W208 2115022-1•BVwG W208 2115022-1
W208 2115022-1Bundesverwaltungsgericht02.11.2015
Aufschubantrag, bedeutender Nachteil, Berufsausbildung, Lehrvertrag,<br/>ordentlicher Zivildienst, Unterbrechung
W208 2115022-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR (ZISA) vom 15.09.2015, Zl. 406141/21/ZD/0915, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) wurde erstmals am 05.07.2011 festgestellt.
2. Die Zivildienstpflicht des BF wurde mit Bescheid der ZISA vom 31.01.2014, mit Wirkung 15.01.2014 rechtskräftig festgestellt.
3. Auf Antrag des BF vom 03.05.2014 wurde dem BF mit Bescheid der ZISA vom 08.05.2014 der Antritt des ordentlichen Zivildienstes aufgrund seiner Ausbildung an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule gem. § 14 Abs. 1 ZDG bis längstens 30.06.2015 aufgeschoben. Der BF dem am 21.06.2011 ein Abschlusszeugnis für die Handelsschule ausgestellt wurde, besuchte einen Aufbaulehrgang an der Handelsakademie.
4. Am 09.08.2015 beantragte der BF einen weiteren Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes bis zur Beendigung seiner nunmehr begonnenen Lehre als Bürokaufmann.
Dem Antrag ist der Lehrvertrag beigelegt, aus dem hervorgeht, dass der BF eine Lehre als Bürokaufmann am 03.08.2015 begonnen hat, die mit 02.08.2018 voraussichtlich endet.
5. Mit Schreiben der ZISA vom 11.08.2015 (zugestellt durch Hinterlegung 13.08.2015) wurde er aufgefordert binnen 3 Wochen weitere Beweismittel vorzulegen und nachzuweisen, dass die Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bzw. einen bedeutenden Nachteil gem. § 14 Abs. 2 ZDG darstellen würde. Dem Schreiben sind auch rechtliche Ausführungen und Erläuterungen darüber zu entnehmen, was unter einer außerordentlichen Härte bzw. einem bedeutenden Nachteil zu verstehen ist.
6. Mit Schreiben vom 23.08.2015 (eingelangt bei der ZISA am 25.08.2015) legte der BF neuerlich den Lehrvertrag vor und führte aus, dass er sich hinsichtlich einer außerordentliche Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils auf den Punkt "Unterbrechung bzw. Absage/Nichtbesuch einer Lehrveranstaltung, die nur in mehrjährigen Abstand angeboten werde" beziehe.
7. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 15.09.2015, (zugestellt durch Hinterlegung am 18.09.2015), wies die ZISA den Antrag des BF gem. § 14 Abs. 2 ZDG ab. Begründend wurde nach Wiedergabe der rechtlichen Bestimmungen der §§ 14 Abs. 1 und Abs. 2 ZDG und des Verfahrensganges angeführt, dass der BF trotz Aufforderung keinen Nachweis erbracht habe, dass ihm ein bedeutender Nachteil gem. § 14 Abs. 2, erster Satz ZDG drohe. Die Angabe, eine Lehrveranstaltung zu besuchen, die nur in mehrjährigem Abstand angeboten werde, sei nicht nachvollziehbar. Es liege auch keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG vor, sodass ein Aufschub auch aus diesem Grund nicht gewährt werden könne.
8. Mit Schreiben vom 21.09.2015 (Postaufgabedatum vom selben Tag) brachte der BF Beschwerde gegen den oa. Bescheid ein.
Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er dzt. eine dreijährige Lehre mache und eine Unterbrechung dieser Lehre nicht möglich wäre, da er wöchentlich zweimal die Berufsschule besuche. Er hätte bei einer Unterbrechung durch den Zivildienst keine Möglichkeit die Lehre fortzusetzen und auch keine Sicherheit, dass er nach Ableistung des Zivildienstes bei dieser Firma nochmals eine Lehrstelle bekommen würde. Er habe sich entschlossen nach der Schulzeit die Lehre zu beginnen, weil es im Jahr 2015 keine freien Zivildienststellen gegeben habe. Aus seiner Sicht habe er auch alle Fristen eingehalten und ausreichende Angaben zur Bescheinigung eines bedeutenden Nachteils gemacht. Er beantrage erneut den Aufschub des Zivildienstes.
9. Mit Schriftsatz vom 23.09.2015 (eingelangt beim BVwG am 29.09.2015) legte die ZISA - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen oder dem BF einen Verspätungsvorhalt zu machen - die Beschwerde und den Verfahrensakt, dem BVwG zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.
Aufgrund des oa. Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des ablehnenden Bescheides der ZISA (die Entscheidung erfolgte am 15.09.2015 und damit noch innerhalb eines Jahres nach Ende des bis 30.06.2015 gewährten Aufschubes) eine Lehre als Bürokaufmann begonnen hatte (am 03.08.2015) die bis 02.08.2018 andauert. Er besucht nach eigenen Angaben zweimal wöchentlich die Berufsschule. Eine Zuweisung zu einer Einrichtung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ist bis dato nicht erfolgt.
Der BF verfügt mit der bestandenen Abschlussprüfung der Handelsschule (21.06.2011) bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen sind unbestritten, konnten aufgrund der Aktenlage, den Angaben des BF sowie den Recherchen des BVwG getroffen werden.
Die Feststellung, dass der BF mit Abschluss der Handelsschule bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, ergibt sich aus § 34a BAG sowie dem einschlägigen Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (28.02.2013, BMWFJ-33.800/0005-I/4/2012) zu § 34a BAG (abgerufen am 31.10.2015 unter https://www.wko.at.).
Gemäß § 4 Abs. 4 ZDG i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnungen in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das BVwG hat seiner Entscheidung, den Sachverhalt und die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Es besteht kein Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare § 14 Zivildienstgesetz (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 i.d.g.F. lautet:
"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."
Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):
"Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
[...]
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
[...]"
Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist dazu das Folgende zu entnehmen:
Ein bedeutender Nachteil iSd § 14 Abs. 2 ZDG ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige - der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sich bereits im zweiten Semester seiner Ausbildung (hier: an einer Akademie für Sozialarbeit) befand - die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, m. a.W. wenn die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (VwGH 22. 01. 2002, Zl. 2001/11/0180).
Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums stellt für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem § 14 Abs. 2 ZDG ergibt (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).
Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verlorenginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs 2 ZDG idF der ZDGNov 1996 dar (VwGH 24.03.1999, 98/11/0180).
Der Zweck des Aufschubes des ordentlichen Zivildienstes iSd § 14 ZDG liegt darin, dass der Zivildienstpflichtige eine Ausbildung, die ihn in die Lage versetzen soll, eine berufliche Tätigkeit zu entfalten, um sich eine materielle Lebensgrundlage zu verschaffen, durch die Zivildienstleistung nicht unterbrechen muss. Er soll - wie dies auch bei einem Schüler der Fall ist - die Ausbildung beenden können, um nach der Ableistung des Zivildienstes eine Berufsstellung ergreifen zu können. Er soll nicht gezwungen sein, seine Ausbildung unter den erschwerten Voraussetzungen, die eine durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung mit sich bringt, abzuschließen, bevor er ins Berufsleben eintreten kann (VwGH 30.01.1996, 95/11/0305).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Die Stellung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 05.07.2011. Der nach § 14 Abs. 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 1. Jänner 2011. Der BF stand zu diesem Zeitpunkt zwar in Ausbildung bei der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule, und wurde ihm folglich auch gem. § 14 Abs. 1 ZDG ein Aufschub bis zum Ende der Ausbildung längstens bis 30.06.2015 gewährt. Er stand jedoch noch nicht in der verfahrensgegenständlichen Lehrlingsausbildung, die er am 03.08.2015 begonnen hat.
Der Antrag des BF war daher zutreffend an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen.
Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG - wonach für einen Aufschub (nur) ein "bedeutender Nachteil" durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung vorliegen muss - ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab Ende des Aufschubes) anzutreten hatte.
Ein solcher Zuweisungsbescheid ist unstrittig nicht ergangen. Die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag des Zivildienstpflichtigen erfolgte innerhalb der Einjahresfrist nach § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG (01.07.2015 - 01.07.2016) am 15.09.2015 ohne dass eine Zuweisung des Zivildienstpflichtigen mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erfolgt wäre und steht der BF mit seiner am 03.08.2015 begonnenen Lehre in einer Berufsausbildung die er unterbrechen müsste. Damit war sein Aufschiebungsantrag am ersten Satz des § 14 Abs 2 ZDG zu messen. Ein Aufschub kommt somit dann in Betracht, wenn mit der Unterbrechung der Berufsvorbereitung des Zivildienstpflichtigen ein "bedeutenden Nachteil" verbunden ist.
Zu den Bedenken des BF, dass er nach Ableistung des Zivildienstes bei der Firma bei der er seit 03.08.2015 einen Lehrvertrag hat, keine Lehrstelle mehr bekommen würde, ist festzustellen, dass der Lehrvertrag des BF nach Ablauf der dreimonatigen Probezeit (mit 03.11.2015) nur mehr aus besonderen Gründen (§§ 14, 15, 15a Berufsausbildungsgesetz - BAG) - wozu die Heranziehbarkeit zum Zivildienst jedenfalls nicht gehört - aufgelöst werden kann und er darüber hinaus, wenn er zum Zivildienst zugewiesen wird, einen Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (§§ 12,13) genießt.
Die in der Beschwerde angeführte Unterbrechung der laufenden Lehrausbildung sowie die für den Zeitraum von 9 Monaten nicht mehr gegebene Möglichkeit zweimal wöchentlich die Berufsschule zu besuchen, würden daher nicht dazu führen, dass er seine Lehre nach Ableistung des Zivildienstes nicht mehr fortsetzen kann.
Eine Unterbrechung der Lehrzeit von 9 Monaten bei einer Gesamtlehrzeit von 3 Jahren und der Tatsache, dass sich der BF erst im ersten Lehrjahr befindet, kann einen erfolgreichen Abschluss der Lehre durch die Ableistung des Zivildienstes nicht gefährden und die bloße Verlängerung der Lehrlingsausbildung infolge der Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der diesbezüglichen staatsbürgerlichen Pflicht, die jeden Zivildienstpflichtigen gleich trifft.
Der BF verfügt mit Abschluss der Handelsschule gem. § 34a BAG bereits über einen abgeschlossen Berufsausbildung (Der Abschluss der Handelsschule führt grundsätzlich zur Selbsterhaltungsfähigkeit, der Besuch eines Aufbaulehrganges der zum Bildungsziel der Handelsakademie führt, ist jedoch nicht als zweiter Bildungsgang anzusehen vgl. OGH: 1Ob703/87; 8Ob1520/91; 1Ob595/91; 3Ob202/05k; 9Ob87/06v; 10Ob51/08k; 2Ob126/10h; 3Ob212/12s), die einer abgeschlossenen Lehre als Bürokaufmann gleichgestellt ist, zumal der BF mittlerweile bereits drei Monate auch praktisch gearbeitet hat.
Der BF musste im Übrigen zum Zeitpunkt der Unterschrift unter den Lehrvertrag (ebenso wie die Firma) damit rechnen, dass er binnen Jahresfrist nach dem Ende des Aufschubes zum Zivildienst herangezogen werden würde und kann er daher nun nicht erfolgreich eine Unterbrechung einer nach diesem Zeitpunkt, aber noch innerhalb eines Jahres begonnenen Berufsausbildung erfolgreich ins Treffen führen. Berufsschulausbildungen im Bereich Bürokaufmann finden laufend statt und kann daher nicht von nur im mehrjährigen Abstand angebotenen Lehrveranstaltungen gesprochen werden.
Der Gesetzgeber hat die Verzögerungen innerhalb der Jahresfrist bewusst in Kauf genommen, was sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 788/1996 (455 der Beilagen XX. GP) ergibt, wo sinngemäß angeführt wird, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen.
Dass der BF, bei Unterbrechung der Lehre bzw. des Berufsschulbesuches durch den Zivildienst, diese(n) danach nicht fortsetzen könnte oder dass damit eine unverhältnismäßige Verlängerung seiner Ausbildung über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung hinaus verbunden wäre, wurde nicht dargelegt.
Im Sinne der zitierten Judikatur des VwGH war daher der belangten Behörde zu folgen, wenn sie auf Grund der vom BF angeführten Gründe einen "bedeutenden Nachteil" einer Unterbrechung der Ausbildung des Beschwerdeführers im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG verneint.
Zusammengefasst haftet dem angefochtenen Bescheid aus den vom BF angeführten Gründen keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oa. Judikatur des VwGH wird verwiesen.
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