BVwG L514 1418928-2

L514 1418928-2Bundesverwaltungsgericht29.10.2015

Regest

Bescheiderlassung, Kostenersatz, Ladungen, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Rechtskraft, Rechtslage, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L514 1418928-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L514.1418928.2.00

Spruch

L514 1418928-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2015, Zl. 550006600 RD XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2011, Zl. 11 03.075-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Ebenso wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.09.2011, Zl. E7 418.928-1/2011/5E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Rechtskraft dieser Entscheidung trat mit 18.09.2011 ein.

2. Am 12.01.2012 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen ein, da er mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sei, welche krank und pflegebedürftig sei.

Nachdem die Bezirkshauptmannschaft XXXX am XXXX 2012 durch eine anonyme Anzeige darüber informiert wurde, dass es sich bei dieser Ehe um eine Scheinehe handeln würde, wurde dem Beschwerdeführer am 16.03.2012 mitgeteilt, dass das Verfahren zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 38 AVG ausgesetzt werde, bis der entsprechende Sachverhalt hinsichtlich dieser anonymen Anzeige geklärt sei.

3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2013, Zl. XXXX , rechtskräftig seit XXXX 2013, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs. 1 und 4 FPG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4 verurteilt.

4. Ausgehend von dieser Verurteilung wurde wider den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom

XXXX 2013 gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG für die Dauer von fünf Jahren erlassen. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 03.01.2014 zugestellt. In weiterer Folge wurde festgehalten, dass dieser Bescheid mit 18.10.2014 in Rechtskraft erwuchs.

5. Mit Schriftsatz vom 20.01.2015 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers die Ausstellung eines Identitätsdokumentes beantragt. Dabei wurde vorgebracht, dass gegen die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX 2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben worden sei und bis dato keine diesbezügliche Entscheidung vorliege.

6. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 23.02.2015 wurde der Beschwerdeführer bzw. sein rechtsfreundlicher Vertreter vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben. Zugleich wurde die Information über die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise zugestellt.

7. Mit Ladungsbescheid des BFA vom 01.09.2015, Zl. 550006600 RD XXXX , wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 23.09.2015 um 09.30 Uhr persönlich als Partei bei der belangten Behörde zu erscheinen. Als Gegenstand der Amtshandlung wurde im Ladungsbescheid "Sicherung der Ausreise" angeführt. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes müsse er damit rechnen, dass seine zwangsweise Vorführung veranlasst bzw. das Zwangsmittel des Festnahmeauftrages (§ 34 BFA-VG) oder gemäß § 77 FPG die Schubhaft angeordnet werden könne.

8. Gegen diesen Bescheid wurde am 15.09.2015 vom rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu diesen gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen und dem Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat, den Ersatz der Verfahrenskosten binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.

Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Ehe des Beschwerdeführers, auf die sich seine Verurteilung wegen des Vergehens des Eingehens einer Aufenthaltsehe bezogen habe, zwischenzeitig geschieden worden sei. Nunmehr habe er eine Lebensgefährtin in Österreich. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX 2013, mit dem wider den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung sowie gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen Raum erlassen worden sei, habe er durch seinen damaligen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 23.01.2014 Beschwerde erhoben. Nachdem ihm mitgeteilt worden sei, dass kein Beschwerdeschreiben vorliege, habe der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter beim Landesverwaltungsgericht XXXX in Erfahrung gebracht, dass die vom damaligen rechtsfreundlichen Vertreter irrtümlicherweise beim Landesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde zuständigkeitshalber am 04.02.2014 an die Bezirkshauptmannschaft XXXX weitergeleitet worden sei. Dort wiederum habe man dem rechtsfreundlichen Vertreter mitgeteilt, dass die Zuständigkeit nunmehr auf die belangte Behörde übergegangen und der Akt an diese weitergeleitet worden sei.

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX sei noch keine Entscheidung ergangen, weswegen dieser Bescheid entgegen der Ansicht der belangten Behörde auch noch nicht rechtskräftig und die Rückführung in die Türkei damit auch noch nicht vollstreckbar sei. Bereits aus diesem Grund sei daher der gegenständliche Ladungsbescheid gesetzwidrig ergangen.

Zudem drohe der Ladungsbescheid dem Beschwerdeführer eine freiheitsentziehende Maßnahme an, was einen gravierenden Eingriff in sein Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 5 EMRK darstelle, da auf willkürliche Art und Weise eine Freiheitsentziehung in Aussicht gestellt worden sei. Ferner sei dadurch ein Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK verwirklicht. Zum einen engagiere sich der Beschwerdeführer in Österreich im Verein der XXXX XXXX , lebe gemeinsam mit seiner Schwester und seinem Schwager in einem gemeinsamen Haushalt und führe eine aufrechte Beziehung mit einer türkischen Staatsangehörigen, die über ein Daueraufenthaltsrecht für das Bundesgebiet verfüge und würden sie eine gemeinsamen Zukunft planen, sobald seine aufenthaltsrechtliche Situation geklärt sei.

Als Grund der Ladung sei die Sicherung der Ausreise angeführt gewesen. Diese bedürfe jedoch keiner Sicherung. Für die Behörde sei durch das Einholen einer ZMR Auskunft der aktuelle Aufenthalt des Beschwerdeführers leicht feststellbar, weshalb es keiner gesonderten Ladung, die die Androhung von Zwangsmaßnahmen enthalte, bedürfe um die Ausreise zu sichern. Die von der Behörde beabsichtigte "Sicherung der Ausreise" könne mit Sicherheit auch auf anderem Weg durchgeführt werden, wie etwa durch Kontaktaufnahme mit dem rechtsfreundlichen Vertreter, weswegen das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers iSd § 19 Abs. 1 AVG nicht nötig sei. Durch den Bescheid sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Würde es § 19 AVG bei der vorstehend dargestellten Sachlage gestatten, eine Parteienaussage im Wege einer freiheitsentziehenden Maßnahme zu erzwingen, wäre diese Bestimmung in Ansehung des Grundrechts auf persönliche Freiheit jedenfalls unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig. Diesfalls wäre § 19 AVG einem Gesetzesprüfungsverfahren vor dem VfGH zu unterziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX 2013, Zl. PLS3-F-13, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 FPG sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot verhängt. Dieser Bescheid wurde dem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers durch persönliche Übernahme am 03.01.2014 zugestellt und erwuchs am 18.01.2014 in Rechtskraft.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Ladungsbescheid vom 01.09.2015, Zl. 550006600, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, persönlich zum angeführten Zeitpunkt bei der belangte Behörde zu erscheinen. Gegenstand der Amtshandlung sei die Sicherung der Ausreise. Wenn er der Ladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine zwangsweise Vorführung veranlasst bzw. das Zwangsmittel des Festnahmeauftrages (§ 34 BFA-VG) oder gemäß § 77 FPG die Schubhaft angeordnet werden könne.

2. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalte ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie der dagegen erhobenen Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Spruchpunkt I - Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Vorab ist hinsichtlich der Rechtskraft der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX 2013, mit der eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt wurde, Folgendes auszuführen:

Die angeführte Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft XXXX wurde dem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers durch persönliche Übernahme am 03.01.2014 zugestellt und begann an diesem Tag die zweiwöchige Beschwerdefrist zu laufen. Der letzte Tag der Frist für die Erhebung einer Beschwerde war demzufolge der 17.01.2014. Da keine Beschwerde bei der belangten Behörde einging wurde festgehalten, dass der Bescheid mit 18.01.2014 in Rechtskraft erwachsen ist.

Im gegenständlichen Verwaltungsakt finden sich keinerlei Unterlagen, auf Basis derer tatsächlich von einer (fristgemäßen) Beschwerdeerhebung ausgegangen werden konnte und wurde auch vom Beschwerdeführer diesbezüglich nichts in Vorlage gebracht.

Soweit der Beschwerdeführer bzw. sein rechtsfreundlicher Vertreter vorbringen, dass die Beschwerde gegen den Bescheid am 23.01.2014 erhoben (S. 2 der gegenständlichen Beschwerde) bzw. diese irrtümlicherweise beim Landesverwaltungsgericht XXXX (anstatt bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX ) eingebracht worden sei, von wo aus man diese am 04.02.2014 zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft XXXX weitergeleitet habe, ist der Vollständigkeit halber Folgendes auszuführen:

Diesfalls wäre zunächst davon auszugehen, dass die Einbringung der Beschwerde am 23.01.2014 als verspätet zu werten wäre, zumal die Rechtsmittelfrist mit 17.01.2014 endete. Zudem ist die Beschwerde den Angaben des Beschwerdeführers zufolge auch bei der falschen Stelle, nämlich beim Landesverwaltungsgericht XXXX eingebracht und sei von dort am 04.02.2014 weitergeleitet worden. Eine fehlerhafte Einbringung ist gemäß § 6 AVG an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters weiterzuleiten. Auch vor diesem Hintergrund wäre festzuhalten, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde.

Gegenständlich ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich im vorliegenden Verwaltungsakt keinerlei Anhaltpunkte dafür ergeben, dass (fristgerecht) Beschwerde gegen die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft XXXX erhoben worden wäre, weswegen das BFA entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bzw. seines rechtsfreundlichen Vertreters zu Recht davon ausgehen konnte, dass die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft XXXX hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes mit 18.01.2014 in Rechtskraft erwachsen ist.

3.2.2. Gemäß § 19 Abs. 1 1. Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Abs. 2 leg.cit bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Abs. 3 handelt von der Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, sowie von den zur Durchsetzung dieser Verpflichtung anzuwendenden Zwangsmitteln.

Gegenständlich liegt im Hinblick auf die im angefochtenen Ladungsbescheid des BFA enthaltene Androhung von Zwangsmaßnahmen für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens vor der belangten Behörde zum angegebenen Zeitpunkt unzweifelhaft ein Ladungsbescheid vor, der beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann.

3.2.3. Die Rechtsmäßigkeit der vorliegenden Ladung setzt voraus, dass sie iSd § 19 Abs. 1 AVG "nötig" ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (vgl. zu Ladungen in Angelegenheiten nach dem FPG etwa die Erkenntnisse des VwGH 17.07.2008, Zl. 2008/21/0055, und Zl. 2008/21/0386). Dass die belangte Behörde angesichts der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (verbunden mit einem Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren) des Beschwerdeführers zur Regelung der Angelegenheit seiner Ausreise dessen persönliches Erscheinen für "nötig" iSd § 19 Abs. 1 1. Satz AVG in Übereinstimmung mit der dazu ergangenen Judikatur des VwGH erachtete, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

Sofern in der gegenständlichen Beschwerde ausgeführt wird, dass zum einen das Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit nach Art. 5 ERMK verletzt werde, da auf willkürliche Art und Weise seine Freiheitsentziehung in Aussicht gestellt worden sei und weiters ein Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK vorliege, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Ladungen von Fremdenpolizeibehörden von zur Ausreise verpflichteten Fremden festhielt, dass der Behörde nicht von vornherein unterstellt werden könne, sie würde aus Anlass des persönlichen Erscheinens des betreffenden Fremden ohne gesetzliche Voraussetzungen Zwangsmaßnahmen ergreifen (vgl. VwGH, 01.07.2010, AW 2010/21/0135; VwGH 29.09.2009, 2009/21/0168). In einer anderen Entscheidung, wo die Behörde von einer rechtskräftig ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung ausgehen konnte, führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die in Aussicht genommene persönliche Erörterung der Frage, ob und wie dieser Verpflichtung (Anm. zur Ausreise) entsprochen wird und welche Mittel allenfalls zu ihrer Sicherung erforderlich sind, nicht unverhältnismäßig erscheint (vgl. VwGH 21.01.2008, AW 2008/21/0018).

3.2.4. Sofern in der Beschwerde behauptet wird, § 19 AVG sei einer Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof zu unterziehen, wenn er es gestatten würde, eine Parteienaussage im Wege einer freiheitsentziehenden Maßnahme zu erzwingen, so ist diesbezüglich auszuführen, dass die Bestimmung des § 19 Abs. 1 AVG, auf den sich der gegenständliche Ladungsbescheid stützt, auf das Erscheinen einer Partei und nicht auf deren Aussage abzielt. Ebenso zielen die nach § 19 Abs. 4 AVG möglichen Zwangsmittel auf die in der Ladung ausgesprochene Pflicht zum Erscheinen der betroffenen Person ab. Eine Pflicht des Beschwerdeführers zur Aussage, die durch Zwangsmittel bzw. konkret eine freiheitsentziehende Maßnahme, wie in der Beschwerde ausgeführt, durchgesetzt werden kann, ist weder § 19 AVG, noch einer anderen, im Verwaltungsverfahren anwendbaren Bestimmung zu entnehmen, weswegen die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens als nicht erforderlich erscheint.

3.2.5. Unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung des VwGH war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Spruchpunkt II - Ausspruch über Kosten

In der Beschwerde wurde der Ersatz der Verfahrenskosten beantragt.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass das VwGVG in § 35 eine entsprechende Kostenbestimmung für die obsiegende Partei lediglich in Bezug auf Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsieht. Einen Anspruch auf Ersatz der Kosten im Beschwerdeverfahren gegen angefochtene Bescheide der Verwaltungsbehörden kann weder der zitierten Bestimmung, noch einer anderen Bestimmung des VwGVG bzw. des subsidiär anzuwendenden AVG entnommen werden.

Über diesen Antrag ist durch das erkennende Gericht daher nicht meritorisch abzusprechen, weswegen er mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen ist.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (E vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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