BVwG L513 2005680-1

L513 2005680-1Bundesverwaltungsgericht03.11.2015

Regest

Beitragsgrundlagen, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>landwirtschaftlicher Betrieb, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Nebentätigkeit, Schätzverfahren

Gesamter Gesetzestext

BVwG L513 2005680-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L513.2005680.1.00

Spruch

L513 2005680-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte AIGNER - FISCHER - UNTER, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, vom 10.12.2012, Ordnungsbegriff 3209 - 190267 4B1, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit im Einleitungssatz des Spruches angeführtem Bescheid vom 10.12.2012 hat die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SVB) gegenüber XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als bP [beschwerdeführende Partei]) im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2011 in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.09.2008 eine monatliche Beitragsgrundlage für die Beitragsbemessung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung iHv von je EUR 3.232,40, was einem Monatsbeitrag von EUR 247,28 in der Krankenversicherung, von EUR 484,86 in der Pensionsversicherung und EUR 61,42 in der Unfallversicherung, entspricht, festgestellt; für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis 30.12.2008 eine monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung iHv von je EUR 3.220,61, was einem Monatsbeitrag von EUR 246,38 in der Krankenversicherung, von EUR 483,09 in der Pensionsversicherung und EUR 61,19 in der Unfallversicherung, entspricht festgestellt; für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.03.2009 eine monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung iHv von je EUR 3.711,47, was einem Monatsbeitrag von EUR 283,93 in der Krankenversicherung, von EUR 556,72 in der Pensionsversicherung und EUR 70,52 in der Unfallversicherung, entspricht festgestellt; für den Zeitraum vom 01.04.2009 bis 30.11.2009 eine monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung iHv von je EUR 3.759,81, was einem Monatsbeitrag von EUR 287,63 in der Krankenversicherung, von EUR 563,97 in der Pensionsversicherung und EUR 71,44 in der Unfallversicherung, entspricht festgestellt; für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis 31.12.2009 eine monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung iHv von je EUR 3.680,92, was einem Monatsbeitrag von EUR 281,59 in der Krankenversicherung, von EUR 552,14 in der Pensionsversicherung und EUR 69,94 in der Unfallversicherung, entspricht festgestellt; für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis 31.12.2010 eine monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung iHv von je EUR 3.534,40, was einem Monatsbeitrag von EUR 270,38 in der Krankenversicherung, von EUR 530,16 in der Pensionsversicherung und EUR 67,15 in der Unfallversicherung, entspricht festgestellt; für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.03.2011 eine monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung iHv von je EUR 3.603,92, was einem Monatsbeitrag von EUR 275,70 in der Krankenversicherung, von EUR 549,60 in der Pensionsversicherung und EUR 68,47 in der Unfallversicherung, entspricht festgestellt; für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis 31.12.2011 eine monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung iHv von je EUR 3.578,30, was einem Monatsbeitrag von EUR 273,74 in der Krankenversicherung, von EUR 545,69 in der Pensionsversicherung und EUR 67,99 in der Unfallversicherung, entspricht festgestellt (Spruchpunkt 1.). Ferner wurde für die Jahre 2008 bis 2011 für beitragspflichtige Nebentätigkeiten nach der Anlage 2 zum BSVG nach zu verrechnenden Beiträgen wegen Verletzung der Meldepflicht ein Beitragszuschlag iHv EUR 391,96 verhängt (Spruchpunkt 2.)

Die SVB stützte sich dabei auf folgende Rechtsgrundlagen: §§ 20 Abs. 5, 23, 30 Abs. 1, 24, 24a, 24d, 32 Abs. 1 und 34 Abs. 4 BSVG sowie die Anlage 2 zum BSVG, BGBl. Nr. 559/1978 in der jeweils geltenden Fassung.

Nach Wiedergabe der verfahrensrelevanten Normen führte die belangte Behörde begründend aus, dass unbestritten sei, dass die bP Alleineigentümerin und auch alleinige Bewirtschafterin der Liegenschaft Katastralgemeinde XXXX und andere, Einlagezahl 1 und andere in XXXX , im Ausmaß von 17,79 Hektar mit einem anteiligen Einheitswert von EUR 19.229,76 sei. Weiters sei unbestritten dass der Gatte der bP alleiniger Eigentümer der Liegenschaft Katastralgemeinde XXXX , Einlagezahl 118 und andere, im Ausmaß von 13,9334 Hektar sei. Abzüglich einer Fremdverpachtung im Ausmaß von 9,2429 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche durch den Landwirt XXXX sei der Gatte der bP Bewirtschafter seiner Restgründe seit 01.12.2009. Bis zum 30.11.2009 sei die nicht XXXX verpachtete Restfläche des Ehegattenbetriebes im Ausmaß von 1,9805 Hektar land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche von der bP mitbewirtschaftet worden. Das Gesamtausmaß der von der bP bewirtschafteten Flächen (Eigengründe und nicht verpachtete Restgründe des Ehegattenbetriebes) habe bis 30.11.2009 insgesamt 19,7705 Hektar mit einem anteiligen Einheitswert von EUR 20.458,29 betragen.

Beide Liegenschaften seien ursprünglich getrennt bewertet gewesen und seien mit Wertfortschreibungsbescheid des Finanzamtes XXXX vom 27.01.2003 zum 01.01.2003 mit einem Gesamtgrundausmaß von 31,7234 Hektar und einem Einheitswert von gerundet EUR 34.000,-- gemeinsam bewertet worden. Zusätzlich wurde die Bewirtschaftung von 0,78 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche ohne Gegenleistung mit einem anteiligen Einheitswert von EUR 805,65 von XXXX und die Bewirtschaftung der nachfolgenden Pachtgründe außer Streit gestellt. Im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.09.2008 0,8039 landwirtschaftliche Nutzfläche mit einem anteiligen Einheitswert von EUR 466,67 und im Zeitraum vom 01.10.2008 bis 31.03.2011 0,5864 Hektar mit einem anteiligen Einheitswert von EUR 333,33 von XXXX . Ebenfalls im Zeitraum vom 01.10.2008 bis 31.03.2011 0,6530 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche mit einem anteiligen und nach § 20 Abs. 5 BSVG hilfsweise errechneten Einheitswert von EUR 383,25 von Ing. XXXX und von XXXX . Seit 01.04.2009 1,6911 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche mit einem anteiligen Einheitswert von EUR 800,-- von XXXX und 0,1908 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche mit einem anteiligen und gerundeten Einheitswert von EUR 0,-- von Ing. XXXX .

Von der XXXX , reg. Gen.m.b.H. (im Folgenden auch kurz bezeichnet als MRS) seien im Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflicht nach § 20b BSVG für die Jahre 2008 und 2009 folgende Einnahmen aus der Vermietung von land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmitteln an die MRS gemeldet worden: Für das Jahr 2008 außerhalb eines Dienstverhältnisses für die bP für Winterdienst, Grünanlagen und Gartenpflege, Maschinen- und Gerätevermietung, für Landschaftspflege, sowie Dienstleistungen und Garten- und Landschaftsgestaltung EUR 21.397,48. Für das Jahr 2009 außerhalb eines Dienstverhältnisses für die bP für Winterdienst, Grünanlagen und Gartenpflege, Landschaftspflege, Maschinen- und Gerätevermietung sowie für Objektbetreuung EUR 23.665,13; sowie für das Jahr 2009 außerhalb eines Dienstverhältnisses für den Gatten der bP für Maschinen- und Gerätevermietung, Grünanlagen und Gartenpflege, Landschaftspflege sowie für Baumpflege EUR 14.681,31 für das Jahr 2009 sohin insgesamt EUR 38.346,44.

Dazu stehe fest, dass die bP in den im Spruch angeführten Jahren nur ausschließlich als Betriebsführerin in der bäuerlichen Sozialversicherung pflichtversichert sei und dass weder eine Gewerbeberechtigung noch ein Dienstverhältnis festgestellt werden könne. Die Angaben der Rechtsvertretung im Schreiben vom 25.04.2012, die BF wäre in den Jahren 2008 und 2009 für ca. 420 Stunden Winterdienst als Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse gemeldet worden, fänden in der Versicherungsdatei der österreichischen Sozialversicherung keine Deckung. Der Gatte der bP sei in den im Spruch angeführten Zeiträumen beim MRS teilweise als voll versicherter bzw. überwiegend nur als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer beim MRS angestellt.

Im Zuge der Betriebsprüfung sei die bP regelmäßig und wiederholt (am 22.03.2012, am 07.05.2012, am 25.06.2012 und am 24.07.2012) ersucht worden, für diese vom Auftraggeber gemeldeten Einnahmen der Jahre 2008 und 2009 und die Folgejahre die entsprechenden Aufzeichnungen und Belege vorzulegen. Diese Ersuchen hätten dazu geführt, dass zuerst anonymisierte Abrechnungen übermittelt worden seien, aus denen der jeweilige Einsatzort "herausgeschnitten" worden sei, offenbar zu dem Zweck, dass die SVB die damaligen Kunden nicht zu den einzelnen Aufträgen befragen könne. Da die vorgelegten Abrechnungen deutlich geringer gewesen seien als die vom MRS bekanntgegebenen Gesamtsummen, sei die bP wiederholt um Vorlage der Rechnungsstatistiken des MRS für die Jahre 2008 bis 2010 sowie der für den Betrieb zu zwischenbetrieblichen Dienstleistungen vom örtlichen Maschinenring erstellten Auftragnehmerstatistiken gebeten worden. Auf die gesetzliche Möglichkeit, dass bei fehlenden Unterlagen auch eine Schätzung der beitragspflichtigen Einnahmen vorgenommen werden könne, sei wiederholt ausdrücklich hingewiesen worden. Die in weiterer Folge übermittelten Jahresabrechnungen für 2008, 2009, 2010 würden eine Zusammenstellung einzelner Geräte darstellen und würden keinesfalls die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Führung von Aufzeichnungen bezüglich der Einnahmen aus den Nebentätigkeiten erfüllen. Weiters gehe aus den vorgelegten Abrechnungen hervor, dass beispielsweise Landschaftspflege, diverses Kleingerät und Werkzeug oder auch ein Abtransport pauschal abgerechnet worden sei. Nachdem auch der Maschinenring XXXX , welcher einerseits zwischenbetriebliche Dienstleistungen vermittle und andererseits als Gewerberechtsinhaber in seiner Funktion als MRS land(forst)wirtschaftliche Betriebsmittel anmiete und als Dienstgeber des Gatten der bP fungiere, bekannt gegeben habe, dass beim Maschinenring keine Unterlagen für die betroffenen Jahre vorliegen bzw. erstellt werden könnten, seien die Einnahmen für die im Spruch angeführten Beitragsjahre unter Anwendung des § 20 Abs. 5 BSVG durch Schätzung zu ermitteln. Nach § 20 Abs. 5 BSVG sei, wenn die Unterlagen fehlen würden, diese unvollständig seien oder ihre Vorlage verweigert werde, der Versicherungsträger berechtigt, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleich gelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen. Entsprechend dem VwGH-Erkenntnis, Zl. 2007/08/0135, vom 22.12.2010 sei es zulässig, bei fehlenden Erläuterungen zum BSVG auch das steuerliche Begriffsverständnis zugrunde zu legen. Dabei würden im Schätzungsweg für die betroffenen Jahre die Einnahmen nach einer Methode festgestellt, die nachvollziehbar sei und im Einzelfall am geeignetsten erscheine, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen. Etwaige Schätzungsungenauigkeiten würden dabei grundsätzlich zu Lasten der bP gehen, weil sie der Verpflichtung zur Führung ordnungsgemäßer Aufzeichnungen nicht nachgekommen sei.

Nach der Judikatur des VwGH sei die hypothetische Tauglichkeit alternativer Schätzmethoden nicht von Belang, wenn die von der Behörde gewählte Methode als geeignet anzusehen sei. Es sei lediglich Voraussetzung, dass das Schätzungsverfahren einwandfrei geführt werde, die zum Schätzungsergebnis führenden Gedanken schlüssig und folgerichtig seien und das Ergebnis mit der Lebenserfahrung in Einklang stehe (VwGH vom 19.03.1998, Zl. 96/15/0005).

Wenn ausreichend und nachvollziehbar begründet werde, wie unter Heranziehung des § 20 Abs. 5 BSVG die Höhe der Beitragsgrundlage ermittelt worden sei, könne weder dieser noch einem daraus abgeleiteten Beitragszuschlag nach § 34 Abs. 1 BSVG entgegengetreten werden (VwGH vom 09.09.2009, Zl. 2006/08/0011).

Dabei sei von folgenden Grundsätzen auszugehen gewesen:

Es stehe fest, dass die bP und deren Ehegatte als Dienstleister für die MRS verschiedenste Tätigkeiten verrichtet hätten, die von der bP bzw. über deren Auftrag als Nebentätigkeiten bzw. als bäuerliches Nebengewerbe erbracht werden würden und nach Maßgabe der Anlage 2 zum BSVG beitragsrechtlich zu beurteilen seien.

Die erforderlichen land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel bei dieser Arbeitnehmertätigkeit würden von der bP und über deren Auftrag von deren Gatten an die MRS vermietet. Dabei werde angenommen, dass die MRS einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb darstelle und dass innerhalb der räumlichen Grenzen der Gewerbeordnung eine zwischenbetriebliche Vermietungsdienstleistung vorliege.

Im Zuge der österreichweit geführten Anfragen an die XXXX GenmbH sei von dieser ausdrücklich festgestellt worden, dass aus technischen Gründen Daten nur für die Jahre 2008 und 2009 bekannt gegeben werden könnten und dass die berechtigte Annahme bestehe, dass Landwirte, die in den Jahren 2008 und 2009 als Dienstleister aufgetreten seien, auch in der Jahren davor und danach in einem vergleichbaren Umfang tätig geworden seien.

Anstelle der angeforderten Aufzeichnungen seien von der bP bzw. von deren rechtsfreundlicher Vertretung keine bzw. nur unzureichende und nicht objektiv überprüfbare Unterlagen vorgelegt worden. Aus den vorgelegten Abrechnungen gehe hervor, dass beispielsweise Landschaftspflege, diverse Kleingeräte und Werkzeug oder auch ein Abtransport pauschal abgerechnet worden seien, dass die vorgelegten Unterlagen bei weitem nicht vollständig seien und daher keinen Aufschluss über die tatsächliche Höhe der im Rahmen der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten erbrachten Dienstleistungen zulassen würden, sodass im Betriebsprüfungsverfahren nur die Höhe der im Rahmen der Auftraggebererhebung vom MRS für die Jahre 2008 und 2009 bekannt gegebenen Einnahmen gesichert seien.

Wegen der fehlenden Unterlagen und Belege und der im Verlauf der Betriebsprüfung offen zu Tage gekommenen Verweigerung der Vorlage von Unterlagen seien unter dem Titel der "Vermietung von land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel" die Einnahmen im Schätzungswege festzustellen gewesen.

Auf der Basis der vorgelegten lückenhaften Belege zur Vermietung der Betriebsmittel, der nicht vorgelegten bzw. fehlenden Unterlagen und der offensichtlich nicht den Bestimmungen des § 20a BSVG entsprechenden Führung von Einnahmensaufzeichnungen sei davon auszugehen, dass sämtliche vom MRS für die Jahre 2008 und 2009 gemeldeten Einnahmen zur Gänze beitragsrelevant seien. Weiters werde zu Recht davon ausgegangen, dass in den Jahren 2010 und 2011 beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des Durchschnittes der Jahre 2008 und 2009 vorgelegen hätten.

Die Schätzung umfasse - ausgehend von den vom MRS gemeldeten Einnahmen der Jahre 2008 und 2009 - somit in den Jahren 2008 bis 2010 die gesamten Einnahmen aus allen im Betrieb der bP in Frage kommenden Nebentätigkeiten, wie persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel, Kommunal- und Winterdienst, sowie aus dem Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln an andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe. Auf der Basis der vorgelegten lückenhaften Belege sei zu Recht davon auszugehen, dass sämtliche Einnahmen beitragsrelevant gewesen seien und dass in den Jahren 2010 und 2011 schlüssig anzunehmen sei, dass Einnahmen in Höhe des Durchschnittes der Jahre 2008 und 2009 vorgelegen hätten. Im Jahr 2011 seien zusätzlich zu den unter dem Titel "Vermietung von land(forst)wirtschftlichen Betriebsmittel" geschätzten Einnahmen noch die gemeldeten Einnahmen für soziale Betriebshilfe zusätzlich berücksichtigt worden.

Ausgangsbasis für die Schätzung hätten die vom MRS gemeldeten Einnahmen der Jahre 2008 und 2009 gebildet:

für das Jahr 2008 EUR 21.397,48

für das Jahr 2009 insgesamt EUR 38.346,44.

Für die Jahre 2010 und 2011 sei ein rechnerischer Mittelwert aus den vom MRS gemeldeten Einnahmen in iHv jährlich EUR 29.871,96 ermittelt worden.

Die entsprechende Beitragsgrundlage sei nach § 23 Abs. 4b BSVG auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) zu ermitteln. Diese seien:

im Jahr 2008: EUR 6.419,24

im Jahr 2009: EUR 11.503,93

im Jahr 2010: EUR 8.961,59

im Jahr 2011: EUR 8.961,59

Jeweils ein Zwölftel hievon gelte als monatliche Beitragsgrundlage und erhöhe sich dadurch die Beitragsgrundlage aus dem Einheitswert der Eigen- und Pachtgründe (Versicherungswert) um monatlich:

im Jahr 2008: EUR 534,94

im Jahr 2009: EUR 958,66

im Jahr 2010: EUR 746,80

im Jahr 2011: EUR 746,80

Im Kalenderjahr 2011 würden daneben noch Einnahmen aus der Nebentätigkeit "Soziale Betriebshilfe" laut der Meldung der bP vom 30.04.2012 vorliegen, welche wie folgt zu berücksichtigen seien:

2011: EUR 439,04

Die entsprechende Beitragsgrundlage sei nach § 23 Abs. 4b BSVG auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) zu ermitteln. Diese seien im Jahr 2011: EUR 131,71

Jeweils ein Zwölftel hievon gelte als monatliche Beitragsgrundlage und erhöhe sich dadurch die Beitragsgrundlage aus dem Einheitswert der Eigen- und Pachtgründe (Versicherungswert) um monatlich:

im Jahr 2011: EUR 10,98

Es hätten sich aus allen beitragspflichtigen Nebentätigkeiten in der im Spruch angeführten Zeit beitragspflichtige Einnahmen wie folgt ergeben:

für das Jahr 2008 EUR 21.397,48

für das Jahr 2009 EUR 38.346,44

für das Jahr 2010 EUR 29.871,96

für das Jahr 2011 EUR 30.311,00

Die entsprechende Beitragsgrundlage sei nach § 23 Abs. 4b BSVG auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) zu ermitteln. Diese seien:

im Jahr 2008: EUR 6.419,24

im Jahr 2009: EUR 11.503,93

im Jahr 2010: EUR 8.961,59

im Jahr 2011: EUR 9.093,30

Jeweils ein Zwölftel hievon gelte als monatliche Beitragsgrundlage und erhöhe sich dadurch die Beitragsgrundlage aus dem Einheitswert der Eigen- und Pachtgründe (Versicherungswert) um monatlich:

im Jahr 2008: EUR 534,94

im Jahr 2009: EUR 958,66

im Jahr 2010: EUR 746,80

im Jahr 2011: EUR 757,78

Aus der Summe der Beitragsgrundlagen aus dem Versicherungswert (errechnet aus dem Einheitswert des Flächenbetriebes) und den nach § 23 Abs. 4b BSVG errechneten Nebeneinkünften aus beiden Nebentätigkeiten würden sich folgende Gesamtbeitragsgrundlagen ergeben:

von - bis

mtl. Beitragsgrundlage Flächen

mtl. Beitragsgrundlage Nebentätigkeiten

mtl. Beitragsgrundlage gesamt

01/08 - 09/08

EUR 2.697,46

EUR 534,94

EUR 3.232,40

10/08 - 12/08

EUR 2.685,67

EUR 534,94

EUR 3.220,61

01/09 - 03/09

EUR 2.752,81

EUR 958,66

EUR 3.711,47

04/09 - 11/09

EUR 2.801,15

EUR 958,66

EUR 3.759,81

12/09 - 12/09

EUR 2.722,26

EUR 958,66

EUR 3.680,92

01/10 - 12/10

EUR 2.787,60

EUR 746,80

EUR 3.534,40

01/11 - 03/11

EUR 2.846,14

EUR 757,78

EUR 3.603,92

04/11 - 12/11

EUR 2.820,52

EUR 757,78

EUR 3.578,30

Daraus seien in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung die im Spruch angeführten Beitragsgrundlagen zu errechnen gewesen und würden sich die dort angeführten Monatsbeiträge ergeben.

Aus den fehlenden Einnahmenmeldungen für die oben angeführten Nebentätigkeiten in den Jahren 2008 bis 2011 ergebe sich eine Gesamtnachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen von EUR 7.839,00 und errechne sich daraus ein Beitragszuschlag nach § 34 Abs. 4 BSVG in Höhe von insgesamt EUR 391,96.

Die gesamte Nachforderung iHv EUR 8.631,79 inklusive Beitragszuschlag gemäß § 34 Abs. 3 BSVG sei binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides zur Einzahlung zu bringen.

Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die SVB nicht auch gleichzeitig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, wegen des Fehlens von Grundaufzeichnungen sowie wegen der mangelhaften Buchführung einen Sicherungszuschlag von 20% der getroffenen Feststellungen mitvorzuschreiben (VwGH, 10.03.1994, 93/15/0168).

2. Dagegen wurde innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 21.01.2013 Einspruch erhoben. Begründend wird ausgeführt, dass die bP für die Jahre 2008 an Nebentätigkeiten ein Einkommen in der Höhe von brutto EUR 6.365,-- sowie 2009 ein Einkommen von brutto EUR 5.860,-- und 2010 ein Einkommen an Nebentätigkeiten iHv brutto 1.756,50 bekannt gegeben und weiters mitgeteilt habe, dass der Rest Gerätevermietung gewesen sei, der unter die ÖKL-Richtlinie gefallen sei und seien ca. 420 Stunden Winterdienst Traktor, Schneepflug, Salzstreuer angefallen.

Die bP sei nicht verpflichtet gewesen für die zwischenbetrieblichen Dienstleistungen Aufzeichnungen zu führen, da dies ohnedies für die Bemessung der Beitragsgrundlage irrelevant sei. § 20a BSVG normiere ausdrücklich, dass die im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit geleisteten Tätigkeiten von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen seien. Die bP habe diese Tätigkeiten völlig zu Recht nicht aufgezeichnet.

Nachdem die bP von der SVB aufgefordert worden sei, Rechnungsstatistiken des MRS für die Jahre 2008 bis 2010 vorzulegen, habe sich die bP mit dem MRS in Verbindung gesetzt. Dabei sei ihr mitgeteilt worden, dass keine derartigen Listen mehr vorhanden seien, da aufgrund einer EDV-Umstellung keine Maschinenringstatistiken für die Jahre 2008 bis 2010 ausgedruckt werden könnten.

Die bP sei aufgrund der übersendeten Unterlagen ihrer Aufzeichnungspflicht vollinhaltlich nachgekommen, da aus den übermittelten Unterlagen die Bemessungsgrundlagen eindeutig zu ermitteln seien.

Die SVB habe daher völlig zu Unrecht eine Schätzung mangels Vorlage von Unterlagen vorgenommen, da von der bP sämtliche für die Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Unterlagen übermittelt worden seien. Weder aus dem Gesetz noch aus den Entscheidungen sei ableitbar, dass der Gesetzgeber konkret auf die Vorlage von Maschinenringstatistiken und Auftragsstatistiken des MRS abstelle. Vielmehr sei vorgesehen, dass sämtliche Unterlagen vorgelegt werden die zur Beitragsermittlung notwendig seien. Dieser Verpflichtung sei die bP aufgrund der Vorlage der Unterlagen eindeutig nachgekommen. Die Forderung der SVB auf Vorlage der Rechnungsstatistiken (bzgl. der Einsätze XXXX ) und den Auftragnehmerstatistiken (bzgl. MR-Argar) sei nicht gesetzeskonform. Natürlich sei es praktikabel, da sich aus diesen Statistiken auch ohne Vorlage von etwaigen weiteren Belegen oder Auftragsschreiben nachweisen lasse, wie viel jemand für den MRS im Einsatz gewesen sei. Nachdem aber das MRS selbst bestätigt habe, dass es im gegenständlichen Fall aufgrund der EDV-Umstellung nicht möglich sei, diese sonst "üblicherweise" vorgelegten Urkunden als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, habe die bP der SVB ihre Stundenlisten der eingesetzten Geräte vorgelegt, aus dem sich sämtliche Beitragsgrundlagen errechnen lassen. Es sei nicht Aufgabe des Versicherten die Beitragsgrundlage selbst zu bemessen, sondern nur, entsprechende Aufzeichnungen in jenen Bereichen zu führen, die für die Beitragspflicht relevant seien. Dies habe die bP mit der Vorlage der Unterlagen gemacht. Soweit ersichtlich existiere auch keine Judikatur dazu, dass diese verpflichtet wäre, diese Rechnungsstatistiken und Auftragnehmerstatistiken der XXXX bzw. MR-Agrar vorzulegen.

Da von der bP die Unterlagen zur Bemessung der Beitragsgrundlage fristgerecht vorgelegt worden seien, sei auch der Beitragszuschlag wegen Verletzung der Meldepflicht für die Jahre 2008 bis 2011 iHv EUR 391,96 rechtswidrig ergangen. Vielmehr hätte allenfalls die SVB eine Betriebsprüfung vor Ort durchführen müssen und liege hier ein Verfahrensmangel vor. Dabei hätte sich der Betriebsprüfer überzeugen können, welche Geräte tatsächlich am Hof vorhanden seien und hätte nochmals Einsicht in die vorgelegten Geschäftsberichte nehmen können.

Selbst dann wenn man von der rechtsrichtigen Möglichkeit der Schätzung der Beitragsgrundlage durch die bP ausgehe, sei es so, dass eine überhöhte Schätzung vorgenommen worden sei. Wenn man sich die Einschätzung der Vorjahre ansehe, so hätte eine wesentlich geringere Beitragsgrundlage eingeschätzt werden müssen. Daraus hätte sich eine wesentlich geringere Beitragspflicht ergeben. Die SVB hätte sich Gedanken darüber machen müssen, welche Schätzmethoden heranzuziehen seien, welches Ergebnis die einzelnen Schätzmethoden herbeiführen würden und welche die günstigste für die bP sei. Die bP habe nicht erklärt, warum sie die vorgelegten Beträge für nicht objektiv überprüfbar halte.

Der bekämpfte Bescheid sei daher rechtswidrig ergangen und wurde beantragt, der Landeshauptmann möge dem eingebrachten Einspruch stattgeben und den Bescheid der SVB ersatzlos beheben und der Behörde auftragen, entsprechend den vorgelegten Unterlagen die Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Gleichzeitig wurde beantragt, dem Einspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Die belangte Behörde übermittelte dem Landeshauptmann von Oberösterreich mit Schreiben vom 06.02.2013 den Verfahrensakt samt Einspruch und Stellungnahme. Nach Darstellung der Einspruchsgründe wurde diesbezüglich angemerkt, dass die im bekämpften Bescheid angeführten Besitz- und Bewirtschaftungsverhältnisse der Eigen- und Pachtgründe sowie der sonstigen genutzten Gründe der bP unstrittig seien. Strittig sei vor allem die Höhe der beitragspflichtigen land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten.

Zur Überprüfung der Höhe der von der bP selber gemeldeten Einnahmen und zur Ermittlung der Höhe der beitragspflichtigen land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten sei auch eine Anfrage an die MRS erfolgt. Von der MRS seien im Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflicht nach § 20b BSVG für die Jahre 2008 und 2009 folgende Einnahmen aus einer Vermietung von land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel an die MRS gemeldet worden:

Für das Jahr 2008 außerhalb eines Dienstverhältnisses für die bP für Winterdienst, Grünanlagen und Gartenpflege, Maschinen- und Gerätevermietung, für Landschaftspflege, sowie Dienstleistungen und Garten- und Landschaftsgestaltung EUR 21.397,48. Für das Jahr 2009 außerhalb eines Dienstverhältnisses für die bP für Winterdienst, Grünanlagen und Gartenpflege, Landschaftspflege, Maschinen- und Gerätevermietung sowie für Objektbetreuung EUR 23.665,13; sowie für das Jahr 2009 außerhalb eines Dienstverhältnisses für den Gatten der bP für Maschinen- und Gerätevermietung, Grünanlagen und Gartenpflege, Landschaftspflege sowie für Baumpflege EUR 14.681,31 für das Jahr 2009 sohin insgesamt EUR 38.346,44.

Die bP sei in den Jahren 2008 bis 2011 entgegen den Ausführungen im Einspruch ausschließlich als Betriebsführerin in der bäuerlichen Sozialversicherung (im Vollerwerb) pflichtversichert gewesen. Es habe weder eine Gewerbeberechtigung noch ein Dienstverhältnis festgestellt werden können. Die Angaben, die bP wäre in den Jahren 2008 und 2009 für ca. 420 Stunden Winterdienst als Dienstnehmerin bei der Gebietskrankenkasse gemeldet gewesen, fänden in der Versicherungsdatei der österreichischen Sozialversicherung keine Deckung. Der Gatte der bP sei in den im Spruch angeführten Zeiträumen beim MRS teilweise als voll versicherter bzw. überwiegend nur als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer beim MRS angestellt gewesen. Dieses Dienstverhältnis habe aber keinen Einfluss auf die Frage der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel an das MRS durch die bP als alleinige Betriebsführerin.

Im Zuge der Betriebsprüfung sei die bP regelmäßig und wiederholt ersucht worden, für diese vom Auftraggeber MRS gemeldeten Einnahmen der Jahre 2008 und 2009 und die Folgejahre die entsprechenden Aufzeichnungen und Belege vorzulegen. Diese Ersuchen hätten dazu geführt, dass zuerst lediglich anonymisierte Abrechnungen übermittelt worden seien, aus denen der jeweilige Einsatzort "herausgeschnitten" worden sei, wobei aus diesen verstümmelten Belegen fast durchgehend auch eine Leistungserbringung zu Pauschalwerten hervorgehe.

Da die vorgelegten Abrechnungen deutlich geringer gewesen seien als die vom MRS bekannt gegebenen Gesamtsummen (für das Jahr 2009 seien beispielsweise verstümmelte Belege über EUR 5.858,58 anstelle der von den Auftraggebern gemeldeten EUR 38.346,44 vorgelegt worden), sei die bP wiederholt um Vorlage entsprechender Aufzeichnungen und Unterlagen gebeten worden. Dabei sei bezüglich der Betriebsmittelvermietung an das MRS der Einfachheit halber um Vorlage der Rechnungsstatistiken des XXXX für die Jahre 2008 bis 2010 ersucht worden sowie bezüglich der Agrardienstleistungen darauf hingewiesen worden, dass diese relativ einfach anhand der vom örtlichen Maschinenring erstellten Auftragnehmerstatistiken nachgewiesen werden könnten.

Die von der bP in weiterer Folge übermittelten Jahresabrechnungen für 2008, 2009 und 2010 würden eine Zusammenstellung einzelner Geräte darstellen und könnten daraus die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten aus den einzelnen Dienstleistungen nicht lückenlos ermittelt werden.

Es stehe fest, dass die bP trotz wiederholter Aufforderungen und trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen nur einen geringen Teil der Belege und Rechnungen vorgelegt habe und die relativ große Differenz auf die vom XXXX gemeldeten Einnahmen durch Unterlagen nicht belegt werden habe können. Nachdem nach den Angaben der bP auch vom Maschinenring keine Unterlagen für die betroffenen Jahre zur Verfügung gestellt worden seien, seien die Einnahmen für die im Spruch angeführten Beitragsjahre unter Anwendung des 20 Abs. 5 BSVG durch Schätzung zu ermitteln gewesen.

Nach § 20 Abs. 5 BSVG sei, wenn die Unterlagen fehlen würden, diese unvollständig seien oder ihre Vorlage verweigert werde, der Versicherungsträger berechtigt, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleich gelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen. Entsprechend dem VwGH-Erkenntnis, Zl. 2007/08/0135, vom 22.12.2010 sei es zulässig, bei fehlenden Erläuterungen zum BSVG auch das steuerliche Begriffsverständnis zugrunde zu legen. Dabei würden im Schätzungsweg für die betroffenen Jahre die Einnahmen nach einer Methode festgestellt, die nachvollziehbar sei und im Einzelfall am geeignetsten erscheine, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen. Etwaige Schätzungsungenauigkeiten würden dabei grundsätzlich zu Lasten der bP gehen, weil sie der Verpflichtung zur Führung ordnungsgemäßer Aufzeichnungen nicht nachgekommen sei.

Nach der Judikatur des VwGH sei die hypothetische Tauglichkeit alternativer Schätzmethoden nicht von Belang, wenn die von der Behörde gewählte Methode als geeignet anzusehen sei. Es sei lediglich Voraussetzung, dass das Schätzungsverfahren einwandfrei geführt werde, die zum Schätzungsergebnis führenden Gedanken schlüssig und folgerichtig seien und das Ergebnis mit der Lebenserfahrung in Einklang stehe (VwGH vom 19.03.1998, Zl. 96/15/0005).

Wenn ausreichend und nachvollziehbar begründet werde, wie unter Heranziehung des § 20 Abs. 5 BSVG die Höhe der Beitragsgrundlage ermittelt worden sei, könne weder dieser noch einem daraus abgeleiteten Beitragszuschlag nach § 34 Abs. 1 BSVG entgegengetreten werden (VwGH vom 09.09.2009, Zl. 2006/08/0011).

Die vom XXXX für die Jahre 2008 und 2009 gemeldeten Einnahmen für den Betrieb der bP seien deutlich höher als die von der bP gemeldeten Einnahmen. Laut den Ausführungen im Einspruch würde es sich bei den Differenzbeiträgen um Dienstleistungen handeln, die auf reiner Selbstkostenbasis abgerechnet worden wären und somit nicht der Aufzeichnungs- und Meldepflicht unterliegen würden. Dabei übersehe die bP, dass sie auch steuerlich nach den Pauschalierungsverordnungen für Landwirte (zuletzt § 6 der VO BGBl II 471/2010) verpflichtet sei, den Gewinn aus land(forst)wirtschaftlichen Nebenerwerb durch Einnahmen-Ausgabenrechnung zu ermitteln und dass bei der Ermittlung des Gewinnes aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb die Betriebsausgaben nur bis zur Höhe der entsprechenden Betriebseinnahmen in Abzug gebracht werden dürfen. Weiters bestehe auch im Steuerrecht eine mehrjährige Verpflichtung zur Aufbewahrung von entsprechenden Belegen und Nachweisen.

Die von der SVB wiederholt bei der bP angeforderten Rechnungsstatistiken des XXXX könnten den Angaben der bP zufolge aufgrund einer EDV-Umstellung angeblich nicht mehr ermittelt bzw. ausgedruckt werden. Dieses Argument stehe aber ebenfalls nicht in Einklang mit den das MRS als Gewerbebetrieb treffenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfristen und werde auch dadurch entkräftet, dass die Gesamtsumme der an die bP ausbezahlten Beträge im Rahmen der Auskunftsverpflichtung vom MRS sehr wohl bekannt gegeben werden habe können.

Bei den agrarischen Dienstleistungen, die vom Maschinenring lediglich vermittelt worden seien bzw. würden, sei der SVB bekannt, dass einzelne Statistiken vergangener Jahre allenfalls nur mittels besonderer EDV-Kenntnis abrufbar seien. Derartige EDV-Probleme des vermittelnden Maschinenringes entbinde allerdings die bP nicht von ihrer eigenen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht und könnten somit auch nicht zu Lasten der SVB gehen.

Wie die bP richtig anführe, sei sie gesetzlich nicht verpflichtet, eine Rechnungsstatistik des XXXX vorzulegen. Nach Ansicht der SVB hätte zur Erfüllung der Melde- und Auskunftspflicht auch eine lückenlose Vorlage der Rechnungen und Belege aller von der bP durchgeführten Nebentätigkeiten, die die große Differenz zwischen den von ihr gemeldeten und den Werten des XXXX belegen würden, ausgereicht.

Da diese Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, sei es der SVB nicht möglich zu überprüfen, ob die Differenzbeträge ausschließlich Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis betreffen würden oder nicht.

Trotz wiederholter Aufforderung, derartige Nachweise zu erbringen, habe sich die bP geweigert, weitere Rechnungen bzw. Belege vorzulegen, weshalb die SVB gesetzlich verpflichtet gewesen sei, eine Schätzung der Einnahmen vorzunehmen und dadurch die Beitragsgrundlage endgültig festzusetzen.

Wie im bekämpften Bescheid ausführlich dargestellt worden sei, umfasse die Schätzung - ausgehend von den vom MRS gemeldeten Einnahmen der Jahre 2008 und 2009 - somit in den Jahren 2008 bis 2010 die gesamten Einnahmen aus allen im Betrieb der bP in Frage kommenden Nebentätigkeiten, wie persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel, Kommunal- und Winterdienst, sowie aus dem Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln an andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe. Da die bP nicht bereit gewesen sei, die Belege lückenlos vorzulegen, sei zu Recht davon auszugehen, dass sämtliche Einnahmen beitragsrelevant gewesen seien. Daraus ergebe sich, dass in den Jahren 2010 und 2011 schlüssig anzunehmen sei, dass Einnahmen in Höhe des Durchschnittes der Jahre 2008 und 2009 vorgelegen hätten. Im Jahr 2011 seien zusätzlich zu den unter dem Titel "Vermietung von land(forst)wirtschftlichen Betriebsmittel" geschätzten Einnahmen noch die gemeldeten Einnahmen für soziale Betriebshilfe berücksichtigt worden.

Ausgangsbasis für die Schätzung hätten die vom MRS gemeldeten Einnahmen der Jahre 2008 und 2009 gebildet:

für das Jahr 2008 EUR 21.397,48

für das Jahr 2009 insgesamt EUR 38.346,44.

Für die Jahre 2010 und 2011 sei ein rechnerischer Mittelwert aus den vom MRS gemeldeten Einnahmen in iHv jährlich EUR 29.871,96 ermittelt worden.

Die entsprechende Beitragsgrundlage sei nach § 23 Abs. 4b BSVG auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) zu ermitteln. Diese seien:

im Jahr 2008: EUR 6.419,24

im Jahr 2009: EUR 11.503,93

im Jahr 2010: EUR 8.961,59

im Jahr 2011: EUR 8.961,59

Jeweils ein Zwölftel hievon gelte als monatliche Beitragsgrundlage und erhöhe sich dadurch die Beitragsgrundlage aus dem Einheitswert der Eigen- und Pachtgründe (Versicherungswert) um monatlich:

im Jahr 2008: EUR 534,94

im Jahr 2009: EUR 958,66

im Jahr 2010: EUR 746,80

im Jahr 2011: EUR 746,80

Im Kalenderjahr 2011 würden daneben noch Einnahmen aus der Nebentätigkeit "Soziale Betriebshilfe" laut der Meldung der bP vom 30.04.2012 vorliegen, welche wie folgt zu berücksichtigen seien:

2011: EUR 439,04

Die entsprechende Beitragsgrundlage sei nach § 23 Abs. 4b BSVG auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) zu ermitteln. Diese seien im Jahr 2011: EUR 131,71

Jeweils ein Zwölftel hievon gelte als monatliche Beitragsgrundlage und erhöhe sich dadurch die Beitragsgrundlage aus dem Einheitswert der Eigen- und Pachtgründe (Versicherungswert) um monatlich:

im Jahr 2011: EUR 10,98

Es hätten sich aus allen beitragspflichtigen Nebentätigkeiten in der im Spruch angeführten Zeit beitragspflichtige Einnahmen wie folgt ergeben:

für das Jahr 2008 EUR 21.397,48

für das Jahr 2009 EUR 38.346,44

für das Jahr 2010 EUR 29.871,96

für das Jahr 2011 EUR 30.311,00

Die entsprechende Beitragsgrundlage sei nach § 23 Abs. 4b BSVG auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) zu ermitteln. Diese seien:

im Jahr 2008: EUR 6.419,24

im Jahr 2009: EUR 11.503,93

im Jahr 2010: EUR 8.961,59

im Jahr 2011: EUR 9.093,30

Jeweils ein Zwölftel hievon gelte als monatliche Beitragsgrundlage und erhöhe sich dadurch die Beitragsgrundlage aus dem Einheitswert der Eigen- und Pachtgründe (Versicherungswert) um monatlich:

im Jahr 2008: EUR 534,94

im Jahr 2009: EUR 958,66

im Jahr 2010: EUR 746,80

im Jahr 2011: EUR 757,78

Aus der Summe der Beitragsgrundlagen aus dem Versicherungswert (errechnet aus dem Einheitswert des Flächenbetriebes) und den nach § 23 Abs. 4b BSVG errechneten Nebeneinkünften aus beiden Nebentätigkeiten würden sich folgende Gesamtbeitragsgrundlagen ergeben:

von - bis

mtl. Beitragsgrundlage Flächen

mtl. Beitragsgrundlage Nebentätigkeiten

mtl. Beitragsgrundlage gesamt

01/08 - 09/08

EUR 2.697,46

EUR 534,94

EUR 3.232,40

10/08 - 12/08

EUR 2.685,67

EUR 534,94

EUR 3.220,61

01/09 - 03/09

EUR 2.752,81

EUR 958,66

EUR 3.711,47

04/09 - 11/09

EUR 2.801,15

EUR 958,66

EUR 3.759,81

12/09 - 12/09

EUR 2.722,26

EUR 958,66

EUR 3.680,92

01/10 - 12/10

EUR 2.787,60

EUR 746,80

EUR 3.534,40

01/11 - 03/11

EUR 2.846,14

EUR 757,78

EUR 3.603,92

04/11 - 12/11

EUR 2.820,52

EUR 757,78

EUR 3.578,30

Daraus seien in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung die im Spruch angeführten Beitragsgrundlagen zu errechnen gewesen und würden sich die dort angeführten Monatsbeiträge ergeben.

Zu den Einwendungen der bP die Schätzung wäre unverhältnismäßig vorgenommen worden, werde entgegengehalten, dass die SVB alle vom Betrieb der bP durchgeführten land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten unter den vom MRS gemeldeten Einnahmen erfasst habe, obwohl insbesondere über den Agrardienstleistungsbereich überhaupt keine Aufzeichnungen vorliegen würden. Weiters sei nach Ansicht der SVB die Schätzung im Einklang mit der Judikatur des VwGH nachvollziehbar und nach einer für den gegenständlichen Fall als geeignetst erscheinenden Methode vorgenommen worden.

Aus den fehlenden Einnahmenmeldungen für die oben angeführten Nebentätigkeiten in den Jahren 2008 bis 2011 ergebe sich eine Gesamtnachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen von EUR 7.839,00 und errechne sich daraus ein Beitragszuschlag nach § 34 Abs. 4 BSVG in Höhe von insgesamt EUR 391,96.

Abschließend wurde beantragt, den Einspruch abzuweisen. Ferner spreche sich die SVB aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage gegen die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung aus.

4. Die Einspruchsbeantwortung der SVB vom 06.02.2013 wurde der bP mit Schreiben vom 13.08.2013 von Seiten des Landeshauptmanns von Oberösterreich zur Wahrung des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt und hierbei zusätzlich angemerkt, dass das Vorbringen der bP, dass sie in den Jahren 2008 bis 2010 eine Dienstnehmereigenschaft bei der MRS aufweisen habe können, nicht der Richtigkeit entspreche, zumal aus dem Versicherungsdatenauszug letztmalig mit Ende 09.06.2001 eine geringfügige Beschäftigung als Arbeiterin aufscheine.

Faktum sei, dass vom MRS für die Jahre 2008 und 2009 Einnahmen in einer Gesamthöhe von EUR 38.346,44 gemeldet worden seien. Jedenfalls müssten auch Nachweise (und keine Zusammenstellungen) dafür erbracht werden, inwieweit für die einzelnen Dienstleistungen Beitragspflicht bestehe oder auch nicht.

Aufgrund der Informationen des MRS seien nun die Gesamteinnahmen mitgeteilt worden, wobei eine definitive Zuordnung aber nicht realisiert werden könne. Es darf daher (nochmals) ersucht werden, die Dienstleistungen entsprechend bekanntzugeben, wobei die erforderlichen Informationen dazu durchaus aus der Auftraggeberstatistik oder den Unterlagen für das Finanzamt zu entnehmen sein müssten. Ohne mögliche Zuordnung der Dienstleistungen werde es kaum möglich sein, eine andere Rechtsmeinung als jene der SVB zu unterstützen.

Eine Beitragsrelevanz gebe es im Übrigen lt. VwGH vom 10.04.2013, 2010/08/0261 grundsätzlich nur für Einnahmen, die über dem Selbstkostenpreis liegen würden bzw. unter Einrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht worden seien. Beitragsrelevant seien lediglich jene (einzelnen) Leistungen, die über den Richtwerten liegen würden. Daher sei eine Zuordnung auch unabdingbar.

5. Die bP äußerte sich bezüglich des Schreibens des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 13.08.2013 im Zuge einer Stellungnahme vom 16.09.2013 dahingehend, dass zur Klarstellung angeführt werden müsse, dass sowohl die bP als auch deren Gatte eigene Betriebe führen würden. Richtig sei, dass die bP nicht Dienstnehmerin des MRS von 2008 bis 2010 gewesen sei. Der Gatte der bP habe diesbezüglich bereits mit einem Schreiben an die SVB seine Jahreslohnzettel für die Jahre 2008 bis 2010 vorgelegt.

Richtig sei auch die Information des XXXX , wo die Gesamteinnahmen mitgeteilt worden seien. Wie nun auch richtig ausgeführt werde, sei eine Beitragsrelevanz nur für Einnahmen gegeben, die über dem Selbstkostenpreis liegen bzw. sich unter Einrechnung der eigenen Arbeitskraft ergeben würden. Beitragsrelevant seien lediglich jene einzelnen Leistungen, die über dem Richtwert liegen würden (VwGH 10.04.2013, 2010/08/0261). So seien Einnahmen aus Maschinenvermietung nicht mit der Pauschalierung abgegolten, ausgenommen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit auf Selbstkostenbasis (Handbuch der Land- und Forstwirtschaft Seite 308).

Unbeachtlich und daher nicht zu melden seien Einnahmen aus Tätigkeiten, die auf reiner Selbstkostenbasis (= ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung) durchgeführt werden würden, zum Beispiel zwischenbetriebliche Zusammenarbeit mit Entlohnung gem. ÖKL-Richtlinien. Die ÖKL-Richtwerte würden als Bemessungsgrundlage in der Nachbarschaftshilfe für den land- und forstwirtschaftlichen Einsatz (Maschinenselbstkosten) dienen und werden jährlich vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik herausgegeben. Einerseits seien die ÖKL-Richtwerte für die Maschinenselbstkosten Anhaltspunkt für die Verrechnung im Rahmen der Maschinen- und Betriebshilferinge, andererseits seien Einkünfte aus Nebentätigkeiten, wie Dienstleistungen und Gerätevermietungen im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, dann (sowohl für das Finanzamt als auch die Sozialversicherung) unbeachtlich, wenn diese Leistungen in einem örtlichen Nahebereich erbracht werden würden und der Verrechnungswert nicht höher liege als die Selbstkosten nach ÖKL-Richtwerten. Die ÖKL-Richtwerte seien reine Selbstkosten, das heiße, dass kein Gewinn, keine Umsatzsteuer, kein Entgelt für Arbeitszeit oder andere Spesen zugerechnet worden seien.

Sohin verfüge ja gerade auch § 20a BSVG, dass Dienstleistungen und Vermietungen auf Selbstkostenbasis (Stichwort "ÖKL-Richtlinie") von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen werden würden (SRÄG 2004, Bundesgesetzblatt I 2004/105).

Es gehe sogar soweit, dass bei Erbringung von Leistungen durch einen Landwirt an einem eigenen oder fremden Betrieb die ÖKL-Richtsätze zur Schätzung der Betriebsausgaben nicht herangezogen werden würden (AÖF 2012/63).

Dies heiße aber, dass die bP im Rahmen der zwischenbetrieblichen Dienstleistungen nicht verpflichtet sei, Aufzeichnungen zu führen. Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden würden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit herrühren, seien daher auch von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Die bP habe aber alle sonstigen Auslagen aufgezeichnet.

Es sei von der bP für die Jahre 2008 an Nebentätigkeiten ein Einkommen in der Höhe von brutto EUR 6.365,00 sowie 2009 ein Einkommen von brutto EUR 5.860 und 2010 ein Einkommen an Nebentätigkeiten in Höhe von brutto EUR 1.756,50 bekannt gegeben und mitgeteilt worden, dass der Rest Gerätevermietung unter der ÖKL-Richtlinie gewesen sei und ca. 420 Stunden Winterdiensttraktor, Schneepflug, Salzstreuer angefallen seien.

Letztlich sei auch versucht worden im Wege der Auftragnehmerstatistiken Klarheit zu bekommen, wobei jedoch vom Maschinenring darauf hingewiesen worden sei, dass aufgrund einer EDV-Umstellung keine MR-Statistiken für die oben angeführten Jahre vorliegen würden und somit kein Ausdruck möglich gewesen sei. Deshalb seien für die meldepflichtigen Nebentätigkeiten von der bP die Aufzeichnungen genauestens geführt, jährlich gemeldet und auch übermittelt worden. Auch habe die bP sämtliche Gerätschaftskombinationen, welche auf dem Betrieb vorhanden seien, aufgelistet und den aktuellen Maschinenringtarifen hinterlegt, sodass die Nachvollziehbarkeit der Gesamtstunden gegeben sei.

Es dürfe nochmals angeführt werden, dass die bP geleistete Tätigkeiten im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit nicht aufgezeichnet habe und auch nicht dazu verpflichtet gewesen sei.

Der angeführte Bescheid sei daher rechtswidrig ergangen und würden die bereits im Einspruch gestellten Anträge nochmals wiederholt werden.

6. Im Akt befinden sich ferner unter anderem zwei an die bP gerichteten Schreiben der SVB bezüglich der Auskunfts- und Aufzeichnungspflicht gemäß §§ 20, 20a BSVG vom 22.03.2012 und vom 25.06.2012 samt zwei Antwortschreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der bP vom 25.04.2012 und vom 18.07.2012, zahlreiche "anonymisierte" Abrechnungen für die Jahre 2008 bis 2010, die Jahresabrechnungen 2008 bis 2010 für die einzelnen Geräte der bP, ein Abschlussbericht über die Betriebsprüfung für den Zeitraum 2008 bis 2011 vom 27.08.2012, Versicherungsdatenauszüge der Österreichischen Sozialversicherung vom 11.12.2012 und 12.08.2013 bezüglich der bP sowie ein Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 11.12.2012 bezüglich des Gatten der bP.

II. Das Bundesverwaltungsgericht (folgend kurz "BVwG") hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.

Nach Ansicht des BVwG ist es - wie von der SVB im bekämpften Bescheid angenommen - zutreffend, dass die belangte Behörde bei fehlenden Aufzeichnungen hinsichtlich der Einnahmen aus landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten zur Schätzung berechtigt ist.

Allerdings ist nach Ansicht des BVwG die Schätzung bezüglich der Einnahmen aus landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten nicht hinreichend nachvollziehbar (siehe dazu ausführlich unten).

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten grds. die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG, jedoch mit Ausnahme des § 414 Abs. 2 und 3 ASVG. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit als Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1999, mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung

1. § 28 VwGVG lautet auszugsweise:

[...]

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

2. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 AVG, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).

Der VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, das heißt, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der VwGH hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005, die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.

3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.1. Die für diese Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sowie der Anlage 2 zum BSVG lauten wie folgt:

3.1.1. § 2 GewO lautet auszugsweise:

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist - unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften - auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:

1. die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3);

2. die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 4);

[...]

(4) Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 2) sind zu verstehen:

[...]

4. Dienstleistungen, ausgenommen Fuhrwerksdienste (Z 5 und 6), mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk; mit Mähdreschern vorgenommene Dienstleistungen nur für landwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde;

Dienstleistungen

a) zur Kulturpflege im ländlichen Raum (Mähen von Straßenrändern und -böschungen sowie von öffentlichen Grünflächen, Pflege von Biotopen, Kulturpflege der Rasenflächen von Sportanlagen, Stutzen von Hecken im Zusammenhang mit den vorstehend angeführten Tätigkeiten, Abtransport des bei diesen Tätigkeiten anfallenden Mähgutes usw.),

b) zur Verwertung von organischen Abfällen (Sammeln und Kompostieren von fremden, kompostierbaren Abfällen mit den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden),

c) für den Winterdienst (Schneeräumung, einschließlich Schneetransport und Streuen von Verkehrsflächen, die hauptsächlich der Erschließung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen dienen);

5. Fuhrwerksdienste mit hauptsächlich im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendeten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, Motorkarren und Transportkarren, die ihrer Leistungsfähigkeit nach den Bedürfnissen des eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechen, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde zur Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, von Gütern zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke oder von Gütern, die der Tierhaltung dienen, zwischen Wirtschaftshöfen und Betriebsgrundstücken oder zwischen diesen und der nächstgelegenen Abgabe-, Übernahme-, Verarbeitungs- oder Verladestelle;

6. Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren;

7. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke;

8. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde für Beförderungszwecke im Umfang der Z 5,

[...]

3.1.2. § 2 BSVG lautet auszugsweise:

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

[...]

3.1.3. Anlage 2-Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lautet auszugsweise:

Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1

Versicherungstatbestand-

Beitragsgrundlage

[...]

3. 2-persönliche Dienstleistungen mit-§ 23 Abs. 1 Z 3

-oder ohne Betriebsmittel für andere-

-land(forst)wirtschaftliche Betriebe-

-einschließlich der Tätigkeit als-

-Betriebshelfer/in im Rahmen eines-

-Maschinen- und Betriebshilferinges-

-sowie als Holzakkordant/in-

3. 3-Kommunaldienstleistungen gemäß § 2-§ 23 Abs. 1 Z 3

-Abs. 4 Z 4 lit. a bis c GewO 1994-

[...]

3. 5-Vermietung land(forst)wirtschaftlicher-§ 23 Abs. 1 Z 3

-Betriebsmittel (§ 2-

-Abs. 4 Z 7 und 8 GewO 1994)-

[...]

3.1.4. § 20 BSVG lautet auszugsweise:

Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungs(Zahlungs)empfängerInnen sowie sonstiger Personen

§ 20. (1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (§ 71), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß § 16 Abs. 3 die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 178ff. maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf bezüglichen Bescheide der Finanzbehörde und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.

(2) Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen,

1. deren Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4 zu bilden ist, dem Versicherungsträger den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich zur Einsicht vorzulegen,

2. deren Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4b bis 4e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.

[...]

(5) Fehlen die Unterlagen, sind sie unvollständig oder wird ihre Vorlage verweigert, so ist der Versicherungsträger berechtigt, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen.

[...]

3.1.5. § 20a BSVG lautet auszugsweise:

Aufzeichnungspflicht

§ 20a. Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.

1.6. § 23 BSVG lautet auszugsweise:

Beitragsgrundlage

§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist [...] nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,

2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage,

3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln,

4. bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Abs. 4 oder Abs. 4a Z 1 ermittelte Beitragsgrundlage.

Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).

[...]

(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.

[...]

Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001, unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, daß die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind.

(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:

a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;

b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;

c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;

e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;

f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;

[...]

(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.

[...]

(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

[...]

3.2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt als mangelhaft, da die belangte Behörde im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs lediglich ansatzweise ermittelt und notwendige Ermittlungen unterlassen hat.

Einleitend ist zunächst bezüglich der Aufzeichnungspflicht festzuhalten, dass aufgrund einer strikten Wortinterpretation des § 20a zweiter Satz BSVG angenommen werden könnte, dass Einnahmen aus bloßen Vermietungen unabhängig von den verrechneten Kosten von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht ausgenommen sind. Das kann aber schon deswegen nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen, weil damit die in der Anlage 2 getroffene Zuordnung der Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel zur Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG insofern völlig ins Leere liefe, als niemals Aufzeichnungspflicht bestünde. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht.

Wie die Selbstkosten zu ermitteln sind, regelt § 20a BSVG nicht. Nur in den Gesetzesmaterialen wird in diesem Zusammenhang auf die "so genannten ÖKL-Richtlinien" verwiesen. Dieser Hinweis kann nur so verstanden werden, dass die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden dann ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen. Für eine strikte Bindung an die ÖKL-Richtlinien wäre hingegen eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung - unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Anknüpfen an Regelungen eines anderen Normsetzers - erforderlich gewesen (VwGH 13.11.2013, 2012/08/0206-6).

Zu der Frage, in welchem Umfang die Aufzeichnungspflicht - und damit die Beitragspflicht - besteht, wenn bei einzelnen Dienstleistungen (iSd § 20a zweiter Satz erster Fall) entweder auch eigene Arbeitsleistungen verrechnet oder die Selbstkosten überschritten werden, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. April 2013, Zl. 2010/08/0261, Stellung genommen und ausgeführt, dass einerseits eine einmalige Überschreitung der Selbstkostenbasis in einem Kalenderjahr nicht dazu führen könne, dass sämtliche in diesem Kalenderjahr erbrachten Dienstleistungen der Beitragspflicht unterlägen, dass es andererseits aber auch nicht auf die Verrechnung der Dienstleistungen ankommen könne, da es in diesem Fall es nicht ausgeschlossen schiene, dass eine einheitlich erbrachte Dienstleistung (mit eigenen Betriebsmitteln) auf zwei Rechnungen "aufgesplittet" würde; vielmehr sei davon auszugehen, dass für die Aufzeichnungspflicht (und damit die Beitragspflicht) - unabhängig von der Art der Verrechnung - die einzelne faktisch erbrachte Dienstleistung entscheidend sei: Werde für diese einzelne Dienstleistung (etwa: Verwendung eines Frontladers über mehrere Stunden) der Selbstkostenpreis überschritten oder werde für diese konkrete Dienstleistung die eigene Arbeitskraft verrechnet, so unterlägen die Einnahmen aus dieser konkreten Dienstleistung der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht.

Auch für den Fall der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (iSd § 20a zweiter Satz zweiter Fall) gilt, dass es für die Aufzeichnungs- und Beitragspflicht auf Grund der Überschreitung der Selbstkosten nicht darauf ankommen kann, ob Leistungen gemeinsam oder getrennt verrechnet worden sind. Entscheidend ist vielmehr, ob die Selbstkosten bei der Vermietung des jeweiligen Betriebsmittels für die vereinbarte Gesamtdauer überschritten worden sind: Weder kann die Aufzeichnungs- und Beitragspflicht dadurch vermieden bzw. minimiert werden, dass für einen Vermietungsvorgang mehrere Rechnungen gelegt werden, noch führt umgekehrt die Vermietung eines Geräts zu einem höheren als dem Selbstkostenpreis schon zur Aufzeichnungs- und Beitragspflicht hinsichtlich der Einnahmen aus allen anderen in der gleichen Rechnung verzeichneten Vermietungen.

Darüber hinaus darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass der § 22 UStG 1994 die Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben behandelt, wobei hier angeführt ist, dass die Bestimmung des § 11 UStG anzuwenden ist. Nach dieser Bestimmung hat der nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirt für Lieferungen und sonstige Leistungen im Rahmen seines Betriebes Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Es besteht demnach seit 01.01.2004 eine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Rechnungsausstellung, wobei die allgemeinen Regeln zur Rechnungslegung gelten. Von den ausgestellten Rechnungen für steuerpflichtige Leistungen und sonstige Leistungen ist eine Durchschrift oder Abschrift anzufertigen und sieben Jahre aufzubewahren.

Auch nach § 7 der Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung ist der Gewinn aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb, aus be- und/ oder verarbeitenden eignen und zugekauften Urprodukten sowie aus dem Almausschank durch Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln.

Aus diesen Bestimmungen ist nun eindeutig herauszulesen, dass auch für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten zumindest eine Ausgaben-/Einnahmen-Rechnung erforderlich ist, dass für sämtliche Lieferungen und Leistungen im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Rechnungen zu stellen und auch aufzubewahren sind. Eine Befreiung von der Aufzeichnungspflicht nach § 20a BSVG kann niemals bedeuten, dass Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit von jeglichen steuerlichen und unternehmerischen Grundsätzen der Rechnungslegung und Umsatznachweise ausgenommen sind.

Aufzuzeichnen sind somit alle steuerpflichtigen Betriebseinnahmen (inkl. Umsatzsteuer) einschließlich EU-Ausgleichszahlungen. Die Betriebseinnahmen sind gemäß § 131 BAO in der Zeitfolge nach geordnet vollständig, richtig, zeitgerecht und in einer lebenden Sprache und nicht mit leicht entfernten Schreibmitteln zu führen und am Jahresende zusammenzurechnen.

Die in § 20a BSVG erwähnte Aufzeichnungspflicht bezieht sich nach Ansicht des erkennenden Richters ausschließlich darauf, dass diese Einnahmen der SVB nicht für die Berechnung der Beitragsgrundlage gemeldet werden müssen. Ein Nachweis darüber, dass diese Einnahmen unter bzw. zu den Selbstkosten erfolgt sind, ist aber jedenfalls erforderlich.

In weiterer Folge ist auszuführen, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegen die Vornahme einer Schätzung durch die SVB an sich im gegenständlichen Fall keinerlei Bedenken bestehen.

Allerdings bestehen Bedenken seitens des BVwG im Hinblick auf die vorgenommene vollständige Übernahme der Meldungen des XXXX für die Jahre 2008 und 2009 als Einnahmen aus landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten iHv EUR 21.397,48 und EUR 38.346,44 bzw. der bloßen Heranziehung des Durchschnitts der Jahre 2008 und 2009 für die Jahre 2010 und 2011 iHv je EUR 29.871,96 ("Wegen der fehlenden Unterlagen und Belege und der im Verlauf der Betriebsprüfung offen zu Tage gekommenen Verweigerung der Vorlage von Unterlagen waren unter dem Titel der "Vermietung von land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel" die Einnahmen im Schätzungswege festzustellen. Auf der Basis der vorgelegten lückenhaften Belege zur Vermietung der Betriebsmittel, der nicht vorgelegten bzw. fehlenden Unterlagen und der offensichtlich nicht den Bestimmungen des § 20a BSVG entsprechenden Führung von Einnahmenaufzeichnungen ist davon auszugehen, dass sämtliche vom MRS für die Jahre 2008 und 2009 gemeldeten Einnahmen zur Gänze beitragsrelevant sind. Weiters wird zu Recht davon ausgegangen, dass in den Jahren 2010 und 2011 beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des Durchschnitts des Jahres 2008 und 2009 vorgelegen haben. Die Schätzung umfasst - ausgehend von den vom MRS gemeldeten Einnahmen der Jahre 2008 und 2009 - somit in den Jahren 2008 bis 2010 die gesamten Einnahmen aus allen in Ihrem Betrieb in Frage kommenden Nebentätigkeiten, wie persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel, Kommunal- und Winterdienst, sowie aus dem Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln an andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe. Auf der Basis der vorgelegten lückenhaften Belege ist zu Recht davon auszugehen, dass sämtliche Einnahmen beitragsrelevant waren und dass in den Jahren 2010 und 2011 schlüssig anzunehmen ist, dass Einnahmen in Höhe des Durchschnitts der Jahre 2008 und 2009 vorgelegen haben." [BS 7 und 8]).

Einen nachvollziehbaren Grund hierfür, führte der Bescheid weder aus, noch ist ein solcher Grund aus der sonstigen Aktenlage ersichtlich, wobei hier speziell auf die Ausführungen der SVB in der Stellungnahme vom 06.02.2013 zu verweisen ist. Zum Einwand der bP, die Schätzung wäre unverhältnismäßig vorgenommen worden, wurde lediglich entgegnet, dass die SVB alle vom Betrieb der bP durchgeführten land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten unter den vom MRS gemeldeten Einnahmen erfasst habe, obwohl insbesondere über den Agrardienstleistungsbereich überhaupt keine Aufzeichnungen vorliegen würden. Weiters sei nach Ansicht der SVB die Schätzung im Einklang mit der Judikatur des VwGH nachvollziehbar und nach einer für den gegenständlichen Fall als geeignetst erscheinenden Methode vorgenommen worden. Eine Erklärung für die Vorgehensweise der SVB vermögen diese Schilderungen aber nicht zu liefern, sondern handelt es sich hierbei vielmehr um eine bloße Scheinbegründung.

Nach § 20 Abs. 5 BSVG ist, wenn die Unterlagen fehlen, diese unvollständig sind oder ihre Vorlage verweigert wird, der Versicherungsträger berechtigt, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleich gelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen.

Dabei werden etwa im Schätzungsweg für die betroffenen Jahre die Einnahmen nach einer Methode festgestellt, die nachvollziehbar ist und im Einzelfall am geeignetsten erscheint, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen. Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Behörde im allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt werden, müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Bemessungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Bemessungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (vgl. das Erkenntnis des VWGH vom 15. Mai 1997, 95/15/0138).

Wenngleich die Wahl der Schätzungsmethode der Behörde grundsätzlich frei steht, hat sie dennoch jene Schätzungsmethode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (VwGH 20.01.2009, 95/15/0015; 24.02.2005, 2003/15/0019). Eine vorzunehmende Schätzung entbindet die Behörde auch nicht davon, die Grundlagen für die Schätzung zu ermitteln und in weiterer Folge auch darzulegen (VwGH 14.01.2013 2010/08/0069; 21.09.1993, 92/08/0064). Im Übrigen müssen die bei der Schätzung herangezogenen Grundlagen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden, wobei auch Parteiengehör zu gewähren und auf sachdienliche Behauptungen der Partei einzugehen ist. Auch die Schätzungsergebnisse unterliegen der Pflicht zur Begründung. Die Begründung hat unter anderem die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen (VwGH 07.09.2005, Zl. 2003/08/0185; VwGH 16. 02.2011, Zl. 2007/08/0173).

Bereits von der bis 31.12.2013 für den Einspruch der bP zuständigen Behörde wurde im Schreiben vom 13.08.2013 ausgeführt, dass nicht die gesamten - vom XXXX - gemeldeten Einnahmen beitragsrelevant sein dürften, doch müssten dafür auch Nachweise erbracht werden (und keine Zusammenstellungen), inwieweit für die einzelnen Dienstleistungen Beitragspflicht besteht oder auch nicht. Auf diese Ausführungen des Landeshauptmanns wurde daher auch in der Stellungnahme vom 16.09.2013 von Seiten der gewillkürten Vertretung der bP ausdrücklich hingewiesen. Die vollständige - bis zum letzten Cent - erfolgte Übernahme der Meldungen des XXXX für die Jahre 2008 und 2009 erscheint zu einfach und nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar.

Insoweit ist das BVwG der Ansicht, dass die von der SVB vorgenommene vollständige Übernahme der Meldungen des XXXX für die Jahre 2008 und 2009 bzw. die simple Heranziehung des Durchschnitts der Jahre 2008 und 2009 für die Jahre 2010 und 2011 als Einnahmen aus landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten nicht die geforderte größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat, sondern es einer weitergehenden Auseinandersetzung mit den von der bP vorgelegten Unterlagen und weiterer Nachforschungen (etwa beim zuständigen Finanzamt) bedarf. Weder sollen Schätzungsungenauigkeiten zu Lasten der bP gehen, noch hat das für die bP günstigste Schätzverfahren Anwendung zu finden. Tatsächlich entscheidend ist lediglich, mit Hilfe der Schätzung diejenigen Bemessungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben, wovon bei der vollständigen Heranziehung der Meldungen des XXXX für die Jahre 2008 und 2009 aber nicht ausgegangen werden kann. Weiters erscheint es zu einfach bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Einnahmen für die Jahre 2010 und 2011 lediglich den Durchschnitt der Jahre 2008 und 2009 heranzuziehen. Tatsächlich erachtet es der erkennende Richter für erforderlich, einen größeren Zeitraum für die Durchschnittsberechnung heranzuziehen, zumal offenbar für die Vorjahre (bis inklusive 2007) ebenfalls bereits eine Betriebsprüfung erfolgte, die Vergleichszahlen liefern könnte.

Im fortgesetzten Verfahren wird es daher nach weiteren Ermittlungen (etwa beim zuständigen Finanzamt) Aufgabe der SVB sein, die Schätzung in nachvollziehbarer Weise durchzuführen, indem sie zunächst - unter Einbeziehung der von der bP vorgelegten Unterlagen - hinsichtlich der damit belegten persönlichen Dienste und Vermietung von Betriebsmitteln in Entsprechung der zuvor dargestellten Rechtsansicht des VwGH - soweit als möglich - jeweils beurteilt, ob diese Einnahmen beitragsrelevant sind oder nicht. In weiterer Folge ist dann unter Berücksichtigung des hierbei erlangten Ergebnisses eine Schätzung möglich, wobei einerseits nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die bP bezüglich eines Großteils der Meldungen des XXXX für die Jahre 2008 und 2009 keine Nachweise betreffend Einnahmen aus landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten vorlegte, aber andererseits auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sämtliche vom XXXX gemeldeten Einnahmen für die Jahre 2008 und 2009 beitragsrelevant sind.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SVB wie oben dargestellt die erforderliche Ermittlungstätigkeit zur Klärung des Sachverhalts unterlassen hat, und somit keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vorliegen, welche das BVwG zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen könnte (vgl. dazu VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Auch verfügt das BVwG über keine entsprechenden EDV-Programme, die eine zahlenmäßig exakte Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ermöglichen würden.

Die Vorgangsweise, die SVB um eine entsprechende Berechnung zu ersuchen und diese Ergebnisse dann seitens des BVwG in eine inhaltliche Entscheidung aufzunehmen, erscheint bereits im Hinblick auf den Rechtsschutz gegen eine allfällige falsche Berechnung problematisch, da dieser eingeschränkt würde. Es käme damit auch jenem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, indem das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29; 21.11.2002, 2002/20/0315).

Aber auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG, da das BVwG wie dargelegt, in der gegenständlichen Konstellation die relevanten Entscheidungsgrundlagen überhaupt nicht selbst, sondern nur mittelbar im Wege über die belangte SVB, erarbeiten kann. Damit sind aber die erforderlichen Ermittlungsschritte, und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, im Sinne des Gesetzes jedenfalls mit größerer Raschheit und mit geringeren Kosten durch die SVB durchführbar, da diese die Ermittlungen unmittelbar durchführen kann. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], § 66 Rz 20 mwN).

In diesem Zusammenhang wird auch nicht verkannt, dass der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zufolge eine Zurückverweisung grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn sinngemäß besonders gravierende Ermittlungslücken bestehen (VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Allerdings bedeutet nach Ansicht des BVwG die gegenständliche Konstellation, bei der das BVwG die relevanten Entscheidungsgrundlagen nicht selbst erarbeiten kann, im Ergebnis letztlich doch eine gravierende Ermittlungslücke, sodass die Zurückverweisung im Einklang mit der dargestellten Judikatur des VwGH steht.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an die SVB zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da es zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht kassatorisch entscheiden darf, eine klare und aktuelle (siehe insbesondere die Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt.

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