BVwG W169 1423269-2

W169 1423269-2Bundesverwaltungsgericht29.10.2015

Regest

Gutachten, Sachverständigenbestellung, Sachverständiger

Gesamter Gesetzestext

BVwG W169 1423269-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W169.1423269.2.00

Spruch

W169 1423269-2/18Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX ,

StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2013, Zl. 13 13.115-EAST Ost, beschlossen:

A)

Gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG wird Herr Mag. Dr. Klaus BURTSCHER zur Erstellung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet Klinische Psychologie zum Sachverständigen bestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 03.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde unter Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.02.2013, C13 423.269-1/2011/9E, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.

Am 11.09.2013 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2013, Zl. 13 13.115-EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wurde.

Die dagegen fristgerecht eingebrachte eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2014, Zl. W169 1423269-2/9E, gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher mit Erkenntnis vom 11.06.2015,

Zl. E 446/2014-18, die angefochtene Entscheidung aufgehoben hat. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem Asylgesetz 2005 verpflichtet sei, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen einer Prüfung zu unterziehen. Dieser Verpflichtung sei das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer sei zwar im Rahmen des Zulassungsverfahrens psychologisch untersucht worden und habe sich aus der gutachterlichen Stellungnahme nicht ergeben, dass beim Beschwerdeführer eine belastungsabhängige krankheitswerte psychische Störung oder sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen würden, jedoch habe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung einen anderslautenden "klinisch-psychologischen Befundbericht" einer Psychotherapeutin vom November 2013 vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht habe aber weder diese einander widersprechenden Befunde im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, noch durch ein weiteres Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, aufgeklärt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten und Gerichtsakten des Beschwerdeführers.

2. Rechtlich ergibt sich folgendes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß § 1 VwGVG durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 52 Abs. 1 AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständiger (Amtssachverständiger) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 AVG kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist.

Im vorliegenden Fall ist zur Gewährleistung eines mängelfreien Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 39 Abs. 2 AVG), die Beweisaufnahme durch Einholung des im Spruch genannten Sachverständigengutachtens notwendig. Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Amtssachverständigen des erforderlichen Fachgebietes beigegeben und solche stehen auch nicht zur Verfügung. Die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen ist aber auch in der Besonderheit des konkreten Falles begründet.

Bei dem bestellten Sachverständigen sind die zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes besonderen Fachkenntnisse vorhanden. Ablehnungsgründe liegen nicht vor und wurden insbesondere auch von den Parteien auf ausdrücklichen schriftlichen Vorhalt nicht vorgebracht.

Das Gutachten ist schriftlich zu erstatten. Dem Sachverständigen wird bei der Begutachtung die Beantwortung folgender Fragen aufgetragen:

1. Liegt aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung des Beschwerdeführers vor? Wenn ja, bitte um genaue Klassifizierung.

2. Wären therapeutische oder medizinische Maßnahmen anzuraten?

3. Wenn ja, welche Maßnahmen sind unbedingt (und konkret: warum) sofort notwendig?

4. Bitte um Beschreibung der empfohlenen konkret hierzu notwendigen Behandlungen und therapeutischen Maßnahmen.

5. Welche Auswirkungen auf den psychischen und physischen Zustand würde eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nach sich ziehen?

6. Liegen sonstige psychische Krankheitssymptome beim Beschwerdeführer vor?

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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