BVwG W105 1251542-3

W105 1251542-3Bundesverwaltungsgericht02.11.2015

Regest

Clanzugehörigkeit, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W105 1251542-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W105.1251542.3.00

Spruch

W105 1251542-3/49E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2004, Zl. 04 06.485-BAL, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (Asylgesetz) als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer behauptet Staatsangehöriger von Somalia und am 03.04.2004 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag hat dieser beim Bundesasylamt einen Asylantrag eingebracht und wurde er hieraufhin vom Bundesasylamt am 05.05.2004 sowie am 12.05.2004 im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen.

Zur Begründung seines Antrags brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er wegen der Gruppe USC/SNA sein Heimatland verlassen habe. Diese habe 1996 sein Haus zerstört und seinen Vater ermordet. Danach hätte seine Familie das Haus verlassen. Im Jahr 1998 habe die Gruppe erneut versucht, das Haus zu zerstören und im Jahr 2000 sei schließlich das ganze Haus zerstört worden. Er wäre geschlagen worden und hätte sich dabei am Kopf verletzt. Er habe auch ein kleines Geschäft gehabt, das von der Gruppe ausgeraubt worden wäre. Er hätte keine Möglichkeit mehr gehabt, dort zu leben. Er gehöre einem kleinen Stamm den Biyamal in Somalia an, die keine Rechte hätten. Im Jahr 2003 habe er in Tschechien von seinen Geschwistern bzw. Schwester einen Brief bekommen. Er habe diesen Brief im Oktober oder November 2003 erhalten, wann wisse er nicht mehr genau. In diesem sei dargelegt worden, dass sein kleiner Bruder auch verletzt worden sei. Seine Mutter und die Geschwister seien geschlagen worden. So auch sein Schwager, der dann umgebracht worden sei.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2004, FZ. 04 06.485-BAL, wurde der Asylantrag vom 03.04.2004 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes 1997 glaubhaft gemacht habe. Er sei in seinem Heimatstaat keiner Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 und Abs. 2 FrG ausgesetzt.

3. Mit der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung - nunmehr Beschwerde - wird betont, dass die belangte Behörde den Sachverhalt verkenne, der für die Begründung seiner Flüchtlingseigenschaft herangezogen werden müsse. Die Begründung des Bescheides sei derart mangelhaft, dass davon ausgegangen werden könne, dass sich die Behörde in keiner Weise mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt habe. Er habe angegeben, dass er auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Biyamal einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Mit keinem einzigen Wort sei auf seine vorgebrachte Problematik eingegangen worden. Die Quellen der Länderinformationen seien teilweise veraltet und sehr allgemein gehalten, außerdem fehle jegliche Feststellung zu den von ihm angegebenen Problemen. Dies bedeute einen Verstoß gegen den Grundsatz des Parteiengehörs. Die Behörde habe gegen ihre Ermittlungspflicht verstoßen, da jegliche Recherche betreffend seine Gefährdung in Somalia völlig fehle. Hätte die Behörde nur ansatzweise versucht, sich mit dem Vorbringen auseinanderzusetzen, so wäre sie keinesfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass ihm in Somalia keine asylrelevante Verfolgung drohe. Weiters wurden auszugsweise verschiedene Berichte bezüglich Somalia zitiert.

4. Das Verfahren wurde mit 27.07.2004 gemäß § 30 AsylG vom Unabhängigen Bundesasylsenat eingestellt und am 23.08.2004 gemäß § 30 Abs 2 AsylG fortgesetzt.

5. Mit Eingabe vom 18.10.2006 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass sein richtiger Name XXXX sei und sein richtiges Geburtsdatum der XXXX wäre. Er gehöre der Volksgruppe der Hawadle an.

6. Mit Eingabe vom 13.12.2006 gab der Beschwerdeführer erneut seine wahre Identität bekannt und legte eine Verlustbestätigung hinsichtlich seiner Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt von der Polizeiinspektion XXXX vom 09.10.2006 und eine Meldebestätigung vor.

7. Mit Eingaben vom 16.02.2007 und 19.02.2007 legte die Vertretung des Beschwerdeführers diverse Schreiben des Beschwerdeführers, eine Meldebestätigung, einen Protokollsvermerk und eine gekürzte Urteilsausfertigung vom 06.07.2005 sowie erneut die Verlustbestätigung der Polizeiinspektion XXXX vom 09.10.2006 vor. In seinen Schreiben wies der Beschwerdeführer auf den bestehenden Konflikt der Volksgruppen der Hawadle und Habargidir hin. Weiters wies er darauf hin, dass sein richtiger Name XXXX, geb. XXXX, laute und er der Volksgruppe der Hawadle angehöre.

8. Weitere Eingaben tätigte der Beschwerdeführer am 15.06.2007 sowie am 20.08.2007, worin er wieder auf seinen richtigen Namen hinwies.

9. Am 05.05.2008 legte der Beschwerdeführer in Kopie seinen Personalausweis, seine Geburtsurkunde und einen Stammesnachweis sowie ein Protokoll des Bezirksgerichts XXXX und seine Krankengeschichte, ausgestellt vom Unfallkrankenhaus XXXX, vor. Eine weitere Eingabe erstattete der Beschwerdeführer am 09.06.2008, in welchem er im Wesentlichen wiederum auf seinen richtigen Namen verwies und seine Reiseroute nach Österreich bekanntgab und auf den Konflikt zwischen den Gruppen der Hawadle und Habargidir hinwies.

10. Am 07.08.2009 langte beim Asylgerichtshof - als vormals zuständiger Berufungsinstanz nach dem Asylgesetz - der Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 20.05.2009 hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente ein. Aus diesem geht hervor, dass bei sämtlichen untersuchten Dokumenten Manipulationsspuren ersichtlich sind sowie die aufgebrachten Nassstempelabdrucke nachgeahmt wurden. Zusammengefasst ergibt sich, dass alle Dokumente in der vorliegenden Form von nicht zur Ausstellung autorisierter Stelle ausgegeben wurden.

11. Der Unabhängige Bundesasylsenat bzw. in der Folge der Asylgerichtshof als dessen Rechtsnachfolger hat über diese Berufung (nunmehr Beschwerde) ein ergänzendes Ermittlungsverfahren im Zuge einer an mehreren Terminen (01.03.2005 und 14.10.2009) abgehaltenen mündlichen Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlungen wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des nunmehrigen Beschwerdeführers, sowie durch Verlesung und Erörterung folgender von der Verhandlungsleiterin beigeschaffter Berichte zur Situation in Somalia und Schriftstücke:

  • ein vom Beschwerdeführer beschriebenes Blatt Papier (Beilage I);

  • Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom 06.07.2005 des

Bezirksgerichtes XXXX (Beilage II);

  • Röntgenbilder (Beilage III);

  • Zusammenfassung über die Situation in Somalia (Beilage IV).

Auf Grundlage der Ersteinvernahme und der ergänzenden Parteieinvernahme im Rahmen der stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat bzw. in der Folge dem Asylgerichtshof wurde (vormals) folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt:

"Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Somalia ist. Die Identität und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Die von ihm ursprünglich behaupteten Fluchtgründe (Verfolgung durch die Gruppe USC/SNA) werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt. Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Zeitpunkt und Art der Reise von Somalia nach Österreich) kann nicht festgestellt werden."

12. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.11.2009, Zl. A3 251.542-3/2008/32E wurde die erhobene Berufung gegen die erste Entscheidung des Bundesasylamtes vom 28.06.2004 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2005 sowie am 14.10.2009 durch die vormals sich zuständig wähnende Einzelrichterin des Asylgerichtshofes gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nicht zulässig ist und dem Antragsteller gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.11.2010 erteilt.

Die in der Entscheidung getroffenen Feststellungen gründeten sich auf folgende Beweiswürdigung:

"Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer somalischer Staatsangehöriger ist, gründet sich auf die Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen. Der Beschwerdeführer beherrscht die somalische Sprache, was auf eine Herkunft aus Somalia hindeutet.

Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, zumal eine kriminaltechnische Untersuchung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente (Geburtsurkunde, Personalausweis, Stammesnachweis) ergeben hat, dass diese Dokumente - zusammengefasst - in der vorliegenden Form Manipulationsspuren aufweisen, die Nassstempelabdrücke nachgeahmt wurden, und von einer nicht zur Ausstellung autorisierten Stelle ausgegeben wurden. Auch auf Grund der Verwendung von Alias-Namen war es dem Asylgerichtshof nicht möglich, die wahre Identität des Beschwerdeführers zu ermitteln.

Es konnte nicht festgestellt werden, zu welcher Volksgruppe der Beschwerdeführer gehört, zumal er diesbezüglich widersprüchliche Angaben gemacht hat. Entgegen seinen Behauptungen vor dem Bundesasylamt und in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, wonach er der Volksgruppe der Biyamal angehöre (siehe Seite 17 des erstinstanzlichen Aktes sowie Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 01.03.2005), führte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eingaben vom 18.10.2006, 13.12.2006, 16.02.2007, 15.07.2007, 20.08.2007 oder 12.06.2008 und vor dem Asylgerichtshof aus, Angehöriger der Volksgruppe der Hawadle zu sein (siehe OZ 15, OZ 16, OZ 20, OZ 23, OZ 24, OZ 26 sowie Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 14.10.2009). Auch diese widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers sprechen für dessen Unglaubwürdigkeit.

Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten, seine Person betreffenden Fluchtgründe:

Schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Asylverfahrens seine Angaben zur Identität und Volksgruppenzugehörigkeit änderte, deutet darauf hin, dass er zum Zweck der Asylerlangung in Österreich unrichtige Angaben macht.

Darüber hinaus änderte der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof seinen bisherigen Fluchtgrund. Vor dem Bundesasylamt gab er an, die Gruppe USC/SNA habe im Jahr 1996 das Haus der Familie zerstört und dabei seinen Vater getötet. 1998 habe der gleiche Stamm erneut das Haus gestürmt und versucht, es zu zerstören und im Jahr 2000 sei schließlich das ganze Haus zerstört worden. Die Familie sei geschlagen worden, wobei er eine Kopfverletzung erlitten habe. Außerdem habe die Gruppe sämtliche Sachen aus seinem kleinen Geschäft mitgenommen (siehe Seite 18 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat erklärte er, dass er in Somalia viele Probleme erlebt habe. Im Jahr 1996 sei seine Wohnung geplündert und mit Raketen beschossen worden. Daraufhin sei er nach XXXX geflüchtet und nachdem sich die Lage beruhigt habe, wieder nach XXXX zurückgekehrt (siehe Seiten 3 und 4 des Verhandlungsprotokolls vom 01.03.2005). Im Jahr 1998 sei er wieder von Rebellen der USC/SNA angegriffen und verprügelt worden. Die Rebellen hätten ihn umbringen wollen, weil er bei einer Jugendorganisation tätig gewesen wäre. Deshalb sei er nach XXXX geflüchtet (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 01.03.2005). Von 1998 bis April 2001 wäre er in XXXX gewesen. Erneut bedroht worden wäre er im Jahr 2002 (siehe Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 01.03.2005). Nach erfolgter Rückübersetzung des Verhandlungsprotokolls erklärte der Beschwerdeführer schließlich, dass er nicht 2002 bedroht worden sei, sondern 1998. Er wäre drei Mal bedroht worden, 1996, 1998 und 2000 (siehe Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 01.03.2005). Vor dem Asylgerichtshof führte er dagegen aus, dass er Somalia wegen des Bürgerkriegs verlassen habe. Seine Angehörigen seien von Mitgliedern des Stammes der Habargidir getötet worden. In diesem Krieg sei auch sein Vater getötet worden (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 14.10.2009). Auch dieses Vorgehen des Beschwerdeführers - beliebiges Abändern seiner Fluchtgeschichte - spricht für seine Unglaubwürdigkeit.

Auch der allgemeine Hinweis auf einen angeblich im Jahr 2003 von seinen Geschwistern bzw. Schwester erhaltenen Brief ist nicht geeignet, Bedrohungssituation zu bescheinigen, dies schon im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer den (angeblichen) Brief nicht vorlegen kann, weil er sich nicht mehr in seinem Besitz befindet.

Auch hinsichtlich seiner Familie machte der Beschwerdeführer divergierende Angaben. In der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gab er an, seine Mutter heiße XXXX (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 01.03.2005). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof behauptete er jedoch, dass der Name seiner Mutter XXXX sei (siehe Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 14.10.2009). In Bezug auf seinen Vater erklärte er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, dass Mitglieder der Gruppe USC/SNA, als diese das Haus der Familie 1996 angegriffen hätten, den Vater dabei umgebracht hätten (siehe Seite 18 des erstinstanzlichen Aktes). Demgegenüber erklärte er in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, dass sein Vater am 15.06.1996 in seinem Geschäft getötet worden wäre (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 01.03.2005). Vor dem Asylgerichtshof gab er schließlich an, sein Vater sei im Krieg von den Habargidir getötet worden (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 14.10.2009).

Auch in Bezug auf seinen Wohnort machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben. In der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat erklärte er, in XXXX im Bezirk XXXX in der XXXX gewohnt zu haben (siehe Seiten 2 und 4 des Verhandlungsprotokolls vom 01.03.2005). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erklärte er dagegen, in XXXX im Bezirk XXXX gelebt zu haben. Die Straßenbezeichnung laute XXXX (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 14.10.2009).

Zusammenfassend ist somit aus den widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers der Schluss zu ziehen, dass er die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

Der Reiseweg von Somalia nach Österreich konnte nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich nur allgemeine, nicht objektivierbare Angaben gemacht hat.

Die Feststellungen zur Lage in Somalia ergeben sich aus der in der Verhandlung vom 14.10.2009 erörterten Beilage IV und den darin zitierten aktuellen Berichten. Soweit sich diese Feststellungen nicht auf die im Rahmen der Verhandlung erörterten Beilage stützen, sind diese als notorisch vorauszusetzen. Diesen Feststellungen ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten. Aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Berichten, die sich auf den Stamm der Biayamal beziehen, kann keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung abgeleitet werden, weil die Volksgruppenzugehörigkeit auf Grund seiner widersprüchlichen Angaben nicht festgestellt werden konnte."

13. Infolge Beschwerdeerhebung wurde diese Entscheidung des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2010, U 3130/09-11, der Begründung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde. Zentral wurde ausgeführt, dass das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter insbesondere dann verletzt werde, wenn eine an sich zuständige, aber nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzte Kollegialbehörde entschieden hat. Dies bedeute, dass das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter dann verletzt werde, wenn statt einem Senat ein Einzelrichter entscheide oder umgekehrt. Im Weiteren wurde ausgeführt wie folgt:

"2. Ein solcher in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Asylgerichthof unterlaufen:

2.1. Neben der Einzelrichterzuständigkeit in den Fällen des § 61 Abs. 3 AsylG 2005 sieht die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 vor, dass am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach der Maßgabe weiterzuführen sind, dass die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen haben. Dazu hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. November 2008 U 97/08, Folgendes ausgesprochen:

"§ 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 soll ermöglichen, dass Asylverfahren, in denen vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, möglichst rasch durch das vormals zuständige Mitglied des UBAS, das zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, erledigt werden können. Für diese überschaubare Zahl von Übergangsfällen ist festzustellen, dass der Gesetzgeber an ein Verfahrensstadium anknüpft, in dem bereits - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - eine entscheidungsreife Rechtssache vorliegt .Eine Übergangsbestimmung dieser Art, die - wie erwähnt - auf das fortgeschrittene Verfahrensstadium und die Identität des zur Entscheidung berufenen Organwalters abstellt, ist verfassungsrechtlich noch unbedenklich."

2.2. Im vorliegenden Fall fand am 1. März 2005 - also vor dem 1. Juli 2008 - vor dem zuständigen Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates eine mündliche Verhandlung statt. In dieser erklärte sich der Beschwerdeführer damit einverstanden, dass "... weitere Ermittlungen getätigt werden" (vgl. Seite 8 der Verhandlungsschrift vom 1. März 2005). Anschließend wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.

Am 14. Oktober 2009, also nach mehr als vier Jahren nach der ersten Verhandlung, fand erneut vor dem zuvor für das Verfahren beim unabhängigen Bundesasylsenat zuständige Mitglied, welches mittlerweile zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt worden war, eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes durch die Einzelrichterin am 19. November 2009 wurde schließlich die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Juni 2004 erhobene Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass gemäß § 8 ABs. 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia für nicht zulässig erklärt wurde und gemäß § 8 Abs. 3 leg.cit diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18. November 2010 erteilt wurde.

Im vorliegenden Fall hat demnach zwar bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor der später entscheidenden Richterin des Asylgerichtshofes stattgefunden. Daraus alleine kann jedoch nicht auf eine Einzelrichterzuständigkeit geschlossen werden.

Wie der Verfassungsgerichtshof nämlich schon in seinem Erkenntnis vom 6. November 2008, U 97/08, festgestellt hat, soll die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 ermöglichen, dass Asylverfahren, in denen vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, möglichst rasch durch das vormals zuständige Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates, das zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, erledigt werden können. In Fällen, welche unter die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 7 z 1 AsylG 2005 fallen, muss daher - bei verfassungskonformer Interpretation der Bestimmung - bereits eine "entscheidungsreife Rechtssache" vorliegen.

Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, was sich einerseits aus der Vertragung der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2005 auf unbestimmte Zeit, und andererseits aus der Notwendigkeit der neuerlichen Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14. Oktober 2009 ergibt. Daraus geht vielmehr hervor, dass die erkennende Einzelrichterin nach dem 1. Juli 2008 nicht an ein Verfahrensstadium anknüpfen konnte, in dem bereits eine "entscheidungsreife Rechtssache" vorgelegen ist, weshalb der Asylgerichtshof nicht durch eine Einzelrichterin, sondern in einem Senat zu entscheiden gehabt hätte.

Der belangte Asylgerichtshof hat demnach durch die Entscheidung durch eine Einzelrichterin den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt."

14. Nach Überleitung der Rechtssache vom Asylgerichtshof zum neugegründeten Bundesverwaltungsgericht sowie Neuzuteilung der Rechtssache aufgrund der vormalig geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde durch das zuständige Organ des Bundesverwaltungsgerichtes am 09.04.2015 nach rechtswirksamer Ladung eine öffentliche mündliche Verhandlung abgeführt.

Das abgeführte Beschwerderechtsgespräch stellt sich wie nachstehend dar:

"Eröffnung der Verhandlung

R verweist auf den bisherigen Gang des Verfahrens und der zentraler Bezugnahme der rein

verfahrensrechtlichen Gang (siehe Erk. des VfGH) sowie auf die Tatsache des vormalig

erstellten Gutachtens zu vorgelegten Dokumenten bzw. Unterlagen. Auf die beiden

Verhandlungsprotokolle, einerseits vor dem UBAS und andererseits vor dem Asylgerichtshof

wird verwiesen bzw. Bezug genommen.

Dem BF bzw. seinem Vertreter wird Gelegenheit geboten zum Verfahren im engeren Sinne,

als auch zum Inhalt des Verfahrens Stellung zu nehmen bzw. allenfalls neu

hervorgekommene schriftliche Unterlagen vorzulegen.

BFV: Ich verweise ebenso auf dem Akteninhalt sowie auf die Beschwerde vom 06.04.2010,

wo es auch eine Auseinandersetzung über die vorgelegten Urkunden des BF geht. Weitere

Unterlagen werden nicht vorgelegt.

R an BF: Sie haben das Verfahren beobachtet, es haben 2 Verhandlungen schon

stattgefunden und Sie kennen auch den vormaligen Ausgang des Verfahrens meiner

Vorgängerin, möchten Sie hiezu Stellung nehmen? Sind die Asylgründe noch aufrecht?

BF: Es ist noch immer so wie vorher, es sind die Fluchtgründe noch aufrecht und es ist noch

schlimmer.

R: Darf ich Sie nochmals auf das vormalige Gutachten zu den offensichtlich manipulierten

Dokumenten ansprechen. Was können Sie dazu sagen?

BF: Diese Urkunden sind echt, wie ich früher gesagt habe, es ist nass geworden wegen des

Regens.

R: Ich muss Sie nun ersuchen, mir neuerlich vorab in einigen wenigen Sätzen die zentralen

Ausreisemotive nochmals zu erzählen!

BF: Ich habe Somalia wegen des Krieges verlassen. Es gaben Auseinandersetzungen in

XXXX zwischen Habr Gedr und den Hawaadle.

R: Sie sind selbst Angehöriger der zweiten Clangruppe?

BF: Ich bin ein Hawaadle.

R: Stammen Sie aus XXXX oder woher stammen Sie genau?

BF: Ich bin selbst in XXXX geboren, aber ursprünglich komme ich aus

XXXX.

R: Wo haben Sie in XXXX zuletzt gewöhnlich gelebt?

BF: In XXXX habe ich das letzte Mal gewohnt, das ist in einer anderen Region in XXXX.

R: In welchem Landesteil, wo ist das ungefähr?

BF: Bez. XXXX, Unterbezirk XXXX, in XXXX.

R: Wie weit ist das von XXXX entfernt?

BF: Ca. XXXX entfernt von XXXX.

R: Sie haben vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) am 01.03.2005 eine bestimmte

Stammeszugehörigkeit angegeben, können Sie das heute wiederholen?

BF: Reer Nuur Gadiid, Reer Farah Cilmi, Reer Guure Dhagawenyne, Reer Cabdullahi Guure

(phonetisch),(Beilage A).

R: Das sind alle Ihre Clan, Subclan und Stammeszugehörigkeiten?

BF: Ja.

R: Die damalige Stammeszugehörigkeit findet sich unter diesen Begriffen jedoch nicht, wie

können Sie das erklären?

BF: So habe ich es damals aufgeschrieben.

R: Dem Protokoll des UBAS ist zu entnehmen eine Bezeichnung "Biyamal", was sagen Sie

dazu?

BF: Ich bin ein Hawiye, unter Hawiye bin ich ein Hawaadle.

R: Ich zeige Ihnen, wo Sie das auf Beilage A geschrieben haben, ist das Ihre Handschrift?

BF: Ich habe das geschrieben, das ist falsch, bitte vernichte Sie das.

R: Können Sie eine Erklärung bieten, warum Sie das damals falsch oder so aufgeschrieben

haben?

BF: Ich habe es falsch geschrieben, weil ich nicht hierbleiben wollte, denn ich wollte

weiterreisen. Das ist eine Minderheit dieser Stamm.

R: Sagen Sie uns nur in einem Satz, was der Grund war, warum Sie eigentlich weggegangen

sind?

BF: Ich habe das Land verlassen wegen der Konflikte zwischen Habr Gedr und Hawaadle.

R: Ich entnehme aus dem Protokoll aus dem Jahr 2009, dass Sie damals eine Identität mit

"XXXX" angegeben haben und finden sich jetzt die Darstellung Ihrer

Subclanzugehörigkeit neuerlich die Bezeichnung "XXXX", was sagen Sie dazu?

Die Frage wird wiederholt.

BF: Was ich heute angegeben habe, ist richtig. Den Namen, den ich damals angegeben habe

ist falsch, ich wollte das Land verlassen. Unsere Familie heißt XXXX, mein Vater

hat 4 Kinder. Wir sind 2 Schwestern und 2 Brüder.

R: Gehen wir von der allgemeinen Fluchtaussage zu individuellen Gründen. Können Sie mir

da in Detail etwas davon berichten?

BF: Ich habe das Land wegen des Krieges verlassen, einen eigenen Grund gibt es nicht.

R: Können Sie das noch aufklären: Ihre Angaben vor dem UBAS im Jahr 2005, nämlich, dass

Sie von Geburt an und später dauernd im Bezirk XXXX in XXXX gelebt haben, stimmt

also auch nicht?

BF: Ich bin aus XXXX, ich bin aber in XXXX geboren. Ich bin auch in XXXX

aufgewachsen und habe auch dort gelebt. Am meisten war ich in XXXX, aber in

XXXX habe ich auch eine Zeit lang gelebt.

R: Wo haben Sie die Schule besucht?

BF: Ich habe nicht die Schule besucht.

R: Im Protokoll vor dem UBAS liest sich das gänzlich anders, was sagen Sie dazu?

BFV verweist den BF auf seine Aussagen vor dem UBAS.

BF: Ich habe keine Schulbildung, das von damals stimmt nicht.

R: Ich fasse zusammen: Ihre Angaben vor dem UBAS entsprechen nicht den wahren

Gegebenheiten, insbesondere betreffend Ihrem Wohnort, Ihrer Volksoder

Stammeszugehörigkeit, Ihrem Ausbildungsstand und schlüssiger Weise auch betreffend der

wenigen Einzelereignisse, die Sie damals geschildert haben, was sagen Sie dazu?

BF: Alles stimmt nicht.

R: Weiters halte ich fest, dass Sie Ihre Heimat, vor vielen Jahren, zum damaligen Zeitpunkt,

wegen der allgemeinen Bürgerkriegssituation sowie wegen der Spannungen zwischen den

beiden obgenannten Volksgruppen verlassen haben.

BF: Ja.

R: Eine unmittelbare, individuelle Betroffenheit bestand jedoch nicht?

BF: Wegen dem Krieg habe ich Somalia verlassen, ich gehöre dem Stamm der Hawaadle. Die

Hawaadle haben gegen Habr Gedr gekämpft. Ich war ein "General" in meinem Stamm. Ich

meine damit ein anderer Mann war "Generalmajor". Unser Stamm hat diesen Kampf

geführt.

BFV an BF: Können Sie vom Stamm der Hawaadle etwas sagen, ob diese Waffen tragen oder

ob diese Einfluss haben oder nicht?

BF: Sie dürfen Waffen tragen, sind bewaffnet, sind keine Minderheit.

R: D. h. die Sache, die Sie vor dem BAA im Jahr 2004 vorgebracht haben, wonach es eine

unmittelbare Betroffenheit gegeben hat, entspricht auch nicht den wahren Gegebenheiten?

BF: Alles stimmt nicht."

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde dem Rechtsvertreter des Antragstellers eine vorbereitete Zusammenfassung der aktuellen Lageentwicklung in Somalia überreicht und nahm der Vertreter mit Schriftsatz vom 23.04.2015 hiezu Stellung. Im Rahmen der Stellungnahme wies der Rechtsvertreter ergänzend zur Sicherheitslage in XXXX auf die aktuellen und desaströsen terroristischen Aktivitäten der Al Shabab-Milizen hin und legte er hiezu einen dem Internet entnommenen Medienbericht vom 28.03.2015 vor, in welchem Einzelereignisse dargestellt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller ist somalischer Staatsangehöriger. Seine Volksgruppen- oder Clanzugehörigkeit kann nicht mit hinlänglicher Gewissheit festgestellt werden. Die Angaben des Antragstellers zu den Motiven und Ereignissen, welche zum Verlassen des Heimatlandes geführt haben, können mangels Glaubwürdigkeit der gegenständlichen Entscheidung ebenfalls nicht zugrunde gelegt werden. Zur allgemeinen Lageentwicklung in Somalia wird festgestellt wie folgt:

"Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden.

Die Sicherheitslage ist z.B. während des Ramadan prekär. Die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung von Mogadischu hat sich allerdings verbessert. Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich dramatisch verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt. Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im Afgooye-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass (Clan)Milizen in Mogadischu wieder die Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden.

Es gibt kaum noch direkte bewaffnete Zusammenstöße. Damit ist auch das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, drastisch gesunken. Zivilisten sind vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der al Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liegt, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben.

Es besteht aufgrund der verdeckten Präsenz von AS in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Quellen bei DIS/Landinfo nennen hier: Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure.

Mogadischu selbst ist vielleicht nicht befriedet, es befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden - wie es auch in fast allen Sicherheitsberichten zitiert wird. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden ist, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden sind, stellen Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohungen dar." (Seite 12 f)

1.1. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in Mogadischu.

Die Randgebiete Mogadischus seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle: UNDSS).

Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in Mogadischu die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in Mogadischu keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").

Die Sicherheitssituation in Mogadischu habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").

Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.

In Mogadischu gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).

2. Einfluss der Al-Shabaab und Zwangsrekrutierung

2.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013; letzte Kurzinformation eingefügt am 23.06.2014)

"Die meisten Analysten stellen fest, dass die innere Kluft bei al Shabaab tiefer wird. Dies wurde zuletzt durch die von der AS-Führung angeordnete Tötung zweier hochrangiger AS-Mitglieder bestätigt. Bis jetzt ist es den Anti-AS-Kräften jedoch nicht gelungen, aus diesem internen AS-Konflikt einen Vorteil zu ziehen. Andererseits verloren die Islamisten mit dem Hafen von Kismayo eine wertvolle Quelle finanzieller Ressourcen. Die Hauptkräfte der al Shabaab befinden sich im Jubba-Tal (ca. 3.000), in den Regionen Bay und Bakool (ca. 1.000-2.000) und im Großraum Mogadischu (ca. 1.500). Die nördliche Front vis-à-vis der Miliz von Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) bleibt hingegen nur von ca. 500-800 Kämpfern besetzt.

Das Sicherheits- und Stabilitätsniveau für die Bewohner jener Teile Somalias, die sich noch unter der Kontrolle von al Shabaab befinden, ist am schlechtesten. Je mehr die Islamisten unter Druck geraten, desto gewalttätiger und brutaler gehen sie mit der Bevölkerung um. Folglich sind die Gebiete von AS als destabilisiert (‚null') zu bewerten." (Seite 15)

"Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt, jedoch werden Zwangsrekrutierungen massiv von den Al-Shabaab und deren Untergruppen durchgeführt. Im Fall von Desertionen aus den Rängen der Al-Shabaab drohte in der Vergangenheit die Hinrichtung. Hauptrekrutierungsbereich von Al-Shabaab ist Süd/Zentralsomalia.

Zwangsrekrutierungen von Kindern sind weiterhin ein großes Problem, dessen Ausmaß sich im Jahr 2012 verdoppelt hat. Es gibt weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der Sicherheitskräfte. Der Mangel an Geburtsregistrierungen macht es manchmal nicht leicht, das tatsächliche Alter von Rekruten festzustellen. Allerdings versucht die Armee durch Überprüfungen den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden. Auch bei Ausbildungslehrgängen im Ausland erfolgt ein genaues (u.a. medizinisches) Screening.

Al Shabaab setzt weiterhin Kindersoldaten ein. Dies gilt auch für Kampfeinsätze direkt an der Front und für den Einsatz als Selbstmordattentäter. Außerdem werden Kinder als Träger, Sanitäter, Spione und Wachen eingeteilt. Dabei rekrutiert AS Kinder schon ab einem Alter von acht Jahren. Kinder, die einen Kampfeinsatz verweigern, werden mit dem Tod bedroht. Im Zuge von Rekrutierungsmaßnahmen werden Kinder entführt, z.B. am 22.1.2012 200 Buben in Afgooye.

Es gibt nach wie vor Berichte über die Verwendung von Kindersoldaten durch Clan- und andere Milizen. Die Ahlu Sunna Wal Jama'a betreibt gemeinsam mit UNICEF ein Programm, um mutmaßliche Kindersoldaten aus den eigenen Reihen auszugliedern und Rehabilitierungsmaßnahmen zuzuführen.

Ein Ziel von Attentaten durch al Shabaab sind Deserteure. Wie auch im Falle von Angehörigen der Sicherheitskräfte ist ihr Risiko, von AS - und speziell von Mitgliedern des Amniyat - getötet zu werden, im Steigen begriffen. Dies gilt nicht nur für Deserteure der oberen Ränge, sondern auch für einfache Fußsoldaten, die aus anderen Regionen nach Mogadischu geflohen sind.

Deserteure der al Shabaab werden seitens der Regierung unterschiedlich behandelt. Wenn sie überlaufen, sind sie willkommen und können dem Geheimdienst (NSA) beitreten. Wenn sie in einem Versteck gefunden werden, kommen sie ins Gefängnis." (Seite 23 f)

2.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Die Gebiete in Mogadischu, die unter der Al-Shabaab stünden, seien mittlerweile kleiner geworden. Die Al-Shabaab führe nunmehr einen Guerillakrieg. Besonders gefährdet seien Mitarbeiter internationaler Organisationen (Seite 14, Quelle: internationale NGO "C").

Die Al-Shabaab kontrolliere in Mogadischu keine Festungen oder bestimmte Gebiete mehr. Sie sei nach wie vor in der Stadt präsent, jedoch nicht mehr als reguläre militärische Streitmacht. Die Bevölkerung unterstütze die Al-Shabaab nicht mehr, sondern sehe diese als terroristische Bewegung an, die willkürlich Menschen töte (Seite 14, Quelle: somalische NGO).

Die Al-Shabaab sei in Mogadischu sehr schwach und verteilt. Sie habe deshalb ihre Angriffe intensiviert. Das größte Problem seien Selbstmordanschläge, die eine ernsthafte Bedrohung der Bevölkerung darstellen würden.

Die allgemeine Überlebensstrategie der Bevölkerung sei "den Mund zu halten" (Seite 14, Quelle: Journalist).

Laut mehreren Aussagen werde der Bakara-Markt in Mogadischu von der Al-Shabaab kontrolliert (zB Seite 15, Quelle: internationale NGO). Diese habe zwar die physische Kontrolle über den Markt verloren, sie habe jedoch weiterhin großen Einfluss auf Ladenbesitzer und andere Geschäftsleute. Die Polizei patrouilliere zwar tagsüber am Markt, sei dabei jedoch ständig der Gefahr von Granatenangriffen ausgesetzt. Die Al-Shabaab sei auch in bestimmten anderen Gebieten verstärkt präsent, in manchen davon jedoch nur nachts (Seite 16, Quelle: Diaspora Forscher).

Seit April 2013 habe die Aktivität der Al-Shabaab in Mogadischu, insbesondere nachts, zugenommen. Große Teile der Bevölkerung hätten nun Angst davor, nach Einbruch der Dunkelheit auf die Straße zu gehen. Die Aktivitäten der Al-Shabaab seien zweigeteilt. Einerseits verübe sie Selbstmord- und Granatenanschläge, andererseits kommuniziere sie mit der Bevölkerung und bedrohe diese (Seite 15, Quelle: Diaspora Forscher).

Es sei schwierig zu sagen, ob die Al-Shabaab in der Lage sei in Mogadischu zu rekrutieren. Es sei jedoch einfach sich in der Stadt zu verstecken, Mitglieder der Al-Shabaab könnten Taxifahrer oder Geschäftsleute seien. Der Einfluss der Al-Shabaab in Mogadischu liege im Verborgenen. Sie operiere von sicheren Gebäuden aus, wo sie Waffen und Munition verstecke. Solche Gebäude gäbe es vermutlich in der ganzen Stadt (Seite 29, Quelle: UNDSS).

Nach einer weiteren Meinung werde die Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab vermutlich überbewertet. Niemand kenne das Ausmaß der Zwangsrekrutierungen, aber viele Somalier seien aus Angst davor sowie wegen der Besteuerung durch die Al-Shabaab aus von dieser kontrollierten Gebieten geflüchtet (Seite 29, Quelle: internationale Agentur "A").

Ein Mitarbeiter einer internationalen Organisation vermute, dass die Al-Shabaab nach wie vor junge Männer für Angriffe mit Handgranaten rekrutiere. In der Vergangenheit habe sie dafür etwa 10 USD pro Stunde bezahlt. Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab sei nur in den von dieser zur Gänze kontrollierten Gebieten ein Problem (Seite 29, Quelle: internationale NGO "C").

Ein "gut informierter", lokaler Journalist habe angegeben er verfüge über keine genauen Informationen zur Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab, glaube jedoch, dass dieses Phänomen stark zurückgegangen sei, seit die Al-Shabaab keine Gebiete innerhalb Mogadischus mehr kontrolliere. Die Rekrutierung fände individuell und freiwillig statt. Es gäbe keine Zwangsrekrutierungen durch die Al-Shabaab in Mogadischu, davon habe er nie gehört (Seite 30).

Laut dem Bericht von Human Rights Watch aus dem Jänner 2014 würden alle Seiten nach wie vor schwerwiegende Misshandlungen von Kindern begehen, etwa Rekrutierungen und willkürliche Festnahmen. Besonders die Al-Shabaab habe gezielt Kinder rekrutiert bzw. zwangsverheiratet (Seite 29).

Es gebe Berichte von Familien, die gezwungen worden seien, ihre Kinder der Al-Shabaab als Kämpfer zu übergeben. Andererseits habe es keine Berichte gegeben, dass Familien ihre Söhne getötet hätten, wenn diese Al Shabaab nicht beitreten wollten (Seite 30, internationale Agentur "A").

Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Somalia wird allgemein festgestellt:

Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden.

Die Sicherheitslage ist z.B. während des Ramadan prekär. Die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung von Mogadischu hat sich allerdings verbessert. Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich dramatisch verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt. Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im Afgooye-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass (Clan)Milizen in Mogadischu wieder die Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden.

Es gibt kaum noch direkte bewaffnete Zusammenstöße. Damit ist auch das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, drastisch gesunken. Zivilisten sind vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der al Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liegt, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben.

Es besteht aufgrund der verdeckten Präsenz von AS in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Quellen bei DIS/Landinfo nennen hier: Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure.

Mogadischu selbst ist vielleicht nicht befriedet, es befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden (- für Mogadischu bedeutet dies laut aktueller Kurzinfo der Staatendokumentation vom Juni 2014: sog. hit-and-run-Angriffe; Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge) wie es auch in fast allen Sicherheitsberichten zitiert wird. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden ist, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden sind, stellen Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohungen dar. (Seite 10f)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013, ergänzt durch die Kurzinformation des Staatendokumentation vom 23.6.2014)

Der UNHCR erklärt in seiner Stellungnahme von Jänner 2014, dass die Sicherheitslage in der somalischen Hauptstadt noch immer äußerst instabil ist und spricht von einer Zunahme der Zahl der Anschläge im Jahr 2013. Mogadischu steht seit August 2011 unter der Kontrolle der Regierung, unterstützt durch die Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation hat sich seitdem verbessert, einhergehend mit einem Rückgang an offenen Kampfhandlungen sowie der Wiederaufnahme des wirtschaftlichen Treibens. Dennoch wird die Stadt regelmäßig von tödlichen Anschlägen der Al Schabaab, auch in den schwer bewachten Teilen der Stadt, erschüttert. Die Opfer dieser Anschläge sind in vielen Fällen Zivilisten. Wie Beobachter berichten, kommt es wöchentlich zu gezielten Anschlägen. Die somalische Regierung ist nicht in der Lage dem Großteil seiner Bevölkerung Schutz zu bieten. Grund dafür ist, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle hat und an einem Autoritäts-, bzw. Disziplinmangel leidet. Ziele dieser Anschläge sind sowohl Regierungsinstitutionen als auch öffentliche Plätze, wie etwa Märkte, Restaurants und Hotels. Analysten berichten sowohl von komplexen Anschlägen, wie etwa Selbstmordanschlägen als auch von allgemeine Einschüchterungen, Vergewaltigungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten. Es wird berichtet, dass es neben der Al Shabaab weitere bewaffnete Gruppierungen gibt, welche gewaltsame Anschläge verüben, jedoch in seltenen Fällen Zivilisten und Soldaten zum Ziel haben. Diese haben oft denselben ideologischen Hintergrund wie Al Shabaab oder von kleineren lokalen Milizenführern.

Im Bericht vom März 2014 beschreibt der UN Generalsekretär die Sicherheitslage in Mogadischu als weiterhin sehr unbeständig. Die Al Shabaab setzt sowohl auf Guerillataktik als auch auf Terrorismus, deren Opfer überwiegend Zivilisten sind, mit dem Ziel die Autorität der Regierung zu untergraben und internationale Partner einzuschüchtern. Beinahe wöchentlich kommt es zu bewaffneten Anschlägen gegen die Truppen der Afrikanischen Union und die somalische Armee (SNA). In den Außenbezirken von Mogadischu kommt es fast täglich zu kleineren Angriffen sowie gezielten Hinrichtungen. Es wird angenommen, dass ein Teil dieser Angriffe auf Kriminalität und Claneinfluss zurückzuführen ist.

(Home Office, Country Information and Guidance Somalia, April 2014)

Einfluss der Al-Shabaab und Zwangsrekrutierung:

"Die meisten Analysten stellen fest, dass die innere Kluft bei al Shabaab tiefer wird. Dies wurde zuletzt durch die von der AS-Führung angeordnete Tötung zweier hochrangiger AS-Mitglieder bestätigt. Bis jetzt ist es den Anti-AS-Kräften jedoch nicht gelungen, aus diesem internen AS-Konflikt einen Vorteil zu ziehen. Andererseits verloren die Islamisten mit dem Hafen von Kismayo eine wertvolle Quelle finanzieller Ressourcen. Die Hauptkräfte der al Shabaab befinden sich im Jubba-Tal (ca. 3.000), in den Regionen Bay und Bakool (ca. 1.000-2.000) und im Großraum Mogadischu (ca. 1.500). Die nördliche Front vis-à-vis der Miliz von Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) bleibt hingegen nur von ca. 500-800 Kämpfern besetzt.

Das Sicherheits- und Stabilitätsniveau für die Bewohner jener Teile Somalias, die sich noch unter der Kontrolle von al Shabaab befinden, ist am schlechtesten. Je mehr die Islamisten unter Druck geraten, desto gewalttätiger und brutaler gehen sie mit der Bevölkerung um. Folglich sind die Gebiete von AS als destabilisiert (‚null') zu bewerten (Seite 13)."

"Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich (laut Kurzinfo der Staatendokumentation vom Juni 2014) in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:

a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia

b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.

c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)

d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka

e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo

Als gegenwärtig zentrales Gebiet (inkl. Kommandostrukturen) der al Shabaab gilt das Dreieck Jilib-Diinssor-Baraawe (TA 18.6.2014).

Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;

Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;

hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).

Al Shabaab wird auch weiterhin militärisch unter Druck bleiben, die Truppen der Afrikanischen Union und der somalischen Armee werden weitere Städte einnehmen (TA 18.6.2014). Eine weitere Offensive ist angeblich für August 2014 angesetzt (BFA 10.6.2014). Mögliche Ziele sind dann Baardheere, Diinsoor, Baraawe und Jalalaqsi (Andererseits wird die Zahl an Guerilla-Aktivitäten der al Shabaab hoch und der Terrorismus in Somalia verankert bleiben (TA 18.6.2014)."

Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt, jedoch werden Zwangsrekrutierungen massiv von den Al-Shabaab und deren Untergruppen durchgeführt. Im Fall von Desertionen aus den Rängen der Al-Shabaab drohte in der Vergangenheit die Hinrichtung. Hauptrekrutierungsbereich von Al-Shabaab ist Süd/Zentralsomalia.

Zwangsrekrutierungen von Kindern sind weiterhin ein großes Problem, dessen Ausmaß sich im Jahr 2012 verdoppelt hat. Es gibt weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der Sicherheitskräfte. Der Mangel an Geburtsregistrierungen macht es manchmal nicht leicht, das tatsächliche Alter von Rekruten festzustellen. Allerdings versucht die Armee durch Überprüfungen den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden. Auch bei Ausbildungslehrgängen im Ausland erfolgt ein genaues (u.a. medizinisches) Screening.

Al Shabaab setzt weiterhin Kindersoldaten ein. Dies gilt auch für Kampfeinsätze direkt an der Front und für den Einsatz als Selbstmordattentäter. Außerdem werden Kinder als Träger, Sanitäter, Spione und Wachen eingeteilt. Dabei rekrutiert AS Kinder schon ab einem Alter von acht Jahren. Kinder, die einen Kampfeinsatz verweigern, werden mit dem Tod bedroht. Im Zuge von Rekrutierungsmaßnahmen werden Kinder entführt, z.B. am 22.1.2012 200 Buben in Afgooye.

Es gibt nach wie vor Berichte über die Verwendung von Kindersoldaten durch Clan- und andere Milizen. Die Ahlu Sunna Wal Jama'a betreibt gemeinsam mit UNICEF ein Programm, um mutmaßliche Kindersoldaten aus den eigenen Reihen auszugliedern und Rehabilitierungsmaßnahmen zuzuführen.

Ein Ziel von Attentaten durch al Shabaab sind Deserteure. Wie auch im Falle von Angehörigen der Sicherheitskräfte ist ihr Risiko, von AS - und speziell von Mitgliedern des Amniyat - getötet zu werden, im Steigen begriffen. Dies gilt nicht nur für Deserteure der oberen Ränge, sondern auch für einfache Fußsoldaten, die aus anderen Regionen nach Mogadischu geflohen sind.

Deserteure der al Shabaab werden seitens der Regierung unterschiedlich behandelt. Wenn sie überlaufen, sind sie willkommen und können dem Geheimdienst (NSA) beitreten. Wenn sie in einem Versteck gefunden werden, kommen sie ins Gefängnis. (Seite 21f)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013) ergänzt durch die Kurzinformation des Staatendokumentation vom 23.6.2014

Clans/Minderheiten:

"Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans (auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit bis zu siebenstelliger Zahl von Angehörigen). Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia.

Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und die Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Somalia wird oft fälschlicherweise als ein Land mit ethnisch homogener Bevölkerung, Kultur und Sprache dargestellt. Die als solche wahrgenommene Mehrheit der Bevölkerung besteht aus nomadisch-viehzüchtenden ethnischen Somali, die die sogenannten "noblen Clans" Darood, Hawiye, Dir und Isaaq bilden. Diese Gruppen sprechen Af-Maxaa-tiri, die offizielle Sprache Somalias nach der Unabhängigkeit. Eine zweite große Gruppe bilden die primär sesshaften agrarisch-viehzüchtenden Gruppen, die im Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia ansässig sind und als Digil-Mirifle oder Rahanweyn bekannt sind. Ihre Sprache ist das Af-Maay-tiri, das sich recht deutlich von Af-Maxaa-tiri unterscheidet. Jenseits dieser ethnischen Homogenität findet man die Minderheiten.

Es gibt eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt und aus denen seit Beginn des Bürgerkrieges viele der bewaffneten Milizen als Hauptakteure der Kämpfe hervorgingen. Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen um Unfälle, Eigentum oder Wasser. Der Subclan ist ein entscheidendes Identifikationsmerkmal und bestimmt maßgeblich, welche Position eine Person oder Gruppe in politischen oder bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Es ist zu beachten, dass sich die tatsächlichen politischen Dynamiken nicht allein unter Bezugnahme auf diese größeren Clangruppen nachvollziehen lassen, zumal es stets Rivalitäten und Streitigkeiten auf Ebene der Unterclans bzw. Unter-Unterclans gibt, die eine Rolle spielen. Diese führen häufig dazu, dass sich die Unterclans der großen Clangruppen häufig in clangruppenübergreifenden politischen Bündnissen zusammenschließen.

Das Hauptsiedlungsgebiet der Darod liegt im Nordosten (Puntland) und im Süden Somalias. Die Hawiye leben hauptsächlich in Zentralsomalia und Mogadischu, die Issaq im Nordwesten des Landes (Somaliland). Die Dir leben vor allem im Nordwesten Somalias an der Grenze zu Djibouti und im Süden des Landes. Die Digil und Mirifle leben als Ackerbauern vor allem im fruchtbaren Südwesten Somalias, Zentrum dieser Clans ist die Stadt Baidoa. (Seite 30f)

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

Minderheiten und kleine Clan-Gruppen:

"Eine signifikante Anzahl an somalischen Staatsbürgern ist nicht Mitglied eines "noblen" Clans. Sie werden pauschal als "Sab" oder "nicht-Samaal" bezeichnet. Diese Gruppen umfassen Personen arabisch-persischer Abstammung in den Küstenstädten, Somali-sprechende Abkömmlinge von Sklaven und islamische Somali-sprechende Personen nicht-somalischer Herkunft entlang des Shabelle. Die Definition von "Minderheit" variiert, doch umfasst sie allgemein: Bantu/Jareer (inkl. Gosha, Makane, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli); Bravenese, Rerhamar, Bajuni, Eeyle, Jaaji/Reer Maanyo, Barawani, Galgala, Tumaal, Yibir, Midgan/Gaboye/Madhibaan.

Andere Gruppen werden zwar als Minderheiten erachtet, sind aber eng mit gewissen großen Clans assoziiert, zum Beispiel die Biymaal mit den Dir oder die Sheikhaal mit den Hawiye. Die Position dieser Gruppen in Beziehung zu den Samaal ["noble" Clans] variiert und hat sich im Laufe der Zeit verändert. Dies gilt auch für ihren Zugang zu Sicherheit, Justiz und anderen Rechten.

Minderheiten sind keine Clans, obwohl sie von den nomadischen Clans, die diese in ihre Clanstruktur assimilieren wollen, häufig als solche bezeichnet werden. Erstens verrät die Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht, ob die betreffende Person davon bedroht ist, Ziel von Angriffen zu werden oder nicht. Zweitens ist der Begriff "Minderheit" in manchen Fällen irreführend, zumal viele Minderheiten wie etwa die Bantus an zahlreichen Orten Süd-/Zentralsomalias de facto die lokale zahlenmäßige Mehrheit bilden. Dennoch werden sie von den militärisch stärkeren nomadischen Clans unterdrückt. Im gesamtstaatlichen Kontext stellen sie eine Minderheit dar, da es ihnen an territorial übergreifender Dominanz fehlt. Von diesem Muster bilden die Sab (Waable) eine Ausnahme, da sie auch zahlenmäßig gesehen, eine klare Minderheit darstellen, zumal sie über zahlreiche Gebiete verstreut leben. Drittens lässt sich im Fall einiger Clangruppen (wie etwa der Biymaal) die umgekehrte Situation beobachten, dass diese mancherorts in kleineren Siedlungsinseln leben und daher auf lokaler Ebene mit einiger Rechtfertigung als "Minderheiten" bezeichnet werden können, jedoch nicht auf gesamtsomalischer Ebene, da sie einer mächtigen Clanfamilie angehören. So sind solche Gruppen allgemein in der Lage, das Gebiet, in dem sie eine "Minderheit" darstellen, zu verlassen und in einem anderen Gebiet, wo ihr Clan die Mehrheit bildet, Schutz zu erhalten (wiewohl Dominanz keineswegs mit vollkommener Kontrolle gleichzusetzen ist, zumal überall in Süd-/Zentralsomalia stets mehrere Clans sowie "Minderheiten" präsent sind). Dies bedeutet jedoch, dass diese Gruppen dazu gezwungen sind, ihre lokalen Gebiete, die sie möglicherweise über Generationen bewohnt haben, zu verlassen (Seite 33f)."

"Daten oder verlässliche Informationen über die tatsächliche Situation der unterschiedlichen Minderheitengruppen sind nur eingeschränkt verfügbar. In Süd-/Zentralsomalia gibt es praktisch weder Menschenrechtsbeobachter noch Anthropologen. Auch an lokalen Menschenrechtsorganisationen, welche sich mit der Situation von Minderheiten befassen würden, gibt es nur sehr wenige. Es muss unterstrichen werden, dass eine generalisierende Aussage für alle Angehörigen einer spezifischen Minderheitengruppe nicht möglich ist. Weder unter Wissenschaftlern noch unter den Somalis selbst herrscht völlige Einigkeit bezüglich der exakten Klassifikation der unterschiedlichen Clans und Minderheiten. Die nicht-somalischen Minderheiten haben keine Clanstruktur oder eine Clanstruktur, die weniger in die Tiefe geht, wie jene der somalischen Clan-Familien. Traditionell stehen diese Minderheiten außerhalb der somalischen Clan-Struktur und genießen nur dann Clan-Schutz, wenn dies ein somalischer Clan zugesichert hat. Es existieren unterschiedliche Formen der Assoziierung und Integration von nicht-somalischen Minderheiten.

Einzelne Minderheiten (u.a. Bantu, Jarir, Benadir, Rer Hamar, Midgan, Gaboye) leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial oft ausgegrenzt. Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Subclans geachtet. Bei den IDP-Frauen sind es oft Minderheitsangehörige, die zu Opfern von Vergewaltigungen werden. Insgesamt hat sich die Sicherheitssituation für Minderheitenangehörige und Angehörige kleiner Clans während des vergangenen Jahres aber beachtlich verbessert. In Mogadischu ist es unwahrscheinlich, dass es nur aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu Übergriffen auf Minderheitenangehörige kommt. Der Polizeichef der Stadt gehört z.B. der ethnischen Minderheit der Brawani an. Es gibt in Mogadischu keine gezielten Misshandlungen oder Diskriminierung einzelner Gruppen mehr. Überhaupt spielt die Clanzugehörigkeit in Mogdischu nur noch eine untergeordnete Rolle. Auch das traditionelle Rechtssystem hat an Macht eingebüßt. Die Menschen nehmen eher die Regierungsjustiz in Anspruch - v.a. in wirtschaftlichen Fragen. Folglich ist der Clan nicht mehr sosehr eine Schutzstruktur sondern vielmehr eine soziale Struktur.

Eheschließungen zwischen Somalis und Angehörigen nicht-somalischer Minderheitengruppen sind traditionell nicht erlaubt. Wenn solche eingegangen werden, ist mit negativen Konsequenzen zu rechnen. Es kann zu Gewalt seitens des Mehrheitsclans gegen die entsprechende Minderheit kommen, oder aber das Paar wird zur Scheidung gezwungen. In den wenigen bekannten Fällen derartiger Eheschließungen ist es zum Abbruch des Kontakts zwischen dem Mehrheitsclan und dem Ehepaar gekommen. Allerdings schätzt die schwedische Behörde nach ihrer FFM im Jahr 2012 den Druck auf Mischehen v.a. in urbanen Gebieten geringer ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehefrau einer Minderheit angehört.

Viele Angehörige der Midgan, Tumal, Yibir oder Galgala siedeln traditionell in Gebieten, in welchen sie ein gewisses Maß an Schutz vom dominanten Clan im Gebiet erhalten können und sie sich ökonomisch betätigen können. Die meisten sind in große Clans oder Subclans assimiliert. Auch wenn sie aufgrund ihres geringen sozialen Status' hin und wieder diskriminiert oder belästigt werden, können sie sich unter den Schutz ihres Patronage-Clans stellen, wenn zu diesem bereits eine längere Beziehung besteht. Dies gilt allerdings nicht, wenn Angehörige dieser Minderheiten den Schutz durch ihren Schutzclan verloren haben. Minderheitenangehörige können aufgrund ihres niedrigen sozialen Status' auf Diskriminierung und auf Misshandlungen durch andere Clangruppen stoßen. Außerhalb von Mogadischu kann es vorkommen, dass Minderheitenangehörige sich des Schutzes größerer Clans im gleichen Gebiet versichern können.

Die Benadiri wiederum sind nicht mehr länger Subjekt gezielter Gewalt, so wie in früheren Jahren. Auch wenn ein gewisses Maß an Diskriminierung verbleibt, spielen sie eine Rolle in der Politik, haben sie Beziehungen zu dominanten Clans aufgebaut, sind Mischehen eingegangen und haben Geschäfte etabliert. Allerdings kann dies von Ort zu Ort variieren und es hängt davon ab, was der Einzelne beitragen kann.

In Puntland können (autochthone) Minderheitengruppen im Rahmen des Xeer ebenfalls direkt mit großen Clans verhandeln. Im Falle einer Verweigerung steht das formelle Rechtssystem offen. Ein Vertreter von UN OCHA gab an, dass es Minderheiten wie den Midgan oder Bantu an Clan-Schutz mangle, während etwa die Madhiban mit großen Clans assoziiert seien und dadurch Clan-Schutz genießen. (Seite 35ff)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

Bewegungsfreiheit:

"Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - in bestimmten Gebieten ergeben können. (ÖBN 8.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Die Staatsgrenzen Somalias sind kaum kontrollierbar. Die dort überwiegend lebenden Nomaden ziehen in ihren angestammten Weidegebieten umher, die auch weite Teile Kenias, Äthiopiens und Dschibutis umfassen, und überschreiten deshalb die Ländergrenzen. Aber auch auf dem Luft- (Kleinflugzeuge) und dem Seewege (u.a. traditionelle arabische Dhaus) erreichen Somalis vergleichsweise einfach Nachbarländer. Kontrollen werden bei Ausreise auf dem Landweg (vor allem Richtung Kenia) mangels funktionierender Staatsgewalt im Süden des Landes kaum oder gar nicht vorgenommen. Auch an der tausende Kilometer langen somalischen Küste findet keine effektive Ausreisekontrolle statt. Flugverbindungen gibt es in einige afrikanische Nachbarländer sowie auf die arabische Halbinsel, wo insbesondere Dubai eine häufig von Somalis auch für eine eventuelle Weiterreise in westliche Länder genutzte Drehscheibe ist. (AA 12.6.2013)

Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. (ÖBN 8.2013) Relativ sichere Zufluchtsgebiete gibt es vor allem in den nördlichen Landesteilen, in der Republik Somaliland und in Puntland, wo weitgehend Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans herrscht, sowie in denjenigen Teilen Zentral- und Südsomalias, die nicht direkt von Kampfhandlungen, Willkürmaßnahmen unterschiedlicher Milizen und Verfolgungsmaß-nahmen lokal dominierender gegenüber anderen Clans betroffen sind. (AA4212.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Die Hauptstadt Mogadischu beherbergt viele tausende Flüchtlinge aus dem ganzen Land. (ÖBN 8.2013)

Allerdings ist es häufig schwierig oder unmöglich, solche Gebiete tatsächlich zu erreichen. Außerdem ist die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete begrenzt und bereits jetzt äußerst angespannt - u. a. durch deutlich mehr als eine Million Binnenvertriebene, deren wirtschaftliche und soziale Situation extrem prekär ist und die vor allem unter einem Mangel an Nahrungsmitteln sowie an medizinischer und schulischer Versorgung leiden. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Es besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener durch internationale Organisationen (v.a. in Puntland, Somaliland). (ÖBN 8.2013)

Für Reisen im Inland benötigen Somalier keine Papiere. In den von al Shabaab gehaltenen Gebieten machen sich Personen, welche Papiere bei sich tragen, sogar verdächtig, mit der Übergangsregierung zusammenzuarbeiten. Zwar existieren im ganzen Land zahlreiche Straßensperren, an welchen auch Personenkontrollen stattfinden. Dabei werden aber vor allem der Dialekt und die Clanzugehörigkeit abgefragt. In den von al Shabaab gehaltenen Gebieten kommt es häufig vor, dass der Inhalt des Mobiltelefons überprüft wird. (BFM 30.5.2011)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

Binnenflüchtlinge:

"Laut UNHCR ging die Zahl an IDPs in Somalia auf ca. 1,1 Millionen

zurück, bleibt damit aber weiterhin auf hohem Niveau. [ ... ]

Es ist zu erwarten, dass in Mogadischu weitere IDPs aus Regierungsgebäuden, in welchen sie Zuflucht gesucht hatten, vertrieben werden. Viele wurden bereits von regierungseigenem Land oder aus Gebäuden vertrieben. Es gibt diesbezüglich keine klare Politik und die Regierung ist noch zu schwach, um sich angemessen des Problems anzunehmen. Allerdings scheint die Regierung bereit, den IDPs Land zuzuweisen. Hinsichtlich der derart neu entstandenen und entstehenden IDP-Lager gibt es Projekte von DRC, NRC, UN OCHA und UNHCR. Projekte bzw. Hilfe gibt es auch für IDPs, die in ihre ursprüngliche Heimat zurückkehren wollen. Gemäß UNHCR ist die Regierung sehr kooperativ, die Zusammenarbeit wird als positiv bewertet. (DIS 5.2013)

Die IDPs in Mogadischu müssen nach wie vor als vulnerable Gruppe erachtet werden. 30 Prozent der IDPs in Mogadischu stammen aus der Stadt selbst, viele wurden bereits mehrfach vertrieben. Ein großes Problem sind auch die Straßenkinder, deren Zahl auf über 5.000 geschätzt wird. Ernst ist auch die Lage für IDP-Frauen und -Mädchen - selbst in von der Regierung betriebenen IDP-Lagern. Laut einer UN-Agentur genießt die Polizei hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt absolute Straffreiheit. (DIS 5.2013)

Aus dem Ausland kehren Menschen auf dem Land- oder Luftweg nach Mogadischu zurück. Außerdem gibt es IDPs, die aus Mogadischu in andere Regionen Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (etwa nach Bay oder Middle und Lower Shabelle). Die aus Kenia nach Mogadischu Zurückkehrenden leben teils bei ihrer Familie, teils mussten sie in IDP-Lager ausweichen. Diese Personen kehrten z.T. aufgrund des Drucks seitens der kenianischen Regierung nach Somalia zurück. (DIS 5.2013) UNHCR unterstützt die organisierte Rückkehr von Binnenvertriebenen in Somalia, in erster Linie in die Regionen Shabelle und Bay. Bis Mitte 2013 konnten insgesamt 3.500 Familien im Rahmen von UNHCR-Programmen wieder in ihre Dörfer zurückkehren. (ÖBN 8.2013; vgl. UNSC 31.5.2013) Im Rahmen dieser Programme wird auch vorab durch die Entsendung von IDP-Führern die Lage im Herkunftsgebiet erhoben, um die Bedingungen für eine mögliche Rückkehr festzustellen. (UNSC 31.5.2013) Die Zahl von spontanen - also nicht durch UNHCR unterstützten - Rückkehrern im gleichen Zeitraum wird auf 18.000 geschätzt. (ÖBN 8.2013) Aus Nachbarländern (Kenia, Äthiopien, Saudi Arabien, Jemen) und aus der Diaspora kehrten in den ersten Monaten des Jahres 2013 ca. 16.000 Menschen freiwillig nach Somalia zurück. Humanitäre Akteure unterstützen die freiwillige Rückkehr von Vertriebenen mit eigenen Programmen. (UNSC 31.5.2013)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

Medizinische Versorgung:

"Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft bzw. nur rudimentär vorhanden. (AA 12.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Im Süden mussten Versorgungs- und 46

Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden. (AA 12.6.2013) Die sofortige Einstellung aller Programme der internationalen Hilfsorganisation "Medecins sans frontières (MSF)" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage bedeutet. (ÖBN 8.2013)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

Versorgungslage und Rückkehrer:

"Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungs-systeme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig. Schon in den Vorjahren lebte etwa ein Drittel der Bevölkerung permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot. Die von Mitte 2011 bis Mitte 2012 andauernde, am Horn von Afrika ausgebrochene Dürre, die Somalia besonders hart traf, verschärfte diese Problematik noch."

"Die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum ist zweifellos eine Tatsache. In jüngster Zeit und insbesondere nach der Vertreibung der radikal-islamistischen Opposition aus Mogadischu und anderen Städten in Südsomalia hat die Zahl der Rückkehrer zugenommen. Die Flüge aus Istanbul, Nairobi und dem Mittleren Osten nach Mogadischu sind schon Monate im Voraus ausgebucht. Diese Rückkehrer werden nicht diskriminiert. Es ist allerdings nach wie vor schwierig, nach Mogadischu zurückzukommen, ohne über ein Netzwerk, Familie, Freunde oder Bekannte vor Ort zu verfügen. Die Rückkehrer tragen zur Teuerung in der Hauptstadt bei (z.B. Mietpreise).

Auch auf dem Landwege erreichen Rückkehrer Mogadischu. Außerdem gibt es auch IDPs, die von Mogadischu in andere Teile Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (Bay, Middle und Lower Shabelle). Weiters sind alleine im Zeitraum Jänner-März 2013 ca. 14.000 Menschen aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Einige der aus Kenia Zurückkehrenden konnten in Mogadischu bei ihrer Familie unterkommen, andere mussten auf IDP-Lager ausweichen. Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein. (Seite 46)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

In Somalia sind laut UN mehr als eine Million Menschen von einer Hungersnot bedroht. Laut dem UNO-Büro für Lebensmittelsicherheit und Ernährungsanalyse sowie der US-Organisation Fews Net sind in dem ostafrikanischen Land fast 220.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt. "Die Situation wird sich wahrscheinlich weiter verschlechtern", erklärten die UNO-Experten.

Die Zunahme der Zahl der Hungernden um ein Fünftel seit Jänner weckt Befürchtungen vor einem neuen Massensterben in Somalia. Im Jahr 2011 waren in dem vom Bürgerkrieg gebeutelten Land mehr als 250.000 Menschen verhungert. Als Ursachen für die neue Not nannten die UNO-Experten am Dienstag ausbleibenden Regen, anhaltende bewaffnete Konflikte, Störungen im Handel und reduzierte Lebensmittelhilfen.

(Internetausgabe Kleine Zeitung vom 2.9.2014, ebenso ORF 2, ZiB 2 vom 2.9.2014)

Aufgrund der steigenden Stabilität in Mogadischu war seit Beginn des Jahres 2013 eine beträchtliche Anzahl an Rückkehrern aus der Diaspora zu verzeichnen. Quellen im Bericht von DIS/Landinfo von April/Mai 2013 erklären, dass es in zunehmender Zahl Rückkehrer aus der Diaspora gibt und die Bürger in Mogadischu über freien Zugang zu allen Teilen der Stadt verfügen.

Der UNHCR erklärte im Jänner 2014, dass es für Somalis in Mogadischu sehr schwierig ist ohne ein Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Die Lebensbedingungen für Neuankömmlinge in der Stadt, die weder über Clan- noch Familienbeziehungen verfügen oder aus einem Gebiet stammen, welches ehemals oder gegenwärtig unter der Kontrolle von Aufständischen stand bzw. steht, sind in der Hauptstadt prekär.

(Home Office, Country Information and Guidance Somalia, April 2014)

3. Beweiswürdigung

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Zentral wird durch die gegenständliche Entscheidung der bereits hinlänglich durchgeführten Beweiswürdigung durch den Asylgerichtshof im mittlerweile behobenen Erkenntnis vollinhaltlich beigetreten und werden die obigen Passagen zur Würdigung des Vorbringen des Antragstellers zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erklärt und wie folgt ergänzt:

Ausdrücklich wird hervorgehoben, dass insbesondere zur Geburtsurkunde bereits durch Sachverständigengutachten bzw. Untersuchungsbericht festgehalten wurde, dass das Wappenbildnis des Nassstempelabdrucks nicht zentriert wurde; die einzelnen Buchstaben im Nassstempelabdruck unterschiedliche Größen aufweisen und dass die Schriftzeichen sehr ungleichmäßig und für einen Stempelabdruck atypisch sind. Des Weiteren hätten sich typische charakteristische Merkmale wie Ansatz, Absatz sowie Rückrinnspuren, die darauf hinweisen, dass Teile der Nassstempelabdrucke mit einem relativ flüssigen Schreibmittel von Hand aus nachgezogen wurden, festgestellt.

Im Weiteren ist zu den vorgelegten Beweismitteln auszuführen wie folgt:

"Das im Formularvordruck und bei den Eintragungen im Bereich des Ausstellungsjahres angegebenen Wort DAWLADDA kommt in den Stempeldrucken als DOWLADDA zum Abdruck. In den Bereichen des Namens der Eintragung rechts neben der Geburtsdatenangabe sowie der Angaben des Ausstellungsdatums konnten Überschreibungen bzw. Abänderungen mit schwarzen Schreibmittel festgestellt werden. Unter IR-Licht sind Manipulationsspuren in diesen Bereichen ersichtlich. Das offensichtliche Ausstellungsdatum der Geburtsurkunde ist mit 1980 datiert, dies entspricht dem Geburtsjahr des Inhabers. Das am fraglichen Dokument aufgebrachte Foto zeigt den Inhaber als Jugendlichen, dies kann nicht im Jahre 1980 aufgebracht worden sein. Die auf der Geburtsurkunde aufgebrachten Lichtbildsicherungsstempelabdrucke sind ident mit dem Stempelabdruck im Bereich des Unterfertigenden und stellen eine gleichzeitige Aufbringung dar.

Bei Überprüfung der Bestätigung hinsichtlich des Stammesnachweises hat sich laut Gutachten folgender Befund ergeben: In der dritten Textzeile von oben kommt es zu einer handschriftlichen Überschreibung des Buchstaben "a" mit dem Buchstaben "o" mit einem schwarzen Schreibmittel. Unter IR-Licht sind Manipulationsspuren in diesem Bereich ersichtlich. In der sechsten Zeile kommt es zu einer Abänderung des Wortes Somala auf das Somalia. In den Zeilen sieben, zehn, elf und im Bereich der rechts gesetzten Unterschrift wurden Wörter durch Streichung einzelner Buchstaben abgeändert.

Bei der Überprüfung des Personalausweises hat der Untersuchungsbericht ergeben, dass das fragliche Formular im Betrugsstoff, in der Typografie und in der Drucktechnik mit bereits untersuchten und für unbedenklich befundenen Formularen übereinstimmt. Festgestellt wird, dass das Wappenbildnis des Nassstempelabdruckes nichtzentriert ist. Die einzelnen Buchstaben im Nassstempelabdruck weisen unterschiedliche Größen auf und die Schriftzeichen sind sehr ungleichmäßig und für einen Stempelabdruck untypisch. Eine derartige Erscheinungsform weist in erster Linie auf einen Abdruck mit einem sogenannten Setzkastensystem hin. Weiters fanden sich charakteristische Merkmale, wie Ansatz, Absatz sowie Rückrinnspuren, die darauf hinweisen, dass Teile der Nassstempelabdrucke mit einem relativ flüssigen Schreibmittel von Hand aus nachgeahmt wurden. Das im Formularvordruck angegebene Wort DAWLADDA kommt in den Stempelabdrucken als DOWLADDA zum Abdruck. Die personenbezogenen Angaben auf dem fraglichen somalischen Ausweis sind maschinenschriftlich aufgebracht. Es finden sich Beschädigungen des Bedruckstoffen in den Zeilen eins und zwei. Bei dem auf der Außenseite in der zweiten Zeile und auf der Innenseite auf der ersten Zeile aufgebrachten Wort Mohammed sowie bei dem in der neunten Zeile befindlichen Student kommt es zu handschriftlichen Überschreibungen mit einem schwarzen Schreibmittel. In den Zeilen elf und zwölf wurden die Eintragungen mittels schwarzem Schreibmittel handschriftlich durchgestrichen. Unter IR-Licht sind Manipulationspuren in diesen Bereichen ersichtlich. Zu den am Formular aufgeklebten Wertzeichen (Marken) wird festgestellt, dass die Marke teilweise händisch perforiert wurde. Des weiteren befinden sich blau eingefärbte Abdrucke auf der Rückseite der Marke. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Marke von einem anderen Dokument gelöst und nachträglich auf den Personalausweis aufgebracht wurde.

Bei der Geburtsurkunde sowie bei dem Personalausweis ergibt sich, dass die aufgebrachten Textangaben manipuliert sowie die Nassstempelabdrucke nachgeahmt wurden. Die Dokumente wurden von nicht zur Ausstellung autorisierter Stelle ausgegeben.

Aus dem Gutachten geht demnach eindeutig hervor, dass die auf der Geburtsurkunde und dem Personalausweis aufgebrachten Textangaben manipuliert sowie die Nassstempelabdrucke nachgeahmt wurden. Auch beim Stammesausweis ergaben sich Manipulationsspuren.

Die vorgelegten Dokumente sind aus den im Einzelnen angeführten Gründen zum Nachweis der Identität des Beschwerdeführers nicht geeignet."

Zusammenfassend ergibt sich in einer Gesamtsicht, dass es im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht möglich war, die tatsächliche Identität und Stammeszugehörigkeit bzw. Clanzugehörigkeit des nunmehrigen Beschwerdeführers mit hinlänglicher Gewissheit positiv festzustellen, insbesondere wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass der Antragsteller im Rahmen der ursprünglich abgeführten Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat seine Volksgruppe mit "Biyamal" zu Protokoll gegeben hatte, wobei der Antragsteller im Späteren im Rahmen seiner Eingaben sowie im Rahmen der Beschwerderechtsverhandlung vor dem Asylgerichtshof er sich selbst als Angehöriger der Volksgruppe der "Hawadle" bezeichnete.

Auch im Rahmen der abgeführten ergänzenden Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 09.04.2015 vermochte der Antragsteller hiezu keine aufklärenden Ausführungen zu tätigen bzw. lieferte er eine weitere Beschreibung und Aufzählung seiner Clan- und Stammeszugehörigkeiten, die jedoch bei genauerer Analyse ebenfalls gänzlich im Widerspruch zu seinen obdargestellten bisherigen bezughabenden Angaben stehen. Dem Antragsteller wurde ausdrücklich auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgehalten, dass seine ursprünglichen Angaben zur Stammes- oder Clanzugehörigkeit oder auch Subclanzugehörigkeit sich auch unter diesen nunmehr aufgeschriebenen Begrifflichkeiten nicht finden und vermochte er auch den Widerspruch nicht aufzuklären. Vielmehr führte er nunmehr der offenkundigen Widersprüchlichkeiten überführt an, er habe es ursprünglich "falsch geschrieben", weil er habe hierbleiben wollen. Letztlich führte der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen im engeren Sinne aus, er habe das Land "wegen des Krieges" verlassen und gäbe es einen eigenen Grund hiefür nicht. Ebenfalls gestand der Antragsteller zu, dass seine ursprünglichen Angaben zu seiner Schulbildung nicht stimmen würden. Letztlich bekräftigte der Antragsteller auf detaillierte Nachstoßfrage, dass es in seinem Fall keine unmittelbare persönliche Betroffenheit gegeben habe und er tatsächlich den Herkunftsstaat aufgrund der vormals herrschenden allgemeinen Bürgerkriegssituation verlassen hätte. Ausdrücklich führte der Antragsteller auf Vorhalt aus, dass eine ursprünglich getätigten Angaben zur Volks- oder Stammeszugehörigkeit, zum Ausbildungsstand sowie auch zum Wohnort und zu weiteren geschilderten Einzelereignissen nicht den wahren Gegebenheiten entsprechen würden. Die Gesamtschau der erdrückend aufgetretenen Widersprüchlichkeiten im Vorbringen des Antragstellers in Zusammenhalt mit den vorgelegten sich als Verfälschungen oder Fälschungen dargestellten Personenstandsdokumenten führt zwingend zu dem Schluss, dass dem Antragsteller gänzlich jegliche persönliche Glaubwürdigkeit abzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beurteilung des Bundesasylamtes an, wonach im konkreten Fall keine Asylrelevanz gegeben ist. Im Rahmen der Beschwerde wurden keinerlei neue oder gegenläufige Sachverhaltselemente releviert.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall.

Aus der Summe der sich ergebenden einzelnen Übergangs- und Überleitungsbestimmungen sowie der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Zuteilungszeitpunkt ergibt sich die Zuständigkeit des nunmehr entscheidenden Organs.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731).

Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Im gegenständlichen Fall ist eindeutig hervorgekommen, dass der Antragsteller über mehrere Jahre und in einer Vielzahl von Eingaben und abgeführten öffentlichen Anhörungen mehrfach teilweise wissentlich abweichende und nicht tatsachengerechte Angaben gemacht hat. Aufgrund der mangelnden persönlichen Glaubwürdigkeit des Antragstellers können die vom Antragsteller im durchgeführten längerdauernden Asylverfahren getätigten Angaben nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werden; überdies hat der Antragsteller letztlich im Rahmen der abgeführten Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch deren Unrichtigkeit ausdrücklich zugegeben bzw. erklärt.

Aufgrund der mangelnden Feststellbarkeit einer Stammes- oder Clanzugehörigkeit kann im konkreten Fall auch kein besonderes Verfolgungsrisiko aufgrund eines solchen Merkmals positiv erkannt und gewürdigt werden.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Der Allgemeinsituation wurde bereits vormals durch Gewährung subsidiären Schutzes Rechnung getragen.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gesamten Verfahren wurde seitens der beschwerdeführenden Partei keine konkrete, glaubhafte, nachvollziehbare individuelle und aktuelle Bedrohungssituation erstattet.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist aus diesem Grund nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Beurteilung liegt allein in der Beurteilung und Gewichtung vorliegender bzw. erreichbarer Informationen zur Situation im Herkunftsland und somit in einer Beweisfrage gegründet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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