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G311 2015077-1•BVwG G311 2015077-1
G311 2015077-1Bundesverwaltungsgericht30.10.2015
aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit, Herabsetzung, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Verhältnismäßigkeit
G311 2015077-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,
Staatsangehörigkeit: Mazedonien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2014, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen
Verhandlung am 05.03.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 52 Abs. 5 iVm Abs. 9 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen
II. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt III. insofern Folge gegeben, als das Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 und 3 Z 1 FPG mit 6 Jahren befristet wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zu Spruchpunkt III. abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde die Vormundschaft bezüglich des Beschwerdeführers auf die in Österreich lebende Lebensgefährtin des Vaters des Beschwerdeführers übertragen, welche mit dem Vater des Beschwerdeführers im gemeinsamen Haushalt lebt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Aktenkundig ist weiters eine Ausreisebestätigung vom 11.12.1997.
Am 14.04.1999 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher".
Mit der Entscheidung des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde die Annahme an Kindesstatt des Beschwerdeführers durch die Lebensgefährtin seines Vaters, österreichische Staatsangehörige, bewilligt.
Dem Beschwerdeführer wurde sodann eine Niederlassungsbewilligung bis 20.04.2000 erteilt, welche bis 07.03.2005 verlängert wurde. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer ein Niederlassungsnachweis bis 01.02.2015 erteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, erging über den Beschwerdeführer folgender Schuldspruch:
"D.D. ist schuldig, er hat in XXXX und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift
A) in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG) gewerbsmäßig in Verkehr
gesetzt, und zwar in einer Vielzahl von Angriffen insgesamt zumindest 615 Gramm Heroin in Straßenqualität, indem er Teilmengen an nachstehende Suchtgiftkonsumenten verkaufte bzw. weitergab, nämlich
I) zwischen August 2005 und September 2005 an G. A. insgesamt
zumindest 100 Gramm Heroin,
II) zwischen Mai 2005 und Juli 2005 an M. K. in drei Angriffen zumindest 15 Gramm Heroin,
III) zu nicht mehr feststellbaren Zeiten nach September 2005 an unbekannt gebliebene Abnehmer zumindest 490 Gramm Heroin,
IV) zwischen September und November 2005 an S. B. in mehreren Angriffen 10 Gramm Heroin;
B) im Zeitraum Sommer 2004 bis 26.1.2006 Heroin erworben und
besessen.
D.D. hat hierdurch begangen zu A) das Verbrechen nach § 28 Abs. 2 vierter Fall, Abs. 3 erster Fall SMG;
zu B) das Vergehen nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG und wird hiefür unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB gemäß § 28 Abs. 2 SMG zu einer
Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren und
gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt."
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, Zahl XXXX, erging über den Beschwerdeführer folgender Schuldspruch:
"D.D. hat am XXXX in W. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der B.P.A. durch die Vorspielgelung, ein rückzahlungsfähiger und -williger Kreditnehmer zu sein sowie unter Vorlage falscher Urkunden, nämlich einer Lohnbestätigung der E., mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Urkunden zu Gewährung und Auszahlung eines Kredites über € 30.000,--, somit zu einer Handlung, die die B.P.A. im Betrag von € 30.000,-- geschädigt hätte, zu verleiten versucht.
Strafbare Handlung (en):
das Vergehen des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB.
Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: -
Strafe: nach § 147 Abs. 1 StGB
1 (ein) Jahr Freiheitsstrafe bedingt, gemäß § 43 Abs 1 StGB, Probezeit 3 Jahre. "
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 134 Abs. 2 StGB (Unterschlagung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.
Eine weitere Verurteilung liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers (D.D.) und seines Mittäters vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX, Zahl XXXX, vor. Dabei erging folgender Schuldspruch:
"D.D. und V. R. haben in W. vorschriftswidrig Suchtgift mit - soweit nicht anders angeführt - durchschnittlichem Reinheitsgehalt.
A./ anderen zumindest teilweise gewerbsmäßig überlassen, wobei D.D. schon einmal wegen § 28 Absatz 2 und 3 SMG (a.F.) und V. R. wegen § 28a Absatz 1 SMG verurteilt worden ist, und zwar:
I./ D. D. in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG), jedoch im Zweifel nicht das 15-fache der Grenzmenge, übersteigenden Menge, und zwar:
1. ) zwischen Februar 2010 und September 2011 S.C. 55g Heroin und zumindest 3g Kokain;
2. ) in der Zeit von September 2011 bis 11.11.2011 C. S. zumindest 40 g Heroin;
3. ) in der Zeit von Juni 2010 bis Juli 2010 B. A. 24 Subutex-Tabletten (8 mg);
4. ) in der Zeit von Oktober 2011 bis 15.11.2011 H. P. S. 5 g Heroin;
5. ) zwischen Mai und September 2011 den zu AZ 701 St 27/11g abgesondert verfolgten S.M. 4 g Heroin und M. M. 20 g Kokain;
6. ) in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum C. U. 20 g Heroin;
7. ) in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum G. V. 3 g Heroin;
8. ) in der Zeit von April 2011 bis September 2011 C. P. 6 g Heroin;
9. ) in der Zeit von Juni 2011 bis November 2011 P.K. 80 g Heroin und zumindest 30 Stück Substitol-Tabletten (200 mg);
10. ) zwischen Juli und November 2011 M.R. 5 g Heroin;
11. ) in der Zeit von Juli 2011 bis August 2011 C. T. 3 g Heroin;
12. ) seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis August 2011 A. B. zumindest 6 g Heroin;
13. ) in der Zeit von Juni 2011 bis September 2011 M. D. 32 g Kokain;
14. ) in der Zeit von April 2011 bis Juni 2011 B. A. zumindest 20 Stück Subutex-Tabletten (8 mg);
15. ) in der Zeit von Juni 2011 bis September 2011 R. P. 22 g Heroin und 0,5 g Kokain;
16. ) in der Zeit von Mai 2011 bis September 2011 A. P. zumindest 7 Stück Subutex-Tabletten;
17. ) in der Zeit von August 2011 bis Oktober 2011 M.O.P. 5 g Cannabiskraut;
18. ) in der Zeit von September 2011 bis November 2011 E.V. 4 g Heroin;
19. ) in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum Y. U. zumindest 3 g Heroin;
20. ) in der Zeit von Juli 2011 bis Oktober 2011 I.P. zumindest eine Subutex-Tablette;
21. ) in der Zeit von Juli 2011 bis August 2011 D.L. 4 g Heroin;
22. ) im Sommer 2011 M.R. 0,5g Heroin;
23. ) seit April 2011 bis 15.11.2011 I.K. zumindest 600 g Heroin und 28 g Kokain;
24. ) seit November 2010 bis Oktober 2011 K. V. zumindest 30 g Heroin;
(...)
B./ in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie das Suchtgift seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis 15.11.2011 bunkerten, und zwar:
I./ D.D. 10 g Heroin, 17 Stück Substitol-Tabletten (200 mg), 2 g Cannabiskraut und 108 Stück Subutex-Tabletten (8 mg);
(...)
Es haben hiedurch D. D.
zu A./I./: die Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1 SMG;
zu B./I./: die Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG;
(...)
begangen und werden hiefür jeweils unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 2 SMG jeweils zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von
3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten
sowie gemäß § 389 Abs 1 stopp zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt."
In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt:
"Der 33-jährige Erstangeklagte D.D. ist ledig und für ein Kind sorgepflichtig. Er war zuletzt ohne Beschäftigung und bezog monatlich Unterstützungen in Höhe von € 800,--. Er hat kein Vermögen und keine Schulden.
Der Erstangeklagte weist drei Vorstrafen auf, welche alle als einschlägig zu werten sind.
(...)
Der Erstangeklagte war im Substitutionsprogramm und konsumierte vor seiner Verhaftung soweit verfügbar alternativ zu seinen Substitutionsmedikamenten täglich zwei Gramm Heroin und ein Gramm Kokain.
(...)
Aufgrund ihrer jeweils äußerst angespannten finanziellen Situation, fassten beide Angeklagten den Entschluss Suchtgift in großen Mengen zu verkaufen, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu sichern. Der Zweitangeklagte reiste speziell zu diesem Zweck nach Österreich.
(...)
Den Erlös aus dem Suchtgiftverkauf hat der Erstangeklagte zwar auch zur Finanzierung seines persönlichen Bedarfs an Heroin und Kokain, zumindest im gleichen Ausmaß jedoch zur Finanzierung seines sonstigen Lebensunterhaltes sowie insbesondere auch des Suchtgiftbedarfs seiner Lebensgefährtin I. K. verwendet."
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt I.); unter Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt. Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer halte sich seit Mitte 1999 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf, zuletzt sei ihm ein Niederlassungsnachweis bis 01.02.2015 erteilt worden. Er sei über Jahre einer geregelten Beschäftigung nachgegangen. Er sei durch schlechte Kontakte auf "die schiefe Bahn geraten". Es würden starke familiäre und private Bindungen zu Österreich vorliegen, da seine leiblichen Eltern, die Wahlmutter und die Lebensgefährtin Österreich leben. Aufgrund dieser Bindungen habe bei einer entsprechenden Interessensabwägung die Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers auszufallen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.03.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen.
Der Rechtsvertreter legte zunächst ein Schreiben des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt XXXX mit folgendem Inhalt vor:
"Herr D. lebt mit seiner Familie seit ca. 20 J. in Österreich. Seine Eltern sind sehr besorgt, dass er wegen seiner psychiatrischen Erkrankung im Falle einer Abschiebung alleine nicht zurecht kommen wird. Er braucht, wegen der Neigung zu psychotischen Entgleisungen (in Form imperativer Stimmen, halluzinatorischen Wahrnehmungsverkennungen und paranoider Verarbeitung, die eine Selbst- und Fremdgefährlichkeit begründen) unbedingt eine besonders engmaschige, nachgehende Betreuung, um eine stabile Abstinenz, sowie die unbedingt erforderliche, kontinuierliche, medikamentöse Therapie sicher stellen zu können.
Hr. D. durchlebte seit seinem 15. Lj. immer wieder psychotische Episoden, die mit halluzinatorischen Wahrnehmungsverkennungen einhergingen. Es kam immer wieder zu stationären Aufnahmen in unterschiedlichen psychiatrischen Einrichtungen. Nach einer Langzeittherapie in XXXX war er länger als ein Jahr Symptom frei, bis er die verordneten Medikamente nicht mehr einnahm. Es kam bald nach dem Absetzen der Medikation zu einer massiven Verschlechterung seines Zustandes und zu psychotischen Rezidiven, denen er mit der Einnahme von Drogen, im Sinne eines Selbstbehandlungsversuches, entgegenzuwirken trachtete. Seine Suchtkarriere begann daher erst dem 26. LJ.
Er hat diesbezüglich auch bereits eine stationäre Langzeittherapie
bei ... absolviert. Für eine Fortsetzung der Therapie nach der
Entlassung aus der Haft, liegt eine neuerliche Therapieplatzzusage vom Verein Zukunftsschmiede vor.
Herr D. zeigt eine angemessene, grundlegende Behandlungscompliance. Die dauerhafte Einhaltung der, (Rückfalls- und Gefährlichkeits prävetiven) erforderlichen, medikamentösen Therapie, kann allerdings nur durch ein nachgehendes Betreuungssetting erreicht werden. Dementsprechende Angebote, sowie die hilfreiche familiäre Unterstützung stehen Hrn D. nur in Österreich zur Verfügung. Daher erscheint ein Absehen von der Abschiebung aus Risiko präventiver Sicht sinnvoll und wünschenswert."
Der Beschwerdeführer gab über Befragen der Richterin an:
"Ich habe die Schule in Mazedonien besucht und die Grundschule abgeschlossen. Ich habe danach eine Lehre als Automechaniker begonnen, jedoch habe ich diese nicht abgeschlossen. Im Jahr 1999 bin ich nach Österreich gekommen. Mein Vater hatte damals schon in Österreich gelebt und hatte eine österreichische Lebensgefährtin. Ich wurde von der Lebensgefährtin meines Vaters adoptiert. Ich habe in Österreich bei XXXX gearbeitet. Dies für ungefähr 10 Jahre (bis ca. 2009). Meine Lebensgefährtin ist österreichische Staatsangehörige. Sie lebt in XXXX. Sie kommt mich einmal pro Woche besuchen. Meine Eltern besuchen mich auch einmal wöchentlich.
Ich bin drogenabhängig. Vor meiner Haft habe ich Kokain und Heroin konsumiert. Ich bin jetzt in einer Substitutionstherapie. Ich werde voraussichtlich noch bis März 2016 in Haft sein. "
Über Befragen des Rechtsvertreters gibt der Beschwerdeführer an:
"Ich habe niemanden in Mazedonien, ich habe auch keine Wohnung dort. Ich möchte mit meiner Krankheit zurecht kommen und dann würde ich gerne wieder arbeiten. Mit meiner Lebensgefährtin bin ich seit ca. 4 Jahren zusammen. Wir beabsichtigen auch zu heiraten. Ich möchte mich entschuldigen, dass ich so einen Blödsinn gemacht habe. Das werde ich in Hinkunft nicht mehr tun."
Schlussausführungen:
"Das hohe Gericht wird ersucht dem Beschwerdeführer dem Antrag gemäß der Beschwerde stattzugeben, das wird damit begründet, dass er in seinem Herkunftsstaat keine Familie und kein soziales Netz hat, auf das er sich stützen kann und seine Krankheit kann dort nicht behandelt werden. Er ist seit 4 Jahren mit seiner Lebensgefährtin zusammen und es ist eine Ehe vorgesehen. Eine Ausweisung würde das Familien- und Privatleben unverhältnismäßig schwer treffen. Der Beschwerdeführer ist geständig und zeigt Reue. Er ersucht um eine zweite Chance um ein neues Leben in Österreich beginnen zu können, insbesondere wenn man das junge Alter des Beschwerdeführers in Betracht zieht. Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit seine Freiheitsstrafe und wird ihm dadurch das Unrecht seiner Taten vor Augen geführt."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2015 wurden dem Beschwerdeführer in Hinblick auf die von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (siehe Schreiben des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt XXXX) die Länderberichte zu Mazedonien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.
Dazu langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.10.2015 mit folgendem Inhalt ein:
"Aus dem Schreiben des psychologischen Dienstes der Justizanstalt XXXX vom 20.2.2015 geht hervor, dass psychotische Probleme gegeben sind und eine dauerhafte Einhaltung der rückfalls- und gefährlichtkeitspräventiven erforderlichen, medikamentösen Therapie nur durch ein Betreuungssetting erreicht werden kann, das in Österreich gegeben ist, in Mazedonien aber nicht. In dem Schreiben wird auch darauf verwiesen, dass ein Absetzen der Medikamentation zu einer massiven Verschlechterung des Zustandes und psychotischen Rezidiven führen würde. Die entsprechenden Zusagen für eine Weiterführung der Therapie sind gegeben.
Der jahrzehnte lange Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und das dichte soziale Netz, in das er eingebunden ist (Stiefmutter, Eltern, Lebensgefährtin) kann als bekannt vorausgesetzt werden.
Aus dem Länderberichten geht hervor, dass die medizinischen Leistungen für Rückkehrer nach Mazedonien (allenfalls Serbien) keinesfalls ein Niveau haben, wie in der psychologischen Stellungnahme vom 20.2.2015 gefordert. Die medizinischen Leistungen in Mazedonien bewegen sich offenbar auf einer Basisversorgung.
Zusammenfassend würde der Beschwerdeführer, der psychiatrisch erkrankt ist, im Falle einer Abschiebung nach Mazedonien möglicher Weise sogar dem Tod ausgesetzt sein. Eine Abschiebung nach Mazedonien würde eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen.
Zusammenfassend wird daher ersucht, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattzugeben."
Über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte das XXXX, mit Email vom 07.10.2015 mit, dass der Beschwerdeführer über einen Niederlassungsnachweis (unbefristeter Aufenthaltstitel) mit einer Kartengültigkeit von 20.02.2005 bis 01.02.2015 verfügt. Bis dato wurde kein Antrag auf Erteilung eines "Daueraufenthalt-EU" eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist seit Mitte des Jahres 1999 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig.
Der Vater des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Die Lebensgefährtin des Vaters ist österreichische Staatsangehörige und hat den Beschwerdeführer an Kindesstatt angenommen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist ebenfalls österreichische Staatsangehörige.
Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer befindet sich im Entscheidungszeitpunkt in Haft. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Niederlassungsnachweis.
Er leidet laut dem vorgelegten Schreiben des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt XXXX an einer Neigung zu psychotischen Entgleisungen in Form imperativer Stimmen, halluzinatorischer Wahrnehmungsverkennungen und paranoider Verarbeitung, die eine Selbst- und Fremdgefährdung begründen. Er war nach einer Langzeittherapie mehr als ein Jahr symptomfrei, nach Absetzen der Medikamente kam es zu einer Verschlechterung seines Zustandes. Er bedarf einer medikamentösen Therapie.
Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch, er konnte in der Verhandlung die an ihn gerichteten Fragen problemlos auf Deutsch beantworten.
Der Beschwerdeführer weist beginnend ab 27.05.1999 bis 04.04.2002 Beschäftigungszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern mit Unterbrechungen auf.
Zur entscheidungsrelevanten Lage in Mazedonien:
Gesundheitswesen
Mazedonien verfügt über ein staatliches Gesundheitswesen, in dem aufgrund der Wirtschaftskrise zahlreiche Einsparungen notwendig waren, wie z.B. eine Limitierung der Medikamente, die an Bedürftige gratis abgegeben werden. Die Hygiene in staatlichen Spitälern ist mangelhaft; es steht kaum Geld für Instandhaltung und Neuanschaffungen zur Verfügung. Investitionen und Ankäufe neuer Diagnose- bzw. Behandlungs-Geräte sind meist nur mit ausländischen Hilfsgeldern möglich.
Für Bedürftige sind der staatliche Gesundheitsdienst und die Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten kostenlos. Die letzten Erhebungen durch den Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft zeigten, dass beinahe alle Medikamente bzw. zumindest Generika oder sonst in der Wirkung gleichzusetzende Ersatzpharmazeutika in Mazedonien erhältlich sind. Dabei fällt der im Vergleich zu Österreich generell günstige Preis von Medikamenten besonders auf. Hochwirksame Antibiotika kosten beispielsweise beim Privatkauf in der Apotheke lediglich 2-3 Euro. Im staatlichen Gesundheitsdienst besteht ein vollständiger und kostenloser Gesundheitsschutz für den Fall von Berufskrankheiten und bei Verletzungen am Arbeitsplatz. Kindern, Frauen über 60 sowie Männern über 65 Jahren wird der staatliche Gesundheitsdienst kostenlos gewährt. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 27)
Das Gesundheitssystem bietet im so genannten primären Bereich die medizinische Erstversorgung in Ambulanzen und Polikliniken, im sogenannten sekundären Bereich die Versorgung durch Fachärzte, die klinische Versorgung sowie stationäre Pflege. Durch ein dichtes Netz von Einrichtungen wird die landesweite Versorgung im primären und sekundären Bereich gedeckt.
Die meisten Krankheiten und Verletzungen können in Mazedonien therapiert werden. Dies gilt nicht für einige schwere oder seltene Krankheiten, beispielsweise im kardiologischen Bereich oder spezielle Augenoperationen. Es gibt bisher keine Möglichkeit der Organtransplantation.
In Mazedonien können psychiatrische Erkrankungen aller Art inkl. Posttraumatischer Belastungsstörungen sowohl stationär als auch ambulant behandelt werden. In Skopje gibt es neben dem Universitätsklinikum "Klinisches Zentrum" mit einer psychiatrischen Abteilung ein weiteres Krankenhaus für Psychiatrie sowie Privatkliniken zur stationären Behandlung. Im Land gibt es insgesamt drei staatliche Psychiatrien, die jeweils für eine Region des Landes zuständig sind. Daneben bieten die Allgemeinkrankenhäuser in Mazedonien stationäre sowie ambulante Behandlungen an.
Das heutige Gesundheitssystem basiert auf einer allgemeinen Versicherungspflicht. Zielsetzung ist es zu einen, den Zugang zum Gesundheitswesen für die ganze Bevölkerung zu ermöglichen und zum anderen, die Qualität zu verbessern und zugleich finanziell nachhaltig zu wirtschaften.
Der Gesundheitsfonds ("FZO") ist der gesetzliche Krankenversicherer in der EJR Mazedonien. Daneben gibt es keine weitern Versicherungsanstalten oder private Krankenversicherer, obwohl dies gesetzlich möglich wäre.
Jeder offiziell registrierte Bürger in Mazedonien kann in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen, entweder als Arbeitnehmer mit og. Beitragspflicht (auch Arbeitnehmer im Ausland, als Rentner, als Arbeitsloser, als Empfänger von Soziahilfe oder im Rahmen der Familienversicherung. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seiten 7-9)
In einer 2009 durchgeführten Gesetzesreform des Gesundheitswesens wurde die Versicherung der Grundversorgung auf Arbeitslose, Obdachlose und ältere Menschen, welche vorher nicht versichert waren, ausgedehnt. Bereits vorher waren Angestellte, selbstständig Erwerbstätige, PensionsbezügerInnen, kurzzeitige Arbeitslose, Behinderte, SozialhilfebezügerInnen und weitere Gruppen versichert. 2011 wurde das Krankenversicherungsgesetz verändert und die automatische und kostenlose Krankenversicherung für Arbeitslose abgeschafft. Demnach sind Personen, welche ein geringes jährliches Einkommen bis zu 132'000 MKD (rund 2165 Euro) aufweisen, auch ohne Nachweis ihrer Arbeitslosigkeit versichert. Arbeitslose mit höherem jährlichem Einkommen, welche nicht anders versichert sind, müssen einen abgestuften Krankenkassenbeitrag zahlen. Personen, welche längere Zeit nicht in Mazedonien gewohnt haben, können sich nach der Rückkehr beim Fonds melden und sind gemäß Angaben des Krankenversicherungsfonds ab dem gleichen Tag versichert.
Die Krankenversicherung deckt nach dem Artikel 9 des Krankenversicherungsgesetzes Mazedoniens ein Grundpaket an Leistungen auf primärer und sekundärer Stufe, Medikamente, medizinische Hilfsmittel, präventive Programme und Rehabilitation. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Mazedonien: Medizinische Pflege und Krankenversicherung für körperlich Behinderte vom 23. August 2012; Seiten 5/6)
Nachdem schon im Jahr 2007 die Mehrwertsteuer auf Medikamente von 18 auf 5 Prozent gesenkt wurde, hat die mazedonische Regierung Anfang 2008 Maßnahmen zur Reduktion der Margen des pharmazeutischen Großhandels (Marge limitiert auf 15 %) und der Apotheken (Limit 30 %) und damit auch zur weiteren Senkung der Medikamentenpreise ergriffen. Durch die vereinheitlichten Preise ist es nicht mehr nötig, mehrere Einzelverkaufsstellen aufzusuchen, um zum billigsten Medikament zu kommen. (Global Insight: Drug-Price Reductions to Hit FYR Macedonia's Pharmaceutical Wholesalers, Pharmacies, 04.01.08
(http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail11306.htm); Global Insight: Macedonian Government Reduces VAT on Drugs from 15% to 8%, Announces New Positive List, 24.07.2007 (http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail10391.htm))
Alle mazedonischen Staatsbürger haben Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem, insbesondere mit Erkrankungen. Während die Behandlungskosten getragen werden, kann dies für die Medikamente nicht bestätigt werden. Das Gesundheitsministerium prüft die Liste der Medikamente, die auf die sogenannte "positive Liste" gesetzt werden und von denen für einige die Kosten teilweise von der Versicherung übernommen werden können. (BAMF: ZIRF-Counselling Formular für Individualanfragen: Medizinische Versorgung vom 07.03.2012)
Das Grundleistungspaket der Krankenversorgung ist sehr breit gefächert und umfasst fast alle medizinischen Leistungen, abgesehen von einigen Ausnahmen, wie z.B. schönheitschirurgische Eingriffe oder homöopathische Medizin. Es deckt sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen ab. Eingeschlossen sind auch Reha, und physiotherapeutische Maßnahmen sowie Palliativmedizin.
Das Gesundheitsministerium unterscheidet zwischen Medikamenten, die auf der so genannten Positivliste stehen und somit allgemein verfügbar in den Apotheken verkauft werden, und sonstigen Medikamenten, die nur in krankenhausärztlichen Behandlungen verwendet werden bzw. bei voller Kostenübernahme des Patienten in privaten Apotheken gekauft werden können. Diese Positivliste wird vom Gesundheitsministerium in regelmäßigen Abständen überprüft.
Das Grundleistungspaket des FZO umfasst im Einzelnen Folgendes:
a) in der Primärversorgung:
Gesundheitszustandes, inkl. der Implementierung von Präventiv- , Therapie - und
Reha-Maßnahmen;
b) in der Sekundärversorgung und spezialisierten Gesundheitspflege (nach Überweisung
durch den Primärarzt):
c) in der krankenhäuslichen Pflege (nach ärztlicher Überweisung):
Vor allem im Rahmen der Krankenbehandlung haben die Versicherten und ihre Familien das Recht auf Rückerstattung von Kosten für Anreise und Verpflegung, ggf. auch Begleitung durch professionelle Pfleger, falls der Patient zu einer Pflegeeinrichtung außerhalb seines Heimatortes anreisen muss.
Arbeitnehmer müssen für die Krankenbehandlung Zuzahlungen leisten. Diese betragen bei ambulanter ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung, bei einer stationären Behandlung im Krankenhaus sowie für Arzneimitteln maximal 20% der Kosten.
Im Durchschnitt betragen die Eigenanteilzuzahlungen rund 11%, das entspricht für eine normale Untersuchung beim Hausarzt einen Eigenanteil von ca. 1€ pro Untersuchung.
Die Höhe der Eigenanteilszahlungen für medizinische Leistungen ist pro Jahr auf maximal 70% eines monatlichen Durchschnittlohns beschränkt. Derzeit beträgt der Durchschnittslohn rund 300 € im Monat.
Rentner und Arbeitslose zahlen einen sehr geringen Eigenanteil in einer Größenordnung von rund 1 € pro Behandlung.
Sozialhilfeempfänger sind von Eigenanteilleistungen befreit, nicht aber von Eigenanteilzahlungen für Medikamente. (Auswärtiges Amt:
Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seiten 10-11)
Rückkehr nach Asylantragstellung/Abschiebung
Es gibt keine Anzeichen für staatliche Repressalien gegen Rückkehrer, die im Ausland Asyl beantragt haben. Rückkehrer können aber auf praktische Schwierigkeiten stoßen. Zum einen haben sie zur Finanzierung der Reise oft ihr Habe, evtl. sogar ihre Behausung, verkauft und stehen nach Rückkehr ggf. mittellos da. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seite 6)
Der Zugang zum Sozialsystem, Bildungs- und Gesundheitswesen bzw. Arbeitsmarkt hängt nicht vom Besitz eines Reisepasses ab.
Eine Sperrung der Sozialhilfeleistungen erfolgt nicht. Sozialleistungen müssen allerdings nach Rückkehr neu beantragt werden; die damit verbundene Prüfung kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Sofern man der monatlichen Meldepflicht nicht nachgekommen ist, kann ein Neuantrag auf Sozialhilfe erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten gestellt werden. Dies ist auch keine Rückkehrer-spezifische Diskriminierung, sondern gilt für alle Personen, die ihrer gesetzlichen Meldepflicht nicht nachgekommen sind. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Dezember 2012) vom 27.01.2013, Seite 11)
Freiwillig Zurückkehrende unterliegen keinem Verhör oder sonstigen repressiven Maßnahmen. (Auswärtiges Amt: Amtshilfeersuchen in Asyl- und Abschiebeangelegenheiten Behandlung von Rückkehrern aus Serbien und der EJR Mazedonien vom 06.08.2012)
Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes über Reisedokumente, in dem Hinderungsgründe für eine Passausstellung und Gründe für Passentzug geregelt sind, wurde durch Gesetzesänderung 2011 um einen Punkt zum Missbrauch der Visafreiheit ergänzt. Demnach kann einer Person, die zwangsweise aus einem anderen Staat wegen Verstoßes gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen dieses Staates zurückgeführt oder deportiert wurde, der Reisepass entzogen werden. Gem. Art. 38 wird die Dauer des Entzugs auf ein Jahr begrenzt. Über diesen Passentzug wird im Rahmen eines förmlichen Verfahrens durch eine Kommission des Innenministeriums entschieden. Weitere Sanktionen wie Freiheits- oder Geldstrafen für Missbrauch der Visafreiheit gibt es nicht. Die Rückkehr in das öffentliche Gesundheitssystem ist problemlos. Es gibt keine Wartefristen für die Wiedereingliederung nach längerer Abwesenheit. Bei der ärztlichen Behandlung muss zusätzlich zum Krankenbuch auch eine monatlich neu auszustellende Bescheinigung entweder des Arbeitgebers (über ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis) oder des Arbeitsamtes (für arbeitslos gemeldete Personen), vorgelegt werden. Weder im Bereich der Sozialhilfe noch im Gesundheitssystem gibt es diskriminierende Sonderbestimmungen für rückkehrende Asyl-Antragsteller; auch nicht für zwangsweise Rückgeführte. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Dezember 2012) vom 27.01.2013, Seite 11)
Medizinische Leistungen für Rückkehrer nach Mazedonien
Es gibt keine Anzeichen für staatliche Repressalien gegen Rückkehrer, die im Ausland Asyl beantragt haben.
Der Zugang zum Sozialsystem, zum Bildungs- und Gesundheitswesen sowie zum Arbeitsmarkt hängt nicht vom Besitz eines Reisepasses ab. Eine Sperrung der Sozialhilfeleistungen erfolgt nicht. Sozialleistungen müssen allerdings nach Rückkehr neu beantragt werden; die damit verbundene Prüfung kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Sofern man der monatlichen Meldepflicht nicht nachgekommen ist, kann ein Neuantrag auf Sozialhilfe erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten gestellt werden. Dies ist auch keine Rückkehrer-spezifische Diskriminierung, sondern gilt für alle Personen, die ihrer gesetzlichen Meldepflicht nicht nachgekommen sind.
Die Rückkehr in das öffentliche Gesundheitssystem ist problemlos möglich. Es gibt keine Wartefristen für die Wiedereingliederung nach längerer Abwesenheit. Bei der ärztlichen Behandlung muss zusätzlich zum Krankenbuch auch eine monatlich neu auszustellende Bescheinigung entweder des Arbeitgebers (über ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis) oder des Arbeitsamtes (für arbeitslos gemeldete Personen), vorgelegt werden. Weder im Bereich der Sozialhilfe noch im Gesundheitssystem gibt es diskriminierende Sonderbestimmungen für rückkehrende Asyl-Antragsteller; auch nicht für zwangsweise Rückgeführte. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (MKD) (Stand: Oktober 2013), vom 11.12.2013)
Für Bedürftige sind der staatliche Gesundheitsdienst und die Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten kostenlos. Die letzten Erhebungen durch den Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft zeigten, dass beinahe alle Medikamente bzw. zumindest Generika oder sonst in der Wirkung gleichzusetzende Ersatzpharmazeutika in Mazedonien erhältlich sind. Dabei fällt der im Vergleich zu Österreich generell günstige Preis von Medikamenten besonders auf. Hochwirksame Antibiotika kosten beispielsweise beim Privatkauf in der Apotheke lediglich Euro 2-3. Im staatlichen Gesundheitsdienst besteht ein vollständiger und kostenloser Gesundheitsschutz für den Fall von Berufskrankheiten und bei Verletzungen am Arbeitsplatz. Kindern, Frauen über 60 sowie Männern über 65 Jahren wird der staatliche Gesundheitsdienst kostenlos gewährt. (BAA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Mazedonien vom November 2013)
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die genannten strafgerichtlichen Urteile sind aktenkundig, ebenso die Entscheidung des Bezirksgerichtes XXXX hinsichtlich der Annahme an Kindesstatt. Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegister- und Sozialversicherungsdatenauszug ein.
Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen gründen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dort angegebenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur Lage in Mazedonien.
Hierbei wurden allgemein anerkannte Bericht ausländischer Behörden, wie zB des deutschen Auswärtigen Amtes, ebenso herangezogen, wie auch Berichte von anerkannten nichtstaatlichen Organisationen wie der Schweizer Flüchtlingshilfe.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Diese Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen binnen der gewährten Frist von vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich vorgebracht, dass sich die medizinischen Leistungen in Mazedonien eine Basisversorgung darstellen. Sie hätten jedenfalls kein Niveau wie in der Stellungnahme vom 20.02.2015 gefordert.
Aus der vorgelegten Stellungnahme geht nichts hervor, was auf eine Unschlüssigkeit oder Unrichtigkeit der Länderfeststellungen schließen lassen würde.
Es wurden im gesamten Verfahren keinerlei substantiierte Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§ 57 Abs. 1 AsylG ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") lautet:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
In Hinblick auf den langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist zunächst eine allfällige Aufenthaltsverfestigung gemäß 9 Abs. 4 BFA-VG zu prüfen.
Bezüglich der Wendung "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG kommt es auf den Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände an. Hinsichtlich einer Möglichkeit der Verleihung der Staatsbürgerschaft ist also darauf abzustellen, wie sich die Verhältnisse vor dem ersten der von der Behörde zulässigerweise für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Betracht gezogenen Umstände, die in ihrer Gesamtheit die Maßnahme tragen könnten, dargestellt haben. Wenn das Aufenthaltsverbot auf strafbares Verhalten des betreffenden Fremden zurückgeführt werden soll, ist mithin entscheidungswesentlich, ob bei Beginn des das Aufenthaltsverbot begründenden strafbaren Verhaltens die Verleihungsvoraussetzungen erfüllt waren ( siehe dazu VwGH 11.06.2013, 2012/21/0088 zu den Vorgängerbestimmungen 38 Abs. 1 Z 3 FrG 1997 und § 64 Abs 1 Z 1 FrPolG 2005 idF 2011/I/038) .
§ 10 StBG idF 1998/I/124 in Geltung von 01.01.1999 bis 22.03.2006 lautete:
"§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn
1. er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat;
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrundeliegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist;
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
5. gegen ihn kein Aufenthaltsverbot besteht und auch kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, daß er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder ihn an seiner finanziellen Notlage kein Verschulden trifft und
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde."
Der Beschwerdeführer lebt seit 1999 in Österreich, er hat beginnend ab Sommer 2004 Heroin erworben und besessen und damit seine erste Straftat gesetzt, eine Aufenthaltsverfestigung gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG liegt daher im Gegenstand nicht vor.
Zentrale Punkte bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose sind seine strafgerichtlichen Verurteilungen.
Der Beschwerdeführer hat - wie bereits ausgeführt - zunächst beginnend ab Sommer 2004 Heroin erworben und besessen, ab Mai 2005 Suchtgift auch in einer großen Mengen gewerbsmäßig in einer Vielzahl von Angriffen verkauft und weitergegeben. Aufgrund dieser Straftaten wurde er durch das Landesgericht XXXX zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Das Verspüren des Haftübels hat ihn nicht davon abgehalten wieder straffällig zu werden. Bereits am 18.04.2008 versuchte er eine Bank durch Vorlage einer falschen Lohnbestätigung zur Gewährung eines Kredites in der Höhe von Euro 30.000,-- zu verleiten.
Aufgrund des dargelegten Verhaltens ist davon auszugehen, dass durch einen Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht. Zweifelsohne liegt weiters auch eine derartige Gefährdung der öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK vor, zumal das öffentliche Interesse an der Unterbindung der Suchtgiftkriminalität einen sehr großen Stellenwert hat (vgl. VwGH 30.4.2009, 2008/21/0549).
Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen einen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und insbesondere für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes.
Auch wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit an einer psychischen Beeinträchtigung leidet, ist anzumerken, dass er trotz des familiären Umfeldes und der Betreuung durch diverse Institutionen (siehe Schreiben des Psychologischen Dienstes) die Medikamente abgesetzt hat, was zu einer massiven Verschlechterung seines Zustandes führte.
Die zeitlich letzte Verurteilung stammt vom 04.06.2012. Dieser liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer und sein Mittäter in 24 Angriffen in der Zeit von Februar 2010 bis November 2011 Suchtgift anderen zumindest teilweise gewerbsmäßig überlassen hat. Darüberhinaus hat er auch Suchtgift "gebunkert", mit dem Vorsatz dieses in Verkehr zu bringen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) besonders hoch zu bewerten (vgl dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).
Soweit der Beschwerdeführer auf seine eigene Drogenabhängigkeit verweist, ist er wiederum auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Demnach wird selbst mit einem Strafaufschub für eine Drogentherapie und dem erfolgreichen Abschluss einer Therapie die Gefährlichkeitsprognose nicht als unrichtig dargetan, wäre doch dazu neben der erfolgreichen Suchtmitteltherapie auch eine entsprechend längere Zeit des Wohlverhaltens erforderlich (VwGH 26.09.2006, 2003/21/0058; 22.02.2011, 2010/18/0466).
Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289).
Die vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Straftaten nach dem SMG über einen längeren Zeitraum stellen ein die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Gesundheit anderer beeinträchtigendes Fehlverhalten von sehr großem Gewicht dar (vgl. VwGH 07.07.2009, 2009/18/0198), weshalb jedenfalls vom Vorliegen einer vom Beschwerdeführer ausgehenden schweren Gefährdung gemäß § 52 Abs. 5 FPG auszugehen.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387, 21.02.2013, 2011/23/0192, 25.04.2013, 2013/18/0053). Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Haft. Der Beschwerdeführer war früher aufgrund seiner Vorstrafen in Haft. Von einem andauernden Wohlverhalten in Freiheit kann daher nicht gesprochen werden und ist auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung gegeben.
In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, das sowohl unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als auch anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben ist, begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG und in Hinblick auf die obigen Ausführungen auch des § 52 Abs. 5 FPG gegeben sind, keinen Bedenken.
Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach § 9 BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme (vgl VwGH 22.09.2009, 2009/22/0147; 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN)
Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf seine in Österreich lebenden Eltern sowie seine österreichische Lebensgefährtin und seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich. Zu erwähnen sind auch seine guten Deutschkenntnisse. Mit den gegenständlichen Maßnahmen ist daher ein erheblicher Eingriff in die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers verbunden. Wie bereits ausgeführt, konnte auch durch das familiäre Umfeld und die soziale Verankerung im Berufsleben sowie in Betreuungseinrichtungen keine Stabilisierung der Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers erreicht werden, vielmehr erfuhr das kriminelle Verhalten des Beschwerdeführers eine Steigerung, wie die nunmehrige Haftstrafe von drei Jahren und sechs Monaten zeigt. Mit seinem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer somit nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Da wegen der hohen Sozialschädlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein beträchtliches öffentliches Interesse an der Verhinderung weiterer derartiger Delikte und demzufolge ein großes Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes besteht, ist deren Verhängung nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer dargestellten persönlichen Interessen haben daher kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte (VwGH 24.06.2010, 2007/21/0200, 24.02.2011, 2009/21/0387).
Es bedarf in Hinblick auf die erhebliche Suchtgiftmenge und die mehrfachen Tathandlungen des Beschwerdeführers eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird.
Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes war jedoch zu berücksichtigen, dass von § 53 Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren). Der Beschwerdeführer wurde zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Laut aktenkundiger Vollzugsinformation ist als Entlassungszeitpunkt der 16.03.2016 vorgesehen. Die nunmehr festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von sechs Jahren lässt jedenfalls auch Judikatur des Verwaltungsgerichthofes, wonach die dargestellte Prognose auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237), nicht unberücksichtigt. Ebenso miteinbezogen ist dabei sein persönliches Interesse an einer Einreise in das Bundesgebiet. Einer weiteren Herabsetzung stand jedenfalls das mehrfach deliktische Vorverhalten des Beschwerdeführers, das gegen weitere Rechtsgüter gerichtet war (zu nennen sind dabei die Vermögensdelikte), entgegen.
Die belangte Behörde ist des Weiteren vor dem Hintergrund dieser Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Umstände, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Aus den obigen sowie den Ausführungen, insbesondere den getroffenen Länderfeststellungen, ergibt sich, dass keine Umstände vorliegen, wonach eine Abschiebung nach Mazedonien unzulässig wäre.
Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erkrankungen sind iSd Art. 3 EMRK nicht relevant, weil diese Erkrankungen in Mazedonien behandelbar sind (siehe dazu die getroffenen Länderfeststellungen), zumal beinahe alle Medikamente bzw. zumindest Generika oder sonst in der Wirkung gleichzusetzende Ersatzpharmazeutika in Mazedonien erhältlich sind. Gleiches gilt im Hinblick auf die allgemein gegebene medizinische Versorgung in Mazedonien. Psychiatrische Erkrankungen aller Art können sowohl stationär als auch ambulant behandelt werden.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien ist daher zulässig.
Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Wie den strafgerichtlichen Urteilen zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer beginnend ab 2004 strafbare Handlungen gesetzt, weshalb nicht von bloßen Kurzschlusshandlungen ausgegangen werden kann. Die dargestellte Vorgangsweise des Beschwerdeführers zeigt, dass er mit beträchtlicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist daher zu Recht erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
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