BVwG L510 2108004-1

L510 2108004-1Bundesverwaltungsgericht03.11.2015

Regest

Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Meldepflicht, Rückforderung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L510 2108004-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L510.2108004.1.00

Spruch

L510 2108004-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. WOLFARTSBERGER und Mag. Dr. PUNZENBERGER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz vom 05.05.2015, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000281-HD, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz (folgend kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 25.03.2015, VNR: XXXX , den Bezug des Arbeitslosengeldes der bP (folgend kurz: "bP"), XXXX , gemäß § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für den Zeitraum 01.02.2015 bis 28.02.2015, widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG die bP verpflichtet, das unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld in Höhe von € 594,12 zurück zu zahlen.

Begründend wurde dargelegt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass sie die Leistung zum angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie in einem pflichtversicherten Dienstverhältnis bei der Fa. XXXX gestanden sei.

Der vorliegende Verwaltungsakt beinhaltet u. a. den Versicherungs- und Bezugsverlauf der bP, den Schriftverkehr zwischen dem AMS und der bP, das Schreiben der XXXX vom 23.03.2015 an das AMS, den Datenauszug des Hauptverbandes über die Versicherungszeiten der bP.

2. Mit Schreiben der bP vom 07.04.2015 wurde Beschwerde gegen den Bescheid des AMS eingebracht. Sie legte dar, dass sich aus dem beigefügten Dienstvertrag der Fa. XXXX und der beigegebenen Änderungsvereinbarung (in Kopie) v. 02.03.2015 ergeben würde, dass sie erst ab 01.03.2015 bei der Fa. XXXX in Vollzeit beschäftigt gewesen sei. Ein entsprechendes Mail sei auch seitens der Fa. XXXX an das AMS ergangen.

Beigefügt wurden der angesprochene Dienstvertrag vom 01.03.2015 sowie eine Änderungsvereinbarung vom 02.03.2015.

3. Mit Scheiben des AMS vom 24.04.2015 (hinterlegt mit 29.04.2015) wurde der bP Parteiengehör gewährt. Dem Schreiben des AMS wurde das Schreiben der XXXX vom 23.03.2015 als Anlage beigefügt und der bP die Möglichkeit zur Stellungnahme bis spätestens 04.05.2015 gegeben. Im Schreiben vom 23.03.2015 führte XXXX aus, dass hiermit bestätigt werde, dass Herr XXXX bei ihr seit 06.12.2014 als Hilfsarbeiter beschäftigt sei. Von 06.12.2014 bis 31.01.2015 mit geringfügiger Beschäftigung, seit 01.02.2015 Vollzeitbeschäftigung.

Seitens der bP wurde innerhalb der Frist keine Stellungnahme abgegeben. Aus einem Mailverkehr zwischen dem AMS und der bP vom 15.05.2015 geht hervor, dass die bP gegenüber dem AMS vorbrachte, das Schreiben vom 24.04.2015 nicht erhalten habe. Die bP führte in diesem Mail aus, dass sie tatsächlich erst ab 01.03.2015 bei der Fa. XXXX auf Vollzeitbasis beschäftigt gewesen sei. Sie habe auch ein Mail an die Firma geschrieben und um Klärung ersucht. Das AMS werde ein Schreiben der Firma erhalten.

4. Mit Bescheid vom 05.05.2015, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000281-HD, hat das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde der bP vom 07.04.2015. gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG teilweise stattgegeben.

Das Arbeitslosengeld wurde widerrufen und fordere das AMS nunmehr den durch den Widerruf entstandenen Übergenuss von € 555,52 zurück. Darüber hinaus erfolge keine bescheidmäßige Rückforderung.

Zum Sachverhalt wurde dargelegt, dass im Arbeitslosengeldbezug (tgl. € 19,84) stehend dem AMS am 17.03.2015 mit Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger bekannt geworden sei, dass die bP neben dem Arbeitslosengeldbezug ab 01.02.2015 bei der Firma XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.

Im Zeitraum 09.02.2015 - 28.2.2015 habe sie auch Kursnebenkosten in der Höhe von tgl. € 1,93 erhalten.

Laut Schreiben der Firma XXXX vom 23.03.2015 sei sie im Zeitraum 06.12.2014 - 31.01.2015 geringfügig beschäftigt gewesen und ab 01.02.2015 vollversicherungspflichtig beschäftigt.

Das AMS habe das Arbeitslosengeld vom 01.02.2015 bis 28.02.2015 widerrufen und von ihr € 594,12 (davon 555,52 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und € 38,60 Förderung) mit Bescheid vom 25.03.2015 rückgefordert.

Dagegen habe sie Beschwerde eingebracht.

Im vorliegenden Dienstvertrag (datiert mit 01.03.2015) werde eine "Vollzeitbeschäftigung" ab 01.03.2015 vereinbart. Dies entspreche auch der von ihr angesprochenen "Änderungsvereinbarung" (datiert mit 02.03.2015).

Eine Stellungnahme zu den getätigten Ermittlungen sei bei der Behörde bis zum gesetzten Termin nicht eingelangt. Die Daten beim Hauptverband wurden im Beschied eingepflegt, wonach die bP im Februar 2015 als vollversicherungspflichtiger Arbeiter aufscheint.

Begründend wurde dargelegt, dass die bP ab 01.02.2015 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX gestanden und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen habe.

Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld sei Arbeitslosigkeit. Das Arbeitsmarktservice widerrufe daher das Arbeitslosengeld für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses vom 01.02.2015 bis 28.02.2015 in der Höhe von tgl. € 19,84.

Die bP habe das Beschäftigungsverhältnis beim Arbeitsmarktservice nicht gemeldet. Dadurch habe sie die Meldepflicht nach § 50 AlVG verletzt und einen Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 A1VG verwirklicht. Die Rückforderung von insgesamt € 555,52 (€ 19,84 x 28 Tage) erfolge zu Recht.

Im Zeitraum 09.02.2015 - 28.02.2015 habe sie auch Kursnebenkosten in der Höhe von tgl. € 1,93 erhalten. Kursnebenkosten würden Förderungen im Sinne des Arbeitsmarktservicegesetzes darstellen, die nicht mit hoheitlichem Bescheid widerrufen und rückgefordert werden könnten. Aus diesem Grund wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und sei der Rückforderungsbetrag entsprechend zu vermindern gewesen. Sie sei allerdings trotzdem (zivilrechtlich) zur Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Kursnebenkosten in der Höhe von € 38,60 verpflichtet.

5. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung mit Wirksamkeit vom 08.05.2015 rechtswirksam zugestellt.

6. Mit Schreiben vom 19.05.2015 brachte die bP einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung ein. Darin führte sie aus, dass sie im Februar 85,5 Stunden bei der Fa. XXXX gearbeitet habe. Die Geringfügigkeitsgrenze liege bei 45 Stunden. Die über diese 45 Stunden hinausgehenden 40,5 Stunden habe sie ab 19. Februar gearbeitet, weshalb ihr bis zu diesem Zeitpunkt das Arbeitslosengeld zustehe.

Beigelegt wurde die Kopie ihres Lohnzettels vom Februar 2015.

7. Am 08.06.2015 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.02. - 28.02.2015) bezog die bP Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von tgl. € 19,84, somit insgesamt € 555,52 (€ 19,84 x 28 Tage).

Im selben Zeitraum war sie bei der Firma XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt, weshalb keine Arbeitslosigkeit vorlag.

Die bP hat das Beschäftigungsverhältnis beim Arbeitsmarktservice nicht gemeldet. Dadurch hat sie die Meldepflicht nach § 50 AlVG verletzt und einen Rückforderungstatbestand nach § 25 Abs. 1 A1VG verwirklicht. Der Bezug des Arbeitslosengeldes wurde widerrufen und die zu Unrecht bezogene Leistung vom AMS rückgefordert.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes des AMS, aus welchem sich der maßgebende Sachverhalt zweifelsfrei ergibt.

Die bP bestreitet verfahrensgegenständlich, dass sie bei der Fa. XXXX im maßgeblichen Zeitraum (01.02. - 28.02.2015) vollversicherungspflichtig beschäftigt war.

Sie brachte diesbezüglich ursprünglich vor, dass sich aus dem vorgelegten Dienstvertrag und der Änderungsvereinbarung (in Kopie) ergebe, dass sie erst ab 01.03.2015 in Vollzeit beschäftigt gewesen sei.

Festzustellen ist, dass sich aus dem in Kopie vorgelegten Dienstvertrag vom 01.03.2015 ergibt, dass die am 01.03.2015 getroffenen Vereinbarungen mit 01.03.2015 in Kraft treten und alle bisherigen Festlegungen ersetzen.

Die in Kopie vorgelegte Änderungsvereinbarung vom 02.03.2015 lautet auszugsweise folgend:

"....Zwischen der Firma XXXX und Ihnen wird festgehalten, dass der Inhalt des Dienstvertrages vom 06.12.2014 auf persönlichen Wunsch des Dienstnehmers mit Wirkung von 01.03.2015 wie folgt geändert wird:

Die wöchentliche Arbeitszeit wird von 3,00 Stunden/Woche - Geringfügige Beschäftigung auf 38,50 Stunden/Woche - Vollzeit Beschäftigung geändert.

Diese Vereinbarung ändert lediglich die oben genannten Inhalte im Dienstvertrag vom 06.12.2014, sonstige Vereinbarungen bleiben davon unberührt....."

Demgegenüber wurde durch die Fa. XXXX im Verfahren vor dem AMS mit Schreiben vom 23.03.2015 dargetan, dass hiermit bestätigt werde, dass die bP seit 06.12.2014 bei ihr als Hilfsarbeiter beschäftigt sei. Von 06.12.2014 bis 31.01.2015 mit geringfügiger Beschäftigung, seit 01.02.2015 Vollzeit Beschäftigung.

Diese Angaben vom 23.03.2015 entsprechen auch dem Datenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Versicherungszeiten der bP.

Schließlich legte die bP mit ihrem Vorlageantrag einen Verdienstnachweis bei der Fa. XXXX für Februar 2015 vor. Daraus ergibt sich eine Arbeitszeit für den Monat Februar in Höhe von 84,25 Stunden, bei einem Bruttogehalt von € 803,82.

Somit ist eindeutig festzustellen, dass die bP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vollversicherungspflichtig beschäftigt war, da ihr Gehalt weit über der Geringfügigkeitsgrenze von € 405,98 monatlich für das Jahr 2015 lag.

Dies ergibt sich zudem aus den Angaben der Fa. XXXX im Verfahren und den Unterlagen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und ist insgesamt somit davon auszugehen, dass eine geringfügigere Beschäftigung der bP, wie in der Änderungsvereinbarung angesprochen, für den maßgeblichen Zeitraum nie gelebt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Der belangte Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).

Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

Zu A) Rechtsgrundlagen

§ 7 AlVG

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

§ 12 AlVG

(1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

[....]

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

[....]

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

[....]

§ 24 AlVG

(1) (...)

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25 AlVG

(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

[....]

§ 36a AlVG

[....]

(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:

(...)

2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;

[....]

§ 50 AlVG

(1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.02. - 28.02.2015) bezog die bP Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von tgl. € 19,84, somit insgesamt € 555,52 (€ 19,84 x 28 Tage).

Im selben Zeitraum war sie bei der Firma XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt, wie sich aus den Ausführungen in der Beweiswürdigung ergibt. Es lag somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Arbeitslosigkeit vorlag.

Die bP hat dieses vollversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis beim Arbeitsmarktservice nicht gemeldet. Dadurch hat sie die Meldepflicht nach § 50 AlVG verletzt und einen Rückforderungstatbestand nach § 25 Abs. 1 A1VG verwirklicht, weshalb der Bezug des Arbeitslosengeldes zu Recht widerrufen und die zu Unrecht bezogene Leistung vom AMS rückgefordert wurde.

Wenn die bP darlegt, dass ihr das Arbeitslosengeld bis 19.02.2015 zugestanden wäre, da sie ihrer Auffassung nach die Grenze der Geringfügigkeit erst ab diesem Datum überschritten hätte, da die Geringfügigkeitsgrenze bei 45 Stunden liege, ist festzustellen, dass ein Beschäftigungsverhältnis gem. § 5 Abs. 2 ASVG u. a. dann als geringfügig gilt, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 405,98 (2015) gebührt. Gegenständlich war das Beschäftigungsverhältnis jedenfalls für mindestens einen Kalendermonat vereinbart. Gegenteiliges wurde weder durch die bP behauptet, noch ergibt sich derartiges aus dem Akteninhalt, vielmehr wurde der Dienstvertrag unbefristet abgeschlossen und ergibt sich diese Feststellung auch aus dem Verdienstnachweis für Februar 2015. Das Entgelt Betrug € 803,82 und lag somit auch über der Geringfügigkeitsgrenze. Es lag somit eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung vor und wird den Darlegungen der bP nicht gefolgt.

In Bezug auf die Höhe der Rückforderung stellte das AMS fest, dass die bP im Zeitraum 09.02.2015 - 28.02.2015 auch Kursnebenkosten in der Höhe von tgl. € 1,93 erhalten habe. Kursnebenkosten stellen Förderungen im Sinne des Arbeitsmarktservicegesetzes dar, welche nicht mit hoheitlichem Bescheid widerrufen und rückgefordert werden können. Aus diesem Grund wurde der Rückforderungsbetrag um € 38,60 vermindert.

Der verfahrensgegenständlich Rückforderungsbetrag beträgt somit insgesamt € 555,52 (€ 19,84 x 28 Tage). Dagegen wurde nicht Beschwer erhoben und ergeben sich auch amtswegig keine Unrichtigkeiten, weshalb die Rückforderung auch der Höhe nach zu Recht erfolgte.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die gegenständliche Sachverhaltsermittlung erfolgte unter Aufnahme der erforderlichen Beweise und hatte die bP letztlich die Möglichkeit sich dazu zu äußern, wovon sie auch Gebrauch machte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) Rechnung getragen.

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