BVwG W125 2013265-1

W125 2013265-1Bundesverwaltungsgericht28.10.2015

Regest

Gebührenanspruch, Zeugengebühr

Gesamter Gesetzestext

BVwG W125 2013265-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W125.2013265.1.00

Spruch

W125 2013265-1/20Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX, geb. XXXX, XXXX, wegen des Vorfalls in der Bundesbetreuungsstelle XXXX am XXXX, XXXX, beschlossen:

A)

Gemäß § 26 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013, in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014, wird bestätigt, dass der im öffentlichen Dienst stehende Zeuge XXXX in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom XXXX über dienstliche Wahrnehmung vernommen worden ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in der vorliegenden Beschwerdesache statt, zu welcher der Zeuge XXXX geladen wurde und an der er auch teilnahm.

2. In weiterer Folge wurde der erkennende Richter am 18.09.2015 seitens der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts darüber in Kenntnis gesetzt, dass durch den genannten Zeugen Gebühren nach § 3 Abs. 2 GebAG geltend gemacht wurden.

3. Fest steht, dass der im öffentlichen Dienst stehende Zeuge XXXX in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom XXXX über dienstliche Wahrnehmung vernommen worden ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer einschlägigen Rechtsnorm, die für die vorliegende Beschwerdesache Senatszuständigkeit festlegen würde, unterliegt diese der Einzelrichterzuständigkeit.

2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

3.1. § 3 GebAG lautet:

"Umfang der Gebühr

§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

(2) Zeuginnen und Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, haben anstatt des Anspruchs nach Abs. 1 Z 1 Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis."

3.2. § 26 Abs. 1 VwGVG sieht vor:

"Gebühren der Zeugen und Beteiligten

§ 26. (1) Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975. Die Gebühr ist gemäß § 19 GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen."

In den parlamentarischen Materialien zu § 26 VwGVG (RV 2009 BlgNR 24. GP, 7) heißt es wie folgt:

"Der vorgeschlagene § 26 entspricht den Bestimmungen über die Gebühren der Zeugen und Beteiligten im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (§§ 51a bis 51d und 76a AVG). Die vorläufige Berechnung der Gebühr erfolgt nicht in Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und kann daher auch durch einen sog. ‚Kostenbeamten' erfolgen."

4. Die Voraussetzung, dass der Zeuge im vorliegenden Fall über dienstliche Wahrnehmung vernommen worden ist, ist - wie unter Punkt I. ausgeführt - erfüllt.

5. Nach dem Gebührenanspruchsgesetz fällt die Bestätigung der Tatsache, dass der Zeuge, der im öffentlichen Dienst steht, über dienstliche Wahrnehmung vernommen worden ist, in die Zuständigkeit des Gerichts (dh: nicht der Justizverwaltung). Grundsätzlich knüpft das VwGVG an die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Justizverwaltung und Gerichtsbarkeit bei der Bestimmung von Zeugengebühren an (siehe die Verweisungen auf § 19 und 20 GebAG in § 26 Abs. 1 und 2 VwGVG). Auch für die in § 3 Abs. 2 GebAG normierte Zuständigkeit des erkennenden Gerichts für die Bestätigung der Tatsache, dass der Zeuge, der im öffentlichen Dienst steht, über dienstliche Wahrnehmung vernommen worden ist, ist daher nichts anderes anzunehmen. Weder das VwGVG noch das BVwGG sehen Abweichendes vor. Daher hat über diese Bestätigung das erkennende Gericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (ggf. Senat) zu entscheiden. Da es sich bei dieser Bestätigung nicht um eine das Verfahren in der Sache meritorisch erledigende Entscheidung handelt, hat sie in Beschlussform zu ergehen. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung handelt, die Rechte und Pflichten abschließend gestaltet (und die nicht in der Endentscheidung "aufgeht"), so dass sie nicht als bloß verfahrensleitender Beschluss zu ergehen hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendete Rechtslage ist eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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