W209 2111513-1•BVwG W209 2111513-1
W209 2111513-1Bundesverwaltungsgericht28.10.2015
Ablehnungsgrund, Beschäftigungsbewilligung
W209 2111513-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Johannes STEINER und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX GmbH, XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 22.05.2015, GZ: 08114/GF:
3738704, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 27.04.2015 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden die belangte Behörde) einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für Herrn XXXX, geboren am XXXX.1987, Staatsangehöriger der Republik Kroatien, für die berufliche Tätigkeit als "Baggerführer" mit einer Brutto-Entlohnung (ohne Zulagen) von € 2.230,62. Das Beschäftigungsausmaß wurde nicht angegeben. Als erforderliche spezielle Zusatzkenntnisse waren "Schlosser, Mechaniker (für Maschinen und LKWs), Führerschein B, Kroatischkenntnisse, Führerschein B1, C1, Berufserfahrung im gesuchten Beruf" angegeben. Beigelegt waren dem Antrag ein Befähigungszeugnis der Erwachsenenbildungsanstalt "XXXX" in XXXX (Kroatien) des beantragten Ausländers vom 21.03.2015 über den erfolgreichen Besuch eines Ausbildungsprogrammes zum Baggerführer in der Dauer von 120 Stunden sowie zwei mit 17.03.2015 datierte Dienstzeugnisse der Firma XXXX d. o.o. in XXXX (Kroatien) in beglaubigter deutscher Übersetzung über dessen Tätigkeit als Schlosser (Schlosserarbeiten, Erstellung von Metallzäunen und Türen) in der Zeit vom 02.05.2011 bis 31.12.2011 und als Automechaniker (Reparatur von Maschinen und LKWs) in der Zeit vom 09.04.2012 bis 31.10.2012.
2. Mit Bescheid vom 22.05.2015 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 3 AuslBG ab und begründete dies damit, dass derzeit 209 arbeitssuchende Personen für eine Vollzeitbeschäftigung für die Tätigkeit als Baggerführer im Ausmaß von 39 Wochenstunden am Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden. Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes lasse die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine bevorzugt zu vermittelnden Arbeitskräfte zur Verfügung stünden. In der Sitzung vom 21.05.2015 habe der Regionalbeirat der Bewilligung nicht einhellig zugestimmt. Es seien daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht gegeben.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.06.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte sie sinngemäß aus, dass sie in erster Linie ein Kfz-Mechaniker und Schweißer und erst in zweiter Linie einen Baggerfahrer suche. Seit Jänner hätten sich erst 2-3 Personen ernsthaft beworben. Diese Bewerber hätten aber nur Erfahrung mit kleinen Geräten gehabt. Die Firma bräuchte jedoch dringend einen kompetenten und erfahrenen Mitarbeiter, der auch ganz große Geräte in der Gruppe 21-40 Tonnen bedienen und reparieren könne, da bei jedem Bauvorhaben der Abbruch von Kaminen und Dachkonstruktionen durchzuführen sei. Diese Tätigkeit sei mit großen Gefahren verbunden und erfordere eine hohe Verantwortung, da Personen- sowie Materialschäden entstehen könnten, welche schließlich auch zum Entzug der Konzession führen könnten. Der beantragte Ausländer könnte die täglich anfallenden kleineren und größeren Reparaturen erledigen. Er könnte als Mechaniker Schäden reparieren, als Schweißer gebrochene Metallteile zusammenschweißen und als Baggerfahrer immer dann einspringen, wenn er gerade nicht als Kfz-Mechaniker gebraucht werde. Das größte Problem seien derzeit die hohen Reparaturkosten, weil Fremdfirmen die Teile nicht reparieren, sondern nur austauschen würden. Mit der Beschäftigung des beantragten Ausländers bzw. einer entsprechenden Ersatzkraft könnten die Reparaturkosten und weitere Unkosten gesenkt werden.
4. Mit Bescheid vom 08.07.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück.
5. Mit Bescheid vom 14.07.2015 hob die belangte Behörde den Bescheid vom 08.07.2015 amtswegig auf und wies den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführerin der Nachweis gelungen sei, dass die Beschwerde rechtzeitig bei der belangten Behörde eingelangt sei. Die Abweisung des Antrages auf Beschäftigungsbewilligung begründete sie damit, dass für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung unabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zwingend eine der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 AuslBG vorliegen müssten. Nach den getroffenen Erhebungen liege kein Tatbestand vor, der eine Subsumierung des beantragten Ausländers unter § 4 Abs. 3 AuslBG bzw. einer der Personengruppen der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV) zulasse. Auch erfülle er keine der im § 32a Abs. 2 oder 9 AuslBG genannten Erfordernisse. Darüber hinaus sei die zusätzliche Verwendung des beantragten Ausländers als Kfz-Mechaniker und Schweißer nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen und eine bescheidmäßige Absprache darüber daher unzulässig.
6. Mit Schreiben vom 28.07.2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin bekräftigte sie ihren Bedarf an einer Arbeitskraft, welche auch Tätigkeiten als Kfz-Mechaniker und Schlosser ausüben könne. Schließlich sei um eine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit Baggerführer mit Schlosser- und Mechanikerkenntnissen angesucht worden. Das Vorbringen der belangten Behörde, diese Tätigkeiten seien nicht Gegenstand des Verfahrens, könne daher nicht nachvollzogen werden. Wie den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen sei, verfüge der beantragte Ausländer über alle drei geforderten Qualifikationen. Es werde daher noch einmal dringend um Erteilung der Beschäftigungsbewilligung bzw. Vermittlung einer entsprechenden Ersatzkraft ersucht.
7. Am 30.07.2015 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
8. Infolge des Ersuchens des Bundesverwaltungsgerichtes, alle Ausbildungsnachweise des beantragten Ausländers sowie Angaben über allfällige im Bundesgebiet niedergelassene Familienangehörige nachzureichen, legte die Beschwerdeführerin am 20.10.2015 einlangend die bereits dem Antrag angeschlossenen Nachweise bei und wies unter Vorlage der Bewerbungsunterlagen von bereits vermittelten Arbeitslosen erneut darauf hin, dass ihm das Arbeitsmarktservice bisher keine geeignete Arbeitskraft vermitteln habe können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin stellte am 27.04.2015 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für Herrn XXXX, geboren am XXXX.1987, Staatsangehöriger der Republik Kroatien, für die berufliche Tätigkeit als "Baggerführer" mit einer Brutto-Entlohnung (ohne Zulagen) von € 2.230,62. Als erforderliche spezielle Zusatzkenntnisse war "Schlosser, Mechaniker (für Maschinen und LKWs), Führerschein B, Kroatischkenntnisse, Führerschein B1, C1, Berufserfahrung im gesuchten Beruf" angeführt. Beigelegt waren dem Antrag ein Befähigungszeugnis der Erwachsenenbildungsanstalt "XXXX" in XXXX (Kroatien) des beantragten Ausländers vom 21.03.2015 über den erfolgreichen Besuch eines Ausbildungsprogrammes zum Baggerführer in der Dauer von 120 Stunden sowie zwei mit 17.03.2015 datierte Dienstzeugnisse der Firma XXXX d.o.o. in XXXX (Kroatien) in beglaubigter deutscher Übersetzung über dessen Tätigkeit als Schlosser (Schlosserarbeiten, Erstellung von Metallzäunen und Türen) in der Zeit vom 02.05.2011 bis 31.12.2011 und als Automechaniker (Reparatur von Maschinen und LKWs) in der Zeit vom 09.04.2012 bis 31.10.2012.
Über die beantragte Tätigkeit als Baggerführer hinaus verfügt der beantragte Ausländer über keine weiteren Nachweise über eine absolvierte Berufsausbildung. Er übte bislang noch keine Beschäftigung im Bundesgebiet aus, ist auch nicht im Bundesgebiet niedergelassen und verfügt über keine im Bundesgebiet niedergelassenen Familienangehörigen.
Der Regionalbeirat hat die beantragte Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet.
Soweit die Feststellungen die Antragstellung, die Angaben im Antrag bzw. in den weiteren Stellungnahmen der Arbeitgeberin betreffen, ergeben sich diese aus den Verwaltungsakten und sind unstrittig. Die Feststellungen zu den mangelnden Aufenthalts- und Beschäftigungszeiten des beantragten Ausländers im Bundesgebiet gründen sich auf eine von Amts wegen durchgeführte ZMR- und Hauptverbandsabfrage. Die Feststellungen zu den vom beantragen Ausländer absolvierten Berufsausbildungen ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Entgegenstehende Anhaltspunkte haben sich keine ergeben, zumal die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Ausbildungsnachweise vorgelegt hat. Gleiches gilt für die Feststellungen zur familiären Situation des beantragten Ausländers in Österreich.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Über die gegenständliche Beschwerde hat daher der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beteiligung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 lauten:
"Beschäftigungsbewilligung
Voraussetzungen
§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn
1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder
2. bis 4. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
5. der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder
6. der Ausländer Schüler oder Studierender ist (§§ 63 und 64 NAG) oder
7. der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder
8. der Ausländer Rotationsarbeitskraft ist (§ 2 Abs. 10) oder
9. der Ausländer gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder
10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung gemäß § 16a AÜG bzw. § 40a Abs. 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Z 1 bis 3 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 Z 1 bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder
11. der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder
12. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder
13. der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder
14. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, dass für weitere Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen, Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen, einen Höchstrahmen für einzelne Gruppen und - sofern es die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zulässt - den Entfall der Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall vorsehen.
(5) bis (7) [...]
Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung
§ 32a. (1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Jänner 2007 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag von Luxemburg), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 157 vom 21. Juni 2005, Seite 11, der Europäischen Union beigetreten sind, genießen keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. l, es sei denn, sie sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG.
(2) EU-Bürger gemäß Abs. 1 haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie
1. am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren oder
2. die Voraussetzungen des § 15 sinngemäß erfüllen oder
3. seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügen.
(3) Ehegatten und eingetragene Partner von EU-Bürgern gemäß Abs. 2 und deren Verwandte in gerader absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und darüber hinaus, sofern ihnen von diesen Unterhalt gewährt wird, haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie mit diesen einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet haben.
(4) Das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Abs. 2 und 3 ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen. Die Bestätigung ist vor Beginn der Beschäftigung einzuholen. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung der Bestätigung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Bestätigung erlischt bei Ausreise aus dem Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde.
(5) bis (8) [...]
(9) Arbeitgebern, die EU-Bürger gemäß Abs. 1 als Fach- oder Schlüsselkräfte oder als Künstler zu beschäftigen beabsichtigen, ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die jeweiligen Zulassungskriterien gemäß Abschnitt III erfüllt sind. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder von Fach- und Schlüsselkräften haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, der von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen ist.
(10) ) [...]
(11) Aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, ABL. Nr. L 112 vom 24.04.2012 S. 10, gelten die Abs. 1 bis 9 ab dem EU-Beitritt Kroatiens sinngemäß für Staatsangehörige der Republik Kroatien und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Kroatien. Kroatischen Staatsangehörigen, die bis zum Beitritt gemäß § 17 zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt waren, ist ohne weitere Prüfung ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang zu bestätigen. Die Abs. 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass den dort genannten Familienangehörigen in den ersten zwei Jahren ab dem Beitritt unbeschränkter Arbeitsmarktzugang nur dann zu bestätigen ist, wenn sie mit dem kroatischen Staatsangehörigen, der bereits unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens achtzehn Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet hatten. Diese Frist entfällt, wenn der kroatische Staatsangehörige bis zum Beitritt über eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Blaue Karte EU" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfügt hat.
(12) [...]"
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Ablehnung des Antrages auf Beschäftigungsbewilligung stützte sich auf § 4 Abs. 1 iVm Abs. 3 AuslBG. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die belangte Behörde unrichtigerweise davon ausgegangen sei, dass nur ein "Baggerführer" gesucht werde. Tatsächlich müsse die gesuchte Arbeitskraft auch über Qualifikationen als Kfz-Mechaniker und Schlosser verfügen. Den vorgelegten Unterlagen sei zu entnehmen, dass der beantragte Ausländer über alle drei geforderten Qualifikationen verfüge.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde sei nicht auf das von ihr angegebene Anforderungsprofil eingegangen, ist jedoch nicht geeignet, den angefochtenen Bescheid mit Erfolg zu bekämpfen.
Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, ist die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung - unabhängig vom Ergebnis der Arbeitsmarktprüfung gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 4b AuslBG - nur bei Vorliegen einer der im § 4 Abs. 3 AuslBG genannten besonderen Voraussetzungen bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 32a AuslBG zulässig.
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat der Regionalbeirat die Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet (§ 4 Abs. 3 Z 1 AuslBG).
Zwar stellen sowohl die beantragte Tätigkeit (Baggerführer) als auch die im Antrag angegebenen Zusatzqualifikationen (Kfz-Mechaniker, Schlosser) Mangelberufe iSd der Fachkräfte-BHZÜV 2008, BGBl. II Nr. 350/2007, idgF dar, welche gemäß § 32 Abs. 10 und 12 iVm § 4 Abs. 4 AuslBG im vorliegenden Fall weiter anzuwenden ist und somit die Zulassung des beantragten Ausländers zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 4 Abs. 3 Z 14 AuslBG zuließe. Auch der vorliegende Nachweis einer Ausbildung zum Baggerführer im Ausmaß von 120 Stunden würde mangels Vorliegens eines vergleichbaren Lehrberufes ausnahmsweise ausreichen (Nowotny/Deutsch/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz (2014), Anhang II, S, 641). Erforderlich wäre aber auch der Nachweis der im Anforderungsprofil angegebenen (und laut Beschwerdeführerin in erster Linie geforderten Zusatzqualifikationen) durch Vorlage entsprechender Ausbildungsnachweise (Nowotny/Deutsch/Seitz, a.a.O. S, 640). Dieser Nachweis ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, weil sie - trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes - nur Nachweise über eine (kurze) einschlägige Berufserfahrung als Schlosser bzw. KfZ-Mechaniker vorlegt hat.
Auch für das Zutreffen einer der gemäß § 32a Abs. 9 AuslBG zu prüfenden Voraussetzungen der §§ 12 ff. AuslBG ergeben sich keine Anhaltspunkte. Die gebotenen Entlohnung ließe zwar auf eine Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft iSd § 12b Z 1 AuslBG schließen. Die Beschwerdeführerin konnte aber trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Qualifikationsnachweise erbringen, die den Anforderungen der Anlage C zum AuslBG genügen.
Schließlich kommen mangels vorhandener Beschäftigungszeiten bzw. mangels Niederlassung des beantragten Ausländers im Bundesgebiet weder die Voraussetzungen des § 32a Abs. 2 und 3 noch die Voraussetzungen des § 32a Abs. 9 iVm § 15 AuslBG für die Zulassung zu einer Beschäftigung in Betracht.
Auf das Ergebnis der von der belangten Behörde durchgeführten Arbeitsmarktprüfung (Ersatzkraftverfahren), die sich darauf beschränkte, die Zahl der arbeitsuchend vorgemerkten Baggerführer zu eruieren, ist daher nicht weiter einzugehen, weil das Nichtvorliegen einer der Zulassungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 3 bzw. des Abschnitt III iVm § 32a Abs. 9 AuslBG - unabhängig vom Ergebnis der Arbeitsmarktprüfung - einen zwingenden Ablehnungsgrund darstellt.
Gleiches gilt für das Vorbringen der belangten Behörde, die zusätzliche Verwendung des beantragten Ausländers als Kfz-Mechaniker und Schweißer sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen und eine bescheidmäßige Absprache darüber daher unzulässig.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).
Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, und das Verfahren somit ausschließlich rechtliche Fragen betrifft.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Rechtslage eindeutig ist und diesfalls gemäß VwGH, 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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