W147 2112693-1•BVwG W147 2112693-1
W147 2112693-1Bundesverwaltungsgericht28.10.2015
Begründungsmangel, Begründungspflicht, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Prüfungsumfang,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Studienbeihilfe, Zurückverweisung
W147 2112693-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 2. Juli 2015, GZ 0001433628, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die GIS Gebühren Info Service GmbH zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit am 26. März 2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben vom 25. März 2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von den Rundfunkgebühren. Sie gab an, die von ihr der Behörde bereits geschickten Dokumente zur Befreiung von Rundfunkgebühren seien nicht bearbeitet worden. Es würden keine weiteren Personen mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben. Aufgrund ihres Studiums und der damit einhergehenden Studienbeihilfe sei sie von jeglichen Zahlungen befreit. Diesem Schreiben wurden näher bezeichnete Unterlagen in Kopie beigefügt.
2. Mit Schreiben vom 27. März 2015 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Übermittlung eines formalen Antrages und weiterer näher bezeichneter Unterlagen in Kopie.
3. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin weitere bei der belangten Behörde am 11. Mai 2015 eingelangte Unterlagen nach.
4. Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als Ergebnis der Beweisaufnahme mit, ihren Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren geprüft und festgestellt zu haben, dass " - Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung)", und gewährte ihr zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eine zweiwöchige Frist, beginnend ab Zustellung dieses Schreibens.
5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 2. Juli 2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab.
6. Am 28. Juli 2015 langte bei der belangten Behörde eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein. Die Beschwerdeführerin gab darin an, sie sei ordentliche Studentin in Österreich, Bezieherin einer Studienbeihilfe aus Deutschland und deshalb nicht gebührenpflichtig, und betonte, die Studienbeihilfe nenne sich in Deutschland Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Sie legte ihrer Beschwerde einen Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung aufgrund des BAföG vom 13. April 2015 und eine Studienbestätigung der XXXX vom 23. März 2015 bei.
7. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 18. August 2015 langte am 20. August 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Mit am 26. März 2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von den Rundfunkgebühren. Sie gab an, aufgrund ihres Studiums und des damit einhergehenden Studienbeihilfenbezuges gebührenbefreit zu sein, und übermittelte der belangten Behörde folgende Unterlagen in Kopie:
Studienbestätigung der XXXX vom 3. März 2015
Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung der XXXX vom 6. Oktober 2014.
2. Mit Schreiben vom 27. März 2015 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Übermittlung eines formalen Antrages und folgender weiterer Unterlagen, jeweils in Kopie:
Meldezettel aller mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebender Personen
Nachweis ihrer Anspruchsgrundlage, z.B. Studienbeihilfe
Sämtliche Einkommens-Nachweise aller im gemeinsamen Haushalt der Beschwerdeführerin lebender Personen
3. Am 11. Mai 2015 wurden der belangten Behörde folgende Unterlagen nachgereicht:
ein ausgefülltes Antragsformular (Befreiung von den Rundfunkgebühren beantragt; keine weiteren Personen im Haushalt der Beschwerdeführerin und keine der angeführten gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen angegeben)
Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung (aufgrund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - vom 06.06.1983, BGBl. I. S. 645, 1680 idgF) der XXXX vom 13. April 2015
Meldebestätigung über den aufrechten Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin an der antragsgegenständlichen Adresse vom 11. September 2012.
4. Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als Ergebnis der Beweisaufnahme mit, ihren Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren geprüft und festgestellt zu haben, dass " - Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung)". Weiters wurde ihr mitgeteilt, eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAfög - stelle keine gesetzliche Anspruchsgrundlage dar. Eine Anspruchsgrundlage sei vielmehr beispielsweise eine Rezeptgebührenbefreiung. Um einen positiven Bescheid zu bewirken, könne die Beschwerdeführerin zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der belangten Behörde eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Es folgte noch der Hinweis, nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen nicht berücksichtigen zu können und in diesem Fall den Antrag der Beschwerdeführerin abweisen zu müssen.
5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 2. Juli 2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab. Begründend führte sie aus, dass ihr Antrag eingehend geprüft und festgestellt worden sei, dass " - Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung)." Eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz stelle keine gesetzliche Anspruchsgrundlage dar. Letztere sei vielmehr beispielsweise eine Rezeptgebührenbefreiung. Ferner sei die Beschwerdeführerin in "unserem letzten Schreiben" über den Stand des Verfahrens informiert und aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag abgewiesen werden müsse, falls die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nicht nachgereicht würden.
Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.
Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die GIS zur Erlassung eines neuen Bescheides
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. 1991/51 (WV) idF BGBl. I. 2013/161, lautet wortwörtlich:
"Inhalt und Form der Bescheide
§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird."
§§ 27, 28 Abs. 1, 2 und 3 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fasung BGBl. I Nr. 122/2013, lauten:
"Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
3.3. von der belangten Behörde angewendetes Recht
Die §§ 3, und 6 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I. Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I. Nr. 70/2013, lauten:
"Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)
(2) (...)
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
(3) bis (5) (...)."
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, lautet (auszugsweise):
"ABSCHNITT XI
Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugutekommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugutekommt.
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) (...)
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen."
3.4. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG berechtigen nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - dh. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit (vgl. zB VwGH 19. 11. 2009, 2008/07/0167).
Konkret bildet § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen (vgl. VwGH 26. 6. 2014, Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat".
Eine Zurückverweisung der Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis insbesondere in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109):
wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat,
wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht.
3.5. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dieses Kalkül im vorliegenden Fall - wie aus den in der Folge dargestellten Umständen ersichtlich - erfüllt, da davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antragsschreiben vom 25. März 2015 den der belangten Behörde übermittelten Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung der XXXX als Studienbeihilfenbescheid bezeichnet. Die belangte Behörde ersuchte mit Schreiben vom 27. März 2015 u.a. um einen Nachweis ihrer Anspruchsgrundlage und führte dabei als Beispiel eine "Studienbeihilfe" an. Unter den von der Beschwerdeführerin nachgereichten Unterlagen befand sich ein aktueller Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung der XXXX . Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Mai 2015 mit, die Beschwerdeführerin sei "nicht anspruchsberechtigt", weil sie "keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen" nach der Fernmeldegebührenordnung nicht erfüllen würde, eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - stelle keine Anspruchsgrundlage dar, und räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme dazu ein.
Die belangte Behörde hat Ermittlungen zur Frage unterlassen, ob die Beschwerdeführerin als Bezieherin einer Ausbildungsförderung nach dem BAföG tatsächlich, wie von ihr behauptet, die gesetzliche Anspruchsvoraussetzung "Bezieher von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz" erfüllt.
Die belangte Behörde hat es in ihrem Schreiben vom 22. Mai 2015 insoweit unterlassen, der Beschwerdeführerin konkret vorzuhalten, aus welchen Gründen sie im Einzelnen die behauptete Anspruchsberechtigung als nicht gegeben erachte (zB untaugliche oder nicht aktuelle Anspruchsgrundlage, eine nicht bei der Beschwerdeführerin gelegene Anspruchsgrundlage, fehlender Beleg hinsichtlich der Anspruchsgrundlage). Denn nur wenn die aus Sicht der belangten Behörde bestehenden Anhaltspunkte für das Nichtvorliegen einer Anspruchsberechtigung im Rahmen einer Mitteilung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Sinne von § 45 Abs. 3 AVG entsprechend konkret dargelegt werden, wird der Antragsteller bzw. die Antragstellerin in die Lage versetzt und dann aber auch verpflichtet, der Mitteilung ein geeignetes Vorbringen entgegenzusetzen bzw. die allenfalls erforderlichen Unterlagen nachzureichen (vgl. dazu auch VwGH 17. 10. 2013, 2013/21/0132). Das Schreiben der belangten Behörde vom 22. Mai 2015 erfüllte diese Anforderungen hingegen nicht, da nicht offengelegt wurde, weshalb die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten (und aus ihrer Sicht auch nachgewiesenen) Anspruchsvoraussetzungen nicht vorlägen (schon weil in keiner Form auf die konkreten Umstände der Beschwerdeführerin eingegangen wurde).
Im vorliegenden Fall wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Die belangte Behörde ist offenbar davon ausgegangen, dass die geltend gemachten Anspruchsgrundlagen keine im Sinne der Fernmeldegebührenordnung sind. Der angefochtene Bescheid enthält dazu allerdings keine Begründung. Eine solche findet sich auch im gesamten Verfahrensakt nicht (vgl. dazu die vorstehenden Ausführungen). Diesem "Begründungsmangel" vorgelagert ist der Umstand, dass die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt jedenfalls bloß ansatzweise ermittelt hat. Vor dem Hintergrund, dass der angefochtene Bescheid keine Begründung enthält und sich aus dem gesamten Verfahrensakt keine zur allfälligen Begründung des angefochtenen Bescheides geeignete Ermittlungstätigkeit entnehmen lässt, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts im Hinblick auf den vorliegenden Antrag nicht nachgekommen ist. Es war daher spruchgemäß nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochenen erforderlichen hinreichend konkreten Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse mit der Beschwerdeführerin - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochenen erforderlichen hinreichend konkreten Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse mit der Beschwerdeführerin - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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