W203 2109465-1•BVwG W203 2109465-1
W203 2109465-1Bundesverwaltungsgericht28.10.2015
Anspruchsverlust, günstiger Studienerfolg, Studienbeihilfe -<br/>Erlöschungsgründe, Studiendauer - Fristüberschreitung
W203 2109465-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, Studierende an der Universität für Bodenkultur Wien, gegen den Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 04.05.2015, DokNr. 333356101, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 6, 6 Z 3 und 18 Abs. 1 und 2 StudFG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde am 07.10.2010 erstmals zum Bachelorstudium XXXX an der Universität für Bodenkultur Wien zugelassen und war bis einschließlich Wintersemester 2014/15 durchgehend und ohne Unterbrechung zur Forstsetzung dieses Studiums gemeldet.
2. Die BF hat erstmals im Wintersemester 2011/12 Studienbeihilfe beantragt. Der Antrag wurde mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 29.12.2011 mit der Begründung abgewiesen, dass die BF keinen günstigen Studienerfolg aus den ersten beiden Semestern ihres Studiums habe vorlegen können.
3. In der Folge wurde der BF auf Grund weiterer Anträge Studienbeihilfe für den Zeitraum Sommersemester 2012 bis einschließlich Wintersemester 2013/14 zuerkannt.
4. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 02.04.2014 wurde der BF auf Grund ihrer Tätigkeiten im Rahmen der Österreichischen Hochschülerinnenschaft die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um ein Semester verlängert, und auch für das Sommersemester 2014 Studienbeihilfe zuerkannt.
5. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 16.12.2014 wurde der Antrag der BF auf Gewährung einer Studienbeihilfe vom 15.12.2014 mit der Begründung abgewiesen, dass sich die BF im Wintersemester 2014/15 bereits im 9. Semester ihres Bachelorstudiums befunden und somit die 8 Semester dauernde Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe überschritten habe.
6. Am 31.12.2015 brachte die BF Vorstellung gegen den abweisenden Bescheid der Studienbeihilfenbehörde ein und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Sie habe im Sommer 2010 maturiert und eigentlich geplant gehabt, ab Herbst 2010 für ein Jahr nach Australien zu gehen, um bei einer Familie, zu der sie bereits ab dem Frühjahr 2010 Kontakt gehabt habe, als Au Pair zu arbeiten. Da im Sommer 2010 der Kontakt zu dieser Familie aber plötzlich abgerissen sei, habe sie sich nach längerem Zuwarten entschlossen, bereits im Wintersemester 2010/11 das Bachelorstudium XXXX an der Universität für Bodenkultur Wien zu beginnen. Kurz nachdem sie an der Universität "immatrikuliert" habe [gemeint wohl: zum Studium zugelassen worden wäre], habe sich die besagte australische Familie wieder gemeldet, woraufhin sie beschlossen habe, die Stelle als Au Pair anzunehmen und das Studium erst ein Jahr später zu beginnen. Dabei habe sie aus Unwissenheit den Fehler begangen, sich nicht wieder vom Studium abzumelden. Weder sie noch ihre Familie hätten einen Nutzen aus der Situation gehabt, weil während des Aufenthalts der BF in Australien für diese keine Familienbeihilfe bezogen worden wäre und sie auch nicht bei der Berechnung der Schülerbeihilfe ihres Bruders berücksichtigt worden wäre. Es wäre nicht einzusehen, warum sie jetzt gleich zwei Mal für diesen Fehler bestraft werde. Sie habe nämlich bereits zu Beginn ihres Studiums im Wintersemester 2011/12 keine Studienbeihilfe bekommen und würde nun den Anspruch frühzeitig, nämlich bereits ab dem siebenten Semester, verlieren. Eine solche Konsequenz für ihren Fehler könne der Gesetzgeber nicht beabsichtigt haben.
7. Mit Vorstellungsvorentscheidung der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 03.02.2015 wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 16.12.2014 bestätigt. Begründet wird die Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: Die BF sei im Wintersemester 2010/11 zum Studium zugelassen worden und seither durchgehend zur Fortsetzung des Studiums gemeldet. Sie würde sich daher im Wintersemester 2014/14 auch studienrechtlich bereits im neunten Semester ihres Studiums befinden. Trotz des Aufenthalts in Australien liege auch für das Sommersemester 2011 eine Fortsetzungsmeldung vor, obwohl die BF studienrechtlich verpflichtet gewesen wäre, sich vom Studium abzumelden. Da eine Zulassung als ordentliche Hörerin für alle neun Semester vorliege, könne dem Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe nicht stattgegeben werden.
8. Am 08.03.2015 beantragte die BF die Vorlage ihrer Vorstellung an den an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senat der Studienbeihilfenbehörde. Sie ergänzte die Begründung ihrer Vorstellung dahingehend, dass sie ihre Eltern ersucht habe, auch für das Sommersemester 2011 den Studienbeitrag zu entrichten, da sie die "Zugehörigkeit zur BOKU" aufrechterhalten habe wollen. Es wäre für sie und für ihre Familie nicht erkennbar gewesen, dass sie trotz fehlender Anmeldungen zu irgendwelchen Lehrveranstaltungen bereits im Studienjahr 2010/11 als Studierende zu betrachten gewesen wäre, weil alle Behörden und auch die Österreichische Hochschülerinnenschaft sie als "nicht inskribiert" behandelt hätten.
9. Der an der Stipendienstelle Wien eingerichtete Senat der Studienbeihilfenbehörde gab mit Bescheid vom 04.05.2015 der Vorstellung nicht statt und bestätigte die Abweisung des Antrags auf Studienbeihilfe vom 15.12.2014, wobei er im Wesentlichen die bereits in der Vorstellungsvorentscheidung angeführte Begründung wiederholte.
Der Bescheid wurde der BF am 22.05.2015 durch Hinterlegung zugestellt.
10. Einlangend bei der Studienbeihilfenbehörde am 17.06.2015 brachte die BF Beschwerde gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 04.05.2015 ein. Dabei ergänzte sie die bereits in der Vorstellung und im Vorlageantrag vorgebrachte Begründung dahingehend, dass die Konsequenzen ihres Fehlers unverhältnismäßig wären, weil sie nicht nur für den Abschluss ihres Bachelorstudiums, sondern auch für das geplante anschließende Masterstudium keinen Anspruch auf Studienbeihilfe haben würde. Dies könne keinesfalls die Intention des Gesetzgebers gewesen sein.
11. Am 26.06.2015 wurde die Beschwerde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - von der belangten Behörde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am 29.06.2015 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.1. Folgende Rechtsgrundlagen sind anzuwenden:
Gemäß § 6 Z 3 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 47/2015, ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, daß der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25).
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe nur dann vor, wenn der Studierende die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19).
Gemäß § 18 Abs. 1 StudFG umfasst die Anspruchsdauer grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).
Gemäß § 19 Abs. 1 StudFG ist die Anspruchsdauer zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1:
1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,
2. Schwangerschaft der Studierenden und
3. jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 3 Abs. 6 letzter Satz StudFG sind Semester, für die eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen.
Gemäß § 3 des Curriculums für das Bachelorstudium XXXX an der Universität für Bodenkultur Wien umfasst das Studium einen Arbeitsaufwand im Ausmaß von 180 ECTS-Punkten. Das entspricht einer Studiendauer von sechs Semestern.
Gemäß § 60 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, wird mit der Zulassung die Antragstellerin oder der Antragsteller als ordentliche oder außerordentliche Studierende oder ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige oder Angehöriger dieser Universität.
Gemäß § 62 Abs. 1 UG 2002 sind die Studierenden verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Gemäß § 67 Abs. 2 UG 2002 bleibt während der Beurlaubung die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Master- und Diplomarbeiten ist unzulässig.
Gemäß § 68 Abs. 1 Z 1 und 2 erlischt die Zulassung zum Studium u.a., wenn die oder der Studierende sich vom Studium abmeldet oder die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt, ohne beurlaubt zu sein.
Gemäß § 59 Abs. 2 Z 3 UG 2002 haben sich die Studierenden bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden.
2.2. Zur Abweisung der Beschwerde:
Mit ihrem Vorbringen ist es der BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Unstrittig ist, dass die BF im Wintersemester 2010/11 zum Bachelorstudium XXXX an der Universität für Bodenkultur Wien zugelassen worden ist und in den folgenden Semestern bis einschließlich Wintersemester 2014/15 die Fortsetzung des Studiums gemeldet hat.
Aus den unter 2.1. genannten Bestimmungen des Universitätsstudiengesetzes über die Zulassung zum Studium, die Meldung der Fortsetzung des Studiums und die Beurlaubung vom Studium geht hervor, dass für Studierende während der Zeit, in der sie zum Studium zugelassen bzw. zur Fortsetzung des Studiums gemeldet sind, ohne sich gleichzeitig vom Studium beurlauben haben zu lassen, eine Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb im vollen Umfang im Sinne des § 3 Abs. 6 StudFG besteht (vgl. zur Frage der Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb im vollen Umfang auch VwGH 29.06.2006, 2003/10/0074).
§ 3 Abs. 6 letzter Satz StudFG ordnet ausdrücklich an, dass Semester, für die grundsätzlich im vollen Umfang eine Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, für die Anspruchsdauer zu berücksichtigen sind. Dabei handelt es sich um zwingendes Recht, sodass weder ein Rechtsirrtum, dem die BF laut eigenen Angaben bei der Zulassung zum Studium im Wintersemester 2010/11 bzw. bei der Meldung der Fortsetzung im Sommersemester 2011 unterlegen ist, etwas daran ändern kann, noch der belangten Behörde ein Ermessen eingeräumt ist, von den damit verbunden Rechtsfolgen abzusehen.
Insofern sich die BF darauf beruft, dass die in ihrem Fall weitreichenden und schwerwiegenden Konsequenzen nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen könnten, ist dem entgegenzuhalten, dass bei der Auslegung von gesetzlichen Bestimmungen der sogenannten "Wortinterpretation" der Vorrang vor allen anderen Interpretationsmethoden gebührt. Lässt der völlig eindeutige und klare Wortlaut einer Bestimmung Zweifel über den Inhalt der Regelung nicht aufkommen, so ist eine Untersuchung, ob nicht etwa die historische oder teleologische Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich (VfGH 17.06.1963, VfSlg 4442/1963). Andere Interpretationsmethoden - wie die von der BF vorgebrachte teleologische Auslegung - sind demnach erst dann heranzuziehen, wenn die Wortinterpretation zu keinem klaren Ergebnis führt. Da die Wortinterpretation der in Frage stehenden Bestimmung des § 3 Abs. 6 StudFG bereits zu einem klaren Ergebnis führt, erübrigt sich die Frage nach der Intention, die der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung verfolgt hat.
Im Ergebnis hat die Studienbeihilfenbehörde somit zu Recht sämtliche Semester, für die eine Zulassung zum Studium bzw. eine Meldung der Fortsetzung des Studiums vorliegt, für die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe berücksichtigt.
Da die gesetzliche Studienzeit des von der BF betriebenen Studiums 6 Semester umfasst beträgt die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe unter Berücksichtigung des Verlängerungssemesters in Folge der Tätigkeiten der BF im Rahmen der Österreichischen Hochschülerinnenschaft insgesamt 8 Semester. Aus den vorliegenden Unterlagen und aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen von wichtigen Gründen für eine Verlängerung der Anspruchsdauer gemäß § 19 StudFG, insbesondere stellt der während der ersten beiden Studiensemester absolvierte Auslandsaufenthalt kein "unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis" im Sinne des Abs. 2 lit. c leg. cit. dar. Die im Wintersemester 2010/11 begonnene Anspruchsdauer endete somit im Falle der BF mit Ablauf des Sommersemesters 2014. Der Antrag der BF auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das Wintersemester 2014/15 wurde von der belangten Behörde zu Recht mangels Vorliegens eines günstigen Studienerfolges in Folge wesentlicher Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit abgewiesen.
Im verfahrensgegenständlichen Fall ist ausschließlich der Anspruch der BF auf Studienbeihilfe in dem Zeitraum, für den die Beihilfe beantragt worden ist, also im Wintersemester 2014/15 und im Sommersemester 2015, zu beurteilen. Ob und inwieweit sich der Auslandsaufenthalt der BF im Studienjahr 2010/11 auf den Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. die Höhe der Schülerbeihilfe des Bruders der BF ausgewirkt hat, ist ebenso wenig Verfahrensgegenstand wie die Frage, ob die BF für ein allenfalls an das Bachelorstudium anschließendes Masterstudium Anspruch auf Studienbeihilfe hat.
Die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen reichen aus, um beurteilen zu können, dass die Entscheidung der belangten Behörde, der Vorstellung nicht statt zu geben, zu Recht erfolgte. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt und konnte somit gemäß § 24 Abs.1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu die jeweils zitierten Entscheidungen des VwGH bzw. des VfGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung der Höchstgerichte auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
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