BVwG W127 2000898-1

W127 2000898-1Bundesverwaltungsgericht28.10.2015

Regest

Berechnung, Bescheidabänderung, Bestandsverzeichnis, Cross<br/>Compliance, Direktzahlung, Günstigkeitsprinzip, Gutachten, INVEKOS,<br/>Kalb, Kontrollbericht, Kontrolle, Kürzung, Meldefehler,<br/>Meldepflicht, Meldeverstoß, Mitteilung, Mutterkuhprämie,<br/>Mutterkuhquote, Nachvollziehbarkeit, Plausibilität, prämienfähige<br/>Mutterkuh, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank,<br/>Rinderprämie, Sachverständigengutachten, Unregelmäßigkeiten,<br/>Verschulden, vorsätzliche Begehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W127 2000898-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W127.2000898.1.00

Spruch

W127 2000898-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Dr. Klaus Hirtler Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119381378, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass keine Vorsatz-Sanktion gemäß Artikel 65 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zu verhängen ist. Dessen ungeachtet ist der Auszahlungsbetrag unbeschadet weiterer erforderlicher Kürzungen (insb. Modulation) in Ansehung von 6 mit sanktionsrelevanten Unregelmäßigkeiten behafteten beantragten Rindern und 82 beantragten Rindern, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllten, gemäß Artikel 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 um 14,64 % sowie aufgrund eines vorsätzlich begangenen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Cross Compliance gemäß Artikel 72 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 um weitere 20 % zu kürzen.

II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der Agrarmarkt Austria aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt I. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei hielt auf ihrem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank im Antragsjahr 2012 eine Reihe potenziell prämienfähiger Fleischrassekühe und -kalbinnen.

Mit Datum vom 05.11., 08.11. und 09.11.2012 fand auf dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde insbesondere festgestellt, dass bei mehreren Kälbern das an die Rinderdatenbank gemeldete Geburtsdatum aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes nicht plausibel erscheine. Dazu wurde im Rahmen einer "Allgemeinen Bemerkung zur Vor-Ort-Kontrolle" weiter ausgeführt: "Die Geburtsdaten der Kälber geb. ab 31.10.12 sind nicht plausibel. (Aufgrund Kälbergröße und Gewicht) 4 Geburten wurden alle nach der Vorankündigung gemeldet."

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass Tiere auf Weideflächen des Betriebes des Lebensgefährten der beschwerdeführenden Partei (Betriebsnummer XXXX) gesichtete worden seien, diesbezüglich seien fehlende Abgangsmeldungen sowie Belege festgestellt worden.

Aufgrund der festgestellten Mängel im Rahmen der Rinderkennzeichnung wurde mit "Einstweiliger Anordnung" eine Betriebssperre gemäß § 9 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 verhängt, welche mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 10.01.2013 wieder aufgehoben wurde.

Mit Datum vom 14.11.2012 wurde das Veterinärreferat der Bezirkshauptmannschaft XXXX seitens der Agrarmarkt Austria um Amtshilfe betreffend die Bestimmung des möglichen Geburtsdatums der angeführten Kälber ersucht.

Die für Montag, den 19.11.2012, festgesetzte Erhebung wurde seitens des Lebensgefährten der beschwerdeführenden Partei aus Krankheitsgründen auf unbestimmte Zeit verschoben.

Mit Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 27.11.2012 wurde die beschwerdeführende Partei über die einseitige Festsetzung eines Termins für eine Vor-Ort-Kontrolle am 17.12.2012 in Kenntnis gesetzt. Die Vor-Ort-Kontrolle fand am 17.12. und 18.12.2012 statt und wurde der zuständige Amtstierarzt zugezogen. In dessen Gutachten wurde ausgeführt, mit den zum Untersuchungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Untersuchungsmethoden hätten dem Tierhalter keine Falschangaben betreffend das Alter der Kälber schlüssig nachgewiesen werden können.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria betreffend Rinderprämien 2012 wurden der beschwerdeführenden Partei keine Rinderprämien gewährt. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass die Agrarmarkt Austria bei 6 beantragten Mutterkühen von sanktionsrelevanten Unregelmäßigkeiten ausging. Daraus errechnete die Agrarmarkt Austria bei 82 beantragten Rindern, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllten, einen Prozentsatz gemäß Artikel 65 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in Höhe von 7,32 %. Da die Unregelmäßigkeiten vorsätzlich begangen worden seien, seien keine Rinderprämien zu gewähren.

Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Cross Compliance der Auszahlungsbetrag um 20 % zu kürzen war.

Hiegegen erhob die beschwerdeführende Partei Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, zwei Prüfer hätten am 05., 08. und 09.11.2012 beanstandet, dass ihnen die an die Rinderdatenbank gemeldeten Geburtsdaten von 4 Kälbern als nicht plausibel erschienen seien. Da sich die Prüforgane nicht dazu in der Lage gesehen hätten, ein anderes als das von der beschwerdeführenden Partei an die Rinderdatenbank gemeldete Datum festzustellen, hätten diese oder deren Vorgesetzte den Amtstierarzt XXXX mit der Feststellung des Alters der Tiere beauftragt. Dieser hätte die Angaben der beschwerdeführenden Partei bestätigt. Da der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Cross Compliance-Berechnung Vorsatz unterstellt werde, gehe die beschwerdeführende Partei davon aus, dass die Agrarmarkt Austria den Untersuchungsbefund des Amtstierarztes ignoriert habe.

Wie schon bei der Vor-Ort-Kontrolle, bei der Nachkontrolle und in der Berufung gegen die verhängte Betriebssperre ausdrücklich dargelegt bekräftige die beschwerdeführende Partei, dass sie die betreffenden Geburtsmeldungen der Wahrheit entsprechend gemeldet habe.

Im Prüfbericht sei auch beanstandet worden, dass 6 prämienfähige Tiere zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle ihre "Betriebszugehörigkeit" verloren hätten. Diese Tiere hätten sich zu diesem Zeitpunkt auf Zinsweiden befunden. Der milde November im Jahr 2012 habe es erlaubt, auch im November noch Weidehaltung zu betrieben. Nach den Angaben der Kontrollorgane ende die Weideperiode mit 15. Oktober und dadurch sei außerhalb dieser "Weideperiode" eine Ummeldung zum anderen Betrieb erforderlich. Dies sei für die beschwerdeführende Partei als Landwirt nicht verständlich.

Die beschwerdeführende Partei nehme mit ihrem Betrieb an der Tierschutzmaßnahme im ÖPUL teil; laut Maßnahmenerläuterungsblatt zur Tierschutzmaßnahme müsse die Weidehaltung im Zeitraum zwischen 01.04. und 15.11. erfolgen. Das widerspreche sich mit den Aussagen der Kontrollorgane. Des Weiteren hätten sich die Tiere, obwohl sie im November auf einer Zinsweide gegrast hätten, noch immer im Eigentum der beschwerdeführenden Partei befunden. Diese verstehe nicht, dass sie Tiere, die in ihrem Eigentum stünden, auf einen anderen Betrieb ummelden, einen Lieferschein schreiben und aus dem Bestandsverzeichnis austragen solle, obwohl sie zu ihrer Herde zählten. In den Richtlinien der Tierprämien sei auch geregelt, dass die beschwerdeführende Partei mit ihren Mutterkühen mindestens eine Abkalbequote von 50 % erreichen müsse. Würde die beschwerdeführende Partei im November Kühe abmelden und würden diese Kühe nach der Abmeldung abkalben, so würden der beschwerdeführenden Partei diese Abkalbungen für die Mutterkuhabkalbequote nicht angerechnet. Die Regelung der "Ummeldung" sei für die beschwerdeführende Partei nicht verständlich und nachvollziehbar.

Trotz allem habe die beschwerdeführende Partei nach Zustellung des Prüfberichts auf Verlangen der Kontrollorgane alle beanstandeten Meldungen, Belege und Eintragungen in das Bestandsverzeichnis nachgeholt, damit die Betriebssperre aufgehoben werde. Die beschwerdeführende Partei habe keinesfalls vorsätzlich falsche Angaben gemacht.

Dem Rechtsmittel waren eine nicht unterfertigte Berufung gegen die Betriebssperre sowie der Bezug habende Befund des Amtstierarztes beigefügt.

Im Rahmen der Beschwerdevorlage wurde seitens der Agrarmarkt Austria im Wesentlichen auf die aus ihrer Warte fehlerhaften Geburtsmeldungen verwiesen. Da Verstöße im Rahmen der Anforderung Rinderdatenbankmeldung und Bestandsverzeichnis wissentlich falsch und vorsätzlich begangen worden seien, sei der CC-Kürzungsprozentsatz auf 20 % erhöht worden. Da fehlerhafte/fehlende Rinderdatenbankmeldungen auch bei beantragten Rindern beanstandet worden seien, sei eine Kürzung der Rinderprämien 2012 gemäß Artikel 65 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 erfolgt.

Aus Sicht der Agrarmarkt Austria sei bei der Beurteilung ausschlaggebend gewesen, dass die Meldung aller Geburten am 06.11.2012 und somit erst nach telefonischer Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden sei, wobei die Geburtsdaten so gewählt worden seien, dass die 7-tägige Meldefrist eingehalten erschien. Für die Prüfer sei zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle jedoch klar ersichtlich gewesen, dass die Geburt der im Prüfbericht angeführten Kälber nicht innerhalb der letzten sieben Tage erfolgt sein konnte. Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei seien als bloße Schutzbehauptungen einzustufen. Es sei unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar, dass alle Geburten am Betrieb der beschwerdeführenden Partei sowie am Betrieb ihres Lebensgefährten innerhalb einer einzigen Woche stattgefunden haben sollten. Aus Warte der Agrarmarkt Austria habe der Amtstierarzt lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er zum Zeitpunkt der Nachkontrolle das genaue Alter der Kälber nicht habe bestimmen können.

Mit Ladungen vom 18.02.2015 wurde eine mündliche Verhandlung für den 09.04.2015 anberaumt.

Mit Schreiben vom 24.03.2015 wurden seitens der Agrarmarkt Austria Fotos von am 08.11.2012 beanstandeten Kälbern übermittelt.

Der kurzfristigen Vertagungsbitte des nunmehr einschreitenden rechtlichen Vertreters der beschwerdeführenden Partei vom 01.04.2015, eingelangt am 02.04.2015, wurde auch im Hinblick auf drei geladene Zeugen nicht entsprochen.

Am 09.04.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Die Verhandlung wurde mit der Verhandlung in der Rechtssache W118 2000897 betreffenden den Betrieb des Lebensgefährten der beschwerdeführenden Partei verbunden, da beiden Fällen gleichgelagerte Sachverhalte zugrunde lagen.

Eingangs wurde seitens der Richter darauf hingewiesen, dass die Verordnung (EG) Nr. 640/2014, die die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 abgelöst hat, keine Vorsatz-Sanktion bei inhaltlichen Verstößen mehr vorsieht. Nach dem in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 verankerten Günstigkeitsprinzip bedeute dies, dass voraussichtlich die inhaltlichen Vorsatz-Sanktionen entfallen könnten. Das gelte allerdings nicht für die Vorsatz-Sanktion im Rahmen der Cross Compliance.

In der Folge wurde der Prozessstoff in zwei Blöcke gegliedert: Tiere auf betriebsfremden Flächen, bei denen keine Ab- bzw. Zugangsmeldungen ergangen seien, einerseits sowie Geburtsmeldungen von Kälbern andererseits.

Befragt zum Themenkomplex "Tiere auf betriebsfremden Flächen" wurde seitens der beschwerdeführenden Parteien auf eine Passage aus dem Merkblatt Alm/Weidemeldung Rinder 2010, die wortident sei mit jener aus dem Merkblatt Alm/Weidemeldung Rinder 2012, verwiesen.

Es gebe eine Vorweide, dann eine Hauptweide auf der Alm und die Nachweide auf den dafür vorgesehenen Flächen und dort hätten die Kontrollore die Tiere gemeinsam angetroffen.

Ein Behördenvertreter wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das vereinfachte Meldeprinzip bei der Alpung laut Merkblatt nur im Zeitraum April bis Oktober anwendbar sei. Dies stütze sich auf die Entscheidung der Kommission aus dem Jahre 2001 mit der Nr. 672 EG. Im Merkblatt werde festgehalten, dass für Weidezeiten außerhalb dieses Zeitraumes zusätzliche Meldungen, Zu- und Abgangsmeldungen, durchzuführen seien. Für den geprüften Sachverhalt sei die vereinfachte Weidemeldung nicht mehr anwendbar.

Das Gericht wies darauf hin, dass das in der Beschwerde angeführte Maßnahmenerläuterungsblatt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht "downloadbar" sei. Die beschwerdeführenden Parteien konnten das Dokument in der Verhandlung nicht vorlegen.

Das Merkblatt zur Rinderkennzeichnung sei nach den Behördenvertretern im Internet abrufbar. Darüber hinaus werde jenen Landwirten, die bereits im Vorjahr Anträge gestellt hätten, noch zusätzlich eine doppelseitige Information zugeschickt.

Der von den beschwerdeführenden Parteien angezogene Stichtag 15.11. gelte für die Fördermaßnahmen im Rahmen des ÖPUL und sei nach der Rinderkennzeichnungs-Verordnung nicht relevant.

Zum Themenbereich unplausible Geburtsmeldungen der Kälber wurden drei mit der Kontrolle befasste Prüfer befragt. Zwei Prüfer konnten noch über konkrete Wahrnehmungen in diesem Zusammenhang berichten.

Der Prüfer XXXX gab an, er sei landwirtschaftlicher Facharbeiter. Es gebe bei der Agrarmarkt Austria eine Grundschulung, bei der alle Themenbereiche geschult würden, und jährliche Nachschulungen und Ergänzungsschulungen. Er sei seit 2003 bei der Agrarmarkt Austria als Prüforgan beschäftigt, anfangs zeitlich befristet, seit 2007 ständig beschäftigt.

Er könne sich noch sehr gut an diese Kontrolle erinnern. Er sei am 05.11.2012 im Büro gewesen, als eine Meldung von der Bezirksverwaltungsbehörde eingegangen sei, dass auf einer Weide zwei vermischte Rinderherden weideten. Er habe daraufhin aus Dringlichkeit eine Kontrolle durchführen müssen und gemeinsam mit dem Amtstierarzt Dr. K. anhand der Ohrmarken festgestellt, dass auf der Weide Rinder von zwei verschiedenen Betrieben gestanden seien. Die beschwerdeführenden Parteien seien von der Kontrolle telefonisch informiert worden, sie hätten jedoch keine Zeit gehabt, daran teilzunehmen.

Das Alter der neugeborenen Kälber habe er anhand des äußeren Erscheinungsbildes bestimmt. Man schaue auf die Nabelschnur, ob diese noch vorhanden oder bereits abgefallen sei. Auch das geschätzte Gewicht sei von Bedeutung. Er sei geprüfter Rinderklassifizierer. An Lebendvieh könne man keine Klassifizierungen durchführen. Aber im Rahmen seiner Ausbildung sei natürlich auch immer wieder das Gewicht von Kälbern festgestellt worden.

Die Kälber seien zum Teil auf Weiden und zum Großteil im Stall gewesen. Auf der Weide seien die Prüfer teilweise sehr nahe bei den Kälbern gewesen. Diese seien sehr zahm gewesen, sie hätten auch Fotos gemacht. In das Maul habe er den Kälbern nicht gegriffen.

Vom Vertreter der beschwerdeführenden Parteien befragt, welche konkreten Feststellungen der Prüfer etwa für das Kalb mit der Ohrmarken-Nummer XXXX des Betriebes der beschwerdeführenden Partei getroffen habe, gab der Prüfer nach Einschau in seine Aufzeichnungen an, das Kalb habe sich auf der Weide Nr. 4, Feldstück 30, XXXX befunden. Das Geburtsdatum 03.11.2012 sei von ihm angestrichen und mit Fragezeichen versehen worden; er habe 100 bis 120 kg vermerkt. Die Hörnerverdickung habe er nicht geprüft. Die Alterseinschätzung der Kälber habe bei den Kontrollen am 08. und 09.11. stattgefunden.

Auf Vorhalt der von der Agrarmarkt Austria übermittelten Fotos gaben die beschwerdeführenden Parteien an, Fotos könne man groß und klein machen, anhand der Fotos könne man nicht feststellen, dass das Tier mindestens 100 kg habe. Darüber hinaus habe der Sachverständige angegeben, dass die beschwerdeführenden Parteien keinen Fehler bei der Geburtsmeldung gemacht hätten.

Zu der Tatsache, dass mehrere Geburten in einem relativ kurzen Zeitabstand vorgekommen seien, gaben die beschwerdeführenden Parteien an, dass sie zwei bis drei Stiere hätten, welche im Deckeinsatz seien und gruppenweise zu den brünstigen Tieren geführt würden. Nachweislich 2013 sei es genauso gewesen, vom 02.09. bis 19.09. seien 42 Kälber auf die Welt gekommen. In jenem Jahr habe es keine Beanstandung gegeben.

Der Prüfer XXXX gab an, nicht mehr bei der Agrarmarkt Austria beschäftigt zu sein. Er habe die landwirtschaftliche Matura-Schule in Wieselburg absolviert und auch zahlreiche Schulungen bei der Agrarmarkt Austria durchlaufen. Er sei seit 2009 bis Ende 2014 bei der Agrarmarkt Austria als Kontrollorgan tätig gewesen. Er könne sich zwar nicht mehr im Detail, aber in groben Zügen an die Vor-Ort-Kontrolle erinnern. Sie hätten mehrere Kälber vorgefunden, die aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und des Gewichtes nicht jenes Geburtsdatum haben konnten, das angegeben worden sei.

Das Alter hätten sie durch Vergleichsziehungen zwischen den kleinen und den großen Kälbern bestimmt bzw. sei bei den Kälbern bereits die Nabelschnur abgefallen gewesen, wie auch mit Fotos belegt.

Der Prüfer hätte erkennen können, dass die Kälber älter als sieben Tage gewesen seien, das exakte Alter aber nicht bestimmen können.

Befragt, welche Krankheit den Lebensgefährten der beschwerdeführenden Partei gehindert hätte, bei der ursprünglich vorgesehenen Prüfung durch den Amtstierarzt am 14.11.2012 anwesend zu sein, gab dieser an, er hätte zu viel Stress und dadurch Schwindelanfälle gehabt. Der Hausarzt habe "hypertone Entgleisung" geschrieben. Er müsse seit damals Tabletten zur Nervenberuhigung und wegen Blutdruckproblemen einnehmen.

Befragt, weshalb die beschwerdeführende Partei den Termin nicht wahrgenommen habe, gab der Lebensgefährte der beschwerdeführenden Partei an, sie habe nicht so den Überblick wie er. Seit sie eine Beziehung hätten, habe er alle Angelegenheiten, die die Förderungen und die Agrarmarkt Austria beträfen, erledigt.

Auf Vorhalt, die beschwerdeführende Partei habe nach eigenen Angaben selbst eine landwirtschaftliche Ausbildung, stellte der Lebensgefährte der beschwerdeführenden Partei die Frage in den Raum, wer die Kälber hätte abfangen sollen. Es handle sich um einen Laufstall, die Tiere liefen dort frei herum.

Die Prüfer hätten die Kälber nicht abgefangen. Die Prüfer seien zwischen etwa 2 m und 30 m von den Kälbern entfernt gestanden sind.

Auf Vorhalt des Fotos zum Tier mit der Ohrmarken-Endnummer XXXX gab der Lebensgefährte der beschwerdeführenden Partei an, er könne nicht nachvollziehen, wo man anhand des Fotos erkennen könne, wie alt das Kalb sei. Es sei nicht ersichtlich, aus welcher Distanz das Foto aufgenommen worden sei. Selbst er als langjähriger Landwirt getraue sich nicht, ein konkretes Alter lediglich aufgrund eines Fotos einzuschätzen. Zu dem Kalb mit der Endnummer XXXX gebe er an, dass es sich um eine Fleischrasse handle. Dieses Kalb sei sicher schon mit einem Gewicht zwischen 60 und 70 kg auf die Welt gekommen sein.

Die beschwerdeführende Partei gab an, sie könne sich nicht mehr an den geplanten Kontrolltermin am 14.11.2012 erinnern und wisse auch nicht, warum sie nicht anwesend gewesen sei. Sie habe alle getätigten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen getätigt. Die Prüforgane hätten sie wie Verbrecher behandelt.

Die Geburtsmeldungen der Kälber an die Rinderdatenbank am 06.11. seien getrennt (jeder Betrieb für sich) erfolgt.

Abschließend führte der Vertreter der beschwerdeführenden Parteien aus, die hierfür beweispflichtige Agrarmarkt Austria habe nicht den Beweis erbringen können, dass das Alter der Kälber unrichtig angegeben worden sei. Es seien die auch im amtsärztlichen Gutachten angeführten Kriterien der Altersbestimmung nicht angewendet worden. Es sei keine Untersuchung der Zähne vorgenommen und auch nicht die Ausbildung der Hornansätze überprüft worden. Die Vermutungen einer unrichtigen Altersangabe seien daher mit dem notwendigen Maß der Wahrscheinlichkeit zu Lasten der beschwerdeführenden Parteien nicht zu erbringen. Jedenfalls liege kein vorsätzliches Handeln vor und hätten sich auch keine Sachverhaltsfeststellungen, welche ein solches vorsätzliches Handeln rechtlich ableitbar machen würden, ergeben. Es seien daher die Rinderprämien 2012 im Betrag von Euro 20.930,00 zuzusprechen.

Darüber hinaus seien auch die Ermittlung der Kürzungsbeträge und die angewendeten Prozentsätze nicht ausreichend nachvollziehbar, vor allem nicht anhand der Kriterien des Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009.

Die Behördenvertreter merkten zum amtstierärztlichen Gutachten an, dass zum Untersuchungszeitpunkt für den Amtstierarzt mit den zur Verfügung stehenden Untersuchungsmethoden keine Nachweise mehr hätten erbracht werden können, was aus Sicht der Agrarmarkt Austria nicht den Prüfvoraussetzungen anlässlich der Kontrolle fünf Wochen vorher bzw. den Feststellungen der Kontrollorgane widerspreche. Außerdem werde angemerkt, dass die Geburtsmeldungen der Kälber einen Tag nach der Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die beschwerdeführende Partei hielt auf ihrem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank am 01.01.2012 44 Fleischrassekühe sowie 24 Fleischrassekalbinnen, am 16.03.2012 13 weitere Fleischrassekühe und 1 Kalbin sowie am 10.04.2012 18 weitere Fleischrassekühe und 8 Fleischrassekalbinnen. 18 Tiere gingen vor Ablauf der Haltefrist vom Betrieb ab, ohne ersetzt worden zu sein. Unter Berücksichtigung der Haltefrist wurden somit 90 Rinder beantragt.

6 beantragte und im angefochtenen Bescheid mit den Code-Nummern 22 bis 26 versehene Rinder hielten sich zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle am 05.11.2012 auf einer dem Betrieb des Lebensgefährten der beschwerdeführenden Partei zugehörigen Fläche auf. Dass es sich bei dieser Fläche um eine "Zwischenweide" (im Sinne des Merkblattes Rinderkennzeichnung, Alm/Weidemeldung RINDER 2012) gehandelt hat, konnte nicht festgestellt werden. Eine Abgangsmeldung vom Betrieb der beschwerdeführenden Partei wurde nicht binnen sieben Tagen erstattet. Ebenso fehlte der Vermerk des Abgangs sowie der Abnehmer im Bestandsverzeichnis. Eine neuerliche Zugangsmeldung unterblieb ebenso. Darüber hinaus fehlten entsprechende Belege.

Zwei weitere beantragte Rinder wurden bei der Berechnung der Kürzung gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht berücksichtigt.

Mit Datum vom 06.11.2012, einen Tag nach einer Vor-Ort-Kontrolle am 05.11.2012, meldete die beschwerdeführende Partei in Summe die Geburt von 4 im Bezug habenden Prüfbericht, übermittelt am 15.11.2012, näher bezeichneten Kälbern. Diese Kälber waren zum Zeitpunkt der Meldung mehr als sieben Tage alt.

Die beschwerdeführende Partei verfügte für das Antragsjahr 2012 über eine Mutterkuhquote im Ausmaß von 74 Stück.

Im "Merkblatt Rinderkennzeichnung, Alm/Weidemeldung RINDER 2012" der Agrarmarkt Austria finden sich Erläuterungen, wie im Fall der Alpung bzw. des gemeinsamen Weidegangs von Rindern auf Basis der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG (vgl. dazu unten) vorzugehen ist.

Auf Seite 2 findet sich insbesondere folgender Passus:

"Für welchen Zeitraum kann die Alm/Weidemeldung RINDER durchgeführt werden?

Die Alm/Weidemeldung RINDER kann nur im Zeitraum vom 15.04. bis 15.10. des aktuellen Jahres gemeldet werden. Für Weidezeiten außerhalb dieses Zeitraumes sind Zu- und Abgangsmeldung durchzuführen."

Punkt 2.29 der Sonderrichtlinie ÖPUL 2007 (Tierschutzmaßnahme) lautet auszugsweise:

"2.29.2 Gegenstand

Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen in Betrieben (ausgenommen Almbetriebe und Weidegemeinschaften) mit Betriebssitz in den Ländern Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol oder Vorarlberg

Förderbare Leistung:

-1 Auslauf: Bewegungsmöglichkeit im Freien,

-2 Weidehaltung: Haltung auf Grünland oder Ackerweide. Steigerung des Wohlbefindens von Rindern, Schafen und Ziegen durch besonders tiergerechte Sommerweidehaltung oder eine ganzjährige Möglichkeit des Auslaufes unabhängig von den bestehenden Stallsystemen zu erreichen.

2.29. 4 Förderungsvoraussetzungen

[...].

-7 Weidehaltung:

1. für Heimbetriebe (ganzjährig bewohnte und bewirtschaftete Hofstelle) 900 m Seehöhe; mindestens 130 Tage/Jahr Bewegungsmöglichkeit im Freien, davon mindestens 110 Tage/Jahr Weide;

2. für Heimbetriebe 900 m Seehöhe; mindestens 160 Tage/Jahr Bewegungsmöglichkeit im Freien, davon mindestens 120 Tage/Jahr Weide;

3. Weidehaltung zwischen 01.04. und 15.11.;

[...]."

2. Beweiswürdigung:

Weder die beanstandeten Rinder, identifiziert durch ihre Ohrmarken, noch deren Anzahl wurden von der beschwerdeführenden Partei bestritten. Ebenso wenig wurde die Feststellung, wonach sich 6 beantragte Rinder der beschwerdeführenden Partei zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle auf Flächen des Betriebes des Lebensgefährten der beschwerdeführenden Partei befanden, ohne dass binnen sieben Tagen eine Abgangsmeldung erstattet worden ist, bestritten.

Jene beiden Prüfer, die über konkrete Wahrnehmungen zu den strittigen Kälbern berichten konnten, verfügen über eine einschlägige Ausbildung in einer landwirtschaftlichen Fachschule und über mehrjährige Erfahrung im Prüfwesen im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Agrarmarkt Austria. Beide konnten sich offensichtlich gut an die Ereignisse erinnern. Einer der Prüfer konnte sich überdies auf detaillierte Aufzeichnungen stützen.

Die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, die Prüfer seien gar nicht in der Lage gewesen, Größe und Gewicht der Kälber zu schätzen, sie seien zu weit entfernt gewesen, verfängt nicht. Es erscheint wenig lebensnah, dass Menschen mit einschlägiger Ausbildung und Berufserfahrung dazu nicht in der Lage sein sollten.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass zur Ermittlung des genauen Alters der Kälber der zuständige Amtstierarzt zugezogen werden sollte. Eine Beschau durch den Amtstierarzt erfolgte nicht, da weder die beschwerdeführende Partei noch deren Lebensgefährte aus eigener Veranlassung, trotz Vorankündigung, daran teilnahmen. Weshalb die Beschau nicht in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei durchgeführt werden konnte, konnte nicht schlüssig beantwortet werden. Der Hinweis des Lebensgefährten der beschwerdeführenden Partei, diese sei nicht dazu in der Lage gewesen, die Kälber "herauszufangen", widerspricht deren Angaben, ihren Betrieb eigenständig zu bewirtschaften. Die beschwerdeführende Partei selbst hatte an diesen Tag keine Erinnerung. Das gesamte diesbezügliche Vorbringen erscheint somit wenig plausibel.

Tatsächlich konnte der zugezogene Amtstierarzt bei der später stattgefundenen Beschau keine exakte Bestimmung des Alters mehr vornehmen. Weder bestätigte der Amtstierarzt die Angaben der beschwerdeführenden Parteien noch widerlegte er diese.

Allerdings legte die Agrarmarkt Austria Fotos der beanstandeten Kälber, konkret u.a. zum Kalb mit der Ohrmarken-Nummer XXXX vor, auf denen ein eklatanter Unterschied im äußeren Erscheinungsbild im Vergleich zu einem vor wenigen Tagen geborenen Kalb deutlich wird.

Die Verantwortung, man könne auf einem Foto alles größer erscheinen lassen, überzeugt in keiner Weise. Ein Grund, weshalb die Prüfer einen solchen Schritt unternehmen sollten, ist nicht ersichtlich. Diese wurden vielmehr erst im Auftrag des (ersten) Amtstierarztes tätig und war es die Agrarmarkt Austria, die zwecks exakter Altersbestimmung erneut einen Amtstierarzt zuziehen wollte. Dass dies nicht gelang, ist der Sphäre der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen.

Allfällige Bemühungen ihrerseits, zur Altersbestimmung der Kälber beizutragen, hat die beschwerdeführende Partei nicht einmal behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die Agrarmarkt Austria übertragen werden, von der Agrarmarkt Austria unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2012 maßgeblichen Fassung:

Gemäß Artikel 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Gemäß Artikel 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.

Gemäß Artikel 115 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehalten werden, abweichend von Artikel 111 Abs. 3 beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.

Diese gesonderte nationale Höchstgrenze darf 40 % der nationalen Höchstgrenze des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 112 Abs. 5 nicht überschreiten. Die nationale Höchstgrenze wird um den Wert der gesonderten nationalen Höchstgrenze verringert. Überschreitet die Gesamtzahl der den Bedingungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie genügenden Färsen, für die ein Antrag gestellt wurde, in einem Mitgliedstaat, der die in diesem Absatz eröffnete Möglichkeit nutzt, die gesonderte nationale Höchstgrenze, so wird die Zahl der prämienfähigen Färsen pro Betriebsinhaber für das betreffende Jahr anteilmäßig verringert.

Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit.h MOG 2007 sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei entspricht die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jener Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von acht bis höchstens 20 Monaten ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20% der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren.

Gemäß Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.

Wird festgestellt, dass ein Betriebsinhaber die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen nach der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt, so werden gemäß Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 unbeschadet aller Kürzungen und Ausschlüsse nach Artikel 23 auf die gewährte oder zu gewährende Zahlung bzw. den Teil der Zahlung, bei dem die Beihilfevoraussetzungen erfüllt wurden, die nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kürzungen oder Ausschlüsse angewandt.

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 erfüllen (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen = "Cross Compliance").

Gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, Umwelt und Tierschutz festgelegt.

Anhang II lit.A Z 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verweist auf Artiekl 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000.

Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Artikel 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gekürzt oder gestrichen.

Gemäß Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 idF der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1 - im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:

a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,

b) elektronischen Datenbanken,

c) Tierpässen

d) Einzelregistern in jedem Betrieb.

Gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 201 idF BGBl. II Nr. 66/2010:

"Zuständigkeit

§ 2. Soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig."

"Bestandsverzeichnis (Register)

§ 4. (1) Ein Bestandsverzeichnis ist vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Die Führung des Bestandsverzeichnisses ist auch nach erfolgter Anmeldung als Online-Bestandsverzeichnis im Wege der elektronischen Rinderdatenbank möglich. Hat ein Tierhalter mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so hat er für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.

(2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:

1. die Kennzeichnung nach § 3,

2. das Geburtsdatum,

3. das Geschlecht,

4. die Rasse,

5. bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß § 3 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes oder den Namen und die vollständige Anschrift der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,

6. im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,

7. Vermerke über den Aufenthalt von Tieren auf bestoßenen Weiden,

8. allenfalls der Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb,

9. Kontrollvermerke,

10. die Ohrmarkennummer des Muttertieres im Falle des Geburtsbetriebes für Tiere, die nach dem 31. Dezember 2006 geboren werden.

(3) Änderungen sind spätestens sieben Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.

(4) Das Bestandsverzeichnis und die für Zu- und Abgänge von Tieren erforderlichen Belege sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen."

"Meldungen durch den Tierhalter

§ 6. (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:

1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,

4. [...].

Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.

[...]."

Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 4.9.2001, S. 23 idF Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010, ABl. L 127 vom 26.5.2010, S. 19:

"Artikel 1

Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober.

Artikel 2

(1) Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.

(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:

und für jedes Rind

(3) Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.

(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.

(5) Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden."

Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.

Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Art. 16 Abs. 3 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Abs. 1 des vorliegenden Artikels beginnt.

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 idF Verordnung (EU) Nr. 173/2011, ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 16 - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1122/2009:

Gemäß Artikel 2 Z 24 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen. Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind.

Gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 werden die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

Gemäß Artikel 42 Abs. 2 lit.a) der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 umfassen die Vor-Ort-Kontrollen auch Überprüfungen der Richtigkeit der Eintragungen in das Register und der Mitteilungen an die elektronische Datenbank für Rinder durch Stichprobenkontrollen von Belegdokumenten wie Rechnungen über Käufe und Verkäufe, Schlachtbescheinigungen, Veterinärbescheinigungen und gegebenenfalls Tierpässen für Tiere, für die in den letzten sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Beihilfeanträge gestellt wurden; werden jedoch Anomalien festgestellt, so wird die Kontrolle auf die letzten zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Vor- Ort-Kontrolle ausgeweitet.

"Artikel 47

Allgemeine Vorschriften über Verstöße

[...].

(2) Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weit reichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.

(3) Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder Norm beizumessen ist.

(4) Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.

Artikel 48

Zuständige Kontrollbehörde

(1) Die spezialisierten Kontrolleinrichtungen sind zuständig für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Normen.

Die Zahlstellen sind zuständig für die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel IV Kapitel III.[...]."

"Artikel 54

Kontrollbericht

(1) Über jede Vor-Ort-Kontrolle im Rahmen dieses Kapitels ist von der zuständigen Kontrollbehörde oder unter ihrer Verantwortung, unabhängig davon, ob der betreffende Betriebsinhaber für die Vor-Ort- Kontrolle nach Maßgabe von Artikel 51 ausgewählt wurde, ob er im Rahmen der für die Rechtsakte und Normen geltenden Rechtsvorschriften gemäß Artikel 50 Absatz 1a vor Ort kontrolliert wurde oder ob es sich um einen Nachgang zu Verstößen handelt, die der zuständigen Kontrollbehörde auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind, ein Kontrollbericht anzufertigen.

Der Kontrollbericht untergliedert sich in folgende Teile:

[...];

c) einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten. [...]."

"Artikel 63

Berechnungsgrundlage

(1) Gilt eine individuelle Obergrenze oder Höchstgrenze, so wird die Zahl der in den Beihilfeanträgen angegebenen Tiere auf die Obergrenze oder die Höchstgrenze verringert, die für den betreffenden Betriebsinhaber festgesetzt wurde.

(2) In keinem Fall darf die Beihilfe für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind.

(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.

[...].

(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:

a) Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann.

aa) Hat ein einzelnes Rind eines Betriebs beide Ohrmarken verloren, so gilt es dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 weiterhin identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.

b) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.

Artikel 21 gilt für Meldungen und Eintragungen im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern. [...].

Artikel 64

Ersetzung

(1) Die im Betrieb vorhandenen Rinder gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind. Mutterkühe und Färsen, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 111 bzw. Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragt wird, können jedoch während des Haltungszeitraums innerhalb der in den genannten Artikeln festgesetzten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt.

[...].

Artikel 65

Kürzungen und Ausschlüsse in Bezug auf Rinder, für die eine Beihilfe beantragt wurde

(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.

(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:

a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;

b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.

[...].

(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.

Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.[...].

(4) Sind die Differenzen zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere auf vorsätzlich begangene Unregelmäßigkeiten zurückzuführen, so wird die Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung bzw. Beihilferegelungen für Rinder, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt. [...]."

"Artikel 72

Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen bei Vorsatz

(1) Ist der festgestellte Verstoß vom Betriebsinhaber vorsätzlich begangen worden, so beläuft sich die vorzunehmende Kürzung des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags unbeschadet Artikel 77 in der Regel auf 20 % dieses Betrags.

Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder aber ihn gegebenenfalls auf bis zu 100 % zu erhöhen.

(2) Betrifft der vorsätzliche Verstoß eine bestimmte Beihilferegelung, so wird der Betriebsinhaber für das betreffende Kalenderjahr von dieser Beihilferegelung ausgeschlossen. Bei in Ausmaß, Schwere oder Dauer extremen Verstößen oder falls wiederholte vorsätzliche Verstöße festgestellt worden sind, wird der Betriebsinhaber darüber hinaus im darauf folgenden Kalenderjahr von der betreffenden Beihilferegelung ausgeschlossen.

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]."

Gemäß § 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

Gemäß Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18 . Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1 - im Folgenden Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, kann eine verwaltungsrechtliche Sanktion nur dann verhängt werden, wenn sie in einem Rechtsakt der Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit vorgesehen wurde. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend.

b) Rechtliche Würdigung:

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Abwicklung der Mutterkuhprämie sowie der Mutterkuhprämie für Kalbinnen gemäß Artikel 111 und Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Österreich auf Basis eines "Autoantrages", basierend auf Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 erfolgt. Der Antrag wird dabei gemäß §§ 12 und 13 Direktzahlungs-Verordnung automatisch aus den Meldungen an die Rinderdatenbank generiert. Die vollständige Gewährung der Rinderprämien hängt gemäß Artikel 21 Abs. 1 und 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum einen von der Einhaltung der konkreten Förderungsvoraussetzungen, zum anderen von der Einhaltung der Bestimmungen der Cross Compliance ab. Die Bestimmungen zur Rinderkennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, die ihrem Ursprung nach tierseuchenrechtlicher Natur und unabhängig von der Beantragung von Förderungen zu beachten sind, wurden im Rahmen der Rinderprämien gemäß Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowohl als Förderungsvoraussetzung (im Hinblick auf beantragte Tiere) als auch gemäß Artikel 4 in Verbindung mit Anhang II lit.A Z 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 als Teil der Cross Compliance (im Hinblick auf den gesamten Viehbestand) verankert.

ba) Kürzungen aufgrund eines Verstoßes gegen die Förderungsvoraussetzungen:

Voranzustellen ist, dass die Kürzung der Rinderprämien um 100 % seitens der Agrarmarkt Austria im vorliegenden Fall auf dem Vorwurf fußt, dass sanktionsrelevante Unregelmäßigkeiten, konkret die unterlassene Ab- und Zumeldung von Rindern, die den Betrieb verlassen hatten und zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle zusammen mit anderen Rindern auf betriebsfremden Flächen weideten, vorsätzlich begangen worden sei. Die entsprechende Regelung findet sich in Artikel 65 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009.

Dass es sich um eine sanktionsrelevanten Unregelmäßigkeit handelte, ergibt sich aus Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und §§ 4 Abs. 2 Z 5 sowie 6 Abs. 1 Z 1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008.

Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 wurde mittlerweile durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48 - im Folgenden:

Verordnung (EG) Nr. 640/2014 - aufgehoben. Gemäß Artikel 43 der angeführten Verordnung gilt die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 weiterhin für Beihilfeanträge für Direktzahlungen, die für vor dem 1. Januar 2015 beginnende Prämienzeiträume eingereicht wurden.

Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 640/2014 - auch wenn in der Erläuterungen an mehreren Stellen von Vorsatz-Sanktionen gesprochen wird - keine eigenständige Kürzungs-Kategorie für den Fall der vorsätzlichen Verletzung von Beihilfekriterien mehr vor.

Somit kommt das in Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 verankerte Günstigkeitsprinzip zur Anwendung (vgl. EuGH vom 1. Juli 2004, Rs. C-295/02, Gerken, Rz 56). Dies gilt allerdings nur für Fälle, in denen es um einen "noch nicht abschließend beschiedenen Beihilfeantrag" geht (vgl. EuGH aaO, Rz. 60).

Anknüpfungspunkt für die Frage, ob das Günstigkeitsprinzip zur Anwendung kommt, ist die Frage, ob es sich bei der betreffenden Bestimmung tatsächlich um eine Sanktion (und nicht bloß um eine verwaltungsrechtliche Maßnahme) im Sinne des Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 handelt. Dies trifft hier zweifellos zu (vgl. exemplarisch EuGH vom 4. Mai 2006, Rs. C-286/05, Haug).

Nicht zur Anwendung zu gelangen hat das Günstigkeitsprinzip dann, wenn nicht bloß eine konkrete Sanktionsbestimmung entfällt oder weniger streng gefasst wird, sondern das gesamte Sanktionssystem umgestaltet wird (vgl. EuGH vom 11. März 2008, EuGH Rs. C-420/06, Jager). Dies ist hier nicht der Fall.

Aus den angeführten Gründen braucht auf die Frage, ob die Ab- und Zumeldung der angeführten Rinder sowie die entsprechenden Eintragungen im Bestandsverzeichnis vorsätzlich unterlassen wurden, nicht eingegangen zu werden. Der Beschwerde ist insofern stattzugeben, als unter Anwendung des Günstigkeitsprinzips die Kürzung der Rinderprämien gemäß Artikel 65 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zu entfallen hat. Auf die Frage, ob die Verletzung der Meldeverpflichtung vorsätzlich begangen wurde, braucht nicht näher eingegangen zu werden.

Die beschwerdeführende Partei verweist in ihrer Beschwerde auf das Maßnahmenerläuterungsblatt zur Tierschutzmaßnahme im Rahmen des ÖPUL. Demgemäß müsse die Weidehaltung zwischen 01.04. und 15.11. erfolgen. Diesbezüglich ergebe sich ein Widerspruch zu den Bestimmungen der Rinderkennzeichnung.

Rechtlich macht die beschwerdeführende Partei damit geltend, dass sie gemäß Artikel 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 kein Verschulden an den festgestellten Unregelmäßigkeiten treffe.

Die Abwicklung der Sonderrichtlinie ÖPUL erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Die für den vorliegenden Zeitraum maßgebliche Sonderrichtlinie ÖPUL 2007 sieht eine Reihe von förderfähigen Maßnahmen vor, an denen Antragsteller teilnehmen können. Gemäß Punkt 2.29.4, 7. Spiegelstrich der Sonderrichtlinie ÖPUL 2007 ist eine der Förderungsvoraussetzungen, dass der vorgesehene Mindestzeitraum für die Weidehaltung der Tiere im Zeitraum zwischen 01.04. und 15.11. erfolgt. Dabei handelt es sich offensichtlich um eine Festlegung, die den spezifischen Erfordernissen dieser Maßnahme folgt.

Ein Widerspruch zu den Bestimmungen der Rinderkennzeichnung ist schon deshalb nicht gegeben, weil die Weidehaltung im Rahmen des ÖPUL auf betriebseigenen Flächen erfolgt, während eine Alm/Weidemeldung dann zu erfolgen hat, wenn es im Fall des Auftriebs auf eine Alm/Gemeinschaftsweide zu einer Herdenvermischung kommt. Almbetriebe und Weidegemeinschaften sind von der Teilnahme an der angeführten Maßnahme ausgeschlossen.

Die beschwerdeführende Partei verweist ferner auf einen Auszug aus dem Merkblatt Rinderkennzeichnung, Alm/Weidemeldung RINDER 2012 der Agrarmarkt Austria. Mit der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG wurde für die Bestoßung von Gemeinschaftsweiden in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober ein vereinfachtes Verfahren geschaffen. In solchen Fällen ist vom Bewirtschafter der Alm/Gemeinschaftsweide binnen 15 Tagen eine entsprechende Meldung an die Agrarmarkt Austria zu erstatten. Die gesonderte Meldung von Ab- und Zugang der Tiere durch den Auftreiber kann unterbleiben (vgl. ausführlich BVwG 21.05.2014, W118 2001259-1). Dieses Verfahren wird im Merkblatt Rinderkennzeichnung, Alm/Weidemeldung RINDER 2012 der Agrarmarkt Austria beschrieben.

Die beschwerdeführende Partei hat selbst einen Auszug aus dem Bezug habenden Merkblatt der Agrarmarkt Austria (in der Fassung des Jahres 2010) vorgelegt. Der entsprechende Passus bezieht sich auf "Zwischenweiden". Eine solche Zwischenweide, die bestoßen wird, bevor eine Hauptalm bestoßen wird, lag im vorliegenden Fall nicht vor. Insbesondere handelte es sich bei den Flächen, auf denen die Bezug habenden Rinder bei der Vor-Ort-Kontrolle vorgefunden wurden, auch nicht um eine Zwischenweide der beschwerdeführenden Partei, sondern um Flächen des Betriebes ihres Lebensgefährten (vgl. § 6 Abs. 1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008). Darüber hinaus wird auf Seite 2 des Merkblattes klargestellt, dass eine Alm/Weidemeldung RINDER - in Entsprechung zur o.a. Entscheidung der Kommission - nur im Zeitraum von 15.04. bis 15.10. des aktuellen Jahres verwendet werden kann. Für Weidezeiten außerhalb dieses Zeitraumes sind Zu- und Abgangsmeldungen durchzuführen.

Die Anwendung des Artikel 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 scheidet somit aus. In Ansehung von 6 mit sanktionsrelevanten Unregelmäßigkeiten behafteten beantragten Rindern und 82 beantragten Rindern, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllten, errechnet sich somit gemäß Artikel 65 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ein Kürzungsprozentsatz in Höhe von 7,32 %, der gemäß Artikel 65 Abs. 2 zu verdoppeln ist. Um diesen Prozentsatz sind die Rinderprämien zu kürzen.

bb) Kürzungen aufgrund eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Cross Compliance:

Ist der festgestellte Verstoß vom Betriebsinhaber vorsätzlich begangen worden, so beläuft sich die vorzunehmende Kürzung gemäß Artikel 72 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in der Regel auf 20 % dieses Betrags. Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Artikel 54 Abs. 1 lit.c beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder aber ihn gegebenenfalls auf bis zu 100 % zu erhöhen.

Der EuGH hat bereits mit seinem Urteil vom 27. Februar 2014, Rs. C-396/12, van der Ham, zu Recht erkannt, dass der Begriff "vorsätzlich" im Rahmen der Cross Compliance dahingehend auszulegen ist, dass es hierfür erforderlich ist, dass der durch die Beihilfe Begünstigte gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen verstößt und diesen Verstoß entweder bewusst herbeiführt oder - ohne dass er ein solches Ziel verfolgt - die Möglichkeit eines derartigen Verstoßes billigend in Kauf nimmt.

Im vorliegenden Fall ist aufgrund der o.a. Feststellungen davon auszugehen, dass das angegebene Alter der von den Prüfern auf dem Bezug habenden Prüfbericht aufgelisteten Kälber nicht korrekt war. Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts muss davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei das Alter bewusst falsch angegeben hat oder zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass die Altersangabe falsch ist.

In Anbetracht des Umstandes, dass 4 Kälber betroffen waren, ist die Verhängung des Regel-Kürzungsprozentsatzes von 20 % durch die Agrarmarkt Austria in keiner Weise ungerechtfertigt.

Von der Einholung eines weiteren Sachverständigen-Gutachtens war Abstand zu nehmen, da der zugezogene Amtstierarzt bereits bei der verzögert stattgefundenen Beschau keine exakte Bestimmung des Alters der Kälber mehr vornehmen konnte.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Neben den o.a. Entscheidungen des EuGH kann hinsichtlich der Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Vorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren etwa auf das Urteil des EuGH vom 24. Mai 2007, Rs C-45/05, Maatschap Schonewille-Prins, verwiesen werden, auf das der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach Bezug genommen hat (vgl. etwa VwGH 28.06.2011, 2007/17/0174). Zur landwirtschaftlichen Cross Compliance in Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern kann weiters auf das Erkenntnis VwGH 15.03.2012, 2012/17/0012, verwiesen werden.

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