BVwG W166 2011527-1

W166 2011527-1Bundesverwaltungsgericht28.10.2015

Regest

Beschädigtenrente, Dienstbeschädigung, Kausalität,<br/>Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W166 2011527-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W166.2011527.1.00

Spruch

W166 2011527-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Heeresversorgungsgesetz (HVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom XXXX zeigte das Militärkommando Niederösterreich dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden auch: belangte Behörde) gemäß § 5 Abs. 4 HVG den verfahrensgegenständlichen Vorfall vom XXXX an.

In der dabei übermittelten Unfallmeldung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe während des Grundwehrdienstes beim Verladen von Gepäck auf ein Kraftfahrzeug am XXXX eine Korbhenkelruptur des linken inneren Meniskus erlitten.

Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich niederschriftlich an, er habe sich beim Abladen des Gepäckes das linke Kniegelenk verrenkt und dabei sei der Meniskus verletzt worden.

Mit der Unfallmeldung übermittelte das Militärkommando nachfolgende Unterlagen:

  • Ärztliche Meldung vom XXXX

  • Endgutachten zur ärztlichen Meldung vom XXXX

  • Niederschrift gemäß § 83 Abs. 2 HVG vom XXXX

  • Behandlungskarteikarten und Gesundheitskarte von Truppenärzten

  • Krankengeschichte vom Militär-Medizinischen Zentrum, XXXX

  • Arztbrief der Ambulanz für Chirurgie und Unfallchirurgie im XXXX vom XXXX

  • Untersuchungsprotokoll und medizinischer Fragebogen der Stellungskommission vom XXXX

  • Unfallchirurgischer Erstbericht der Abteilung für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, Landesklinikum XXXX * Radiologischer Befund vom Ambulatorium XXXX

Mit Schreiben vom XXXX stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), und legte seinen Staatsbürgerschaftsnachweis, seine Geburtsurkunde, sein Reifeprüfungszeugnis und eine Studienbestätigung der Technischen Universität Wien vor.

Mit Schreiben vom XXXX ersuchte die belangte Behörde die Direktion des Unfallkrankenhauses XXXX um Übermittlung der Krankengeschichte des Beschwerdeführers, da er in den Jahren XXXXwegen eines Risses des vorderen Kreuzbandes links, Meniskuseinriss links und Korbhenkeleinriss Innenmeniskus links im gegenständlichen Krankenhaus in Behandlung stand.

Das Unfallkrankenhaus XXXX die von der belangten Behörde angeforderte Krankengeschichte.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, holte zur Überprüfung des Antrages ein fachärztliches Sachverständigengutachten ein.

In dem unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Folgendes ausgeführt:

"Als DB wurde geltend gemacht:

Korbhenkelriss am Innenminiskus links, Entfernung des Innenminiskus.

Sachverhalt:

Der HB leistete seinen GWD vom XXXX verletzte sich der HB beim Verladen von Gebäck das linke Knie.

Er wurde primär vom Truppenarzt eingeschränkt dienstfähig geschrieben.

Am XXXX Kontrolle im Krankenhaus XXXX. Am XXXX MRT des linken Kniegelenks im Ambulatorium XXXX. Dort wurde ein Zustand nach Teilentfernung des Innenminiskus beschrieben mit neuerlichem Riss im Hinterhorn und in der Intermediärzone und ein Zustand nach vorderer Kreuzbandersatzplastik (XXXX im UKM).

Vom XXXX stationär im Unfallkrankenhaus XXXX mit Arthroskopie am XXXX. Postoperativ wurde physikalische Therapie durchgeführt. Letzte dokumentierte Kontrolle am XXXX.

Subjektive Symptome:

Ich bin im Sport eingeschränkt. Beim Laufen bekomme ich Schmerzen im Knie. Sportliche Betätigungen sind eingeschränkt wegen der Schmerzen.

Allgemeine Krankenvorgeschichte:

XXXX Kreuzbandersatzplastik im linken Knie und Meniskusnaht. XXXX Riss des vorderen Kreuzbandes im rechten Knie mit Naht desselben. Neuerlicher Riss im rechten Knie XXXX vordere Kreuzbandersatzplastik rechts. Ca. XXXX Arthroskopie im rechten Knie mit Teilentfernung des Meniskus. Als Kind suprakondylärer Oberarmbruch rechts und Unterarmbruch rechts, jeweils konservativ behandelt. Kleinfinger Verletzung rechts.

Status:

Größe 1,76m Gewicht: ca. 83kg

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, elastisch flott. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang ist hinkfrei und flott, ist in 3 Gangarten durchführbar, Einbeinstand ist möglich, die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Geringe Muskelverschmächtigung am linken Ober- und Unterschenkel. Die Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird streckaußen unterhalb vom rechten Knie als bamstig sonst als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten.

Rechtes Knie:

Blasse Narben nach Arthroskopie. Weiters Narbe um den Innenrand der Kniescheibe und streckinnenseitig am Schienbeinkopf nach Kreuzbandplastik. Kein intraartikulärer Erguss. Zohlen Test ist negativ. Das Gelenk ist seitenbandfest in Streck- und 30° Beugestellung. Lachman Test ist negativ mit festem Anschlag. Keine Schubladenzeichen mit festem vorderen und hinteren Anschlag.

Linkes Knie:

Unauffällige Narben nach Arthroskopie sowie Narbe streckinnenseitig am Schienbeinkopf nach Kreuzbandplastik. Kein intraartikulärer Erguss. Gering vermehrte seitliche Aufklappbarkeit in Streck- und 30° Beugestellung. Lachman Test positiv. Vordere Schublade ++ positiv. Reiben unter der Kniescheibe bei Bewegung.

Übrige Gelenke sind bandfest und unauffällig.

Beweglichkeit:

Hüften seitengleich frei. Knie S 0-0-140 beidseits. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Umfang in cm (Oberschenkel gemessen 15 cm oberhalb vom Kniescheibenrand): Oberschenkel rechts 54, links 53 Knie rechts 40, links 40,5, Unterschenkel rechts 41,5, links 41.

Zur Kausalität:

Das Ereignis war nicht geeignet einen Meniskusriss zu verursachen. Bei einer Drehbewegung ohne Sturzgeschehen kommt es nicht zu einem Meniskusriss. Es handelt sich um eine Gelegenheitsursache. bei der der bereits zuvor gerissene Meniskus luxiert ist und die Schmerzsymptomatik verursacht hat.

Im OP-Bericht vom XXXX wird ein eingeklemmter Korbhenkelriss am Innenmeniskus beschrieben, wobei ein Vorschaden mit degenerativen Rissbildungen beschrieben wurde, weswegen eine Refixation nicht möglich war.

Kausalität vom Korbhenkelriss am Innenminiskus links ist nicht gegeben.

Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landestelle Niederösterreich, vom XXXX, wurde die geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Korbhenkelriss des Innenmeniskus links" gemäß §§ 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) nicht als Dienstbeschädigung anerkannt und der Antrag auf Gewährung der Beschädigtenversorgung gemäß § 4 Abs. 1 Heeresversorgungsgesetz (HVG) abgelehnt.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 2 Abs. 1 HVG eine Gesundheitsschädigung nur dann als Dienstbeschädigung anzuerkennen sei, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sei.

Auf Grundlage des fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom XXXX sei festgestellt worden, dass keine Gesundheitsschädigung vorliege.

Da kein ursächlicher Zusammenhang mit dem Grundwehrdienst vorliege, könne die geltend gemachte Schädigung nicht als Dienstbeschädigung anerkannt werden, und es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vom Beschwerdeführer, vertreten durch einen Rechtsanwalt, Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der gegenständliche Bescheid zur Gänze angefochten und beantragt werde, die am XXXX erlittene Verletzung des Beschwerdeführers als Dienstbeschädigung anzuerkennen. Zu berücksichtigen sei vor allem die Krankenvorgeschichte des Beschwerdeführer, und es sei bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer trotz mehrerer Knieverletzungen in beiden Knien, einer bereits eingesetzten Kreuzbandplastik und eines Meniskusschadens als tauglich befunden und zum ordentlichen Präsenzdienst eingezogen worden sei.

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei bekannt, dass junge Männer mit Kreuzbandplastiken als untauglich befunden worden seien und es entscheide hier die Stellungskommission willkürlich. Der Beschwerdeführer habe den Bescheid der Stellungskommission nur deshalb nicht angefochten, weil er den Präsenzdienst habe ableisten wollen.

Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass es keinem Zweifel unterliegen könne, dass eine aus medizinischer Sicht zum ordentlichen Präsenzdienst untaugliche Person, die trotzdem zum Präsenzdienst einberufen werde und eine Verletzung erlitten habe, jedenfalls nicht eine "Alltagsverletzung" erleiden könne. Das Aufladen von Marschgepäck sei bei massiv vorgeschädigten Knien eine gefahrgeneigte Tätigkeit, und wäre die aufgetretene Verletzung ohne diese Tätigkeit nicht oder zumindest nicht am gegebenen Ort bzw. zum jetzigen Zeitpunkt eingetreten. Jedenfalls habe das Ereignis, entgegen der Meinung des Sachverständigen, zum Meniskuseinriss geführt, und sei daher Kausalität gegeben.

Außerdem sei den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen, wonach für eine derartige Verletzung eine Drehbewegung erforderlich gewesen wäre, insofern entgegenzutreten, als davon ausgegangen werden könne, dass für das Aufladen von Marschgepäck eine Drehbewegung durchgeführt worden sei. Und da Kasernenparkplätze nicht immer völlig eben und frei von Ablagerungen seien, hätte die Gesundheitsschädigung überdies auch ohne Drehbewegung kausal bei der Dienstverrichtung eintreten können.

Zur Überprüfung der im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen, wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich einem fachärztlichen Sachverständigen vorgelegt.

In dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Nachfolgendes ausgeführt:

"In der Beschwerdevorlage, Abl. 62/6-10, wird vorgebracht, dass die am XXXX erlittene Verletzung als Dienstbeschädigung anzuerkennen sei.

Es liege ein Zustand nach mehreren Knieverletzungen und Kreuzbandersatzplastik vor und ein Meniskusschaden trotzdem sei der BF als tauglich befunden worden Das Aufladen von Marschgepäck erheblichen Gewichts habe zum Meniskusriss geführt Beim Abladen des Marschgepäcks habe zwangsläufig eine Drehbewegung stattfinden müssen.

Vorgeschichte:

XXXX, mit XXXX Jahren, Ruptur des vorderen Kreuzbands rechts. Naht. Mit XXXX Jahren Reruptur des vorderen Kreuzbands, konservative Therapie. Mit XXXX Jahren Meniskuseinriss rechtes Knie. Mit XXXX Jahren Ersatzplastik vorderes Kreuzband rechts

XXXX Ruptur vorderes Kreuzband links und Meniskusriss, Ersatzplastik und Meniskusnaht, in weiterer Folge keine Beschwerden.

Grundwehrdienst ab XXXX. am XXXX Verletzung im Bereich des linken Kniegelenks beim Verladen von Gepäck.

XXXX MRT des linken Kniegelenks: Zustand nach Teilentfernung des Innenmeniskus, neuerlicher Riss Im Hinterhorn und in der Intermediärzone, Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik (XXXX)

XXXX stationär und unfallchirurgische Behandlung mit Arthroskopie und

Meniskusteilresektion im UKH XXXX

Zwischenanamnese seit XXXX:

keine Operation, kein stationärer Aufenthalt

Sozialanamnese ledig, keine Kinder, lebt in XXXX

Berufsanamnese: XXXX

Medikamente: keine

Allergien: 0. Nikotin: 0

Derzeitige Beschwerden:

"Ich habe im Zuge meines Grundwehrdienstes Gepäck auf einen Lkw geladen, beim Hinaufheben des Rucksacks habe ich Schmerzen im linken Kniegelenk verspürt, aufgrund zunehmender Schwellung und Bewegungseinschränkung unfallchirurgische Vorstellung. MRT wurde durchgeführt und Meniskusriss festgestellt, eine Woche später mittels Arthroskopie der Meniskus entfernt (28 10 2013. UKH XXXX). Derzeit bin ich im Fitnesscenter und mache Muskelaufbautraining Skifahren mit Genutrain. Derzeit habe ich keine Schwellung und keinen Erguss, ab und zu Schmerzen."

Status:

Größe: 176 cm, Gewicht: 83 kg, RR: 140/90 Caput/Collum:

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich. sonorer Klopfschall. VA HAT rein, rhythmisch Abdomen klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern. Ellbogengelenke. Unterarmdrehung, Handgelenke. Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar Der Faustschluss ist komplett. Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich. Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich.

Die Beinachse ist im Lot Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse Bandmaß Oberschenkel beidseits 50 cm, Unterschenkel rechts 40 cm, links 49,7 cm.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich Kniegelenk links Narbe nach Arthroskopie und medial in Tibiakopfbereich nach Kreuzbandplastik, keine Umfangsvermehrung, keine Schwellung, keine Überwärmung, kein Erguss, Seitenbänder stabil, vorderes Kreuzband Lachmann++ mit weichem Anschlag. Meniskuszeichen negativ.

Kniegelenk rechts: Narbe nach Arthroskopie. Narben medial der Patella und medial im Bereich des Tibiakopfs, keine Umfangsvermehrung, keine Schwellung, keine Überwärmung, kein Erguss. Seitenbänder stabil, vorderes Kreuzband Lachmann+ mit festem Anschlag. Meniskuszeichen negativ.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig

Aktive Beweglichkeit: Hüften S 0/130, IR/AR 20/0/40, Knie beidseits 0/0/140. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist bds. bis 60c bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot. regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet Kein Hartspann. Kein Klopfschmerz über den Dornfortsätzen Aktive Beweglichkeit:

HWS in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS FBA. 0 cm, in allen Ebenen frei beweglich

Lasegue bds. negativ. Muskeleigenreflexe seitengleich auslosbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild hinkfrei und unauffällig, flott.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Psychopathologischer Status: Allseits orientiert: Merkfähigkeit. Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

ad 1)

Festgestellte Gesundheitsschädigungen:

  1. geringgradige vordere Instabilität linkes Kniegelenk bei Zustand nach vorderer Kreuzbandersatzplastik und Meniskusriss

  2. Zustand nach vorderer Kreuzbandersatzplastik und Meniskusriss rechtes Kniegelenk

ad 2)

Beurteilung der Kausalität nach § 2 HVG:

Dokumentiert ist ein Vorschaden im linken Kniegelenk mit Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik und Meniskusteilresektion medial im Jahr XXXX. Im Operationsbericht, Abl. 42/43, wird der Vorschaden mit degenerativen Rissbildungen in der Intermediärzone und im Hinterhornbereich mit Korbhenkelriss beschrieben.

Das stattgehabte Ereignis mit Hochheben eines Gepäckstücks, ohne Sturzgeschehen mit gleichzeitigem Drehen im Kniegelenk bei fixiertem Bein, ist nicht geeignet, einen Meniskusriss zu verursachen. Die akut aufgetretenen Beschwerden können durch die Einklemmung eines vorbestehenden Korbhenkelrisses erklärt werden.

Das schädigende Ereignis ist nicht Ursache für den Meniskusriss, hat jedoch zur Luxation des eingerissenen Meniskusteils und akuten Beschwerdesymptomatik geführt. Ein Meniskuseinriss bzw. Korbhenkelriss verursacht erst dann Beschwerden, wenn sich ein Teil von seinem physiologischen Lager entfernt, d.h. luxiert und auf diese Weise symptomatisch wird. Das Auftreten von Symptomen der Erkrankung ist aber nicht gleichzusetzen mit dem Beginn der Erkrankung d.h. der erfolgten Meniskusschädigung bzw. Ruptur. Im Operationsbericht konnte eine Meniskusdegeneration festgestellt werden, welche trotz des jugendlichen Alters eine Naht nicht mehr zuließ. Um ein Zustandsbild in diesem Ausmaß zu erreichen, hätte eine massive Gewalteinwirkung wie zum Beispiel Sturz aus großer Höhe, stattfinden müssen. Es lag somit eindeutig ein Vorschaden vor.

Die Kausalität des Korbhenkeleinrisses des linken Innenmeniskus ist nicht gegeben.

Es wurde nicht der gesamte Innenmeniskus links entfernt sondern, wie im Operationsbericht Abl. 42/43 beschrieben, der luxierte Meniskusteil.

ad 3)

Es liegt keine gemäß § 2 HVG als Dienstbeschädigung anzuerkennende Gesundheitsschädigung vor.

ad 4)

Stellungnahme zu der Beschwerdevorlage, Abl. 57-61:

Vorgebracht wird, dass das Hochheben des Gepäckstücks auf den Lkw den Meniskusschaden links verursacht habe Dem wird entgegengehalten, dass das Ereignis nicht geeignet ist, den beschriebenen Meniskusschaden auszulösen, siehe Punkt 1. Beurteilung der Kausalität.

ad 5)

Stellungnahme zu den in 1. Instanz vorgelegten Unterlagen Abl. 11-12, 18-20, 38- 47:

Abl. 11,12. Bericht XXXX vom XXXX: Schwellung und eingeschränkte Beweglichkeit des linken Kniegelenks. Diagnose des Korbhenkelrisses des Innenmeniskus im MRT beschrieben, Operation empfohlen.

Abl. 18-20, MRT linkes Kniegelenk und ArztbriefXXXX: der medialen Meniskus postoperativ verschmälert, neuerlicher Korbhenkelriss Abl. 38-47, Bericht UKH XXXX einschließlich Operationsberichts

Sämtliche Befunde fließen in die Beurteilung ein und untermauern die Vorschädigung des linken Innenmeniskus.

ad 6)

Keine Abweichung zum Sachverständigengutachten 1. Instanz. Abl. 50-51

ad 7)

Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am XXXX, und der belangten Behörde, gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Stellungnahme vom XXXX brachte der Beschwerdeführer erneut vor, dass er trotz bereits bestandener Knieverletzungen, eines Kreuzbandrisses und einer Kreuzbandplastik für tauglich erklärt und zum Präsenzdienst einberufen worden sei.

Da auch der Sachverständige in seinem Gutachten davon ausgehe, dass weitere Knieverletzungen im Rahmen des Präsenzdienstes zu erwarten gewesen seien, hätte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung für untauglich befunden werden müssen. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass es zwar sein möge, dass ein Meniskus ohne Drehbewegung nicht reiße, beim Beschwerdeführer aber eine Disposition zu derartigen Schäden vorliege.

Auch der Militärarzt, der die medizinische Untersuchung im Rahmen der Stellung und der Nachstellung durchgeführt habe, sei der Meinung gewesen, der Beschwerdeführer hätte nicht für tauglich erklärt werden dürfen und habe seinen eigene Irrtum korrigiert, indem der Militärarzt den Beschwerdeführer nunmehr für untauglich erklärt habe.

Außerdem sei der Beschwerdeführer der Meinung, dass er auf Grund einer grob fahrlässigen Fehlbeurteilung des Militärarztes für tauglich erklärt und in weiterer Folge massiver körperlicher Belastung ausgesetzt worden sei, die zum gegenständlichen Meniskusschaden geführt hätte. Da ohne die pflichtgemäße Ausübung des Präsenzdienstes der Meniskusschaden nicht eingetreten wäre, sei die vom Gesetz geforderte Kausalität gegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er leistete vom XXXX seinen Grundwehrdienst beim Österreichischen Bundesheer.

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz, und machte die Gesundheitsschädigung "Korbhenkelriss des Innenminiskus links" als Dienstbeschädigung nach dem Heeresversorgungsgesetz geltend.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigung "Korbhenkelriss des Innenminiskus links" zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers basiert auf dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis vom XXXX.

Die Feststellung zur Ableistung des Grundwehrdienstes des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung.

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu der geltend gemachten Gesundheitsschädigung "Korbhenkelriss des Innenminiskus links" basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX und auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX.

Die gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachten wurden auf Grundlage der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und nach Einsichtnahme in sämtliche medizinische Beweismittel sowie Befunde erstellt, und wurde in den Gutachten vom XXXX umfassend auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Gesundheitsschädigung eingegangen.

Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die sachverständige Aussage, dass beim Abladen von Gepäck ein Meniskusriss nicht auftreten könne, weil dafür eine Drehbewegung erforderlich sei, sich von den tatsächlichen Gegebenheiten entferne, da beim Abladen des Gepäcks jedenfalls eine Drehbewegung gemacht werde, führte der fachärztliche Sachverständige in seinem Gutachten vom XXXX aus, dass es bei einer Drehbewegung ohne Sturzgeschehen nicht zu einem Meniskusriss kommt. Es handelt sich vielmehr um eine Gelegenheitsursache, bei welcher der bereits zuvor gerissene Meniskus luxiert ist und die Schmerzsymptomatik verursacht hat.

Dies wurde von der fachärztlichen Sachverständigen im Gutachten vom XXXX bestätigt und diesbezüglich festgehalten, dass das stattgehabte Ereignis mit Hochheben eines Gepäckstücks, ohne Sturzgeschehen mit gleichzeitigem Drehen im Kniegelenk bei fixiertem Bein nicht geeignet ist, einen Meniskusriss zu verursachen. Die akut aufgetretenen Beschwerden können durch die Einklemmung eines vorbestehenden Korbhenkelrisses erklärt werden.

Zusammenfassend wurde von den medizinischen Sachverständigen festgehalten, dass das schädigende Ereignis nicht Ursache für den Meniskusriss ist, jedoch zur Luxation des eingerissenen Meniskusteils und zur akuten Beschwerdesymptomatik geführt hat. Ein Meniskuseinriss bzw. Korbhenkelriss verursacht erst dann Beschwerden, wenn sich ein Teil von seinem physiologischen Lager entfernt, somit luxiert und auf diese Weise symptomatisch wird. Das Auftreten von Symptomen der Erkrankung ist aber nicht gleichzusetzen mit dem Beginn der Erkrankung, also der erfolgten Meniskusschädigung bzw. der Ruptur.

Die medizinischen Sachverständigen führten weiters aus, dass im vorliegenden Operationsbericht eine Meniskusdegeneration festgestellt werden konnte, welche trotz des jugendlichen Alters eine Naht nicht mehr zuließ. Um ein Zustandsbild in diesem Ausmaß zu erreichen hätte eine massive Gewalteinwirkung, wie zum Beispiel ein Sturz aus großer Höhe, stattfinden müssen. Es lag somit eindeutig ein Vorschaden vor, der mit degenerativen Rissbildungen in der Intermediärzone und im Hinterhornbereich mit Korbhenkelriss beschrieben wird.

Diese Einschätzung wird durch sämtliche vorgelegte und miteinbezogene Befunde untermauert.

Im medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX wird außerdem festgehalten, dass nicht der gesamte Innenmeniskus links, sondern lediglich der luxierte Meniskusteil entfernt wurde.

Zum umfassenden Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom XXXX, er hätte von der Stellungskommission auf Grund seiner bereits bestehenden Knieverletzungen überhaupt nicht für tauglich erklärt und zum Präsenzdienst herangezogen werden dürfen, und die Tauglichkeitserklärung sei willkürlich und auf Grundlage einer grob fahrlässig Fehlbeurteilung des Militärarztes erfolgt, ist festzuhalten, dass diese vorgebrachten Umstände nicht Gegenstand des Heeresversorgungsgesetzes sind und daher nicht im Rahmen der Heeresversorgung geklärt werden können.

In diesem Zusammenhang ist es für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde weiters angegeben hat, er habe sich gegen den Tauglichkeitsbescheid nicht gewehrt, da er den Präsenzdienst habe ableisten und sich davon auch nicht habe abhalten lassen wollen.

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen fachärztlichen Sachverständigen, welchen das Bundesverwaltungsgericht folgt, auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten.

Die fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 88a Abs.1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Abs. 1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen.

...

Gemäß § 2 Abs. 1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.

.....

Gemäß § 4 Abs. 1 HVG hat der Beschädigte im Falle einer Dienstbeschädigung Anspruch auf:

1. Rehabilitation

a) Heilfürsorge;

b) orthopädische Versorgung

c) berufliche und soziale Maßnahmen.

2. Beschädigtenrente, Erhöhungsbetrag, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale.

....

Das HVG macht die Gewährung von Versorgungsleistungen für Gesundheitsschädigungen davon abhängig, dass das schädigende Ereignis oder die mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen mit der Gesundheitsschädigung in ursächlichem Zusammenhang (Kausalzusammenhang) steht. Die Zurechnung eines schädigenden Ereignisses oder der mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen hat (auch im Bereich der Heeresversorgung) daher nach der sogenannten Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung zu erfolgen (VwGH 29.04.2004, 2001/09/0007).

Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem schädigenden Ereignis oder der der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 HVG setzt voraus, dass der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in behördlichen Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis in der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden. Dabei hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, hierbei von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 29. 01 2009, 2007/09/0305).

Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Danach ist für die Begründung eines Versorgungsanspruches nur die Wahrscheinlichkeit, nicht aber die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt.

Eine krankhafte Veranlagung hindert die Annahme einer unfallbedingten Auslösung nicht. Eine solche kann auch vorliegen, wenn eine vorhandene krankhafte Veranlagung zu einer plötzlichen, in absehbarer Zeit nicht zu erwartenden Entwicklung gebracht oder eine bereits bestehende Erkrankung verschlimmert worden ist. Für die Frage, ob die Auswirkungen des Unfalles bzw. der für den Präsenzdienst eigentümlichen Verhältnisse eine rechtlich wesentliche Teilursache des danach eingetretenen Leidenszustandes sind, ist in erster Linie von Bedeutung, ob dieser Leidenszustand auch ohne Ableistung des Präsenzdienstes etwa zum gleichen Zeitpunkt eingetreten wäre oder durch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis hätte ausgelöst werden können, ob also die äußere Einwirkung wesentliche Teilursache oder nur Gelegenheitsursache war (VwGH 23.11.2005, 2005/09/0081).

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, haben die im Verfahren beigezogenen fachärztlichen Sachverständigen, nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung aller vorgelegten medizinischen Unterlagen, in schlüssiger und ausreichender Weise in beiden Sachverständigengutachten übereinstimmend ausgeführt, dass das angeschuldigte Ereignis nicht geeignet war, einen Meniskusriss zu verursachen, da es bei einer Drehbewegung ohne Sturzgeschehen nicht zu einem Meniskusriss kommt. Um ein wie beim Beschwerdeführer vorliegendes Zustandsbild in diesem Ausmaß zu erreichen, hätte eine massive Gewalteinwirkung wie zum Beispiel Sturz aus großer Höhe, stattfinden müssen. Es gab somit eindeutig einen Vorschaden, und lag eine Gelegenheitsursache vor, bei welcher der bereits zuvor gerissene Meniskus luxiert ist und die Schmerzsymptomatik verursacht hat.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Da die festgestellte Gesundheitsschädigung nicht zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurden fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, die Sachverständigengutachten zu entkräften. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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