BVwG W199 2008071-1

W199 2008071-1Bundesverwaltungsgericht30.10.2015

Regest

Bescheidbegründung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Familienangehöriger, Fluchtgründe, Glaubwürdigkeit, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Schlüssigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W199 2008071-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W199.2008071.1.00

Spruch

W 199 2008071-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2014, Zl. 611187603-1587751, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 23.11.2012 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Competence Center Eisenstadt) am nächsten Tag an, sein Bruder XXXX sei ein Lastwagenfahrer für die Regierung in Kabul gewesen und habe die Strecke zwischen XXXX und XXXX befahren. Da er ein Feind der Taliban gewesen sei, hätten ihn die Taliban eines Tages festgenommen und ermordet. Seither bedrohten sie die ganze Familie mit dem Umbringen. Der Beschwerdeführer habe um sein Leben gefürchtet und daher das Land verlassen.

Am 03.04.2013 langten beim Bundesasylamt (Außenstelle Salzburg) Dokumente ein, die der Beschwerdeführer vorgelegt hatte. Das Bundesasylamt ließ sie übersetzen; es handelte sich um eine afghanische Geburtsurkunde und um eine Bestätigung eines Distriktsvorstehers. Danach hatte ein Bruder der Mutter des Beschwerdeführers an den Distriktsvorsteher geschrieben und ihm erzählt, ein Bruder des Beschwerdeführers sei von den Taliban erschossen worden, sie hätten sein Fahrzeug in Brand gesetzt. Das Leben des Beschwerdeführers sei in Afghanistan in Gefahr; er habe fliehen müssen und in Österreich einen Asylantrag gestellt. Er - der Onkel - bitte den Distriktsvorsteher, diese Vorfälle zu bestätigen. Der Distriktsvorsteher ersuchte die Dorfältesten des Dorfes XXXX, ihm Auskunft über den Beschwerdeführer zu geben, ebenso über seine Probleme und über seinen Fluchtgrund. Etwa zehn Männer bestätigten teils durch Unterschrift, teils durch Fingerabdrücke, dass der Beschwerdeführer aus dem Dorf XXXX stamme und dass der Inhalt des Antrags der Wahrheit entspreche.

Am 24.1.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) - das ab 1.1.2014 das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 75 Abs. 17 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) weiterführte - (Regionaldirektion Salzburg) einvernommen. Der Einvernahme wurde ein Dolmetscher beigezogen; die Niederschrift vermerkt, dass die Einvernahme "in Afghanisch - Paschtu" durchgeführt worden sei; Paschtu beherrsche der Beschwerdeführer gut bzw. es sei seine Muttersprache. Dennoch heißt es am Ende der Niederschrift, ihr Inhalt sei durch Rückübersetzung "in die afghanische Sprache Dari" wiedergegeben worden. Nicht verständlich ist an der Niederschrift weiters, dass es am Beginn heißt, der gewillkürte Vertreter sei über "ihre" Funktion im Verfahren belehrt worden; es ist die Rede von einer Vertrauensperson und davon, dass der Beschwerdeführer nur durch seine "gesetzliche Vertreterin" vertreten werde; dies alles, obwohl der Beschwerdeführer bereits damals volljährig war und von einer Vertretung oder einer Vertrauensperson sonst nicht die Rede ist. - Der Beschwerdeführer gab an, er habe bisher die Wahrheit gesagt. Er sei nicht verheiratet, aber verlobt; er sei von einem Mullah "getraut" worden. Sein Vater sei vor etwa fünf Jahren getötet worden; im Dorf seien viele Taliban gewesen, er wisse aber nicht, wer den Vater getötet habe und wie er gestorben sei. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie; er habe einmal vom Iran aus (dh. nach seiner Ausreise aus Afghanistan) mit ihr telefoniert. Damals habe er einen Nachbarn angerufen, der die Mutter zum Telefon geholt habe. Dessen Telefonnummer habe er nicht mehr, weil der Schlepper gesagt habe, er dürfe nichts mitnehmen; er habe alles verloren. Zu den Dokumenten, die er vorgelegt hatte, gab der Beschwerdeführer an, er habe sie, bevor er Afghanistan verlassen habe, bei einem Freund deponiert; dieser Freund habe sie ihm geschickt. Der Freund lebe manchmal in Pakistan, manchmal in Afghanistan im Dorf des Beschwerdeführers; er habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er nichts von dessen Familie wisse. Zuletzt habe er vor sieben oder acht Monaten Kontakt mit diesem Freund gehabt. Die Telefonnummer habe er verloren. Der Beschwerdeführer wies sein Mobiltelefon vor; es zeigte sich, dass der letzte Anruf unter dem Namen des Mannes, den er als den seines Freundes angegeben hatte, am Tag vor der Einvernahme eingegangen war. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dies sei eine andere Nummer als jene, die er verloren habe, er könne nicht lesen und schreiben, jemand anderer müsse die Nummer falsch eingegeben haben.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei von den Taliban getötet worden. Sein Bruder sei Fahrer eines Minibusses gewesen und habe Passagiere von XXXX nach XXXX (di. offenbar der Ort, der in der Niederschrift über die Befragung vom 24.11.2012 als "XXXX" wiedergegeben wird) gebracht. Taliban hätten ihn getötet und sein Fahrzeug angezündet. Sie hätten behauptet, dass er ein Spion der Regierung und der ausländischen Truppen gewesen sei. Sie hätten dann den Beschwerdeführer und seine Familie bedroht und behauptet, auch sie seien Spione der Regierung und der Amerikaner. Sie hätten dem Beschwerdeführer erklärt, er müsse sich in zehn Tagen entscheiden, ob er sich ihnen anschließe oder getötet werde. Dann habe er Afghanistan verlassen müssen. Die Taliban hätten im Dorf ihre Regeln durchgesetzt, zB dass sich die Männer lange Bärte wachsen ließen und die Haare nicht mehr frisierten. Die Soldaten der Regierung seien mit einem Flugzeug eingeflogen worden, weil der Weg auf der Straße zu gefährlich gewesen sei. In der Nähe des Dorfes seien die Taliban sehr stark gewesen. Ein Vetter des Beschwerdeführers sei von den Taliban geschlagen und getötet worden.

  • Einen anderen Fluchtgrund, gab der Beschwerdeführer an, habe er nicht. Zu seinem Vater gab er an, er sei wegen einer Versammlung in einem anderen Dorf gewesen, um mit den dortigen Bewohnern Frieden zu schließen. Als er ins Dorf zurückgekommen sei, hätten ihn die Taliban überfallen und getötet, auch einige andere Dorfbewohner seien verletzt worden. Sein Bruder sei in XXXX angehalten worden, einem Dorf auf der Strecke; die Taliban hätten die Passagiere absitzen lassen, den Bruder mitsamt dem Auto mitgenommen, ihn getötet und das Fahrzeug angezündet. Dies hätten die Passagiere gesehen. Es sei ein gezielter Anschlag auf seinen Bruder gewesen, weil die Taliban behauptet hätten, der Bruder sei ein Spion. Zwei Monate nach dem Anschlag habe der Beschwerdeführer das Land verlassen.

Am Ende der Einvernahme legte der Beschwerdeführer, wie es in der Niederschrift heißt, eine Speicherkarte vor, auf welcher das Begräbnis und "die Zeremonie des Nach-Hause-Bringens" seines Bruder zu sehen seien. Sie wurde vom Bundesamt "begutachtet und retourniert".

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012; in der Folge: FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:

FPG), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Schließlich erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV).

Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Befragung und der Einvernahme wörtlich wiedergegeben. Das Bundesamt hält fest, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan begründete Furcht vor Verfolgung iSd Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention) zu gewärtigen habe. Sodann trifft es Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Beweiswürdigend stützt es sich auf "diverse Ungereimtheiten" im Vorbringen des Beschwerdeführers und zählt acht Angaben aus seinem Vorbringen auf, denen es in sechs Fällen beweiswürdigende Überlegungen gegenüberstellt:

Dass der Vater mit einem benachbarten Dorf habe Frieden schließen wollen, ergebe keinen schlüssigen Grund, weshalb er von den Taliban hätte getötet werden sollen. Überdies hätten der Beschwerdeführer und seine Familie noch fünf Jahre unbehelligt in seinem Dorf wohnen können. - Der Beschwerdeführer habe bei seiner Befragung am 24.11.2012 angegeben, dass sein Bruder Lastwagenfahrer für die Regierung gewesen sei; vor dem Bundesamt habe er angegeben, dass sein Bruder selbständiger Fahrer gewesen sei und einen Minibus besessen habe. Dass die Taliban den Minibus angezündet hätten, widerspreche, so das Bundesamt, "jeglicher Logik". - Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er den letzten Kontakt zu seiner Familie vom Iran aus gehabt habe; einen späteren Kontakt habe er nicht haben können, weil der Schlepper ihm gesagt habe, er dürfe nichts mitnehmen. Es müsse, so das Bundesamt, dem Beschwerdeführer aber möglich gewesen sein, das Mobiltelefon mitzunehmen, weil sein Freund ihn sonst nicht hätte kontaktieren können. - Dass die Telefonnummer seines Freundes nicht mehr funktioniere, stehe nicht damit im Einklang, dass der letzte Kontakt zu diesem Freund laut dem Eintrag im Register des Mobiltelefons am Tag vor der Einvernahme stattgefunden habe. Die Rechtfertigung, jemand anderer habe die Nummer falsch eingegeben, erscheine "mehr als fraglich". - Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass ihm sein Freund Dokumente übermittelt habe, die er vor seiner Flucht bei ihm deponiert hatte. Darunter befinde sich auch das Schreiben der Dorfältesten, in dem sie seine Angaben bestätigten; darin werde erwähnt, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Dieses Schreiben könne erst nach der Flucht des Beschwerdeführers und seiner Ankunft in Österreich geschrieben worden sein. - Der Beschwerdeführer habe als Beweis für die Tötung seines Bruders einen USB-Stick vorgelegt, auf dem nur das Foto eines aufgebahrten Mannes zu sehen sei, das keine Rückschlüsse zulasse, wie dieser Mann zu Tode gekommen sei und um wen es sich dabei handle.

An der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers seien "erhebliche Zweifel" aufgekommen. Rechtlich folgert das Bundesamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Selbst wenn man die Angaben des Beschwerdeführers hypothetisch als richtig annehme, könnte dies zu keiner anderen Entscheidung führen, da es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, sich an einem anderen Ort in Afghanistan - konkret sei Kabul anzuführen - niederzulassen und dort sein weiteres Leben zu führen und zu arbeiten. Weiters verneint das Bundesamt, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 und das Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.4.2014 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 7.5.2014.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 73 Abs. 11 und 12 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes ist § 10 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes mit 1.1.2014 in Kraft getreten.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Das Bundesamt hat seine Feststellungen auf eine Beweiswürdigung gestützt, die nicht haltbar ist.

Es zählt im angefochtenen Bescheid acht Punkte auf, in denen es Angaben des Beschwerdeführers wiedergibt; bei sechs wird angegeben, warum sie nicht als plausibel erscheinen (S 52 bis 54 des angefochtenen Bescheides). Diese Beweiswürdigung ist oben referiert worden. Dazu ist festzuhalten:

Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, dass sein Vater deshalb von den Taliban getötet worden wäre, weil er zuvor mit einem benachbarten Dorf habe Frieden schließen wollen, sondern nur einen zeitlichen Zusammenhang hergestellt. Dass die Taliban einen Feind töten, ist jedenfalls denkbar; das sie dies tun, wenn er von einem anderen Dorf zurückkommt, ist ebenso möglich. Darüber hinaus sind zahlreiche Gründe vorstellbar, warum die Taliban einen Friedensschluss mit einem benachbarten Dorf hätten ablehnen können, etwa weil dort Leute das Sagen gehabt hätten, die ihnen nicht gewogen waren. - Vor allem aber hat der Beschwerdeführer gar nicht behauptet, dass die Ermordung seines Vaters seine Flucht ausgelöst habe. Der Einwand im angefochtenen Bescheid, er habe noch fünf Jahre dort leben können, ist daher nicht geeignet, die Fluchtgeschichte als unzutreffend hinzustellen.

Bei seiner Befragung vor der Polizei gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder sei Lastwagenfahrer für die Regierung gewesen, bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, der Bruder sei "Fahrer für einen Minibus, Datsun" gewesen und habe Passagiere transportiert. Dass der Bruder das Fahrzeug besessen habe, wie das Bundesamt ausführt, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Im Übrigen wäre nicht auszuschließen, dass jemand mit einem eigenen Fahrzeug im Auftrag eines anderen, etwa der Regierung, tätig ist. Im Kern behauptete der Beschwerdeführer offenbar, sein Bruder habe im Einverständnis mit der Regierung einen Kraftwagen betrieben und sei - wohl deshalb - von den Taliban verdächtigt worden, für die Regierung zu arbeiten bzw. zu spionieren. - Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer einmal von einem Lastwagen, einmal von einem Minibus gesprochen hat. Ein Übersetzungsproblem ist hier aber nicht auszuschließen; so könnte es sich um einen sogenannten pickup handeln, der für den Transport von Personen verwendet worden und daher einmal als Lastwagen, einmal als Minibus bezeichnet worden sein kann. Dass mitunter nicht übereinstimmende Ausdrücke verwendet werden, belegt der angefochtene Bescheid selbst, der bei der Wiedergabe der Niederschrift davon spricht, der Beschwerdeführer habe eine Speicherkarte vorgelegt, sie in der Beweiswürdigung aber als USB-stick bezeichnet. - Dass es jeglicher Logik widerspreche, wenn die Taliban den Minibus des Beschwerdeführers anzündeten, wird vom Bundesamt nicht weiter begründet; überdies wird damit unterstellt, dass sich die Taliban grundsätzlich "logisch", dh. rational, verhielten. Dies ist aber keineswegs zwingend.

Das Bundesamt nimmt an, der Beschwerdeführer müsse sein Mobiltelefon auf der Flucht mitgenommen haben, da er sonst seinen Freund nicht hätte kontaktieren können; das stehe im Widerspruch zu seinen Behauptungen, er habe - nach seiner Ausreise aus dem Iran - keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt, weil ihn der Schlepper angewiesen habe, nichts mitzunehmen. - Nach den Erfahrungen der Beschwerdeinstanz werden Kontakte zwischen Afghanen, die sich in Österreich aufhalten, und Afghanen, die in Afghanistan (oder einem seiner Nachbarländer) leben, nicht selten über Dritte hergestellt, die sich auch in Österreich aufhalten. Dass der Beschwerdeführer also in Österreich von seinem Freund hat angerufen werden können, ist kein hinreichendes Indiz dafür, dass er sein Mobiltelefon aus dem Iran mitgenommen hat.

Wenn der Beschwerdeführer angab, er habe die Dokumente, die er dem Bundesasylamt vorlegte, zuvor bei seinem Freund deponiert, so ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass er damit nur seine Tazkira im Auge hatte und nicht an die Bestätigung dachte.

Das sich auf der Speicherkarte (bzw. dem USB-Stick), die der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vorlegte, nur das Foto eines aufgebahrten Mannes fand, das keine Rückschlüsse auf die Todesart und auf die Person selbst zulässt, spricht weder für noch gegen die Richtigkeit der Fluchtgeschichte, die der Beschwerdeführer erzählt hat.

Somit verbleibt von den beweiswürdigenden Elementen des angefochtenen Bescheides nur, dass der Beschwerdeführer angab, er habe vor sieben oder acht Monaten zum letzten Mal mit seinem Freund telefoniert, während der Eintrag im Register seines Mobiltelefons den letzten Kontakt für den Vortag angab. Selbst wenn der Beschwerdeführer insoweit die Unwahrheit gesagt haben sollte, lässt sich daraus nicht schließen, dass seine Fluchtgeschichte insgesamt nicht zutrifft. Bei etlichen der zuvor aufgezählten Punkte hätte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Widerspruch oder die "Ungereimtheiten" vorhalten und dadurch erreichen können, dass der Beschwerdeführer in die Lage versetzt worden wäre, sie klarzustellen, oder aber dass, hätte er dies nicht tun können, der Beweiswürdigung eine solidere Grundlage gegeben worden wäre. Da auch der erste Fall durchaus im Bereich des Möglichen liegt, hätte das Bundesamt gegebenenfalls weitere Erhebungen anstellen müssen, allenfalls auch einen länderkundlichen Sachverständigen beizuziehen gehabt.

1.2. Dass die Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht schlüssig ist, würde dann nicht schaden, wenn die Eventualbegründung, auf die es den angefochtenen Bescheid gestützt hat, zuträfe. Das Bundesamt ist nämlich der Ansicht, dass auch dann, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers zuträfe, dem Beschwerdeführer kein Asyl zu gewähren wäre, weil es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, sich an einem anderen Ort in Afghanistan, konkret in Kabul, niederzulassen. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu diesem Themenkomplex (zB VfGH 6.6.2014, U2102/2013) kann nicht gesagt werden, dass dies ausreichend begründet wäre.

2.1. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, wenn sie notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ua. ausgesprochen:

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...].

Das Vorgesagte ist auch für die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen maßgeblich. Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht [...]." (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; dem folgend VwGH 31.10.2014, Ra 2014/08/0011)

2.2. Im Beschwerdefall liegen die Voraussetzungen dafür vor, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen:

Das Bundesamt hat, wie oben dargestellt, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nur völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt und bloß ansatzweise ermittelt, sich vielmehr auf eine Einvernahme beschränkt, ohne in der Beweiswürdigung die angenommenen Widersprüche und "Ungereimtheiten" als solche zu erweisen oder gegebenenfalls weitere Ermittlungen vorzunehmen.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt gegebenenfalls die Unterlagen zu berücksichtigen haben, die der Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens vorgelegt hat (und die sich größtenteils auf seine Situation in Österreich beziehen).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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