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W101 2006012-1•BVwG W101 2006012-1
W101 2006012-1Bundesverwaltungsgericht29.10.2015
Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Fluchtgründe, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderjährige, staatlicher<br/>Schutz, Verfolgungsgefahr, Volksgruppenzugehörigkeit
W101 2006012-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.11.2013, Zl. 13 11.029-BAS, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid in seinem Spruchteil I. behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, war am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren worden. Am 30.07.2013 stellte der gesetzliche Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden auch Asylantrag genannt). Diesen Asylantrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.11.2013, Zl. 13 11.029-BAS, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erklärte jedoch, dass ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde (Spruchteil II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 18.06.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob die minderjährige Beschwerdeführerin durch ihre gesetzlichen Vertreter am 16.12.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. des o.a. Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.07.2013 war am 06.08.2013 schriftlich ergänzt und insgesamt folgendermaßen begründet worden:
Hiermit stelle die minderjährige Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung von Asyl nach § 3 und § 8 AsylG 2005. Ihre Mutter (AIS XXXX) und ihr Vater (AIS XXXX) seien als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich aufhältig. Sie beantrage daher, dass ihr "der selbe Schutz gewährt" werde, wie ihrer Familie.
Die minderjährige Beschwerdeführerin brachte durch ihre gesetzlichen Vertreter neben den Meldebestätigungen aus dem zentralen Melderegister folgende Dokumente im Verfahren vor dem Bundesasylamt in Vorlage:
Österreichische Geburtsurkunde;
Österreichischer Auszug aus dem Geburtseintrag.
Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 29.11.2013 zunächst im Wesentlichen fest:
Die minderjährige Beschwerdeführerin sei am XXXX als leibliche Tochter ihrer Mutter XXXX, geb. XXXX, und ihres Vaters XXXX, geb. XXXX, in Linz/Österreich geboren worden. Sie sei in Abstammung ihres leiblichen Vaters syrische Staatsangehörige. Ihre Identität stehe fest. Sie gehöre der Kernfamilie ihres Vaters (AIS Zl XXXX) an, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 18.06.2013 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Im Vorbringen würden sich keine Anhaltspunkte für Ausschlussgründe von der Schutzgewährung im Rahmen des subsidiären Schutzes ergeben. Gegen die Bezugspersonen der minderjährigen Beschwerdeführerin sei kein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden.
Aus dem Sachverhalt hätten keinerlei Feststellungen gemacht werden können, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt wäre. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass sie in ihrem Herkunftsstaat auch im Falle der Rückkehr Verfolgung ausgesetzt (gewesen) wäre. Auch hätten die gesetzlichen Vertreter für die minderjährige Beschwerdeführerin in ihrem Antrag gemäß § 34 AsylG 2005 eine derartige Gefahr ausdrücklich nicht geltend gemacht. Ihr Vater wie auch ihre Mutter hätten als ihre Vertreter ausdrücklich und zweifelsfrei angegeben, dass die minderjährige Beschwerdeführerin keinerlei eigene Fluchtgründe habe und dass der Antrag alleine der Aufrechterhaltung des Familienverbandes in Folge der Fluchtgründe des Vaters dienlich wäre. Es hätte in diesen Zusammenhang festgestellt werden können, dass es alleine die Gründe um die Gefährdung des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen Entwicklung in Syrien und die damit verbundene allgemein prekäre Sicherheitslage wäre, dass die minderjährige Beschwerdeführerin aktuell nicht mit ihren Angehörigen im Herkunftsstaat Syrien leben könne.
Die leiblichen Eltern und als solche Hauptbezugspersonen der minderjährigen Beschwerdeführerin hätten im Rahmen des subsidiären Schutzes ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich. Die minderjährige Beschwerdeführerin wäre nach ihrer Geburt am XXXX in Österreich noch nie in Syrien gewesen. Sie habe keinen Kontakt zu ihren familiären Bezugspersonen in Syrien. Sie sei als Kleinstkind ausschließlich auf die Obsorge ihrer in Österreich lebenden Eltern angewiesen.
Die minderjährige Beschwerdeführerin lebe gemeinsam mit ihrer Familie (Vater und Mutter) seit ihrer Geburt am XXXX in Österreich. Sie sei in Folge des durch ihren Vater eingebrachten Antrages alleine aus dem laufenden Verfahren vor dem Bundesasylamt und nicht aus einem anderen Aufenthaltstitel heraus zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt. Dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin sei in Folge seines Antrages vom 12.02.2013 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2013 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr gewährt worden.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 7 bis 28 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Im Zuge des gesamten Verfahrens hätten ihr Vater und ihre Mutter als gesetzliche Vertreter keinerlei Aussagen über eine drohende Verfolgung der Person der minderjährigen Beschwerdeführerin gemacht. Dem entgegen hätten diese zweifelsfrei und konkret durch den schriftlichen Antrag auf ein Familienverfahren vom 30.07.2013 angegeben, dass die Antragstellung im Familienverfahren zum Zwecke des Antrages um denselben Schutz, wie er ihrer Familie zukomme, beantragt worden sei und es keinerlei konkrete Gründe einer drohenden Verfolgung bzw. Fluchtgründe in Bezug auf die Person der minderjährigen Beschwerdeführerin gäbe.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreter hätten im Zuge der schriftlichen Antragstellung konkret keine eigenständigen Fluchtgründe im Sinne der GFK für die minderjährige Beschwerdeführerin geltend gemacht, sondern konkret angegeben, dass ihre Eltern für die minderjährige Beschwerdeführerin um denselben Schutz wie für sich selbst im Rahmen des § 34 AsylG 2005 ansuche. Auch aus dem schriftlichen Antrag ihres Vaters als gesetzlicher Vertreter gehe klar hervor, dass es demzufolge keinerlei eigenständige Fluchtgründe für die Antragstellung gäbe, sondern diese ausschließlich im Familienverfahren zum Zwecke der Aufrechterhaltung und Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens erfolgt sei. Im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Da im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sie den schriftlichen Antrag im Rahmen des § 34 AsylG 2005 gestellt hätte, komme auch für die minderjährige Beschwerdeführerin eine Zuerkennung als Asylberechtigte aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ihrem Vater (AIS XXXX) sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2013 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass auch der minderjährigen Beschwerdeführerin im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 derselbe Schutz zu gewähren wäre.
In Bezug auf die Entscheidung über die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (= Spruchteil III.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, sei von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gelte ein Jahr und werde im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert.
Da im Familienverfahren die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet werde, ende, ergäbe sich die Dauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung für die minderjährige Beschwerdeführerin aus den Verfahren ihrer Bezugsperson.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob die minderjährige Beschwerdeführerin am 16.12.2013 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher sie folgendes ausführte:
Das Bundesasylamt habe vollkommen die besonderen Umstände ihres Falles außer Acht gelassen, nämlich, dass ihr Vater syrischer Staatsbürger sei und zudem in Dubai vor der syrischen Botschaft an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen habe (genaues Datum sei der XXXX) und dass ihre Mutter aber nicht syrische Staatsbürgerin sei, sondern Staatsbürgerin Weißrusslands. Das Bundesasylamt verkenne vollkommen die Konsequenzen für sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien als Kind eines syrischen Staatsbürgers und einer russischen Staatsbürgerin, das Bundesasylamt habe diesbezüglich auch keinerlei Ermittlungen getätigt, weshalb ein gravierender Verfahrensfehler vorliege.
Der minderjährigen Beschwerdeführerin drohe aus mehreren asylrelevanten Gründen Verfolgung:
Zunächst drohe ihr aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft zu ihrem Vater, der an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe, Verfolgung durch den Staat (Verfolgung aus politischen Gründen bzw. aus dem Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe = aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu ihrem Vater).
Dann drohe ihr aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu ihrer Mutter, die russischer Abstammung sei, Verfolgung durch die syrischen Rebellen bzw. die syrische Opposition (Verfolgung aus politischen Gründen/Nationalität bzw. aus dem Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe = aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu ihrer Mutter).
Gegen diese Verfolgung sei der syrische Staat aufgrund des aktuellen Bürgerkrieges nicht schutzfähig bzw. aufgrund der Teilnahme ihres Vaters an den Demonstrationen auch nicht schutzfähig.
Zusätzlich liege womöglich, sollte es ihr nicht möglich sein, die syrische Staatsbürgerschaft zu erhalten, auch eine Verfolgung aufgrund der Nationalität vor, da es im Ermessen des syrischen Staates liege, ihr die Staatsbürgerschaft zu gewähren oder nicht, und ihr diese, sowieso sich die aktuelle Lage derzeit gestalte, auch willkürlich wieder entzogen werden könne, wie das bei unliebsamen Personen derzeit praktiziert werde (z.B. durch die Teilnahme ihres Vaters an der Demonstration gegen die Regierung und des nunmehr längere Zeit dauernden Auslandaufenthaltes).
Das Bundesasylamt hätte der minderjährigen Beschwerdeführerin daher Asyl gewähren müssen.
Die minderjährige Beschwerdeführerin stellte in der Beschwerde den Antrag, es möge eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, zu der ihre Eltern als gesetzliche Vertreter zu laden seien.
Mit Erkenntnis vom 09.05.2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet ab und lies die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu (Zl. W101 2006012-1/5E). Dagegen erhob die minderjährige Beschwerdeführerin, vertreten durch einen beigegebenen Verfahrenshelfer, beim Verwaltungsgerichtshof eine außerordentliche Revision. In Erledigung dieser außerordentlichen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.03.2015, Zl. Ra 2014/19/0063, dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun über die Beschwerde vom 16.12.2013 neuerlich eine Entscheidung zu treffen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde in Österreich geboren und ist aufgrund der Abstammung von ihrem syrischen Vater syrische Staatsangehörige.
Mit Bescheid vom 18.06.2013, Zl. XXXX, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin in Spruchteil I. bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, dieser aber in Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid vom 18.06.2013, Zl. XXXX, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. AsylG 2005 abgewiesen, diesem aber im Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Da im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vorliegt, hat das Bundesasylamt im Spruchteil II. des o.a. Bescheides dieser den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Als maßgeblicher Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ein schwerer Verfahrensmangel in Zusammenhang mit der Feststellung zu den Fluchtgründen der minderjährigen Beschwerdeführerin unterlaufen ist.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat nämlich festgestellt, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in Syrien keiner Verfolgung iSd GFK ausgesetzt wäre (vgl. hierzu Seite 5 des o.a. Bescheides), obwohl weder der Vater noch die Mutter als deren gesetzliche Vertreter zum Vorliegen allfälliger Fluchtgründe der minderjährigen Beschwerdeführerin einvernommen worden sind. Auch wenn eigene Fluchtgründe in den von den Eltern für die minderjährige Beschwerdeführerin gestellten schriftlichen Anträgen (noch) nicht enthalten waren, hätte das Bundesasylamt - unter Mitwirkung der Eltern - das allfällige Vorliegen eigener Gründe der minderjährigen Beschwerdeführerin zu prüfen gehabt (siehe S. 6 des Erkenntnisses des VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ra 2014/19/0063).
2.1. Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes übersieht nicht, dass die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin selbst schriftlich für sie lediglich die Gewährung des selben Schutzes wie ihrer Familie beantragt hat. Das ändert aber nichts daran, dass - wie vom Verwaltungsgerichtshof für den Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin ausgeführt - das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitere Erhebungen, wie insbesondere eine Einvernahme der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin, zu dem im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Sachverhalt, unterlassen hat.
2.2. Um im gegenständlichen Fall den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu klären und die Asylrelevanz der vorliegenden Fluchtgründe abschließend feststellen zu können, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren vorab die notwendigen zusätzlichen Ermittlungen, insbesondere die Einvernahmen der Eltern, zu tätigen. Im neuerlichen Ermittlungsverfahren ist jedenfalls das - in der Beschwerde erstattete - Vorbringen zu überprüfen, dass die minderjährige als Angehörige ihrer russisch-stämmigen Mutter Verfolgung durch die syrischen Rebellen bzw. syrische Opposition ausgesetzt sei, wogegen ihr in Syrien kein staatlicher Schutz gewährt werde. Im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit zu den Fluchtgründen ist ein schwerer Verfahrensmangel zu erblicken und sohin die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung und neuerlicher Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG jener des vormaligen § 66 Abs. 2 AVG, der als eine Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann, auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG als weitere Tatbestandsvoraussetzung der Behebung und Zurückverweisung die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung vorausgesetzt hat.
3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029, im Fall eines afghanischen Asylwerbers (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden."
3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.03.2015, Zl. Ra 2014/19/0063, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2014 aufgehoben und dazu ausdrücklich für den Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin inhaltlich ausgeführt:
"Bereits aus § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen - anders als nach dem Asylerstreckungsverfahren nach dem AsylG 1997 (in der Fassung vor der Asylgesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003) - ex lege als ‚Antrag auf Gewährung desselben Schutzes' gilt. Die Behörde hat bei einem Antrag eines Familienangehörigen somit in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005). Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (siehe besonders auch zur historischen Entwicklung des Familienverfahrens Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 522 ff; siehe weiters Frank/Anerinhofer/Filzwieser, AsylG 20056, K 13 f zu § 34; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 496 f, Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm. 8 zu § 34 AsylG 2005; vgl. zur gesonderten Prüfung der Anträge von Familienangehörigen nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 etwa auch das Erkenntnis vom 21. Oktober 2010, 2007/01/0164).
Im vorliegenden Fall hat nun das Bundesasylamt aus der Formulierung des Antrags, dass ‚der selbe Schutz gewährt wird, wie meiner Familie' unzutreffend abgeleitet, dass für die Revisionswerberin (nur) derselbe Schutz, also bloß - bereits ihren Eltern gewährter - subsidiärer Schutz begehrt werde. Davon ausgehend hat das Bundesasylamt weitere Erhebungen, wie insbesondere eine Einvernahme der Eltern der Revisionswerberin, zu dem im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Sachverhalt unterlassen. Die Einvernahmen der Eltern der Revisionswerberin in deren Verfahren zu ihren eigenen Fluchtgründen konnten schon im Hinblick auf den zeitlich vor der Geburt der Revisionswerberin gelegenen Abschluss dieser Verfahren nicht ohne dazu rechtliches Gehör einzuräumen in dem die Revisionswerberin betreffenden Verfahren herangezogen werden. Aus dem Hinweis in den für die Revisionswerberin gestellten Anträgen auf ‚denselben Schutz' war jedoch - wie sich § 34 AsylG 2005 entnehmen lässt und oben dargelegt wurde - nicht abzuleiten, dass der Revisionswerberin - bei Vorliegen eigener Gründe - nicht auch der Status der Asylberechtigten zu gewähren gewesen wäre. Auch wenn eigene Fluchtgründe in den von den Eltern der Revisionswerberin für diese gestellten Anträgen (noch) nicht enthalten waren, hätte das Bundesasylamt - unter Mitwirkung der Eltern der Revisionswerberin - das allfällige Vorliegen solcher Gründe zu prüfen gehabt."
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Spruchteiles I. des o.a. Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Spruchteiles des Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzugehen. Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Ansicht, dass die Ermittlungen zu Fluchtgründen der Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind, da im gegenteiligen Fall der maßgebliche Teil des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert und der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010; VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Spruchteiles des Bescheides befunden hatte.
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Spruchteil I. des o.a. Bescheides aufzuheben ist.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des nicht rechtskräftigen Spruchteiles eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochenen Vorgaben (siehe unter 3.2.2. und 3.2.3. zitierte Judikatur). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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