L511 2114862-1•BVwG L511 2114862-1
L511 2114862-1Bundesverwaltungsgericht30.10.2015
Beschwerdegegenstand, Beschwerdevorentscheidung, ersatzlose<br/>Behebung, Revision zulässig, Unzuständigkeit
L511 2114862-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte WOLFF, WOLFF WOLFF, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 14.09.2015, Beitragskontonummer XXXX , Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 14.09.2015, Beitragskontonummer XXXX , Zahl:
XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF ersatzlos behoben.
II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt b) des Bescheides der SGKK vom 24.07.2015, Beitragskontonummer XXXX , Zahl: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Einleitung des gegenständlichen Verfahrens
1.1. Mit Schreiben vom 30.12.2014, Poststempel vom selben Tag, stellte der Beschwerdeführer den "Antrag auf Berichtigung der Versicherungszeiten für die Zeit vom 01.08.2010 bis 22.03.2014".
1.1.1. Zur Begründung führte er aus, dass er in der Zeit vom 01.08.2010 bis 22.03.2014 bei der Firma XXXX [I] GmbH, in Salzburg mit der Firmenbuchnummer XXXX als LKW-Fahrer beschäftigt gewesen sei, die Firma es jedoch verabsäumt habe ihn anzumelden.
2. Verfahren vor der Gebietskrankenkasse [SGKK]
2.1. Am 23.01.2015 wurde der Beschwerdeführer durch die SGKK niederschriftlich einvernommen.
2.1.1. Dabei korrigierte er zunächst seine Arbeitsantritt auf 02.09.2010 und führte im Wesentlichen aus, er sei von 02.09.2010 bis 22.03.2014 bei der I GmbH als LKW-Fahrer beschäftigt gewesen. Auf Anraten des zuständigen Herrn R von der I GmbH sei er als selbständiger LKW-Fahrer eingestellt worden. Einen schriftlichen Vertrag gebe es nicht. Er sei immer die Linie Salzburg - Tirol - Italien und zurück gefahren. Er habe eine Stundenvorgabe gehabt, und sei diese Route zunächst 5 Mal wöchentliche sowie später drei Mal wöchentlich gefahren. Die LKW seien bei der I GmbH angemeldet gewesen und er habe weder eine Miete bezahlt, noch sei er für Reparaturen aufgekommen. Er habe sein Einkommen beim Finanzamt veranlagt. Auch habe er noch eine Einzelfirma, welche er auch beim Finanzamt veranlagt habe.
2.2. Mit Schreiben vom 10.02.2015 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass sein Arbeitsverhältnis zur I GmbH von 03.11.2010 bis 22.02.2014 gedauert habe.
2.3. Mit Schreiben vom 19.02.2015 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass es sich um eine Scheinselbständigkeit gehandelt habe. Er sei weisungsgebunden gewesen und sämtliche Betriebsmittel seien von der I GmbH zur Verfügung gestellt sowie Reparaturen, Straßenmaut und Tankfüllungen bezahlt worden. Im Hinblick auf die Firma XXXX [O] UG weise er darauf hin, dass er keine Anteile daran besitze, sondern nur als Geschäftsführer tätig sei.
2.4. Im Zuge des Ermittlungsverfahren legte der Beschwerdeführer Stundenaufstellungen für die Jahre 2010 bis 2014 (Schreiben vom 30.01.2015) sowie die Auswertungen des digitalen Tachographen für die Zeit vom 01.04.2013 bis 22.03.2014 (Schreiben vom 24.02.2015) vor.
2.4.1. Weiters legte der Beschwerdeführer mehrere Rechnungen vor, welche von ihm an die I GmbH vom 20.11.2010 bis 02.06.2011 für den Zeitraum 03.11.2010 bis 31.05.2011 sowie von der O UG an die I GmbH vom 01.07.2011 bis 01.04.2014 für den Zeitraum 01.06.2011 bis 23.03.2014 gestellt wurden. Ebenso legte er Bankbelege vor, welche die diesbezüglichen Zahlungsflüsse von der I GmbH an ihn bis einschließlich Juni 2011 sowie von der I GmbH an die O UG von August 2011 bis April 2014 abbilden (Schreiben vom 30.01.2015).
2.5. Trotz mehrmaliger Aufforderung (Schreiben der SGKK vom 23.02.2015, 04.03.2015 und 03.04.2015) legte der Beschwerdeführer aber weder Auszahlungsbestätigungen von der O UG an ihn, noch einen Gesellschaftsvertrag der O UG vor.
2.5.1. Zu den Zahlungsflüssen gab der Beschwerdeführer im Schreiben vom 02.03.2015 lediglich an, dass es ab 01.08.20111 weder Überweisungen der I GmbH, noch Überweisungen der O UG an ihn gegeben habe. Er sei der alleinige Ansprechpartner der O UG.
2.6. Mit Prüfbericht vom 23.03.2015 berechnete die SGKK die Masseforderung im Hinblick auf die I GmbH für den Zeitraum von 01.01.2010 bis 17.12.2014, wobei der Beschwerdeführer vom 03.11.2010 bis 31.05.2011 berücksichtigt wurde.
2.7. Am 09.04.2015 wurde der Beschwerdeführer erneut durch die SGKK niederschriftlich einvernommen.
2.7.1. Dabei wurde er ausschließlich zur O UG befragt. Im Hinblick auf deren Gründung, deren Gesellschafter sowie deren Geschäftstätigkeit verweigerte der Beschwerdeführer jedoch jegliche Auskunft.
2.8. Mit Schreiben vom 15.04.2015 ersuchte die SGKK die O UG um Übermittlung des Gesellschaftsvertrages vom 02.02.2011 und die Änderungen laut Gesellschafterversammlung vom 17.03.2011.
2.8.1. Namens der O UG verweigerte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.04.2015 unter Hinweis auf den Datenschutz jegliche Auskunft diesbezüglich.
2.9. Mit Schreiben vom 11.06.2015 und 30.06.2015 urgierte der Beschwerdeführer die Entscheidung in seinem Verfahren.
2.10. Mit Bescheid vom 24.07.2015, Beitragskontonummer XXXX , Zahl:
XXXX , stellte die SGKK in Spruchpunkt a) fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 03.11.2010 bis 31.05.2011 auf Grund der für die I GmbH in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag. In Spruchpunkt b) stellte die SGKK fest, der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.06.2011 bis 31.03.2014 auf Grund der für die O UG ausgeübten Tätigkeit nicht der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag.
2.10.1. Zu dem alleinig angefochtenen Spruchpunkt b) des Bescheides führte die SGKK (ohne dies explizit auszuweisen) begründend wie folgt aus (Anonymisierung durch das BVwG):
"Für den Zeitraum Juni 2011 bis 31.03.2014 ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Beschäftigung des JF [der Beschwerdeführer] als Dienstnehmer der I. Vielmehr war JF in diesem Zeitraum als Geschäftsführer sowie auch im operativen Bereich für die O tätig, welche ihrerseits Dienstleistungen für die I erbrachte.
Gem. § 3 Abs. 1 ASVG gelten unselbständige Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort im Inland gelegen ist, als im Inland beschäftigt. Gem. § 30 Abs. 2 ASVG ist der Beschäftigungsort der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort.
JF war im Zeitraum Juni 2011 bis 31.03.2014 für die O tätig. Der Sitz der O befindet sich in X und damit in Deutschland. Hinsichtlich seiner Tätigkeit als Geschäftsführer wurde die Beschäftigung in X ausgeübt, hinsichtlich seiner operativen Tätigkeit wurde die Beschäftigung an verschiedenen Orten (Deutschland, Österreich, Italien) ausgeübt, dies jedoch von der festen Arbeitsstätte in X aus, so dass die örtliche Zuständigkeit der SGKK nicht gegeben war."
2.10.2. Die Zustellung des Bescheides ist aus dem Akt nicht ersichtlich.
3.1. Mit Schreiben vom 20.08.2015, Poststempel vom 20.08.2015, eingelangt bei der SGKK am Samstag 22.08.2015, erhob der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht eine Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt b) des Bescheides der SGKK vom 24.07.2015.
3.1.1. Zunächst listet die Beschwerde den Sachverhalt, der bereits im Ermittlungsverfahren vorgebracht wurde, noch einmal auf und beantragt die Einvernahme der Zeugen KR und GK.
3.1.2. Die Beschwerde richte sich gegen die mangelhafte Sachverhaltsfeststellung, mangelhafte Beweiswürdigung sowie die mangelhafte Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes. Weder sei der konkret angenommene Sachverhalt aus dem Bescheid ersichtlich, noch wurde dargelegt, wie die SGKK zu einigen Annahmen im Bescheid gekommen sei.
3.1.3. Die Beschwerde weist darüber hinaus darauf hin, dass der Parteiantrag [auf Feststellung der Versicherungspflicht bei der I GmbH] nur unvollständig erledigt worden sei, da die SGKK nur darüber entschieden habe, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.06.2011 bis 31.03.2014 nicht bei der O UG beschäftigt gewesen sei, nicht aber darüber ob und inwieweit in dem genannten Zeitraum eine versicherungspflichtige Tätigkeit bei der I GmbH vorgelegen sei.
4. Beschwerdevorentscheidung und Beschwerdevorlage
4.1. Ein ergänzendes Ermittlungsverfahren fand der Aktenlage zu Folge nicht statt.
4.2. Mit Bescheid vom 14.09.2015, Beitragskontonummer XXXX , Zahl:
XXXX , änderte die SGKK im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG den Bescheid vom 24.07.2015, GZ XXXX , ab, und stellte in Spruchpunkt a) fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 03.11.2010 bis 31.05.2011 auf Grund der für die I GmbH in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag. In Spruchpunkt b) stellte die SGKK fest, der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.06.2011 bis 31.03.2014 auf Grund der für die O UG ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer nicht der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag und in der Zeit vom 01.06.2011 bis 31.03.2014 nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt für die I GmbH tätig war.
4.2.1. Unter Sachverhalt wird zur Änderung des angefochtenen Spruchpunktes b) wie folgt ausgeführt (Anonymisierung durch das BVwG):
"Mit gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung wird nun der Spruchpunkt b) dahingehend ergänzt, dass auch darüber abgesprochen wird, ob eine Pflicht(Voll)Versicherung aufgrund einer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit für die I GmbH vorlag. Durch die Ergänzung des Spruchs sind somit alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge erledigt."
4.2.2. Die weiteren Punkte unter der Rubrik Sachverhalt stellen eine Gegenschrift dar, in der die SGKK im Wesentlichen den Punkten der Beschwerde entgegentritt.
4.2.3. Beweiswürdigend wird wörtlich ausgeführt (Schreibfehler durch das BVwG korrigiert):
"Die Beschwerdevorentscheidung gründet sich auf den zum Teil angefochtenen Bescheid vom 24.07.2015, GZ XXXX , das Vorbringen in der Beschwerde vom 20.08.2015 sowie den gesamten Akteninhalt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist insgesamt nicht geeignet, den im bekämpften Versicherungspflichtbescheid festgestellten Sachverhalt zu entkräften."
4.2.4. Rechtlich führt die SGKK wie folgt aus:
"Gem. § 14 VwGVG liegt es im Ermessen der Bescheid erlassenden Behörde, binnen zwei Monaten ab Einlangen der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen, womit der angefochtene Bescheid aufgehoben oder abgeändert werden kann oder die Beschwerde abgewiesen oder zurückgewiesen werden kann. Von diesem Ermessen hat die Behörde mangels besonderer Kriterien für die Ermessensübung iSd Verfahrensökonomie Gebrauch zu machen (Hochhold/Neudorfer; Das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren nach dem VwGVG, ÖJZ 2013/105). Der Beschwerdeführer hat kein subjektives Recht auf eine Beschwerdevorentscheidung (Müllner; Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag, ZfV 2013,883).
Die Behörde hat gem § 45 Abs 2 AVG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (VwGH 16.06.1992, 92/08/0062). Es müssen die dabei vorgenommenen Erwägungen schlüssig sein, dh mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in Einklang stehen. Im Übrigen wird auf die rechtliche Beurteilung des bekämpften Bescheides verwiesen."
4.2.5. Die Zustellung des Bescheides ist aus dem vorgelegten Akt nicht ersichtlich.
4.3. Mit Schreiben vom 16.09.2015, beantragte der Beschwerdeführer jedenfalls fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ergänzende Ausführungen wurden nicht getätigt.
4.4. Die SGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden BVwG) mit Beschwerdevorlage vom 22.09.2015 die Beschwerde samt nicht durchnummeriertem Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer beantragte im gegenständlichen Verfahren die "Berichtigung der Versicherungszeiten für die Zeit vom 03.11.2010 bis 22.03.2014" bei der I GmbH.
1.2. Die SGKK sprach im zu Grunde liegenden ersten Bescheid nur über das Vorliegen der Versicherungspflicht in der Zeit vom 03.11.2010 bis 31.05.2011 beim Dienstgeber I GmbH ab.
1.3. Über den Zeitraum 01.06.2011 bis 22.03.2014 wurde im Hinblick auf das Vorliegen der Versicherungspflicht beim Dienstgeber I GmbH nicht abgesprochen. Für diesen Zeitraum wurde in Spruchpunkt b) festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Grund der für die O UG ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer nicht der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG unterlag.
1.4. In der Beschwerdevorentscheidung wurde Spruchpunkt b) des Bescheides dahin ergänzt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.06.2011 bis 31.03.2014 nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt für die I GmbH tätig war.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem BvWG vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt (OZ 1).
2.2.1. Dass sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Versicherungspflicht für den Zeitraum vom 03.11.2010 bis 22.03.2014 ausschließlich auf seine Tätigkeit bei der I GmbH bezog ergibt sich aus dem Antrag vom 30.12.2014.
2.2.2. Dass die SGKK über den Antrag teilweise nicht abgesprochen hat ergibt sich aus Spruchpunkt b) des Bescheides vom 24.07.2015 sowie Spruchpunkt b) der Beschwerdevorentscheidung vom 14.09.2015, wonach über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der Versicherungspflicht bei der O UG für den Zeitraum 01.06.2011 bis 31.03.2014 abgesprochen wurde. Es handelt sich dabei auch nicht um einen Schreibfehler, da sich auch aus der Begründung für diesen Spruchpunkt explizit ergibt, dass über eine Versicherungspflicht bei der O UG abgesprochen werden wollte.
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).
3.1.1. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung), wobei § 27 sinngemäß anzuwenden ist (§ 14 Abs. 1 VwGVG). Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten (§ 15 Abs. 1 VwGVG).
3.1.1.1. Die SGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid,
Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, und Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]). Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, so dass Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung ist (RV 2009 BlgNR. XXIV.GP, S5; in diesem Sinne auch VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
3.1.1.2. In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
Zu A) Ersatzlose Behebung gemäß § 28 Abs. 2 iVm Abs. 5 VwGVG
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§28 VwGVG, Anm 17]).
3.3.1. Einleitend ist festzuhalten, dass die gegenständlich angefochtene Beschwerdevorentscheidung auch über Spruchpunkt a) des (ersten) Bescheides erneut abgesprochen hat, obwohl dieser nicht bekämpft war. Da gegenständlich dieser Spruchpunkt nicht verändert wurde, ist der Beschwerdeführer dadurch aber nicht beschwert.
3.3.2. Zum gegenständlich bekämpften Spruchpunkt b) der Beschwerdevorentscheidung ist zunächst festzuhalten, dass dieser im Hinblick auf die Tätigkeit bei der I GmbH einen isolierten Abspruch über die Tatbestandsvoraussetzungen für die Pflichtversicherung ["war in der Zeit vom 01.06.2011 bis 31.03.2014 nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt für die I GmbH tätig"] darstellt, welcher - da damit keine Feststellung über die Versicherungspflicht im Sinne des § 410 Abs. 1 Z 1 ASVG getroffen wird - grundsätzlich unzulässig ist (VwGH 31.01.2007 2005/08/0214; 26.04.2006 2005/08/0140; 25.05.2005 2002/08/0122).
3.3.3. Mit diesem Spruchpunkt b) wurde somit in der Beschwerdevorentscheidung erstmals (wenn auch in unzulässiger Weise) über einen Teil des Antrages des Beschwerdeführers, nämlich jenen auf Versicherungspflicht bei der I GmbH im Zeitraum 01.06.2011 bis 22.03.2014, abgesprochen.
3.3.3.1. Der belangten Behörde wurde mit der Einführung des VwGVG zwar die Möglichkeit eröffnet, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen, in der es den Erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers unter Hinweis auf den damals in Geltung stehenden § 276 Abs. 1 BAO (EB zur RV 2009 BlgNR. XXIV. XXIV.GP, S5) folgend möglich sein soll, in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des [ersten] Bescheides hinausgehen.
3.3.3.2. Dabei ist die Behörde jedoch infolge der in § 14 VwGVG angeordneten sinngemäßen Anwendung des § 27 VwGVG an die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren gebunden, so dass die Prüfungsbefugnis genau so weit reicht wie jene des Verwaltungsgerichtes. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes und somit auch für die Beschwerdevorentscheidung ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs (vgl. dazu VwGH 23.06.2015, Ra 2014/22/0199) - die "Sache" des bekämpften Bescheids. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist aber nicht die gesamte Verwaltungssache, sondern nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz gebildet hat, und nur soweit diese bei trennbaren Absprüchen beschwerdeverfangen sind (VwGH 14.08.2015, Ra 2015/03/0025 uHa 30.06.2015, Ra 2015/03/0022; 29.04.2015, Ra 2015/03/0015; 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 20.03.2012, 2012/11/0013).
3.3.3.3. Überschreitet die Behörde diesen Rahmen, verletzt sie das Recht auf den gesetzlichen Richter und sie entscheidet als unzuständige Behörde (VwGH 19.06.2015, Ra 2014/02/0178 mwN; 26.09.2011, 2010/10/0255 mHa 19.02.2003, 99/08/0146; 15.11.2001, 2000/07/0034), was vom Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, vorausgesetzt es wird mit der Sache befasst, auch ohne entsprechendes Vorbringen der Partei aufzugreifen ist (vgl. dazu Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2015, §14 RZ22; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §14 VwGVG, K5; Gerold Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde ZUV 2013/1 S17).
3.3.4. Sind Anträge der Partei im angefochtenen Bescheid nicht oder nur zum Teil erledigt worden, ist die Rechtsmittelbehörde nicht befugt, über die nicht behandelten Anträge bzw. die unerledigten Teile abzusprechen, da sie nicht zur "Sache", dh zum Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheides, gehören (Hengstschläger/Leeb, AVG § 66, RZ 60 mit Judikaturnachweis).
3.3.4.1. Der in der Beschwerdevorentscheidung erstmals erfolgte meritorische Abspruch über den noch ausstehenden Teil des Antrages auf Versicherungspflicht bei der I GmbH im Zeitraum 01.06.2011 bis 22.03.2014 überschritt somit die Zuständigkeit der SGKK, da es der Rechtsmittelinstanz - und nur im Rahmen deren Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis darf sich die Beschwerdevorentscheidung wie bereits dargelegt bewegen - nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwehrt ist, erstmals unter Übergehen einer Instanz, den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen (für viele VwGH 09.11.2010 2007/21/0493; 29.05.2009 2007/03/0157; 18.12.2006, 2005/05/0142 jeweils mwN).
3.3.4.2. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher spruchgemäß zu beheben.
3.4. Auf Grund der Behebung der Beschwerdevorentscheidung liegt im Hinblick auf den Bescheid vom 24.07.2015, Zahl XXXX , ein offenes Beschwerdeverfahren vor.
3.4.1. Es kann dahin gestellt bleiben, ob in einem derart gelagerten Fall der Behörde erneut die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung zukommt, da gegenständlich die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ausgehend vom Einlangen der Beschwerde am 22.08.2015 bei der belangten Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§14 VwGVG, Anm 6]) gemäß § 32 Abs. 2 AVG am 22.10.2015 geendet hat.
3.4.2. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt b) des Bescheides der SGKK vom 24.07.2015 liegt somit beim BVwG (vgl. dazu Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2015, §14 RZ13).
3.5.1. In Spruchpunkt b) des Bescheides vom 27.07.2015 stellte die SGKK fest, dass der Beschwerdeführer nicht bei der O UG pflichtversichert beschäftigt ist. In der rechtlichen Begründung lehnt die SGKK jedoch ihre örtliche Zuständigkeit zur Einbeziehung in die Pflichtversicherung ab.
3.5.1.1. Zwischen dem Spruch und der Begründung liegt somit zunächst ein unlösbarer Widerspruch vor (sieh dazu VwGH 12.11.2013, 2013/09/0118; 18.10.2012, 2008/22/0693), da spruchmäßig ein meritorischer Abspruch über eine Rechtssache erfolgt ist, von der die SGKK in der Begründung ausgeht, dass sie dafür örtlich unzuständig ist.
3.5.2. Dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren liegt aber darüber hinaus der Antrag des Beschwerdeführers zu Grunde, die Versicherungspflicht seiner Tätigkeit für die I GmbH, und nicht für die O UG, im Zeitraum 03.11.2010 bis 22.03.2014 festzustellen.
3.5.2.1. Die Versicherungspflicht bei der I GmbH bildete somit den Gegenstand des Verfahrens, da in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren in erster Linie der Antragsteller bestimmt was Gegenstand des Verfahrens ist. Von der Behörde kann grundsätzlich nur über etwas abgesprochen werden, das überhaupt beantragt wurde, insofern ist die Behörde an den Inhalt des Antrages des jeweiligen Antragstellers gebunden und es ist ihr auch verwehrt, einseitig von diesem abzuweichen (vgl. dazu etwa VwGH 22.06.2011, 2007/04/0080; 19.12.2013, 2011/03/0160 mHa VwGH 24.04.2013, 2010/03/0100 und 06.07.2010, 2008/05/0115).
3.5.2.2. Aus dem Akteninhalt lässt sich auch nicht entnehmen, dass die SGKK eine amtswegige Überprüfung der Versicherungspflicht der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der O UG eingeleitet hätte. Im Gegenteil, aus der Begründung des (ersten) Bescheides ergibt sich schlüssig, dass sich die SGKK dafür örtlich gar nicht zuständig erachtete.
3.5.3. Die Feststellung, der Beschwerdeführer sei nicht der Versicherungspflicht bei der O UG im genannten Zeitraum unterlegen, überschreitet damit den sich aus dem Antrag ergebenden Verfahrensgegenstand, weshalb Spruchpunkt b) des Bescheides der SGKK vom 24.07.2014 spruchgemäß zu beheben ist.
4. Anmerkungen für das noch offene Verfahren
4.1. Aus verfahrensökonomischen Gründen weist das BVwG darauf hin, dass für die Beurteilung entscheiden sein wird, in wie weit sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die I GmbH (nicht die Tätigkeit für die O UG) nach dem 01.06.2011 von jener vor dem 01.06.2011 unterschieden hat. Im Hinblick auf die Dienstnehmereigenschaft von LKW-Fahrern bei Anstellung in einem anderen Unternehmen als jenem für das die Fahrtätigkeit durchgeführt wird, ist ergänzend (für viele) auf VwGH 15.07.2013, 2011/08/0151, aber auch auf VwGH 02.04.2008, 2007/08/0240 RS 2, hinzuweisen.
5. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
5.1.1. Aufgrund der Behebung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.09.2015 (Spruchpunkt I) sowie des Spruchpunktes b) des Bescheides vom 24.07.2015 (Spruchpunkt II) konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
6. Zu B) Zulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
6.1. Zur gegenständlichen Rechtsfrage, der Definition des Rahmens der Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte sowie der Überschreitung dieses Rahmens, besteht eine ständige und auch bereits zum VwGVG ergangene (vgl. etwa VwGH 14.08.2015, 2015/03/0025; 19.06.2015, Ra 2015/03/0022) oben unter 3.3 und 3.5 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es besteht jedoch noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Abänderungsbefugnissen der bescheiderlassenden Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung. Diese ergibt sich auch nicht eindeutig aus dem Gesetz, sondern erst als Ergebnis der Auslegung, weshalb die Revision zulässig ist.
6.2. Im Hinblick auf die Entscheidung zu Spruchpunkt II des gegenständlichen Erkenntnisses ist die Revision zulässig, weil zur Frage des rechtlichen Schicksals des Erstbescheides sowie der diesbezüglichen Kompetenz der Verwaltungsgerichte im Hinblick auf das neu geregelte Institut der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht.
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