W172 2110735-1•BVwG W172 2110735-1
W172 2110735-1Bundesverwaltungsgericht30.10.2015
Abschöpfungsverfahren, Antragszurückziehung, aufschiebende Wirkung,<br/>Einstellung, Finanzmarktaufsicht, Grenzwert, Mängelbehebung,<br/>Verbesserungsauftrag, Verfahrenseinstellung, Zinsabschöpfung,<br/>Zurückziehung, Zurückziehung Antrag
W172 2110735-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über den Antrag der XXXX, vertreten durch XXXX XXXX, in der von ihr erhobenen Beschwerde vom 08.06.2015 gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 11.05.2015, GZ: FMA-KI23 5129/0030-SGB/2014, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
A)
Das den Antrag auf aufschiebende Wirkung betreffende Verfahren wird gemäß
§§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i.d.g.F. eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) i.d.g.F. nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge auch: FMA) vom 11.05.2015, GZ: FMA-KI23 5129/0030-SGB/2014, zugestellt am gleichen Tag der Beschwerdeführerin (in Folge auch: "BF" oder "KF"), wies folgenden Spruch auf:
"Der Meldung an die FMA durch die KF, deren Auswertung, sowie der Stellungnahme des Kreditinstitutes vom 04.09.2014 ist zu entnehmen, dass folgende Verletzung des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 1993/532 idF BGBl. I Nr. 2014/13, aufgetreten ist:
Melder-ID
Monat
Überschr. in Mio. €
Zinsen in €
KF
201408
63,7
KF
201409
64,6
Für
die Überschreitung der Obergrenze für Großkredite gemäß Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 errechnen sich gemäß § 97 Abs. 1 Z 4 BWG idF BGBl. I Nr. 2014/13 Abschöpfungszinsen in der Höhe von € 210.904,10 und es werden in Anwendung von § 39 Abs 2 iVm § 37 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes idgF (AVG) somit
€ 210.904,10
(Euro zweihundertzehntausendneunhundertvier 10/100)
zur Zahlung vorgeschrieben.
Dieser Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides auf das Konto Nr. 1-553-3; IBAN: AT330010000000115533; BIC: NABAATWW bei der Oesterreichischen Nationalbank (BLZ 00100), lautend auf "Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß Finanzmarktaufsichtsgesetz, BGBl I Nr. 97/2001 - Subkonto für Abschöpfungszinsen" einzuzahlen."
2. Hiergegen wurde mit Schriftsatz vom 08.06.2015, bei der belangten Behörde am 10.06.2015 eingebracht, Beschwerde erhoben und u.a. ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 2 FMABG ohne weitere begründende Ausführungen gestellt.
3. Mit Schreiben vom 31.07.2015 erging ein Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts (in Folge auch: BVwG) bezüglich der nach Beurteilung des Gerichts aufgrund eines Versehens der BF unterlassenen Begründung ihres Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
4. In Erwiderung dieses Mängelbehebungsauftrags wurde dieser Antrag mit Schreiben der BF vom 17.09.2015 zurückgezogen. Begründend wurde der Beurteilung des BVwG zugestimmt, wonach versehentlich am Deckblatt die Wortfolge: "Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung" geführt wurde, obwohl die BF nicht beabsichtigte, diesen Antrag zu stellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1. Mit der fristgerecht und zulässig am 10.06.2015 eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid der FMA vom 11.05.2015, GZ: FMA-KI23 5129/0030-SGB/2014, zugestellt am gleichen Tag der BF, wurde gleichzeitig ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 2 FMABG gestellt.
2. Mit Schreiben der BF vom 17.09.2015 wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgezogen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor, weil weder in einem Bundes- noch in einem Landesgesetz eine Senatsbesetzung für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgesehen ist. § 22 Abs. 2a FMABG spricht diesbezüglich zudem ausdrücklich nur von einer Senatsentscheidung im Falle einer Beschwerde, weshalb in dem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffenden Verfahren keine Senatsentscheidung zu ergehen hat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58
Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgezogen wurde, war das diesen Antrag betreffende Verfahren einzustellen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (so auch zu Vorgängerbestimmungen) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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