I409 1216425-5•BVwG I409 1216425-5
I409 1216425-5Bundesverwaltungsgericht31.10.2015
Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung
I409 1216425-5/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria alias Uganda alias Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. September 2015, Zl. 790374800 - 14790405, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 3, § 55 und § 58 Abs. 11 Z 2 Asylgesetz 2005 sowie § 52 Abs. 3 und 9, § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der bisherige Verfahrensgang wird im angefochtenen Bescheid wie folgt dargestellt:
"Laut Aktenlage reisten Sie am 14.09.1999, illegal, über Ihnen unbekannte Länder in das Bundesgebiet ein und stellten am 15.09.1999, beim ehemaligen Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen einen Asylantrag. Damals gaben Sie Ihr Nationales mit XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA: UGANDA an. Gegenständlicher Asylantrag wurde mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 11.11.1999 gemäß §§ 6. und 8. AsylG, abgewiesen. Gegen diese Entscheidung brachte Ihre gesetzliche Vertretung, Magistratsabteilung 11, eine Beschwerde ein. Mit Bescheid des ehemaligen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.05.2002 wurde Ihre Beschwerde abgewiesen. Ihr Asylantrag wurde am 14.06.2002, in II. Instanz, rechtskräftig negativ beschieden.
Ihrer Ausreiseverpflichtung kamen Sie nicht nach und verblieben illegal im Bundesgebiet.
Am 28.08.2003 brachten Sie erneut beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einen Asylantrag ein. Diesmal führten Sie an, dass Sie Staatsbürger aus Nigeria sind. Ihr Antrag wurde, gern. § 68 AVG, mit Bescheid vom 12.09.2003 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung brachte Ihre damalige bevollmächtigte Vertreterin eine Beschwerde ein.
Am 15.12.2004 erfolgte Ihre behördliche Abmeldung und waren Sie somit unbekannten Aufenthaltes. Die Entscheidung bezüglich Ihres zweiten Asylantrages erwuchs am 07.12.2007 in Rechtskraft.
Am 26.03.2009 wurden Sie, aufgrund der Dublin ll-VO, von Großbritannien nach Österreich überstellt. Mit Bescheid der ehemaligen Bundespolizeidirektion Schwechat vom 26.03.2009 wurde über Sie die Schubhaft verhängt.
Am 27.03.2009 erfolgte durch die ehemalige Bundespolizeidirektion Schwechat eine niederschriftliche Einvernahme. Im Zuge dieser Einvernahme haben Sie angegeben, dass Sie 2005 nach Großbritannien gereist sind, da Sie befürchteten, von den österreichischen Behörden nach Nigeria abgeschoben zu werden. Sie arbeiteten als Koch in einem Krankenhaus bis Sie im Oktober 2008 von den Behörden aufgegriffen wurden. Sie stellten daraufhin einen Asylantrag. Ihnen wurde jedoch mitgeteilt, dass Großbritannien für die Prüfung Ihres Asylantrages nicht zuständig sei. Aus diesem Grund wurden Sie nach Österreich überstellt. Sie gaben weiters an, dass Sie keinesfalls freiwillig nach Nigeria zurückkehren werden.
Ebenfalls am 27.03.2009 brachten Sie im Stande der Schubhaft neuerlich einen Asylantrag ein. Nunmehr gaben Sie an, dass Sie das Nationale XXXX, geb. XXXX, StA: NIGERIA zu führen. Sie führen an, dass Sie von 1999 bis 2005 durchgehend in Österreich waren. Im Jahr 2005 gelangten Sie mit dem Flugzeug nach Großbritannien.
Mit Bescheid vom 22.04.2009 wurde Ihr Antrag, gemäß § 68 AVG, zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen Sie eine Ausweisung erlassen. Mit 23.09.2009 wurde Ihr Asylantrag zur inhaltlichen Prüfung zugelassen. Zu erwähnen ist hier, dass Ihnen, in diesem Verfahren, eine Meldeverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Zif. 4 AsylG, auferlegt wurde, wonach Sie sich, beginnend mit 08.01.2010, alle 14 Tage, bei der Polizeiinspektion Brunnengasse in Wien 16, melden hätten sollen. Ihrer Meldeverpflichtung kamen Sie lediglich am 08.10.2010 nach und ignorierten diese fortan.
Bereits am 22.05.2009 beantragte die ehemalige Bundespolizeidirektion Schwechat ein Heimreisezertifikat für Sie. Eine Vorführung Ihrer Person bei Ihrer diplomatischen Vertretungsbehörde wurde für den 08.06.2009 vereinbart. Jedoch weigerten Sie sich diesen Termin wahrzunehmen.
Ein Ersatztermin wurde für den 08.07.2009 angesetzt. Auch diesmal kam es zu keinem Interview mit Ihrer Vertretungsbehörde, da der Besuch des nigerianischen Konsuls im Polizeianhaltezentrum bei Vorführungsverweigerer abgelehnt wurde. Sie wurden am 09.07.2009 aus der Schubhaft entlassen. Die Bemühung der Behörde für Sie ein Ersatzdokument zu erlangen wurden aufrechterhalten.
Mit Bescheid vom 21.01.2010 wurde Ihr Antrag, gemäß §§ 3. und 8.
AsylG, abgewiesen: Gleichzeitig wurde gegen Sie eine Ausweisung erlassen. Gegen diese Entscheidung erhoben Sie abermals das Rechtsmittel der Beschwerde.
Ein neuer Vorführungstermin bei der nigerianischen Delegation wurde für den 17.09.2010 angesetzt. Sie wurden mittels Ladungsbescheid vom 24.08.2010, zur Identitätsfeststellung, vor die ha. Behörde geladen. Dieser Ladungsbescheid wurde Ihnen, mittels RSa-Brief, an Ihre damalige Adresse expediert. Gegenständlicher Ladungsbescheid kam mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" retour. Eine Hausergebung wurde veranlasst. Eine Vorführung ihrer Person erfolgte abermals nicht. Durch Erhebungen des Stadtpolizeikommandos Floridsdorf konnte erhoben werden, dass Sie an Ihrer damaligen Meldeadresse wohnhaft sind. Warum Sie den Brief nicht entgegengenommen haben ist der ha. Behörde nicht bekannt.
Ein neuerlicher Vorführungstermin wurde für den 19.11.2010 angesetzt. Da die zuvor angesetzten Vorführungstermine nie wahrgenommen wurden, beabsichtigte die ha. Behörde Sie mittels Festnahmeauftrag, der nigerianischen Delegation vorzuführen. Die Versuche den Festnahmeauftrag zu vollziehen scheiterten. Die Wohnungstür wurde nicht geöffnet und konnte auch erhoben werden, dass an gegenständlicher Adresse mehrere Schwarzafrikaner ein - und ausgehen und die Wohnungstür niemanden geöffnet wird. Es konnte nicht geklärt werden, ob Sie an gegenständlicher Adresse wohnhaft bzw. aufhältig sind.
Im Zuge einer Hauserhebung im Jänner 2011 konnte in Erfahrung gebracht werden, dass die Wohnung nicht an Sie vermietet war. Der Mietvertrag mit dem eigentlichen Mieter wurde mit 01.01.2011 aufgelöst. Ihr Aufenthaltsort konnte nicht in Erfahrung gebracht werden und wurde die amtliche Abmeldung veranlasst.
Am 16.08.2011 erfolgte neuerlich die Erlassung eines Festnahmeauftrages, da am 19.08.2011 ein neuerlicher Vorführungstermin vor die nigerianische Delegation angesetzt wurde. Die Vollziehung des Festnahmeauftrages erfolgte am 19.08.2011. Eine Bestätigung, dass Sie diesen Termin wahrgenommen haben, liegt im ha. Akt nicht auf.
Ihre Beschwerde gegen den Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 21.01.2010, wurde mit Bescheid des ehemaligen Asylgerichtshofes vom 16.04.2013, als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 07.05.2013, nach erfolgter Zustellung, in Rechtskraft.
Diesem Bescheid ist unter anderem zu entnehmen, dass Sie unter der Identität XXXX auch XXXX, geb. XXXX, Sta: NIGERIA, in England einen Asylantrag gestellt haben. Im Rahmen der Einvernahme in England am 15.10.2008 gaben Sie an, dass Sie von Österreich nach Nigeria zurückgekehrt sind. In September/ November 2004 seien Sie in Lagos bei Freunden untergekommen und haben von Ihrem Stiefonkel Geld erhalten. Da Sie Ihre Rückkehr nicht beweisen konnten, wurde Ihre Rückkehr nach Nigeria von den britischen Behörden angezweifelt und wurde ein entsprechendes Übernahmeersuchen an Österreich gestellt. Aus diesem Bescheid geht auch hervor, dass Sie vermutlich im Jahr 2000 versucht haben, mit einem gefälschten britischen Reisepass von Österreich in die Schweiz zu gelangen. Sie seien jedoch an der Schweizer Grenzen festgenommen und nach Österreich rücküberstellt worden.
Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor der ha. Behörde am 07.08.2013 gaben Sie an, dass Sie ausreiseunwillig und nicht im Besitz eines Dokumentes sind. Weiters gaben Sie an, dass Ihre wahre Identität XXXX, geb. XXXX lautet. Sie führen an, dass Sie nicht in Ihre Heimat zurückkehren können, weil Sie keine Eltern dort haben, die sich um Sie kümmern. Andere Gründe warum Sie nicht in Ihr Heimatland zurückkehren können, wurden von Ihnen nicht angegeben. Sie führen an keine Angehörigen in Österreich zu haben und als Zeitungszusteller tätig zu sein.
Am 14.07.2014 brachten Sie einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs.1 AsylG.
Ihrem Antrag legten Sie eine Bestätigung bei, aus welcher hervorgeht, dass Sie bei der Firma XXXX beschäftigt werden würden, sofern Sie der Firma nachweisen können, dass Sie in Österreich arbeiten dürfen. Weiters legten Sie einen Zentralmelderegisterauszug, diverse Rechnungen, einen Wohnungsuntermietvertrag, ein A2-Sprachdiplom und eine Vollmachtsbekanntgabe bei.
Am 25.06.2015 brachten Sie- durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter - eine Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 130 Art. 130 Abs. 1 Zif.3 BVG ein.
Mit Schreiben der ha. Behörde vom 04.08.2015 "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" wurde Ihnen mitgeteilt, dass nach Prüfung Ihres Antrages festgestellt werde musste, dass einige Unterlagen Ihrem Antrag fehlen, wodurch die Voraussetzungen gemäß § 55 Abs.1 AsylG noch nicht erfüllt sind.
Sie wurden aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen, ab Erhalt des Schreibens, folgende Unterlagen der ha. Behörde vorzulegen:
• Vorlage Ihrer Geburtsurkunde, im Original und in Kopie, samt beglaubigter Übersetzung,
bei der ha. Behörde
• Vorlage Ihres Reisepasses im Original und in Kopie bei der ha.
Behörde
• schriftliche Begründung Ihres Antrages
• Heiratsurkunde, Urkunde über Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über Auflösung einer Partnerschaftsurkunde, Urkunde über Annahme an Kindesstatt, Nachweise oder Urkunde über Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde samt deutscher Übersetzung
• Stellungnahme hinsichtlich Ihres Familienbezug im In - und Ausland, Schilderung Ihres Familienlebens: Wie gestaltet sich dieses?
• Vorlage Ihrer Beschäftigung - bzw. Arbeitsbewilligung
• Nachweis über eine gesicherte Unterkunft, gesicherten Unterhalt, aufrechte Krankenversicherung + einbezahlte Beiträge
• Kontoauszüge - Spareinlagen
Sie wurden darauf aufmerksam gemacht, dass der gegenständliche Antrag zurückgewiesen werden wird, sofern Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen. Gleichzeitig wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass nach Überprüfung der ha. Aktenlage für die ha. Behörde kein Anhaltspunkt ersichtlich ist, weshalb Ihnen ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen zu erteilen wäre. Die Gründe hierfür, wurden Ihnen in diesem Schreiben ebenfalls zur Kenntnis gebracht. Auch wurde Ihnen mitgeteilt, dass Sie Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt ist. Weiters wurde Ihnen die Staatendokumentation Ihres Heimatlandes zur Kenntnis übermittelt. Es wurde Ihnen Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen, ab Erhalt des Schreibens, schriftlich, eine Stellungnahme abgegeben.
Es ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt, da eine Abwägung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ergab, dass die festgestellten individuellen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, sodass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten sind.
Das behördliche Schriftstück wurde Ihrem bevollmächtigten Rechtsvertreter, mittels RSa-Brief, übermittelt und am 06.08.2015 nachweislich übernommen.
Am 20.08.2015 langte bei der ha. Behörde, per Fax, Ihre Stellungnahme ein. Sie führen unter anderem an, dass Sie weder einen Reisepass noch andere Dokumente besitzen. Es war sowohl für Sie als auch der Fremdenbehörde bisher unmöglich ein Dokument zu erhalten. Sie geben an, dass Sie im März oder April 2009 der nigerianischen Botschaft vorgeführt wurden. Auch ist es Ihnen nicht möglich, auf einen anderen Weg, ein Dokument zu erhalten.
Sie führen weiters an, dass Sie keinen Nachweis zur Beschäftigung vorlegen können, da der Behörde bekannt sein muss, dass Sie nicht arbeiten gehen dürfen. Sie führen an selbsterhaltungsfähig zu sein. Sie führen eine Kurzfassung Ihrer Asylanträge an und schildern Ihre Sicht der Dinge. Bemerkt wird, dass es sich bei dem gegenständlichen Bescheid um eine formelle Zurückweisung handelt und keine inhaltliche Prüfung stattfindet, und daher von ha. auf Ihre Vorwürfe/ Ansichten nicht detailliert eingegangen wird.
Bis dato erfolgte keine Vorlage Ihres Reisepasses (Original+Kopie) oder ihrer Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung (Original+Kopie). Es erfolgte auch keine Begründung, warum es ihnen nicht möglich sein sollte sich selbst um die Ausstellung eines Identitätsdokuments zu bemühen. Auch die Stellungnahme hinsichtlich Ihres Familienbezuges im Inland, Schilderung Ihres Familienlebens, Nachweis Ihres gesicherten Unterhaltes, Ihrer aufrechten Krankenversicherung und Ihrer Spareinlagen erfolgte bis dato nicht."
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. September 2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 55 Asylgesetz 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt I). Gemäß "§ 10 Absatz 3 AsylG iVm mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG)" wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG)" erlassen. Zudem wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II). Außerdem wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen erklärte der Beschwerdeführer, erstmals im Jahre 1999 nach Österreich gekommen zu sein, um hier Schutz nach dem Asylgesetz zu finden. Im Jahre 2004 oder 2005 sei er "aufgrund Ablehnung" nach Großbritannien gereist, wo er illegal gelebt und gearbeitet habe. Ende des Jahres 2008 sei er aufgegriffen und am 26. März 2009 aus Großbritannien nach Österreich überstellt worden. Seither lebe er in Österreich mehr oder weniger rechtswidrig, bis dato habe weder die Fremdenbehörde, noch er selbst Papiere erlangen können. Er lebe mehr schlecht als recht vom Zeitungsaustragen; er würde sich gerne eine anständige Arbeit suchen und habe deshalb am 14. Juli 2014 einen Antrag auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung nach § 55 Abs. 1 Asylgesetz gestellt. Es treffe zu, dass die belangte Behörde ihn aufgefordert habe, nicht nur Personaldokumente, sondern auch eine Arbeitsbewilligung und Nachweise des gesicherten Unterhalts vorzulegen. Er habe weder Personaldokumente, noch Sparbücher, und sein Unterhalt sei im Wesentlichen nur durch das Zeitungsaustragen gesichert, sodass er den Aufträgen der Behörde nicht habe nachkommen können. Aus diesem Grund habe die belangte Behörde seinen Antrag zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Behörde habe die Zurückweisung mit seiner ungenügenden Mitwirkung begründet. Seine Angaben, u.a. keinen Reisepass zu besitzen, wären nicht richtig. Tatsächlich wäre er mit dem Flugzeug nach Großbritannien gereist, sodass er einen Reisepass besitzen müsse. Dazu sei anzumerken, dass er mit einem geborgten Reisepass nach Großbritannien habe reisen können und dass er dort über drei Jahre lang nicht weiter aufgefallen sei. Hiezu sei noch anzumerken, dass ihn Österreich im Jahre 2009 ohne Not aus Großbritannien zurückgeholt habe. Nach der damals anzuwendenden Dublin-II-Verordnung erlösche die Zuständigkeit Österreichs nach einem Untertauchen von 18 Monate. Wenn er also 2004 abgemeldet worden sei, dann hätte er im Jahre 2009 nicht mehr zurückgenommen werden dürfen. Vermutlich wäre ihm dann in Großbritannien eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden und er hätte dort weiterarbeiten können. Durch die rechtlich unbegründete Rücknahme sei nunmehr Österreich für seinen Aufenthalt zuständig, sodass schon aus dieser Überlegung heraus ein Antrag auf Aufenthaltsbewilligung nicht zurückgewiesen werden dürfe. Er gehe davon aus, dass Österreich einen fairen Ausgleich zwischen seinen privaten Interessen auf Rechtmäßigkeitserklärung des Aufenthaltes und den öffentlichen Interessen an der Kontrolle der Einwanderung schaffen müsse, weshalb wohl auch Personen mit ungeklärter Identität eine Chance auf Legalisierung erhalten müssten. Zumal es nicht nur nach Art. 8 MRK, sondern auch nach Art. 3 MRK einer zwangsläufig in Österreich lebenden Person, die legal Österreich nicht verlassen könne und die bei illegalem Verlassen, wie ihm passiert, "außerhalb des Rechts" wieder zurückgeholt werde, nicht zuzumuten sei, ohne Arbeitsbewilligung sein Überleben in prekären Arbeitsverhältnissen sichern zu müssen. Insofern sei auch die ausgesprochene Rückkehrentscheidung nicht rechtens. Es habe die mit Asylbescheid vom 22. April 2009 ausgesprochene Ausweisung schon nicht vollzogen werden können und es sei daher anzunehmen, dass auch die nunmehrige Rückkehrentscheidung nicht zu seiner Ausreise führen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen
Bescheid:
1.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten, volljährig, ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Familie hält sich in Nigeria auf. Der Beschwerdeführer absolvierte die ÖSD-Prüfung "ÖSD Zertifikat A2" (bisher: A2 Grundstufe Deutsch 2).
Weitere Feststellungen zu seiner Identität, vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum, können allerdings nicht getroffen werden. Der - am 14. September 1999 erstmals illegal in das Bundesgebiet eingereiste - Beschwerdeführer stellte seine bisherigen Asylanträge nämlich in Täuschungsabsicht unter unterschiedlichen Identitäten; sie wurden allesamt entweder als unbegründet abgewiesen oder wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Auch in Großbritannien stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, allerdings wurde der Beschwerdeführer am 26. März 2009 auf Grundlage der Dublin-II-Verordnung wieder nach Österreich überstellt.
Der Beschwerdeführer weigert sich trotz seines illegalen Aufenthaltes, aus dem österreichischen Bundesgebiet auszureisen und nach Nigeria zurückzukehren; auch legte er der belangten Behörde seinen Reisepass nicht vor und vereitelte bislang jeden Versuch der österreichischen Behörden, seine wahre Identität zu ermitteln.
Aufgrund der allgemeinen Lage in Nigeria wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Schließlich bestritt der gesunde und daher erwerbsfähige Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus Nigeria seinen Lebensunterhalt als Hilfsarbeiter; auch nach seiner Rückkehr nach Nigeria wird er diese Tätigkeit wieder ausüben können.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Zur aktuellen Lage in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:
"Politisches System
Die Republik Nigeria mit einer Gesamtbevölkerung von rund 170 Millionen Einwohnern ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium Abuja besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten. Es gibt mehr als 250 Ethnien, die drei größten Ethnien (Hausa/Fulani im Norden; Yoruba im Südwesten; Igbo im Südosten) machen in Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung aus.
Die Verfassung Nigerias wurde mit Beginn der erneuten Demokratisierung (‚4. Republik') am 29. Mai 1999 in Kraft gesetzt. Sie sieht nach US-Vorbild ein präsidiales System mit einem starken Präsidenten vor, der gleichzeitig als Regierungschef und damit oberstes Exekutivorgan den ‚Federal Executive Council' (Kabinett) leitet.
Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs sowie über ein Parlament.
Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten. Die für den 14. Februar 2015 geplante Präsidentschaftswahl wurde wegen anhaltender Gewalt auf den 28. März 2015 verschoben. Deswegen mussten auch die für den 28. Februar 2015 vorgesehenen Gouverneurs- und Regionalwahlen in den 36 Bundesstaaten auf den 28. März 2015 verlegt werden.
Diese Wahlen, welche als die wichtigsten Wahlen seit dem demokratischen Wandel 1999 angesehen werden, konnte der Herausforderer und Ex-Militärdiktator Muhammadu Buhari für sich entscheiden. Der bisherige Präsident Goodluck Jonathan gestand die Wahlniederlage ein und gratulierte Buhari mit seiner Partei All Progressives Congress (APC) zu seinem Sieg. Im Wahlkampf hat der 72 Jahre alte Buhari vorwiegend versprochen, den Terrorismus und die Arbeitslosigkeit rasch zu bekämpfen. Buhari unterlag bereits in den Jahren 2003, 2007 und 2011 und legte jeweils vor Gericht Einspruch ein. Ohne Erfolg. Beim letzten Mal gab es nach volksverhetzenden Aussagen Buharis 800 Tote.
Wirtschaftslage
Nigeria ist die größte Volkswirtschaft südlich der Sahara (vor Südafrika). Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchwegs ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen. Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (sechs bis acht Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen.
Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Deviseneinnahmen; 70 Prozent der staatlichen Einnahmen und etwa 14 Prozent des BIP) besteht fort. Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt aber ein Risiko. Einer Studie aus dem Jahr 2015 zufolge steigt Nigeria in kommenden Jahrzehnten zur neuntgrößten Volkswirtschaft der Welt auf.
Terrorakte der islamistischen Gruppierung ‚Boko Haram' im Nordosten Nigerias stellen ein großes Sicherheitsproblem dar. Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung. Im Mai 2011 hat die Regierung einen Staatsfonds ‚Sovereign Wealth Fund' geschaffen, der sich aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll. Korruption und schleppende Verwaltung bleiben trotz Reformanstrengungen der Regierung problematisch für die Entfaltung einer dynamischeren Wirtschaftsentwicklung. Die Regierung Nigerias hat den notwendigen Kampf gegen Korruption zu einem Teil ihrer Wirtschaftspolitik erklärt. Eine weitere wichtige Maßnahme war die Einrichtung einer ‚Economic and Financial Crimes Commission' (EFCC) zur Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftsverbrechen. Als Ergebnis der Bemühungen der EFCC wurde Nigeria 2006 aus der von der Financial Action Task Force der G8/G7 geführten Liste der bei der Bekämpfung von Geldwäsche ‚nicht-kooperierenden Staaten' gestrichen.
Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag). Die Arbeitslosigkeit, vor allem in der jungen Bevölkerung, ist hoch.
Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann. Diese insbesondere auch dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
Sicherheitslage
Aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) besteht derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Nigeria, Tschad, Niger und Kamerun koordinieren nunmehr ihren Kampf gegen die Terrorsekte Boko Haram. Boko Haram wiederum verkündete im März 2015 eine Kooperation mit dem Islamischen Staat (IS).
Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Das Risiko von Entführungen mit Lösegeldforderungen oder bewaffneten Überfällen, manchmal auch mit Todesfolgen, ist groß und besteht auch in Abuja. Im Golf von Guinea werden vermehrt Schiffe, vor allem Frachter und Tanker, überfallen und die Besatzungsmitglieder als Geiseln genommen oder entführt. In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften.
Weitere Gebiete mit einer instabilen Sicherheitssituation sind das Nigerdelta und der Middle Belt. Während im Middle Belt (insbesondere im Plateua State) immer wieder Spannungen zwischen verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu Gewaltausbrüchen führen, hat sich die Situation im Niger Delta (Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom, Cross River) seit 2010 merklich entspannt. Das Niger Delta war zwischen 2000 und 2010 von Auseinandersetzungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus dem Ölgeschäft geprägt gewesen, ehe ein Amnestieangebot 2010 von den meisten militanten Gruppen, darunter insbesondere des MEND (Movement for the Emancipation of the Niger Delta), angenommen worden war.
Exkurs: Boko Haram
Die Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich im Wesentlichen auf den Norden und Nordosten von Nigeria. Für die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa wurde im Mai 2013 der Ausnahmezustand verhängt. Auch UNHCR weist in einem Dossier vom Oktober 2013 auf die besonders schwierige Situation in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa und den Schutzbedarf von flüchtenden Personen aus der genannten Region hin.
Auch wenn Anschläge auch in anderen Großstädten des Landes (Abuja, Lagos) zu verzeichnen waren, handelt es sich dabei um vereinzelte Anschläge, die nicht mit der umfassenden Gewaltherrschaft, welche Boko Haram in den nordöstlichen Regionen Nigerias errichtet hat, verglichen werden können.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im gesamten Staatsgebiet Nigerias eine solche Bedrohung durch Boko Haram herrscht, dass dies automatisch für jeden nach Nigeria Rückkehrenden eine maßgebliche Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK mit sich bringen würde.
Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit
Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung Nigerias von 1999 garantiert und die nigerianische Medienlandschaft ist durch eine Fülle privater Printmedien, Radio- und Fernsehsender geprägt, welche relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten.
Auch die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, ebenso auch das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft anzugehören. Insofern hat sich eine lebendige Zivilgesellschaft mit zahlreichen Nichtregierungs-organisationen herausgebildet. Gelegentlich sind jedoch Eingriffe in die Versammlungs-freiheit zu verzeichnen, indem Treffen von oppositionellen Politikern bzw. unerwünschte Kundgebungen von Sicherheitsorganen unterbunden werden.
Menschenrechte/Todesstrafe/NGOs
Die am 29. Mai 1999 in Kraft getretene Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog und Nigeria hat rund 14 internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert. Obwohl die nigerianische Rechtsordnung Folter und Misshandlungen verbietet, kommt es teilweise zu schweren Misshandlungen von Personen, welche sich im Gewahrsam von Sicherheitsorganen befinden. Bei den Sicherheitskräften herrscht mitunter zum einen eine schwach ausgeprägte Menschenrechtskultur vor, zum anderen sind Defizite in der Ausbildung und Ausstattung der Sicherheitskräfte zu verzeichnen.
Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Boko-Haram-Terrors werden den Sicherheitsbehörden zahlreiche extra-legale Tötungen vorgeworfen. Das hohe Maß an Korruption wirkt sich gleichfalls negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus.
An der Todesstrafe hält Nigeria grundsätzlich fest (zB bei schwerwiegenden Delikten wie Mord, Terror, Hochverrat, bewaffneter Raub und Entführung). Ein seit 2006 geltendes Defacto-Moratorium zur Ausführung der Todesstrafe wurde mit der Exekution von vier zum Tode Verurteilten Ende Juni 2013 im Bundesstaat Edo durchbrochen. Im Jahr 2014 wurden Todesstrafen verhängt, aber nicht vollzogen.
Neben der Nationalen Menschenrechtskommission gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können. Die meisten Haftanstalten sind in einem schlechten Zustand, sind überbelegt und es gibt nur wenige Mittel für Resozialisierungsmaßnahmen.
Justiz, Strafverfolgung, Strafzumessung
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität, ethnischen Kriterien etc. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Ungebildete und Arme werden jedoch tendenziell benachteiligt und mangelnde Kenntnisse der elementarster Grund- und Verfahrensrechte verstärken diesen Effekt. Jedoch wurde das Institut der Pflichtverteidigung in einigen Bundesstaaten eingeführt und in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die zum Teil mit staatlicher Förderung rechtliche Beratung bieten bzw. den Beschuldigten/Angeklagten mit rechtlichen Hilfestellungen zur Seite stehen.
Innenpolitisch sehr umstritten war die Einführung der Scharia-Strafgesetzgebung in zwölf nördlichen Bundesstaaten seit 1999. Zu internationaler Kritik unter Menschenrechtsgesichtspunkten führten Urteile einiger Scharia-Gerichte (Tod durch Steinigung, Amputation), die nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Nigerias (VN-Zivilpakt, Antifolterkonvention) in Einklang stehen, sowie die Diskriminierung von Frauen in Schulen, Hospitälern und im öffentlichen Transportsystem. Die Thematik hat aber mittlerweile an Sprengkraft verloren: Alle Steinigungsurteile wurden bislang in höherer Instanz aufgehoben und nur eine Amputation vollstreckt. Durch eine bessere Ausbildung der Richterschaft und Entpolitisierung des strafrechtlichen Aspekts der Scharia sind spektakuläre Fälle in den letzten Jahren nicht mehr zu verzeichnen. Während Muslime sich den Scharia-Gerichten unterwerfen müssen, steht es Christen, die in den zwölf nördlichen Bundesstaaten leben, frei, sich einem Scharia- oder staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Oft werden Scharia-Gerichte gewählt, da diese schneller zu einem Urteil kommen, während Untersuchungshäftlinge im staatlichen Justizsystem teils Jahre auf ein rechtsgültiges Urteil warten müssen, ohne dass die Untersuchungshaft später angerechnet wird.
Religionsfreiheit
Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit und im Vielvölkerstaat Nigeria mit einem überwiegend muslimischen Norden und einem überwiegend christlichen bzw. ‚christlich-animistischen' Süden ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf Gleichstellung von Christen und Muslimen. Die Toleranz ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt, wobei bei den Yoruba im Südwesten Nigerias Mischehen zwischen Moslems und Christen seit Generationen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten herrschen zuweilen jedoch kritische Spannungen zwischen Christen und Muslimen, die mitunter durch wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte verstärkt werden. In den zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da entsprechende Verwaltungsvorschriften (zB Verbot gemischter Schulunterricht, Verbot Alkoholgenuss bzw. Neubau von Kirchen etc) erlassen werden.
Innerstaatliche Fluchtalternativen
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es gibt kein Meldewesen, ja selbst die Registrierung von Geburten weist große Lücken auf, so wird nur jede dritte Geburt ordnungsgemäß registriert. Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien, allerdings wurde für drei Bundesstaaten im Norden der Ausnahmezustand verhängt. Mit dem Umzug in einen anderen Landesteil können wirtschaftliche und soziale Probleme verbunden sein, insbesondere wenn sich Einzelpersonen an Orte begeben, wo keine soziale Anschlussmöglichkeiten an Familienangehörige oder Verwandte bestehen.
Medizinische Versorgung
Eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung gibt es in Nigeria nur für Beschäftigte im formellen Sektor der Volkswirtschaft. Die meisten Bürger arbeiten als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor, sodass Leistungen der Krankenversicherungen nur etwa zehn Prozent der Bevölkerung zugutekommen. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Die Kosten der medizinischen Betreuung müssen im Regelfall auch in staatlichen Krankenhäusern selbst getragen werden und die Registrierungsgebühr beträgt rund 20 bis 50 Nira (1 bis 25 Cent). Tests und Medikamente werden - sofern vorhanden - unentgeltlich abgegeben. Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene nur vereinzelt in städtischen Zentren mit europäischem Standard vergleichbar. Das in Lagos befindliche ‚Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba' bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch Kranker an, eine stationäre Behandlung mit entsprechender Medikation ist dort möglich. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen. Produkte mit nicht gesicherter Qualität sind oft günstiger und werden deshalb oftmals bevorzugt.
Am 20. Oktober 2014 hat die Weltgesundheitsorganisation WHO das afrikanische Land Nigeria offiziell für Ebola-frei erklärt und seither sind keine Neuerkrankungen bzw. -infektionen mehr bekannt geworden.
Behandlung von Rückkehrern
Es gibt keine Erkenntnisse, dass abgelehnte Asylwerber bei ihrer Rückkehr mit staatlicher Repression zu rechnen haben. Die Erfahrungen der Österreichischen Botschaft seit 2005 lassen keine Probleme erkennen, die Rückgeführten verlassen unbehelligt das Flughafengebäude, und aufgrund des fehlenden Meldesystems in Nigeria ist die Ausforschung Abgeschobener kaum möglich. Als Abschiebegrund wird stets ‚overstay' angeführt. Das stellt kein strafrechtliches Delikt dar. Verhaftungen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig zurückkehrenden Personen, die in einem anderen Staat um Asyl angesucht haben, sind nicht bekannt. Im Ausland wegen Drogendelikten verurteilte Nigerianer werden nach der Rückkehr - sofern die ausländische Verurteilung in Nigeria bekannt ist - der Drogenpolizei (NDLEA) überstellt und dort vernommen. Ein zweites Strafverfahrens wegen derselben Straftat ist trotz anderslautender Vorschriften im ‚Decree 33' nicht zu befürchten. Eine Bestätigung der Nichtanwendung der ‚Decree 33' des nigerianischen Justizministeriums liegt der Deutschen Botschaft in Abuja bereits seit Mai 2012 vor. Auch sind keine Rückkehrprobleme bei oppositioneller Tätigkeit im Ausland bekannt, zumal seit Rückkehr der Demokratie (1999) oppositionelles Engagement gegenüber der Regierung selbst in Nigeria Bestandteil des politischen Alltags geworden ist. In Lagos sind Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige vorhanden. Im Übrigen sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert. Nigeria verfügt auch über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, die sich der Rehabilitierung und der psychologischen Betreuung insbesondere rückgeführter Frauen annehmen (zB National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons [NAPTIP]). Die NAPTIP wird als durchaus effektive Institution angesehen und kooperiert mit mehreren EU-Mitgliedsstaaten bei der Reintegration von Rückgekehrten. Ein weiterer kompetenter Ansprechpartner für Rückkehrer wäre beispielswiese das ‚National Youth Service Corps'.
Militärdienst
Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht, sondern nur einen freiwilligen Eintritt in die Berufsarmee für nigerianische Bürger ab der Volljährigkeit. Ein paramilitärisches einjähriges ‚Civil Service' ist für Universitätsabgänger möglich, aber nicht verpflichtend, jedoch Voraussetzung für Erlangung der meisten Positionen im öffentlichen Dienst."
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die aktuellen Länderberichte zu Nigeria mit Stand April 2015.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Herkunft, zur Staatsangehörigkeit sowie zu seinen Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und in seiner Beschwerde, aber auch auf der unbestritten gebliebenen Aktenlage, die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausführlich dargestellt wurde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Da der Beschwerdeführer nicht willens war, an seiner Identitätsfeststellung mitzuwirken, steht seine Identität nicht fest.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 15. Oktober 2015.
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das Asylgesetz 2005 noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
1. § 10 Abs. 3, § 55 und § 58 Abs. 11 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) ...
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
...
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
...
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) ...
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren."
2. § 50, § 52 Abs. 3 und Abs. 9, § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) ...
...
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) ...
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) ...
...
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) ...
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) ...".
3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):
1.1. Der Beschwerdeführer ist in Österreich und in Großbritannien bereits unter verschiedenen Identitäten in Erscheinung getreten und er hält sich nach der Ab- bzw. Zurückweisung seiner Asylanträge illegal im Bundesgebiet auf. Er weigert sich beharrlich, das Land zu verlassen und vereitelte bislang alle Versuche der österreichischen Behörden, seine Identität festzustellen und für ihn ein Heimreisezertifikat zu erlangen, um ihn außer Landes schaffen zu können.
Die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht in diesem Umfang wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.
Der Beschwerdeführer wendete gegen den Vorwurf der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (u.a.) ein, dass er seinen Reisepass nicht habe vorlegen können, da er - entgegen der Annahme der belangten Behörde - keinen besitze und tatsächlich mit einem geborgten Reisepass nach Großbritannien gereist sei.
Dass die belangte Behörde zum Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführer einen eigenen Reisepass besessen haben muss, ist nicht zu beanstanden, zumal es mit der Blick auf die allgemeine Lebensrealität - angesichts strenger Flughafen- sowie Grenzkontrollen - nicht plausibel ist, wenn er behauptet, auf dem Luftweg und ohne gültiges Reisedokument völlig unbehelligt nach Großbritannien gereist zu sein (vgl. dazu etwa die Urteile des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. November 2008, Zl. D-7339/2008, und vom 17. Februar 2009, Zl. D-813/2009). Außerdem wäre es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht - selbst bei Wahrunterstellung seiner Behauptung, keinen Reisepass zu besitzen - an ihm gelegen gewesen, sich bei der Botschaft Nigerias in Österreich um die Ausstellung eines Reisepasses zu bemühen. Angesichts seiner beharrlichen Weigerung, an seiner Identitätsfeststellung mitzuwirken, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie der unsubstantiierten und unbelegten Behauptung des Beschwerdeführers - er habe erfolglos versucht, sich einen Reisepass aufstellen zu lassen - keinen Glauben schenkte.
1.2. Somit ist der Beschwerdeführer seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht trotz Belehrung nicht nachgekommen, sodass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz 2005 nach Maßgabe des § 58 Abs. 11 Z 2 leg.cit. zu Recht zurückgewiesen wurde.
2. Selbst wenn der Antrag auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK" nach § 55 Asylgesetz 2005 nicht zurückzuweisen gewesen wäre, wäre dem Beschwerdeführer dieser Aufenthaltstitel schon aus folgenden Gründen zu verweigern gewesen:
2.1. So liegen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit - nicht vor.
2.2. Auch ist die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nach Maßgabe des § 55 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten:
Schließlich führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Im Zusammenhang mit seinem Privatleben ist lediglich zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des - volljährigen und unbescholtenen - Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Überstellung aus Großbritannien am 26. März 2009 etwas mehr als sechseinhalb Jahre gedauert hat (vgl. dazu allerdings etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).
Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist allerdings nicht auszugehen.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")
Es liegen auch keinerlei Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte "Einstellungszusage" vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal eine solche "Einstellungszusage" dem Beschwerdeführer wohl keinen durchsetzbaren Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses vermittelt (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2011, Zl. 2011/22/0065, mwN).
Den somit nicht besonders gewichtigen, persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).
Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz 2005 und durch seine Außerlandesschaffung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.
3. Aus dem Gesagten war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):
1. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz 2005 mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.
2.1. Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria - wie bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16. April 2013 rechtskräftig entschieden wurde - keine asylrelevante Verfolgung.
2.2. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder als Hilfsarbeiter bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Außerdem hält sich seine Familie in Nigeria auf, sodass er nach seiner Rückkehr nicht auf sich allein gestellt ist.
2.3. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
4. Da somit eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war und eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist, erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.3.3. Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides):
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Angesichts des Umstandes, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und die im angefochtenen Bescheid dargelegte Aktenlage vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte daher unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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