BVwG W167 2110650-1

W167 2110650-1Bundesverwaltungsgericht28.10.2015

Regest

Beschäftigungsbewilligung, wichtiger Grund

Gesamter Gesetzestext

BVwG W167 2110650-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W167.2110650.1.00

Spruch

W167 2110650-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Johannes STEINER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXXgegen den Bescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien vom XXXX bzw. XXXX, betreffend die Ablehnung der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 3 Ausländerbeschäftigngsgesetz (AuslBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Ziffer 3 AuslBG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die im Baugewerbe tätige XXXX GmbH beantragte am 30.03.2015 eine Beschäftigungsbewilligung für Kahlid Mustafa ABBAS (im Folgenden: Beschwerdeführer), einen Staatsangehörigen des Irak, als Bauhelfer. Der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers wurde vorgelegt.

2. Mit Bescheid vom XXXX, wies das Arbeitsmarktservice (AMS) den Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 3 AuslBG ab. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer im vergangenen Jahr mehrfach gegen das AuslBG verstoßen habe und somit derzeit keine Bewilligung für ihn erteilt werden könne.

3. Mit Schreiben vom XXXX erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS. Er machte zusammengefasst geltend, dass er unbescholten sei und dass ihm der Aushändigung der Aufenthaltsberechtigung gesagt worden sei, er könne nun legal arbeiten gehen, dass er zuerst einen Antrag auf eine Ausländerbeschäftigungsbewilligung stellen müsse, sei ihm nicht gesagt worden. Die Übertretungen des AuslBG durch seine Tätigkeit bei zwei genannten Dienstgebern seien ohne Absicht erfolgt, diese hätten ihn aber bei der Sozialversicherung angemeldet. Durch sein unzureichendes Wissen und keinerlei Ahnung von den gesetzlichen Bestimmungen habe er ungewollt eine Übertretung des AuslBG begangen.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies das AMS die Beschwerde ab und führte zusammengefasst aus, dass die Argumentation des Beschwerdeführers nicht die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung rechtfertige. Seine allfällige Unkenntnis über seine unerlaubte Anstellung sowie über die gesetzlichen Bestimmungen könnten den Ablehnungsgrund des § 4 Absatz 1 Ziffer 3 AuslBG nicht beseitigen. Einem Ausländer obliege im Sinne seiner Rechtssicherheit durchaus die Verpflichtung, sich über die Ordnungsmäßigkeit seiner Beschäftigung zu vergewissern. Es reiche nicht, sich dahingehend auf den Arbeitgeber zu verlassen. Leidglich der Auskunft eines Dienstgebers sowie nicht befugter Stellen komme kein Rechtscharakter zu. In weiterer Folge führte das AMS jene Tage auf, an denen der Beschwerdeführer jeweils als Arbeiter beschäftigt war. Diese Beschäftigungszeiten seien mangels den beiden Dienstgebern für ihn erteilten Arbeitsberechtigungen mit Illegalität behaftet gewesen. Daher stehe § 4 Absatz 1 Ziffer 3 der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an den Beschwerdeführer zwingend entgegen.

5. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer den Vorlageantrag, führte neuerlich aus, dass es nicht seine Absicht war gegen das AuslBG zu verstoßen und machte geltend, dass er nicht lesen und schreiben könne, sich daher auch nicht im vorhinein der Ordnungsmäßigkeit seiner Beschäftigung versichern könne.

6. Am XXXX legte das AMS den Vorlageantrag und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die XXXX GmbH hat mit Schreiben vom XXXX, für den Beschwerdeführer mit irakischer Staatsbürgerschaft eine Beschäftigungsbewilligung als Bauhelfer beantragt.

Auf dem vorgelegten Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers ist vermerkt: "Arbeitsmarktzugang nur mit Arbeitsmarktdokument".

Der Beschwerdeführer war am 28.01.2015, 01.02.2015, 03.02.2015 bis 04.02.2015, 07.02.2015 bis 08.02.2015, 19.02.2015 bis 20.02.2015 bei einem namentlich genannten Hotelbetrieb und von 23.02.2015 bis 27.03.2015 bei der XXXX GmbH jeweils als Arbeiter beschäftigt. Eine Beschäftigungsbewilligung für diese Tätigkeiten lag nicht vor.

Das AMS hat mit Bescheid vom XXXX die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer abgelehnt, da dieser in den letzten 12 Monaten wiederholt ohne Beschäftigungsbewilligung tätig gewesen sei und somit gegen das AuslBG verstoßen habe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies das AMS die Beschwerde mit derselben Begründung ab.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der unbestrittenen Aktenlage, insbesondere aus den Auszügen des Hauptverbands der Sozialversicherungen. Die Tätigkeit ohne Beschäftigungsbewilligung wurde auch vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht bestritte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da die maßgebliche gesetzliche Bestimmung des § 20f Absatz 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 i.d.g.F. normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, entscheidet, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Absatz 1 Ziffer 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

3.3. Prüfungsumfang und Rechtsform der Entscheidung:

Gemäß § 27 VwGVG beschränkt der Beschwerdeinhalt grundsätzlich den Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts:

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Absatt 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf eine mündliche Verhandlung nicht gestellt. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen gemäß § 24 Absatz 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und Artikel 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten.

3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.5.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,

2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,

3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,

4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,

5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,

6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,

7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,

8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt und

9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung

a) einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder

b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,

es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist.

3.5.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 3 AuslBG ist unter anderem dann keine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 04.04.2001, 99/09/0149, betreffend die wortgleiche Regelung des § 4 Absatz 3 Ziffer 10 AuslBG in der Fassung des BGBl. I Nr. 78/1997 ausgesprochen:

"Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" in § 4 Abs. 3 Z. 10 AuslBG sind vor allem Gesichtspunkte maßgebend, die in der Person des Ausländers gelegen und so gravierend sind, dass im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung trotz des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen von der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abzusehen ist. Als einen solchen wichtigen Grund sieht der Gesetzgeber beispielhaft in wiederholten Verstößen gegen Bestimmungen des AuslBG."

"Zwar stellt der Gesetzgeber mit dem demonstrativen Hinweis auf "wiederholte Verstöße" gegen das AuslBG lediglich eine widerlegliche Vermutung für das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" in der Person des Ausländers auf, dem Beschwerdeführer ist es aber nicht gelungen, darzutun, dass die sachverhaltsmäßig auch in der Beschwerde nicht bestrittenen objektiven Verstöße gegen die Bewilligungspflicht nicht vorgelegen sind. ..."

Im genannten Erkenntnis führt der VwGH auch aus, dass die geltend gemachte Unkenntnis einer Bestimmung des AuslBG die Bewilligungspflicht nicht aufzuheben vermag. Dem Erkenntnis lagen die unerlaubten Arbeitsaufnahmen bei zwei Dienstgebern zugrunde.

Im Beschwerdefall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 für zwei verschiedene Dienstgeber ohne Beschäftigungsbewilligung tätig war. Somit hat er wiederholt gegen das AuslbG verstoßen und es liegen wichtige Gründe in seiner Person vor, die eine Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung derzeit unmöglich machen, wie bereits das AMS ausgeführt hat.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, als Analphabet habe er sich nicht über die Ordnungsmäßigkeit seiner Beschäftigung versichern können und er habe auch die gesetzlichen Bestimmungen nicht gekannt, kann nicht zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung führen, da das Gesetz nur auf objektive Verstöße abstellt und keine Bestimmungen über diesbezügliche Nachsichten oder eine allfällige Prüfung des Verschuldens enthält.

Die Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer durch das AMS erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde war abzuweisen.

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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