BVwG L510 2106142-1

L510 2106142-1Bundesverwaltungsgericht29.10.2015

Regest

Beschwer, Klaglosstellung, Rechtsschutzinteresse,<br/>Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L510 2106142-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L510.2106142.1.00

Spruch

L510 2106142-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Arnold MAYRHOFER, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 22.12.2014, BKNR: XXXX , GZ: XXXX , beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 31 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG mangels Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 14.11.2013 stellte die XXXX , DE - XXXX (in der Folge "bP" - beschwerdeführende Partei bzw. "BF" - Beschwerdeführerin), Antrag auf Auszahlung des auf dem Beitragskonto

XXXX befindlichen Guthabens (Haftungsbetragszahlung durch Auftraggeber/innen) an das Dienstleistungszentrum - Auftraggeber/innen-Haftung.

2. Mit Schreiben der OÖGKK vom 19.11.2013 teilte diese der bezeichneten Firma mit, dass aus ihrer Sicht ein auffälliger Widerspruch hinsichtlich des überwiesenen Werklohnes und der Anzahl der gemeldeten Dienstnehmer/innen bestehe. Eine Auszahlung könne erst erfolgen, wenn die Firma nachweise, dass für die Erbringung der Bauleistung nur die entsprechende Zahl von Dienstnehmer/innen notwendig gewesen sei oder ein weiteres Unternehmen ganz oder teilweise mit der Erbringung der Leistungen beauftragt worden sei und hinsichtlich dieser Beauftragung ein Haftungsbefreiungsgrund nach § 67a Abs. 3 ASVG vorliege.

3. Von der benannten Firma wurden in der Folge Unterlagen - auch im Wege der zwischenzeitlich erfolgten rechtsfreundlichen Vertretung - vorgelegt. Die Vorlage von wiederholt angeforderten Unterlagen (Buchhaltungskonten und -belege, Reisekostenabrechnungen, Kilometergeldabrechnungen, Bekanntgabe der Baustellen 2013) wurde nicht durchgeführt.

4. Mit Bescheid der OÖGKK vom 01.10.2013 wurde dem Antrag der XXXX , D- XXXX , auf Auszahlung des auf dem Beitragskonto XXXX aufscheinenden Guthabens (Dienstgebernummer XXXX ) nicht stattgegeben. Als Rechtsgrundlagen wurden §§ 67a Abs. 6 und 410 Abs. 1 Z 7 ASVG angeführt.

Die Kasse stellte fest, dass die XXXX am 14.11.2013 die Auszahlung des auf dem Beitragskonto befindlichen Guthabens (Guthaben zum 03.12.2013: € 20.728,84) beantragt habe. Das Beitragskonto sei am 12.03.2013 angelegt worden. In der Zeit zwischen März 2013 und Anfang Oktober seien insgesamt fünf Personen auf dem Beitragskonto gemeldet gewesen, das gesamte Entgelt betrage € 76.763,83, wobei von der OÖGKK die Daten zu den 5 Personen (VSNR, An und Abmeldedatum, jeweiliges Entgelt) detailliert aufgelistet wurden.

Von der Auftraggeberin seien auf dem Beitragskonto zw. 22.07.2013 und 14.11.2013 in fünf (detailliert angeführten Teilbeträgen) insgesamt € 66.991,11 als Zahlungen eingegangen.

Daraus ergebe sich, dass einem Werklohn von € 267.964,44 (Haftungsbeträge aufgerechnet auf 100 % Werklohn) Lohnkosten (Bruttoentgelt ohne Zuschläge und Zulagen) iHv € 76.763,83 gegenüberstehen, die Lohnkosten betragen daher 28,65 %.

Diese Berechnung beruhe auf der Annahme, dass keine AuftraggeberIn Werklöhne überwiesen habe, ohne den haftungsbefreienden Betrag an die OÖGKK zu überweisen und komme der XXXX daher entgegen.

Alle Zahlungen stammten von der XXXX GmbH. Gemäß der zwischen dieser und der XXXX geschlossenen Werkvereinbarung seien ausschließlich Trainingsleistungen erbracht sowie Schweißverbindungen hergestellt worden. Materialleistungen seien nicht erfolgt.

Im vorliegenden Fall stehe die Höhe des Werklohns (€ 267.964,44) in einem auffälligen Widerspruch zur Zahl der versicherten Personen (5 DienstnehmerInnen) bzw. zu den Lohnkosten. Bei einem derartigen Widerspruch habe die XXXX gemäß § 67a Abs. 6 ASVG nachtzuweisen, dass für die Erbringung der Bauleistung nur die entsprechende Zahl von DienstnehmerInnen notwendig gewesen sei oder ein weiteres Unternehmen ganz oder teilweise mit der Erbringung der Leistungen beauftragt worden sei und hinsichtlich dieser Beauftragung ein Haftungsbefreiungsgrund nach § 67a Abs. 3 ASVG vorliege.

Daher sei die XXXX seitens der OÖGKK wiederholt aufgefordert worden, entsprechende Unterlagen vorzulegen. Es obliege der XXXX den angeführten Nachweis zu erbringen. Widrigenfalls habe die OÖGKK das auf dem Beitragskonto befindliche Guthaben nicht zur Auszahlung zu bringen.

Aus Sicht der OÖGKK lasse sich der Nachweis durch Bekanntgabe der Baustellen, der erbrachten Leistungen, der verrechneten Preise und Vorlage von Stundenlisten erbringen. Die XXXX habe weder einen Nachweis zur Klärung des angeführten Missverhältnisses erbracht, noch seitens der OÖGKK angeforderten Unterlagen vorgelegt. Da die XXXX den gesetzlichen Nachweis nicht erbracht habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin habe der OÖGKK umfassende Unterlagen übermittelt. Aus diesen Unterlagen seien der Werkauftrag sowie die durchgeführten Arbeitsleistungen vollständig erkennbar. Weitere Unterlagen seien daher für die Beurteilung des Sachverhaltes nicht notwendig. Auch liege kein auffallender Widerspruch zwischen der Höhe des Werklohnes und der Zahl der versicherten Personen vor. So sei zu berücksichtigen, dass die durchgeführten Schweißarbeiten hoch spezialisierte Arbeiten dargestellt hätten, welche in der geforderten Qualität nur durch sehr gut ausgebildetes Personal mit jahrelanger Erfahrung bewerkstelligt werden könnten. Ein derartig gut ausgebildetes Personal sei aufgrund der hohen Nachfrage und der guten Auslastung der Schweißer nur sehr schwer und zu einem hohen Werkentgelt zu erzielen. Aus diesem Grund ergebe sich das hohe Werkentgelt.

Darüber hinaus sei durch die Antragstellerin für das Gewerk entsprechend Gewähr zu leisten gewesen, wobei im Falle von Schäden oder Verzug mit erheblichen Schadenersatz- und Mangelfolgeschäden in Höhe von mehreren hunderttausend Euro zu rechnen gewesen wäre. Auch dieses Haftungsrisiko sei durch den Auftraggeber entsprechend abzugelten gewesen, wodurch sich das hohe Entgelt erkläre.

Der Auftrag sei mit den fünf beschäftigten Dienstnehmern bewerkstelligt worden, was sich ebenfalls aus den vorgelegten Zeitaufzeichnungen der Dienstnehmer ergebe.

Insgesamt ergebe sich daher kein auffälliger Widerspruch zwischen Werkentgelt und der Anzahl der angemeldeten Dienstnehmer, sodass dem Antrag auf Auszahlung des Guthabens stattzugeben gewesen wäre.

Über Aufforderung der Kasse legte die rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 20.11.2014 Stundenaufzeichnungen der betreffenden Mitarbeiter vor.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2014 wurde der Beschwerde des BF vom 31.10.1014 gegen den Bescheid der Kasse vom 01.10.2014, KtoNr XXXX , nicht stattgegeben und diese als unbegründet abgewiesen.

Ergänzend wurde begründend ausgeführt, dass bereits im Bescheid klar und ausführlich dargestellt worden sei, weshalb die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen würden, um die festgestellten Widersprüche zu entkräften.

Darüber hinaus sei im Aktenvermerk vom 29.08.2014 dokumentiert, dass der anwaltlichen Vertretung der BF mitgeteilt worden sei, dass insbesondere die in den Lohnkonten berücksichtigten beitragsfreien Bezüge (Kilometergelder, Entfernungszulagen, Erschwerniszulage, Gefahrenzulage und dergleichen) mangels entsprechender Aufzeichnungen der Beitragspflicht zu unterwerfen wären. Dadurch würde sich das Guthaben auf dem Beitragskonto verringern. Ohne entsprechende Unterlagen könne dem Antrag auf Guthabenauszahlung daher nicht entsprochen werden. Es seien beispielsweise auch nur 2 Rechnungen der Beschwerdeführerin an die Firma XXXX GmbH vorgelegt worden. Nachweislich seien aber 5 weitere Zahlungen auf das Beitragskonto eingegangen.

Die OÖGKK habe wiederholt bekanntgegeben, welche Unterlagen (zB Buchhaltungskonten, Buchhaltungsbelege, Kilometergeldabrechnungen, Stundenberichte, Bekanntgabe der Baustellen 2013) erforderlich seien um feststellen zu können, dass tatsächlich nur die von der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung gemeldeten Personen tätig gewesen seien und die gegenständlichen Werkleistungen erbracht hätten.

Die Beschwerdeführerin wiederum habe wiederholt zum Ausdruck gebracht (telefonisch am 20.10.2014, 22.09.2014 und schriftlich am 08.08.2014, 04.09.2014) keine weiteren Unterlagen vorlegen zu wollen.

Dem Guthabenauszahlungsantrag könne daher nur unter Vorlage der oben angeführten Unterlagen entsprochen werden.

Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin könne sinnvollerweise nur so gemeint sein, dass gut ausgebildetes Personal aufgrund der hohen Nachfrage nur schwer zu bekommen sei, weshalb ein sehr hoher Werklohn zu leisten gewesen sei. Aus diesem hohen Werklohn ergebe sich wiederum das der Auftraggeberin verrechnete hohe Werkentgelt.

Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Überzahlung liege aber nicht vor. In den Dienstverträgen sei eine Überzahlung von EUR 0.02 pro Stunde vereinbart! Das entspreche (bei Leistung der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 38, 5 Stunden) einer monatlichen Überzahlung von EUR 3,33. Von einem sehr hohen Werklohn, der sich auf das Werkentgelt niederschlagen würde, könne daher keine Rede sein!

Fest stehe, dass keine Warenlieferungen erfolgt seien sondern Schweißleistungen erbracht worden seien. Es sei auch nicht vorgebracht worden, dass andere Firmen mit der Erbringung von Schweißleistungen beauftragt worden wären. Das hohe Werkentgelt ließe sich natürlich durch besonders hohe Lohnkosten erklären - was die Beschwerdeführerin hier offensichtlich versuche. Dieses Vorbringen gehe aber ins Leere, da die Dienstnehmer eine kollektivvertragliche Überzahlung von lediglich EUR 0,02 pro Stunde erhalten hätten und auf den Lohnkonten ersichtlich sei, dass keine überdurchschnittliche Entgeltleistung stattgefunden habe.

Die Beschwerdeführerin bringe vor, für das geleistete Werk entsprechende Gewährleistung übernommen zu haben und im Falle von Schäden oder Verzug mit erheblichen Schadersatzforderungen (mehrere hunderttausend Euro) konfrontiert zu sein. Auch dieses Haftungsrisiko sei durch die Auftraggeberin durch das hohe Entgelt abgegolten worden.

Laut Werkvereinbarung zwischen der (einzigen) Auftraggeberin und der Beschwerdeführerin hafte die Beschwerdeführerin für den zugesagten Erfolg (Schweißtraining und Fertigung von Schweißverbindungen). Bei Verzug würden der Beschwerdeführerin pro Verzugstag 0,5 % des Nettoaufwandes, limitiert auf maximal 10 % des Gesamtauftragswertes, in Abzug gebracht wobei das Schweißtraining nicht pönalisiert sei. Die Beschwerdeführerin sei darüber hinaus verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und habe sogar entsprechende Polizzen vorzulegen.

Ein mögliches Haftungsrisiko sei im Rahmen einer Gesamtabwägung der Umstände zu berücksichtigen. Es reiche aber nicht aus, die festgestellten Missverhältnisse zwischen dem hohen Werkentgelt und den geringen Lohnkosten aufzuklären. Zudem sei davon auszugehen, dass die in der Werkvereinbarung angeführten Betriebshaftpflichtversicherungen abgeschlossen worden seien.

An der Richtigkeit der vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen bestünden erhebliche Zweifel. Eine firmenmäßige Zeichnung solle zB die Richtigkeit der Angaben bestätigen. Diese Bestätigung finde sich aber auch auf einem unausgefüllten Leerformular. Darüber hinaus sei es nicht sehr glaubhaft, dass alle Dienstnehmer im Mai, Juni und Juli 2013 jeden Tag idente Arbeitszeiten gehabt hätten und keinerlei Überstunden geleistet hätten. Auch ein täglich gleichbleibendes Arbeitszeitende entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung.

Auch an der Richtigkeit der Jahreslohnkonten bestünden Zweifel bzw. würden die vorgelegten Unterlagen zahlreiche Widersprüche und Unklarheiten aufweisen. Beispiele betreffend eines (namentlich angeführten) Mitarbeiters:

Die OÖGKK sei daher der Ansicht, dass für das hohe Werkentgelt, das gemäß den vorgelegten Unterlagen von der Auftraggeberin an die Beschwerdeführerin geflossen sei, zu geringe Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien, weshalb - ohne entsprechende Nachweise - die Auszahlung des sich auf dem Beitragskonto verbuchten Guthabens zu verweigern sei. Eine Auszahlung könne erfolgen, sobald die Beschwerdeführerin die Buchhaltungsunterlagen vorgelegt habe und ersichtlich sei, dass für die Erbringung des Werks nicht mehr Dienstnehmer als gemeldet beschäftigt worden seien bzw. die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge korrekt sei.

Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den Widerspruch zwischen der Zahl der versicherten Personen bzw. der Lohnkonten und der Höhe des Werklohns im Rahmen der Beschwerde nicht aufkläre und sich weigere weitere Unterlagen vorzulegen, weshalb dem Antrag auf Guthabenauszahlung gemäß § 67a Abs. 6 ASVG nicht stattzugeben sei.

7. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 12.01.2015 stellte die bP einen Vorlageantrag.

Begründend führte die bP dabei aus, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom 11.11.2014 die BF aufgefordert habe, den anzuwendenden Kollektivvertrag und die jeweilige Einstufung der beschäftigten Dienstnehmer sowie die Stundenaufzeichnungen zu übermitteln. Dieser Aufforderung sei die BF nachgekommen und habe die geforderten Unterlagen und Informationen der belangten Behörde übermittelt. Aus diesem Grund sei die nunmehrige Argumentation der belangten Behörde, nämlich, dass die notwendigen Unterlagen nicht übermittelt worden seien, nicht nachvollziehbar.

Die Behörde habe bislang lediglich ein Missverhältnis zwischen Lohnkosten und erzieltem Werkentgelt behauptet, ohne dies näher zu begründen. Auch in der Beschwerdevorentscheidung werde erneut nicht dargelegt, warum die Behörde von dem angenommenen Missverhältnis ausgehe.

Der von der Beschwerdeführerin erzielte Aufschlag entspreche nach deren Ansicht einem marktüblichen Aufschlag und habe es die Behörde bislang unterlassen, zu begründen, warum dies nicht der Fall sein soll.

Wenn die Behörde der Beschwerdeführerin ein Haftungsrisiko aufgrund einer Haftpflichtversicherung abspreche, übersehe die Behörde, dass ein Haftpflichtversicherungsvertrag kein Allheilmittel gegen alle Arten von Haftung sein könne.

So bestünden zum einen bei jeglichem Haftpflichtversicherungsvertrag umfassende Ausschlussklauseln hinsichtlich aller Gewährleistungsansprüche, sodass sich schon hieraus ein erhebliches Haftungsrisiko ergebe. Darüber hinaus könne die Versicherung auch bei grober Fahrlässigkeit nach dem VersVG unter bestimmten Bedingungen die Übernahme der Haftungsdeckung versagen, sodass ungeachtet des Bestehens eines allfälligen Versicherungsvertrages erhebliche Haftungsrisiken bestehen blieben.

Die belangte Behörde bezweifle in ihrer Beschwerdevorentscheidung die Richtigkeit der vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen, zumal sich die firmenmäßige Zeichnung auch auf einem Leerformular befinde. Diesbezüglich sei auszuführen, dass auf dem Leerformular weder Mitarbeiter noch der Zeitraum ausgefüllt worden seien. Die Bestätigung der Richtigkeit der Angaben könne sich jedoch nur dann ergeben, wenn jedenfalls das Mindestmaß (Mitarbeiter, Zeitraum, Datum usw.) ausgefüllt worden sei. Zumal auf dem Leerformular jedoch weder Mitarbeiter noch Zeitraum ausgefüllt worden seien, dürfe die Richtigkeit der sonstigen Unterlagen auch nicht in Zweifel gezogen werden.

Weiters zweifle die belangte Behörde aufgrund der Tatsache, dass die Dienstnehmer drei Monate lang idente Arbeitszeiten gehabt hätten, an der Glaubwürdigkeit der Unterlagen. Diesbezüglich sei jedoch anzuführen, dass es in der Baubrache keinesfalls unüblich sei, dass Fahrgemeinschaften zur Baustelle gebildet würden, sodass sich daher zwangsläufig auch idente Arbeitszeiten ergäben.

Insgesamt werde daher beantragt, den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und

1. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid der OÖGKK wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben;

2. 2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

8. Mit Schriftsatz vom 14.04.2015 erfolgte die Vorlage des Vorlageantrages samt den zugehörigen Unterlagen durch die OÖGKK.

Nach einleitender Darstellung des Sachverhaltes wurde dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegengehalten, dass richtig sei, dass die OÖGKK aufgrund des Beschwerdevorbringens die bis dahin nicht vorgelegten Zeitaufzeichnungen angefordert habe und diese nach zweimaliger Aufforderung auch übermittelt worden seien. Bereits aufgrund des Guthabenauszahlungsantrages sei die BF aber wiederholt aufgefordert worden, die relevanten Unterlagen - und dabei handle es sich nicht nur um Zeitaufzeichnungen sondern auch um Buchhaltungskonten, Buchungsbelege, Kilometergeldabrechnungen, udgl.

Soweit die Beschwerdeführerin die Höhe des Werkentgeltes mit hohen Lohnkosten begründe, schwenke die Beschwerdeführerin nunmehr in der Argumentation um und bringe vor, dass der am Markt erzielte Aufschlag üblich sei. Auf die Feststellungen der Kasse in der Beschwerdevorentscheidung werde überhaupt nicht eingegangen.

Diesbezüglich könnten nur die bislang nicht entkräfteten Feststellungen der Kasse wiederholt werden. Aufgrund des hohen Werkentgelts, das gemäß den vorgelegten Unterlagen von der Auftraggeberin an die Beschwerdeführerin geflossen sei, sei zu prüfen, ob die Sozialversicherungsbeiträge in der richtigen Höhe abgeführt worden seien. Diese Prüfpflicht der OÖGKK ergebe sich aus § 67a Abs. 6 ASVG. Daher sei - ohne entsprechende Nachweise - die Auszahlung des sich auf dem Beitragskonto verbuchten Guthabens zu verweigern. Eine Auszahlung könne aber erfolgen, sobald die Beschwerdeführerin die Buchhaltungsunterlagen vorlege und ersichtlich sei, dass für die Erbringung des Werks nicht mehr Dienstnehmer als gemeldet beschäftigt bzw. die Sozialversicherungsbeiträge korrekt abgerechnet worden seien.

Ein mögliches Haftungsrisiko sei im Rahmen der Gesamtabwägung der Umstände zu berücksichtigen. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin ändere aber nichts daran, dass die OÖGKK dem gesetzlichen Auftrag der Prüfung des Guthabens zu entsprechen habe. Für diese Prüfung sei die Vorlage der oftmals urgierten Unterlagen unumgänglich.

Die OÖGKK habe in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich begründet, weshalb an der Richtigkeit der Arbeitszeitaufzeichnung und der Lohnkonten erhebliche Zweifel bestünden.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur firmenmäßigen Zeichnung sei nicht nachvollziehbar. Sie führe selbst an, dass die Richtigkeit von Angaben nur dann bestätigt werden könne, wenn diese Angaben auch vorhanden seien. Nachdem diese Bestätigung allerdings - absichtlich oder versehentlich - blanko erteilt worden sei, sei zweifelhaft, ob die Zeitaufzeichnungen tatsächlich vom Dienstgeber geführt bzw. in der vom Gesetzgeber geforderten Weise überprüft worden seien.

Es spreche nichts gegen Fahrgemeinschaften, die zwangsläufig zu identen Arbeitszeiten mehrerer Dienstnehmer führen könnten. Unüblich sei aber eine über Monate (Mai bis September 2013) hinweg täglich gleich bleibende Arbeitszeit ohne Überstunden (Überstunden nur im April 2013). Ein diesbezügliches Vorbringen sei nicht erstattet worden!

Zu den Feststellungen der OÖGKK bezüglich der Lohnkonten werde kein Vorbringen erstattet! Die Beschwerdeführerin trete den Feststellungen der Kasse hier in keinster Weise entgegen und unternehme auch keinen Versuch, die aufgezeigten Differenzen und Widersprüche aufzuklären. Gerade in diesem Punkt handle es sich aber um ein Kernelement des gegenständlichen Verfahrens. Sei die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge nicht korrekt, habe eine Nachverrechnung stattzufinden und das Guthaben sei entsprechend zu vermindern.

Bezüglich der rechtlichen Beurteilung werde auf die detaillierten Ausführungen im Bescheid sowie der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.

Darüber hinaus sei anzuführen, dass eine GPLA durch die OÖGKK veranlasst worden sei. Frau XXXX sei mit Schreiben vom 04.03.2015 davon in Kenntnis gesetzt und ersucht worden mitzuteilen, wo sich die für die GPLA notwendigen Unterlagen befinden. Daraufhin sei mit Frau XXXX besprochen worden, dass sie alle Unterlagen an ihrem derzeitigen Wohnort bereithalten werde. Die TGKK sei ersucht worden, die GPLA im Rahmen der Amts- und Rechtshilfe durchzuführen. Sollte es zu keiner Nachverrechnung kommen, stehe einer Guthabenauszahlung nichts im Weg, andernfalls sei sie mit dem Guthaben zu kompensieren. Sobald die GPLA abgeschlossen sei, werde das BVwG informiert.

Beantragt wurde, die Beschwerdevorentscheidung der Kasse vom 22.12.2014 zu bestätigen.

9. Mit Schreiben der OÖGKK vom 18.05.2015 erfolgte die Information an das BVwG, dass die bezeichnete GPLA nunmehr abgeschossen sei und es zu einer einvernehmlichen Nachverrechnung in Höhe von EUR 1.503,21 gekommen sei. Dieser Betrag sei dem Beitragskonto der Firma

XXXX bereits angelastet worden. Nunmehr könne das restliche Guthaben zur Auszahlung gebracht werden.

Aus Sicht der OÖGKK habe sich das beim BVwG anhängige Verfahren damit erledigt.

10. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.06.2015 wurde der bP im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung dieses Schreiben der OÖGKK zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 2 Wochen eingeräumt.

11. Nach Gewährung einer Fristerstreckung nahm die bP im Wege ihrer Vertretung mit Schreiben vom 27.07.2015 Stellung und führte aus, dass das auf dem Abgabenkonto bestehende Guthaben der Beschwerdeführerin nunmehr an diese ausbezahlt worden sei, sodass die belangte Behörde - entgegen dem angefochtenen abschlägigen Bescheid - dem ursprünglichen Auszahlungsantrag entsprochen habe.

Richtig sei, dass es im Zug der GPLA-Prüfung der Beschwerdeführerin zu einer Nachverrechnung in Höhe von EUR 1.503,21 gekommen sei. Diese Nachverrechnung resultiere ausschließlich aus geltend gemachten Kilometergeldern für die Fahrtstrecken Wohnung - Arbeitsstätte und retour, welche nur für den Fahrer steuer- und abgabenfrei anerkannt worden seien.

Ein "auffallender Widerspruch zwischen der Höhe des Werklohns und der Zahl der versicherten Personen" sei dem befassten GPLA-Prüfer bei Einsicht in die der belangten Behörden vor Monaten übermittelten Unterlagen genauso wenig erkennbar oder ersichtlich wie die ohne Begründung vorgeworfenen Unrichtigkeiten der Jahreslohnkonten.

Die gestellten Beschwerdeanträge würden daher insofern modifiziert, als beantragt werde, das Bundesverwaltungsgericht wolle feststellen und aussprechen, dass der angefochtene Bescheid der OÖGKK zu XXXX vom 01.10.2014, zugestellt am 03.10.2014, an einer materiellen Rechtswidrigkeit gelitten habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die XXXX befindet sich seit dem 30.11.2013 in Liquidation. Liquidatorin ist die ehemalige Geschäftsführerin Frau XXXX .

Von der bP wurde mit Schreiben vom 27.07.2015 bestätigt, das das auf dem Abgabenkonto der OÖGKK der Beschwerdeführerin bestehende Guthaben - abzüglich eines im Zuge einer GPLA-Prüfung nachverrechneten Betrages in Höhe von € 1.503,21 - an die bP ausbezahlt wurde, sodass dem ursprünglichen Auszahlungsantrag der XXXX vom 14.11.2013 vollinhaltlich (der Nachverrechnung und dem daraus sich ergebenden Minderbetrag wurde nicht widersprochen) entsprochen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Gebietskrankenkasse, sowie den im Verfahren ergangen Schriftsätzen sowohl der OÖGKK als auch der Beschwerdeführerin.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 410 ASVG lautet:

"Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen

§ 410. (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:


1. -wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,

2. -wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,

3. -wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,

4. -wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,

5. -wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,

6. -wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,

7. -wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,

8. -wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,

9. -wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt."

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Ein Antrag auf Entscheidung durch Senat liegt nicht vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Der belangte Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).

Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

Der Bescheid vom 01.10.2014 wurde am 03.10.2014 zugestellt, der Beschwerdeschriftsatz vom 31.10.2014 wurde an diesem Tag zur Post gegeben; die Beschwerde erweist sich daher als rechtzeitig.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2014 wurde am 29.12.2014 zugestellt. Auch hier erweist sich der Vorlageantrag vom 12.01.2015 (am selben Tag zur Post gegeben) als rechtzeitig.

Nach OGH v. 20.05.1999, Zl.: 6Ob330/98t, tritt die Vollbeendigung einer Gesellschaft, also der Verlust der Rechtspersönlichkeit, nach herrschender Meinung nur ein, wenn neben der Löschung im Firmenbuch auch die materielle Voraussetzung der Vermögenslosigkeit gegeben ist. Wenn noch liquides Aktivvermögen der Gesellschaft vorhanden ist, bleibt die Rechtspersönlichkeit trotz Löschung im Firmenbuch aufrecht. Dem folgend ist von einer Beschwerdelegitimation der bP [seit 30.11.2013 in Liquidation] auszugehen.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit ein Erkenntnis nicht zu fällen ist, ordnet § 31 Abs. 1 VwGVG an, dass die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss zu erfolgen haben.

Eine Einstellung des Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn die Beschwer weggefallen ist. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde gem. § 68 AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Art. 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG, Rz 5).

Im vorliegenden Fall wurde dem Antrag der bP vom 14.11.2013 auf Auszahlung des auf dem Abgabenkonto der bP befindlichen Guthabens von der belangten Behörde zwischenzeitlich vollinhaltlich entsprochen. Zwar gelangte ein im Zuge einer GPLA-Prüfung festgestellter Betrag von € 1.503,21 vom ursprünglichen Betrag in Abzug, mangels Widerspruchs dazu ist jedoch von einer vollinhaltlichen Entsprechung auszugehen.

Durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid, mit welchem dem Antrag der bP auf Auszahlung des bezeichneten Guthabens nicht stattgegeben wurde, kann die bP folglich nicht mehr in ihren Rechten verletzt sein, weil dem Auszahlungsantrag zwischenzeitlich vollinhaltlich tatsächlich entsprochen wurde. Der gegenständlichen Beschwerde mangelt es daher nunmehr an der Beschwer, weswegen das Verfahren mangels Rechtsschutzinteresses einzustellen ist.

In Bezug auf die beantragte Feststellung, dass der angefochtene Bescheid der OÖGKK an einer materiellen Rechtswidrigkeit litt, wird der Vollständigkeit halber folgend festgestellt:

1. Relevante Rechtsgrundlage:

"Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen

§ 67a. (1) Wird die Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1994 von einem Unternehmen (Auftrag gebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen für alle Beiträge und Umlagen (§ 58 Abs. 6), die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat oder für die es nach dieser Bestimmung haftet, bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes, wenn kein Befreiungsgrund nach Abs. 3 vorliegt.

(2) Die Haftung nach Abs. 1 tritt mit dem Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes ein und umfasst alle vom beauftragten Unternehmen zu entrichtenden Beiträge und Umlagen, die bis zum Ende jenes Kalendermonates fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt. Als Werklohn gilt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages zu leistende Entgelt; als Leistung des Werklohnes gilt auch jede Teilleistung dieses Entgeltes; als Leistung gilt insbesondere auch die Erfüllung durch Aufrechnung seitens des Auftrag gebenden Unternehmens oder des beauftragten Unternehmens. Die Haftung kann geltend gemacht werden, wenn zur Hereinbringung der in Abs. 1 genannten Beiträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt wurde oder bezüglich des beauftragten Unternehmens ein Insolvenztatbestand nach § 1 IESG vorliegt. Die Haftung besteht unbeschadet von Ansprüchen nach § 13a IESG.

(3) Die Haftung nach Abs. 1 entfällt,


1. -wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) nach § 67b Abs. 6 geführt wird oder

2. -- wenn Z 1 nicht zutrifft - das Auftrag gebende Unternehmen 20 % des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum (§ 67c) überweist.

Als Leistungszeitpunkt nach Z 1 gilt der Kalendertag, an dem die entscheidende Rechtshandlung zur Erfüllung der Werklohnschuld gesetzt wurde; den Zeitpunkt der entscheidenden Rechtshandlung hat das Auftrag gebende Unternehmen nachzuweisen. Abweichend davon ist der dem Leistungszeitpunkt vorangehende Kalendertag maßgeblich, wenn an diesem die elektronische Einsichtnahme in die HFU-Gesamtliste erfolgte und die tagesgleiche Erteilung des Auftrages zur Zahlung des Werklohnes unmöglich oder unzumutbar war.

(4) Die Überweisung nach Abs. 3 Z 2 wirkt gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend; sie gilt als Drittleistung und unterliegt nicht dem Zweiten Abschnitt des Ersten Hauptstückes des Ersten Teiles der Insolvenzordnung. Der Überweisungsdatensatz bzw. die elektronische Überweisung ist mit dem Vermerk "AGH" zu versehen und hat folgende Daten zu enthalten:


1. -die DienstgeberInnennummer, wenn nicht vorhanden den Firmennamen und die Adresse des Auftrag gebenden Unternehmens,

2. a)-die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn nicht vorhanden die Finanzamts- und Steuernummer sowie

b)-die DienstgeberInnennummer, in Ermangelung einer solchen bei Personen nach § 67e die Versicherungsnummer mit dem Zusatz "v", in sonstigen Fällen den Firmennamen

-des beauftragten Unternehmens und

3. -das Datum und die Nummer der Rechnung über den Werklohn.

(5) Das Dienstleistungszentrum (§ 67c) hat die bei ihm eingelangten Haftungsbeträge unverzüglich an den oder die für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger weiterzuleiten. Sind mehrere Krankenversicherungsträger zuständig, so sind die Haftungsbeträge im Verhältnis der Zahl der versicherten Personen, die im Weiterleitungszeitpunkt auf die jeweiligen DienstgeberInnenkonten (Beitragskonten) des beauftragten Unternehmens entfallen, aufzuteilen. Das Nähere ist durch Richtlinien des Hauptverbandes zu regeln.

(5a) Bei Überweisungen von Haftungsbeträgen durch Auftrag gebende Unternehmen von Personen nach § 67e hat das Dienstleistungszentrum die bei ihm eingelangten Haftungsbeträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft weiterzuleiten, sofern nicht ein anderer in Betracht kommender Krankenversicherungsträger diese Haftungsbeträge innerhalb von 14 Tagen ab deren Einlangen anfordert.

(6) Guthaben auf einem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens, die sich auf Grund der Überweisung von Haftungsbeträgen nach Abs. 3 Z 2 ergeben, sind auf schriftlichen Antrag, der innerhalb von fünf Jahren ab Einlangen der Zahlung an das Dienstleistungszentrum (§ 67c) zu richten ist, durch den jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger auszuzahlen. Dem Antrag ist insbesondere dann nicht stattzugeben, wenn am Letzten des Kalendermonats nach dem Einlangen des Antrages beim Dienstleistungszentrum (§ 67c)


1. -nicht alle Beitragskonten nach dem ASVG und GSVG des beauftragten Unternehmens ausgeglichen sind oder

2. -eine oder mehrere Beitragsnachweisungen fehlen oder

3. -die vorliegenden Beitragsnachweisungen in auffälligem Widerspruch zur Zahl der versicherten Personen stehen, die beim beauftragten Unternehmen beschäftigt sind, oder

4. -die Höhe des Werklohnes in auffälligem Widerspruch zur Zahl der versicherten Personen steht, es sei denn, das beauftragte Unternehmen weist nach, dass

a)-für die Erbringung der Bauleistung nur die entsprechende Zahl von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen notwendig war oder

b)-ein weiteres Unternehmen ganz oder teilweise mit der Erbringung der Leistungen beauftragt wurde und hinsichtlich dieser Beauftragung ein Haftungsbefreiungsgrund nach Abs. 3 vorliegt.

Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so ist das Guthaben mit offenen Beitragsschulden des beauftragten Unternehmens sowie mit Ansprüchen gegenüber dem beauftragten Unternehmen auf Grund einer Haftung nach Abs. 1 zu verrechnen.

(6a) Bei Unternehmen ohne DienstgeberInnennummer, die nicht unter § 67e fallen, sind die Haftungsbeträge auf schriftlichen Antrag, der innerhalb von fünf Jahren ab Einlangen der Zahlung an das Dienstleistungszentrum zu richten ist, vom Dienstleistungszentrum auszuzahlen, sofern nicht ein in Betracht kommender Krankenversicherungsträger diese Haftungsbeträge innerhalb von 14 Tagen ab deren Einlangen anfordert. Wird von einem Krankenversicherungsträger oder der Finanzbehörde die Sozialversicherungs- oder Lohnsteuerpflicht in Österreich geprüft oder eine Ermittlung zur Feststellung dieser eingeleitet, so kann bis zum Abschluss der Prüfungshandlung die Auszahlung verweigert werden.

(7) Zum Zweck der Antragstellung nach Abs. 6 haben die DienstgeberInnen das Recht, auf elektronischem Weg uneingeschränkt und kostenlos Einsicht in ihr Beitragskonto zu nehmen.

(8) Die Auftrag gebenden Unternehmen haben den Krankenversicherungsträgern wahrheitsgemäß längstens binnen 14 Tagen Auskunft über die von ihnen beauftragten Unternehmen und über die weitergegebenen Bauleistungen zu erteilen. Erteilt ein auskunftspflichtiges Unternehmen keine Auskunft, so gilt es, so lange die erforderliche Auskunft nicht erteilt wird, bezüglich der weitergegebenen Bauleistungen jedenfalls als Auftrag gebendes Unternehmen aller nachfolgend beauftragten Unternehmen, wenn gegen diese Unternehmen zur Hereinbringung von Beiträgen und Umlagen erfolglos Exekution geführt wurde oder bezüglich dieser Unternehmen ein Insolvenztatbestand nach § 1 IESG vorliegt, es sei denn, dass ein Haftungsbefreiungsgrund nach Abs. 3 nachgewiesen werden kann.

(8a) Alle Unternehmen, die einen Antrag auf Aufnahme in die HFU-Liste stellen bzw. in der Liste geführt werden oder für die Haftungsbeträge von Auftrag gebenden Unternehmen geleistet wurden, haben den Krankenversicherungsträgern wahrheitsgemäß binnen 14 Tagen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit den §§ 67a bis 67e von Bedeutung sind. Hat der Krankenversicherungsträger Zweifel an der Richtigkeit der Angaben oder der vorgelegten Unterlagen, so kann er auch die Vorlage der Originalurkunden verlangen.

(9) Die Auftrag gebenden Unternehmen haben den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Krankenversicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstige Aufzeichnungen zu gewähren, die für die Haftung nach Abs. 1 von Bedeutung sind.

(10) Die Haftung des Auftrag gebenden Unternehmens nach Abs. 1 erstreckt sich auf jedes weitere beauftragte Unternehmen, wenn die Auftragserteilung als Rechtsgeschäft anzusehen ist, das darauf abzielt, die Haftung zu umgehen (Umgehungsgeschäft), und das Auftrag gebende Unternehmen dies wusste oder auf Grund offensichtlicher Hinweise ernsthaft für möglich halten musste und sich damit abfand.

(11) Liegen Gründe für die Annahme eines Umgehungsgeschäftes nach Abs. 10 vor, so haben die Auftrag gebenden Unternehmen auf Anfrage durch die Krankenversicherungsträger binnen 14 Tagen alle Auskünfte über die weitergegebenen Bauleistungen zu erteilen, soweit diese Auskünfte nicht vom beauftragten Unternehmen innerhalb von 14 Tagen gegeben werden.

(12) Die Abgabenbehörden des Bundes, die örtliche Baupolizei sowie die Baustellenkoordinatoren und -koordinatorinnen haben den Krankenversicherungsträgern auf deren Anfrage Auskunft über alle für die Geltendmachung der Haftung nach Abs. 1 maßgebenden Umstände zu erteilen, soweit ihnen diese aus ihrer Vollzugstätigkeit bekannt sind. Die Baustellenkoordinatoren und -koordinatorinnen haben darüber hinaus besondere Aufzeichnungen über die ArbeitgeberInnen und die auf der Baustelle tätigen Selbständigen zu führen.

(13) Ansprüche aus der Haftung der Auftrag gebenden Unternehmen sind im Zivilrechtsweg vor den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichten geltend zu machen."

Weder dem VwGVG noch dem ASVG ist zu entnehmen, dass die bP ein subjektives Recht auf Feststellung oder Ausspruch darüber hätte, dass ein Bescheid - wie der angefochtene - (ursprünglich) an einer materiellen Rechtswidrigkeit litt. Dem darauf abzielenden Antrag im Schriftsatz vom 27.07.2015 war daher nicht zu entsprechen.

Die behauptete materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt jedoch auch aus nachfolgenden Überlegungen nicht vor und könnte für die bP nicht zum Erfolg führen.

Zunächst ist dazu auf die Argumentation im Gesetzwerdungsprozess [hier konkret die Ausführungen in der Regierungsvorlage] zum AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz (BGBl I Nr. 91/2008) - mit dem die §§ 67a bis 67d ins ASVG eingefügt wurden - zu verweisen und wird daraus wie folgt auszugsweise zitiert:

"...

Im Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode ist im Kapitel Wirtschaft und Arbeit unter dem Titel "Bekämpfung von Schwarzarbeit" festgeschrieben, dass als Maßnahme zur Erhöhung der Einnahmen aus Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen eine besondere Haftung von Auftraggebern/Auftraggeberinnen realisiert werden soll.

....

Nachdem die Einführung des "Reverse-Charge-Systems" den Mehrwertsteuerbetrug im Baubereich weitgehend eingedämmt hat, soll nunmehr mit Hilfe einer Auftraggeberlnnenhaftung der systematischen Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen durch "Schwindelfirmen" im Baubereich ein Riegel vorgeschoben werden.

Die Sozialpartner haben diesbezüglich Gespräche geführt und sodann im Herbst 2007 einen entsprechenden Vorschlag präsentiert. Danach soll das beauftragende Bauunternehmen im erwähnten Sinn haften, wenn es nicht einen entsprechenden Geldbetrag an den zuständigen Sozialversicherungsträger überweist, es sei denn, der Auftrag wird an ein punkto Schwarzarbeit unbedenkliches Unternehmen vergeben.

....

Zur Frage, warum ein derartiges Sonderhaftungsrecht gerade für den Bereich der Baubranche Platz greifen soll, wird auf die Erläuterungen zum Ministerialentwurf des Sozialbetrugsgesetzes, BGBl. I Nr. 152/2004, verwiesen. Demnach besteht von zehn zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldeten Baufirmen bei ca. neun Firmen der Verdacht des Sozialbetruges. Von ca. 800 Firmenbuchanmeldungen von im Baubereich tätigen Firmen pro Jahr existieren rund 600 bis 700 ein Jahr später nicht mehr. Dadurch entsteht ein fiskalischer Schaden zwischen 800 und 1 000 Millionen Euro pro Jahr. Nach etwa sechs bis neun Monaten eröffnen derart unredliche Firmen den Konkurs, ohne die öffentlichen Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Die ArbeitnehmerInnen wenden sich in der Folge mit ihren Ansprüchen an den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds.

So sind etwa 60 % der in Wien von Insolvenzen betroffenen ArbeitnehmerInnen in der Bauwirtschaft beschäftigt. Im Jahr 2007 wurden allein in Wien 189 Betriebe aus der Bauwirtschaft insolvent, bundesweit 423. In Wien erhielten 4 498 ArbeitnehmerInnen der Bauwirtschaft in Summe 16 Millionen Euro aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, bundesweit waren es 7 352 ArbeitnehmerInnen der Bauwirtschaft, die 30 Millionen Euro vom Fonds erhielten. Den seriösen Unternehmen steht somit eine nicht unerhebliche Zahl von Betrieben gegenüber, bei denen sich im Zuge der Bearbeitung der Verdacht ergab, dass Sozialmissbrauch vorliegt (GeschäftsführerInnen nicht greifbar, keine Firmenunterlagen etc.), wodurch der Sozialversicherung in den vergangenen Jahren Beitragseinnahmen in Millionenhöhe entgingen und die ohnehin schwierige Finanzsituation der Krankenversicherungsträger zusätzlich beeinträchtigt wurde.

Die vorgeschlagenen Bestimmungen stellen somit eine längst fällige und adäquate Reaktion auf Malversationen dar, die seit Jahren mit großem Schaden für die Sozialversicherungsträger praktiziert werden.

Ziel der Regelung ist es, Unternehmen, die Bauleistungen nicht selbst erbringen, sondern an Subunternehmen weitergeben, zu veranlassen auf die Seriosität ihrer AuftragnehmerInnen zu achten. Es liegt dabei ein sachorientierter Anknüpfungspunkt in den Beziehungen zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmerin vor, denn das den Auftrag vergebende Unternehmen verfügt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über einen ausreichenden Einfluss auf den/die primär Verpflichtete/n.

Auf Grund des vielfältigen Einsatzes von Subunternehmen in der Baubranche und den damit verbundenen Möglichkeiten der illegalen Beschäftigung ist die Überprüfung und Überwachung durch die Behörden erschwert. Deshalb ist die Mitwirkung der Unternehmen bei Einhaltung der Ordnung auf dem Arbeitsmarkt im Baubereich erforderlich.

Die Ziele des Allgemeinwohls, die durch die Auftraggeberlnnenhaftung erreicht werden sollen, sind die Wiederherstellung der Ordnung auf dem Arbeitsmarkt des Baugewerbes sowie die finanzielle Stabilität und die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger durch Sicherstellung der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge der Dienstnehmerinnen im Baubereich. Da ein Schwerpunkt der illegalen Beschäftigung im Baubereich liegt, ist die Auftraggeberinnenhaftung für diesen Bereich notwendig und verhältnismäßig. Sie ist erforderlich, die genannten Ziele zu fördern, und stellt auch ein geeignetes Mittel zur Erreichung dieser Ziele dar; ein milderes, gleich wirksames Mittel ist nicht ersichtlich. So stellt etwa eine verstärkte behördliche Aufsicht und Kontrolle der Subunternehmerinnen kein ebenso wirksames Mittel dar, da die Möglichkeiten der staatlichen Kontrolle beschränkt sind. Außerdem entspricht die Inanspruchnahme der Unternehmen ihrer Mitwirkungspflicht, die auch durch ihre Rolle in der Selbstverwaltung der Sozialversicherung zum Ausdruck kommt. Mit dieser Maßnahme kommen auch die Selbstregulierungskräfte der Wirtschaft zum Einsatz.

Auch die Zumutbarkeit der vorgeschlagenen Auftraggeberinnenhaftung ist gegeben. Die verfolgten Ziele der Funktionsfähigkeit und finanziellen Stabilität der Sozialversicherung sowie die Ordnung auf dem Arbeitsmarkt stellen Gemeinschaftsgüter von hoher Bedeutung dar, in die ein Eingriff auch dann gerechtfertigt werden kann, wenn er zu gewissen Einschränkungen der Betroffenen führt. Dabei ist zu beachten, dass die Auftrag gebenden Unternehmen grundsätzlich vom Einsatz von Subunternehmen profitieren. Zu bedenken ist weiters, dass die Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen den Auftragnehmern und Auftragnehmerinnen regelmäßig ermöglicht, die Angebote der seriösen Mitkonkurrenz zu unterbieten. Indirekt profitiert das Auftrag gebende Unternehmen daher von den unlauteren Praktiken, und ohne externen Anreiz wird das Auftrag gebende Unternehmen nicht veranlasst sein, auf die Seriosität des von ihm beauftragten Unternehmens bezüglich der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zu achten.

Die Auftraggeberinnen können zudem entscheidend durch die Auswahl der Subunternehmerinnen das Risiko der Beschäftigung illegaler Dienstnehmerinnen und des Eintritts ihrer Haftung gering halten. Dazu sieht die Regelung vor, dass die Auftraggeberinnen die Haftung auf zwei Arten abwenden können: Einerseits durch die Möglichkeit, 20 % des Werklohnes nicht an das beauftragte Unternehmen, sondern an die Sozialversicherung (Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse) zu überweisen, und zwar dann, wenn andererseits das beauftragte Unternehmen im Zeitpunkt der Zahlung der Leistung nicht ohnehin als "geprüftes" (haftungsfreistellendes) Unternehmen gilt. Die gewählte Haftungskonstruktion gibt dem Auftrag gebenden Unternehmen somit eine breite Palette an Möglichkeiten, die Haftung abzuwenden, und ist somit verhältnismäßig.

Die Regelung führt zu keinen Nachteilen für Subunternehmen, die sich legal verhalten, da ihnen zum einen ein Rechtsanspruch auf Auszahlung von Guthaben eingeräumt wird und zum anderen etwaige überwiesenen Haftungsbeträge mit Forderungen der Krankenversicherungsträger gegengerechnet werden. Durch die AuftraggeberInnenhaftung wird die Anzahl der Subunternehmen, die ihren Beitragspflichten gegenüber der Sozialversicherung nicht nachkommen, sinken.

....

Werden derartige Leistungen an ein anderes Unternehmen weitergegeben, so sieht Abs. 1 des vorgeschlagenen § 67a ASVG grundsätzlich eine Haftung des Auftrag gebenden Unternehmens für Beitragsrückstände (inklusive Umlagen) des beauftragten Unternehmens (Subunternehmens) bis zur Höhe von 20 % des geleisteten Werklohnes vor, wenn kein Haftungsbefreiungsgrund vorliegt.

Es handelt sich bei der vorgeschlagenen AuftraggeberInnenhaftung um eine vom konkreten Auftrag losgelöste Haftung für alle Beitragsschulden des beauftragten Unternehmens bei den Krankenversicherungsträgern. Sie tritt nach Abs. 2 des vorgeschlagenen § 67a ASVG mit dem Zeitpunkt der Leistung (eines Teiles) des Werklohnes an das beauftragte Unternehmen ein und soll alle (d. h. nicht nur die aus dem konkreten Auftrag resultierenden) Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens umfassen, die bis spätestens zum Ende des Kalendermonats fällig werden, in dem die (teilweise) Zahlung des Werklohnes erfolgt ist. Die Haftung wird schlagend, wenn der Krankenversicherungsträger gegen das beauftragte Unternehmen zur Hereinbringung der geschuldeten Beiträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt hat oder das beauftragte Unternehmen bereits insolvent ist.

Die Konstruktion einer vom konkreten Auftrag losgelösten Haftung wurde gewählt, da die bisherigen Erfahrungen in Österreich, aber auch die einschlägigen Erfahrungen mit der GeneralunternehmerInnenhaftung in Deutschland, gezeigt haben, dass die Sozialversicherungsträger häufig vor unlösbaren Situationen stehen, wenn sie eine auf den konkreten Auftrag bezogene Haftung geltend machen sollen.

Auf Grund der sich rasch ändernden rechtlichen Verhältnisse in der Baubranche, der für Außenstehende undurchsichtigen Abläufe und Konstruktionen sowie der Tatsache, dass die Krankenversicherungsträger auf die Informationen der Betroffenen angewiesen sind, ist eine Zuordnung der Tätigkeit der DienstnehmerInnen zu einzelnen Baustellen und zu bestimmten Zeiträumen bzw. eine Zuordnung der Tätigkeiten zu einzelnen Aufträgen in der Praxis vielfach nur schwer oder gar nicht möglich. Zudem können die Betroffenen durch gezielte Vorgehensweisen die Krankenversicherungsträger leicht "ins Leere laufen lassen", das heißt eine Zuordnung gänzlich unmöglich machen. Im Übrigen ist auch eine mit einem fixen Prozentsatz des Werklohnes begrenzte Haftung für die AuftraggeberInnen wesentlich leichter kalkulierbar.

....

Die konkursrechtliche Privilegierung punkto Anfechtbarkeit der Leistung des Haftungsbetrages findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Sozialversicherungsträger zum einen über ihre BeitragsschuldnerInnen nicht disponieren können, zum anderen (im Unterschied zum Fiskus) jedoch konkrete Leistungspflichten gegenüber den Versicherten und sonstigen Anspruchberechtigten haben, die im Wesentlichen durch Beiträge zu finanzieren sind. Hieraus resultiert ein vehementes öffentliches Interesse an der Sicherung der Finanzierung der Sozialversicherung, die durch Praktiken der Beitragshinterziehung - wie sie gerade durch die vorgeschlagene Haftungsregelung eingedämmt werden sollen - bedroht ist. Durch die Statuierung, den geleisteten Haftungsbetrag der Anfechtung im Konkursverfahren zu entziehen, wird somit eine sachlich begründete, stark eingegrenzte Ausnahmeregelung getroffen, die zur Hintanhaltung der spezifischen Probleme im Baubereich beiträgt.

....

Nach Abs. 6 des vorgeschlagenen § 67a ASVG sind Guthaben auf einem DienstgeberInnenkonto der beauftragten Unternehmen durch die Krankenversicherungsträger auf schriftlichen Antrag, der beim Dienstleistungszentrum zu stellen ist, grundsätzlich auszuzahlen. Zu diesem Zweck wird eine uneingeschränkte Möglichkeit der DienstgeberInnen zur EDV-unterstützten Einsichtnahme in ihre Beitragskonten geschaffen.

Die Auszahlung des Guthabens hat vor allem dann zu unterbleiben, wenn zum Monatsletzten nach Einlangen des Antrages Beitragskonten (unter Einbeziehung aller Krankenversicherungsträger) nicht ausgeglichen sind, die Beitragsnachweisungen zumindest bei einem Krankenversicherungsträger fehlen oder die vorliegenden Beitragsnachweisungen im auffälligen Widerspruch zur Zahl der versicherten Personen (die beim beauftragten Unternehmen beschäftigt sind) stehen. Darüber hinaus ist die beantragte Auszahlung auch dann zu versagen, wenn der Werklohn im auffälligen Widerspruch zur Zahl der versicherten Personen steht und das beauftragte Unternehmen nicht nachweist, dass für die Erbringung der konkreten Bauleistung nur wenige DienstnehmerInnen erforderlich waren oder dass es sich für die Erfüllung des Auftrages eines weiteren Unternehmens bedient hat, für das es seinerseits nicht haftet.

Nicht ausgezahlte Guthaben können mit offenen Beitrags- bzw. Auftraggeberlnnenhaftungs- Schuldigkeiten des beauftragten Unternehmens verrechnet werden.

...."

Des Weiteren ist auch auf die Chronologie der Ereignisse des vorliegenden Falles hinzuweisen:

1. Die nunmehrige Liquidatorin der bP ( XXXX ) Frau XXXX , damals wh. in XXXX , meldete am 31.01.2013 in der Stadt XXXX ein Gewerbe (Schweißarbeiten und Montagearbeiten) an. Am 07.02.2013 wurde die AA Schweißtechnik UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in XXXX ins Handelsregister B XXXX eingetragen (Geschäftsführerin: XXXX ).

2. Am 14.11.2013 beantragte die AA Schweißtechnik UG die Auszahlung des auf ihrem Beitragskonto befindlichen Guthabens; gemäß Kontoabfrage vom 03.12.2013 befand sich auf diesem Beitragskonto ein Guthaben von € 20.728,84. Mit Schreiben vom 19.11.2013 wurde der AA Schweißtechnik UG mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung des Guthabens gemäß § 67a Abs. 6 ASVG nicht vorlägen, wie aus Sicht der OÖGKK ein auffälliger Widerspruch hinsichtlich des überwiesenen Werklohns und der Anzahl der gemeldeten Dienstnehmer bestehe. Eine Auszahlung könne erst erfolgen, wenn nachgewiesen werde, dass für die Erbringung der Bauleistung nur die entsprechende Zahl von Dienstnehmern notwendig war oder ein Unternehmen ganz oder teilweise mit der Erbringung der Leistungen beauftragt wurde und hinsichtlich dieser Beauftragung ein Haftungsbefreiungsgrund nach § 67a Abs. 3 ASVG vorliege.

3. Mit E-Mail vom 28.11.2013 erfolgte durch die bP die Vorlage von zwei Rechnungen (2013007 und 2013008) sowie eine Werkvereinbarung (vierseitig) zwischen der BP und der XXXX GmbH über "Werke" zum Gesamtpreis von € 242.266,- netto.

4. Zum 30.11.2013 wurde die Firma aufgelöst, als Liquidator fungiert die ehemalige Geschäftsführerin, Fr. XXXX .

5. Mit E-Mail vom 10.12.2013 erfolgte die Vorlage von Lohnkonten betreffend fünf Dienstnehmern der bP zum Jahr 2013.

6. Mit E-Mail vom 09.01.2014 erfolgte von der bP die Anforderung weiterer Unterlagen (Buchhaltungskonten und Belege, Reisekostenabrechnungen, Kilometergeldaufzeichnungen, Stundenberichte, welche Baustellen?).

7. Gemäß einem AV vom 20.01.2014 gab es einen Anruf des Herrn XXXX - offenbar der Ehemann der Liquidatorin; demnach wünschte dieser eine schriftliche Aufforderung wegen einer Prüfung. Er schicke keine Unterlagen und werde die OÖGKK und das verantwortliche Organ der OÖGKK verklagen.

8. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der bP vom 25.04.2015 erfolgte die erneute Vorlage bereits übermittelter Unterlagen (Werkvereinbarung mit der XXXX GmbH, oben bezeichnete Lohnkonten von fünf Dienstnehmern der bP) sowie die Dienstverträge der fünf angeführten Dienstnehmer mit der bP.

9. Mit E-Mail an die rechtsfreundliche Vertretung der bP wurde das Fehlen von Unterlagen (Buchhaltungskonten und -belege, Reisekostenabrechnungen, Kilometergeldabrechnungen, Stundenberichte, Bekanntgabe der Baustellen 2013) urgiert.

10. Gemäß Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der bP vom 18.08.2015 seien sämtliche Dokumente zur Verfügung gestellt worden, welche die Erwirtschaftung des AGH-Guthabens lückenlos belegen würden. Nach Ansicht der bP sei die Vorlage allfälliger weiterer Unterlagen nicht notwendig, zumal die GKK bislang nicht dargelegt habe, welche konkreten "Widersprüche" vorliegen sollten.

11. Gemäß einem AV vom 29.08.2014 erfolgte eine neuerliche Urgierung hinsichtlich der benannten Unterlagen telefonisch bei der rechtsfreundlichen Vertretung.

12. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 04.09.2014 erfolgte die Mitteilung, dass die bP weiterhin die Ansicht vertrete, dass weitere ergänzende Unterlagen zur Prüfung des Auszahlungsanspruches für die GKK nicht notwendig seien, sodass diesbezüglich keine weiteren Unterlagen vorgelegt würden. Es werde um bescheidmäßige Abweisung des Auszahlungsantrages ersucht.

13. Gemäß AV vom 22.09.2014 erklärte die rechtsfreundliche Vertretung der bP fernmündlich, dass Fr. XXXX nicht daran denke, die Unterlagen zu übermitteln und sich durch die Kasse offenbar "verfolgt" fühle.

14. Mit Bescheid vom 01.10.2014 - zugestellt am 03.10.2014 - wurde dem Antrag der bP auf Auszahlung des auf dem Beitragskonto XXXX nicht stattgegeben.

15. Gemäß AV vom 05.11.2014 wurde die Kanzlei der rechtsfreundlichen Vertretung ersucht, den anzuwendenden Kollektivvertrag (da vorgebracht werde, dass die Mitarbeiter hochqualifiziert seien und daher ein hohes Entgelt erhalten hätten) und Stundenaufzeichnungen (da auf diese Bezug genommen werde, sie aber nicht vorgelegt worden seien) vorzulegen. Mit Schreiben vom 11.11.2014 wurde die Vorlage dieser Dokumente urgiert.

16. Mit Schreiben von 20.11.2014 erfolgte die Vorlage der erbetenen Stundenaufzeichnungen.

17. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2014 - zugestellt am 29.12.2014 - erfolgte die Abweisung der Beschwerde vom 31.10.2014 gegen den Bescheid der Kasse vom 01.10.2014 als unbegründet.

18. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 12.01.2015 - zur Post gegeben am selben Tag - Vorlageantrag erhoben.

19. Mit Schreiben vom 04.03.2015 wurde der Liquidatorin, nunmehr in XXXX wh. Eine GPLA-Prüfung - der XXXX - für den Zeitraum 2013 angekündigt.

20. Gemäß Schreiben der OÖGKK erfolgte die Mitteilung an das BVwG, dass die GPLA abgeschlossen sei und es zu einer einvernehmlichen Nachverrechnung in Höhe von EUR 1.503,21 gekommen sei. Nunmehr könne das restliche Guthaben zur Auszahlung gebracht werden.

21. Mit Schreiben vom 27.07.2015 bestätigte die bP im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, dass das auf dem Abgabenkonto der OÖGKK bestehende Guthaben der bP nunmehr an diese ausbezahlt worden sei, sodass dem ursprünglichen Auszahlungsantrag entsprochen wurde.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich eindeutig, dass die von der belangten Behörde anlässlich der Sachverhaltsprüfung im Hinblick auf § 67a Abs. 6 ASVG angeforderten Unterlagen (Buchhaltungskonten und -belege, Reisekostenabrechnungen, Kilometergeldabrechnungen, Bekanntgabe der Baustellen 2013) von der bP bis zuletzt nicht vollständig vorgelegt wurden. Die geforderten Dokumente wurden nur teilweise vorgelegt. Zum Teil weigerte sich die bP die mehrmals urgierten Dokumente vorzulegen. Über den Umweg einer GPLA-Prüfung konnte in die - von der bP verweigerten - notwendigen Dokumente Einsicht genommen werden. Aus dieser GPLA-Prüfung ergab sich schließlich eine Nachverrechnung in Höhe von € 1.503, 21.

Von der bB wurde im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt, dass einem Werklohn von € 267.964,44 die Lohnkosten von € 76.763,83 gegenüberstehen würden, die Lohnkosten betragen daher 28,65 %. Das auffallende Missverhältnis zwischen Werklohn und Lohnkosten ergibt sich daraus klar und bedarf keiner weiteren Erklärung. Die von der OÖGKK angeführten Beträge wurden von der bP auch nicht in Frage gestellt. Soweit die bP im Ergebnis anführte, die Arbeiten würden gut ausgebildetes Personal erfordern, für dieses sei entsprechender Lohn zu zahlen, so konnte damit das auffallende Missverhältnis nicht erklärt werden. Auch mit den Argumenten eines erheblichen Haftungsrisikos und eines marktüblichen Aufschlags ist das angeführte eklatante Missverhältnis nicht erklärbar.

Soweit die bP dagegen einwendet, dass der Auftrag mit den fünf beschäftigten Dienstnehmern bewerkstelligt worden sei, was sich aus den vorgelegten Zeitaufzeichnungen ergebe, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus der Vorlage von Aufzeichnungen für 5 Dienstnehmer noch nicht zwangsläufig ergibt, ob sonst noch weitere Dienstnehmer beschäftigt wurden. Unrichtig ist daher die Behauptung der bP, dass von der Behörde unbeachtet geblieben sei, dass die bP Unterlagen übermittelt habe, aus welchen hervorgehe, dass zwischen Werklohn und Lohnkosten kein Widerspruch bestehe. Dass kein auffälliger Widerspruch zwischen Werkentgelt und der Anzahl der gemeldeten Dienstnehmer bestehe, wurde daher bloß behauptet, aber nicht dargelegt. Dass weitere Unterlagen für die Beurteilung des Sachverhaltes nicht notwendig gewesen seien, ist daher ebenso unzutreffend.

Auch wenn die im Zuge der bezeichneten GPLA-Prüfung nachverrechneten Beiträge (€ 1.503,21) ausschließlich aus geltend gemachten Kilometergeldern für die Fahrtstrecke Wohnung - Arbeitsstätte und retour (sie wurden nur für den Fahrer steuer- und abgabenfrei anerkannt) resultieren, und sich Nachverrechnungsbeträge aus sonstigen Gründen nicht ergeben haben, so wird darüber noch keine Aussage getroffen, ob ein auffallendes Missverhältnis zwischen Werklohn und bestand, weshalb die bel. Behörde ursprünglich berechtigterweise davon ausgehen musste.

Von der bP wurde weder nachgewiesen dass für die Erbringung der Bauleistung nur die entsprechende Zahl von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen notwendig war, noch dass ein weiteres Unternehmen ganz oder teilweise mit der Erbringung der Leistungen beauftragt worden war und hinsichtlich dieser Beauftragung ein Haftungsbefreiungsgrund nach Abs. 3 [des § 67a ASVG] vorgelegen sei. Stattdessen verweigerte die bP [als Adressat der Prüfung] - in Verkennung der eigenen Position - die Vorlage weiterer Unterlagen, die von der bB [als Prüfungsorgan] angefordert worden waren, um diese Ausnahmetatbestände prüfen zu können und wurde von der bP zuzurechnenden Personen sogar mit Klagen gedroht.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die abweisende Entscheidung der bel. Behörde hinsichtlich der beantragten Auszahlung zu Recht erfolgte. In den Handlungsweisen der bP äußerte sich genau jene Gefahr der Verkürzung von Beiträgen, der der Gesetzgeber mit der Novellierung des ASVG in Gestalt des AuftraggeberInnen-Haftungsgesetzes entgegenwirken wollte. Schließlich ergab die "Umweglösung" durch die durchgeführte GPLA-Prüfung eine Nachverrechnung in Höhe von € 1.503,21, die bei sofortiger Auszahlung des Guthabens an die bP - zufolge der Liquidation der Gesellschaft - wohl in die Kategorie "frustrierte" Forderung einzuordnen wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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