G306 2114297-1•BVwG G306 2114297-1
G306 2114297-1Bundesverwaltungsgericht03.11.2015
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, EU-Bürger,<br/>Interessenabwägung, Kassation, Sorgfaltspflicht, Verfahrensmangel
G306 2114297-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Tschechische Republik, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, zugestellt am 01.09.2015, wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass eine Selbsterhaltungsfähigkeit der BF nicht gegeben wäre. Die BF verfüge nur über eine geringe tschechische Pension und habe auch bereits eine Ausgleichszulage beantragt. Dies würde erkennen lassen, dass die BF nicht über ausreichend eigene finanzielle Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verfüge. Sie führe kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Eine Ausweisung würde daher nicht in das Recht auf Familienleben eingreifen.
2. Mit dem am 11.09.2015 beim BFA, RD Niederösterreich, eingelangten Schriftsatz, erhob die BF durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, dass die in Betracht kommende Instanz, den Spruch Punkt 1. Des angefochtenen Bescheides vom 31.08.2015 behebe, womit auch die Verfügung des Durchsetzungsaufschubes, als auch Spruch Punkt 2. entfällt; allen wird in eventu beantragt, dass der Durchsetzungsaufschub bis zur Entscheidung durch den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder die europäische Gerichtshöfe erteilt werden möge.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die Tochter der BF einer Erwerbstätigkeit nachginge und sich dies aus dem Akt selbst ergeben würde. Das deren Tochter, das Enkelkind der BF sei, sei ebenfalls daraus evident. Es würde sich im Weiteren ergeben, dass die Tochter die Wohnungsnachbarin der BF sei und sich dementsprechend in weiterer Folge ergeben würde, dass sehr wohl ein familiärer Zusammenhang im Sinne des Art. 8 EMRK bestehen würde. Dementsprechend sei auch unschwer zu erkennen, dass während der Zeit, wo die Tochter der BF ihrer Erwerbstätigkeit nachginge, als Großmutter auf deren Kind aufpasse. Es wären weiters keinerlei Erhebungen darüber gepflogen worden, in welcher Art und Weise tatsächlich Unterhalt gewährt würde bzw. ob die Existenzmittel der BF an sich nicht schon ausreichend im Hinblick auf deren Einkommen mit oder ohne Geld - oder Naturalleistungen durch deren Tochter gewesen wären.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.09.2015 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF ist Staatsangehörige von Tschechien und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
1.2. Die BF lebt seit XXXX durchgehend im österreichischen Bundesgebiet und ist seither unmittelbare Wohnungsnachbarin ihrer Tochter welche ebenfalls hier im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Der private und gemeinsame familiäre Lebensmittelpunkt der BF befindet sich derzeit in Österreich.
Die BF verfügt über eine monatliche Rente in der Höhe von ca. €
350,-.
Die BF ist strafrechtlich unbescholten.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben der BF vor der belangten Behörde und auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die BF hat im Verfahren vor der belangten Behörde zum Beleg ihrer Identität einen tschechischen Personalausweis im Original vorgelegt, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt und zum Wohnsitz in Österreich ergeben sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) und den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde, die von der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde bestritten wurden.
Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen sowie zu den persönlichen Lebensumständen der BF in Österreich beruhen auf dem Akteninhalt und den Ausführungen der BF in der Beschwerde.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit beruht auf der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zur Aufhebung des Bescheides:
3.2.1. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG idgF lautet:
"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet. Dies aus folgenden Erwägungen:
Der angefochtene Bescheid weist keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK auf. So bleibt von der belangten Behörde völlig unberücksichtigt, dass sich die BF seit 1 Jahr durchgehend in Österreich aufgehalten hat und unzweifelhaft über private und familiäre Bindungen in Österreich verfügt.
Wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht wurde, sind das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren und der Bescheid in wesentlichen Punkten mangelhaft.
So ist der belangten Behörde zunächst vorzuwerfen, dass sie zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes (hier vor allem die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate gemäß § 51 NAG) jedenfalls von Amts wegen weitere Ermittlungen unternehmen hätte müssen, etwa in Form einer niederschriftlichen Vernehmung der BF, um unzweifelhaft vom Nichtvorliegen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Österreich ausgehen zu können.
Über das der BF von der belangten Behörde mit Schreiben vom 11.06.2015 eingeräumten Parteiengehör hinaus wären jedenfalls weiterführende Ermittlungen allein schon deshalb erforderlich und zweckmäßig gewesen, da sich die leibliche Tochter in Österreich rechtmäßig aufhält, sie für ihre Mutter (BF) eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat und es sich bei der BF um eine 71-jährige Pensionistin handelt.
Gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG liegt ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten vor, wenn der EWR-Bürger in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständiger ist. Alternativ dazu wäre die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Z 2 NAG zu prüfen, ob die BF über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt.
Die Unterlassung weiterer Ermittlungen stellt im gegenständlichen Fall aber einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, dem Relevanz zukommt, weil die belangte Behörde bei Vornahme weiterer Ermittlungen allenfalls zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können (vgl. VwGH 15.09.2010, Zl. 2007/18/0116).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG hätte die belangte Behörde daher in geeigneter Form abwägen müssen, ob das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegt oder nicht.
Die belangte Behörde hätte zunächst unter Berücksichtigung der Dauer des Aufenthalts in Österreich, des Alters, des Gesundheitszustandes, der familiären und wirtschaftlichen Lage, der sozialen und kulturellen Integration in Österreich sowie des Ausmaßes der Bindungen zum Herkunftsstaat eine Abwägung nach § 66 Abs. 2 FPG vornehmen und deren Ergebnis in ihrer Entscheidung in nachvollziehbarer Weise darlegen müssen.
Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich der Anordnung der Ausweisung die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG). Als Beispiel sei etwa angeführt, dass die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid auf Seite 4 immer die Bezeichnung "Aufenthaltsverbot" verwendet.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
3.2.3. Da sich der angefochtene Bescheid insgesamt als rechtswidrig erwiesen hat, war der Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG zur Gänze aufzuheben.
Auf weitere in der Beschwerde gestellte Anträge war somit nicht mehr einzugehen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Beschwerde nicht beantragt.
Da im vorliegenden Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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