W205 1412562-2•BVwG W205 1412562-2
W205 1412562-2Bundesverwaltungsgericht28.10.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Clanzugehörigkeit, Minderheiten,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit
W205 1412562-2/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.:
Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2014, Zl. 791115302-1198640, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Somalias und stellte nach seiner illegalen Einreise in Österreich am 14.09.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.09.2009 gab der Beschwerdeführer an, aus seiner Heimat geflohen zu sein, da er diskriminiert und auch bedroht worden sei.
3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.11.2009 brachte der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen ua vor, er gehöre zur Volksgruppe der Ashraf, sei Moslem und habe in Somalia in XXXX gelebt. Seine beiden Schwestern, seine Mutter und seine Ehefrau lebten mittlerweile in einem Flüchtlingslager zwischen Somalia und Äthiopien. Seine Mutter habe ein kleines Geschäft besessen, er habe für sie gearbeitet. Er habe eine Frau geheiratet, welche der Volksgruppe der Dhulbahante angehöre, welche in der Stadt die größte Gruppe sei. Aufgrund der Heirat sei er mit dem Tod bedroht worden. Seine Mutter habe ihm deshalb zur Flucht geraten.
Der Beschwerdeführer brachte vor, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashraf Diskriminierungen und Gewalthandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Nach seiner Heirat habe eine Gruppe Dhulbahante das Geschäft überfallen und alle Waren mitgenommen. Seine Mutter und seine Schwestern seien geschlagen worden, er selbst sei geflohen. Nach diesem Vorfall habe ihn seine Mutter aufgefordert, das Land zu verlassen, und ihm das Geld dafür gegeben.
4. Mit Bescheid vom 19.02.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde - soweit maßgeblich - ausgeführt, dass die "Fluchtgeschichte" des Beschwerdeführers zu wenig detailreich, oberflächlich und daher nicht glaubhaft sei. Die Angaben seien nicht schlüssig und widersprüchlich gewesen.
Im Ergebnis wurden sowohl das Vorliegen einer asylrelevanten Bedrohung als auch das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe verneint sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 31.03.2010 Beschwerde.
5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 02.07.2013, Zl. A1 412.562.1/2010/9E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an das BAA zurückverwiesen.
Begründend wurde festgehalten, dass dem BAA wesentliche Verfahrensmängel unterlaufen seien. So sei eine Glaubwürdigkeitsprüfung hinsichtlich Identität und Volksgruppenzugehörigkeit unterblieben, obwohl aus den Länderberichten hervorgehe, dass Minderheiten in Somalia Diskriminierungen ausgesetzt seien. Auch die Glaubwürdigkeitsprüfung in Bezug auf das Fluchtvorbingen des Beschwerdeführers sei mangelhaft, da das Vorbringen nicht an den eigenen Länderfeststellungen gemessen worden sei. Weiters fehlten konkrete Ermittlungen in Bezug auf das Verhältnis der Ashraf zur Mehrheitsvolksgruppe der Dhulbahante. Auch die Beurteilung, dass das Vorbingen zu wenig detailliert gewesen sei, lasse sich anhand der Einvernahmeprotokolle nicht nachvollziehen. Der Beschwerdeführer sei daher neuerlich detailliert zu befragen.
In Bezug auf die Relokationsmöglichkeit habe das BAA Feststellungen in Berufung auf verschiedenen Quellen getroffen, welche zum Teil nicht miteinander zu vereinbaren seien. Insbesondere hätte das BAA darlegen müssen, inwiefern es dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Ländersituation zuzumuten sei, nach Nordsomalia zurückzukehren.
6. Im zweiten Rechtsgang wurde der Beschwerdeführer am 10.04.2014 vom BAA erneut einvernommen. Dabei brachte er vor, dass er und seine Familie in seinem Heimatdorf die einzigen Mitglieder der Ashraf gewesen seien. Er schilderte nochmals den fluchtauslösenden Überfall auf das Geschäft seiner Mutter. Darüber hinaus sei er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit auch vor seiner Heirat diskriminiert worden. Er sei geschlagen worden und habe keinen Zugang zu Polizei oder Gericht gehabt. Wenn er im Geschäft geholfen habe, hätten die Leute oft Waren mitgenommen ohne zu bezahlen. Der Grund dafür sei, dass seine Mutter den Dhulbahante angehöre, während er Ashraf wie sein Vater sei. Vor dem Sturz der Regierung sei eine solche Verbindung einfacher gewesen, nun sei man aber Bedrohungen ausgesetzt, wenn man keinem großen Clan angehöre.
Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, im Jahr 2002 sei er von einigen jungen Männern, denen seine Mutter Geld geliehen gehabt habe, gefoltert worden. Sie hätten ihn an Brust und Rücken verbrannt, wobei er Narben davon getragen habe.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia erneut abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Clan zu allgemein gewesen seien und davon auszugehen sei, dass er sich diese Informationen lediglich angeeignet habe, aber diesem Clan nicht wirklich angehöre. Deshalb sie ihm die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen.
Auch die Angaben zu seiner Eheschließung und seiner Ehefrau seien widersprüchlich gewesen.
In der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer lediglich angegeben, diskriminiert und bedroht worden zu sein. Es sei nicht plausibel, dass er nicht zumindest die wesentlichsten Punkte seines Vorbringens geschildert habe. Auch die Schilderung des fluchtauslösenden Vorfalls sei widersprüchlich und unplausibel gewesen.
8. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 28.05.2014 Beschwerde erhoben.
9. Aufgrund des an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrages wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit der am 05.08.2015 eingelangten verfahrensleitenden Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes eine Frist von drei Monaten zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde gesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.10.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer teilweise in deutscher Sprache, teilweise unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die somalische Sprache einvernommen wurde. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen, das gegenständliche Erkenntnis wurde im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündet (OZ 18).
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und stellte nach seiner illegalen Einreise in Österreich am 14.09.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er gehört dem Clan Ashraf, XXXX und damit einer Minderheit in Somalia an, er genießt durch keinen anderen Clan Schutz.
Er stammt aus XXXX, das aktuell zur Region XXXX gehört, aber auch von XXXX beansprucht wird. Seine Mutter gehört zum Clan der Dhulbahante, sein Vater ist Ashraf. Da sein Vater in XXXX diskriminiert wurde, ging dieser nach XXXX zurück, der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Schwester blieben aber in XXXX.
Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2002 gefoltert, weil jemand seiner Mutter Geld schuldete. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Ashraf genoss er in seinem Dorf keinen Schutz.
Am 05.05.2009 heiratete er heimlich eine Dhulbahante. Aufgrund dieser Eheschließung kamen in der Nacht auf den 31.07.2009 mehrere bewaffnete Männer in das Haus der Familie. Der Beschwerdeführer floh, während die Männer das Geschäft seiner Mutter leer räumten und Mutter und Schwestern schlugen. Die Stammesälteren meinten, aufgrund der Clanzugehörigkeit nichts für den Beschwerdeführer tun zu können. Deshalb verließ er das Land. Seine Familie musste ebenfalls flüchten und lebt seither in Äthiopien.
Für den Fall der Rückkehr fürchtet der Beschwerdeführer, dass ihn die Familienmitglieder seiner Frau finden und töten werden, da der Clan der Dhulbahante sehr groß und gut vernetzt ist.
1.2. Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation, zu den ethnischen Minderheiten und zur Clanstruktur sowie zur Situation von Binnenflüchtlingen in Somalia werden folgende Feststellungen getroffen (Stand 04.11.2014):
Die Republik Somaliland hat im Mai 1991 ihre Unabhängigkeit erklärt und seither Stück für Stück grundlegende Staatsstrukturen wieder aufgebaut. Die Unabhängigkeit wurde bei einer im Jahr 2001 abgehaltenen Volksabstimmung bestätigt. Während in Süd-/Zentralsomalia Kämpfe stattfanden, befand sich Somaliland auf einem Weg des Staatsaufbaus und der Demokratisierung. In den westlichen und zentralen Landesteilen sind die Fortschritte bemerkenswert. Auch wenn Somaliland seither Regierungskapazitäten aufgebaut hat und sich auf einem Weg der vollständigen Demokratisierung befindet, ist das Land international noch nicht anerkannt worden (BS 2014). Auch wenn es keine formelle Anerkennung gibt, so bestehen unterhalb der Schwelle der förmlichen Anerkennung trotzdem freundschaftliche Beziehungen zu Staaten in der Region (Äthiopien, Dschibuti) und darüber hinaus (AA 3.2014b). Gemäß Aussagen von Nicolas Kay, Leiter der UN Assistance Mission in Somalia (UNSOM) hat Somaliland in den vergangenen Jahren enorme Fortschritte gemacht (UNNS 18.8.2014).
Die letzte Präsidentenwahl fand im Jahr 2010 statt. Bei der als von internationalen und lokalen Beobachtern als frei und fair erklärten Wahl gewann der gegenwärtige Präsident Ahmed Mohamed Mohamud ‚Silanyo' (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 3.2014c). Es kam zu einer problemlosen Amtsübergabe von der Regierungs- an die Oppositionspartei (BS 2014).
Somaliland verfügt über ein Zweikammern-Parlament. Sowohl der Guurti/House of Elders als auch das Repräsentantenhaus haben jeweils 82 Abgeordnete (USDOS 27.2.2014). Die letzten Parlamentswahlen fanden in Somaliland im Jahr 2005 statt. Neuwahlen sind damit schon seit mehr als drei Jahren überfällig. Zuletzt wurden sie wieder von 2014 auf Juli 2015 (Repräsentantenhaus) bzw. 2016 (Guurti) verschoben. Begründet wurde die neuerliche Verschiebung mit Problemen bei der Wählerregistrierung, Unsicherheit und technischen Problemen (USDOS 27.2.2014). Die Vorbereitung der Wahlen erfolgt mit internationaler Unterstützung (AA 3.2014c; vgl. UNSG 25.9.2014).
Lokalwahlen wurden am 28.11.2012 durchgeführt. Die Wahlen verliefen größtenteils friedlich, allerdings kam es nach der Verkündung der Ergebnisse zu gewaltsamen Protesten, die wiederum von der Polizei mit Gewalt niedergeschlagen wurden. Dabei wurden zehn Menschen getötet (BS 2014).
Von den im Jahr 2012 registrierten neun politischen Vereinen schafften es Kulmiye, Waddani und Ucid, als eine von drei Parteien zugelassen zu werden (USDOS 27.2.2014).
Das Verhältnis zwischen Somaliland und dem Rest des Landes ist problematisch. Von einer Aussöhnung mit dem Rest Somalias im Kontext einer friedlichen und definitiven Lösung der Statusfrage sind beide Seiten noch weit entfernt. Bei dem von der Türkei unterstützten "Istanbuler Dialog" konnten allerdings atmosphärische Fortschritte zwischen den beiden Verhandlungsteams aus Hargeysa und Mogadischu erreicht werden (AA 3.2014c).
Quellen:
Der in Somaliland etablierten de facto-Regierung ist es gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen (AA 3.2014c). Die Sicherheitslage in Somaliland ist im Vergleich zum Rest des Landes deutlich stabiler (ÖB 10.2014). Die UN hat für das eigene Personal die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit Gelb (medium risk), die Regionen Togdheer, Sanaag und Sool mit Orange (high risk) eingestuft (A 9.10.2014). Während also das westliche Somaliland die stabilste Region ganz Somalias ist, bleibt der östliche Teil volatil (A 17.10.2014).
Al Shabaab ist keine unmittelbare Bedrohung für Somaliland (C 18.6.2014). Es wurden keine Anschläge oder Kampfhandlungen von al Shabaab in den zentralen Teilen Somalilands verzeichnet (ÖB 10.2014).
Somaliland verfügt in den westlichen und zentralen Landesteilen über Verwaltungskapazitäten. Ohne die Möglichkeit, auf externe Finanzierung zurückgreifen zu können, bleiben diese Kapazitäten aber minimal und konzentrieren sich hauptsächlich auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (BS 2014). Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, stellen aber kein grundlegendes Sicherheitsproblem dar (ÖB 10.2014). Die Regierung greift bei Clanstreitigkeiten vermittelnd ein, z.B. im Frühjahr 2014 (UNDP 2.5.2014b).
Die östlichen Regionen Sool, Sanaag und Cayn (teil der Region Togdheer) sind zwischen Somaliland und Puntland umstritten. Beide Entitäten beanspruchen die volle Kontrolle für sich. Allerdings haben weder Somaliland noch Puntland die tatsächliche Kontrolle über die Gebiete erlangt. In den drei betroffenen Gebieten kam es im Jahr 2013 zu militärischen Auseinandersetzungen zwischen der somaliländischen Armee und lokalen Milizen. Mehr als hundert Personen verloren ihr Leben und mehr als 3.000 Menschen wurden vertrieben (BS 2014). Insgesamt kommt es an der Grenze zu Puntland (Sanaag und Sool) immer wieder zu Schusswechseln (ÖB 10.2014) mit dort beheimateten Milizen (AA 3.2014c). Bezüglich dieser Gebiete gab es im Jahr 2013 mehrere Berichte, wonach der Zugang für humanitäre Hilfe eingeschränkt war. NGOs berichteten über Einschüchterungen durch lokale Behörden (USDOS 27.2.2014).
Aufgrund des Konfliktes im Osten des Landes bleibt die Kontrolle dieser Gebiete durch Somaliland beschränkt. Insbesondere die lokale Sool-Sanaag-Cayn-Miliz (SSC) hatte in der Vergangenheit versucht, eine sowohl von Somaliland als auch von Puntland unabhängige Administration aufzubauen. Diese Administration wurde im Jahr 2012 durch den sogenannten "autonomen Staat Khatumo" ersetzt, der vorgibt, die Gebiete des Dulbahante-Clans in Somaliland und Puntland zu administrieren. Trotz eines Waffenstillstandsabkommens zwischen Teilen der SSC und der somaliländischen Regierung kam es auch weiterhin zu gewaltsamen Zwischenfällen in der Region Sool (BS 2014). In den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Regionen halten die Spannungen an. Interkommunale Auseinandersetzungen um Land und andere Ressourcen haben sich verstärkt (ICRC 14.5.2014). Eine Auseinandersetzung zwischen Somaliland und Khatumo gab es etwa am 28.8.2014 in der Region Sool (UNSC 30.9.2014).
Quellen:
Prinzipiell sieht die Verfassung Gewaltenteilung vor. Allerdings übt die Exekutive sowohl auf die Legislative als auch auf die Justiz Einfluss aus (BS 2014; vgl. USDOS 27.2.2014).
Laut Verfassung kommen drei Rechtssysteme zur Anwendung: Islamisches Recht; formales Recht; traditionelles Recht. Die Scharia-Gerichte befassen sich dabei mit Standesangelegenheiten, erlangen aber aufgrund der schnellen Verfahren auch in der somaliländischen Wirtschaft immer mehr an Bedeutung. Auch wenn formelles Recht - darunter das alte somalische Strafgesetzbuch - weiterhin zur Anwendung kommt, ist das traditionelle Recht relevanter (BS 2014).
In Somaliland gibt es funktionierende Gerichte. Es gibt auch von der UN finanzierte mobile Gerichte für abgelegene oder gefährdete Gebiete (USDOS 27.2.2014). In 37 von 52 Bezirken gibt es Gerichte, davon haben 15 einen festen Sitz; und 22 haben ernannte Richter aber keine permanenten Gerichtsgebäude. Die mobilen Gerichte bieten ihre Dienste in 25 Bezirken an (UNDP 13.8.2014).
UNDP hat somaliländische Gerichte mit Ausbildung und anderer Unterstützung versehen (BS 2014). UN-Agenturen betreiben umfangreiche Programme zur Verbesserung des Justizsektors (Richter, Staatsanwälte, Polizei) (ÖB 10.2014). Bis Ende 2013 hat alleine das Civil Service Institute 3.700 öffentlich Bedienstete in Somaliland ausgebildet. Außerdem graduierten im Jahr 2013 an der Universität in Hargeysa 338 Juristen, darunter 89 Frauen (UNDP 27.6.2014). Aus- und Weiterbildung von hunderten Richtern, Staatsanwälten, Untersuchungsbeamten und anderen öffentlich Bediensteten finden laufend statt (UNDP 13.8.2014).
Insgesamt mangelt es aber noch an ausgebildeten Richtern, Juristen bzw. selbständigen Anwälten (ÖB 10.2014). Es mangelt auch an Rechtsdokumentation (USDOS 27.2.2014) und an vollständiger territorialer Souveränität. Außerdem wird der Justiz häufig Korruption vorgeworfen und die Verfahren dauern sehr lange. Dies führt dazu, dass die Menschen oft auf die traditionelle oder islamische Justiz zurückgreifen (BS 2014).
In Somaliland sind ansatzweise rechtsstaatliche Grundsätze im Strafrecht zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und -zumessung möglichst zu vermeiden. Strafprozessuale Verfahrensrechte werden in Somaliland und Puntland eher beachtet als in den übrigen Landesteilen (E 6.2013). Vor somaliländischen Gerichten gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf rechtliche Vertretung. Verteidiger dürfen Zeugen befragen und einberufen und es gibt ein Recht auf Berufung. Für Angeklagte, die einer schweren Straftat bezichtigt werden, gibt es eine kostenlose Rechtsvertretung. Außerdem gibt es im Land kostenlose Rechtsberatung (Legal Aid Clinic) (USDOS 27.2.2014), etwa von UNDP unterstützte. Letztere berieten im 1. Quartal 2014 990 Personen (UNDP 2.5.2014a), im 2. Quartal 2014 1.055 Personen, darunter auch Flüchtlinge, Asylwerber, IDPs und Minderheitenangehörige (UNDP 13.8.2014).
Allerdings gibt es - wie erwähnt - Berichte darüber, dass es vor allem in hochrangig politischen und sicherheitsrelevanten Fällen zu Einflussnahme durch die Exekutive oder die Politik kommt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Aus Sicht der Botschaft kann davon ausgegangen werden, dass sich der staatliche Schutz in Somaliland besser darstellt als in Süd-/Zentralsomalia (ÖB 10.2014). Die somaliländische Polizei untersteht dem somaliländischen Innenministerium (USDOS 27.2.2014). Das UNDP hat alleine bis Ende 2013 zur Ausbildung von 5.000 Polizisten in Somaliland beigetragen. Das UNDP zielte in seiner Arbeit auch auf die Stärkung institutioneller und technischer Kapazitäten der somaliländischen Polizei ab. Menschenrechte und Gleichstellung sollen gefördert werden. Dazu wurden u.a. 150 Polizistinnen neu rekrutiert (UNDP 27.4.2014). Insgesamt funktionieren Polizei und Regierungsinstitutionen in den zentralen Teilen Somalilands einigermaßen gut, in den ländlicheren und eher abgelegenen Gebieten sorgen meist lokale Älteste für die Aufrechterhaltung der Ordnung (BS 2014).
Die genaue Größe der Polizei von Somaliland ist unklar, inkl. Justizwache und Verkehrspolizei könnten es bis zu 50.000 Mann sein.
Es gibt bei der Polizei einige Spezialeinheiten: die Special Protection Units (SPUs), die für die Sicherheit der im Lande tätigen Ausländer verantwortlich sind; die Resistant Reaction Unit (RRU), eine Alarmeinheit (u.a. auch als Entschärfungsdienst eingesetzt); und Einheiten für den Schutz des Staatsoberhauptes und anderer hochrangiger Personen (SR 31.5.2012). Die Sicherheitskräfte dürften in der Lage sein, mit kleineren Bedrohungen oder Krisen umzugehen. Die aktuelle Regierung hat die Gehälter der staatlichen Sicherheitskräfte in den vergangenen Jahren um 100 Prozent erhöht (ÖB 10.2013).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Somaliländische Sicherheitskräfte begingen willkürliche Tötungen, z. B. am 13.5.2013 als in Burco auf zivile Demonstranten gefeuert wurde. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor; betroffen sind hier v.a. Personen, die der Unterstützung von al Shabaab bezichtigt werden, als auch Journalisten. Straftaten durch Sicherheitskräfte werden selten untersucht, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 27.2.2014).
Der aktuelle Menschenrechtsbericht des US-Außenministeriums meldet bezüglich Somaliland keine Vorfälle von Folter oder Verschwindenlassen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Korruption und auf den Clans basierte Patronage-Netzwerke durchdringen alle Ebenen der Verwaltung. Vor allem unter dem vorigen Präsidenten war Korruption besonders verbreitet. Mittlerweile gibt es aber Zeichen der Besserung (BS 2014). Es gibt nunmehr einen nationalen Rechnungsprüfer und eine Anti-Korruptions-Kommission, die vom Präsidenten ernannt werden (USDOS 27.2.2014). Es kam zur Verurteilung zweier Behördenmitarbeiter und zur Entlassung einiger Richter (BS 2014).
Quellen:
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Internationale und lokale NGOs können in Somaliland im Allgemeinen ohne größere Einschränkungen agieren (USDOS 27.2.2014). Es gibt zahlreiche Organisationen der Zivilgesellschaft, etwa für Frauen, Jugendliche, Berufsgruppen etc. Die Regierung lädt Repräsentanten der Zivilgesellschaft regelmäßig zu Beratungen ein (BS 2014).
Quellen:
Die Arbeitsfähigkeit der Somaliland Human Rights Commission wird durch eingeschränkte Ressourcen und die Unerfahrenheit der Mitglieder gehemmt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Es gibt keine Wehrpflicht (E 6.2013).
Noch immer werden große Teile des insgesamt kleinen somaliländischen Budgets der Armee überantwortet. Diese besteht aus ca. 35.000 zivilen und militärischen Angehörigen. Die Armee verfügt zwar lediglich über veraltete Ausrüstung, ist im Unterschied zu anderen Sicherheitskräften in Somalia allerdings gut organisiert (BAA 25.7.2013).
Es gibt nur vereinzelt Berichte über Kinder in den Reihen der somaliländischen Armee (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
10. Allgemeine Menschenrechtslage
Somaliländische Sicherheitskräfte begingen willkürliche Tötungen; auch willkürliche Verhaftungen kommen vor. Betroffen sind hier v.a. Personen, die der Unterstützung von al Shabaab bezichtigt werden, aber auch Journalisten (USDOS 27.7.2014).
Insbesondere in Folge der friedlichen Machtübergabe nach den Präsidentschaftswahlen 2010 hat die Menschenrechtslage insgesamt, ausgehend von einem äußerst niedrigen Niveau, einige Fortschritte gemacht (E 6.2013). In den Zentren von Somaliland herrscht im Wesentlichen Rechtsstaatlichkeit und die Polizei und andere Behörden arbeiten halbwegs gut. In den abgelegen Gebieten des Landes sorgen lokale Autoritäten für Recht und Ordnung. In diesem Kontext bleiben Frauen-, Kinder- und Minderheitenrechte oft unzureichend gewährleistet (BS 2014).
Quellen:
11. Meinungs- und Pressefreiheit
Auch wenn es keine systematische Zensur gibt, wurde die Meinungsfreiheit in den vergangenen Jahren manchmal sehr eingeschränkt (BS 2014). Menschen müssen mit entsprechenden Repressalien rechnen, wenn sie Kritik an der Regierung üben. Dies betrifft v.a. Kritik mit Bezug auf Korruption. Es kam im Jahr 2013 auch zur Verhaftung von Regierungskritikern. Journalisten üben Selbstzensur (USDOS 27.2.2014). Gemäß Angaben der Somaliland Journalist Association wurden im Jahr 2013 mehr als 20 Journalisten in Haft genommen. Außerdem wurden Medieneinrichtungen geschlossen, z. B. Kalsan TV am 22.7.2013 (USDOS 27.2.2014; vgl. BS 2014). Im Jahr 2012 waren noch 79 Journalisten verhaftet worden (USDOS 19.4.2013).
Private Radiosender sind in Somaliland auch weiterhin verboten. Der einzige offizielle FM-Sender gehört der Regierung. Allerdings beziehen die Menschen Informationen auch aus dem somalischen Programm von BBC und Voice of America (USDOS 27.2.2014) und darüber hinaus gibt es in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten im Osten weitere Radiosender (BS 2014).
Dahingegen gibt es zahlreiche private Zeitungen und mehrere Fernsehstationen. Der Zugang zum Internet ist uneingeschränkt möglich (BS 2014).
Quellen:
12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Grundsätzlich garantiert die Verfassung Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Es gibt auch viele Vereine im Land (BS 2014). Trotzdem wird die Vereinigungsfreiheit in Somaliland eingeschränkt.
Auch die Versammlungsfreiheit wurde manchmal eingeschränkt: Im Jahr 2013 kam es zur Tötung von zumindest einem zivilen Demonstranten (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Laut Verfassung sind nur jeweils drei Parteien gleichzeitig zu einer Wahl zugelassen (USDOS 27.2.2014). Diese in der Verfassung festgehaltene Regel soll der Verbreitung von Clan-Parteien einen Riegel vorschieben. Gegenwärtig sind noch Vertreter von Kulmiye, Udub und Ucid im Repräsentantenhaus vertreten. Bei den Lokalwahlen 2012 verlor die Udub ihren Status zu Gunsten der Wadani-Partei. Damit sind bei den nächsten Wahlen Kulmiye, Ucid und Wadani als wahlwerbende Parteien zugelassen. Die Demokratie wird in Somaliland sehr ernst genommen (BS 2014).
Trotzdem war es in den letzten Jahren immer wieder zu Einschüchterungsmaßnahmen seitens der Regierung gegen Anhänger der Opposition gekommen. Insbesondere duldet diese es nicht, wenn die einseitig erklärte Unabhängigkeit der Republik Somaliland in Frage gestellt wird. Aus Somaliland stammenden Vertretern im somalischen Parlament bzw. in der Regierung wurden Repressionen für den Fall ihrer Rückkehr angedroht; sie werden als Landesverräter angesehen (E 6.2013).
Quellen:
13. Haftbedingungen (siehe auch SOMA_LIB)
Der Strafvollzug in Somaliland kann mit westlichen Standards nicht verglichen werden, wenngleich unter der aktuellen Regierung seit 2010 merkbare Verbesserungen erzielt wurden. Ein andauerndes Problem ist aber das Fehlen von Einrichtungen für den Jugendstrafvollzug (ÖB 10.2013).
UN Office on Drugs and Crime (UNODC) arbeitet eng mit den Behörden in Hargeysa und Mandera zusammen, um Ausbildungsmöglichkeiten für Häftlinge und die Verbesserung der Lebensbedingungen in Gefängnissen zu erzielen (ÖB 10.2014). Das UNODC bildet somaliländisches Gefängnispersonal aus (USDOS 27.2.2014). Großbritannien hat derweil den Bau eines neuen Gefängnisses in Hargeysa unterstützt (UKFCO 10.4.2014).
Das Gesetz gestattet es Häftlingen, bei den Justizbehörden Beschwerden vorzubringen. Außerdem gestattet die Regierung unabhängigen sowie UN-Organisationen den Besuch von Haftanstalten. Auch das sogenannte Prison Conditions Management Committee, in welchem auch Ärzte und Repräsentanten der Zivilgesellschaft vertreten sind, besuchte Gefängnisse (USDOS 27.7.2014). Das ICRC hat ein Abkommen mit der somaliländischen Regierung geschlossen und konnte erstmals Gefangene in Haftanstalten besuchen. Die Behandlung und die Lebensbedingungen der Häftlinge wurden beobachtet (ICRC 14.5.2014).
Quellen:
14. Todesstrafe (siehe SOMA_LIB)
Im Jahr 2013 wurden in Somaliland 28 Todesurteile vollstreckt, alle für begangene Mordtaten (AI 27.3.2014).
Quellen:
15. Religionsfreiheit (siehe auch SOMA_LIB)
Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion und verbietet die Konversion zu einer sowie die Missionierung für eine andere Religion. Dies, obwohl die Verfassung auch die Glaubensfreiheit feststellt. Somaliland setzt das Verbot der Missionierung auch effektiv durch. So wurde z.B. im März 2013 ein kenianischer Angestellter der UN aufgrund der Anschuldigung der Verbreitung christlicher Literatur in seine Heimat deportiert (USDOS 28.7.2014).
Es liegen außerdem Berichte über die gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund des Glaubens und der Glaubensausübung vor. Der soziale Druck, mit dem sunnitischen Islam verbundene Traditionen zu befolgen, ist groß (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
16. Minderheiten (siehe auch SOMA_LIB)
Minderheitenschutz besteht offiziell nicht, d.h. Angehöriger verschiedener Minderheiten (v.a. Bantu, Äthiopier) sind weiterhin Marginalisierung sowie sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung (kein Arbeitsmarktzugang) ausgesetzt. Eine aktive "Verfolgung" findet allerdings nicht statt (ÖB 10.2014).
In der Regierung gibt es keinen Angehörigen einer Minderheit. Der stellvertretende Vorsitzende der Somaliland Human Rights Commission gehört einer Minderheit an, außerdem hat der Präsident einen eigenen Berater für Minderheitenprobleme (USDOS 27.2.2014). Minderheitenangehörige können sich in vom UNDP unterstützten Rechtshilfezentren juristisch beraten lassen (UNDP 2.5.2014a; vgl. UNDP 13.8.2014).
Xeer-Verhandlungen zwischen Minderheitengruppen und großen Clans sind in Somaliland möglich. Die Minderheit hat die Möglichkeit, ein Xeer-Abkommen zurückzuweisen. Im Gegensatz gibt es keine Möglichkeit, den Minderheiten eine vereinbarte Auszahlung zu verweigern. Allerdings üben starke Clans auf Minderheiten Druck aus. Dann können sich Minderheiten auch an ein Gericht wenden. Eine internationale Organisation gibt an, dass in der Regel Verhandlungen zwischen Minderheitengruppen und großen Clans fair ablaufen, allerdings könne Erpressung vorkommen. Minderheitengruppen können sich in Somaliland mit einem großen Clan assoziieren. In diesem Fällen führt der "Mutterclan" die Verhandlungen für die Minderheitengruppe (MV 30.11.2012).
Quellen:
17. Frauen/Kinder (siehe auch SOMA_LIB)
Im somaliländischen Repräsentantenhaus gibt es zwei Frauen, im Guurti/House of Elders und in der Regierung jeweils nur eine. Die Somaliland Human Rights Commission hat eine Frau als Vorsitzende (USDOS 27.2.2014). Die somaliländische Polizei rekrutierte 150 Polizistinnen. Von den 338 Absolventen der juristischen Fakultät an der Universität Hargeysa waren im Jahr 2013 89 weiblich. 15 Juristinnen wurden von der Regierung angestellt; 32 von UNDP unterstützte Stipendiatinnen arbeiten nunmehr an unterschiedlichen Positionen im somaliländischen Justizsektor. Insgesamt arbeiten im Justizbereich nunmehr mehr als 75 Frauen, 2008 waren es weniger als fünf (UNDP 27.6.2014).
Vergewaltigung ist gesetzlich verboten und somaliländische Behörden verfolgen derartige Straftaten. Gemäß einem Medienbericht kam es zwischen Mai 2012 und Mai 2013 bei 67 Vergewaltigungsverfahren zu insgesamt 134 Verurteilungen - ein Anstieg um 30 Prozent zum Vorjahr. Die Zahlen unterstreichen auch das nach wie vor gegebene Problem von Gruppenvergewaltigungen v.a. in urbanen Gebieten. Vergewaltigungen werden immer noch selten gemeldet und formale Strukturen nur selten genutzt (USDOS 27.2.2014). Im 2. Quartal 2014 wurden von 165 gemeldeten Fällen von sexueller Gewalt und Vergewaltigungen 87 im formalen Rechtssystem abgehandelt (UNDP 13.8.2014).
Gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2010 besitzen nur 25 Prozent der somaliländischen Frauen eigenes Vieh, Land oder Eigentum. Nur 15-20 Prozent erhielten ein Erbe von männlichen Familienmitgliedern (USDOS 27.2.2014). Im 2. Quartal 2014 erhielten Frauen in 32 von 77 Fällen im formellen Rechtssystem positive Entscheidungen (z.B. betreffend Unterhalt) (UNDP 13.8.2014).
Die Gesundheitsbehörden in Somaliland, UN Organisationen und NGOs bekämpfen die Verbreitung von FGM; diese ist auch gesetzlich verboten. Allerdings hat sich die Tradition in der Gesellschaft kaum verändert - sie ist dort tief verwurzelt. Allerdings hat sich die Schwere des Eingriffs verändert: In vielen Fällen wird nur noch die sogenannte Sunna (WHO Typ II) angewendet (WHO 2012). Die Sunna ist gesetzlich erlaubt (MV 24.1.2014). Einige Familien - vor allem gebildete städtische - haben die FGM-Tradition überhaupt aufgegeben (WHO 2012).
Quellen:
18. Homosexuelle (siehe SOMA_LIB)
Zivilisten können sich in Somaliland frei bewegen und sich niederlassen. Allerdings gibt es bei den vom Konflikt betroffenen Gebieten Einschränkungen. Das somaliländische Innenministerium gibt an, dass die lange Grenze mit Äthiopien unkontrollierbar sei und es hier viel Grenzverkehr gebe (MV 18.10.2012). Somaliland hat allerdings Vertretern der somalischen Bundesregierung die Einreise verweigert - auch solchen, die eigentlich aus Somaliland stammen. Außerdem hat Somaliland verhindert, dass traditionelle Älteste nach Mogadischu reisen können, um an föderalen Prozessen mitzuwirken (USDOS 27.2.2014).
Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. Relativ sichere Gebiete sind weiterhin Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2014). Gegner der somaliländischen Regierung können grundsätzlich in den Osten Somalilands oder nach Puntland in Nordostsomalia ausweichen (E 6.2013).
Die Hauptstadt Mogadischu beherbergt viele tausende Flüchtlinge aus dem ganzen Land. Allerdings ist die Aufnahmefähigkeit für Binnenvertriebene begrenzt und wie auch sonst überall besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jene, die durch internationale Organisationen gewährleistet wird (v.a. in Puntland und Somaliland) (ÖB 10.2014).
Quellen:
Somaliland verfügt über ein einigermaßen funktionierendes Behördennetz, allerdings bestehen auch hier nur wenige bis rudimentäre staatliche Aufzeichnungen und Personenregister (ÖB 10.2014). Spitals- aber auch Hausgeburten werden in Somaliland registriert. Allerdings kommt es aufgrund eingeschränkter Kapazitäten und des vorherrschenden nomadischen Lebensstils auch vor, dass Geburten nicht registriert werden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine Person deshalb von öffentlichen Diensten wie z.B. Bildung ausgeschlossen werden würde (USDOS 27.2.2014).
Die Dokumentensicherheit in Somaliland gestaltet sich daher grundsätzlich nicht sehr viel besser als im übrigen Somalia. Die von Somaliland ausgestellten Pässe werden international nicht anerkannt (ÖB 10.2014).
IOM führt ein Pilotprojekt zur Erstellung eines Zivilregisters (Erfassung von Geburten, Todesfällen, Eheschließungen) durch, dieses Projekt befindet sich derzeit allerdings noch in der Anfangsphase. In Hinblick auf die Wahlen 2015 in Somaliland wird an der Einführung eines einheitlichen Wahlregisters gearbeitet (ÖB 10.2014).
Quellen:
20. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
In Somaliland gibt es einige Tausend Asylberechtigte und Asylwerber. Seit dem Jahr 2008 hat die Verwaltung die Registrierung von Asylwerbern eingestellt. Viele Äthiopier und andere Staatsangehörige leben in Somaliland und wollen dort einen Asylantrag stellen (USDOS 27.2.2014). Die Situation von nicht als Staatsbürgern anerkannten Flüchtlingen in Somaliland ist grundsätzlich unsicher. Es besteht in der gesamten Region kein national geregelter Asylrechtsrahmen. Staatlicher Schutz besteht nicht, allerdings werden nicht als Staatsbürger anerkannte Personen mit somalischer Staatsangehörigkeit auch nicht abgeschoben. Nach Aussage mehrerer UN-Organisationen betreffen Abschiebungen ausschließlich äthiopische Staatsangehörige (ÖB 10.2014).
Somaliland kooperiert mit dem UNHCR und der IOM, um IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylwerbern oder Staatenlosen Unterstützung zukommen zu lassen. Anders als in den Vorjahren gab es im Jahr 2013 keine Berichte über Zwangsrückführungen von Flüchtlingen und Asylwerbern nach Äthiopien (USDOS 27.2.2014).
In Somaliland befinden sich rund 85.000 IDPs (aus allen Teilen Somalias inkl. Somaliland) (UNHCR 10.4.2014). Die Menschen aus Restsomalia werden in Somaliland als Ausländer betrachtet. Das Justizsystem steht ihnen offen (allerdings nicht das traditionelle). Es gibt keine Möglichkeit der Deportation (MV 30.11.2012). Die Behörden bieten IDPs etwas Schutz und Unterstützung (USDOS 27.2.2014). Allerdings sind diese IDPs willkürlichen Festnahmen und Diskriminierung unterworfen und haben keinen Zugang zum Arbeitsmarkt (ÖB 10.2014). Aus Hargeysa gibt es zahlreiche Vergewaltigungs-Berichte von IDP-Frauen (USDOS 27.2.2014).
Auch wenn die Gegebenheiten für Binnenvertriebene in Somaliland schlecht sind bzw. keine sozialen Auffangnetze, Beratungsmöglichkeiten etc. vorhanden sind, muss doch davon ausgegangen werden, dass Binnenvertriebene in Somaliland zumindest in Sicherheit leben können, selbst wenn es ihnen nicht möglich sein sollte, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (ÖB 10.2014).
Quellen:
21. Grundversorgung/Wirtschaft
In Somaliland, wo ein gewisser Grad an Stabilität erreicht wurde, sind durchweg bessere Indikatoren als in Süd-/Zentralsomalia zu verzeichnen. Mehr Mütter überleben Schwangerschaft und Geburt, mehr Kinder gehen zur Schule, mehr Menschen haben Zugang zu Trinkwasser und medizinischer Versorgung (AA 3.2014a).
Binnenhandel und Export unterliegen kaum staatlichen Regulierungen. Der somaliländische Shilling ist verhältnismäßig stabil (BS 2014). Der Handel über den Seehafen Berbera und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt (AA 3.2014a).
Die Arbeitsmarktlage bleibt jedoch mit einer offiziellen Arbeitslosenrate von 80-92 Prozent weiterhin äußerst angespannt, die Mehrheit der Menschen - sowie die in Somaliland aufhältigen IDPs - lebt daher in großer Armut (ÖB 10.2013). Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen bzw. größeres eigenes Vermögen verfügen sind extrem schwierig (E 6.2013).
Da Somaliland international nicht anerkannt worden ist, erhält es von den OECD-Staaten auch nur eingeschränkt Unterstützung. Trotzdem stehen grundlegende Verwaltungsdienste zur Verfügung, z.B. die grundlegende Infrastruktur oder Behörden. Zur Finanzierung tragen die Diaspora, NGOs und UN-Organisationen bei. Insgesamt fehlt es Somaliland aber an finanziellen Ressourcen, um ein Wohlfahrtssystem zu finanzieren (BS 2014).
Quellen:
Eine medizinische Grundversorgung wird vor allem in den sichereren nördlichen Landesteilen, durch internationale Hilfsorganisationen gestellt (E 6.2013). Somaliland hat ein relativ strukturiertes Gesundheitssystem, das zum großen Teil von den Gesundheitsbehörden verwaltet wird. Es gibt staatlich und privat (z.B. von NGOs) betriebene Krankenhäuser. Im Jahr 2010 gab es in Somaliland 160 Gesundheitsstationen, 83 Mutter-Kind-Kliniken, 8 Regional- bzw. Bezirksspitäler und ein Referenzspital (WHO 2012). Die Gesundheitsversorgung konzentriert sich auf urbane Zentren und wird von Privaten oder von internationalen Organisationen organisiert (BS 2014). Die Gesundheitseinrichtungen in ländlichen Gebieten sind in schlechtem Zustand; es mangelt an Ausrüstung, Nachschub und qualifizierten Arbeitskräften (UNOCHA 15.2.2013).
Es gibt viele unterernährte Kinder in Somaliland. UNICEF empfängt jede Woche mehrere schwer unterernährte Kinder. Die Organisation betreibt vier Stabilisierungszentren, wo Kinder unter fünf Jahren betreut werden. Außerdem verfügt UNICEF über 66 permanente Ambulatorien und über 372 Ambulatorien, die von mobilen Teams betreut werden (UNICEF 19.3.2014).
Viele Patienten, welche mit bestimmten Kategorien von Krankheiten und Verletzungen oder als Angehörige besonderer Personengruppen das Gesundheitssystem in Anspruch nehmen, werden gratis behandelt.
Darunter fallen: Tuberkulose, HIV, Geisteskrankheiten, Behinderungen, ältere Personen, Mutter-Kind-Vorsorge, Angehörige von Sicherheitskräften und Häftlinge (DACH 5.2010).
Quellen:
Nach Somaliland - in geringerem Ausmaß auch nach Puntland - kehren dem Vernehmen nach bisweilen Flüchtlinge bzw. anerkannte Asylbewerber zurück, unter ihnen in Einzelfällen auch wohlhabende und gut ausgebildete. In Somaliland und Puntland gab es in den letzten Jahren mehrfach Projekte zur Wiedereingliederung von Rückkehrern, die u.a. vom UNHCR durchgeführt werden. Mit Hilfe dieser Programme sind zwischen 1991 und 2007 ca. eine Million Menschen nach Somaliland und Puntland zurückgekehrt. Da Doppelzählungen und/oder mehrfache Ein- und Ausreisen kaum ausgeschlossen werden können, sind diese Angaben jedoch nicht gesichert (E 6.2013).
IOM unterhält ein eigenes Rückkehrprogramm für Somaliland und beurteilt die Rückkehr nach Somaliland als durchaus möglich. Ein systematisches Auffangnetz für Rückkehrer besteht allerdings nicht. Arbeitsmöglichkeiten gibt es allenfalls im Infrastruktur- und Baubereich (ÖB 10.2014).
Quellen:
Zum Clan der Ashraf (Stand 05.09.2011):
Eine der unzähligen Gruppen auf somalischem Territorium sind die Ashraf. Diese werden je nach Autor als Clan, Sub-Clan, adoptierte Gruppe oder Minderheit beschrieben. Von grundlegendem Interesse ist die genaue Einordnung von Personengruppen in Somalia vor allem deswegen, weil innerhalb eines klaren Schemas oftmals relativ schnell erkannt werden kann, welche Formen des Schutzes und der Bedrohung gegeben sind. Eine derartige Zuordnung der Ashraf soll mit dieser Analyse versucht werden. Außerdem soll festgestellt werden, wie sich die aktuelle Bedrohungslage gestaltet.
Die Bezeichnung Ashraf ist nur eine der Varianten der Umschrift des arabischen Begriffes. In der Literatur sind auch die Titulierungen Asharaf, Asharaaf, Ashraaf, Asheraf und Sharifians zu finden. Aufgrund der Häufigkeit der Verwendung des Namens Ashraf soll dieser auch für diese Analyse beibehalten werden. Grundsätzlich sehen sich die Ashraf als direkte Abkommen des Propheten Mohammed. Dessen Tochter Fatima hatte mit Ali bin Talib zwei Söhne: Hassan und Hussein. Jeder Ashraf, der älter als zwei Jahre alt ist, rechnet sich einem dieser beiden Enkel des Propheten zu, die von letzterem den Titel ‚Sharif' verliehen bekommen haben. Angehörige dieser Gruppe sehen sich daher in einem speziellen Status. Um diesen zu vermitteln, wird dem
normalen Namen der Titel ‚Sharif' (Männer) bzw. ‚Sharifa' (Frauen) beigefügt, ergänzt durch die Namen des Vaters und manchmal des Großvaters, welchen ebenfalls nochmals ‚Sharif' beigefügt wird. Da die Mehrzahl von ‚Sharif' eben ‚Ashraf' ist, ergibt sich daraus auch der Name der Gruppe. Sharif ist hierbei eher mit einem priesterlichen Titel, als mit einem Namen zu vergleichen. Im Arabischen heißt es soviel wie ‚nobel' oder ‚respektiert'. Dieser Titel wird dem Namen situationsbezogen (an unterschiedlicher Stelle) hinzugefügt, oftmals
unterlassen die Ashraf dies heute. Da Sharif kein Personenname ist, wird er nicht notwendigerweise in Dokumente eingetragen.
Wie schon der Herkunftsmythos besagt, ist ein Merkmal der Ashraf die immer wieder betonte Abstammung von der arabischen Halbinsel und die damit verbundene hellere Hautfarbe, welche ihnen auch den Namen ‚Gibil Cad' (hellhäutig) eintrug.8 Dies trifft jedoch nicht auf alle Angehörigen zu, da zum Beispiel die Ashraf des Sub-Subclans Ashraf Sarman wie überhaupt nahezu alle Angehörigen des Subclans der Ashraf Hassan dieselbe Hautfarbe haben wie die Somali, während hingegen die Ashraf in den Küstenstädten eine deutlich
hellere Farbe aufweisen.
3. Verbreitungsgebiet und Untergruppen
Hauptgebiet der Ashraf ist ohne Zweifel die Küstenregion Südsomalias, und hier vor allem das urbane Umfeld von Brava (Baraawe), Merka, Kismayo und die Region der Hauptstadt Mogadischu (Benadir). Aber auch in den anderen Regionen Süd-/Zentralsomalias sind die Ashraf vertreten, etwa in den Städten Baardheere, Baidoa und Xudur. Zusätzlich gibt es diese Gruppe auch in der äthiopischen Somaliregion. Innerhalb Mogadischus konzentrieren sich die Ashraf hauptsächlich in den Bezirken Shangaani und Xamar Weyne. Prinzipiell
können Ashraf im ganzen somalischen Hoheitsgebiet angetroffen werden. Zwar ist eine relativ klare Unterteilung der Ashraf bekannt, doch sollte bei derartigen Aufstellungen immer berücksichtigt werden, dass diese Einteilungen Änderungen unterworfen und zugleich in der Schreibweise stark abweichend sein können. Gleichzeitig betont die Expertin Virginia Luling, dass bei den Ashraf kein allgemeingültiges Clanschema existiert und die strenge Einteilung nach Clans und Subclans eine Innovation der internationalen Bürokratie sei. Angegeben werden die Sub-Gruppen der Ashraf nach ihren männlichen Vorfahren wie in dieser Grafik angeführt:
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Die Verbreitung der Untergruppen ist sehr heterogen. Die Hussein sollen überwiegend in den Küstenstädten leben. Sie sind es auch, die den Benadiri zugerechnet werden. Hingegen finden sich die Hassan vorwiegend im Hinterland. Die Ausnahme bei dieser Gruppe dürften einzelne Ashraf-Subclans in Merka und Brava sein, die den Hassan zugerechnet werden. Allerdings sind heute natürlich einzelne Familien der Hussein und Hassan auch an anderen Orten zu finden.
Die Ashraf Sarman finden sich vor allem in der Regionen Bakool (Xudur), wo sich auch das Gebiet Sarman oder Saraman befindet. Heute leben sie auch in der Region Bay (Baidoa), in Gedo (Baardheere), in Mogadischu, Kismaayo, Luuq, Jalalaqsi und Afgooye. Die Magbuul sollen aus Luuq stammen (ihre Zuordnung zu den Hussein ist ungewiss). Damit sind die Ashraf nicht nur in den wichtigen Häfen der Küste, sondern auch in den wichtigsten historischen Handelsstädten des Hinterlandes vertreten.
Zum Status der Ashraf gibt es unterschiedliche Meinungen. Insgesamt kann attestiert werden, dass ihnen ein spezieller Status zukommt. Mohamed Haji Mukhtar schreibt, dass den Ashraf bereits bei der Geburt quasi-göttliche Macht zugeschrieben wird - Barakah - und sie unabhängig von ihrem tatsächlichen Lebenswandel das Attribut der Heiligkeit aufgrund dieser Macht nicht einbüssen können. Unterschiedliche Angaben gab es jedoch lange Zeit darüber, ob die Ashraf als Minderheit oder als ins Clansystem integrierter Bestandteil zu werten sind.
4.1. Die Ashraf als Teil der Benadiri
Seitens der oftmals zitierten Minderheit der Benadiri werden die Ashraf als Bestandteil ihrer Gruppe erachtet, und zwar auf oberster Ebene, gleich den Reer Hamar und Shangani. Auch die im dänischen Bericht befragten Ashraf selbst sehen sich als Benadiri. Die äußerliche Ähnlichkeit, also Hellhäutigkeit der Reer Hamar (heißt:
‚Stadtbewohner') und deren arabischpersische Herkunft tragen sicherlich zu dieser Auffassung bei. Tatsächlich dürfte hier in der Sicht von außen ein grundlegendes Missverständnis vorliegen: Wie auch die Namensgebung der Region Benadir (Region Mogadischu aber auch Küstenstädte Südsomalias) vermittelt, ist dieser Begriff ein geographischer. Reer Hamar, Shangani und andere Gruppen, welche hauptsächlich und von Alters her in den urbanen Gebieten der Küste siedeln, bezeichnen sich - oder werden bezeichnet - als Benadiri, also als aus der Region Benadir stammend. In diesem Sinne ist die Bezeichnung lediglich eine Zusammenfassung von an der Küste siedelnden, nicht den großen Clans zugehörigen Bevölkerungsgruppen und keine an sich gewachsene Minderheit oder gar ein Clan. Eine vom IRB Canada zitierte Expertin erklärt, dass die Benadiri kein Clan sondern vielmehr eine Allianz unterschiedlicher Herkunftsgruppen sind, die in den gleichen Städten leben. Benadiri sind also die eingesessenen Stadtbewohner der Küste, welchen sich die ebenfalls auf diesem Gebiet lebenden Ashraf selbstverständlich zuordnen. Ashraf des Hinterlandes hingegen können in diese Gruppe aus offensichtlichen Gründen nicht eingeordnet werden. Für die bekannten Gruppen der Ashraf bedeutet dies, dass die Ashraf Hussein, vielleicht mit Ausnahme der Maqbuul, sowie die Ashraf Hassan Al Adahli als Benadiri oder im Falle von Brava als Bravanese bezeichnet werden können.
4.2. Die Ashraf als Sub-Clan der Rahanweyn
Wird die Nähe eines Teils der Ashraf, insbesondere der Ashraf Sarman, zur Clanallianz der Rahanweyn unter dem Gesichtspunkt der somalischen Clanstrukturen und damit verbundenen sozialen Optionen betrachtet, könnte diese Gruppe aufgrund ihrer angeblichen ‚Adoption' durchaus als mittlerweile in die Rahanweyn integrierter Bestandteil bezeichnet werden. Diese Ashraf gehören demnach den Rahanweyn an. Die Ashraf scheinen diese Verbindung bereits in frühen Jahren eingegangen zu sein, als sie die kriegerischen ‚Reewin'
zum Islam bekehrten und durch Mediation und Politik befriedeten. Tatsächlich kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass diese Nahebeziehung für alle Ashraf zutrifft, auch wenn die Lokalisierung beider Gruppen in Süd-/Zentralsomalia nicht zu bestreiten ist. Übergriffe von Rahanweyn-Milizen auf Ashraf beweisen jedoch, dass eine generelle Gültigkeit ausgeschlossen werden kann. Vor allem in manchen städtischen
Gebieten ist aufgrund des nahezu gänzlichen Fehlens der Rahanweyn eine derartig enge Verbindung kaum möglich. Prinzipiell angewendet werden kann eine Zugehörigkeit zu den Rahanweyn also insbesondere auf die Ashraf Sarman.
Einen Ansatz bzw. einen Hinweis auf eine mögliche Lösung des Problems bietet Eno, wenn er bei seiner Arbeit auf Hindernisse stößt, als er eine gemeinsame genealogische Herkunft der Ashraf herausfinden möchte. Seine Interviewpartner können sich nicht einigen: "They could not provide comparative definitions concerning the Asharaf among the Banadiri, the Asharaf of the Reewing [Rahanweyn, Anm.] and the numerous Asharafs scattered among the Somali subgroups."
Offensichtlich existieren die Ashraf generell als eigene Gruppe, welche von der restlichen somalischen Bevölkerung unterschieden werden kann. Gleichzeitig muss aber auch eine ‚pragmatische'
Einteilung nach ihrer tatsächlichen Lebenssituation erfolgen:
a) Ashraf, die aufgrund ihrer geographischen Lokalisierung als den Benadiri zugehörig gewertet werden (also im Sinne des Wortes Küstenbewohner sind) sowie andere geographische Zuordnungen;
b) Ashraf, welche unter den Rahanweyn leben; zu dieser Gruppe sind insbesondere die Ashraf Sarman zu zählen, die mit den Leysan der Rahanweyn verbunden sind und sogar deren Sprache (May May) übernommen haben.
c) eine Menge anderer Ashraf, die bei oder mit anderen Clans und Gruppen leben.
Verbildlicht ist die Komplexität zu erkennen:
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5. Sprachen und Dialekte der Ashraf
Die Ashraf sprechen auch keine einheitliche Sprache. Die Ashraf Hassan benutzen meist den Dialekt des sie beherbergenden Gastgeberclans. Die Ashraf Hussein und die Ashraf Hassan Al Adhali sprechen einen eigenen Dialekt, der nur von den Benadiri in Merka und im Bezirk Shangani in Mogadischu gesprochen wird. Dieser Dialekt wird als ‚May Dhoonte' oder ‚Madonte' bezeichnet, oder aber auch als ‚Af Marka' oder ‚Af Ashraf' und unterscheidet sich wesentlich von Af Hamar und dem Standard-Somali. Die Ashraf Sarman hingegen haben den Dialekt ihres Gastgeberclans, der Rahanweyn, angenommen und sprechen an ihrer traditionellen Heimstätte in Xuddur das May May. Die Ashraf in Brava wiederum, die Ba Alawi, Al Nadhiri und Al Ahdali, sprechen die
bravanesische Sprache 'Chimini', die kein somalischer Dialekt, sondern eine getrennte, mit dem Swahili verwandte Sprache ist.
In der Literatur erwähnte Wohngebiete von Ashraf, speziell zugeschriebene Herkunft
bestimmter Subclans
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Gemäß der Expertin Virginia Luling assoziiert sich die Gruppe der Reer Aw Hassan selbst ebenfalls mit den Ashraf (was diese nicht notwendigerweise wissen und anerkennen müssen). Sie sind eine separate Gruppe, jedoch mit den Ashraf verwandt auch wenn sie auf den Titel ‚Sharif' verzichten.
Die Reer Aw Hassan geben als Herkunft Hussein, den Sohn von Fatima, Tochter des Propheten an. Ein Abkomme dieses Hussein, ein Sheikh, bekannt unter dem Namen Hassan oder Kalweyne, kam im 15.
Jahrhundert aus dem Jemen nach Somalia, wo er zwei Frauen heiratete. Eine war vom Clan der Marehan, die andere vom Clan der Jidle. Die Abkommen des Sohnes der Marehan-Frau, Nur, leben in der Gegend von Beletweyn in Hiiran und in Äthiopien, während jene des Sohnes der Jidle-Frau, Said, im Süden, von Merka und Qorioley bis Mandera (Kenia) leben. Ein Abkomme des Nur, Ahmed, zog an die Küste und seine Abkommen sind Teil der Benadiri. Auch den Reer Aw Hassan kam ursprünglich der Respekt zu, der einem religiösen Clan entgegengebracht wird. Allerdings ist diese Stellung im Bürgerkrieg stark erodiert.
7. Die Ashraf in der somalischen Gesellschaft
Gemäß Schätzungen stellen die Ashraf ca. 0,5 Prozent der somalischen Bevölkerung. Allerdings gab es seit Jahrzehnten keine Volkszählung und auch die Daten der Erfassungen unter dem Regime von Siad Barre sind nicht generell vertrauenswürdig. Die Ashraf selbst sehen sich als eine in der somalischen Gesellschaft hoch angesehene, strenggläubige Minderheit. Aufgrund der Tätigkeiten als religiöse Lehrer oder Handelstreibende reisten Mitglieder der Gemeinschaft vormals in alle Teile des Landes. Andere Tätigkeiten umfassten und umfassen das Heilen, Predigen und die Streitschlichtung und auch die berühmte Dichterin Dada Masiti entstammt von den Ashraf (al Ahdali). Ihnen wird aufgrund ihrer Abstammung eine Art ‚moralische Überlegenheit' zugesprochen. Gleichzeitig galten die Ashraf als gebildet und wurden daher von Behörden
angestellt. Unter dem Regime von Siad Barre gab es für die Ashraf keine Sicherheitsprobleme. Im Gegensatz zu den Hauptclans betätigen sich die Ashraf in ländlichen Regionen vor allem als Bauern und Hirten, sind also nicht nomadisierend. Dementsprechend gibt es auch kaum eine Heirat zwischen Ashraf und Mitgliedern großer Samaale-Clans (Hawiye, Darod, Isaak). Eine Eheschließung kommt in den meisten Fällen nur innerhalb der Gruppe zustande. Schon in der Vergangenheit zeichneten sich Differenzen mit islamistischen Extremisten ab:
"The Ashraf are a religious clan but they are not supporters of armed Islamic fundamentalist groups such as Al-Ittihad; on the contrary, they fear Al-Ittihad."
Dementsprechend sind die Ashraf nicht als Islamisten im Sinne wahhabitischer Jihadis einzustufen. Dies führt auch zu Spannungen mit neueren fundamentalistischen Gruppierungen, wie weiter unten angeführt.
Während des Bürgerkrieges wurden die Ashraf gezielt angegriffen. Vor allem in Mogadischu wurden Angehörige dieser Gruppe getötet, vergewaltigt und ihr Eigentum geplündert. Allerdings dürften zum Beispiel auch die Ashraf Sarman betroffen gewesen sein, zumal deren Schutzclan der Rahanweyn in den ersten Kriegsjahren ebenfalls stark in Mitleidenschaft gezogen wurde.
Die Gründe für die Übergriffe sind vielfältig. Einerseits werden Ashraf aufgrund ihres eigenen Selbstverständnisses (arabische Herkunft) und/oder ihrer äußerlichen Merkmale von den Somali-Clans als Fremde, als ‚Araber' angesehen. Andererseits wurden sowohl ihre Religiosität als auch ihre Nichtbewaffnung als Schwäche ausgenutzt. Das Fehlen eines natürlichen Rückzugsgebietes, eines eigenen ‚Heimatterritoriums' stellte für manche ebenfalls ein Problem dar.
Durch den Mangel an Schutz verloren die Ashraf innerhalb des somalischen Gesellschaftssystems auch soziale und legale Rechte. Entführung, Vergewaltigung und erzwungene Verheiratung von Ashraf-Frauen schlugen sich zunehmend negativ auf die Identität der Gruppe nieder. Im Jahr 2007 berichtete Amnesty International über Interviews mit geflohenen Minderheitenangehörigen: "Most of them asserted that they had been specifically targeted for persecution by the different (...) clan-based armed or militia groups, solely on the basis of being minorities and not members of a clan."
Noch im Jahr 2007 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) über ein Abschiebungsurteil der Niederlande bezüglich eines Ashraf: "The Court considered that the treatment to which the applicant claimed he had been subjected prior to his leaving Somalia could be classified as inhuman within the meaning of Article 3 and that vulnerability to those kinds of human rights abuses of members of minorities like the Ashraf has been well-documented. [...] The Court took issue with the national authorities' assessment that the treatment to which the applicant fell victim was meted out arbitrarily. It appeared from the applicant's account that he and his family were targeted because they belonged to a minority and for that reason it was known that they had no means of protection. The Court considered, on the basis of the applicant's account and the information about the situation in the "relatively unsafe" areas of Somalia in so far as members of the Ashraf minority were concerned, that his being exposed to treatment in breach of Article 3 upon
his return was foreseeable rather than a mere possibility."
Insgesamt scheinen die Ashraf jedoch nicht als Gruppe oder aufgrund ihres Status angegriffen worden zu sein, sondern vielmehr als einzelne, schutzlose Individuen. Mittlerweile hat sich die Situation für die Benadiri insgesamt etwas gebessert, doch sind sie im Vergleich zu großen Clans nach wie vor leichter angreifbar. Dass die Ashraf aufgrund ihrer Vergangenheit den traditionellen Islam weiterhin propagieren könnten, würde gerade in von Extremisten besetzten Gebieten negative Folgen nach sich ziehen. Vor allem die islamistischen Rebellen der al Shabaab setzen ihre Sicht des Islam auch mit Gewalt durch. Im Zuge dessen wurden auch traditionelle Sufi-Heiligtümer (vor allem Gräber von Heiligen) geschändet. Der religiöse Status der Ashraf wird von den Islamisten nicht anerkannt.
Al Shabaab kontrolliert derzeit die meisten weiter oben als Hauptsiedlungsgebiete der Ashraf genannten Städte und Regionen. Die genannten Bezirke Mogadischus (Xamar Weyne und Shangaani) bilden eine Ausnahme. Andererseits gibt es Berichte, wonach Angehörige von Minderheiten eher al Shabaab unterstützen würden:
"The Islamist groups, including al-Shabaab, (...) represent something positive to people who belong to a minority, since clan affiliation is not a criterion for social status and protection. Moreover, the strict law enforcement in areas controlled by the Islamists prevents the crime that for years has affected these groups in particular. Consequently, in regions such as the Lower Shabelle, we note that the minorities support al-
Shabaab."
Wie sehr die Ashraf zu diesen al Shabaab-Sympathisanten gezählt werden können, bleibt zu bezweifeln. Einerseits sind sie eine in der Vergangenheit eher hoch angesehene Gruppe, andererseits haben sie aufgrund ihrer spirituellen Orientierung einen nicht ins ideologische Konzept der al Shbaab passenden Hintergrund. Daher gelten sie bei den Radikalislamisten auch als Bid'ah (gegen die Lehre) und werden offenbar auch gezielt ins Visier genommen.
Insgesamt kann attestiert werden, dass Informationen, welche älter als ein Jahr sind, nur noch einen geringen Wert haben. Die Häufigkeit von Übergriffen von Clanmilizen (v.a. Hawiye, Abgaal) auf Minderheiten in nunmehr von al Shabaab besetzten Gebieten ist nicht zu überprüfen, es liegen kaum Berichte vor. Aus den von der Übergangsregierung kontrollierten Gebieten in Mogadischu gibt es keine Berichte bezüglich Übergriffen gegen Angehörige der Ashraf. Während in älteren Berichten und auch im Urteil des EGMR den Ashraf ein hohes Risiko der Verfolgung zugerechnet wurde, gibt es heute durchaus positivere Entwicklungen. Zum Beispiel ist der Sprecher des Übergangsparlaments, Sheikh Sharif Hassan Aden, ein Ashraf. Gleichzeitig sind die Ashraf gemäß glaubwürdigen Informationen jedenfalls in Somaliland keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt.
Plausibel klingt folgende, immer noch gültige Zusammenfassung:
"Meist sind sie in die Gruppen, mit denen sie zusammen siedeln (Digil- Mirifle oder Benadiri) integriert und werden normalerweise von diesen wegen ihres besonderen religiösen Status als Nachkommen des Propheten
beschützt. Sie werden daher nicht als Minderheit im engeren Sinne angegriffen, doch können sie an den selben Problemen, mit denen ihre "Gastgeber"-Clans konfrontiert sind, leiden."
Es gibt keine gesamtgültige Zuordnung der Ashraf. Lediglich die Tatsache, dass sie sich sowohl selbst, als auch die Mehrheits-Clans sie als andersartig werten, kann festgehalten werden. Hingegen kann keiner der unterschiedlichen Bewertungen durch diverse Autoren widersprochen werden: Die Ashraf sind teils Clan, teils Sub-Clan, teils adoptiert und teils Minderheit. Keinesfalls sind sie jedoch ausschließlich eines davon. Dementsprechend ist es durchaus sinnvoll, einen Angehörigen der Ashraf nicht durch die bloße Zuteilung zu dieser Gruppe, sondern mittels Hinterfragung des persönlichen, geographischen und sozialen
Hintergrunds sowie der Eruierung der Verortung des Individuums innerhalb der somalischen Clanstruktur zu definieren. Die bloße Behauptung der Zugehörigkeit zu den Ashraf unterminiert die Glaubwürdigkeit einer Person.
Der den Ashraf zukommende Schutz hängt stark von geographischer Position und Integration ab. Hat sich eine Gruppe von Ashraf erfolgreich einem großen Clan anschließen können, ist ihm also durch eine Art Adoption beigetreten, dann kann dieser auch Schutz bieten. Für die Gruppe der Ashraf, die Teil der Benadiri in städtischen Regionen sind, ist die Bedrohungslage als erhöht einzustufen. Für jene Ashraf, die sich auf dem Territorium der al Shabaab befinden, kann dies noch zusätzliche Probleme mit sich bringen.
Zusammenfassend kann also gerade bei den Ashraf festgehalten werden, dass sie niemals als Gesamtgruppe beurteilt werden können, sondern die genaue soziale und geographische Herkunft maßgeblich für das exakte Bedrohungsszenario ausschlaggebend sind.
Asylländerbericht BMEIA (Stand Oktober 2015):
Allgemeine Anmerkungen
Dieser Asylbericht muss im Kontext der nach wie vor volatilen, von jahrzehntelangen Konflikten geprägten Situation in Somalia gesehen werden, die keine - oder nur sehr eingeschränkte - Reisen nach Mogadischu oder andere Teile Somalias zulässt.
Zuverlässige Daten sind schwierig bzw. in manchen Bereichen (z.B. Wirtschaft) sogar unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren. Die ÖB Nairobi muss daher vorausschicken, dass eine Beantwortung des übermittelten Fragenkataloges bestenfalls generisch möglich ist.
Somalia
1. Minderheitenschutz, Minderheitenverfolgung, Mischehen
Die somalische Bevölkerung ist grundsätzlich ethnisch, sprachlich und religiös homogen, allerdings ist die Gesellschaft in verschiedene Clans und Sub-Clans eingeteilt und somit entsprechend fragmentiert. "Die Clans, historische Großfamilien, sind noch immer der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen".1
1
http://www.deutschlandfunk.de/somaliland-das-erfolgsmodell-verliert-an-glanz.724.de.html?dram:article_id=323187 [Stand 17.09.2015]
2 http://www.noas.no/wp-content/uploads/2014/04/Somalia_web.pdf [Stand 02.09.2015]
3 Wie eine Mitarbeiterin von UNICEF im Gespräch mit SB bemerkte: "If you have to deal with a minister, the first thing you research is his clan, sub-clan and where his affiliations lie."
Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert. Einzelne Minderheiten (u.a. Bantu, Jarir, Benadir, Rer Hamar, Midgan, Gaboye) leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt. Insgesamt stehen den Minderheitsgruppen nur 31 Parlamentssitze zu.2 Trotz intensiver Recherche konnte die Botschaft keinen konkreten Namen der Minderheitenangehörigen in der Politik finden.
Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet.3 Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans zufällt. Somit lässt sich auch die Zusammensetzung der aufgeblähten Föderalregierung (mit 25 Ministern und dutzenden Stellvertretern) erklären. Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt.
Der Botschaft liegen keine näheren Informationen zu rückkehrenden Minderheiten im Besonderen (im Vergleich zu rückkehrenden Somalis, s. u.) oder zu in diesem Bereich tätigen NGOs vor.
"Mischehen" zwischen Clans bzw. Sub-Clans sind aus Erfahrung der Botschaft eher unüblich. Traditionell weigert sich ein Großteil der Clans Personen zu heiraten, die einer Minderheitsgruppe angehören.4
4 Martin Hill: No redress: Somalia's forgotten minorities S. 9
5 Interview mit UNICEF Somalia am 29. Sep. 2014.
6 Interview mit IOM Somalia am 26. Sep. 2014
7 Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea pursuant to Security Council Res. 2060 (2012): Somalia; S. 8
8 Ibid.
9 Operations Strategy for the voluntary Repatriation of Somali Refugees from Kenya to Somalia S. 12, September 2015
2. Dokumente (Ausstellung, Sicherheit)
Nachdem in Somalia kein Personenstandsverzeichnis existiert, erfolgt die Ausstellung von Dokumenten allein aufgrund der Angaben der antragstellenden Person. (Die Registrierungsrate von Geburten wird lt. Auskunft von UNICEF auf rd. 3 % in ganz Somalia geschätzt.5)
Die Feststellung von Identitäten erfolgt oft nur durch den Ältestenrat eines Dorfes oder durch Verwandte bzw. Bekannte. Personen mit fünf verschiedenen Reisedokumenten und fünf darin anderslautenden Namen sind keine Seltenheit. Hinzu kommt erschwerend die häufige Namensgleichheit bzw. verschiedene Namensschreibweisen.6
Die Echtheit von Dokumenten bzw. Urkundenüberprüfungen hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit bzw. Wahrheitsgehalt von Dokumenten kann somit von den österreichischen Vertretungsbehörden keinesfalls überprüft werden.
Auch in Nairobi kann jede Art von somalischem Dokument einfach und unbürokratisch auf der Straße gekauft werden. Selbst die somalische Botschaft in Nairobi stellt somalische Reisedokumente offensichtlich unreflektiert und ohne jegliche Identitätsprüfung aus.7 Die Unsicherheit von somalischen Reisedokumenten wurde 2013 auch in einem Bericht der VN thematisiert ("... the production of the national passport continues to be fraught with fraud and corruption, undermining the integrity of the national travel document.").8
Im Jahr 2014 unterstützte UNHCR die Ausarbeitung einer Änderung des somalischen Staatsbürgerschaftsgesetzes aus dem Jahr 1962. Mit dem Staatsbürgerschaftsgesetz verbunden sind eine wirksame Personenregistrierung und ein Dokumentationssystem. Die Ausstellung von wesentlichen Rechtsdokumenten und Identifizierung von Personen soll dadurch in die Zukunft gewährleisten sein. Das Ziel der UNHCR und der lokalen Behörden ist es einen Großteil der Bevölkerung bis zu den Wahlen im Jahr 2016 registriert zu haben.9
Des Weiteren hat die somalische Regierung Anfang dieses Jahres (2015) die UN-Kinderrechtskonvention (Convention on the Rights of the Child, CRC) ratifiziert.
Dadurch hat sich Somalia unter anderem verpflichtet alle Kinder behördlich zu registrieren. UNICEF hat sich nun als Ziel gesetzt, alle Kinder unter 5 Jahren, die noch nicht registriert sind, ausfindig zu machen und die Behörden dabei zu unterstützen, die Anmeldung durch zu frühen. Zugleich werden die Mütter und die traditionellen Geburtshelfer/innen über die Wichtigkeit der unmittelbaren Registrierung nach der Geburt der Kinder aufgeklärt. Die Daten der Geburtenregistrierung sollen der Behörde eine bessere Vorstellung von Bevölkerungszahlen gewähren und in weiterer Folge ein Ende der illegalen Dokumente herbeiführen.10 Einhergehend mit der Registrierung werden Geburtsurkunden ausgestellt.
10 http://www.unicef.org/esaro/5440_som2015_birth-registration.html [Stand 07.09.2015]
11 Interview mit UNHCR Somalia am 11. September 2015.
12 https://childrenandarmedconflict.un.org/countries/somalia/ [Stand 15.09.2015]
13 Interview mit UNHCR Somalia am 11. September 2015
14 Ibid
15 Human Rights Watch: World Report 2015: Somalia
a. Zwangsrekrutierungen
Zwangsrekrutierungen werden massiv von den Al-Shabaab Milizen und deren Untergruppen durchgeführt. Hauptrekrutierungsbereich von Al-Shabaab ist Süd/Zentralsomalia.
Wiewohl die Deserteure nicht systematisch verfolgt werden, sind Einschüchterungsversuche häufig.
Erfreulicherweise geht die Zahl der Rekrutierung von Kindern tendenziell zurück.11 Laut einem Bericht des Generalsekretärs an den Sicherheitsrat am 5. Juni dieses Jahres, wurden insgesamt 819 Kindern (779 Jungen, 40 Mädchen) von der Al-Shabaab rekrutiert. Weitere Rekrutierung von 800 Kindern und Jugendlichen durch die nationale Armee sowie unterschiedliche Milizen wurde dokumentiert. Dem UN-Bericht zufolge rekrutiert Al-Shabaab Kinder und Jugendliche gezielt in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen.12 Die Rekrutierung als solche wird von der UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen.13 "The Somali people who left the country, especially after 2011, did not flee Al-Shaabab, they fled famine"14.
Während sich in den Reihen der Regierungskräfte v.a. Minderjährige finden, deren Alter im Rahmen des Rekrutierungsprozesses nicht eindeutig festgestellt wurde, setzen die Al-Shabaab Kindersoldaten systematisch ein.
Die somalische Regierung hat 2012 einen Aktionsplan zur Verwirklichung einer "kinderfreien" somalischen Armee - auf der Grundlage von VN-Sicherheitsratsresolution 1612 - verabschiedet, die Umsetzung schreitet allerdings langsam voran.15 UNSOM und UNICEF unterstützen die Regierung bei der Umsetzung ihrer Vorgaben in diesem Bereich. UNICEF Somalia betreibt zwei Zentren für minderjährige ehem. Al-Shabaab-Kämpfer, in denen die Minderjährigen gemeinsam mit der lokalen Bevölkerung resozialisiert und unterrichtet werden. Die Föderalregierung verfügt über ihr eigenes Rehabilitationszentrum für minderjährige Kämpfer , das sog. Serendi Camp in Mogadischu (u.a. finanziert von Norwegen), das zuletzt aber wiederholt in der Kritik von NGOs und Geberländern stand, da die Regierung Minderjährige gegen ihren Willen dort festhält, u.a. um von ihnen Informationen über Al Shabaab zu erhalten. Im Jahr 2014 wurden mehr als 400 Kinder in Reintegrationsprogrammen aufgenommen.16
16 UNICEF Somalia Jahresbericht 2014 S. 12
17 http://www.bbc.com/news/world-africa-32848988 [Stand 07.09.2015]
18 EUTM Somalia, EU military mission to contribute to the building up and strengthening of the Somali National Armed Forces, Oktober 2014
19 Ibid
20 http://amisom-au.org/frequently-asked-questions/
21 AMISOM Magazine, Issue 16, May-August 2015. S. 16
IOM betreibt ein Programm zur Rehabilitation und Reintegration von "disengaged fighters" und unterhält diesbezüglich ein Reintegrationszentrum in Baidoa. 80 ehemalige Al-Shabaab Mitglieder werden in dem von Deutschland finanzierten Reintegrationszentrum betreut. In Baidoa werden sowohl Männer als auch Frauen auf dem Weg zur Reintegration unterstützt. Ihnen werden als Integrationsmaßnahme unterschiedliche Kurse angeboten und anschließend Geld zur Verfügung gestellt, um eventuell ein Unternehmen zu gründen. Ein ähnliches Reintegrationszentrum, das von Großbritannien finanziert wird, befindet sich in Mogadischu.17
b. Sicherheitsbehörden und Ausbildungsmaßnahmen
Es existiert eine Reihe von Ausbildungsmaßnahmen für staatliche Sicherheitskräfte:
Die EU hat bekanntlich seit 2010 im Rahmen der GSVP-Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Streitkräfte ausgebildet. Die Besoldung der Rekruten wurde in erster Linie von US und I finanziert. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungstätigkeiten für die SNAF in Mogadischu sowie zu Offiziersausbildung übergegangen. Neben EUTM trägt EU NAVFOR einen Teil zur Stabilisierung der Sicherheilslage sowie die Bekämpfung der Piraterie (Operation ATALANTA) bei 18
Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen lt. Kenntnis der Botschaft v. a. bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (TR) (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), weiteres durch UNDP, UNODC (v.a. Strafvollzug) sowie durch die IOM (Ausbildung im Counter-Trafficking-Bereich) und in jüngster Zeit auch durch die Vereinigten Arabischen Emirate. Die EU plant zusätzliche 15 Millionen für die Ausbildung der Polizei zur Verfügung zu stellen. Durch den zusätzlichen Beitrag wird die finanzielle Unterstützung der EU insgesamt € 104 Millionen betragen19.
Die Anzahl der AMISOM Soldaten und Polizisten beträgt zurzeit
22.126. 20 Das Ziel der AMISOM ist innerhalb der nächsten Jahren bis zu 30 000 Uniformierte auszubilden.21
Laut einem Vertreter der EU-Delegation für Somalia hier in Kenia, umfasst die Anzahl der Sicherheitsbeamten in Somalia zirka 104 000 Personen.
Die Zahl sei im Vergleich zu anderen fragilen Staaten sehr hoch, daher werde langfristig eine Reduktion angestrebt.
Von der somalischen Regierung werden zirka 6000 Polizisten und 13 500 Soldaten bezahlt. Die restlichen werden mit Hilfsgeldern der EU, US und anderen Staaten honoriert. Der durchschnittliche Monatslohn beträgt 100 USD. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln bezahlt werden.
Diese geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zur Al-Shabaab überlaufen, da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Übergelaufenen zu ersetzen, werden nachwievor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert. Das langfristige Ziel ist aber die Kapazität zu reduzieren und die einzelnen Rekrutierten besser zu bezahlen, damit sie nicht mehr überlaufen.
Küstenwachekapazitäten sind nur ansatzweise vorhanden bzw. mangels Expertise und Infrastruktur nicht gebrauchsfähig. Auch in diesem Bereich existieren Initiativen - v.a. durch die TR sowie die EU-Mission EUCAP Nestor (seit Juli 2012). Die Zentrale der EUCAP Nestor ist in Djibouti, es gibt jedoch in der Zwischenzeit Büros in Mogadischu, Nairobi, Bosaso, Hargeisa, in den Seychellen und in Tansania22.
22 Factsheet zur Mission EUCAP Nestor Oktober 2014
23 Ibid
24 Interview mit UNICEF Somalia am 26. September 2014.
In Somalia sind die Tätigkeiten der Mission: die Unterstützung bei der praktischen Umsetzung der Rechtsvorschriften und politischen Rahmenbedingungen, Training, Mentoring, Beratung und Überwachung, sowie die Strafverfolgung und Untersuchung von verdächtigen Piraten23.
4. Rechtspraxis bezüglich Eheschließung und Adoption
Auch unter der neuen Verfassung gilt in Somalia weiterhin das islamische Scharia-Recht, auf dessen Grundlage auch die Eheschließung erfolgt. Polygamie ist somit erlaubt, ebenso die Ehescheidung. Ehen werden vor einem lokalen Khadi-Gericht geschlossen und auch wieder aufgelöst. Sämtliche Akte der staatlichen Gerichte - sofern vorhanden - sind nicht nachprüfbar.
Selbiges gilt für Adoptionen, die v.a. im traditionellen Familien- oder Clan-Rahmen stattfinden dürften. Eine offizielle, staatlich geregelte Adoptionspraxis, bzw. staatliches Adoptionsrecht existiert nicht. Elternlose Kinder werden zumeist relativ formlos bei nahen Verwandten oder Pflegefamilien untergebracht.24 Offizielle, überprüfbare Dokumente sind daher zumeist nicht vorzufinden und selbst wenn, könnten diese nach Sicht der Botschaft einer Urkundenüberprüfung nicht standhalten.
Zu den traditionellen Zeremonien betreffen Eheschließung und Adoption kann die Botschaft keine weiteren Angaben machen.
Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen (etwa die im Berichtszeitraum laufende AMISOM- Initiative) in bestimmten Gebieten ergeben können. Hiervon ausgenommen sind IDPs in den Flüchtlingslagern in und um Mogadischu, die sehr oft strikten Beschränkungen - zumeist durch ihre Unterkunftgeber - unterworfen sind.25
25 Siehe hierzu: Human Rights Watch (2013): "Hostages of the Gatekeepers"
26 UNHCR Somalia Factsheet, August 2014
27 Ibid
28 Interview mit UNHCR Somalia am 11. September 2015.
29 UNHCR Briefing Sheet May 2013, data.unhcr.org
Davon abgesehen sind der Botschaft keine Einschränkungen für bestimmte Gruppen bekannt.
6. Innerstaatliche Fluchtalternativen (IFA)
Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. Die Hauptstadt Mogadischu beherbergt aktuell rd. 300.000 Flüchtlinge aus dem ganzen Land.26 Allerdings sind in Mogadischu seit Beginn 2014 Delogierungen ("forced evictions") von IDPs im Gange, als Folge sind lt. Angaben von UNHCR bereits 23.000 IDPs vertrieben worden.27 Mogadischu kann grundsätzlich als IFA für Personen dienen, die enge Verwandtschaft dort verfügen.28
Die Aufnahmefähigkeit für Binnenvertriebene ist allerdings begrenzt und wie auch sonst überall besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener, die durch internationale Organisationen gewährleistet wird (v.a. in Puntland, Somaliland).
Puntland hat 2012 IDP Policy Guidelines angenommen.29 Die Situation von IDPs in Puntland wird von mehreren NGOs als durchaus positiv beschrieben (können geregelter Tätigkeit nachgehen usw).
7. Clan-Konflikte - staatlicher Schutz
Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen
Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Zentral und Südsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden.
Die Unsicherheit in der von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe hindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors. Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen.30
30 Human Rights Watch: World Report 2015: Somalia
31 Ibid
32 Implementation report of the Human Rights Country Strategy for Somalia for 2014 S.8
33 Human Rights Watch (2013): "Hostages of the Gatekeepers"
34 Implementation report of the Human Rights Country Strategy for Somalia for 2014 S.8
35 Implementation report of the Human Rights Country Strategy for Somalia for 2014 S.9
36 Human Rights Watch: World Report 2015: Somalia
Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleiben der Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist.31
8. Geschlechtsspezifische Verfolgung
Die somalische Bevölkerung besteht zu 50 % aus Frauen. Sie leiden unter schwerer Ausgrenzung und Ungleichheit in vielen Bereichen, vor allem; Gesundheit, Beschäftigung und Arbeitsmarktbeteiligung 32.
Gewalt gegen Frauen - insbesondere sexuelle Gewalt - ist lt. Berichten der VN und internationaler NGOs in der gesamten Region weit verbreitet. Besonders betroffen sind davon IDPs in Flüchtlingslagern, insbes. in Mogadischu.33 Es muss dabei ausgegangen werden, dass die Täter häufig Angehörige der staatlichen Armee oder Polizeikräfte sind. Von staatlichem Schutz kann daher nicht ausgegangen werden, Straflosigkeit ist in diesem Bereich ein weit verbreitetes Problem. Ebenso weit verbreitet sind Genitalverstümmelung sowie Zwangsehen.
Auch in relativen sicheren Gebieten wie in Somaliland sind Frauen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt (SGBV und GBV) ausgesetzt. In Hargeisa General Hospital wird täglich mindestens ein Vergewaltigungsfall gemeldet 34.
Die somalische Regierung hat mit Unterstützung der EU-Delegation für Somalia35 einen Aktionsplan zur Bekämpfung der sexuellen Übergriffe verabschiedet, die Implementierung geschieht jedoch sehr langsam.36
9. Rückkehrfragen: Grundversorgung, Arbeitsmarkt, med. Versorgung
a. Rückkehr
Die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum ist eine Tatsache. Die Gründe darin lagen v.a. in den intensivierten Bemühungen Kenias, somalische Flüchtlinge nach Somalia zu repatriieren bzw. gegen ihren Willen abzuschieben (Operation "Usalama Watch").
Ungeachtet der anhaltenden Sicherheitsprobleme, haben Flüchtlinge begonnen nach Somalia zurückzukehren. Zwischen Dezember 2014 und Anfang August 2015 sind 2.969 somalische Flüchtlinge in den Bezirken Luuq , Baidoa und Kismayo zurückgekehrt. Die Rückkehr fand mit der UNHCR -Unterstützung, im Rahmen einer Pilotphase, statt. 37
37 http://www.unhcr.org/55c221ad9.html [Stand 08.09.2015]
38 UNHCR Global Appeal 2015 Update
39 Tripartite Commission for the Voluntary Repartriation of Somali Refugees from Kenya, 30 July 2015
40 UNHCR Press Release - 5 August 2015
41
http://somaliamediamonitoring.org/september-9-2015-morning-headlines/
42 Amisom Magazin, New Year, new focus Feb-April 2015. S. 10.
43 http://data.unhcr.org/horn-of-africa/country.php?id=197 August 2015 [Stand 08.09.2015]
Am 10. November 2013 unterzeichneten Kenia, Somalia und der UNHCR eine Vereinbarung die vorsieht, Hunderttausende von Flüchtlingen innerhalb der nächsten Jahre nach Somalia zurückzuführen38. Es war ursprünglich geplant, dass in diesem Jahr 10 000 Flüchtlinge, 100 000 im nächsten Jahr, 150 000 im Jahr 2017, 130 000 im Jahr 2018 und schlussendlich 35 000 im Jahr 2019 bei der Rückkehr und Reintegration unterstützt werden. Die Zahlen sind nun folgendermaßen geändert worden39: Die 10000 für dieses Jahr bleiben unverändert, nächstes Jahr 50 000, 2017 75 000, im Jahr 2018 65 000 und im Jahr 2019 sollen 15 000 Flüchtlingen bei der Rückkehr unterstützt werden
Nach dem Ende der oben erwähnten Pilotphase trafen am 05.08.2015 116 Flüchtlinge, die freiwillig aus Kenia nach Somalia zurückkehrten, in Mogadischu ein.40
Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein. Außerdem hat sich im Berichtszeitraum die Sicherheitslage in Südsomalia, nicht zuletzt aufgrund der AMISOM Offensive (Operation Jubba Corridor), verschlechtert. Laut Somaliamediamonitoring haben Al-Shabaab Kämpfer beispielsweise am 08.09.2015 Regierungs- und AMISOM Truppen in Shabeele angegriffen. Es kommt nunmehr öfter zu Angriffen und Anschlägen, weil AMISOM einerseits eine Offensive vorantreibt und andererseits ein immer größeres Gebiet beherrscht, und daher auch mit einer Mehrzahl an Übergriffen zu rechnen ist..41 Es sei allerdings festzuhalten, dass AMISOM Al-Shabaab weitgehend zurückgedrängt hat und bereits 80% des somalischen Territoriums kontrolliert42.
Zum Zeitpunkt der Berichtslegung waren lt. UNCHR rd. 2 Mio. Somalis auf der Flucht, davon 1.1 Mio. IDPs in Somalia, 420.283 in Kenia,
247. 934 in Äthiopien, 246.648 im Jemen, 11 931 in Dschibuti und 29,053 Uganda.43
UNHCR und IOM unterstützen die organisierte Rückkehr von Binnenvertriebenen in Somalia, in erster Linie in den Regionen Shabelle und Bay. Bis Mitte 2013 konnten insgesamt 3.500 Familien im Rahmen des von UNHCR-Programms wieder in ihre Dörfer zurückkehren. Der Zahl von spontanen - also nicht mithilfe von UNHCR organisierten - Rückkehrern im gleichen Zeitraum wird auf 18.000 geschätzt.44
44 UNHCR Briefing Sheet August 2014, data.unhcr.org
45 UN OCHA, Humanitarian Bulletin Somalia, 16. Juli. 2015 :
46 http://www.unocha.org/aggregator/sources/76 [Stand 15.09.2015]
47 http://www.wfp.org/countries/somalia/overview
48 UN OCHA, Humanitarian Bulletin Somalia, 16. Juli. 2015 :
49 Somalia: Humanitarian Dashboard - July 2015, 27 August 2015
50 UN-Habitat Somalia Program - September 2015
51
http://amisom-au.org/2015/09/business-booms-at-the-mogadishu-seaport/
52
http://www.afdb.org/en/countries/east-africa/somalia/somalia-economic-outlook/ [Stand 09.09.2015]
b. Grundversorgung und Arbeitsmarktlage
Laut FAO und SWALIM ist die Regenzeit zwischen Ende März und Anfang Mai in den meisten Teile des Landes gut ausgefallen. Dies führte zur genügend Wasser und Nahrung für die Tiere der Nomaden. Der Regen fiel im Nordwesten Somalia jedoch schlecht aus.45 Die regionalen Klimaforschern erwarten für den Zeitraum September bis Dezember 2015 starke Niederschläge in Somalia und gesamte äquatorial Gegend.46
Derzeit sind laut Angaben des Welternährungsprogramms 12% der somalischen Bevölkerung unterernährt, wobei in manchen Teilen Südsomalias 33% der Bevölkerung unterernährt ist.47
Die Versorgungslage ist anhaltend schlecht und hat sich im Berichtszeitraum aufgrund der Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert: Laut UN OCHA sind 3 Mio. Menschen in Somalia auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. 730.000 von ihnen, vor allem in Dhobley und Doolow, benötigen dringend humanitäre Lebensmittel- und Ernährungshilfe, während weitere 2,3 Millionen Menschen nur schwer an tägliche Nahrung gelangen.48
Laut Finanzierungsappell von OCHA sind derzeit nur 32% der insgesamt benötigten 863 Mio. USD für die Nahrungsmittelhilfe 2015 in Somalia gesichert.49
Viele Stadtbewohner verfügen über keine Ausbildung und keine robuste Wohnmöglichkeit, sie haben des Weiteren keine Beschäftigungsmöglichkeiten und daher auch keinen Lebensunterhalt. Somalia hat eine sehr junge Bevölkerung, das Durchschnittsalter beträgt 17 Jahre. Über 67% der Jugend des Landes ist arbeitslos. UNHCR, FGS und Partnerorganisationen haben bereits Maßnahmen ergriffen, die zur Besserung der misslichen Lage in den nächsten Jahren beitragen sollen.50
Ein leichter Wirtschaftsaufschwung wird bereits am Hafen Mogadischus registrieren. Dank der reduzierten Bedrohung durch Piraterie und die dadurch verbesserte Sicherheitslage interessieren sich immer mehr Investoren für Mogadischu.51
Da die Mehrheit der Bevölkerung nachwievor Nomaden und daher stark von Tieren und tierischen Exporten für Ihren Lebensunterhalt abhängig sind, sind zuverlässige Wirtschaftsdaten für Somalia nicht verfügbar.52
c. Medizinische Versorgung
Die Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze sowie in Mogadischu gesichert. Im Berichtszeitraum wurden außerdem mehrere Epidemien (Masern, Cholera, Polio) verzeichnet. Seit April dieses Jahres werden vermehrt acute water diarrhea (AWD) und Cholera Fälle gemeldet53.
53 UN OCHA, Humanitarian Bulletin Somalia, 16. Juli. 2015 :
54 MSF hat seine Aktivitäten im August 2013 aufgrund anhaltender Angriffe auf seine MitarbeiterInnen mit sofortiger Wirkung eingestellt und diese Entscheidung wie folgt begründet:
"Humanitarian action requires a minimum level of recognition of the value of medical humanitarian work and therefore the acceptance by all warring parties and communities to allow the provision of medical assistance, as well as the operational principles of independence and impartiality. Furthermore, these actors must demonstrate the capacity and willingness to uphold negotiated minimum security guarantees for patients and staff. This acceptance, always fragile in conflict zones, no longer exists in Somalia today."
www.msf.org/article243/msf-forced-close-all-medical-programmes-somalia
55
http://www.unodc.org/documents/easternafrica//piracy/UNODC_Brochure_Issue_11_wv.pdf
Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme der internationalen Hilfsorganisation "Medecins sans frontières (MSF)" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage.54
10. Aspekte speziell betreffend Somaliland
a. Staatlicher Schutz, Justiz, Sicherheitsbehörden
Aus Sicht der Botschaft kann davon ausgegangen werden, dass sich der staatliche Schutz in Somaliland besser darstellt als in Süd-/Zentralsomalia. Allerdings sind auch hier die Sicherheitskräfte nur schlecht bis mangelhaft ausgebildet. Im Grenzbereich zu Puntland sind Auseinandersetzungen nicht auszuschließen, da sich dort Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können.
Relativ sichere Gebiete sind weiterhin Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können.
Das Justizsystem in der gesamten Region basiert auf der Scharia. Es kann aber nicht von einem umfassenden Rechts- und Justizsystem gesprochen werden. Allgemein ist die Justiz, sofern vorhanden, nicht unabhängig, sondern sehr oft der Willkür der jeweiligen Behörden unterworden.
Der Strafvollzug kann mit westlichen Standards nicht verglichen werden. (Selbst die VN können weiterhin aus Sicherheitsgründen keine Ausbildungsprojekte im Bereich Strafvollzug in Mogadischu durchführen, obwohl dies von den somalischen Behörden durchaus erwünscht wäre.) UNODC ist im Rahmen der Anti-Piraterie und Justizim Bereich Justiz, SSR und Strafvollzug aktiv und arbeitet mit den Behörden in Hargeisa und Mandera eng zusammen, um Ausbildungsmöglichkeiten für Häftlinge und die Verbesserung der Lebensbedingungen in Gefängnissen zu erzielen.55 Zudem werden umfangreiche Programme zur Verbesserung des Justizsektors
(Richter, Staatsanwälte, Polizei) und Öffentlichkeitsbildung abgewickelt.56 Auch in Somaliland gibt es allerdings kaum ausgebildete Richter, Juristen bzw. selbständige Anwälte, zum größten Teil werden diese von ausländischen Consultants bzw. NGOS gestellt.57 In Süd/Zentralsomalia ist UNODC aus Sicherheitsgründen nicht aktiv.
56 UNODC (Juli 2013): Supporting the Establishment of an Effective and Efficient Criminal Justice System in Somaliland 2012-2014
57 Gespräch mit dem Leiter des UNODC-Programms in Somaliland am 13. August 2013
58 http://www.somalilandlaw.com/family___personal_law.html
59 https://www.ecoi.net/local_link/233725/342466_en.html [stand 21.09.215]
60
http://www.deutschlandfunk.de/somaliland-das-erfolgsmodell-verliert-an-glanz.724.de.html?dram:article_id=323187 [Stand 17.09.2015]
Laut Angaben der Somaliland Lawyer Association ist ein neues Familienrecht in Ausarbeitung.58 Allerdings sind diese Angaben schwer verifizierbar. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die traditionelle Grundlage für Adoptionspraxis ebenfalls die Scharia ist.
b. Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Somaliland ist im Vergleich zum Rest des Landes immer noch deutlich stabiler. In Somaliland kommt es lediglich im Gebiet an der - international nicht anerkannten - Grenze zu Puntland gelegentlich zu Schusswechseln. Anschläge oder Kampfhandlungen der al Shabaab gab es keine.
c. Minderheitenschutz
Minderheitenschutz besteht offiziell nicht, d.h. Angehöriger verschiedener Minderheiten (v.a. Gabooye) sind weiterhin Marginalisierung sowie sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung (kein Arbeitsmarktzugang) ausgesetzt. Eine aktive "Verfolgung" findet allerdings nicht statt (s. auch Unterpunkt g).
Die Somaliland Regierung behauptet zwar, dass sich die Situation verbessert, die Diskriminierung der Gabooye in Somaliland ist aber weiterhin eine Tatsache und sie weiterhin Gewalt ausgesetzt59.
d. Clankonflikte
Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, stellen aber nach Aussage mehrerer Interviewpartner der Botschaft kein grundlegendes Sicherheitsproblem dar. "Somaliland hat Regierungsstrukturen aufgebaut, die das Machtstreben der verschiedenen Clans ausbalancieren. Das ganze politische System beruht auf Kompromissen zwischen den Clans. Das haben sie wirklich sehr gut hinbekommen"60.
e. Dokumente
Somaliland verfügt über ein einigermaßen funktionierendes Behördennetz, allerdings bestehen auch hier nur wenige bis rudimentäre staatliche Aufzeichnungen und Personenregister (und wenn, auch nur handschriftlich). Die Dokumentensicherheit in Somaliland gestaltet sich daher grundsätzlich nicht sehr viel besser als im Übrigen Somalia. Nachdem das einzige Passbüro der Föderalen Republik Somalia in Somaliland (Hargeisa) geschlossen wurde, ist Somaliland teilweise dazu übergegangen, eigene somaliländische Pässe auszustellen, die international allerdings nicht anerkannt werden.
IOM führt ein Pilotprojekt zur Erstellung eines Zivilregisters (Erfassung von Geburten, Todesfällen, Eheschließungen) durch, dieses Projekt befindet sich allerdings noch in der Anfangsphase. Es wird weiterhin an einem einheitlichen Wahlregister gearbeitet. Mit der Begründung, dass die Wählerinnen und Wähler nicht rechtzeitig registriert werden können, wurden daher, die für dieses Jahr geplante Präsidentschaftswahl um zwei Jahre verschoben61.
61 Ibid
62Somalia Task force on Yemen Situation. Weekly Inter-Agency Update #35
63 Ibid
f. Rückkehrfragen
Mit 31. August dieses Jahres sind nach UNHCR, Regierung, IOM und NGO Statistiken seit 27. März 28.887 Flüchtlinge aus dem Jemen nach Somaliland zurückgekehrt bzw. geflüchtet. Von den 28.887 beträgt die Anzahl der Jemenitische Staatangehörigen 2949. 17.493 wurden in Berbera, Bossaso und Mogadischu registriert. 55% der registrierten Rückkehrer in Somaliland gaben an, weiter nach Mogadischu ziehen zu wollen sowie 11% nach Hargeisa. UNHCR und Partnerorganisationen unterstützen somalische Rückkehrer, und helfen bei der Weiterreise zu den Herkunftsgebieten. Von der UNCHR wurde beispielsweise bis Anfang September Transportmöglichkeiten für insgesamt 8873 Rückkehrer zur Verfügung gestellt62.
Am 4. Juni wurde ein Finanzierungsplan "Somali Response Plan" für die Jemen-Krise ins Leben gerufen, der jedoch weiterhin stark unterfinanziert ist. UNHCR und seine Partner haben bisher nur 11,5 Prozent von 64 Millionen US-Dollar erhalten63.
Aufgrund der Prekären politisch- und Sicherheitssituation in Jemen, steigt die Anzahl der rückkehrenden somalischen Flüchtlingen sowie Jemeniten, die nach Somalia flüchten, stetig.
IOM unterhält ein eigenes Rückkehrprogramm für Somaliland und beurteilt die Rückkehr nach Somaliland als durchaus möglich Arbeitsmöglichkeiten gibt es allenfalls im Infrastruktur- und Baubereich.
g. Somaliland: Abschiebeschutz für nicht als "Staatsbürger" anerkannte Personen
Die Situation von nicht als "Staatsbürgern" anerkannten Flüchtlingen in Somaliland und Puntland ist grundsätzlich unsicher. Es besteht in der gesamten Region kein national geregelter Asylrechtsrahmen. IDPs in Somaliland sind willkürlichen Festnahmen und Diskriminierung unterworfen und haben keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Viele der nicht-somaliländischen Personen bzw. der IDPs geben allerdings an, sich für immer in Somaliland niederlassen zu wollen, was die Frage aufwirft, bis zu welchem Grad diese Personen als "IDPs" bezeichnet werden können.
Staatlicher Schutz besteht nicht, allerdings werden nicht als "Staatsbürger" anerkannte Personen mit somalischer Staatsangehörigkeit auch nicht abgeschoben. Nach Aussage mehrerer VN-Organisationen betreffen Abschiebungen ausschließlich äthiopische Staatsangehörige.
Einschätzung der ÖB
Die von der Botschaft bereits im vergangenen Jahr (unter ho. Zl. POL/0247/2014) getroffene Einschätzung zur Situation in Somalia bleibt weitgehend aktuell: auch fünf Jahre nach Inkrafttreten der neuen Verfassung hat sich in Somalia wenig verändert.
Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen; Die Zentralregierung ist kaum fähig, mit Krisen dieser Art umzugehen, und sieht sich mit zunehmenden Föderalismusbestrebungen der Regionen konfrontiert. Weite Teile des Landes stehen weiterhin unter der Kontrolle von Kriegsherren, rivalisierenden Clans, oder sind von der andauernden AMISOM Offensive "Operation Jubba Corridor" betroffen.
AMISOM hat allerdings Al-Shabaab weitgehend zurückgedrängt. Viele UN-Agenturen (bspw. UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei das Land wiederaufzubauen. Aufgrund der Tatsache, dass bereits gem. UNHCR-Bericht eine Anzahl von somalischen Flüchtlingen bereit sind freiwillig zurückzukehren bzw. viele schon zurückgekehrt sind, besteht eine berechtigte Hoffnung, in absehbar Zeit das Land, insbesondere nach der Wahl nächstes Jahr, als zunehmend sicherer und bewohnbarer zu qualifizieren.
Die Situation in Somaliland ist wesentlich besser als im Süd- und Zentralsomalia. Die Sicherheitslage ist weitgehend stabil und rudimentäre staatliche Strukturen sind vorhanden. Es gibt, bedingt durch die aus dem Jemen rückkehrenden Flüchtlinge, in der Zwischenzeit soziale Auffangnetze, Beratungsmöglichkeiten etc. Es ist daher davon auszugehen, dass Binnenvertriebene in Somaliland grundsätzlich in Sicherheit leben können (selbst wenn es nicht immer möglich sein sollte, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen).
Auf die sich eindeutig verschlechternde humanitäre Lage, insbesondere betreffend Nahrungsmittelkrise und grassierende Epidemien, sei an dieser Stelle nochmals ausdrücklich hingewiesen.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen:
Die Feststellungen zur Herkunft, zur Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familie sowie zur illegalen Einreise und zur Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten in Verbindung mit den Einvernahmen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu seinen Fluchtgründen stützen sich auf seine eigenen Aussagen, an deren Glaubwürdigkeit in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angesichts des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers keine Zweifel entstanden. Der Beschwerdeführer wirkte aufrichtig und schilderte die Geschehensabläufe sehr detailreich und wirklichkeitsnah. Außerdem beantwortete er sämtliche Nachfragen in der Verhandlung spontan und plausibel, überdies war die Schilderung der Fluchtgründe vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen gut nachvollziehbar.
2.2. Zu den Länderfeststellungen: Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia stützen sich auf das Länderinformationsblatt ("LIB") der Staatendokumentation "Somalia- Somaliland" vom 04.11.2014, deren Grundlagen im Rahmen der Verhandlung ins Verfahren eingeführt wurden, die Zusammenstellung der Informationen und Quellen durch die Staatendokumentation ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend aktuell und ausgewogen, es entstanden daher keine Bedenken, diese so bewertete Zusammenstellung als Sachverhaltsfeststellung zugrunde zu legen. Weiters stützen sich die Feststellungen zur aktuellen Lage in Somalia auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zum Clan der Ashraf (10.07.2012, 12.10.2011, 05.09.2011), zu Mischehen in Bezug auf den Clan der Dhulbahante (10.12.2010) und auf den Asylländerbericht des BMEIA; Stand Oktober 2015 (Beilagen A bis F zum Verhandlungsprotokoll).
Zu Spruchteil A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2003, 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505 sowie 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihr dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2003, 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN sowie 20.09.2004, 2001/20/0430).
3.2.2. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich zum zunächst geltend gemachten Fluchtgrund, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Eheschließung mit einem Mitglied des Clans der Dhulbahante angegriffen und mit dem Tod bedroht wurde. Da er einer Minderheit angehört, kann er durch seinen Clan nicht geschützt werden. Aus diesem Grund besteht tatsächlich eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in seine Heimatregion durch die Familie seiner Frau vom Clan der Dhulbahante. Aber auch im Falle einer Rückkehr in die Hauptstadt Mogadischu kann - im Gegensatz zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid - nicht von einer ausreichend nachhaltigen Stabilisierung der Lage ausgegangen werden, zumal auch dort nach den Länderberichten - trotz wesentlicher Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage seit Mitte 2012 - nicht mit maßgebender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer dort vor möglichen Übergriffen der Gruppe geschützt wäre bzw. in der Zwischenzeit in Bezug auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers eine maßgebende Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Dadurch, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Ashraf verfolgt wird, hat die Bedrohung des Beschwerdeführers ihre Ursache in einem (oder mehreren) der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Auch die Vertreibung des Beschwerdeführers (und seiner Familie) vom familiären Betrieb, die ihre Ursache unter anderem in der Zugehörigkeit der Vertriebenen zu einer Minderheit (und damit in einem Konventionsgrund, nämlich der Rasse bzw. Nationalität) hat, im Ergebnis existenzbedrohend war und für ihn - nach bereits erfolgter Verletzung anderer Familienmitglieder und mangels staatlicher Strukturen, die vor unrechtmäßigen Übergriffen Schutz bieten könnten - keine Möglichkeit bestand, dieser Situation entgegen zu wirken, ist nach der Rechtsprechung asylrelevant (z.B. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0108, und die dort zitierte Vorjudikatur: VwGH 08.09.1999, 98/01/0614 und 29.3.2011, 2000/20/0539).
Im Hinblick auf die drohenden Gefahren (Haft, Folter oder Ermordung) kann auch kein Zweifel darüber bestehen, dass eine asylrelevante Intensität dieser Gefährdung vorliegt und es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Gefahr nicht mehr aktuell wäre oder nicht mehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohte, insbesondere ist - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid - aktuell noch keine nachhaltige Stabilisierung der Lage nach den bereits seit langem andauernden schweren Kämpfen mit unterschiedlichen Macht- und Einflussbereichen der rivalisierenden Gruppen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eingetreten, die darauf schließen ließe, dass -im Ergebnis- ein Endigungsgrund eingetreten wäre.
3.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
§ 11 AsylG 2005 regelt die "Innerstaatliche Fluchtalternative" wie folgt:
"§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."
Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist - wie teilweise bereits ausgeführt - hier deshalb zu verneinen, weil der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion konkret bedroht ist und er sich derzeit in keinem anderen Teil von Somalia auf zumutbare Weise niederlassen könnte. Aufgrund der aktuellen schlechten wirtschaftlichen Lage in Somalia und des Umstands, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers selbst aus dem Herkunftsstaat geflüchtet sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr über ein ausreichendes Unterstützungsnetzwerk verfügen würde. Zudem wurde oben bereits ausgeführt, dass aufgrund der konkret festgestellten Bedrohung auch etwa in der Hauptstadt Mogadischu keine ausreichende Sicherheit vor Übergriffen besteht. Sohin besteht für den Beschwerdeführer aktuell keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG.
3.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.5. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines/einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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