BVwG W128 2109944-2

W128 2109944-2Bundesverwaltungsgericht28.10.2015

Regest

ersatzlose Behebung, Gleichwertigkeit, häuslicher Unterricht,<br/>öffentliche Schule, Verfahrensmangel, Volksschüler

Gesamter Gesetzestext

BVwG W128 2109944-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W128.2109944.2.00

Spruch

W128 2109944-2/7E

Schriftliche Ausfertigung des am 02.10.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes XXXX , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark (LSR) vom 06.08.2015, Zl. 601571/4-2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer zeigte mit Schreiben vom 11.05.2015 die Teilnahme seines Sohnes am Häuslichen Unterricht gemäß § 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985(SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 beim LSR an. Mit Hinweis auf § 11 Abs. 2 SchPflG sowie Art. 17 Abs. 3 StGG teilte er dabei mit, keine Lehrstoffverteilung über 36 Wochen oder Nachweise über berufliche Qualifikationen beizulegen, da der häusliche Unterricht keinerlei Beschränkungen unterliege. Des Weiteren verwies er auf eine diesbezügliche parlamentarische Anfrage aus dem Jahr 2011.

2. Mit Bescheid vom 23.05.2015 untersagte der LSR die Teilnahme am Häuslichen Unterricht im Schuljahr 2015/2016, ordnete an, dass der Sohn des Beschwerdeführers im Schuljahr 2015/2016 seine Schulpflicht an einer in § 5 Abs. 1 SchPflG genannten Schule zu erfüllen habe und schloss gemäß § 12 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass der LSR ex ante zu prüfen habe, ob mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass eine Gleichwertigkeit des Unterrichts vorliege. Seitens des Erziehungsberechtigten seien jedoch keinerlei relevante Unterlagen vorgelegt und sogar ausdrücklich klargestellt worden, dass eine solche Vorlage nicht erfolgen werde. Daher habe die relevante Frage nur so gelöst werden können, dass nach Ansicht des LSR die Mängel des häuslichen Unterrichts gegenüber dem Unterricht an einer Schule gemäß § 5 SchPflG - in Bezug auf die hohe Organisationsstruktur und die höhere pädagogische Ausbildung der Lehrpersonen - gegen die Gleichwertigkeit eines häuslichen Unterrichts sprechen würden.

Die Gleichwertigkeitsprüfung des § 11 SchPflG sei, wie der VfGH bereits mehrfach befunden habe, nicht verfassungswidrig und sei ohne die Vorlage von Unterlagen nur eingeschränkt möglich.

Die vom Beschwerdeführer zitierte Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage durch die zuständige Bundesministerin ("Es obliegt der freien Einteilung der unterweisenden Person, wie der Lehrstoff erarbeitet wird, sofern zu Unterrichtsjahresende sämtliche Inhalte entsprechend gelehrt wurden.") habe nur auf die Methodenfreiheit abgezielt. Die Einforderung einer Jahresplanung diene jedoch dem Zweck, überprüfen zu können, ob tatsächlich sämtliche Inhalte des jeweiligen Lehrplans in der Planung enthalten seien und somit beabsichtigt werde, diese zu lehren. In die Art und Weise, wie die unterrichtende Person den Lehrstoff mit dem Kind erarbeite, werde in keiner Form eingegriffen und bliebe die Methodenfreiheit zur Gänze erhalten. Seitens des Antragstellers sei klar zum Ausdruck gebracht worden, dass er seiner Mitwirkungspflicht durch Vorlage entsprechender Unterlagen "keinesfalls nachkommen" wolle. Die Erteilung eines Verbesserungsauftrages sei wegen dieser ausdrücklichen Weigerung aussichtlos gewesen und daher unterblieben, zumal der Gesetzgeber der Behörde lediglich eine Frist von vier Wochen zur Untersagung einer Teilnahme am häuslichen Unterricht eingeräumt habe.

Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein späterer Wechsel in den häuslichen Unterricht leichter vollzogen werden kann, als die unterjährige Aufnahme in eine Schule gemäß § 5 SchPflG.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.06.2015 zugestellt.

3. Am 23.06.2015 und somit rechtzeitig, brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. In der Begründung führte er zusammengefasst aus, dass es jahrzehntelange Rechtspraxis gewesen sei, die Abmeldung zum häuslichen Unterricht formlos vorzunehmen. Nunmehr würde der LSR die Verwendung eines Formulars vorschreiben, in dem unzulässiger Weise Qualifikationen des Unterrichtenden abgefragt sowie eine lehrplanbezogene Lehrstoffverteilung auf 36 Wochen (Jahresplan) verlangt würden.

Art. 17 StGG würde verbieten, dass die Qualifikationen der unterrichtenden Person abgefragt würden und seien daher entsprechende Vorgaben im Formular unzulässig. Auch die ex ante Prüfung der zeitlichen Einteilung des Lehrstoffes, die im Vorhinein formularmäßig zu übermitteln sei, widerspräche den Verfassungsbestimmungen zum häuslichen Unterricht.

Die hohe Organisationsstruktur an einer Schule gemäß § 5 SchPflG wäre eine Notwendigkeit aus der Vielzahl von Schülern und Lehrern und ergebe sich eine solche im häuslichen Unterricht gar nicht. Daher könne dies auch nicht als Mangel bezeichnet werden. Durch die individuelle Ausrichtung des häuslichen Unterrichts auf das Kind wäre hier eher von einem Vorteil zu sprechen. Eine parlamentarische Anfrage vom 19.12.2014 würde auch in Zahlen den Erfolg des häuslichen Unterrichts belegen.

In Bezug auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird vorgebracht, dass der häusliche Unterricht während des laufenden Schuljahres weder etabliert noch untersagt werden könne. Daher wäre die Argumentation des LSR, dass ein Wechsel in den häuslichen Unterricht jederzeit leicht möglich sei, nicht zutreffend.

Das Kind befände sich in geordneten familiären Verhältnissen, es pflege soziale Kontakte mit anderen Kindern verschiedenster religiöser und ethnischer Herkunft und werde gezielt in seiner Entwicklung gefördert. Ziel des häuslichen Unterrichts sei demnach nicht die Vernachlässigung des Kindes sondern dessen optimale Förderung.

4. Mit Beschluss vom 15.07.2017, Zl. W128 2109944-1 hob das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG auf und überband der belangten Behörde bei der Erlassung eines neuen Bescheides folgende Rechtsansicht:

"4.1. Es ist der belangten Behörde zwar beizupflichten, wenn sie grundsätzlich von einer Mitwirkungspflicht der Partei ausgeht, diese geht jedoch keinesfalls so weit, dass sich die Behörde die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens ersparen könnte, zu der sie gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen verpflichtet ist. Von einer Beweislast der Parteien ist nämlich nur dann auszugehen, wenn eine solche in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 RZ 11 samt zitierter Judikatur).

Das gleiche gilt für die Glaubhaftmachung. Eine Abkehr von den allgemeinen Grundsätzen über den Beweis im Sinne des § 45 AVG kommt jedenfalls nur dann in Betracht, wenn das Gesetz ausdrücklich lediglich die Glaubhaftmachung einer Tatsache verlangt.

Da § 11 SchPflG weder eine Beweislast zulasten des Beschwerdeführers noch ein einschränkendes Beweismaß im Sinne einer Glaubhaftmachung vorsieht, trifft die Behörde die uneingeschränkte Verpflichtung zur amtswegigen Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens.

Die Behauptung der belangten Behörde der Beschwerdeführer hätte klar zum Ausdruck gebracht, dass er der Mitwirkungspflicht durch Vorlage entsprechender Unterlagen keinesfalls nachkommen wolle, lässt sich aus dem Akteninhalt nicht feststellen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Abmeldung zum häuslichen Unterricht lediglich vorgebracht, dass er eine lehrplanbezogene Lehrstoffverteilung auf 36 Wochen oder Nachweise über berufliche Qualifikationen nicht beilege und hat hierzu auch seine Rechtsansicht dargelegt. Da der Beschwerdeführer offenkundig nicht rechtsfreundlich vertreten ist, wäre die Behörde, so sie diese Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht teilt, gemäß § 13a AVG zumindest verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen der weiteren Unterlassungen der Vorlage von Beweismitteln zu belehren. Die offenkundige Verletzung des Parteiengehörs wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt.

4.2. Die belangte Behörde irrt auch inhaltlich. Es ist weder den Bestimmungen des SchPflG noch sonstigen schulrechtlichen Bestimmungen zu entnehmen, dass der häusliche Unterricht gegenüber dem "Regelschulwesen" mit einem Mangel behaftet wäre. Im Gegenteil geht § 11 SchPflG davon aus, dass der häusliche Unterricht grundsätzlich dem "Regelunterricht" gleichwertig ist und wird der Behörde die Feststellung aufgetragen, ob dies auch im konkreten Einzelfall gegeben ist. Die Gleichwertigkeit wird angenommen, solange die zuständige Behörde nicht das Gegenteil feststellt (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht [13. Auflage 2012], FN 2 § 11 SchPflG S. 504).

Die Bindung der Gleichwertigkeit an faktische Gegebenheiten, die aufgrund der Natur der Sache nur in einer Schule gemäß § 5 SchPflG vorliegen können ist jedenfalls unzulässig. Dies ergibt sich schon alleine daraus, dass der Gesetzgeber die Teilnahme am häuslichen Unterricht grundsätzlich vorsieht. Wenn die belangte Behörde dem häuslichen Unterricht dieselbe hohe Organisationsstruktur abfordert, wie sie an einer öffentlichen Schule geben ist, so konterkariert sie das Recht auf die Teilnahme am, häuslichen Unterricht, da dieser schon definitionsgemäß nie eine solche Organisationsstruktur, aufweisen kann.

Die Prüfung der Qualifikationen der unterrichtenden Person mag zwar auf den ersten Blick im Rahmen des § 11 SchPflG ein Gleichwertigkeitskriterium sein, jedoch ist gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG verfassungsmäßig ausgeschlossen, dass ein Fehlen der entsprechenden Befähigungen zu einer Einschränkung bei der Erteilung von häuslichem Unterricht führen kann. Somit ist im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung das Bestehen der Behörde auf einen Nachweis dieser Befähigungen unzulässig. Die belangte Behörde hätte in diesem Zusammenhang ermitteln müssen, wer den häuslichen Unterricht erteilen wird und ob, abseits der gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG von einer Überprüfung ausgeschlossenen Befähigungen, Gründe vorliegen, die an einer Gleichwertigkeit des häuslichen Unterricht zweifeln lassen. Etwa wenn die Person nachweislich keine entsprechenden zeitlichen Ressourcen hat oder auf Grund der geistigen Reife (z.B. bei der Unterweisung jüngerer Geschwister durch ältere) oder sonst auf Grund einzelfallbezogener Umstände nicht in der Lage ist, an einer Schule gemäß § 5 SchPflG gleichwertigen häuslichen Unterricht zu erteilen.

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist es schon dem Gesetzgeber im Grunde des Art. 17 StGG verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen zu unterwerfen (vgl. VfGH vom 22.06.1954, VfSlg 2670/1954). Umso mehr gilt das für die belangte Behörde. Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf (siehe VwGH vom 29.01.2009, 2008/10/0332). Auch die zwingende Vorlage einer Jahresplanung unterwirft den häuslichen Unterricht einer Beschränkung, da, wie auch die belangte Behörde richtig festgestellt hat, Methodenfreiheit herrscht und eine zwingende Jahresplanung sämtliche Unterrichtsmethoden ausschließen würde, die von einer individuellen, flexiblen Erarbeitung des Lehrstoffes ausgehen. Der Umfang des Jahreslehrstoffes wird per Verordnung im Lehrplan festgelegt, und unterliegt gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG am Schluss des Unterrichtsjahres einer Kontrolle in Form einer Prüfung an einer im § 5 SchPflG genannten Schule. Eine ex ante Kontrolle, ob auch tatsächlich beabsichtigt ist den Jahreslehrstoff durchzunehmen, erübrigt sich somit, sofern sich keine Hinweise darauf ergeben, dass entgegen den Bestimmungen der entsprechenden Lehrplanverordnung beabsichtigt ist gewisse Inhalte wegzulassen. Solche Hinweise wären jedoch von Amts wegen zu ermitteln und nicht von vorne herein zu unterstellen."

5. Mit Schreiben vom 23.07.2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass entsprechend einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes im allgemeinen davon auszugehen sei, dass die hohe Organisationsform des Unterrichts an einer öffentlichen Schule, die naturgemäß dem häuslichen Unterricht abgehe und auch die höhere pädagogische Ausbildung der an den öffentlichen Schulen beschäftigten Personen, Gründe darstellten, welche gegen die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts sprechen würden. Es sei aber denkbar, dass die tatsächlichen Gegebenheiten des häuslichen Unterrichts diese beiden Mängel auszugleichen vermögen. Der tatsächliche erteilte häusliche Unterricht und dessen positive Ergebnisse könnten lediglich als Anzeichen dafür gewertet werden, dass den unterrichtenden Personen auch weiterhin noch die Fähigkeit zukomme, einen gleichwertigen Unterricht zu erteilen. Die belangte Behörde habe daher konkrete Feststellungen über die Art und die Organisation des häuslichen Unterrichts sowie über die von der unterrichtenden Person gezeigten praktischen Fähigkeiten zur Ausbildung der zu unterrichtenden Kinder zu treffen. Die Tatsachen bzw. die entsprechenden Beweismittel könnten ohne die Mithilfe der Partei jedoch nicht eruiert werden. Die Partei habe daher zweifellos das Recht bzw. die Verpflichtung zur Mitwirkung.

Bis dato seien keinerlei Unterlagen vorgelegt wurden, die es der Behörde ermöglichen würden, die sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2015 ergebenden Fragestellungen zu treffen, daher müsste die Teilnahme am häuslichen Unterricht untersagt werden.

Es werde dem Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit eingeräumt innerhalb von einer Woche nach Erhalt dieses Schreibens sämtliche Unterlagen vorzulegen, die die Behörde in die Lage versetzen würde, entscheidungsrelevante Feststellungen über die Art und die Organisation des häuslichen Unterrichts, sowie über die von der unterrichtenden Person gezeigten praktischen Fähigkeiten zur Ausbildung der zu unterrichtenden Kinder zu treffen oder eine sonstige Stellungnahme direkt an die belangte Behörde zu übermitteln.

6. Mit Schreiben vom 30.07.2015 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass der häusliche Unterricht von den Erziehungsberechtigten, nämlich ihm selbst und seiner Gattin, erteilt werde. Weiters teilte er mit, dass beide auch über die entsprechenden zeitlichen Ressourcen verfügen würden.

7. Am 06.08.2015 erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid in dem sie den angezeigten häuslichen Unterricht für den Sohn des Beschwerdeführers im Schuljahr 2015/2016 untersagte, anordnete, dass dieser seine Schulpflicht durch die Teilnahme am Unterricht einer in § 5 Abs. 1 SchPflG genannten Schule zu erfüllen habe und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausschloss.

In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass es für die Behörde unmöglich zu ermitteln sei, wer den häuslichen Unterricht durchführen soll oder wie dieser organisiert sei, ohne entsprechende Mitteilung durch die anzeigende Partei. Auch weitergehende Ermittlungen könnten ohne diese grundlegenden Informationen durch die Partei von der Behörde nicht geführt werden. Der Beschwerdeführer habe jegliche Angaben über die Art und Organisation des häuslichen Unterrichts sowie Angaben zur unterrichtenden Person bzw. zu den praktischen Fähigkeiten dieser Person zur Ausbildung des zu unterrichtenden Kindes unterlassen. Es sei lediglich mitgeteilt worden wer den häuslichen Unterricht durchführen werde, jedoch wurden weiterhin Angaben zur Art und Organisation des häuslichen Unterrichts unterlassen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente seien nicht geeignet gewesen, eine Gleichwertigkeitsprüfung durchzuführen bzw. darauf aufbauend weitere Ermittlungen vorzunehmen. Die belangte Behörde sei ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes nachgekommen. Dabei sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass die belangte Behörde innerhalb eines Monats zu entscheiden habe. Es seien keine Gründe zu eruieren gewesen, die für den häuslichen Unterrichts sprechen und wesentliche Gründe würden vorliegen, die gegen den häuslichen Unterricht sprechen. Dies deshalb, weil seitens des Beschwerdeführers Auskünfte über die Art und die Organisation des beabsichtigten häuslichen Unterrichtes sowie über die unterrichtenden Personen bzw. über die praktischen Fähigkeiten dieser in Bezug auf die Ausbildung der zu unterrichtenden Kinder verweigert worden seien. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die Teilnahme am nicht als gleichwertig erachteten häuslichen Unterricht das Kindeswohl mehr zu gefährden vermag als die Teilnahme am Unterricht einer im § 5 SchPflG genannten Schule.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.08.2015 zugestellt.

8. Einlangend mit 01.09.2015 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde bei der belangten Behörde ein. In der Begründung wird ausgeführt, dass entsprechend den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 15.07.2015 der belangten Behörde mitgeteilt worden sei, wer den häuslichen Unterricht abhalten werde, und dass diese Personen über die entsprechenden zeitlichen Ressourcen verfügen würden. Die belangte Behörde habe jedoch keine weiteren entscheidungsrelevanten Feststellungen getroffen und daher weiterhin willkürlich festgestellt, dass die Gleichwertigkeit des beabsichtigten häuslichen Unterrichts mit jenem an einer im § 5 SchPflG genannten Schule nicht gegeben sei. Daher würden nachstehende Anträge gestellt:

1. Die Vornahme einer mündlichen Verhandlung.

2. Das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den erstinstanzlichen Bescheid des Landesschulrats für Steiermark durch ein Erkenntnis reformieren und die Abmeldung zum häuslichen Unterricht bestätigen.

3. Das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stattgegeben.

9. Am 11.09.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

10. Am 02.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die belangte Behörde kein Recht habe Dinge zu erfragen, die gesetzlich nicht geregelt und die für die Sache unerheblich sind. Der häusliche Unterricht unterliege keinen Beschränkungen und seien dafür auch keine Befähigungen notwendig. Mit seiner der Behörde überbundenen Rechtsansicht habe das Bundesverwaltungsgericht klargelegt, dass seitens der belangten Behörde zu erheben sei, wer den häuslichen Unterricht abhalte und ob dieser über die notwendigen zeitlichen Ressourcen verfüge. Beides habe er der belangten Behörde mitgeteilt.

Dem Gesetzestext sei nicht zu entnehmen, dass von der belangten Behörde eine minutiöse Gleichwertigkeitsprüfung vorzunehmen wäre. Es sei nur zu erheben, ob mit großer Wahrscheinlichkeit eine Sachlage vorläge, die gegen eine Gleichwertigkeit spreche.

Die belangte Behörde ziehe einen unzulässigen Umkehrschluss, wenn sie vom Nichtvorliegen der Gleichwertigkeit ausgehe, weil dafür keine Gründe sprechen. Es sei jedoch umgekehrt, dass eine Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben sei, solange keine Gründe dagegen sprechen.

Die belangte Behörde habe in ihrem mehrmals geänderten Formular erst einschlägige Fähigkeiten und dann Zeugnisse eingefordert, was eine gewisse Willkür zeige. Es sei für ihn als juristischen Laien auch nicht nachvollziehbar, was genau die belangte Behörde unter praktischen Fähigkeiten und die entsprechenden Befähigungen verstehe. Auch sei ihm nicht klar, was der Unterschied zwischen fachlicher und praktischer Befähigung sein solle. Als Beispiel führe er an, dass im entsprechenden Lehrplan der Volksschule bis zum Abschluss der 2. Klasse die Fähigkeit des Grüßens Lehrplaninhalt sei. Es stelle sich die Frage, welche Befähigung aus Sicht der belangten Behörde erforderlich sei, um dies seinem Kind beizubringen. Es bestehe auch grundsätzlich ein Unterschied zwischen dem häuslichen Unterricht an einer AHS und einer Volksschule. Der Unterricht könne auch von Dritten erteilt werden. Beispielhaft wäre es unzumutbar, von einem Diplomingenieur, der einem Volksschulkind Mathematik beibringe, Dokumente über dessen Befähigung zu verlangen.

Sein Sohn sei am 14.09.2015 schulpflichtig geworden. Der Unterricht solle zu Hause stattfinden und sich zeitlich an der jeweiligen Situation orientieren. Kenntnisse über den Lehrplan habe er sich über die Homepage des Ministeriums verschafft. Dieser umfasse 276 Seiten und sei mit entsprechenden Erläuterungen versehen. Kenntnisse über pädagogische Konzepte habe er sich autodidaktisch erlesen. Von Beruf sei er Mediendesigner und seine Gattin Bürokauffrau. Sowohl er als auch seine Frau hätten die Pflichtschule abgeschlossen und eine Lehre absolviert. Ein jüngeres Kind sei 3 Jahre alt und werde ebenfalls zu Hause betreut. Es sei beabsichtigt das ältere Kind zu Hause nach dem Lehrplan der 1. Klasse Volksschule zu unterrichten.

Der Vertreter der belangten Behörde brachte vor, dass er auf die Begründung des bekämpften Bescheides verweise. Die belangte Behörde beziehe sich auf zwei Bereiche. Einerseits auf die Rechtslage zu § 11 SchPflG und andererseits auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verwaltungsverfahren. Aus Sicht der belangten Behörde ergebe sich im Verfahren nach § 11 SchpflG eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Parteien, da personenbezogene Umstände zu ermitteln seien, welche die Behörde ohne Zutun der Parteien nicht eruieren könne. Der Beschwerdeführer habe zwar Informationen über die Personen und deren zeitliche Ressourcen übermittelt, jedoch seien für eine Gleichwertigkeitsprüfung weitere Informationen notwendig. Dies ergebe sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer aufgefordert, Unterlagen vorzulegen, die es der Behörde ermöglichen würden, die sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes ergebenden Feststellungen zu treffen. Der Beschwerdeführer habe jedoch nur angegeben, wer den Unterricht erteilt würde, nämlich er und seine Gattin und dass diese über die entsprechenden zeitlichen Ressourcen verfügen würden. Da dem Beschwerdeführer die Anforderungen an den häuslichen Unterricht bekannt gewesen seien, wäre der allgemein gehaltene Hinweis auf diese Unterlagen eindeutig gewesen.

Die belangte Behörde fühle sich an den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts nur teilweise gebunden, nämlich nur was das fehlende Parteiengehör betreffe. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der häusliche Unterricht nicht per se mit dem Regelunterricht gleichwertig sei, daher sei im Einzelfall eine Prüfung ex ante vorzunehmen. Seitens der belangten Behörde werde überprüft, welche Ausbildung bei Personen vorliege, die häuslichen Unterricht abhielten, wobei ausschließlich auf die praktischen Fähigkeiten und nicht auf eine pädagogische Ausbildung abgestellt werde. Die entsprechende Ausbildung sei der belangten Behörde nachzuweisen.

Für die belangte Behörde liege per se keine ausreichende Organisation des häuslichen Unterrichts vor, es sei vom Anzeiger eines häuslichen Unterrichts zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen, dass im konkreten Einzelfall dieser Organisationsmangel ausgeglichen werde und die Behörde in die Lage versetzt werde, Feststellungen über die Art und die Organisation des häuslichen Unterrichtes festzustellen.

Da im konkreten Einzelfall keine Feststellungen getroffen werden konnten, ginge die belangte Behörde davon aus, dass eine Gleichwertigkeit im Sinne des § 11 SchPflG nicht gegeben sei. Die Behörde habe sich dabei von der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers leiten lassen und seiner Weigerung entsprechende Unterlagen vorzulegen.

Der belangten Behörde sei im gegenständlichen Fall nicht klar gewesen, auf welche Schulstufe sich die Abmeldung beziehe. Dies sei auch aus der Anzeige zum häuslichen Unterricht nicht hervorgegangen. Im weiteren Verfahren sei dies jedoch beim Beschwerdeführer auch nicht erfragt worden. Die belangte Behörde sei aufgrund des Geburtsdatums davon ausgegangen, dass es sich um die erste Klasse Volksschule handle. Die Überprüfung der Gleichwertigkeit werde nicht durch den Juristen erledigt. Dies erfolge durch ein pädagogisches Gutachten des zuständigen Schulaufsichtsbeamten, der anhand der übermittelten Unterlagen ein Gutachten darüber erstelle, ob die Befähigung der für den häuslichen Unterricht vorgesehenen Person ausreiche, diesen auch durchzuführen. Im gegenständlichen Fall könne die Behörde nicht einmal darauf zurückgreifen, dass man argumentieren hätte können, dass sich der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit durch eine Externistenprüfung habe beweisen können.

Der Beschwerdeführer müsse nachweisen, dass er Zeit für den häuslichen Unterricht habe. Seine Ausführungen in diesem Bereich seien nicht ausreichend gewesen und es sei bei bloßen Behauptungen geblieben, die in keiner Form substantiiert worden seien. Aufgrund der einmonatigen Frist habe die belangte Behörde entsprechende Erhebungen nicht tätigen können. Bei der belangten Behörde gebe es pro Schuljahr in etwa 300 bis 500 solcher Anträge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer zeigte mit Schreiben vom 11.05.2015 die Teilnahme seines Sohnes am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2015/2016 an. Die Anzeige erfolgte im Sinne des § 11 Abs. 3 SchpflG rechtzeitig.

Der Unterricht über den Lehrplan der 1. Klasse Volksschule wird vom Beschwerdeführer selbst und seiner Gattin abgehalten.

Der Beschwerdeführer hat sich ausreichend über den zu unterrichtenden Lehrplan informiert und sich mit verschiedenen Unterrichtsmethoden vertraut gemacht.

Es ist geplant den Unterricht zuhause abzuhalten, wo ein weiteres Kind im Kindergartenalter betreut wird.

Es ist nicht mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass bei dem geplanten häuslichen Unterricht die gemäß § 11 Abs. 3 SchpflG geforderte Gleichwertigkeit nicht gegeben ist.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.10.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867 lautet:

Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.

Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.

Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.

Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.

Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.

§ 11 SchPflG lautet:

(1) Die allgemeine Schulpflicht kann [...] auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule [...] mindestens gleichwertig ist.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.

3.2.2. Gemäß § 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen [...]. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

Gemäß § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG ist die Behörde, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufhebt und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweist an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2.3. Wie bereits mit Beschluss vom 15.07.2017, Zl. W128 2109944-1 ausgeführt, ist der belangten Behörde zwar beizupflichten, wenn sie grundsätzlich von einer Mitwirkungspflicht der Partei ausgeht, diese geht jedoch keinesfalls so weit, dass sich die Behörde die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens ersparen könnte, zu der sie gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen verpflichtet ist. Von einer Beweislast der Parteien ist nämlich nur dann auszugehen, wenn eine solche in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 RZ 11 samt zitierter Judikatur).

Das gleiche gilt für die Glaubhaftmachung. Eine Abkehr von den allgemeinen Grundsätzen über den Beweis im Sinne des § 45 AVG kommt jedenfalls nur dann in Betracht, wenn das Gesetz ausdrücklich lediglich die Glaubhaftmachung einer Tatsache verlangt.

Da die Bestimmungen des §§ 11 SchPflG weder eine Beweislast zulasten des Beschwerdeführers noch ein einschränkendes Beweismaß im Sinne einer Glaubhaftmachung vorsehen, trifft die Behörde die uneingeschränkte Verpflichtung zur amtswegigen Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens.

Die Behauptung der belangten Behörde der Beschwerdeführer hätte klar zum Ausdruck gebracht, dass er der Mitwirkungspflicht durch Vorlage entsprechender Unterlagen keinesfalls nachkommen wolle, erwies sich als unzutreffend. In der vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen öffentlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer sämtliche an ihn gestellten Fragen bereitwillig beantwortet und konnte dabei auch dar tun, dass er sich sowohl mit dem Lehrplan als auch mit verschiedenen Unterrichtsmethoden auseinandergesetzt hat. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde, bei der im Übrigen keine mündliche Verhandlung abgehalten wurde, lediglich schriftlich vorgebracht, dass er eine lehrplanbezogene Lehrstoffverteilung auf 36 Wochen oder Nachweise über berufliche Qualifikationen nicht beilege und hat hierzu auch seine Rechtsansicht dargelegt. Die Behörde hat dem Beschwerdeführer im zweiten Rechtsgang aufgetragen, binnen einer Woche Unterlagen vorzulegen, die diese in die Lage versetzen würde, entscheidungsrelevante Feststellungen über die Art und die Organisation des häuslichen Unterrichts sowie über die von der unterrichtenden Person gezeigten praktischen Fähigkeiten zur Ausbildung der zu unterrichtenden Kindern treffen. Weder wurden nähere Aufträge bezüglich dieser Unterlagen erteilt noch klargestellt, was unter "praktischen Fähigkeiten zur Ausbildung von zu unterrichtenden Kindern", die, wie dem Beschwerdeführer bewusst war, keine Befähigungen darstellen können, die gemäß Art. 17 StGG 1867 nicht infrage kommen, zu verstehen sei. Dadurch, dass die belangte Behörde ihren Bescheid auf die Nichterfüllung dieses unkonkret gestellten Auftrages gestützt hat, hat sie diesen mit Willkür belastet.

3.2.4. Darüber hinaus hat die belangte Behörde inhaltlich die Bindungswirkung des Beschlusses vom 15.07.2017, Zl. W128 2109944-1 verkannt und ist somit (entgegen § 28 Abs. 3 VwGVG) rechtswidrig im zweiten Rechtsgang von der in diesem Beschluss dargelegten Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Wie dort ausgeführt wurde, ist weder den Bestimmungen des SchPflG noch sonstigen schulrechtlichen Bestimmungen zu entnehmen, dass der häusliche Unterricht gegenüber dem "Regelschulwesen" mit einem Mangel behaftet wäre. Im Gegenteil geht § 11 SchPflG davon aus, dass der häusliche Unterricht grundsätzlich dem "Regelunterricht" gleichwertig ist und wird der Behörde die Feststellung aufgetragen, ob dies auch im konkreten Einzelfall gegeben ist. Die Gleichwertigkeit wird angenommen, solange die zuständige Behörde nicht das Gegenteil feststellt (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht [13. Auflage 2012], FN 2 § 11 SchPflG S. 504).

Die Bindung der Gleichwertigkeit an faktische Gegebenheiten, die aufgrund der Natur der Sache nur in einer Schule gemäß § 5 SchPflG vorliegen können ist jedenfalls unzulässig. Dies ergibt sich schon alleine daraus, dass der Gesetzgeber die Teilnahme am häuslichen Unterricht grundsätzlich vorsieht. Wenn die belangte Behörde dem häuslichen Unterricht dieselbe hohe Organisationsstruktur abfordert, wie sie an einer öffentlichen Schule geben ist, so konterkariert sie das Recht auf die Teilnahme am, häuslichen Unterricht, da dieser schon definitionsgemäß nie eine solche Organisationsstruktur, aufweisen kann.

Die Prüfung der Qualifikationen der unterrichtenden Person mag zwar auf den ersten Blick im Rahmen des § 11 SchPflG ein Gleichwertigkeitskriterium sein, jedoch ist gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG verfassungsmäßig ausgeschlossen, dass ein Fehlen der entsprechenden Befähigungen zu einer Einschränkung bei der Erteilung von häuslichem Unterricht führen kann. Somit ist im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung das Bestehen der Behörde auf einen Nachweis dieser Befähigungen unzulässig. Die belangte Behörde hat zu ermitteln, wer den häuslichen Unterricht erteilen wird und ob, abseits der gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG von einer Überprüfung ausgeschlossenen Befähigungen, Gründe vorliegen, die mit großer Wahrscheinlichkeit an einer Gleichwertigkeit des häuslichen Unterricht zweifeln lassen. Etwa wenn die Person nachweislich keine entsprechenden zeitlichen Ressourcen hat oder auf Grund der geistigen Reife (z.B. bei der Unterweisung jüngerer Geschwister durch ältere) oder sonst auf Grund einzelfallbezogener Umstände nicht in der Lage ist entsprechend gleichwertigen häuslichen Unterricht zu erteilen.

Keinesfalls kann jedoch die Befähigung der Person die den Unterricht abhalten soll als Kriterium für die Gleichwertigkeit herangezogen werden, sondern nur ihre Fähigkeit dazu, die sich an den Umständen im Einzelfall zu messen hat. Das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1974, Zl. 16

u. 17/74 vermag ihre Rechtsansicht auch nicht zu untermauern. Der VwGH spricht zwar in diesem Erkenntnis davon, dass sowohl die hohe Organisationsform des Unterrichtes an einer öffentlichen Schule als auch die höhere pädagogische Ausbildung der an öffentlichen Volksschulen beschäftigten Personen Gründe darstellen können, welche gegen die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichtes sprechen, jedoch ist dies, wie diesem Erkenntnis zweifelsfrei zu entnehmen ist, auf jene Fälle beschränkt, in denen Kinder verschiedener Altersstufen zu unterrichten sind. In diesem Fall nämlich entsteht durch mehrere Kinder verschiedenen Alters eine Struktur des Unterrichts, die jener an einer öffentlichen Schule nahe kommt und sowohl eine erhöhte Organisation und auch ein höheres pädagogisches Wissen notwendig machen. Die unterrichtende Person ist dabei vermehrt mit Aufgaben konfrontiert, die für gewöhnlich von "professionellen" Lehrpersonen an öffentlichen Schulen erledigt werden, was demgegenüber beim Unterricht eines einzelnen Kindes nicht gegeben ist. Dies untermauert der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis auch damit, als er ausführt, dass die hohe Organisationsform des Unterrichts und die höhere pädagogische Ausbildung immer dann aktuell sind, wenn Kinder verschiedener Altersstufen von Personen, die keine pädagogische Ausbildung genossen haben, unterrichtet werden.

Dementsprechend ist im Einzelfall darauf abzustellen, ob die unterrichtende Person in concreto in der Lage ist, den Unterricht in einer - einer mehrstufigen Klasse an einer öffentlichen Volksschule - vergleichbaren Struktur adäquat abzuhalten und nicht darauf, ob sie die entsprechende Befähigungen dazu aufweist. In gegenständlicher Sache geht es jedoch nur um den häuslichen Unterricht eines Kindes, weshalb diese Erwägungen nicht zu treffen sind.

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist es dem Gesetzgeber im Grunde des Art. 17 StGG verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen zu unterwerfen (vgl. VfGH vom 22.06.1954, VfSlg 2670/1954). Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf (siehe VwGH vom 29.01.2009, 2008/10/0332). Auch die zwingende Vorlage einer Jahresplanung unterwirft den häuslichen Unterricht einer Beschränkung, da Methodenfreiheit herrscht und eine zwingende Jahresplanung sämtliche Unterrichtsmethoden ausschließen würde, die von einer individuellen, flexiblen Erarbeitung des Lehrstoffes ausgehen. Der Umfang des Jahreslehrstoffes wird per Verordnung im Lehrplan festgelegt, und unterliegt gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG am Schluss des Unterrichtsjahres einer Kontrolle in Form einer Prüfung an einer im § 5 SchPflG genannten Schule. Eine ex ante Kontrolle, ob auch tatsächlich beabsichtigt ist den Jahreslehrstoff durchzunehmen, erübrigt sich somit, sofern sich keine Hinweise darauf ergeben, dass entgegen den Bestimmungen der entsprechenden Lehrplanverordnung beabsichtigt ist gewisse Inhalte wegzulassen. Solche Hinweise traten in gegenständlicher Angelegenheit jedoch nicht zu Tage.

3.2.5. Zusammengefasst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Gattin im Schuljahr 2015/2016 sein Kind nach dem Lehrplan der 1. Klasse Volksschule zu unterrichten beabsichtigt und er sich diesbezüglich sowohl über die Lehrplaninhalte als auch über verschiedene Unterrichtsmethoden informiert und sich auch damit auseinandergesetzt hat. Der Unterricht soll zu Hause stattfinden, wo zwar ein weiteres Kind, im Kindergartenalter betreut wird, jedoch das schulpflichtige Kind alleine unterrichtet werden soll. Der Gesetzgeber trägt der Behörde auf, Feststellungen darüber zu treffen, ob mit großer Wahrscheinlichkeit die geforderte Gleichwertigkeit nicht gegeben ist und schränkt damit diese Gleichwertigkeitsprüfung auf eine Grobprüfung ein. In diesem Sinne ist in gegenständlicher Angelegenheit keine einzige Tatsache zu Tage getreten, die den Schluss zuließe, dass mit großer Wahrscheinlichkeit ein gleichwertiger Unterricht im Sinne des § 11 Abs. 3 SchPflG nicht vorliegen würde. Dies hat die belangte Behörde auf Grund des von ihr in unzulässiger Weise vorgenommenen Umkehrschlusses verkannt.

Der Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos aufzuheben.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

3.3. 1 Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3. 2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 3.2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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