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

In der Sache selbst:

Art. 36, 44 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 lauten auszugsweise:

"Artikel 36

Zahlungen

(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.

(...)."

"Artikel 44

Nutzung der Zahlungsansprüche

(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

(2) Eine "beihilfefähige Fläche" ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.

(3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen stehen diese Parzellen dem Betriebsinhaber für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung, beginnend an einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitpunkt, der jedoch nicht vor dem 1. September des Kalenderjahres liegt, das dem Jahr, in dem der Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, vorausgeht.

(4) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

Art. 8, 13, 50, 51 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten auszugsweise:

"Artikel 8

Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlichen Parzellen

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.

(2) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf."

"Artikel 30

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgelegt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 2 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.

(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

  1. Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."

"Artikel 50

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

[...]"

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...]"

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

[...]"

Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,

2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,

3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,

4. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als

a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c) bis o) anzugeben ist,

b) Dauergrünlandflächen,

[...].

Gemäß Abs. 2 sind die Flächen nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.

Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, bedeuten:

1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.

2. Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.

3. Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.

4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.

Gemäß § 5 der INVEKOS-GIS-Verordnung erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern. Landschaftsmerkmale im Sinne des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie insbesondere eine Breite von zwei Metern oder im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.

Gemäß § 8 INVEKOS-GIS-Verordnung ist die Hofkarte eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:

1. der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);

2. die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte.

Die Hofkarte dient dem Antragsteller gemäß § 9 Abs. 1 als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen. Die Hofkarte ist gemäß Abs. 2 von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen.

Gemäß § 10 INVEKOS-GIS-Verordnung übermittelt die Agrarmarkt Austria allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Gemäß Abs. 2 ist ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation sicherzustellen (INVEKOS-GIS).

§ 13 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen und sonstigen horizontalen Regeln (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, lautet:

"Feststellungsbescheid

§ 13. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."

2.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

1. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 73,76 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 70,46 ha zugrunde gelegt, unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche wurde eine Differenzfläche von 2,09 ha festgestellt.

Insoweit sich der Beschwerdeführer gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2012 und die seiner Ansicht nach unzulässige Rückrechnung von Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle sowie gegen das diesen Berechnungen zugrundeliegende Ermittlungsverfahren wendet, so ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Angesichts der doch substanziellen Änderungen seiner Anträge in den Folgejahren ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzustellen, inwieweit die beantragte Futterfläche außerhalb jener Flächen, die aus der Bewirtschaftung herausgenommen oder frisch geschwendet wurden, gegenüber dem Jahr 2006 gleich geblieben sein sollen und insofern eine Anwendung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 auf die Vorjahre unzulässig sein soll.

2. Durchbrochen wird das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt aber kein Behördenirrtum vor, der vom Beschwerdeführer billigerweise nicht erkannt werden konnte, weil er von den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle 2006 selbst abgegangen ist und andere Schlageinteilungen und Bewertungen für seine Flächen gewählt hat.

3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es treffe ihn kein Verschulden, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, ist nicht relevant, weil keine Flächensanktion verhängt wurde und es für die Berechnung der Rückforderung auf ein Verschulden des Beschwerdeführers somit überhaupt nicht ankommt.

4. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Beschwerdeführer jederzeit online im Rahmen der INVEKOS-Datenbank zur Verfügung. Die entsprechenden Prüfberichte sind dem Beschwerdeführer offensichtlich im Verfahren zugekommen.

5. Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG 21.5.2014, GZ W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht; vgl. aus der jüngsten Vergangenheit VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216.

Hinsichtlich der gesetzlichen Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden könnte naheliegender Weise an erster Stelle auf § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.5.0211, 2011/17/0007 zu verweisen. In diesem Erkenntnis kam der VwGH im Wesentlichen zu dem Schluss, dass die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann.

Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für den Beschwerdeführer nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch den Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung des VwGH ist auch zumutbar, vgl. zu diesem Kriterium aus der jüngsten Vergangenheit m.w.N. etwa VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042. Ein derartiger Feststellungsbescheid könnte darüber hinaus nicht im gerichtlichen Verfahren erlassen werden, da das Gericht nur auf Grundlage des vom Bescheid umfassten Verfahrensgegenstandes entscheiden kann.

2.3. Zu Spruchteil B:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 2.2. angeführte Judikatur).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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