BVwG G312 2004980-1

G312 2004980-1Bundesverwaltungsgericht29.10.2015

Regest

betriebliche Tätigkeit, Einkommenssteuerbescheid,<br/>Pflichtversicherung, Versicherungspflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG G312 2004980-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G312.2004980.1.00

Spruch

G312 2004980-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft vom 08.08.2012, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 Z 4, § 25, § 27, § 49 und § 35 Abs. 6 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 139/1998, sowie § 49 Abs. 2 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 08.08.2012, VSRN: XXXX stellte die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung unterliege, die Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 25 für das Jahr 2010 € 680,88 monatlich betrage und der BF gemäß § 27 GSVG verpflichtet sei, für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 monatlich € 110,64 in der Pensionsversicherung und monatlich € 52,08 in der Krankenversicherung zu bezahlen sowie gemäß § 49 Abs. 2 BSVG verpflichtet sei für den maßgeblichen Zeitraum Beiträge in der Höhe von monatlich € 10,42 zur Selbständigenvorsorge zu entrichten. Zudem sei für das Beitragsjahr 2010 ein Beitragszuschlag in der Höhe von €

181,56 festzustellen gewesen.

Zusammenfassend stellte die belangte Behörde fest, dass mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt Graz-Umgebung am 08.02.2012 der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2010 übermittelt worden sei. Danach habe der BF versicherungsrelevante Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der für ihn in Betracht kommenden Versicherungsgrenze (Geringfügigkeitsgrenze 2010: € 4.395,96 jährlich) im Jahr 2010 in Höhe von € 7.641,01 erzielt.

Eine Meldung bzw. Erklärung, woher diese erwirtschafteten Einkünfte (Gewinne) stammen würden, sei von Seiten des BF nicht abgegeben worden, obwohl ihn eine leere Versicherungserklärung mit dem Ersuchen, diese auszufüllen und zu retournieren, übermittelt worden sei. Es werde daher eine betriebliche Tätigkeit bzw. selbständige Erwerbstätigkeit vermutet und die Pflichtversicherung für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 als begründet festgestellt.

Daraus ergebe sich eine Beitragsgrundlage wie folgt:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. EKStB 2010: € 7.641,01

Hinzurechnungsbetrag: € 529,56

Gesamt € 8.170,57

€ 8.170,57 : 12 Monate = € 680,88 monatlich

€ 680,88 x 16,25 % = € 110,64 monatlich Pensionsversicherungsbeitrag

€ 680,88 x 7,65 % = € 52,08 monatlich Krankenversicherungsbeitrag

€ 680,88 x 1,53 % = € 10,42 monatlich Selbständigenvorsorge

Beitragszuschlag: € 162,72 x 9,3 % x 12 = € 181,56.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 15.08.2012 datierte und mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch des BF und begründete dies damit, dass es sich bei sämtlichen Einkünften für diesen Zeitraum um Folgeprovisionen handeln würde und keine Tätigkeit ausgeübt werde.

3. Einlangend mit 08.10.2012 wurde seitens der belangten Behörde dem Landeshauptmann für Steiermark der mit 25.09.2012 datierte Vorlagebericht übermittelt. Darin wurde begründend angeführt, dass auf Basis des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides 2010 die Pflichtversicherung als "Neuer Selbständiger" für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im Nachhinein festgestellt worden sei.

Der herangezogene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 weise Einkünfte aus der betrieblichen Einkunftsart Gewerbebetrieb nach § 23 EStG aus und diese überschreiten die für den Einspruchswerber relevante geltende kleine Versicherungsgrenze (jährliche Geringfügigkeitsgrenze).

Der BF übermittelte in weiterer Folge eine Bestätigung vom 04.09.2012 der XXXX, wonach es sich bei seinen Einkünften nur mehr um Folgeprovisionen handle. Er teilte mit, dass keine Tätigkeit mehr ausgeübt werde.

Nach Vorlage der Einkommensteuererklärung für 2010 musste jedoch festgestellt werden, dass unter der Rubrik "Aufwendungen/Betriebsausgaben" Reise- und Fahrtspesen, Werbe- und Repräsentationskosten sowie übrige und/oder pauschale Aufwendungen/Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien. Somit werde dem BF eine Tätigkeit für diesen Zeitraum unterstellt.

Ergänzend sei noch auszuführen, dass die Geltendmachung eines Betriebsausgabenpauschales nur Einnahmen/Ausgabenrechnern zustehe und habe die Gewinnermittlung von Einnahmen/Ausgabenrechnern zwingend nach § 4 Abs 3 EStG zu erfolgen, sofern der BF - wie gegenständlich in der Einkommensteuererklärung ersichtlich - solch eine Betriebsausgabenpauschale geltend mache.

Bei endgültiger Einstellung der Tätigkeit dürfe gemäß § 17 Abs. 1 EStG keine Betriebsausgabenpauschale geltend gemacht werden, weil nachträgliche Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit stets zu einem Vermögensvergleich und daher nie im Wege der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln seien.

4. Mit Schriftsatz vom 09.10.2012 wurde der BF aufgefordert binnen 4 Wochen zum Vorlagebericht der belangten Behörde Stellung zu nehmen.

5. Mit 06.11.2012 ging die Stellungnahme des BF durch die rechtsfreundliche Vertretung beim Landeshauptmann der Steiermark ein. Der BF sei ursprünglich als XXXX für die XXXX tätig gewesen, seit XXXX pensioniert und habe seine Tätigkeit als Generalagent endgültig eingestellt. Aufgrund seiner Pensionierung seien die Provisionskonten bei der XXXX geschlossen worden, jedoch bedingt durch bereits in Vorjahren vermittelte Versicherungen seien vom BF noch Folgeprovisionen bezogen worden. Diese würden jedoch ausschließlich Versicherungen, die vor dem XXXX abgeschlossen wurden, betreffen. Die Tätigkeit habe der BF bereits endgültig eingestellt.

Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sei dreigliedrig, zur Einbeziehung in die Pflichtversicherung müsse es sich um eine selbständig erwerbstätige Person handeln, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehe.

Für die Subsumtion unter § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG komme es darauf an, ob im Versicherungszeitraum eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden sei, der BF habe jedoch aufgrund des Eintritts in die Pension zu Beginn des strittigen Zeitraumes seine betriebliche Tätigkeit bereits endgültig eingestellt gehabt.

Nach der Judikatur des VwGH ergebe sich, dass nachträgliche Einkünfte, die aus Sachverhalten resultieren, die vor dem betreffenden Versicherungszeitraum stattgefunden haben, keine Versicherungspflicht zu begründen vermögen, verwiesen werde auf die Entscheidungen Zl. 2008/08/0269 sowie Zl. 2004/08/0094.

Da der BF ab XXXX keine selbständige betriebliche Tätigkeit mehr ausgeübt habe, bestehe auch keine Versicherungspflicht im Rahmen des GSVG.

Auch habe der OGH in seiner Entscheidung 10 ObS 16/07 m ausgesprochen, dass Folgeprovisionen von Versicherungsmaklern, die tatsächlich auf Leistungen zurückzuführen seien, die bereits vor dem betreffenden Zeitraum erbracht wurden, nicht als Erwerbseinkommen gesehen werden und damit auch nicht zum Wegfall des Anspruches auf vorzeitige Alterspension führen. Dieser Stellungnahme beigelegt wurden die Bestätigungen der XXXX.

6. Mit Schriftsatz vom 19.11.2012 wurde die belangte Behörde unter Beilage der Stellungnahme des BF aufgefordert binnen 4 Wochen ihrerseits dazu Stellung zu nehmen.

7. In Beantwortung der Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des BF führte die belangte Behörde mit 21.11.2012 aus, dass für den Fall der BF im relevanten Zeitraum keine Tätigkeit ausgeübt habe, eine Versicherungspflicht naturgemäß nicht festzustellen sei. Jedoch - wie bereits im Vorlagebericht erwähnt - habe der BF eine Betriebsausgabenpauschale und Aufwendungen für Reise- und Fahrtspesen, Werbe- und Repräsentationskosten etc. geltend gemacht und daher werde ihm eine betriebliche Tätigkeit unterstellt.

8. Mit Schriftsatz vom 03.12.2012 wurde der BF unter Beilage der Stellungnahme der belangten Behörde aufgefordert binnen 4 Wochen seinerseits dazu Stellung zu nehmen.

9. In der Stellungnahme vom 27.12.2012 verwies der BF grundsätzlich auf die bereits übermittelte Stellungnahme und ergänzte, dass der Verweis der belangten Behörde auf die Steuererklärung des BF fehl gehe, da es sich bei der Versicherungspflicht des GSVG um einen selbständigen Tatbestand handle, der vom Steuerrecht unabhängig zu beurteilen sei. Der BF habe nachgewiesen, dass er ausschließlich für die XXXX tätig gewesen sei und diese habe bestätigt, dass sämtliche Einkünfte ausschließlich aus Folgeprovisionen resultieren würden. Es bestehe daher im Lichte der Judikatur keine Versicherungspflicht.

10. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann der Steiermark am 17.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor und wurde am 25.03.2014 der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 12.12.2011 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von Euro 7.641,01 aus.

In der 09.12.2011 übermittelten Einkommensteuererklärung werden betriebliche Einkünfte in der Höhe von Euro 8.782,76 ausgewiesen, sowie Reise- und Fahrtspesen inkl. Kilometergeld und Diäten in der Höhe von Euro 2.582,12 und Werbe- und Repräsentationsaufwendungen etc. in der Höhe von Euro 1.398,00 geltend gemacht.

Der BF steht seit XXXX im Bezug der Pensionsleistung nach dem GSVG.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 Z 5 GSVG sind § 414 Abs. 2 und 3 ASVG, die die Senatszuständigkeit beinhalten, nicht anzuwenden:

Somit liegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin vor.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

In seinem Erkenntnis vom 07.09.2005, Zl. 2003/08/0132, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Kriterien der "neuen Selbständigkeit" im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG damit umschrieben werden, dass es sich (1) um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die

(2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Der Gesetzgeber nimmt damit sowohl auf die selbständige Erwerbstätigkeit als auch auf die betriebliche Tätigkeit zweimal Bezug, einmal ausdrücklich und ein zweites Mal indirekt durch die Zitierung der §§ 22 und 23 EStG 1988.

Bezüglich der Frage, ob der ausdrücklichen Erwähnung "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit" eine eigenständige Bedeutung zukommt, bringt der Gesetzgeber nicht ausdrücklich zum Ausdruck, was er darunter versteht. Nach den Gesetzesmaterialien (EB zur RV, 886 Blg. NR XX. GP) wollte man damit am Betriebsbegriff des Einkommensteuerrechtes anknüpfen. Als Grund wird dafür genannt, dass die Versicherungspflicht auf die betriebliche Tätigkeit abstelle und Beginn und Ende derselben für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung sei. Mit dem an sich unklaren, weil nicht definierten Begriff "betriebliche Tätigkeit" wird zunächst - wie Tomandl (ZAS 1998, 9) überzeugend vertritt - die betriebliche/berufliche Tätigkeit gegenüber privaten Tätigkeiten abgegrenzt. Die Frage der Betriebsmittelausstattung spielt hiebei keine entscheidende Rolle. Die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" soll demnach für jedes Erwerbseinkommen bestehen, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist.

In seinem Erkenntnis vom 26.11.2008, Zl.2005/08/0139, stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist.

Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, dass die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 somit auch für die Sozialversicherungsanstalt bindend ist. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist dem Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen (vgl. VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).

In seinem Erkenntnis vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0094, führt der Verwaltungsgerichtshof zudem aus, dass für das Bestehen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG es nicht darauf ankommt, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides aus Tätigkeiten stammen, die (zeitgleich) im selben Kalenderjahr entfaltet wurden. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht sind nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind. Tritt daher z. B. ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in welcher er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet (VwGH vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068).

Weiters führt er im selben Erkenntnis aus, dass die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auch auf Einkünfte gegründet werden kann, bei denen es sich um Tantiemen (Verwertung von Urheberrechten) handelt, die für Werke geleistet wurden, die in früheren Jahren geschaffen worden sind, sofern diese versicherungspflichtige Tätigkeit auch noch im betreffenden Kalenderjahr ausgeübt wurde (VwGH vom 19.10.2005, Zl. 2003/08/0276).

Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 Einkünfte aus für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Tätigkeiten bezogen, die bereits in vergangenen Jahren entfaltet wurden. Im vorliegenden Verfahren ist daher entscheidend, ob der Beschwerdeführer während des strittigen Zeitraums weiterhin eine zur Versicherungspflicht führende Tätigkeit ausgeübt hat.

Wie aus den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139, und vom 07.09.2005, Zl. 2003/08/0132, hervorgeht, wollte der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unmittelbar an den Betriebsbegriff des Einkommensteuerrechts anknüpfen. Dies lässt keinen Raum, um aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbstständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.09.2003, Zl. 2000/14/0175, ausgeführt hat, setzt die Betriebsausgabenpauschalierung gemäß § 17 Abs. 1 EStG eine Gewinnermittlung nach § 14 Abs. 3 EStG und damit einen bestehenden Betrieb voraus. Nur unter dieser Voraussetzung können bei den Einkünften aus seiner Tätigkeit im Sinne der §§ 22 und 23 EStG die Betriebsausgaben mit dem Durchschnittssatz von 12 % der Umsätze ermittelt werden. Nachträgliche betriebliche Einkünfte wären stets auf Basis eines Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln.

Als Betrieb ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Einkommensteuergesetz die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit zu verstehen. Der Betrieb werde mit der Herstellung der entsprechenden Strukturen begründet und bestehe beim Versicherten so lange, bis die wesentlichen Grundlagen dieser Struktur entweder entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder diese Strukturen zerschlagen würden (Betriebsaufgabe, Liquidation). Das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes sei noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt würden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden seien.

Der Beschwerdeführer hat unstrittig sämtliche ihm zugeflossenen Einnahmen als "Gewerbeeinkünfte" veranlagt, die aus der Branche Versicherungswesen stammten. Die rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide aus den verfahrensgegenständlichen Jahren würden auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in einer die einschlägigen Versicherungsgrenzen gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG übersteigenden Höhe aufweisen. Der Beschwerdeführer hat im strittigen Zeitraum sowohl Betriebseinnahmen erzielt als auch Betriebsausgaben geltend gemacht. Gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst seien. Demnach würden nur solche Aufwendungen und Ausgaben als Betriebsausgaben gelten, die sich für die berufliche Tätigkeit als notwendig erwiesen. Die Geltendmachung von Betriebsausgaben belegt somit, dass derartige Aufwendungen nur im Rahmen der Ausübung einer laufenden selbständigen Erwerbstätigkeit anfallen können. Die Basispauschalierung ist nach den Einkommensteuerrichtlinien 2000 auf Einkünfte aus einer aktiv ausgeübten Betätigung eingeschränkt. Die Basispauschalierung kommt somit nur für Einkünfte in Betracht, die aus einer im Veranlagungsjahr aktiv ausgeübten Tätigkeit herrühren. Ruhebezüge oder (nachträgliche) betriebliche Einkünfte aus einer ehemaligen aktiven Tätigkeit sind von der Pauschalierung nicht erfasst.

Unstrittig ist, dass die vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erzielten Einkünfte Gegenstand von Einkommenssteuerbescheiden waren und der Beschwerdeführer im gesamten strittigen Zeitraum im Zuge der steuerlichen Veranlagung dieser Einnahmen das Betriebskostenpauschale gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 in Anspruch genommen hat. Diese Inanspruchnahme wurde ihm von Steuerbehörden auch nicht untersagt. Daraus ist abzuleiten, dass die Steuerbehörden im Zuge der steuerrechtlichen Beurteilung der (auch hier gegenständlichen) Einkunftsarten vom Vorliegen einer aktiven betrieblichen Tätigkeit ausgegangen sind.

Gegen den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffenden steuerrechtlichen Bescheid und somit die steuerrechtliche Beurteilung seiner Betriebsausgaben hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben und wurde der Einkommensteuerbescheid 2010 rechtskräftig.

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Einkünfte, die sich hier auch auf die Frage der Weiterausübung des Betriebes erstreckt, ist an die steuerrechtlichen Entscheidung, die von einer rechtmäßigen Inanspruchnahme der Betriebskostenpauschale ausgeht, gebunden. Wie oben ausgeführt, hat die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unmittelbar an den Betriebsbegriff des Einkommensteuerrechts anzuknüpfen.

Mit dieser unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber aber keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen.

Die Anknüpfung an steuerrechtliche Tatbestände über die Art der Einkünfte und den Betriebsbegriff ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang eng mit der Frage, ob weiterhin ein aufrechter Betrieb gegeben war, verknüpft. Dies muss zur Konsequenz führen, dass auch die steuerrechtliche Beurteilung der Frage, ob eine betriebliche Tätigkeit weiter ausgeübt wurde, die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung binden muss.

Es ist daher in Bindung an die steuerrechtliche Entscheidung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG während des strittigen Zeitraumes weiterhin ausgeübt hat.

Im Übrigen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.03.2014, Zl. 2013/08/0012, verwiesen; dies auch hinsichtlich der Einwendungen des dortigen Beschwerdeführers, dass er in der Einkommenssteuererklärung 2010 nur "irrtümlich" eine Betriebsausgabenpauschalierung gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1998 vorgenommen habe und dass er die Folgeprovisionen richtigerweise als sonstige Bezüge hätte angeben müssen.

3.3. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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