BVwG W163 1421092-2

W163 1421092-2Bundesverwaltungsgericht30.10.2015

Regest

Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Gesamter Gesetzestext

BVwG W163 1421092-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W163.1421092.2.00

Spruch

W163 1421092-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2015, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines

Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Erstes Verfahren

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.08.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs.. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.

2. Bei der Erstbefragung am 17.08.2011 brachte er vor, er habe am 05.05.2011 ein muslimisches Mädchen geheiratet. Die Familie seiner Frau sei gegen die Ehe gewesen und hätte sie dann gewaltsam mitgenommen. Am 20.06.2011 habe er erfahren, dass sie tot sei. Er wisse nicht, was passiert sei, die Familie des Mädchens habe ihm jedoch dessen Tod angelastet. Er wisse, dass seine Frau ermordet worden sei, im Dorf würde man das sagen. Er sei daher nach Delhi gefahren. Er habe niemals ein Mitglied aus ihrer Familie persönlich kennengelernt. Bei einer Rückkehr fürchte er, man werde ihm den Mord anlasten.

3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (BAA) am 22.08.2011 gab der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen an, er sei ein Sikh aus einem näher bezeichneten Dorf aus dem Kreis Batala im Bezirk Gurdaspur (Bundesstaat Punjab). In Indien würden noch seine Eltern (45 und 50 Jahre) leben; seine Ehegattin sei im Juni 2011 gestorben. In Österreich habe er weder Angehörige noch Verwandte. Er habe die Schule (1993 bis 2003) absolviert und spreche Punjabi, aber kein Deutsch. Zu seinem beruflichen Werdegang gab er an, dass er in der familiären Landwirtschaft gearbeitet habe.

Zum Fluchtgrund befragt brachte der BF zusammengefasst vor, er habe am 05.05.2011 eine Muslimin geheiratet und sei mit ihr dann zu seinem Onkel mütterlicherseits geflüchtet. Am 20.06.2011 sei er nach Hause zurückgekehrt, weil ihm seine Mutter versichert habe, dass wieder alles in Ordnung sei. Jedoch noch am Tag ihrer Rückkehr sei seine Frau von ihren Angehörigen gewaltsam mitgenommen und unmittelbar danach getötet worden. Er habe gehört, dass sie getötet worden sei, weil sie Schande über ihre Familie gebracht habe. Über die Todesumstände wisse er nichts. Nunmehr wolle man ihm diesen Mord anhängen. Die Dorfbewohner seien wütend gewesen und hätten ihn wegen der Mischehe schlagen wollen. Daher sei er zu einem Freund nach Neu-Delhi geflohen und habe dann dort von seiner Mutter erfahren, dass die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei. Was man von ihm genau gewollt habe, habe sie nicht gesagt. Sie habe ihm nur mitgeteilt, er habe zuhause Probleme, einen Haftbefehl gebe es keinen. Es gebe eine Anzeige gegen ihn, er wisse aber nicht bei welcher Polizeistation.

In Delhi sei er nicht belästigt worden, und er sei in Indien auch nie persönlich Repressalien ausgesetzt gewesen. Aus Indien habe er dann ohne Probleme ausreisen können, da es keinen Haftbefehl gegen ihn gegeben habe. Dennoch fürchte er, anderswo in Indien ständig in der Angst leben zu müssen, da ihn einmal irgendjemand erkennen könnte. Zu den Länderinformationen erklärte der BF, er habe immer Angst, in Indien doch ausfindig gemacht zu werden. Auch habe er nichts gelernt. Bei einer Rückkehr befürchte er, wegen dieser Tötung verurteilt zu werden.

3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom Bescheid vom 23.08.2011, Zahl 11 09.056-BAT, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).

In der Begründung wurde ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

4. Gegen diesen Bescheid brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof ein.

Der Asylgerichtshof wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 30.09.2011, Zahl C11 421.092-1/2011/5E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab, wobei er im Inhalt im Wesentlichen der Entscheidung des BAA folgte.

Dieses Erkenntnis wurde dem BF am 26.10.2011 rechtskräftig zugestellt.

I.2. Beschwerdegegenständliches Zweitverfahren

1.1. Am 22.04.2015 stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

1.2. In seiner Erstbefragung am 24.04.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi an, dass seine alten Fluchtgründe nicht mehr aufrecht seien, es gäbe jedoch neue.

Seitdem er in Österreich sei, sei er nicht mehr praktizierender Sikh. Er halte sich nicht an die Gebote seiner ehemaligen Religion und lebe nach der österreichischen Kultur, in welche er sich integrieren wolle. So hätte er bereits eine österreichische Freundin gehabt. Dies alles akzeptiere seine Familie nicht, da sie strenggläubige Sikhs seien. Seine Angehörigen hätten ihm gesagt, sie würden nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen, und er solle nicht mehr nach Indien zurückkehren.

Da er nunmehr also kein Sikh mehr sei, werde er von der Gesellschaft nicht mehr akzeptiert. Auf Nachfrage, ob er staatliche Sanktionen fürchte, antwortete der BF, dass er sich nicht sicher sei, ob ihm gesetzlich etwas passiere, es sei aber möglich.

1.3. Mit Verfahrensanordnung vom 15.07.2015 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem BF mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.

1.4. Bei seiner Einvernahme am 15.07.2015 vor dem BFA, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, gab der BF im Wesentlichen an, dass er in Österreich bleiben und nicht nach Indien zurück wolle.

Die alten Probleme seien schon gelöst, allerdings gebe es neue Fluchtgründe. Er gehöre der Sikh-Gemeinschaft an, habe sich jedoch die Haare schneiden lassen, was eine große Sünde sei. Die Lage im Punjab sei sehr schlecht, und wenn er zurückkehren müsste, würde er nicht akzeptiert werden. Er werde dort Schwierigkeiten bekommen, und es werde unmöglich für ihn sein, dort zu leben.

Da er sich jetzt die Haare geschnitten habe, würde man ihn so als Sikh nicht akzeptieren. Sikh sei er schon seit seiner Geburt an. Bei seinem ersten Asylantrag hätte er nur sein Problem bezüglich der Heirat mit einem muslimischen Mädchen genannt. Das aktuelle Problem hätte bereits damals bestanden, aber auch das mit dem Mädchen. Das mit der Sikh-Gemeinschaft sei eben sein zweites Problem, allerdings hätte er dieses bei der ersten Asylantragsstellung nicht angegeben.

Die Lage im Punjab sei sehr schlecht und er wäre in Lebensgefahr. Er werde von seiner Familie und der Gesellschaft nicht akzeptiert. Auch gebe es im Punjab jeden Tag Auseinandersetzungen zwischen Sikhs, Hindus und Moslems.

Auf Vorhalt bestätigte der BF, dass er bereits bei seiner ersten Asylantragsstellung kurze Haare gehabt hätte. Bei seiner Ausreise hätte er seine Haare nicht waschen und pflegen können, deshalb hätte ihm der Schlepper gesagt, dass er sie schneiden lassen solle. Beweise, dass er in Indien lange Haare gehabt hätte, gebe es aktuell keine. Er könne sich keine Fotos schicken lassen, da seine Eltern nicht mit ihm reden würden. Auf Nachfrage, weshalb er sich die Haare nicht wachsen lasse, antwortete der BF, dass er rauche und Alkohol trinke, weshalb er sie nicht wachsen lassen dürfe.

Deutschkurse habe er bisher keine besucht, er spreche aber ein bisschen Deutsch. Er arbeite als Zeitungszusteller und verteile auch Reklame.

1.5. Bei einer weiteren Einvernahme am 21.07.2015 vor dem BFA, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi und eines Rechtsberaters, gab der BF im Wesentlichen an, dass er keine neuen Beweismittel vorlegen könne. Er habe im Falle einer Rückkehr nach Indien Angst um sein Leben. Er sei aus der Sikh-Gemeinschaft ausgetreten. Er habe sich die Haare schneiden lassen, trinke Alkohol und rauche ab und zu.

Seine Eltern seien strenggläubige Sikhs. Sie würden nicht mehr mit ihm reden und ihn auf keinen Fall akzeptieren. Er stamme aus dem Punjab, wo die Mehrheit der Bevölkerung Sikhs seien. In seinem Wohnviertel seien alle sehr religiös, es sei daher sehr schwer für ihn, dorthin zurückzukehren.

Der Rechtsberater gab abschließend an, dass sich der BF bereits integriert habe und einen subjektiven Nachfluchtgrund geltend mache, nämlich den Abfall von seinem bisherigen Glauben und die daraus resultierende Furcht vor einer religiösen Verfolgung.

2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 09.09.2015, Zahl 488974004-150409386, zugestellt am 14.09.2015, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Die Erstbehörde führte in ihren Feststellungen im Wesentlichen aus, dass der erste Asylantrag des BF aufgrund seines unglaubwürdigen Vorbringens rechtskräftig abgewiesen worden sei. Nunmehr gehe das BFA davon aus, dass auch die im gegenständlichen Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen nach wie vor nicht den Tatsachen entsprechen würden.

Der BF habe sich aktuell zwar auf neue Gründe, weshalb er nicht nach Indien zurückkehren könne, gestützt, allerdings seien diese weder belegbar noch glaubhaft und hätten laut seinen Angaben bereits im Jahre 2011 bestanden, ohne dass er sie jedoch bei seiner ersten Asylantragsstellung genannt hätte. Das im gegenständlichen Verfahren Vorgebrachte entbehre jeglicher Grundlage, und es komme dem Gesamtvorbringen weiterhin keine Glaubhaftigkeit bzw. Asylrelevanz zu.

Der BF hätte keine geänderte Sachlage vorgebracht und sich lediglich auf seine abgeschnittenen Haare und die allgemeine schlechte Lage im Punjab bezogen. Allerdings hätte sich aus den Länderberichten keine wesentliche Veränderung der Lage ableiten lassen, weshalb weiterhin nicht vom Vorliegen einer gezielt gegen den BF gerichteten Verfolgung ausgegangen werden könne.

Zum Privat- und Familienleben des BF führte das BFA aus, dass der BF nicht dargelegt hätte, dass gewichtige Interessen für einen Verbleib in Österreich bestehen würden. In Summe betrachtet sei eine Verletzung des Rechts auf Privatleben nicht zu erkennen.

3. Gegen den unter I.2.2. genannten Bescheid des BFA richtet sich die am 28.09.2015 fristgerecht eingebachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

In der Beschwerdebegründung wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen und das Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes. Er sei nach dem rechtskräftigen Abschluss seines Erstverfahrens im Jahre 2011 von seinem Glauben abgefallen und befürchte daher in Indien religiöse Verfolgung. Darüber hinaus habe der BF Deutsch gelernt und arbeite als Zeitungs- und Reklameverteiler, es sei daher von einem schützenswerten Privatleben auszugehen.

Weiters monierte der BF eine mangelhafte Einvernahme, da es die Erstbehörde unterlassen hätte, den BF nach dem Zeitpunkt seines Abfalls vom Glauben zu befragen. So hätte der endgültige Abfall vom Sikh-Glauben erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens stattgefunden.

Darüber hinaus bezeichnete der BF die eingebrachten Länderfeststellungen als unzureichend sowie veraltet und brachte unter Anführung dreier Internet-Links (weiterführend auf die Seiten von orf.at, welt.de, nzz.ch) vor, dass Sikhs nach strengen Vorschriften leben würden und Nikotin, Alkohol, Ehebruch und sexuelle Beziehungen vor der Ehe streng verboten seien. Die vom BFA eingebrachten Berichte seien somit nicht geeignet, die tatsächliche Sicherheitslage für vom Sikh-Glauben abgefallene Atheisten zu beschreiben.

Ferner hätte das BFA nicht ausreichend überprüft, ob für den BF eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Hätte es eine Prüfung vorgenommen, hätte es feststellen müssen, dass dem BF eine Niederlassung in anderen Regionen Indien mangels familiärer Anknüpfungspunkte - so hätten die Eltern jeglichen Kontakt zu ihm abgebrochen - nicht zumutbar sei und die Gefahr einer völligen Verarmung bestehe.

4. Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 05.10.2015 vom BFA vorgelegt.

II. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG.

III. Rechtliche Beurteilung

III.1. Anzuwendendes Recht

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

§ 21 Abs. 3 BFA-VG in der geltenden Fassung lautet:

(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

§ 75 Abs. 23 AsylG lautet:

Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr.87/2012.

III.2. Rechtlich folgt daraus:

1. Die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 28.09.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 05.10.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A):

2.1. Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid des BFA, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.04.2015 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

2.2. Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (hier: Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

2.3. Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000,

99/20/0173-6).

Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684).

2.4. Im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Daher ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor dem BFA neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.

2.5. Dem im gegenständlichen Verfahren bekämpften Bescheid des BFA wurde hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer entschiedenen Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG der im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. Der im rechtskräftigen Erstverfahren festgestellte Sachverhalt gilt daher auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren als maßgebend.

2.6. Im gegenständlichen Verfahren ist dem BFA beizupflichten, dass das gesamte Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellte, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstanden wäre. Der BF hat auch keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen, die einen glaubhaften Kern aufweisen würden, vorgebracht.

2.6.1. Wie sich aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im Zweitverfahren vor dem BFA und in seiner Beschwerde ergibt, sind vom BF im Zweitverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen, die einen glaubhaften Kern aufweisen würden, vorgebracht worden, und zwar weder im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Im Erstverfahren brachte der BF vor, dass ihm die Ermordung seiner muslimischen Frau, die von ihrer eigenen Familie getötet worden sei, angelastet worden wäre. Dieses Vorbringen wurde bereits im rechtskräftig abgeschlossen Erstverfahren einer umfassenden Beurteilung unterzogen und war diesem Vorbringen aufgrund der nicht plausiblen und vagen Angaben die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Im gegenständlichen Zweitverfahren hat der BF angegeben, dass sich das von ihm beschriebene Problem gelöst hätte, er habe jedoch neue Fluchtgründe. So rauche er ab und zu, trinke Alkohol und habe sich die Haare schneiden lassen. Er sei somit kein gläubiger Sikh mehr, sei von seiner Familie verstoßen worden und befürchte daher, in Indien wegen Abfalls vom Glauben religiös verfolgt zu werden.

Allerdings ist hierzu festzuhalten, dass dem neuen Vorbringen, in Indien aufgrund seines Abfalles vom Sikhismus religiöser Verfolgung ausgesetzt zu sein, kein glaubhafter Kern zu entnehmen ist:

So stellen einerseits die vom BF behaupteten neuen Fluchtgründe, aufgrund seiner kurzen Haare und seiner Lebensweise religiös verfolgt zu werden, reine Mutmaßungen und vage Spekulationen dar, die von ihm lediglich in den Raum gestellt wurden, ohne dass diesbezüglich Belege oder sonstige Bescheinigungsmittel, die das Vorbringen des BF untermauern oder konkretisieren hätten können, vorgelegt wurden. Andererseits sind den durch das BFA in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass in der Vergangenheit oder aktuell ehemalige Angehörige des Sikh-Glaubens, die sich von ihrer Religion abgewendet haben, in irgendeiner Weise einer Verfolgung durch staatliche Institutionen oder Repressalien durch andere gläubige Sikhs ausgesetzt (worden) wären.

Auch die vom BF in der Beschwerde vorgelegten Berichte verschiedener Internetportale lassen keinerlei Rückschlüsse hinsichtlich einer Verfolgung ehemaliger Sikhs in Indien zu, zumal darin lediglich die Entstehung der Religion und ihrer Sitten und Gebräuche beschrieben werden. Im Gegenteil, so ist allen drei Berichten zu entnehmen, dass Sikhs zwar nach strengen Vorschriften leben würden, jedoch beim Sikhismus der Grundsatz der Toleranz gegenüber anderen Religionen sowie die Gleichberechtigung aller Menschen und Geschlechter gelte. Lediglich in einem Bericht wird vermerkt, dass Sikhs Verfolgung und Schikanen ausgesetzt seien, allerdings bezieht sich dieser Artikel auf die USA und die dortige Situation der Sikhs nach den Anschlägen am 11.09.2001 und steht somit in keinerlei Zusammenhang mit dem Vorbringen des BF, in seiner Heimat verfolgt zu werden.

Zusammengefasst ist somit festzustellen, dass das nunmehrige Vorbringen, aus religiösen Gründen aufgrund seines Abfalles vom Sikhismus verfolgt zu werden, vom BF in der Einvernahme weder nachvollziehbar noch konkret dargestellt wurde und gemeinsam mit der Behauptung, die Sicherheitslage in Indien sei aufgrund von Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Religionen allgemein sehr schlecht, keine Deckung in aktuellen Länderberichten zur Situation von Sikhs in Indien findet, weshalb den im gegenständlichen Verfahren behaupteten neuen Fluchtgründen der glaubhafte Kern abzusprechen ist.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass für den BF - wie vom BFA nachvollziehbar ausgeführt - nach wie vor die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative besteht, zumal es sich beim BF um einen jungen, arbeitsfähigen und gesunden Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung handelt, der im Herkunftsstaat jedenfalls ein Fortkommen hat und grundsätzlich in der Lage sein wird, sich gegebenenfalls mit Gelegenheitsarbeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Hinweise darauf, dass der BF - wie in der Beschwerde behauptet - im Falle einer Niederlassung in anderen Regionen Indiens einer völligen Verarmung und somit einer unmenschlichen erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte, haben sich im aktuellen Verfahren nicht ergeben.

Der Vollständigkeit halber wird auch festgehalten, dass es sich bei den neu vorgebrachten Gründen um Umstände handelt, die bereits vor Eintritt der Rechtskraft des bereits entschiedenen Asylverfahrens bestanden haben. So war der laut BF nach außen hin sichtbare Hinweis für seinen Abfall vom Sikhismus - die kurzen Haare - bereits bei seiner ersten Asylantragsstellung nachweislich vorhanden und gab der BF in der Einvernahme am 15.07.2015 an, dass er schon bei der Ausreise zwei Probleme - einerseits das nunmehr vorgebrachte in Zusammenhang mit seiner Religion und anderseits das wegen seiner Heirat mit einem muslimischen Mädchen - gehabt hätte. Allerdings habe er im Erstverfahren nur das eine Problem, nämlich das mit dem Mädchen, erwähnt. Nachvollziehbare Gründe, weshalb er den nunmehrigen Fluchtgrund nicht bereits im Erstverfahren vorgebracht hatte, konnte der BF nicht nennen und ist daher seine Behauptung in der Beschwerde, es handle sich um einen erst nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstandenen subjektiven Nachfluchtgrund, angesichts der in der Einvernahme am 15.07.2015 getätigten Aussagen als reine Schutzbehauptung zu werten.

Die maßgeblichen Gründe, die den BF zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben mögen, haben sich daher seit seiner Asylantragstellung vom 17.08.2011 nicht verändert. Dem nunmehrigen neuen Vorbringen ist der glaubhafte Kern abzusprechen, und es stützt sich darüber hinaus auf eine behauptete Tatsache, die schon vor seiner Ausreise und vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden hat.

Das Vorbringen in der Beschwerde war in keiner Weise geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Sachlage zu führen. Es erschöpft sich im Wesentlichen in einer unsubstantiierten Kritik an der Ermittlungstätigkeit sowie der Beweiswürdigung des BFA. Moniert der BF, die Länderfeststellungen seien nicht aktuell, so wird dem entgegengehalten, dass sich, insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation in Indien zwischenzeitlich nicht wesentlich geändert haben.

2.6.2. Prüfung hinsichtlich Art. 3 EMRK:

"Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 AsylG 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 09.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344-8).

Auch im Hinblick auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten konnte im gegenständlichen Fall kein neu entstandener relevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht werden.

Unter Berücksichtigung der sowohl bereits im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen, wie auch der im gegenständlichen Folgeantragsverfahren vom BFA eingebrachten Länderfeststellungen ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende bzw. ihm nicht zugängige medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit im Sinne einer Verletzung des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Dass sich sein allgemeiner Gesundheitszustand seit Abschluss des Vorverfahrens verschlechtert hätte, hat der BF im aktuellen Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle einer Rücküberstellung die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK nicht überschritten wird und von keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen Behandlung des BF auszugehen ist.

Da auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Situation in Indien bzw. sonstige allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen, der Gesundheitszustand des BF im Hinblick auf eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes ausreichend berücksichtigt wurde und auch ein drohender Entzug der Existenzgrundlage nicht hervorkam, ging die belangte Behörde richtigerweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten (inhaltlich abgeschlossenen) Asylverfahrens insgesamt nicht eingetreten ist, und wies den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz folgerichtig wegen entschiedener Sache zurück. Auch die vom BF behaupteten Integrationsversuche (er gab an, etwas Deutsch zu sprechen und als Zeitungs- und Reklameverteiler zu arbeiten) vermögen - abgesehen davon, dass er diesbezüglich jeglicher Belege schuldig blieb - nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt des BFA die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.

Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht in Asylverfahren mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für eine möglicherweise vorliegende Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.

Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht. Der BF hat dabei lediglich das vor dem BFA getätigte Fluchtvorbringen wiederholt sowie die Ermittlungstätigkeit und Beweiswürdigung des BFA kritisiert, ohne dies ausreichend zu begründen. Die vom BF getätigten lapidaren Behauptungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, gemäß § 10 VwGVG erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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