W168 2110952-1•BVwG W168 2110952-1
W168 2110952-1Bundesverwaltungsgericht30.10.2015
Behebung der Entscheidung, Mitgliedstaat, Überstellungsfrist,<br/>Zeitablauf, Zuständigkeit
W168 2110953-1/5E
W168 2110952-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerden von
1. ) XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2015, GF: 1060550909 / 150364889,
2. ) XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2015, GF: 1060550800/ 150364897,
alle StA. der Russischen Föderation, zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG
stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:
Die Beschwerdeführer gelangten unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Bundesgebiet und stellten am 11.04.2015 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.
Zu ihrer Reiseroute im Zuge der Erstbefragung befragt führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Zweitbeschwerdeführer und einer Cousine am 05.04.2015 aus ihrer Heimat in Richtung Polen gereist wären. Dort wären sie kontrolliert, ihre Fingerabdrücke abgenommen worden und sie hätten einen Asylantrag gestellt. Sie hätten in Folge selbständig weiter zu einem Lager in Lubin fahren sollen. Dies hätten sie jedoch nicht getan, sondern sie wären über Deutschland oder Tschechien weiter nach Österreich gefahren und hätten hier gegenständlichen Asylantrag gestellt. In Polen hätten sie die Entscheidung nicht abgewartet. Über Polen könnten sie nichts angeben. Sie wolle jedoch nicht nach Polen zurück. Sie wolle nach Österreich um hier eine medizinische Betreuung zu erhalten, da ihre Füße geschollen seien und sie dadurch nicht gehen könne. Ihr Mann hätte politische Probleme, deshalb hätten sie ihre Heimat verlassen. Sie selber hätte alleine nicht zu Hause bleiben können.
Die Zweitbeschwerdeführende Partei erstattete hinsichtlich der Reiseroute zur Erstbeschwerdeführerin gleichlautende Angaben. Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen Polens befragt, führe diese aus, dass sie nichts über Polen sagen könne, da sie gemeinsam mit ihrer Ehefrau das Land sofort wieder verlassen hätte. In ihrer Heimat würde sie aufgrud der Kritisierung der russischen Regierung verfolgt werden.
Die taggleich der Erstbefragung durchgeführte Eurodac - Abfrage ergab hinsichtlich beider beschwerdeführenden Parteien (in Folge bP) eine Asylantragstellung in Polen mit 09.04.2015 in Lubin.
Seitens des Bundesamtes konnten 2 polnische Fremdenausweise lautend auf die Namen der bP sichergestellt werden.
Das Bundesamt leitete aufgrund der Aussagen und des unzweifelhaften Eurodac - Treffers ein Konsultationsverfahren mit Polen ein. Dies wurde den beschwerdeführenden Parteien mit Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 22.04.2015 stimmten die polnischen Behörden ausdrücklich der Rückübernahme der beschwerdeführenden Parteien gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin III - VO zu.
Am 24.04.2015 erhielt die erstbeschwerdeführenden Partei eine Rechtsberatung und taggleich wurden die Einvernahme mit der erstbeschwerdeführenden Partei durchgeführt. Die Erstbeschwerdeführerin gab hierbei an, dass sie einvernahmefähig sei. Sie habe jedoch zur Zeit Grippe und Kopfschmerzen. Sie werde nach der Einvernahme zu einem Arzt gehen. Ein Befund eines Orthopäden hinsichtlich eines Taubheitsgefühls im linken Fuß wurde vorgelegt und ausgeführt, dass es sich hierbei um ein Nervenproblem handeln würde und gegenwärtig Untersuchungen am Laufen wären. Entsprechende Befunden würden nachgereicht werden. Befragt zu Familienangehörigen im Bundesgebiet führte sie aus, dass sich im Bundesgebiet gegenwärtig auch noch ihr Ehemann, der Zweitbeschwerdeführer, sowie eine Cousine namens XXXX , befinden würde, die am 19.05.2015 ebenfalls eine Einvernahme im Zulassungsverfahren habe. Belehrt über die weitere beabsichtigte Vorgehensweise des BFA, bzw. darüber, dass bereits eine Zustimmung Polens vorliegen würde und daher seitens der Behörde von einer Zuständigkeit Polens ausgegangen werde, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie nicht nach Polen zurück fahren wolle. Ihr Mann, der Zweitbeschwerdeführer habe Angst, dass er in Polen von seinen Landsleuten gefunden werden könnte und diese ihn nach Russland zurück bringen könnten. Er wäre bereits in Russland bedroht worden und er würde immer noch Ladungen von der dortigen Polizei erhalten. Belehrt, dass auch in Polen die Möglichkeit besteht, sich an die Polizei bzw. Behörden bei Bedrohungen zu wenden, nahm dies die bP zur Kenntnis. Auf eine Übersetzung der Länderfeststellungen zu Polen wurde verzichtet. Weiters Vorbringen wurde nicht erstattet.
Am 07.05.2015 erhielt die zweitbeschwerdeführende Partei eine Rechtsberatung und taggleich wurde die Einvernahme mit der zweitbeschwerdeführenden Partei durchgeführt. Der Zweitbeschwerdeführer gab hierbei an, dass er einvernahmefähig sei. Sämtliche bisher zur Protokoll gegebenen Aussagen würden der Wahrheit entsprechen. Vorgelegt wurde eine ärztliche Bestätigung des LKH XXXX betreffend der Ehefrau XXXX . Hierin wird über eine stationäre Aufnahme zum Zwecke der Entfernung der Knieprothese berichtet. Auch, wird festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin eine große Leberzyste habe. Ein Ende des stationären Aufenthaltes sei nicht abzusehen. Zu Personen im Bundesgebiet befragt, führte er aus, dass sich außer seiner Ehefrau nur noch eine Cousine der Frau im Bundesgebiet befinden würde. Zu der Asylantragstellung in Polen befragt führte die bP aus, dass sie nicht glaube, dass sie dort einen Asylantrag gestellt habe. Sie habe nur ihre Papiere hergezeigt. Sie hätte etwas unterschrieben, hätte jedoch angenommen, dass es sich hierbei nur um Papiere gehandelt hätte, weil er die Grenze nach Polen überschritten hätte. Er hätte sich nur kurz in Polen aufgehalten und sei in Folge sofort weiter nach Österreich gefahren. Belehrt über die weitere beabsichtigte Vorgehensweise des BFA, bzw. darüber, dass bereits eine Zustimmung Polens vorliegen würde und daher seitens der Behörde von einer Zuständigkeit Polens ausgegangen werde, führte die bP aus, dass sie nicht vorgehabt hätten in Polen zu bleiben. Sie fühle sich hier in Österreich sicher. Zuhause wäre sie bedroht worden. Aus diesem Grund hätte sie auch kein Visum beantragen können. Sie glaube nicht, dass die polnischen Behörden ihr helfen könnten. Die polnische Polizei hätte Kontakte zu den russischen Behörden. Aus diesem Grund fühle sie sich dort auch nicht sicher. Auf die Übersetzung der Länderfeststellungen zu Polen wurde verzichtet bzw. wurde weiteres Vorbringen nicht erstattet.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 18 Abs. 1 b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Die Bescheide enthalten aktuelle und umfassende Feststellungen zur Lage in Polen, die im konkreten auf die von den beschwerdeführenden Parteien angeführten Punkte detailliert eingehen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Polen den Aufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 b der Dublin VO ausdrücklich zugestimmt habe. Wesentliche Krankheiten, die einen unzulässigen Eingriff in durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte darstellen würden, wären nicht vorgebracht worden. Bei sämtlichen Krankheiten handle es sich weder um schwere noch akut lebensbedrohliche Krankheiten. Diese wären zudem in Polen ebenso behandelbar. In Polen würde die medizinische Versorgung auf jeden Fall gesichert sein, bzw. können die angeforderten Kontrollen dort ebenfalls durchgeführt werden. Bei einem tatsächlichen Wiederauftreten von gesundheitlichen Beschwerden könne die erforderliche medizinische Behandlung im erforderlichen Maße auch in Polen in Anspruch genommen werden. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer stehe einer Überstellung jedenfalls nicht entgegen. Aus sämtlichen Angaben der Beschwerdeführer seien somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ersichtlich, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen verfolgt zu werden und ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung nach Polen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.
Die Beschwerdeführer bekämpften die Entscheidungen des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde und stellten zugleich Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In den hinsichtlich beider beschwerdeführenden Parteien gleichlautenden Beschwerden wurde zusammenfassend ausgeführt, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren bzw. eine mangelhafte rechtliche Beurteilung vorliegen würde, das die Erstbeschwerdeführerin wegen schwerer Infektionen an den Beinen und einer Zyste auf der Leber in Behandlung stehen würde. Es wäre zwecks Behandlung weitere Kontrolltermine etwa für den 2.11.2015 vereinbart worden. Auch wäre ein Termin beim HNO Arzt ausgemacht worden, das die Erstbeschwerdeführerin unter Schmerzen am Auge und in der Nase leiden würde. Sie würde in Österreich medizinisch behandelt und wäre medikamentös eingestellt. Sie nur vorzeitig vor Abklingen der Infektion bzw. Einsetzen der Protesen und der Entfernung der Zyste aus dem Behandlungsverlauf zu reißen, könnte ihren Heilungsverlauf gravierend beeinträchtigen, bzw. sogar vereiteln und ihre Gesundheit schwer gefährden. Auch wären in Polen die Krankenhäuser oft sehr weit von den Unterkünften entfernt, weswegen eine regelmäßige Behandlung der Erstbeschwerdeführerin nicht sichergestellt werden könnte. Durch die Unterlassung sich hiermit im Bescheid auseinanderzusetzen, hätte das BFA einen schweren Ermittlungsfehler begangen. Weiters wäre hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers zu befürchten, dass die polnischen Behörden aufgrund ihrer guten Kontakte mit der russischen Regierung diesen an die russischen Behörden ausliefern könnten, bzw. der russische Geheimdienst sie in Polen leichter ausfindig machen könnte. Aus diesem Grund würde der Antrag gestellt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, bzw. die Verfahren in Österreich in Österreich zuzulassen und die Verfahren in Österreich zu behandeln, bzw. den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen oder letztlich die Bescheide zu beheben und zur Ergänzung an des Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Mit Datum langte 24.07.2015 langte ein Arztbrief des LKH XXXX hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin ein. In diesem wird von einem stationären Krankenhausaufenthalt im Zeitraum XXXX bis zum XXXX berichtet und festgehalten, dass die Patientin aufgrund einer Luxierung der linken Knieprotese nicht mehr gehfähig wäre. Sie wäre an eine Ambulanz zugewiesen worden. Seit 3 1/2 Jahren sei nur mehr Gehen mit Krücken möglich. Die letzte Operation habe 2004 stattgefunden. Eine Mobilisierung wäre nur im Rollstuhl möglich. Die Leberzyste hätte bereit zum Zeitpunkt der Operation in Russland bestanden. In einem weiteren Schreiben des LKH XXXX wird ausgeführt, dass hinsichtlich der beiden Kniegelenke reizlose Wunden vorliegen würden. Es bestehe beidseitig ein Erguss, keine Rötung oder Überwärmung. Eine Kontrolle in 6 Monaten über die Chefambulanz wäre anzuraten.
Mit Schreiben vom 21.10.2015 wurde seitens des BFA dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die für 21.10.2015 beabsichtigte Überstellung der beschwerdeführenden Parteien aufgrund des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin nicht vollzogen werden konnte und die Überstellungsfrist daher am 22.10.2015 endet.
Mit Schreiben vom 28.10.2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht mehrere ärztliche Bestätigungen hinsichtlich ambulanter Behandlungen der Erstbeschwerdeführerin übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Ihre Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Personaldokumente nicht fest.
Es wird weiters festgestellt, dass die Zuständigkeit Polens durch die ausdrückliche Zustimmung nach Konsultierung aufgrund Art. 18 Abs. 1 b Dublin III VO unzweifelhaft ist. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ergeben sich keine Hinweise.
Besondere in der Person der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. Insbesondere steht den beschwerdeführenden Parteien der Zugang zu einem inhaltlichen Asylverfahren in Polen wie auch die Inanspruchnahme der Leistungen der polnischen Sicherheitsbehörden offen.
Beide Beschwerdeführer leiden an keinen schweren, bzw. akut lebensbedrohenden Krankheiten, die einer Überstellung entgegenstünden. Es werden gegenwärtig ausschließlich medizinische Nachkontrollen durchgeführt. Das Vorliegen einer stationären und gegenwärtig notwendigerweise ohne Unterbrechung durchzuführenden therapeutischen Behandlung der Beschwerdeführer kann dem vorliegenden Akteninhalt nicht entnommen werden. Sollten die Beschwerdeführer nach der erfolgten Überstellung nach Polen dort medizinische Versorgung brauchen, ist eine solche nach den Länderberichten in Polen jedenfalls faktisch gegeben und für die Beschwerdeführer faktisch zugänglich. Gegenwärtig ist dem Akteninhalt zu folgen auf jeden Fall von einer Überstellungsfähigkeit der beiden Beschwerdeführer auszugehen. Ein unzulässiger Eingriff in durch Art. 3 EMRK geschützte Rechtes kann somit gegenwärtig durch die erfolgte Überstellung nach Polen nicht erkannt werden.
Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine Personen zu denen ein besonderes Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnis besteht. Beide Beschwerdeführer sind gemeinsam von einer Überstellung nach Polen betroffen. Zu der sich ebenfalls in Österreich befindlichen Cousine der Erstbeschwerdeführerin besteht der Aktenlage kein derart besonderes oder exzeptionelles Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis, sodass eine Trennung einen unzulässigen Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellen würde, bzw. befindet sich auch diese Person in einem Zuständigkeitsverfahren mit angenommener Zuständigkeit Polens.
Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der Beschwerdeführer in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den vorliegenden Akten des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften und der ausdrücklichen Zustimmung Polens.
Eine die beschwerdeführenden Parteien konkret treffende unmittelbare Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Aktenlage in Zusammenschau mit den vorgelegten ärztlichen Befunden.
Das Vorhandensein einer ausreichenden medizinischen Versorgung als auch Unterbringung ergibt sich aus den vorliegenden aktuellen Länderfeststellungen zu Polen.
In Österreich befinden sich keine nahen Verwandten- bzw. Angehörigen die zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt sind. Die Überstellung der beiden beschwerdeführenden Parteien nach Polen wird auf jeden Fall gemeinsam durchgeführt. Ein unzulässiger Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte durch die Überstellung nach Polen kann somit in gegenständlichen Verfahren nicht angenommen werden.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Eine Überschreitung der First nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III - VO ist im gegenständlichen Verfahren eingetreten.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, aus insbesondere den Niederschriften und der sich im vorliegenden Verwaltungsakt befindlichen eingelangten ausdrücklichen Zustimmung des konsultierten Mitgliedsstaates aufgrund des vorliegenden Eurodac - Treffers.
Die Überschreitung der First nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III - VO wurde durch Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt abgeklärt.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Artikel 29 Dublin III - VO: Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
.........
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:
Die Zustimmung Ungarns langte im gegenständlichen Verfahren mit 22.04.2015 ein und begründete mit diesem Zeitpunkt den Beginn der Frist nach Art. 29 Abs. 1. Dublin III - VO. Fristverlängerungen aus den in Art. 29 Abs. 2 Dublin III genannten Gründen haben nach Abklärung mit und bei dem zuständigen Bundesamt nicht stattgefunden, bzw. wurde ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung seitens des BVwG nicht gewährt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist somit die sechsmonatige Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin III - VO auf jeden Fall abgelaufen.
Die Verfristungsbestimmungen der Dublin VO normieren einen Zuständigkeitsübergang bzw. eine Zuständigkeitsbegründung eines, trotz der rechtlichen Möglichkeiten einer Überstellung, diese nicht während offener Frist durchführenden Mitgliedsstaates.
Ein Übergang der Zuständigkeit gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III - VO hat in den gegenständlichen Verfahren, auch nach Auskunft des BFA, mit Ablauf der oben genannten Frist stattgefunden und Österreich ist somit nunmehr für die Führung der materiellen Verfahren zuständig.
Dementsprechend waren gegenständliche, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende, Bescheide zu beheben und das Verfahren zur Führung eines materiellen Verfahrens in Österreich an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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