W147 2102598-1•BVwG W147 2102598-1
W147 2102598-1Bundesverwaltungsgericht02.11.2015
angemessene Frist, Einkommensnachweis, Fernsprechentgeltzuschuss,<br/>Nettoeinkommen, Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung,<br/>Wohnungsaufwand
W147 2102598-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 23. Jänner 2015, GZ 0001602640, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I. Nr. 159/1999 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013 sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, iVm § 9 Abs. 6 sowie § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1 Mit am 12. Jänner 2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von den Rundfunkgebühren und die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Der Beschwerdeführer führte an, er werde die beantragte Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bei der GIS einlösen. Er gab als Anspruchsvoraussetzung "Bezieher von Leistungen
nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen
nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" zu sein, eine weitere Anspruchsvoraussetzung für seine Mitbewohnerin und zwei weitere mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebende Personen an.
Diesem Antrag waren folgende Unterlagen beigeschlossen:
Bescheid eines Pensionsversicherungsträgers von Jänner 2014 über die Höhe der Alterspension der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers in Höhe von € 852,49
Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 17. November 2014 über den Anspruch des Mitbewohners des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe bis einschließlich 15. Juli 2015 in Höhe von € 17,43 täglich
Auszug aus ausgefülltem Antragformular (über Beantragung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und angegebene Anspruchsvoraussetzungen für den Beschwerdeführer und seine Mitbewohnerin)
Bescheid des AMS vom 3. Dezember 2014 über einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe bis einschließlich 5. Mai 2015 in Höhe von € 28,45 täglich
Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom 10. April 2013 über einen aufrechten Hauptwohnsitz des Mitbewohners des Beschwerdeführers an der antragsgegenständlichen Adresse
Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom 3. Dezember 2012 über einen aufrechten Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers an der antragsgegenständlichen Adresse.
2. Mit Schreiben vom 14. Jänner 2015 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um die Angabe eines der zur Auswahl stehenden Netzbetreibers, bei welchem der beantragte Zuschuss eingelöst werden soll (A1 Telekom Austria AG, AICALL Telekomm.-Dienstleistungs GmbH, Hutchison Drei Austria GmbH, T-Mobile Austria GmbH, Kabel-TV Amstetten GmbH), und um Kopien der Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung) und über alle Bezüge des Beschwerdeführers und aller im gemeinsamen Haushalt lebender Personen.
An den Beschwerdeführer ist konkret die Aufforderung ergangen, "Aktuelle Pension/Lohn/AMS... vom Beschwerdeführer nachreichen."
Der Beschwerdeführer wurde ersucht, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen, widrigenfalls sein Antrag zurückgewiesen werden müsse.
4. Mit Schreiben vom 15. Jänner 2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als "Ergebnis der Beweisaufnahme" nach Abzug einer Eigenheimpauschale in Höhe von € 105,38 von allen monatlichen Einkünften des Beschwerdeführers und seiner beiden Mitbewohner in Höhe von insgesamt € 2.248,00 (AMS-Bezug des Beschwerdeführers in Höhe von € 865,35, Pensionsbezug seiner Mitbewohnerin in Höhe von €
852,49 und AMS-Bezug seines Mitbewohners in Höhe von € 530,16) ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von € 2.142,62 und eine Überschreitung des Richtsatzes für drei Haushaltsmitglieder in Höhe von € 1.615,58 um insgesamt € 527,04 mit. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass "mit Ihrem Betreiber kein Vertrag mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie besteht, der einen Zuschuss vorsieht". Der Beschwerdeführer wurde schließlich zur Nachreichung der benötigten Angaben und Unterlagen ("Telefonanbieter" des Beschwerdeführers, "Mietzinsaufschlüsselung und/oder Diäten oder sonstige außergewöhnliche Belastungen") binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens aufgefordert.
5. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer folgende bei der belangten Behörde am 21. Jänner 2015 eingelangte Unterlagen nach:
212,46; aus der Summe der Einkünfte des Beschwerdeführers und seiner Mitbewohnerin in Höhe von € 1.717,84 und den handschriftlich festgehaltenen monatlichen Ausgaben in Höhe von € 997,40 ein Differenzbetrag in Höhe von € 720,44 errechnet; dieser Betrag wurde durch drei dividiert und unter den dabei errechneten Betrag "für die nahrung, reinigung, Kosmetik eventuell medikamente" geschrieben; die Berechnungsposten AMS-Bezug des Mitbewohners des Beschwerdeführers und die Eigenheimpauschale durchgestrichen und bei Mitbewohner des Beschwerdeführers hinzugefügt " zum beachten bitte! Er kann keine cent für uns geben. Hat drei uneheliche Kinder")
Zahlungsaufforderung eines Energieunternehmens vom 2. Juni 2014 an die Mitbewohner des Beschwerdeführers über einen zu zahlenden Teilbetrag für den Monat Mai /Juni 2014 in Höhe von € 130,00.
Zahlungsaufforderung eines Energieunternehmens vom 15. November 2014 an die Mitbewohnerin des Beschwerdeführers über einen zu zahlenden Teilbetrag in Höhe von € 95,20.
Mietvorschreibung einer Hausverwaltung vom 18. Dezember 2014 über eine Miete in Höhe von € 522,59
Übersicht über das einem Anbieter von Internet-, Fernseh- und Telefon-Services zu zahlende Entgelt für Jänner 2015
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Jänner 2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte begründend aus, die Summe der Einkünfte des Beschwerdeführers und seiner beiden Mitbewohner in Höhe von € 2.248,00 (AMS-Bezüge des Beschwerdeführers in Höhe von € 865,35, AMS-Bezug seines Mitbewohners in Höhe von € 530,16 und Pensionsbezug der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers in Höhe von € 852,49) abzüglich der Miete in Höhe von € 522,59 ergebe ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von € 1.725,41. Damit überschreite dieses den für drei Haushaltsmitglieder vorgesehenen Richtsatz in Höhe von € 1.615,58 um € 109,83.
Der Beschwerdeführer sei schriftlich zur Nachreichung fehlender Angaben bzw. Unterlagen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens aufgefordert worden sei, und es trotz Abzuges des Mietzinses eine Richtsatzüberschreitung gebe und ein Nachweis über eventuelle außergewöhnliche Belastungen fehlen würde.
7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser handschriftlich verfassten Beschwerde wurde die Teilnehmernummer des Beschwerdeführers angeführt und vorgebracht, dass das Haushaltseinkommen außer durch den Abzug einer Miete in Höhe von € 522,59 noch durch die monatliche Zahlung eines Betrages von etwa € 190,- an ein Energieunternehmen und durch eine monatliche Kreditzahlung in Höhe von € 212,00 belastet wird. Weiters wird angeführt, dass der Mitbewohner des Beschwerdeführers mit seinem AMS-Bezug nicht viel zum Haushaltseinkommen beitragen könne, müsse er doch für drei Kinder im Alter von zwei bis vier Jahre Unterhalt bezahlen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer beantragte mit am 12. Jänner 2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular der GIS eine Befreiung von den Rundfunkgebühren und die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
Der Beschwerdeführer wies nach "Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" zu sein.
Unter Berücksichtigung der abzugsfähigen Mietkosten überschreitet das maßgebliche Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers und seiner beiden Mitbewohner den Richtsatz für einen Dreipersonenhaushalt.
Einen Nachweis für außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes wurden weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren erbracht.
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens des Beschwerdeführers beigebrachten Unterlagen.
Weder vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren wurden Nachweise außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes erbracht.
Lediglich am Rande verbleibt in Bezug auf die handschriftlichen Anmerkungen, die für sich genommenen keinerlei Nachweis darstellen, anzumerken, dass Unterhaltszahlungen an Kinder für sich genommen keine außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes darstellen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 1. Jänner 2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6 Abs. 1 RGG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Auszugsweise lauten §§ 2 und 3 RGG folgendermaßen:
"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."
Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."
Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung eines Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. für die Zuerkennung einer Zuschussleistung durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.
Gemäß § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung ist die belangte Behörde berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
Eine von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 6. 7. 1989, 87/06/0054; 29. 10. 1992, 92/10/0410).
3.4. Gegenstand des bekämpften Bescheides ist der Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung, der von der belangten Behörde aus folgenden Gründen - zu Recht - abgewiesen wurde:
Die belangte Behörde stellte mit angefochtenem Bescheid eine Richtsatzüberschreitung fest. Es wurde ein maßgebliche Haushaltseinkommen in Höhe von € 1.725,41 berechnet, indem von der Summe der Einkünfte - angeführte Pensionseinkünfte und AMS- Bezüge in Höhe von € 865,35, € 852,49 und € 530,16 - eine Miete in Höhe von € 522,59 abgezogen und eine Richtsatzüberschreitung in Höhe von €
109,83 festgestellt wurde.
Wie ausgeführt wurden weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des EStG nachgewiesen, weshalb insgesamt eine Überschreitung des Richtsatzes festzustellen waren.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
4. Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27. 8. 2014, Ra 2014/05/0007 mwN).
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