BVwG L506 2113133-1

L506 2113133-1Bundesverwaltungsgericht28.10.2015

Regest

mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse, Reisedokument,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L506 2113133-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L506.2113133.1.00

Spruch

L506 2113133-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA IRAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2015, Zl. 750480603/150283218, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein iranischer Staatsbürger, stellte am 02.06.2008 einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses bei der BPD XXXX , Fremdenpolizeiliches Büro, und wurde dem BF am 30.06.2008 mit der Gültigkeitsdauer bis 12.06.2013 ein solcher ausgehändigt. Der BF war zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz eines Konventionsreisepasses, ausgestellt von der BF XXXX , mit der Gültigkeitsdauer 15.09.2005-14.09.2007.

Zuvor war dem BF mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 06.09.2005 gem. § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und dessen Flüchtlingseigenschaft gem. § 12 AsylG festgestellt worden.

2. Am 09.08.2012 langte bei der BPD XXXX , Fremdenpolizeiliches Büro ein Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, Generaldirektion für öffentliche Sicherheit ein, wonach lt. Mitteilung des BG XXXX an die ÖB Sofia der BF in XXXX am 07.03.2012 wegen der Beihilfe zu einem illegalen Grenzübertritt (Menschenschmuggel) zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt auf drei Jahre, und einer Geldstrafe von BGN 200,- (ca. € 102,- ) verurteilt worden war.

Aus dem Schreiben geht weiters hervor, dass der BF versucht hat, zwei iranische Staatsbürger über die bulgarisch-türkische Grenze nach XXXX zu schmuggeln.

3. Am 08.10.2014 langte beim BFA eine Mitteilung des Magistrates der Stadt XXXX vom 23.09.2014 ein, wonach gegen den BF ein in Rechtskraft erwachsenes Verwaltungsstrafverfahren stattgefunden hat und wurde das Straferkenntnis vom 24.07.2014 übermittelt, wonach der BF wegen des illegalen Betreibens eines Gastgewerbes die Rechtsvorschrift § 366 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung verletzt habe und wegen dieser Verwaltungsübertretung zu einer Geldstrafe von €

1. 010,- verurteilt worden war.

4. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 14.01.2014 (rechtskräftig seit 18.01.2014) wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1

8. Fall und 27 Abs. 1 Z.1 1.2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt, da er vorschriftswidrig Suchtgift gewerbsmäßig anderen überlassen hatte.

5. Am 16.03.2015 langte beim BFA die Verständigung von der rechtskräftigen Verurteilung des BF gem. §§ 223 Abs. 1 und Abs. 2 und 224 StGB (Fälschung besonders geschützter Urkunden; konkret:

Herstellung der Totalfälschung eines Lohnzettels eines Unternehmens; Gebrauch der Totalfälschung eines italienischen Personalausweises durch Vorweis im Zuge der Anmeldung eines Hauptwohnsitzes und im Zuge der einer Kontoeröffnung) vom 05.03.2015 durch das LG für Strafsachen XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren ein.

Als erschwerend wurden in dieser Verurteilung die Begehung innerhalb der Probezeit und der rasche Rückfall sowie das Zusammentreffen von drei Vergehen gewertet; mildernde Umstände waren nicht existent. Die in der Verurteilung vom 14.01.2014 (unter Pkt. 4 des hg. Erkenntnisses) verhängte Probezeit wurde auf 5 Jahre verlängert.

6. Am 27.02.2015 langte beim BFA ein weiterer Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses ein.

7. Mit Schreiben des BFA vom 17.06.2015 wurde der BF vom Ergebnis der do. Beweisaufnahme hinsichtlich seiner Verurteilung nach dem SMG und der Ansicht des BFA, womit ein Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz ein schwerwiegender Versagungsgrund bei der Ausstellung eines Konventionsreisepasses vorliege und die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes beabsichtigt sei und der BF binnen einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung nehmen könne, verständigt. Gegenständliches Schreiben wurde vom BF, welcher zu diesem Zeitpunkt in der JA XXXX in Haft war, am 23.06.2015 übernommen.

8. Innerhalb der eingeräumten Frist langte keine schriftliche Stellungnahme des BF beim BFA ein.

9. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 20.07.2015 wurde der Antrag des BF gem. § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 FPG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass der BF vom LG für Strafsachen XXXX zu GZ 71Hv 137/13f wegen der Übertretung nach § 27 Abs. 1Z 1 8.Fall SMG, § 27 Abs. 3 SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 (2.Fall), § 27 Abs.2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde und eine Tilgung aus dem Strafregister nicht ersichtlich sei. Aus dem zitierten Urteil gehe ferner hervor, dass der BF Suchtgift an Dritte gewerbsmäßig überlassen habe.

Auch sei aktenkundig, dass der BF nach §§ 223 Abs. 1 StGB und 223 Abs. 2 und 224 StGB verurteilt worden sei und in XXXX wegen Beihilfe zum unerlaubten Grenzübertritt vom BG XXXX zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von umgerechnet ca. € 102,- auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt worden war.

Diese Verurteilungen lassen eindeutig erkennen, dass der BF nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und könne in weiterer Folge keine positive Zukunftsprognose gestellt werden, weshalb der Antrag abzuweisen sei.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 30.07.2015 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Der BF führte darin aus, die Bescheidbegründung des BFA sei falsch, da diese nach § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG erfolgt sei, der BF jedoch nach dem § 27 Abs. 1 Z 1 8.Fall und § 27 Abs. 3 SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 2.Fall und § 27 SMG verurteilt worden sei, und liege das Strafhöchstmaß bei drei Jahren, weshalb es sich um ein Vergehen und nicht um ein Verbrechen handle. Der BF führte ferner aus, er sei selbst drogenabhängig und auf der Suche nach einem Therapieplatz.

Auch die Verurteilung in XXXX wegen Menschenschlepperei sei nicht richtig, da es sich bei den genannten Personen um seine Tochter, seinen Schwiegersohn und Enkel gehandelt habe, die er finanziell und bei der Wohnungssuche habe unterstützen wollen.

11. Am 25.08.2015 langte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt in der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

12. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

13. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde des BF.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idF BGBl 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-G bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran und wurde diesem mit mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 06.09.2005 gem. § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und dessen Flüchtlingseigenschaft gem. § 12 AsylG festgestellt.

In weiterer Folge wurden dem BF Konventionsreisepässe ausgestellt.

Der BF wurde in XXXX durch das BG XXXX am 07.03.2012 wegen der Beihilfe zu einem illegalen Grenzübertritt (Menschenschmuggel) zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt auf drei Jahre, und einer Geldstrafe von BGN 200,- (ca. € 102,- ) verurteilt.

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt XXXX vom 24.07.2014 wurde der BF wegen des illegalen Betreibens eines Gastgewerbes und der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 366 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung einer Geldstrafe von € 1.010,- verurteilt.

Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 14.01.2014 (rechtskräftig seit 18.01.2014) wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und 27 Abs. 1 Z.1 1.2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt, da er vorschriftswidrig Suchtgift gewerbsmäßig anderen überlassen hatte.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX gem. §§ 223 Abs. 1 und Abs. 2 und 224 StGB (Fälschung besonders geschützter Urkunden; konkret: Herstellung der Totalfälschung eines Lohnzettels eines Unternehmens; Gebrauch der Totalfälschung eines italienischen Personalausweises durch Vorweis im Zuge der Anmeldung eines Hauptwohnsitzes und im Zuge der einer Kontoeröffnung) vom 05.03.2015 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Als erschwerend wurden die Begehung innerhalb der Probezeit und der rasche Rückfall sowie das Zusammentreffen von drei Vergehen gewertet; mildernde Umstände waren nicht existent. Die im Urteil vom 14.01.2014 verhängte Probezeit wurde auf 5 Jahre verlängert.

3. Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt, insbesonders auf die im Akt einliegenden Verurteilungen des BF und sind soweit unstrittig.

4. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

4.1. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 idgF sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt nunmehr dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG. Für das gegenständliche Verfahren ist somit das mit 01.01.2014 eingerichtete Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständig.

4.2. § 92 FPG lautet:

§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.

Gemäß § 94 Abs. 1 leg. cit. sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.

(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.

(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.

(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

Asylberechtigten ist gemäß § 94 Abs. 1 FPG 2005 grundsätzlich auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen. Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG 2005 sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.2013, Zl. 2013/21/0003).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnisse vom 04.06.2009, Zl. 2006/18/0204, 25.11.2010, Zl. 2008/18/0458, 16.05.2013, Zl. 2013/21/0003, 02.12.2008; Zl. 2005/18/0614, 27.01.2004, Zl. 2003/18/0155 sowie vom 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.

4. 3 Im Lichte der obzitierten Judikatur und der aktuellen Gesetzeslage (§ 92 Abs. 3 FPG) ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die begehrte Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht versagt hat:

Der Beschwerdeführer hat vorschriftswidrig Suchtgift gewerbsmäßig anderen überlassen und zwar zu nicht mehr festzustellenden Zeitpunkten im Jahr 2013 einer Person 3,5 ccm (2,45 Gramm) Pico (Methamphetamin) zum Preis vom € 70 bis € 120 pro ccm, einer Person ein Säckchen mit 1,2 Gramm brutto Kokain und 1,2 Gramm brutto Methamphetamin um € 200,-, einer Person am XXXX eine nicht mehr feststellbare Menge Methamphetamin, zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Jahr 2013 in vier Angriffen einer Person 4 Gramm Pico zum Grammpreis von € 30,- bis € 40,- . Im Zeitraum von Sommer 2012 bis Ende 2013 wiederholt eine geringe Menge Kokain zum Eigenkonsum erworben und besessen und ist seinen Angaben in der Beschwerde zufolge selbst drogenabhängig..

Aufgrund der zitierten strafbaren Handlungen wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten nach § 27 Abs. 3 SMG rechtskräftig verurteilt.

Der Beschwerdeführer bestritt während des gesamten Verfahrens das Vorliegen der rechtskräftigen Verurteilung nach den Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes nicht, sondern bestätigte das zugrundeliegende Fehlverhalten.

Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde, auch bei nur einmaliger Verurteilung des Beschwerdeführers zum Ergebnis gelangte, die festgestellten Tatsachen würden die Annahme des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG, der Beschwerdeführer könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, rechtfertigen (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 02.12.2008, Zl. 2005/18/0614).

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115).

In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Auch wenn der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass bei der Begehung der seiner Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten bisher nicht verwendet hat bzw. auch nicht verwenden konnte, ist dieser Umstand nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Es ist es jedoch eine Erfahrungstatsache, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen (weiteren) Umgang mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (VwGH vom 02.04.2009, Zl. 2009/18/0095).

Der BF ist erwachsen und lt. eigener Angaben in der Beschwerde selbst drogenabhängig und auf der Suche nach einem Therapieplatz. Auch ist der ist der zwischen der Begehung der Straftaten im Jahr 2013 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeitraum von gerade einmal gut eineinhalb Jahren zu kurz, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. dazu auch § 92 Abs. 3 FPG und das hg. Erkenntnis Zl. W152 2009516-1 vom 13.11.2014, in welchem ausgesprochen wurde, dass sich die Dauer an Wohlverhalten von drei Jahren jedenfalls (noch) als zu kurz erweise).

Der Beschwerdeführer hat weder eine Stellungnahme trotz Einräumung einer solchen Möglichkeit im behördlichen Verfahren abgegeben noch in der Beschwerde Umstände aufgezeigt, die nach den obigen Ausführungen geeignet wären, einen anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Bei der Versagung eines Konventionsreisepasses ist auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 04.06.2009, Zl. 2006/18/0204).

Im übrigen wird in diesem Zusammenhang auf eine weitere Verurteilung des BF im Jahr 2015 wegen der Herstellung und des Gebrauches besonders geschützter Urkunden verwiesen, welche einmal mehr den mangelnden Respekt des BF vor der österreichischen Rechtsordnung evident macht. Auch auf die festgestellte Verurteilung des BF durch das BG XXXX am 07.03.2012 wegen der Beihilfe zu einem illegalen Grenzübertritt (Menschenschmuggel) zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt auf drei Jahre, und einer Geldstrafe von BGN 200,- (ca. € 102,- ) ist in diesem Zusammenhang zu verweisen, welche an dieser Stelle jedoch lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt ist, zumal die Abweisung des Antrages des BF nach § 92 Abs. 1 Z 3 FPG erfolgte und nicht auch nach Z 4 leg. cit. , jedoch vermag auch die Ausführung des BF in der Beschwerde, wonach es sich bei den Personen um Familienangehörige gehandelt habe, nichts an der festgestellten Verurteilung zu ändern.

Wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz vermeint, bei den von ihm begangenen Delikten handle es sich um Vergehen und nicht um Verbrechen, so ist dem zu entgegnen, dass diese Unterscheidung für eine Prognoseentscheidung im Sinne des § 92 FPG nicht relevant ist und hat die Behörde die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses nach den hierfür vom Gesetz vorgeschriebenen Kriterien eigenständig zu beurteilen, ohne auch an die Erwägungen eines Gerichtes gebunden zu sein (vgl. dazu nochmals das Erkenntnis des VwGH vom 02.12.2008, Zl. 2005/18/0614).

Eine Prognosebeurteilung, ob eine der in § 92 Abs 1 FPG 2005 genannten Handlungen begangen werden könnte, setzt nicht voraus, dass tatsächlich bereits Übertretungen der dort genannten Vorschriften erfolgt sind. Vielmehr ist es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung hinreichend, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde - bezogen auf den relevanten Tatbestand des § 92 Abs 1 FPG- das Dokument benützen will, um die dort genannten Delikte zu begehen.

Insgesamt kann sohin die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden und sind zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, jedenfalls zu bejahen.

5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs 7 hält die RV fest: "Abs 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Auch wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die grundlegenden Erwägungen der oben zitierten aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur konnten aufgrund der Parallelität der zu lösenden Rechtsfragen übernommen und analog auf den gegenständlichen Fall angewendet werden (vgl. insbesondere die Erkenntnisse des VwGH Zl. 2005/18/0614 vom 02.12.2008, Zl. 2006/18/0204 vom 04.06.2009 und Zl. 2008/18/0504 vom 24.01.2012).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.