L509 1433015-1•BVwG L509 1433015-1
L509 1433015-1Bundesverwaltungsgericht28.10.2015
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, non refoulement, Übergangsbestimmungen
L509 1433015-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. China, vertreten durch Dr. Lennart BINDER gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2013, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, reiste Ende Jänner 2013 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am 30.01.2013 anlässlich einer fremdenrechtlichen Kontrolle durch Beamte der Landespolizeidirektion Niederösterreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Er führte zum Reiseweg befragt an, dass er am 03.01.2013 seine Heimatstadt auf einem LKW in Richtung eines Hafens verlassen habe. An diesem Hafen habe er ein kleines Fischerboot bestiegen und habe er sich nach einer 6-stündigen Fahrt mit Hilfe eines Schlepper auf einem großen Containerschiff im Maschinenraum versteckt. Auf diesem Schiff sei er mehrere Tage unterwegs gewesen. Dabei habe er sich in einer großen Holzkiste versteckt, die später auf eine Ladefläche eines LKW verladen worden sei. In den Nachtstunden des 26.01.2013 sei der LKW stehen geblieben, der Schlepper habe die Holzkiste geöffnet und der Beschwerdeführer habe den LKW an einem unbekannten Ort in einer unbekannten Stadt verlassen müssen. In weiterer Folge habe er mehrere Tage und Nächte bis zum 30.01.2013 auf der Straße verbracht. Am 30.01.2013 habe er eine Bahn bestiegen und sei nach einer kurzen Fahrzeit von zwei Polizisten kontrolliert worden, die ihn nach Traiskirchen gebracht hätten.
Zur Begründung des Antrages gab er an, er sei in seiner Heimatstadt Casinobesitzer gewesen und habe im Zuge seiner Tätigkeit Casinokunden Geld geborgt. Dafür habe er sehr hohe Zinsen verlangt, was in China verboten sei. Aus diesem Grunde habe ihn die Polizei verhaften wollen, er sei zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht zu Hause gewesen. Nachbarn hätten ihn darüber informiert und aus Angst vor der Polizei sei er folglich aus der Heimat geflüchtet. Im Falle der Rückkehr befürchte er ins Gefängnis zu kommen.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Angaben aus der Erstbefragung und beantwortete weitere Fragen des Verhandlungsleiters zum Reiseweg, zu den persönlichen Verhältnissen und zu den Fluchtgründen. Im Zuge der Befragung fügte der Beschwerdeführer hinzu, dass er nicht nur wegen der Vergabe von Krediten gegen hohe Zinsen sondern auch wegen illegalen Betriebs eines Casinos von den chinesischen Behörden gesucht worden sei.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.01.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Ebenso wurde der Antrag gem. § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen( Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein Vorbringen glaubhaft zu begründen. Er habe keine schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben, weder zur Errichtung noch zum Betrieb des Casinos noch zum Spieleangebot im Casino, machen können. Er habe sich auch bei den zeitlichen Angaben widersprochen und sei daher davon auszugehen, dass das gegenständliche Vorbringen ein gedankliches Konstrukt darstelle. Die Angaben seien unwahr und könnten daher nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden. Somit hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, der dem Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl entsprechen würde. Ebenso wenig hätten Abschiebungshindernisse festgestellt werden können und sei der Beschwerdeführer in Österreich nicht integriert, zumal er noch kein Familienleben in Österreich führt und auf Grund des noch kurzen Aufenthaltes die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremden - und Zuwanderungswesen die privaten Interessen am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers überwiegen.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 05.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
4. Der Bescheid wurde am 06.02.2013 dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen zugestellt.
5. Gegen den genannten Bescheid wurde mit Schriftsatz des vom Beschwerdeführer bevollmächtigten Vertreters vom 20.02.2013 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.
Die Beschwerde richtet sich gegen alle Spruchteile des angefochtenen Bescheides und führt unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung ins Treffen. In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, dass es keine Bedeutung für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers habe, wenn er die exakten Regeln chinesischer Glücksspiele und die Namen der Glücksspiele nicht nennen könne. Der Beschwerdeführer habe bei der Einvernahme die Spiele ebenso detailliert dargestellt, wie jemand, der mit der chinesischen Glücksspielkultur nicht sonderlich vertraut ist. Es sei somit nicht erkennbar, welche Relevanz die Namen der Glücksspiele im Casino des Beschwerdeführers für die Plausibilität der gegen ihn gerichteten Bedrohung haben soll. Es sei weiteres völlig unrichtig, dass das Bundesasylamt behauptet, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich der Zeitangabe, wann die Ermittlungen gegen ihn seitens der Polizei begonnen haben, widersprochen. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme klar und deutlich gesagt, dass die Ermittlungen bereits im November begannen, aber im Dezember habe er erst erkannt, dass die Lage für ihn so ernst sei, dass er das Casino schließen musste. Es sei somit unverständlich, warum die belangte Behörde die Aussagen des Beschwerdeführers derart manipuliert. Der Vorwurf der belangten Behörde an den Beschwerdeführer, keine genauen Angaben gemacht zu haben, gehe völlig ins Leere und sei eine in den Raum gestellte Behauptung ohne zu erklären, welche sonstigen Angaben es sich von dem Beschwerdeführer erwartet hätte. Im Übrigen wird in der Beschwerdeschrift auf einzelne Passagen der dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderberichte verwiesen.
6. Die Beschwerde wurde am 25.02.2013 samt Akt dem Asylgerichtshof vorgelegt und der Gerichtsabteilung C5 zugewiesen. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung W199 zugewiesen. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.03.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W199 abgenommen und der Gerichtsabteilung L509 zugewiesen.
7. Das Bundesverwaltungsgericht hat aktuelle Länderberichte bezogen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers beigeschafft und diese dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. In der Stellungnahme, welche am beim Bundesverwaltungsgericht einlangte wird ausgeführt:
Hinsichtlich der Länderberichte sei festzustellen, dass in der Lage der VR China keine Verbesserungen eingetreten, sondern im Gegenteil eine Reihe von Verschlechterungen zu erblicken seien und insbesondere die Situation von Personen, wie dem Beschwerdeführer die menschenrechtswidrige Behandlung seitens der kommunistischen Behörden befürchten, unverändert sei. Es werde daher ersucht, dem Beschwerdeführer angesichts seiner glaubwürdig vorgetragenen Befürchtungen hinsichtlich einer Rückkehr nach China Flüchtlingsstatus zuzuerkennen oder allenfalls aufgrund der aussichtlosen Lage, in die er geraten würde, subsidiären Schutz zu gewähren.
Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2012 nach Österreich eingereist sei und er in der Zeit seines Aufenthaltes große Anstrengungen um eine Anpassung an die österreichische Gesellschaft unternommen hätte. Er hätte sich bemüht, die deutsche Sprache noch besser zu erlernen, wünsche seinen eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften und sei er unbescholten. Allenfalls ersuche er, aufgrund seiner Integrationsbemühungen eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, allenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter besonderer Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers, der Ausführungen im Bescheid und in der Beschwerde sowie durch Erhebung der aktuellen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Volksrepublik China und Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu.
Zur Beurteilung der Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers wurden folgende Länderinformationsquellen herangezogen:
Auswärtiges Amt Deutschland, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Volksrepublik China vom 15.10.2014, Stand Mai 2014;
Bericht der österreichischen Botschaft in Peking über die Volksrepublik China vom November 2014
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.10.2014 zur allgemeinen Sicherheitslage in der Volksrepublik China
Badische Zeitung, 04.12.2013 - eingesehen am 17.09.2015:
http://www.badische-zeitung.de/panorama/die-chinesen-ein-volk-von-zockern--77974551.html
http://www.ecoi.net/file_upload/2107_1313580349_chn36489.pdf (Zugriff am 17. September 2015)
1.1. Der Beschwerdeführer führt während seines Aufenthaltes hier in Österreich den im Spruch angeführten Namen, ist nach seinen Angaben an dem angeführten Datum geboren und chinesischer Staatsangehöriger. Er hat sein Heimatland am 03.01.2013 verlassen und reiste Ende Jänner 2013 - angeblich in einem Containerschiff und später auf der Ladefläche eines LKW versteckt - illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein. In Österreich wurde er am 30.01.2013 bei einer Bahnfahrt von Polizisten kontrolliert, worauf der den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach seinen Angaben ist er ledig, Vollwaise und hat er in seinem Heimatort 2 Jahre lang eine Grundschule besucht. Sein letzter ausgeübter Beruf sei Casinobesitzer gewesen. Sonstige Familienangehörige hat der Beschwerdeführer nicht.
1.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht glaubhaft. Es kann somit nicht für die rechtliche Beurteilung, ob er in China einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist, herangezogen werden. Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthaltes hier in Österreich keinerlei Handlungen gesetzt, die auf eine Gefährdung im Falle der Rückkehr in das Heimatland schließen lassen. Es muss daher festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsland China einer asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Organe oder Private weder ausgesetzt war noch - im Falle der Rückkehr - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt sein wird. Umstände im persönlich-gesundheitlichen Bereich oder aus den allgemeinen Länderberichten abzuleitende, die im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK gegen eine Abschiebung des Beschwerdeführers sprechen würden, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Es liegen nicht genügend Anhaltspunkte vor, die für eine besondere Integration des Beschwerdeführers sprechen und damit den privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich im Verhältnis zu den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremden- und Asylwesen ein höheres Gewicht verleihen würden.
1.3. Zum Herkunftsland Volksrepublik China sind folgende Feststellungen zu treffen:
Zusammenfassung
?? China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Die chinesische Staats- und Regierungsführung setzt die Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der Kommunistischen Partei fort.
?? Auch nach dem Wechsel an der Staats- und Regierungsspitze bleibt die Wahrung der inneren und äußeren Stabilität und des Einflusses der Partei in allen öffentlichen Bereichen oberste Priorität. Aus diesem Grund ist die Partei um einen stärkeren wirtschaftlichen und sozialen Ausgleich bemüht. Die Schere zwischen Arm und Reich, Stadt und Land, boomenden Küstenregionen und rückständigem Hinterland hat sich allerdings, auch vor dem Hintergrund des sich abschwächenden Wirtschaftswachstums, weiter geöffnet. Mit den Reformbemühungen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich gehen allerdings strikte Kontrolle und Repression im politischen Bereich einher. Unverändert hart bleibt das Vorgehen der chinesischen Führung daher gegen alle, die als Bedrohung dieser Prämissen angesehen werden, wie v. a. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen).
?? Zur gleichen Zeit durchläuft die chinesische Gesellschaft radikale und spürbare Wandlungsprozesse. Es hat sich eine immer besser informierte und über die neuen Kommunikationsmedien interaktive chinesische Öffentlichkeit als politischer Akteur etabliert, der hinterfragt und kritisiert und so proaktiv die Agenda der Verwaltungen auf allen Ebenen mitbestimmt. 2012 fanden in der VR China geschätzt 200.000 Massenproteste statt, meist gegen illegale Landenteignungen, Korruption lokaler Kader, mangelnde Lebensmittel und Medikamentensicherheit, Umweltbedingungen etc. Gleichzeitig sind Internet (über 618 Mio. Internetnutzer bis Ende 2013) und soziale Netzwerke zu mächtigen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden.
?? Das Handeln staatlicher Organe richtet sich weiterhin am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Durch jahrhundertealte Tradition begünstigt, wird dem Funktionieren staatlicher und gesellschaftlicher Abläufe gegenüber den Rechten des Individuums Vorrang eingeräumt. Zur vermeintlichen Wahrung von Stabilität operiert der Staat weiterhin auch außerhalb der Legalität.
?? Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Derzeit kann sie für
55 - darunter 31 nicht gewaltbezogene - Delikte verhängt werden.
Seit 2007 erfolgt wieder eine Überprüfung aller sofort vollstreckbaren Todesurteile durch das Oberste Volksgericht. Das 3. Plenum des Zentralkomitees hat im November 2013 eine weitere Reduzierung der mit der Todesstrafe bewehrten Delikte beschlossen. Die genaue Zahl der Hinrichtungen bleibt Staatsgeheimnis; Schätzungen von Nichtregierungsorganisationen gehen davon aus, dass in China mehr Menschen exekutiert werden als im Rest der Welt insgesamt (2013: ca. 3.000; 2008: ca. 8.000).
?? Das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert v.a. die Stellung des Verdächtigen/Angeklagten und des Verteidigers im Strafprozess; die Umsetzung steht aber in der Praxis in weiten Teilen noch aus. Problematisch ist die Regelung, wonach in Fällen der Gefährdung nationaler Sicherheit, des Terrorismus und schwerer Korruption Verdächtige bis zu 6 Monate auch außerhalb der Wohnung und regulärer Haftanstalten festgehalten werden können.
?? Das 3. Plenum des Zentralkomitees hat Ende 2013 Beschlüsse zu einer Justizreform verabschiedet, die auf ein Mehr an individuellen Rechten für die Bürger deuten. Schwerpunkte sind die Abschaffung des umstrittenen Systems der "Umerziehung durch Arbeit" ("laojiao"), Maßnahmen zu einer Professionalisierung und institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie das Petitionswesen. Die politische Aufsicht über Chinas Justiz wird auf höhere (Provinz)Ebenen verlagert.
?? Aufgrund ethnischer Auseinandersetzungen ist die Lage in Tibet und Xinjiang besonders angespannt. Im Jahr 2013 wurden in einer Serie lokaler Gewaltakte in Xinjiang über 200 Menschen getötet. Die Vorfälle setzen sich im Jahr 2014 fort; Spannungen werden zunehmen auch in andere Provinzen Chinas getragen. In tibetischen Gebieten reißt die Serie von Selbstverbrennungen buddhistischer Mönche und Nonnen nicht ab. Ein objektives Lagebild ist aufgrund der weitgehenden Abriegelung der betroffenen tibetischen Gebiete für Ausländer schwer zu erlangen.
?? Die VR China gehört weiterhin zu den Staaten mit hohem Migrationsdruck. Ein Hauptproblem bei der Prüfung von Visaanträgen zur Einreise chinesischer Staatsangehöriger ins Bundesgebiet bleibt die Vorlage falscher oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente verschiedenster Art, deren Beschaffung in China ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist.
?? Die VR China arbeitet im Rahmen von Rückführungen mit den deutschen Behörden in verstärktem Maße vor allem hinsichtlich der Identitätsfeststellung sowie der anschließenden Ausstellung von Reisedokumenten zusammen.
Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll 2012 bei ca. 200.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen.
Repressionen Dritter
Neben Verstößen, die von der Zentralregierung bekämpft werden, kommen häufig auch Übergriffe lokaler Amtsträger bzw. von denen beauftragter Dritter vor, die im Ergebnis den Zielen der Regierungspolitik entsprechen oder der Wahrung des Einkommens dieser Personen dienen. Dies betrifft z.B. die Durchsetzung der staatlichen Familienplanungspolitik (Ein- Kind-Familie) oder die Überwachung politisch Andersdenkender auf lokaler Ebene. Besonders außerhalb der Großstädte werden häufig Fälle gemeldet, in denen von Behörden beauftragte Personen gewaltsam gegen Unliebsame vorgehen. Zumeist handelt es sich um Demonstranten bei Fällen mit wirtschaftlichem Hintergrund (illegale Landnahme, Korruption etc.). Auch Journalisten sind von solchen Fällen betroffen, zum Teil werden offen Kopfgelder ausgesetzt, ohne dass dies rechtliche Konsequenzen hat. Petenten, die Vergehen von lokalen Behörden und Kadern anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten. Diese Art des Verschwindenlassens ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete Methode, um Unliebsame aus dem Verkehr zu ziehen.
Ausweichmöglichkeiten
Die beschriebenen Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Hubei, Hebei und Heilongjiang, während sie in Peking relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"- System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt überzusiedeln. Für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es nach Ansicht des Auswärtigen Amtes keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas.
Bürgerkriegsgebiete gibt es in China nicht.
Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie z. B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc).
Nach dem Führungswechsel im März 2013 hat sich das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verschärft. Kritische Intellektuelle, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen äußern, die die chinesische Führung als sensibel ansieht, werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert. Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft.
Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internets ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen und Einzelfälle - wie bspw. Ai Weiwei oder Chen Guangchen - zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird. Das Anprangern von Missständen in den sozialen Mediendiensten dient auch als Ventil für die Bevölkerung und wird als solches von den Behörden begrenzt geduldet.
Elementare Menschenrechte werden weiterhin signifikant verletzt. Dies umfasst verwaltungsbehördliche Einweisungen in verschiedene Formen von Lagern oder andere Arten der Administrativhaft wie Verwahrung und Erziehung oder zwangsweise Drogenreh-bilitation, Folter, polizeiliche Willkür, parteiabhängige Justiz, fehlende Meinungs-, Religions-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Der zweite Aktionsplan für Menschenrechte für 2012-2015 der chin. Regierung verweist vor allem auf Verbesserungen der wirtschaftlichen und sozialen Rechte, ermöglicht durch das anhaltende Wirtschaftswachstum, sowie auf Gesetzesreformen und neue Kodifizierungen. Letztere erreichen ihre Wirksamkeitsgrenze jedoch oft in der noch mangelhaften Durchsetzung und in der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz.
Rückkehrfragen
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.
Noch leben mehr als 46% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Schätzungen immer noch ein Überangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskräften gibt. Es gibt mittlerweile ca. 269 Mio. "Wanderarbeiter", von denen ca. 166 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen. Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich jedoch erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle.
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Von dem neu eingeführten kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2013 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 99,0% der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen.
Behandlung von Rückkehrern
Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die Deutsche Botschaft Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach Art. 322 chin. StG droht bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich eine Geldstrafe. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet.
ÖB November 2014:
Rückkehrfragen
Artikel 322 des Strafrechtes besagt, dass über jeden, der gegen das Gesetz verstößt und illegal das Land verlässt und die Umstände schwerwiegend sind, bis zu einem Jahr Haft verhängt werden kann.
Artikel 52 und 53 beinhalten die finanziellen Strafen für Rückkehrer. Das Passgesetz trat 2007 in Kraft: Nach Artikel 14 soll ein Rückkehrer, der illegal ausgereist ist, erst nach 6 Monaten - 3 Jahren ab Antrag einen neuen Reisepass erhalten dürfen.5
Arbeitsmarktlage, Arbeitslosigkeit
In den Städten liegt die Arbeitslosigkeit offiziell bei ca. 4,5%. Unter den nicht registrierten Wanderarbeitern, sowie am Land herrscht ein hohes Maß an Unterbeschäftigung bzw. versteckter Arbeitslosigkeit. Ein neueres Phänomen ist die hohe Arbeitslosigkeit unter JungakademikerInnen. China produziert mehr als 6 Millionen UniversitätsabsolventInnen pro Jahr, wobei die Chance eine adäquate Anstellung zu finden nur für AbsolventInnen von Eliteuniversitäten wirklich gegeben ist.
Grundversorgung, Wohnungssituation
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln bzw. Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz starker Disparitäten zwischen Stadt und Land bzw. Ost und West grundsätzlich gegeben. In den letzten Jahren kam es zu einem rasanten Anstieg der Immobilien- und Nahrungsmittelpreise. Viele Städte in China gehören heute im Vergleich zum Einkommen zu den teuersten Immobilienmärkten der Welt. Trotz des laufenden Ausbaus des Sozialsystems bleibt angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen die familiäre Solidarität in Notfällen ein entscheidender Faktor. Die meisten sozialen Leistungen sind zudem an die Wohnrechtsregistrierung (hukou) gekoppelt, befindet sich diese auf dem Land, ist mit einem noch niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den ländlichen Regionen ist oft sehr schwierig.
Medizinische Versorgung und Kostentragung
In Spitälern wird grundsätzlich nur gegen Vorauszahlung behandelt. Ohne umgehende Barzahlung werden in der Regel nicht einmal einfache Notoperationen durchgeführt. Es besteht keine flächendeckende Krankenversicherung. Jedoch sind laut einer offiziellen chin. Pressemeldung im Juni 2011, mittlerweile 96% der ländlichen Bevölkerung in die neue genossenschaftliche medizinische Grundversorgung aufgenommen worden; dabei wird ein Teil der Behandlungskosten zurückerstattet.
Innerstaatliche Fluchtalternative
Es besteht ein nur sehr unzulängliches Beschwerdesystem, um sich gegen Missbrauch durch Behörden zu schützen. Ein Untertauchen, d.h. nicht registrierte Niederlassung vom Wohnort in einen anderen Landesteil, ist zwar effektiv möglich, aber selbst für Menschen, die nicht unter Verfolgungsdruck i.S. der Genfer Flüchtlingskonvention stehen (z.B. Wanderarbeiter), in Ermangelung eines zumutbaren Zugangs zu sozialen Leistungen am neuen Wohnort sehr beschwerlich. Die Chancen, unter gezieltem Verfolgungsdruck seitens der Behörden im Inland untertauchen zu können, sind aus ho. Sicht gering.
LIB Staatendoku. 28.10.2014:
Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll 2012 bei ca. 200.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (AA 15.10.2014). Anhand von offiziellen und akademischen Statistiken wird die Zahl der Proteste auf 300-500 pro Tag geschätzt, mit Teilnehmerzahlen von zehn bis Tausenden (HRW 21.1.2014, vgl.: FH 23.1.2014a).
Nach den Massenkundgebungen der Demokratiebewegung in Hongkong ist noch keine Einigung mit den Behörden in Sicht (DW 7.10.2014). Auf dem Höhepunkt der Proteste hatten bis zu 100.000 Menschen in der früheren britischen Kronkolonie für mehr Demokratie demonstriert. Sie verlangen den Rücktritt von Verwaltungschef Leung Chun Ying. Zudem protestieren sie dagegen, dass die Regierung in Peking bei der 2017 anstehenden Wahl eines Nachfolgers nur vorab bestimmte Kandidaten zulassen will (TR 20.10.2014).
Badische Zeitung, 04.12.2013 - eingesehen am 17.09.2015:
(http://www.badische-zeitung.de/panorama/die-chinesen-ein-volk-von-zockern--77974551.html)
"Die Chinesen: Ein Volk von Zockern
Wenn's ums Glücksspiel geht, sind die Chinesen kaum zu bremsen. Mah-Jongg, Würfel und Kartenspiele sind weit verbreitet. Und Macau stellt selbst Las Vegas in den Schatten.
Ziehen Sie rote Unterhosen an. Achten Sie darauf, dass niemand Ihnen auf die Schulter tippt. Vermeiden Sie Sex. Und nehmen Sie auf keinen Fall den Haupteingang ins Kasino, denn der ist verhext. Schon haben Sie dem Zufall, den Göttern oder wer sonst für Roulette und Bakkarat zuständig ist, etwas höhere Gewinnchancen abgetrotzt. Ob diese Tricks überall wirksam sind, das ist nicht verbürgt. In China sind sie weit verbreitet. Nicht ohne Grund, denn ohne Aberglauben macht das Glücksspiel schließlich keinen Spaß, und nirgends spielt man leidenschaftlicher Hasard als in China.
"Als ich ein Kind war, da haben wir zuhause immer um Geld gespielt - an Feiertagen, bei Familienfesten, sogar bei Beerdigungen", sagt Desmond Lam. Er ist Marketing-Professor an der Universität Macau und beschäftigt sich auch mit der Erforschung des Glücksspiels in China. Seine Kindheitserinnerungen sind nicht ungewöhnlich. "Darum habe ich mich gefragt: Warum zocken die Chinesen eigentlich so gern?"
Dass sie es gern tun, daran kann es kaum einen Zweifel geben. Die Welthauptstadt des Glücksspiels liegt in China. Sie heißt Macau, und sie zockt in einer anderen Größenordnung als alle anderen Kasino-Städte. Gut 28 Milliarden Euro gingen dort im vergangenen Jahr über die Spieltische. In Las Vegas, der weit abgeschlagenen Nummer Zwei, waren es im selben Jahr vergleichsweise kümmerliche 4,4 Milliarden. Für diesen Betrag braucht Macau nur knapp sechs Wochen. Allein im Oktober dieses Jahres verwetteten die zumeist chinesischen Spieler dort gut 3,4 Milliarden Euro - ein Rekord, den Macau diesen November vermutlich schon gebrochen hat. Die neuen Zahlen erscheinen erst Mitte Dezember, aber schon jetzt gilt ein Zuwachs von rund 20 Prozent gegenüber dem Vorjahr als sicher.
"Das Glücksspiel ist seit Jahrtausenden ein Teil der chinesischen Geschichte", sagt Lam, der Professor in Macau. "Die dynastischen Regierungen haben zwar oft Verbote erlassen, aber es waren gerade die Beamten, die am meisten spielten." Dabei nahmen sie erhebliche Risiken in Kauf. "Sie wurden degradiert, ausgepeitscht, ins Gefängnis geworfen oder ins Exil geschickt", erklärt der macanesische Professor. "Aber die Tendenz zum Glücksspiel zieht sich trotzdem durch alle Dynastien."
Woran liegt das eigentlich? "Die Chinesen haben ein anderes Verhältnis zum Risiko", vermutet Lam. Dem Glück, dem Schicksal und anderen unkontrollierbaren Mächten werde in China traditionell ein besonders starker Einfluss auf Erfolge und Fehlschläge zugeschrieben. Der Anteil der Selbstbestimmung an den Resultaten des eigenen Handelns werde dagegen niedriger veranschlagt als im Westen.
Paradoxerweise, so Lam, folge aus diesem gefühlten Kontrollverlust beim Glücksspiel die Illusion von mehr Kontrolle. Externe Mächte kann man schließlich gnädig stimmen - und sei es durch die Entscheidung für den richtigen Eingang ins Kasino.
Aber Glücksspiel bedeutet in China nicht nur Roulette und hohe Einsätze in Macau, sondern auch das ganz alltägliche Zocken um kleinere Beträge - gerade genug, um die Nerven angenehm zu kitzeln. Bei Hochzeiten, Neujahrsfesten oder am Wochenende. Das bevorzugte Spiel bei solchen Gelegenheiten ist Mah-Jongg. Es sieht aus wie Domino, hat eine entfernte Ähnlichkeit mit Poker und erfreut sich der Wertschätzung von allerhöchster Stelle: Mao Zedong - kein Freund der Traditionen seines Landes - äußerte einmal, China habe nur drei wichtige Beiträge zum kulturellen Erbe der Menschheit geleistet. Einer davon sei Mah-Jongg. Weniger familienfreundlich als das von Mao gelobte Spiel sind Würfel und Karten - in China eher ein proletarisches Männervergnügen, das sich auf Tabak, Schnaps und harte Arbeit reimt.
Außer in Macau ist das Glücksspiel in China eigentlich verboten. Die Betonung liegt auf "eigentlich." Zocken in Maßen hat in China keinen schlechten Ruf und wird normalerweise nicht verfolgt. Unter älteren Chinesen ist die Ansicht verbreitet, dass ein wenig Glücksspiel den Geist wach hält und gut für die Gesundheit ist. Das mag ein guter Grund sein, hin und wieder um ein wenig Geld zu spielen."
Aus einer Anfragebeantwortung an das australische Refugee Review Tribunal (MRT-RRT - Australian Government - Migration Review Tribunal Refugee Review Tribunal: Country Advice China - CHN36489 - Fujian Province - Land expropriation - Compensation - Corruption - Petitioners - Money lenders - Police - State protection, 23. April 2010 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/2107_1313580349_chn36489.pdf (Zugriff am 17. September 2015) ergibt sich zur Frage, ob die Polizei Personen schützt, die von Gewalt, ausgehend von Geldverleihern, bedroht sind, zusammengefasst wie folgt:
Es gibt nur begrenzt Informationen darüber, ob die Polizei (in China) Menschen vor Gewalt, ausgehend von Geldverleihern, schützt. Die informelle Form des Geldverleihs ist in China weit verbreitet und die Regierung unternahm im Großen und Ganzen keine großen Anstrengungen, gesetzwidrige Finanzierungen zu verfolgen. Der Schwarzmarkt im Bereich des Geldverleihs reicht von Kredithaien als Einzelpersonen bis hin zu organisierten kriminellen Netzwerken und Mikrokreditvergaben, die von Familien-Netzwerken betrieben werden (sogen. "hui"). Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Razzien der Behörden in diesem Bereich als Reaktion auf Gewaltkriminalität zu sehen sind, die von organisierten Geldverleihbanden ausgeht. Es gibt keine Berichte über gewalttätige Streitfälle im Zusammenhang mit Geldverleih im Familien- oder Freundeskreis. Im Ergebnis werden keine Aufzeichnungen über polizeiliche Aktionen dieser Art von Streitigkeiten geführt.
(Original in englischer Sprache, auszugsweiser Inhalt wiedergegeben)
2.1. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des BF nicht fest. Soweit der BF namentlich genannt wird, dient dies nicht zur Feststellung seiner Identität, sondern lediglich zur Individualisierung seiner Person.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben sowie aus dem Umstand, dass er vor allem über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt.
2.2. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde aus folgenden Erwägungen an:
Die Feststellung, dass der BF in China keiner unmittelbaren persönlichen und konkreten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt war und im Falle seiner Rückkehr dorthin einer solchen auch nicht ausgesetzt wäre, war insbesondere auf Grund des eigenen Vorbringens des BF vor der belangten Behörde und der Beschwerdeausführungen zu treffen.
Die belangte Behörde ist im Recht, wenn sie ausführt, der BF habe keine schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben zu seinem Casinobetrieb machen können. So erscheint es zwar nicht außerhalb der Lebenserfahrung zu liegen, dass sich jemand Geld von Freunden und Bekannten ausborgt, um einen Betrieb - sei es auch ein Casino - aufzubauen. Doch waren die Angaben des BF zum Aufbau eines Casinos äußerst spärlich und ließ sich der BF trotz eingehender Nachfragen nicht zu einer zusammenhängenden Darstellung der Umstände mit detaillierten Angaben, wie er dabei vorgegangen ist und wie er diesen finanziert hat, bewegen. Betrachtet man die Niederschrift, ist festzustellen, dass er auf weiterführende Fragen stets nur eine sehr knappe Antwort gegeben hat, ohne diese mit Details und Nebenumständen anzureichern, was von jemanden zu erwarten wäre, der tatsächlich selbst einen Casinobetrieb aufgebaut und betrieben hat. Es ist daher der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der BF die Errichtung und den Betrieb eines Casinos nur vorgibt um damit seinem Vorbringen Relevanz im Hinblick auf den Erhalt eines Aufenthaltstitels zu verleihen.
Die belangte Behörde hat in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zu den Widersprüchen und Ungereimtheiten in der Darstellung angeführt, dass der BF nur vage und keine konkreten Angaben zur Gestaltung des täglichen Casinobetriebes, der dort abgeführten Spiele sowie zur Finanzgebarung und den übrigen mit dem Betrieb eines Casinos im Zusammenhang stehenden geschäftlichen Tätigkeiten gemacht hat. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen Ausführungen an. Die Ausführungen des BF dazu sind sehr oberflächlich und lassen einen persönlichen, geschäftlichen Bezug zu der angegebenen Vorgangsweise vermissen. Jemandem, der einen Casinobetrieb tatsächlich aufgebaut und geführt hat, müsste es möglich sein, darüber zu berichten und genauere Angaben zum täglichen Betrieb, zu den Spielen, die dabei angeboten werden sowie zur übrigen Geschäftstätigkeit und den Umständen von sich aus machen zu können. Die Antworten, die der Beschwerdeführer zu diesen Fragen gegeben hat, könnte jede andere Person auch geben, die keinen Casinobetrieb aufgebaut oder geführt hat.
Neben der einzig behaupteten konkreten Verfolgungshandlung durch die chinesische Polizei, die in seiner Abwesenheit bei ihm zu Hause erschienen sei, um ihn zu verhaften, hat der BF keine vorhergehenden oder nachfolgenden Handlungen oder Maßnahmen konkretisiert, die auf eine Verfolgung des BF schließen ließen. Auf die Frage, seit wann er Probleme mit dem Amt der öffentlichen Sicherheit gehabt hätte, hat er lediglich in allgemeiner Form angegeben, im November 2012 habe "Ärger mit diesem Amt" begonnen und im Dezember 2012 sei ihm " die Sache zu heiß" geworden und hätte er das Casino wieder aufgegeben, ohne Konkretes - weder zu allfälligen behördlichen Maßnahmen noch zur Art und Weise der Aufgabe des Geschäftes (Verkauf, Vermietung oder sonstige Weitergabe bzw. Auflösung) - anzugeben. Geht man aber von einem tatsächlichen Geschehen aus, wäre zu erwarten, dass der BF dazu weitere Ausführungen trifft. Da diese aber unterblieben sind, ist zu schließen, dass der BF das Geschehen in der Realität nicht erlebt sondern bloß erfunden hat, um eine Verfolgungssituation darzustellen. Dafür spricht auch, dass der BF auf die auf nähere Umstände abzielende Fragestellung nur kurz, oberflächlich und spekulativ antwortete. So gab er auf die Frage an, was er zum Zeitpunkt seiner beabsichtigten Festnahme am 01. Jänner bei seinen Freunden zu tun gehabt hätte, es seien Freunde, die immer gut informiert waren und hätte er sie fragen wollen, "wie die Sache jetzt um ihn stehe", worauf sie ihm gesagt hätten, " es würde langsam eng um ihn werden". Woher sie so gut informiert wären wüsste er nicht genau, vermute aber, dass sie einmal bei der Polizei beschäftigt gewesen wären. Die Erzählung des BF ist nicht plausibel, einerseits gibt er vor, er sei scheinbar zufällig bei seinen Freunden gewesen, andererseits versucht er es darzustellen, als sei er von der bevorstehenden Festnahme der Polizei bereits in Kenntnis gewesen. Auch dies spricht sehr dafür, dass der BF über ein nicht tatsächlich stattgefundenes Geschehen berichtete.
Die Behörde (das Gericht) kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
Die Beschwerde enthält keine substantiellen Gegendarstellungen. Wenn in der Beschwerde die Ansicht vertreten wird, dass die Kenntnis exakter Regeln über chinesische Glückspiele keine Bedeutung für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hätten, muss dem entgegnet werden, dass die Frage, ob jemand eine Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat, die der Beschwerdeführer als Anlass für eine Verfolgung angibt, sehr wohl Aufschluss über die Glaubwürdigkeit eines Antragstellers geben kann. Genauso verhält es sich mit der Kenntnis von im Casino gespielten Glückspielen an sich, wobei die exakten Regeln ohnedies nicht gefragt wurden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über die Art der Glückspiele kaum etwas sagen kann.
Auch der Einwand in der Beschwerde, die belangte Behörde habe die Aussage des Beschwerdeführers zu den zeitlichen Abläufen manipuliert geht ins Leere. Der Beschwerdeführer hat zu mehreren Fragen, die auf die Darstellung des zeitlichen Ablaufes von Verfolgungshandlungen abzielten, keine gleichbleibenden Antworten gegeben. So sprach er zunächst davon, dass der "Ärger" mit dem Amt für öffentliche Sicherheit im November 2012 begonnen habe und ihm die Sache im Dezember 2012 zu heiß geworden sei, bis die Polizei schließlich am 01.01.2013 versucht habe, ihn festzunehmen. An anderer Stelle führte er wiederum ganz konkret aus, dass die Fahndung nach ihm genau am 20.12.2012 begonnen habe, um auf Frage sogleich zu erklären, dass dies eine Vermutung von ihm sei. Wie er diese Vermutung genau auf den 20.12.2012 eingrenzen konnte, hat der Beschwerdeführer nicht erklärt.
Das erkennende Gericht geht aufgrund der oben dargestellten Widersprüche und Ungereimtheiten davon aus, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht und bloß konstruiert wurde, um den Anschein von Verfolgungshandlungen durch behördliche Organe seines Herkunftslandes zu erwecken, mit der Absicht sich dadurch den weiteren Aufenthalt in Österreich zu sichern. Das asylbezogene Vorbringen ist nicht glaubhaft.
2.3. Die zu China getroffenen Länderfeststellungen beruhen auf verschiedenen Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters um ausreichend ausgewogenes Material. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
A.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat kann dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Antragstellers, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat, objektiv nachvollziehbar ist und es dem Beschwerdeführer gelang, eine solche begründete Furcht vor Verfolgung aus einem (oder mehreren) in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) glaubhaft darzulegen.
A.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen erkennen, dass er einen Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens nur gestellt hat, um seinen - ansonsten illegalen - Aufenthalt zu legalisieren. Das asylbezogene Vorbringen ist - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht glaubhaft und kann daher einer asylrechtlichen Prüfung nicht unterzogen werden. Somit kann nicht von einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsland gesprochen werden.
Eine solche ist aber auch nicht für den Fall der Rückkehr anzunehmen. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr subjektiv befürchten würde, wegen der illegalen Ausreise bzw. des Grenzübertrittes oder wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland von chinesischen Behörden belangt zu werden, kann noch nicht von einer asylrelevanten Bedrohung gesprochen werden. Ausgehend von den angeführten Länderberichten löst die Stellung eines Asylantrages im Ausland in China nicht eine politische oder strafrechtliche Verfolgung aus. Die Asylantragstellung allein ist im chinesischen Recht kein Straftatbestand. Wegen des illegalen Grenzübertrittes ist zwar eine Strafe vorgesehen. Dies wird jedoch als geringfügiges Vergehen behandelt und löst keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien aus. Ein solches Vergehen wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis nur gelegentlich und dann mit einer Geldbuße geahndet (vergl. dazu die Länderberichte zum Thema Rückkehrfragen).
Im Übrigen sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die für eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland China sprechen würden. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes hier in Österreich in auffälliger Weise gegen die chinesische Staatsmacht aufgetreten oder aktiv gewesen sei.
Die Beschwerde zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
A.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China
A.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
A.2.2. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerde ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in ihr Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. In China ist nicht von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, liegen nicht vor. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine gravierende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes hindeuten würden. Er bezeichnete sich auch bei seiner Vernehmung auf ausdrückliche Frage als völlig gesund und hat auch in der abschließenden Stellungnahme keinen Hinweis auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung geliefert.
Es ist ebenso nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung nach China die notdürftigste Lebensgrundlage fehlen würde. Den getroffenen Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in China gewährleistet und diesbezüglich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Verschlechterung bekannt ist.
Der Beschwerdeführer ist weiters ein Mann im Alter von 21 Jahren, der die Grundschule besucht hat. Es ist kein Grund ersichtlich, warum er nicht arbeitsfähig sein sollte. Er bezeichnet sich auch selbst als völlig gesund. Somit ist ihm zuzumuten, dass er im Falle der Rückkehr zumindest als Hilfsarbeiter das erforderliche Einkommen zu seinem Lebensunterhalt erzielen kann.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in China schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet ist.
Wie bereits oben ausgeführt, besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall weder von staatlicher noch von privater Seite eine Verfolgungsgefahr auf Grund des behaupteten Fluchtvorbringens.
Zu A.II.)
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2013 in den Spruchpunkten I. und II. durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt und weder der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 AsylG zuerkannt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die bis zum 31.12.2013 anhängigen Beschwerdeverfahren nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 weiterzuführen. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist. Dabei ist auf den Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) besonders Rücksicht zu nehmen.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA -VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 ERMK insbesondere zu berücksichtigen:
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden
zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beträgt kaum 3 Jahre. Sein bisheriges Leben hat der Beschwerdeführer im Herkunftsland Volksrepublik China verbracht, wo er sozialisiert wurde und dessen Landessprache er spricht. Er hat nach schriftlicher Aufforderung, seit Erlassung des angefochtenen Bescheides allfällig eingetretene Änderungen in seinem Privat- und Familienleben binnen 2-wöchiger Frist bekannt zu geben, zu dieser Frage keine Stellungnahme abgegeben. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben führt und auch sonst keine auf Integration abzielenden Maßnahmen getroffen hat. Sein Aufenthaltsstatus ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt unsicher und stützte sich schon bisher nur auf die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz. Insoweit in der abschließenden Stellungnahme versichert wird, dass der Beschwerdeführerin bemüht ist, sich in Österreich zu integrieren und die deutsche Sprache zu erlernen, ist festzustellen, dass dies weder konkretisiert wurde noch hierfür bescheinigende Unterlagen vorgelegt wurden. Dass er unbescholten ist, kann für sich genommen, noch nicht als besonderes Integrationsmerkmal angesehen werden, da ein solcher Umstand ohnedies vorauszusetzen wäre. Der in der Stellungnahme betonte Wunsch, seinen eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften, wird dem Beschwerdeführer nicht abgesprochen, stellt aber ebenfalls für sich genommen noch kein besonderes Integrationsmerkmal dar. In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, wurden bereits erhebliche öffentliche Interessen verletzt. Dies ist höher zu werten als der Wunsch bzw. das private Interesse des Beschwerdeführers, weiterhin hier in Österreich zu verbleiben. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war bloß während des Verfahrens zur Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz berechtigt und er konnte keineswegs von vornherein davon ausgehen, dass dieser ohne weiteres zu einem dauernden Aufenthaltsrecht führen wird. Insofern gehen jedenfalls öffentliche Interessen an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen vor. Auch wenn dem Beschwerdeführer die Dauer des Verfahrens nicht zuzurechnen ist, hat er andererseits bis dato keine besonderen Integrationsbemühungen dokumentiert. Seine privaten Interessen am weiteren Verbleib in Österreich haben daher gemessen an den öffentlichen Interessen eines geordneten Zuzugs- und Fremdenwesen zurückzutreten.
Die Rückkehrentscheidung kann daher nicht für auf Dauer unzulässig angesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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