W197 1438374-1•BVwG W197 1438374-1
W197 1438374-1Bundesverwaltungsgericht29.10.2015
aktuelle Gefahr, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz
W197 1438374-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2013,
AIS-Zahl: 12 09.718-BAS, nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung am 27.10.2015, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) führt den im Verfahren verwendeten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischen Bekenntnisses, reiste am 29.07.2012 schlepperunterstützt illegal ins Bundesgebiet ein, stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete diesen damit, dass er und seine Familie Afghanistan 2002 wegen eines Grundstückstreits in Richtung Iran verlassen habe. Vor der Behörde gab der BF an, dass der Vater im Zuge dieses Streits getötet worden sei, dass er das Grundstück jedoch zuvor verkauft habe. Da die Mutter dem Wunsch des Großvaters nicht gefolgt sei einen der Onkel zu heiraten, sei der Großvater gewalttätig gegen die Familie geworden und die Mutter habe mit der Familie Afghanistan verlassen. Er sei damals 5 Jahre alt gewesen. Der BF gab weiters an, dass er wegen seiner Religion, seiner politischen Gesinnung oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit, mit der Polizei oder mit Behörden keine Probleme in Afghanistan habe. Den Iran habe er verlassen, da er fürchtete, abgeschoben zu werden.
2. Mit dem nunmehr zu Punkt I. angefochtenen Bescheid wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt, sein Asylantrag demgegenüber abgewiesen.
3. Zu der vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung ist der BF trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Es wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Zur Person des BF wird der zu Punkt I.1. angeführte Sachverhalt zur Feststellung erhoben. Der BF ist volljährig, er hat Afghanistan als Kind vor nunmehr mehr als 15 Jahren verlassen. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden oder der Polizei des Herkunftsstaates nie Probleme. Ebenso hatte er nie Schwierigkeiten auf Grund seiner politischen Gesinnung, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit.
1.2. Zur behaupteten asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat
Die Familie hat Afghanistan wegen eines innerfamiliären Grundstücksstreits verlassen. Das streitverfangene Grundstück ist nicht im Eigentum des BF, seiner Mutter oder seiner Brüder. Es ist nicht hervorgekommen, dass der BF wegen des Grundstücks oder der familiären Probleme seiner Mutter Gefahr liefe, in Afghanistan innerfamiliär verfolgt zu werden. Es kann nicht festgesellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war, noch sind Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche asylrelevante Verfolgung des BF im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen
1.3. Zum Herkunftsstaat im Hinblick auf das asylrelevante Vorbringen
In ständiger Judikatur erkennen weder der Verwaltungsgerichtshof noch das Bundesverwaltungsgericht eine grundsätzliche asylrelevante Verfolgungsgefahr aller Afghanen im Herkunftsstaat. Eine allfällige asylrelevante Verfolgung ist gegebenenfalls im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu ermitteln. Wie ausgeführt, ist im Hinblick auf den BF weder eine auf die GFK gestützte noch eine sonstige aktuelle und relevante Verfolgungsgefahr hervorgekommen, sodass im Hinblick auf die Judikatur konkrete Länderfeststellungen entbehrlich waren.
2.1. Die Feststellungen zur Identität, und Herkunft des BF stützen sich auf die nicht widerlegbaren Angaben des BF im Asylverfahren.
2.2. Der BF hat nicht glaubhaft gemacht, dass er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aktuell Gefahr laufen würde, aus den in der GFK genannten Gründen oder sonstigen Umständen verfolgt zu werden. Insbesondere kann im Hinblick auf das vorgebrachte, mehr als ein Jahrzehnt zurückliegende familiäre Problem seiner Mutter nicht erkannt werden, das dem BF daraus eine wie immer geartete Verfolgungsgefahr erwachsen könnte. Seine geäußerten Befürchtungen sind bloße Mutmaßungen, für die er keine überzeugenden Gründe dartun konnte. Der BF hat von seinem Recht auf Parteiengehör vor dem BVwG nicht Gebrauch gemacht, sodass seine Angaben vor der Behörde zugrunde zu legen waren.
2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
3.1.2. Der BF konnte im gesamten Verfahren keine aktuelle bzw. zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, eine solche ist auch sonst nicht hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu B. Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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