BVwG W127 2000938-1

W127 2000938-1Bundesverwaltungsgericht29.10.2015

Regest

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berufungsvorentscheidung, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kassation, Kontrolle, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rechtswidrigkeit, Rückforderung,<br/>Sorgfaltspflicht, Unzuständigkeit, Verschulden, Vollmacht,<br/>Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung, Zuständigkeit,<br/>Zuverlässigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W127 2000938-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W127.2000938.1.00

Spruch

W127 2000938-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/10-119557645, und vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120451257, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010

A)

I. zu Recht erkannt:

In Stattgebung der Beschwerde wird der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120451257, gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.

II. beschlossen:

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/10-119557645, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-9067245, wurde dem Beschwerdeführer für das Jahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.009,17 für eine ermittelte Fläche von 90,40 ha (davon 71,71 ha Almfläche) gewährt.

Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110992004, wurde der oa. Bescheid vom 30.12.2010 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.766,67 für eine ermittelte Fläche von 86,01 ha (davon 67,10 ha Almfläche) gewährt wurde; ein Betrag von EUR 242,50 wurde rückgefordert. Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 30.08.2010 Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien (Differenzfläche 0,61 ha).

Gegen den Bescheid vom 27.04.2011 wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht.

Mit "Abänderungsbescheid" (eigentlich Berufungsvorentscheidung) der Agrarmarkt Austria vom 26.07.2012, AZ II/7-EBP/10-117764307, wurde der Bescheid vom 27.04.2011 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.785,52 für eine ermittelte Fläche von 86,35? ha (davon 67,44 ha Almfläche) gewährt wurde. In der Begründung bzw. Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 1 AVG erfolgt sei und der Beschwerdeführer den Antrag stellen könne, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag).

Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 15.11.2012, AZ II/7-EBP/10-118218455, wurde der oa. Bescheid vom 26.07.2012 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.741,74 für eine ermittelte Fläche von 85,56 ha (davon 67,44 ha Almfläche) gewährt wurde; ein Betrag von EUR 83,78 wurde rückgefordert. Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 07.09.2012 (am Heimbetrieb des Beschwerdeführers) Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien (Differenzfläche 1,48 ha).

Gegen die Bescheide vom 26.07.2012 (Berufungsvorentscheidung) und 28.07.2010 (Abänderungsbescheid) wurde kein Rechtsmittel eingebracht.

Mit nunmehr gegenständlichem Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/10-119557645, wurde der oa. Bescheid vom 15.11.2012 abgeändert, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe; für die Höhe der für das Antragsjahr 2010 gewährten Einheitlichen Betriebsprämie haben sich keine Änderungen ergeben.

Mit Schreiben vom 10.06.2013 brachte der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Rechtsmittel gegen oa. Bescheid vom 28.05.2013, AZ "II/7-EBP/10-119557345" (richtig: II/7-EBP/10-119557645), ein und führt begründend aus, die Flächenänderung bzw. Bescheidänderung sei nicht nachvollziehbar. Weiters sei festzustellen, dass noch offene Verfahren im Almfutterflächenbereich existieren würden. Im Falle einer positiven Erledigung müsse eine weitere Bescheid-Erstellung erfolgen.

Mit "Abänderungsbescheid" (eigentlich Beschwerdevorentscheidung) der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120451257, wurde der Bescheid vom 28.05.2013 dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 abgewiesen wurde; ein Betrag von EUR 4.741,74 wurde rückgefordert. Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 07.09.2012 (auf drei vom Beschwerdeführer genutzten Almen) Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien (ermittelte Fläche 65,20 ha - davon 47,08 ha Almfläche; Differenzfläche 14,61 ha). In der Begründung bzw. Rechtsmittelbelehrung wurde des Weiteren darauf hingewiesen, dass gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erfolgt sei und der Beschwerdeführer den Antrag stellen könne, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag).

Mit rechtzeitig eingebrachter "Bescheidbeschwerde" (eigentlich Vorlageantrag) bekämpft der Beschwerdeführer auch den vorgenannten, ebenfalls verfahrensgegenständlichen "Abänderungsbescheid" der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014 und begründet dies mit Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensfehlern, unrichtigen Feststellungen sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der Beschwerdeführer macht insbesondere Ausführungen zu einer Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht, einer der Arbeitsanweisung der Agrarmarkt Austria aus dem Jahr 2010 widersprechenden Prämienberechnung betreffend Hutweiden (Hutweide N-Faktor) mit Rückrechnung bis ins Jahr 2009, einem mangelhaften Ermittlungsverfahren sowie mangelndem Verschulden betreffend eine überhöhte Beantragung von Futterflächen auf Almen aufgrund der Antragstellung durch den jeweiligen Almbewirtschafter. Bereits mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 17.12.2013, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/1818-I/7/2013, sei betreffend Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2007 ausgesprochen worden, dass von einem fehlenden guten Glauben des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden könne. Des Weiteren bestehe gemäß Artikel 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 keine Verpflichtung zur Rückzahlung, da die Zahlung auf einen Irrtum der Behörde bei der früheren Futterflächenfeststellung zurückzuführen sei, der vom Beschwerdeführer billigerweise nicht hätte erkannt werden können. Da sich dieser Irrtum insbesondere auch auf Tatsachen beziehe, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant seien, und die Zahlung mehr als zwölf Monate zurückliege, bestehe keine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Rückzahlung der geforderten Beträge. Der Beschwerdeführer wies schließlich auf eine unangemessene Höhe der verhängten Sanktionen hin und erhob ein in der Anlage übermitteltes (undatiertes) Schreiben des Bewirtschafters einer Alm zum Inhalt seiner Beschwerde.

In dem vorgenannten Schreiben des Obmanns der Agrargemeinschaft XXXX, Betriebsnummer XXXX, wird im Wesentlichen ausgeführt, die Ermittlung der beantragten Futterfläche sei stets entsprechend aktuell publizierten Vorgaben und Richtlinien erfolgt. Die Fläche der Vor-Ort-Kontrolle 2012 sei zwar für die weitere Antragstellung übernommen worden, der Obmann verwehre sich aber gegen die ausgesprochenen Sanktionen, da die Flächenangaben stets mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden seien und kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könne. Im Antragsjahr 2010 sei die erste Digitalisierung erfolgt, bei der die Futterfläche von 210 ha auf 147 ha reduziert worden sei. Erst 2010 sei der prozentuelle Abzug für "NLN Flächen" zusätzlich möglich gewesen. Diese Fläche sei 2011 und 2012 beantragt worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle 2012 sei nunmehr 110 ha Futterfläche festgestellt worden.

Laut beiliegendem Luftbild sei ersichtlich, dass Schlag 1 mit einer Gesamtgröße von 72,29 ha von ihm mit 100/60 bewertet worden sei und bei der Vor-Ort-Kontrolle nur mit 100/30. Das Umweltbüro habe diesen Schlag überhaupt mit 100/80 bewertet. Auf so einem großen Schlag ergebe die Abweichung der Vor-Ort-Kontrolle von 100/30 einen enormen Futterflächenverlust, was allerdings keinesfalls korrekt sei. Dies treffe auch auf Schlag 3 zu, der bei der Vor-Ort-Kontrolle ebenfalls nur mit 100/30 bewertet worden sei und vom Obmann selbst hingegen mit 100/70. Auch die kleinräumigere Abgrenzung bei der Vor-Ort-Kontrolle ergebe ein anderes Gesamtbild.

Dass eine im Jahr 2013 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle exakt dasselbe Ergebnis - nämlich 110,44 ha - wie jene im Jahr 2012 ergebe, zeige die Objektivität der Vor-Ort-Kontrolle, denn das sei beinahe unmöglich.

Der Großteil der Alm liege oberhalb der Baumgrenze und sei der Anteil an Futtergräsern auch zwischen den Zwerghölzern und Steinen vorhanden. Die im Zuge der Digitalisierung vorgenommene Einstufung der Teilflächen in die Ödland- und Überschirmungsgrade sei anhand der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort fachlich korrekt gewesen, Abweichungen zu Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle hätten sich insbesondere durch die Bildung kleinerer Teilflächen mit spezifischer Einstufung ergeben.

Als Obmann könne er jedenfalls festhalten, dass alle Auftreiber der Alm mit der Futtergrundlage zufrieden gewesen seien und für alle aufgetriebenen Tiere ausreichend Futtergrundlage vorhanden gewesen sei. Die Tiere hätten weder Mangelerscheinungen noch Gewichtsverluste in der Zeit der Alpung aufgewiesen.

Dem Schreiben des Obmanns der Agrargemeinschaft XXXX wurden mehrere Lichtbildaufnahmen sowie eine "Futterflächenfeststellung" derXXXXGmbH vom 20.08.2012 beigelegt.

Mit Schreiben der Außenstelle XXXX der Landwirtschaftskammer Kärnten vom 13.03.2014 ("Bestätigung Task Force Almen") wird für das Antragsjahr 2010 bestätigt, dass im Fall XXXX, Betriebsnummer XXXX, die Fläche im Rahmen einer bei der Außenstelle Feldkirchen erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der Agrarmarkt Austria ermittelt worden sei und die Flächenabweichung aus ihrer Sicht dem Landwirt und der Außenstelle des Kammeramtes der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.

Am 16.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG", der zufolge er bloßer Auftreiber sei und im Antragsjahr 2010 auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX aufgetrieben habe. Er habe sich vor Beginn der Alpung des gegenständlichen Antragsjahres über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert und hätten auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben wecken hätten müssen. Er habe daher von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Der Beschwerdeführer ersuche um Berücksichtigung dieser Erklärung für das genannte Antragsjahr und gelte diese im Falle einer bereits rechtkräftigen Erledigung gleichzeitig als Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 8i Abs. 2 MOG, wenn sie bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eingebracht worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.:

Die Agrarmarkt Austria hat mit Bescheid vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120451257, den Bescheid vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/10-119557645, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des "Abänderungsbescheides", in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, geht klar hervor, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.

Gemäß der zum Zeitpunkt der Berufung gegen den Bescheid vom 28.05.2013 in Kraft stehenden Bestimmung des § 64a Abs. 1 AVG stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen. Auch gemäß dem seit 01.01.2014 in Kraft befindlichen § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Die Berufung gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.05.2013 ist am 13.06.2013 bei der Behörde eingelangt. Die Zuständigkeit der Agrarmarkt Austria zur Erlassung einer Vorentscheidung ist mit Ablauf der zweimonatigen Frist des § 64a Abs. 1 AVG untergegangen und die mit 03.01.2014 datierte Beschwerdevorentscheidung - Zustellung laut "Bescheidbeschwerde" bzw. Vorlageantrag am 07.01.2014 - wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist schon aus diesem Grunde rechtswidrig (vgl. VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8; Eder/Marschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7).

§ 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wonach abweichend von § 14 VwGVG die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate beträgt, ist auf den gegenständlichen Fall noch nicht anzuwenden, da diese Bestimmung erst am 01.01.2014 in Kraft getreten ist und die zweimonatige Frist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Im Übrigen wäre zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung auch die Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 längst verstrichen gewesen.

Die Unzuständigkeit der Behörde ist nach § 27 VwGVG in jeder Lage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen (vgl. Eder/Marschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K1).

Der angefochtene Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014 war daher nach § 28 Abs. 5 VwGVG aufzuheben.

Zu Spruchpunkt II.:

Mit hg. Beschluss vom 17.03.2015, W109 2015111-1/2E, wurde der Beschwerde vonXXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.01.2013, AZ II/7-EBP/11-118965619, in der Fassung vom 30.07.2013, AZ II/7-EBP/11-119725438, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

Aus der Begründung des Beschlusses geht insbesondere hervor, dass die Agrarmarkt Austria im Vorlageschreiben ausgeführt habe, die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer und/oder eine Erklärung gemäß § 8i MOG nachgereicht worden sei, diese nachgereichten Unterlagen sowohl formal als auch inhaltlich geprüft worden seien und von der Agrarmarkt Austria daher berücksichtigt werden könnten, wäre die Agrarmarkt Austria noch zuständig, wobei eine Entscheidung durch die Agrarmarkt Austria selbst zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen würde. Daraus ergebe sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt schon nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde unzureichend ermittelt worden sei bzw. neue Beweismittel hervorgekommen seien, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids führen könnten. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr diene die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.

Bei diesem Ergebnis sei nicht weiter zu prüfen, ob diese "Bemerkung" der Behörde im Vorlageschreiben als Widerspruch im Sinne des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG zu werten sei, weil dem Bundesverwaltungsgericht hier jedenfalls die Möglichkeit der Zurückverweisung offenstehe.

Da auch im vorliegenden Fall eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer und eine Erklärung gemäß § 8i MOG nachgereicht wurden, die von der Agrarmarkt Austria in dem angefochten Bescheid noch nicht berücksichtigt werden konnten und demzufolge auch dahingehende Ermittlungen unterblieben sind, ist gegenständlich ebenfalls nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen, der Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, zumal auch nicht auszuschließen ist, dass das Ergebnis des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens betreffend das Antragsjahr 2011 zu einer anderen Beurteilung des für das Antragsjahr 2010 maßgebenden Sachverhaltes führt.

Die Agrarmarkt Austria wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben. Dabei wird sie unter anderem die Nachvollziehbarkeit einer von der Landwirtschaftskammer vorgelegten Bestätigung zur Erkennbarkeit der Flächenabweichungen für die beschwerdeführende Partei im Sinne des § 9 Abs. 2 der INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011 idgF, ebenso zu prüfen und zu berücksichtigen haben wie die Bescheinigung von Umständen, die gemäß § 8i Abs. 1 zweiter Satz MOG 2007 zu einer Befreiung von Kürzungen und Ausschlüssen führen könnten.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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