BVwG W147 2108893-1

W147 2108893-1Bundesverwaltungsgericht30.10.2015

Regest

angemessene Frist, Einkommensnachweis, Fernsprechentgeltzuschuss,<br/>Nettoeinkommen, Ökostrompauschale, Richtsatzüberschreitung,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Wohnungsaufwand

Gesamter Gesetzestext

BVwG W147 2108893-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W147.2108893.1.00

Spruch

W147 2108893-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 21. April 2015, GZ 0001622698, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I. Nr. 159/1999 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013 sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, iVm § 9 Abs. 6 sowie § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1 Mit am 10. März 2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von den Rundfunkgebühren, die Zuerkennung einer Zuschussleistung und die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale. Der Beschwerdeführer führte an, er werde die beantragte Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bei A1 einlösen. Er gab als Anspruchsvoraussetzung "Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" zu sein, und eine weitere mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Person an. Diesem Antrag waren keine weiteren Unterlagen beigeschlossen.

2. Mit Schreiben vom 19. März 2015 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, die Meldebestätigung des Beschwerdeführers bzw. aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender Personen, und Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung) und über alle Bezüge des Beschwerdeführers bzw. aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, jeweils in Kopie, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Konkret erging die Aufforderung "Anspruch/Einkommen fehlt, z.B. AMS-Bescheid. Einkommen von der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers bitte belegen."

3. Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde daraufhin folgende Unterlagen:

  • Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister vom 6. Dezember 2013 über den aufrechten Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers an der antragsgegenständlichen Adresse

  • Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister vom 16. März 2015 über den aufrechten Hauptwohnsitz der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers an der antragsgegenständlichen Adresse

  • Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 26. Jänner 2015 über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers bis einschließlich 21. Juli 2015

  • Lohn-/ Gehaltszettel der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers von Februar 2015.

4. Mit Schreiben vom 1. April 2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das "Ergebnis der Beweisaufnahme" (nämlich eine Richtsatzüberschreitung des Haushaltseinkommens um € 699,07) mit und forderte ihn zur Nachreichung einer detaillierten Mietzinsaufschlüsselung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens auf, widrigenfalls sein Antrag abgewiesen werden müsse.

5. Daraufhin sendete der Beschwerdeführer der belangten Behörde am 7. April ein E-Mail, in dem er darauf verwies, einen "Nachweis der zu zahlenden Miete" als Anlage zu übermitteln. Diesem E-Mail beigeschlossen war ein Kontoauszug, aus welchem eine Inlandsüberweisung des Beschwerdeführers an eine Immobiliengesellschaft, jedoch kein Überweisungsdatum ersichtlich ist.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. April 2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte begründend aus, das Haushaltseinkommen habe die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze überschritten. Eine detaillierte Mietzinsaufschlüsselung sei nicht nachgereicht worden. Auch sei der Beschwerdeführer schriftlich darauf hingewiesen worden, seinen Antrag abweisen zu müssen, sollte er die benötigten Angaben bzw. Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nachreichen.

7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser eine Mietvorschreibung einer Immobiliengesellschaft vom 1. Juni 2014 in Höhe von insgesamt € 760,57 beigeschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1. Der Beschwerdeführer beantragte am 10. März 2015 eine Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie die Zuerkennung einer Zuschussleistung und die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale. Dabei gab er "A1" als Betreiber, bei dem die Zuschussleistung eingelöst werde, als Anspruchsvoraussetzung "Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" zu sein, und eine weitere mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Person an.

Diesem Antragsformular waren keine weiteren Unterlagen beigefügt.

1.2. Mit Schreiben vom 19. März 2015 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, Nachweise für seinen gesetzlichen Anspruch und Einkommensnachweise für ihn und seine Mitbewohnerin innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen.

1.3. Am 31. März 2015 langten bei der belangten Behörde ergänzende Unterlagen, darunter ein Lohn-/Gehaltszettel der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers und ein AMS-Bescheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld bis einschließlich "21. Juli 2015" ein.

1.4. Mit Schreiben vom 1. April 2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als "Ergebnis der Beweisaufnahme" mit, dass nach Abzug einer Eigenheimpauschale in Höhe von € 105,38 von den Gesamteinkünften des Beschwerdeführers und seiner Mitbewohnerin (AMS-Bezug, Lohn/Gehalt) das maßgebliche Haushaltseinkommen in Höhe von € 2.163,91 die für eine Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze um € 699,07 übersteigt, und ersuchte ihn, eine detaillierte Mietzinsaufschlüsselung innerhalb von zwei Wochen nachzureichen.

1.5. Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde daraufhin mit E-Mail vom 7. April 2015 einen Kontoauszug, woraus eine Inlandsüberweisung des Beschwerdeführers an eine Immobiliengesellschaft, jedoch kein Überweisungsdatum ersichtlich ist.

Eine detaillierte Mietzinsaufschlüsselung wurde nicht nachgereicht.

1.6. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 21. April 2015 den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt mit der Begründung des Ergebnisses der Beweisaufnahme ab.

1.7. Auch unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde nachgereichten Mietzinsaufschlüsselung ist im Ergebnis eine Richtsatzüberschreitung festzustellen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens des Beschwerdeführers beigebrachten Unterlagen.

Bei festgestellten Einkünften in der Höhe € 2.269,29 beträgt das maßgebliche Haushaltseinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde vorgelegten Mietvorschreibung in Höhe von € 760,57 monatlich € 1.508,72. Im Ergebnis verbleibt somit auch bei Berücksichtigung der nunmehr nachgewiesenen Mietkosten eine Richtsatzüberschreitung unter Zugrundelegung der Betragsgrenze für einen Zweipersonenhaushalt von € 1.464,84.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 1. Jänner 2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6 Abs. 1 RGG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Auszugsweise lauten §§ 2 und 3 RGG folgendermaßen:

"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[...]

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [...]"

3.4. Auszugsweise lauten §§ 3, 4 und 9 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FezG) folgendermaßen:

"Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

Verfahren

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen. (2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. (3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen. (4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

Zuständigkeit

§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist. (...)

(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. (...) (8)

In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden."

Die Fernmeldegebührenordnung und das Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) enthält also die Verpflichtung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. für die Zuerkennung einer Zuschussleistung durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. in § 3 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung und § 4 Abs. 2 FeZG dem Antrag anzuschließen.

Gemäß § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung ist die belangte Behörde berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

Gemäß § 4 Abs. 5 FeZG ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

Eine von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 6. 7. 1989, 87/06/0054; 29. 10. 1992, 92/10/0410).

3.5. Gegenstand des bekämpften Bescheides ist der Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung sowie Zuerkennung der Zuschussleistung, der aus folgenden Gründen abzuweisen war:

Der Beschwerdeführer gab in seinem Antrag vom 10. März 2015 zwar eine gesetzliche Anspruchsvoraussetzung an, legte jedoch keinen Nachweis dafür und auch keine Einkommensnachweise für ihn und seine Mitbewohnerin vor. Nach schriftlicher Aufforderung zur Nachreichung dieser fehlenden Unterlagen wurde ein AMS-Bescheid vom 26. Jänner 2015 den Beschwerdeführer betreffend und ein Lohn- / Gehaltszettel der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers nachgereicht.

Die belangte Behörde teilte daraufhin dem Beschwerdeführer als Ergebnis der Beweisaufnahme mit, bei Abzug einer Eigenheimpauschale in Höhe von € 105,38 von den Gesamteinkünften des Beschwerdeführers und seiner Mitbewohnerin (AMS-Bezug des Beschwerdeführers; Lohn/Gehalt seiner Mitbewohnerin) würde sich ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von € 2.163,91 ergeben, das den für zwei Haushaltsmitglieder vorgesehenen Richtsatz um € 699,07 überschreite. Eine detaillierte Mietzinsaufschlüsselung sei zudem nicht nachgereicht worden.

Die von den Gesamteinkünften abgezogene Eigenheimpauschale in Höhe von € 105,38 wäre jedoch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Juli 2015, G176/2014 ua, V89/2014 ua zufolge mangels ordnungsgemäßer Kundmachung nicht anzuwenden gewesen.

Zieht man von der Summe der Einkünfte (€ 1.186,55 plus € 1.082,74) den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nachgewiesenen Mietbetrag ab, ergibt sich ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von € 1.508,72 und eine Richtsatzüberschreitung in Höhe von €

43,88.

Es bleibt daher auch nach Berücksichtigung einer Monatsmiete in Höhe von € 760,57 bei der im angefochtenen Bescheid festgestellten Überschreitung der in § 48 Abs. 1 FGO genannten Betragsgrenze.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27. 8. 2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

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