BVwG L506 1428923-2

L506 1428923-2Bundesverwaltungsgericht28.10.2015

Regest

öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L506 1428923-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L506.1428923.2.00

Spruch

L506 1428923-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. IRAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2015, Zl. 811136304-1408466 - BFA RD Niederösterreich, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 55 und 57 AsylG iVm § 9 BFA-VG

sowie § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein iranischer Staatsbürger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich der Erstbefragung am selben Tag brachte der BF als Grund für seine Ausreise vor, dass er vor ca. acht Monaten legal mit dem Bus von Teheran nach Istanbul gefahren sei.

Er habe an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen und sei deswegen ein Jahr eingesperrt worden. In der Haft sei er mehrmals gefoltert worden und bis zum 27.11.2010 im Evin-Gefängnis in Teheran gewesen. Drei Tage nach seiner Freilassung sei er aus Angst vor einer neuerlichen Festnahme und Folter geflüchtet; er habe nicht gesehen, womit er gefoltert worden sei, da seine Augen verbunden gewesen seien; seine Haut sei mit heißen Gegenständen verbrannt worden. Zu seiner Religionszugehörigkeit befragt, gab der BF an, dass er Christ sei.

3. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 22.02.2012 erklärte der BF, er sei seit ca. einem Jahr Christ; sein Vater sei geborener Jude. Er sei konvertiert als er im Gefängnis gewesen sei; dort, wo er gefoltert worden sei, habe es den Koran gegeben. Dem, der ihn gefoltert habe, sei dies egal gewesen und sei dies für den BF der Anfang gewesen; in der Türkei sei er dann in einer Kirche gewesen und habe einen dreimonatigen Kurs absolviert, wo er viel über das Christentum gelernt habe. Zuvor habe er keiner Religion angehört. Seine Mutter sei Moslem und habe er sich nicht mit dem Islam beschäftigt und wisse er nicht einmal, wie man bete. Seinen Reisepass habe er unterwegs verloren; die Geburtsurkunde und die Wehrdienstbestätigung habe er im Iran. Er wisse jedoch nicht, ob seine Mutter dies schicken könne, da sie arbeiten gehe und sich nicht auskenne.

Im Februar 2010 habe er bei der Grünen Bewegung mitgemacht und hätten die Demonstranten eine Bank in Brand gesetzt, woraufhin sie von Beamten mit Schlagstöcken geschlagen worden seien; er habe einen Schlag auf den rechten Unterschenkel bekommen und habe seither kein Gefühl an dieser Stelle. Die Demonstranten hätten den Beamten zusammengeschlagen und sein Motorrad auf ihn geschmissen. Sie seien dann geflüchtet. Um sechs Uhr früh sei ihre Wohnung von Zivilbeamten gestürmt worden, als der BF noch geschlafen habe. Sie hätten Tränengas versprüht und dem BF einen Jutesack über den Kopf gezogen und ihn mitgenommen. Er sei weggebracht und in einem Zimmer an Händen und Füßen gefesselt worden. Am nächsten Tag habe er sich hinlegen müssen und sei eine Stange zwischen seinen Händen und Füßen durchgezogen worden; Hände und Füße seien mit Hand- bzw. Fußschellen gefesselt gewesen; mit der Stange sei er dann hochgezogen und an den Stellen, wo es ihm am meisten weh getan habe, verbrannt worden. Er habe es nicht sehen können, doch habe es gebrannt und nach verbrannten Haaren gerochen; auch habe man ihm immer wieder, glaublich zwei bis dreimal Elektroschocker am Hals angehängt. Er sei immer wieder in Ohnmacht gefallen und mit Wasser übergossen worden; wie lange er an der Stange gehängt sei, könne er nicht angeben. Es sei zwei Jahre her und habe er keine Verletzungen mehr an den Hand- und Fußgelenken.

Nach einem Monat Folterung sei er in ein anderes Zimmer gebracht worden; er sei wieder an der Stange hochgezogen worden und mit einem heißen Metallstück sei in seinen Brustbereich gestochen worden; der Beamte habe gesagt, er sei derjenige, den er geschlagen und mit dem Motorrad beworfen habe; er sei einen Monat im Koma gelegen und wolle sich nun an ihm rächen. Sein Körper habe an verschiedenen Stellen gebrannt und sei er in Ohnmacht gefallen. Er sei wieder im Zimmer aufgewacht und seien die Wunden nach ein paar Monaten geheilt; nach sechs Monaten sei er ins Gefängnis gebracht worden, wo er weitere sechs Monate verbracht habe; sie seien zu fünft oder sechst in einer Zelle gewesen. In der Nacht vor dem 13.02.2011 sei er freigelassen worden und sei er nach Hause gefahren; seine Eltern hätten sich sehr gefreut, da sie ihn ein Jahr lang vergeblich gesucht hätten; nach drei Tagen sei er mit dem Bus in die Türkei gefahren. Zwei Wochen später habe er gehört, dass die Beamten wieder in die Wohnung gekommen seien; der Grund dafür sei ihm nicht bekannt. Er wisse auch nicht, warum er freigelassen worden sei und habe er auch keine Auflagen erhalten. Er sei mit seinem Pass, den der Beamte an der Grenze abgestempelt habe, in die Türkei gereist.

Er nehme an, die Beamten hätten ihn anhand von Fotos identifizieren können und seien so auf seinen Namen und seine Adresse gekommen. XXXX , der Beamte, den er bei der Demonstration verletzt habe und der ihn dann gefoltert habe, sei der Chef der Teheraner Bassiji.

Man habe ihm während der Folterung gesagt, man werde ihn dazu bringen, nie wieder an einem Aufruhr teilzunehmen; man habe ihm keine Fragen gestellt. Der Beamte habe sich nur rächen wollen.

Die Beamten seien keine drei Minuten in der Wohnung gewesen, sie hätten Tränengas hineingeschossen und den BF mitgenommen.

Die Narben am Oberkörper würden von den Folterungen stammen; die Narben an den Händen seien von seiner Tätigkeit als Autospengler; die Folterungen hätten einen Monat gedauert und zum Schluss sei es zu den Folterungen an der Brust gekommen; die Wunden habe er mit dem Hemd säubern müssen. Er könne nicht angeben, wodurch die Narben am Oberkörper entstanden seien; vom Gefühl her sei es ein heißes Metallstück gewesen. Über den Glaubenskurs in der Türkei habe er keine Bestätigung erhalten. Seine Eltern hätten im Heimatstaat keine Probleme. Im Rückkehrfall habe er Angst vor einer Hinrichtung.

4. Seitens des BAA wurde bei Dr. H. XXXX , einem Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie ein unfallchirurgisches Gutachten angefordert, welches am 20.03.2012 beim BAA einlangte.

5. Am 29.03.2012 langte beim BAA eine Kopie eines ID-Dokumentes ein und erklärte der BF, der Verbleib des Originals sei ihm nicht bekannt; er habe dieses an das BAA übermittelt, wo ein solches jedoch nicht eingelangt war.

6. Am 11.04.2012 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF vor dem BAA. Der BF erklärte, er habe drei, vier Freunde, mit denen er in XXXX in die Kirche gehe und an Haussitzungen in XXXX teilnehme; dort werde deutsch gesprochen und reichen seine Sprachkenntnisse für die Gebete; außerdem hätten sie eine persische Bibel. Er bezeichne sich als Christ, da die Moslems ihm das angetan hätten. In der Türkei habe er wöchentlich mit dem Leiter der Pension, in der er gewohnt habe, einen Kurs besucht. Inhaltliche Angaben über den christlichen Glauben vermochte der BF nicht zu machen.

Dem BF wurde in weiterer Folge das fachärztliche Gutachten übersetzt und erklärte dieser dazu, er habe nicht angegeben, verbrannte Haare gerochen zu haben; er habe auch bei der Untersuchung erklärt, dass er seit der Folterung immer wieder an Panikattacken gelitten habe, weshalb er auch vor einigen Tagen im Krankenhaus gewesen sei. Er habe in allem die Wahrheit gesagt.

Niemand habe ihn nach seiner Entlassung aufgesucht und sei niemand bei seinen Eltern gewesen. Über Vorhalt der Angabe in der vorherigen Einvernahme erklärte der BF, er habe so etwas nicht gesagt und sei es nur einmal gewesen, dass die Beamten in die Wohnung gekommen seien.

Er befürchte eine neuerliche Verfolgung, da im Evin-Gefängnis Personen gewesen seien, die frei gelassen und nach Unruhen wieder verhaftet worden seien.

Er sei mit seinen Eltern in Kontakt und seien bis jetzt keine Beamten zu ihnen gekommen; die Bassijis kennen sich in ihrem Viertel und wissen genau, wer noch da sei und wen sie verfolgen könnten. Am Morgen nach Ashura seien die Beamten gekommen und hätten ihn mitgenommen. Sie seien auf ihn gekommen, da sie Fotos von ihm gehabt hätten; sie hätten ihn über das Kennzeichen seines Motorrades gefunden.

Über Vorhalt, dass er in der letzten Einvernahme angegeben habe, dass dies das Motorrad des Bassiji gewesen sei, gab der BF an, es sei sein Motorrad gewesen.

Er habe sein Motorrad der Marke Honda auf den Bassij geschmissen. Er habe dies nicht klarstellen können, da der Dolmetscher nur grob rückübersetzt habe.

Warum er keine Anklage wegen Körperverletzung bekommen habe, wisse er nicht; während der Haft sei er praktisch in zwei Zimmern eingesperrt gewesen.

Der BF legte Deutschkursbestätigungen sowie eine Arztbrief und eine Befundzusammenfassung vom 05.04.2012 bzw. vom 06.04.2012 hinsichtlich seiner Panikattacken vor.

7. Am 04.05.2012 langten beim BAA Originaldokumente hinsichtlich der Identität des BF ein und wurden diese seitens des BAA einer Überprüfung unterzogen, woraufhin die Geburtsurkunde im Untersuchungsbericht des BPK XXXX vom 06.07.2012 als authentisch und unverfälscht qualifiziert wurden.

8. Am 12.07.2012 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF vor dem BAA und erklärte dieser, er habe eine persische Freundin, welche er bald heiraten wolle. Er trage eine Kette mit Kreuzanhänger, da er das Christentum liebe. Der BF wurde auch zur Richtigstellung seines Geburtsdatums auf XXXX gefragt und erklärte der BF, seine Mutter habe ihn angerufen und ihm gratuliert. Er sei einmal in der protestantischen Kirche in XXXX gewesen; sonntags gebe es jedoch keinen Bus von seinem Wohnort dorthin; ob wochentags offen sei, wisse er nicht. Ferner wurde der BF zu den widersprüchlichen Angaben hinsichtlich seines Geburtsdatums befragt.

9. Am 19.07.2012 langten beim BAA die Geburtsurkunden der Eltern des BF ein, aus denen sich das Geburtsdatum des BF mit XXXX ergibt.

10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.08.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend wurde vom BAA ausgeführt, dass die Angaben des BF zur Verfolgungssituation bzw. zu seiner Haft nicht glaubhaft nachvollziehbar seien und aufgrund des vorliegenden ärztlichen Gutachtens die Narben nicht wie vom BF geschildert, entstanden sein können. Lt. Gutachten könnten die beim BF im Brust- und Bauchbereich vorhandenen Narben theoretisch durch Folter entstanden sein und würde der angegebene Zeitpunkt mit der Narbenstruktur korrelieren, in der vom BF angegebenen Position seien die Narben jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht entstanden. Die Schilderung der Foltermethoden durch den BF sei widersprüchlich und darüber hinaus auch die Schilderung der Festnahme; der BF habe in der zweiten Einvernahme angegeben, er sei aufgrund von Fotos identifiziert worden, während er in der darauffolgenden Einvernahme erklärt habe, dass das Motorrad nicht dem Bassiji, sondern dem BF selbst gehört habe und habe man ihn aufgrund des Kennzeichens identifizieren können. Abgesehen vom Widerspruch sei die behauptete Vorgehensweise des BF, wonach er sein Motorrad zurückgelassen und sich nach Hause begeben habe, nicht nachvollziehbar, da man ihn diesfalls leicht identifizieren habe können, was ihm auch bewusst gewesen sein müsse.

Auch sei es nicht glaubhaft, dass es zu keinerlei Anklage gegen den BF, entweder wg. Körperverletzung oder "Mohareb", gekommen sei.

Es seien zwar den Länderfeststellungen zufolge nicht registrierte Gefängnisse der Bassijis existent, doch habe der BF danach die Verlegung in das Evin-Gefängnis behauptet, weshalb spätestens zu diesem Zeitpunkt Anklage hätte erhoben werden müssen.

Der BF habe auch nicht erklären können, weshalb er nach sechs Monaten "einfach so" entlassen worden sei, keine Auflagen nach der Entlassung bekommen habe und kein Ausreiseverbot gegen den BF verhängt worden sei, da die Ausreise des BF in die Türkei ohne Probleme verlaufen sei.

Widersprüchlich seien auch die Angaben des BF hinsichtlich der Beweggründe für die Annahme von Verfolgung im Heimatland. So habe der BF in der ersten Einvernahme angegeben, Beamte hätten seine Eltern nach seiner Ausreise aufgesucht, während er in der darauffolgenden Einvernahme diese Aussage dementierte und erklärte, es habe keine weiteren Anzeichen für eine Verfolgung gegeben, jedoch sei er bei den Bassijis nun persönlich bekannt.

Es stehe fest, dass dem BF die Narben vor zwei Jahren zugefügt worden seien, doch sei eine anschließende Anhaltung oder Verfolgung seiner Person nicht glaubhaft. Die Behörde gehe daher davon aus, dass der BF nach seiner Verletzung noch ein Jahr ohne Probleme in seinem Heimatland gelebt habe und kein zwingender Grund für seinen Ausreiseentschluss erkennbar sei. Die Narben müssten nicht zwingend eine Verfolgung der Person des BF bedeuten und gehe die Behörde aufgrund der aufgezeigten Widersprüche von einem Konstrukt aus.

Auch die Angaben des BF, wonach er sich bereits in der Türkei für den christlichen Glauben interessiert habe, seien nicht nachvollziehbar. Der BF habe keine innere Überzeugung darlegen können und seien dessen Angaben über das Christentum sehr vage gewesen und habe der BF selbst zugegeben, sich nicht viel über das Christentum gemerkt zu haben. Ein oberflächliches Interesse am Christentum und angebliche Kirchenbesuche in Österreich, wofür der BF keine Zeugen habe benennen können, würden keine erfolgte Konversion begründen.

Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 AsylG zu verneinen sei.

Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, dass die Ausweisung des BF in den Iran keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 27.08.2012 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Der BF führte aus, dass er aufgrund der Folterungen im Iran an Panikattacken leide und habe die Behörde mit ihren Ausführungen nicht mit Sicherheit ausschließen können, dass die Folterungen in der vom BF geschilderten Weise passiert seien, sondern sei davon ausgegangen, dass die Narben mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Folter entstanden seien.

Der BF zitierte dazu auch den AI-Jahresbericht 2011 zur Lage der Menschenrechte im Iran.

12. Am 03.09.2012 langte die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt beim Asylgerichtshof ein und wurde der Akt der Gerichtsabteilung E2 zugeteilt.

13. Am 22.10.2012 wurde beim Asylgerichtshof eine holländische Taufbestätigung hinsichtlich der Taufe des BF vom 08.10.2012 vorgelegt.

14. Am 21.11.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung des BF ein, in der der BF in einem eine Vollmacht für die Organisation "Asyl in Not" bekanntgab.

Im Schriftsatz wird die Befangenheit des seitens des BAA beigezogenen Gutachters behauptet und darauf hingewiesen, dass auf Empfehlung der Gemeinsamen Flüchtlingskommission aus dem Jahr 1997 ausgesprochen wurde, Ladungen zu diesem Gutachter keine Folge zu leisten; dessen Beiziehung im gegenständlichen Verfahren stelle einen schweren Verfahrensmangel dar, sodass der darauf gestützte Bescheid jedenfalls rechtswidrig sei. In einem wurde auf Artikel der Zeitschrift "Falter" aus dem Jahr 1998 verwiesen.

Ferner wurde darauf verwiesen, dass in einem anderen Verfahren ein Gegengutachten zu einem anderen Schluss als jenes vom auch im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Gutachter angefertigten Gutachten gekommen sei. Die Befangenheit und mangelnde Qualifikation seien dadurch zu Tage getreten. Die fachliche Qualifikation des herangezogenen Gutachters werde darüber hinaus in Frage gestellt, da er als Sportarzt nicht die Herkunft von Verletzungen feststellen könne. Aus den genannten Gründen werde der beigezogene Gutachter abgelehnt; in weiterer Folge sei das Gutachten und der Bescheid des BAA, welcher sich in der Beweiswürdigung in erster Linie auf das Gutachten stütze, als grob mangelhaft zu bezeichnen. Sollten Zweifel an den Angaben des BF bestehen, sei eine Untersuchung durch einen Gerichtsmediziner angebracht.

Das Gutachten sei mangelhaft; im Gutachten stehe, der BF habe angegeben, verbrannte Haare gerochen zu haben, was dieser jedoch nie behauptet, sondern angegeben habe, der Schmerz habe sich so angefühlt, als würde er verbrannt werden. Der BF habe nicht gesehen, womit er gefoltert worden sei. Der Gutachter sei der Ansicht, dass die vorgezeigten Narben im Brust- und Bauchbereich durch schneidende Gewalt entstanden sein müssen und dass keinerlei chirurgische Versorgung erfolgt sei, was ein starkes Indiz dafür sei, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Zufügung der Verletzungen/Narben (lt. Gutachten vor ca. 2-3 Jahren) an einem Ort befunden habe, an dem es keine medizinische Versorgung gegeben habe oder ihm diese verwehrt worden sei. Die glaubwürdigen Angaben des BF in Zusammenhalt mit den Länderfeststellungen würden vermuten lassen, dass es sich bei diesem Ort mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um ein Gefängnis gehandelt habe.

Der Gutachter habe die Angaben den BF deshalb angezweifelt, da sich dessen Angaben zur Foltersituation zufolge, im Hand- und Fußgelenksbereich Narben befinden müssten, was jedoch nicht der Fall sei. Der Gutachter habe ferner angeführt, die Narben könnten theoretisch durch Folter entstanden sein und würde der angegebene Zeitpunkt mit den Narben korrelieren, doch seien die Verletzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der vom BF angegebenen Position entstanden. In einem wurde auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2010 verwiesen, wonach die Beweiswürdigung in sich schlüssig und objektiv nachvollziehbar sein müsse.

Die Behörde habe die ihr gem. § 18 AsylG obliegende Ermittlungspflicht durch das Unterlassen weiterer Erhebungen, insbesonders einer ergänzenden Befragung des BF verletzt.

Der Gutachter habe den Einsatz von Folter nicht verneint, sondern habe lediglich die Foltermethode (Aufhängen des BF an einer Eisenstange und Zufügen von Verletzungen im Brust- und Bauchbereich) in Frage gestellt; auch habe der BF lt. Ansicht des Gutachters angeführt, verbrannt worden zu sein, obwohl dieser angegeben habe, das Folterinstrument nicht gesehen zu haben. Der Gutachter habe auch bezweifelt, dass die Folterung öfter als ein bis zweimal stattgefunden habe.

In weiterer Folge wurde das Fluchtvorbringen des BF wiederholt und darauf verwiesen, dass sich die entsprechenden Schilderungen des BF mit den Länderfeststellungen der belangten Behörde decken würden, welche in einem auszugsweise zitiert wurden.

Der BF habe weiters wohlbegründete Furcht, im Rückkehrfall des Drogenhandels oder anderer krimineller Machenschaften bezichtigt und verurteilt zu werden.

Ferner wurden Ausführungen zur Konversion des BF zum Christentum gemacht. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des BAA sei verfehlt und sei dem Akt nicht zu entnehmen, dass der BF eingehender befragt worden oder Antworten schuldig geblieben wäre; in einem wurde auf ein gleichlautendes Erkenntnis des VwGH verwiesen.

Auch sei es nach der Judikatur des VwGH für die Beurteilung der maßgeblichen Verfolgungsgefahr unerheblich, ob man ungehindert mit dem eigenen Reisepass legal ausreise.

Bei korrekter Würdigung der Umstände ergebe sich, dass der BF einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Demonstranten der grünen Bewegung bzw. aufgrund seiner politischen Gesinnung ausgesetzt sei.

Unabhängig davon hätte die belangte Behörde die Voraussetzungen des Refoulementverbotes im konkreten Fall prüfen müssen. Der BF leide an psychischen Problemen (Angststörung und Panikattacken), nehme Medikamente ein und würde eine erzwungene Rückkehr in den Iran eine weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bedeuten.

Der BF spreche bereits gut deutsch und habe einige Deutschkurse absolviert, weshalb er sich im Alltag gut verständigen könne, verfüge über einen weitreichenden Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und sei mit T.KAHSAZ verlobt.

15. Am 18.03.2013 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben der Iranischen Christlichen Gemeinde vom 15.03.3013 ein, wonach der BF Mitglied der Kirchengemeinde sei, sich öffentlich dazu bekenne und an verschiedenen Veranstaltungen teilnehme. Der BF sei getauft und besuche einen Glaubenskurs.

16. Am 30.07.2013 langte ein Schreiben des BF ein, in dem bekanntgegeben wurde, dass die Partnerin des BF als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe, weshalb der BF eine Verlegung nach

XXXX beantragt habe.

17. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.01.2014 wurde der gegenständliche Akt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

18. Am 24.01.2014 langte hg. eine Einstellungszusage eines Unternehmens für den BF ein, falls dieser in Österreich als Flüchtling anerkannt werde und zu diesem Zeitpunkt noch Bedarf an einer landwirtschaftlichen Hilfskraft bestehe.

19. Am 18.06.2014 langte hg. die Mitteilung des BFA ein, wonach der BF vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , GZ XXXX am 20.02.2014 rechtskräftig wegen Nötigung, Körperverletzung und versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt zu einer bedingten Haftstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde.

20. Am 11.12.2014 langte hg. ein Auskunftsersuchen des BF ein, wann er mit einer Entscheidung über seine Beschwerde rechnen könne.

21. Am 19.12.2014 legte der BF erneut Bestätigungen hinsichtlich seiner Taufe, seiner Aktivitäten als Christ und hinsichtlich einer bedingten Einstellung und der Teilnahme an 7 Deutschkursen vor.

22. Am 26.01.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der dem BF die Gelegenheit gegeben wurde, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen und die aktuelle Lageentwicklung im Iran an Hand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert wurde.

23. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2015, GZ L506 XXXX wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

24. Am 10.03.2015 erfolgte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz BFA) im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Einvernahme des BF. Befragt nach seiner Gesundheit führte er aus, dass er körperlich gesund sei, jedoch aufgrund von psychischen Problemen in Behandlung stehe. Diesbezüglich legte der BF einen ärztlichen Befundbericht von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 05.03.2015 vor. Der BF führte aus, dass er seit 2012 bei mehreren Ärzten in Behandlung sei, seit einer Woche jedoch nur mehr in XXXX , zumal seine Lebensgefährtin hier lebe und auch die Kirche die er besuche in XXXX sei. Er halte sich deshalb sehr oft in XXXX auf; gemeldet sei er jedoch in XXXX in einer Pension. Neben seiner Lebensgefährtin würden keine weiteren Familienangehörigen des BF in Österreich leben. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch die Unterstützung vom Sozialamt in Höhe von € 320,-- monatlich. Der BF führte weiter aus Deutsch zu sprechen und legte diesbezüglich eine Deutschkursbestätigung vor. Auf die Frage: "Wie gut sprechen Sie Deutsch" antwortete der BF: "Ja. Nicht, ich verstehe ganz, aber ich kann nicht so gut sprechen. Aber ich verstehe schon alles." Deutsch könne er deshalb noch nicht besser sprechen, weil er auf einem Berg lebe und es dort keinen Kontakt zu Österreichern gebe. Drei Jahre habe er in einer solchen Gegend gewohnt, jetzt aber nicht mehr. Seine Lebensgefährtin heiße XXXX und sei XXXX geboren. Er kenne sie seit drei Jahren und ein oder zwei Monate. Seit September 2014 lebe er mit ihr in XXXX im gemeinsamen Haushalt, wobei er in XXXX nicht polizeilich gemeldet sei, zumal er das Bundesland nicht wechseln dürfe. Seine Lebensgefährtin habe einen Konventionspass und versuche er sich - seit er nicht mehr am Berg wohne - in die Gesellschaft zu integrieren. Zum Nachweis seiner Integration legte der BF ein Schreiben von Mag. XXXX vom 25.02.2015 vor. In XXXX besuche er zudem die Volksmission. Er sei seit vier Monaten mit dieser Kirche zusammen. Vorher sei er in XXXX in der iranisch-sprachigen Kirche gewesen. Der BF legt daraufhin ein Schreiben vom 01.03.2015 mit Unterstützungsunterschriften, zwei Schreiben der iranisch-christlichen Gemeinde in XXXX vom 15.03.2013 und 26.05.2014, ein Schreiben von XXXX vom 22.02.2015 sowie eine Einstellungsbewilligung der Pension XXXX als landwirtschaftliche Hilfskraft vom 20.01.2014 vor. Derzeit gehe er keiner Erwerbstätigkeit nach und bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Lebensgefährtin, zumal sie ihn finanziell unterstütze. Er beabsichtige auch zu heiraten und eine Familie zu gründen. Die Lebensgefährtin des BF begleiche seine Fahrtkosten, die Kosten für das Essen würden sie sich teilen. Er fahre zwei Mal im Monat nach

XXXX und halte sich dann bis auf ca. vier Tage im Monat auch auf. Die Wohnung in XXXX sei eine Privatwohnung und würde die Miete selbst bezahlt werden. Kinder habe der BF keine. Befragt nach seiner Vorstrafe vermeinte der BF, es habe sich um eine Ausnahme gehandelt und dass jedem passieren könne. Es habe nur einmal ein Problem gegeben. Seine Lebensgefährtin habe er erst in Österreich kennengelernt. Sie hätten zur gleichen Zeit in Traiskirchen eine Einvernahme gehabt. Danach habe er sie in XXXX wieder getroffen und seien sie seither zusammen. Demnach seien sie seit zwei Jahren ein Paar und würden sie seit fünf Monaten zusammen wohnen. Der BF führte schließlich noch aus, dass er viele österreichische Freunde habe, wobei er anschließend zehn Vornamen nannte und auf Nachfrage drei auch mit Familiennamen benannte.

25. Am 10.03.2015 wurden dem Vertreter des BF vom BFA die aktuellen Länderinformationsblätter zum Iran übermittelt und langte mit Schriftsatz vom 13.04.2015 eine Stellungnahme dazu ein. Dazu wurde zu den Länderfeststellungen ausgeführt, dass sich der BF seit seiner Einreise in psychiatrischer Behandlung befinde und er diesbezüglich einen Arztbrief eines Neurologen in Vorlage gebracht habe. Die Länderfeststellungen seien jedoch nur allgemeiner Natur, weshalb keine Rückschlüsse auf etwaige Behandlungsmöglichkeiten möglich seien. In diesem Bereich wären die Länderfeststellungen daher nachzubessern. Zur Rückkehrentscheidung wurde angemerkt, dass sich der BF in privater, gesellschaftlicher und sprachlicher Hinsicht integriert habe. Es bestehe ein schützenswertes Privatleben zumal der BF seit mehr als dreieinhalb Jahren rechtmäßig in Österreich aufhältig sei. Mit seiner Verlobten, einer asylberechtigten Iranerin sei er bereits mehr als drei Jahre liiert und lebe seit September 2014 in einem gemeinsamen Haushalt. In naher Zukunft sei eine Heirat geplant. Der BF werde von seiner Verlobten sowohl tatkräftig als auch finanziell unterstützt und helfe sie ihm bei der Bewältigung seiner psychischen Probleme. Sie begleite ihn zu Arztterminen, bezahle die Fahrscheine dorthin und sei eine wichtige Stütze während seiner Krankheit. Sie trage auch zum Lebensunterhalt des BF bei und bestehe aufgrund rechtlicher Hindernisse (die Partnerin des BF sei Asylberechtigte in Österreich) keine Möglichkeit das Privatleben anderswo zu führen. Diese Beziehung erreiche daher eine Intensität, wie sie für familiäre Beziehungen iSd Art. 8 EMRK verlangt werde.

Für die Sprachkenntnisse spreche der Erwerb der deutschen Sprachkompetenz auf B1-Niveau. Behördliche Zweifel daran seien jedenfalls nicht das Ergebnis einer schlüssigen und nachvollziehbaren Überprüfung.

Aufgrund seiner Sprachkenntnisse sie der BF auch in der Lage gewesen, am sozialen Leben teilzunehmen. Der BF habe einen großen Freundes- und Bekanntenkreis gewonnen, was sich aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben ergebe.

Seit seiner rechtskräftigen Verurteilung am 20.02.2014 habe sich der BF nichts mehr zu Schulden kommen lassen und sei daher davon auszugehen, dass es sich dabei um eine einmalige Episode gehandelt habe. Diese Verurteilung mindere daher nicht das Gewicht seiner Integration.

Der BF sei auch in der Lage, auf Dauer für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Dies werde ihm lediglich aufgrund der Gesetzeslage jedoch verwehrt.

Beantragt wurde schließlich unter anderem die Länderfeststellungen im Hinblick auf Angebot und Qualität der medizinischen Versorgung von psychischen Erkrankungen zu ergänzen und die Untersuchung des BF durch einen Sachverständigen aus dem Gebiet für Neurologie und Psychiatrie.

26. Mit Schriftsatz vom 20.05.2015 erhob der damalige Vertreter des BF gegen das hg Erkenntnis vom 05.02.2015, GZ: L506 XXXX , gemäß Art. 133 Abs 1 Z 1 iVm Abs 6 Z 1 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.06.2015, Zl. Ra 2015/20/0072-10 wurde die Revision zurückgewiesen .

27. Mit Bescheid des BFA vom 11.06.2015, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass die posttraumatische Belastungsstörung, welche sich aus dem Befund des Dr. XXXX vom 05.03.2015 ergebe, erstmals im Bewusstsein des negativen Ausgangs seines Asylverfahrens vom BF behauptet worden sei. Weiters wurde auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 05.20.2015, GZ: L506 XXXX verwiesen, wonach aus den Länderfeststellungen hervorgehe, dass im Iran die Möglichkeit bestehe eine Psychotherapie zu machen, die diesbezüglichen Kosten auch nicht hoch seien und im Bedarfsfall auch eine finanzielle Unterstützung gegeben sei. Ergänzend wurde noch ausgeführt, dass einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.11.2013 zu entnehmen sei, dass mittelgradig bis schwere depressive Episoden bei Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung in den psychiatrischen Zentren und Krankenhäusern im Iran behandelbar seien und sich psychiatrische Zentren und Krankenhäuser in der Hauptstadt und den meisten iranischen Provinzen befänden (IOM Bericht vom 12.11.2013).

In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I wurde ausgeführt, dass sich keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben hätten und die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

28. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 11.06.2015 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

29. Mit Schriftsatz vom 16.07.2015 wurde seitens des Vertreters des BF gegen das hg. Erkenntnis vom 05.02.2015, GZ: L506 XXXX eine Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG, an den VfGH erhoben in eventu der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs 3 B-VG sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 85 Abs 2 VfGG eingebracht.

30. Mit Schriftsatz vom 18.06.2015 erhob der BF rechtzeitig vollumfängliche Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung des BFA. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Darin wurde im Wesentlichen wiederholt, dass der BF bereits seit dreieinhalb Jahren in Österreich aufhältig sei und seit ca. drei Jahren eine Lebensgefährtin habe, mit der er seit September 2014 (zumindest drei Tage in der Woche) in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Eine Fortführung der Lebensgemeinschaft in einem anderen Land sei nicht möglich, zumal die Lebensgefährtin des BF in Österreich asylberechtigt sei und keinesfalls in den Iran reisen dürfe. Mangels Aufenthaltstitel für ein anderes Land sei auch eine Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft in einem anderen Land nicht möglich.

Zudem habe der BF einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, was er durch die Unterstützungsschreiben belegt habe. Er sei aktiv in der Kirche "Volksmission" in XXXX und habe dort Freundschaften zu vielen Österreichern aufgebaut. Die Kirche besuche er dreimal in der Woche zu Bibelkursen, Gebetsstunden und Gottesdiensten. Dass er nur minimale Deutschkenntnisse habe, sei nicht richtig. Er spreche Deutsch bereits auf dem Niveau B1. Der Vorwurf, wonach er keiner legalen Beschäftigung nachgehe, könne nicht nachvollzogen werden, zumal ihm aufgrund seines derzeitigen Aufenthaltsstatus eine Arbeitsaufnahme in Österreich nicht möglich sei. Er verfüge jedoch über eine Einstellungszusage in einer Pension, könne aufgrund seiner Deutschkenntnisse aber auch bei anderen Stellen beginnen zu arbeiten.

31. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.07.2015, E 631/2015-10, wurde dem Antrag des BF, der Beschwerde gegen das hg.

Erkenntnis vom 05.02.2015, GZ: L506 XXXX , die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 85 Abs 2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.

32. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

33. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde und durch Einsichtnahme in die vorgelegten Beweismittel.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

1.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 18.06.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 24.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger des Iran und ledig. Er verbrachte sein Leben bis zur Ausreise in seinem Herkunftsstaat und reiste legal aus dem Iran aus. Am 28.09.2011 reiste er illegal in Österreich ein und stellte am 29.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält sich der Beschwerdeführer aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet auf. Ihm kommt kein anderes Aufenthaltsrecht, als ein solches nach dem Asylgesetz zu.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich am 08.10.2012 getauft und gibt an, sich einer protestantischen Freikirche zugewandt zu haben. Bei der Konversion des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Scheinkonversion.

Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , GZ XXXX , am 20.02.2014 rechtskräftig wegen Nötigung, Körperverletzung und versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt zu einer bedingten Haftstrafe von 9 Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung (Zustand nach depressiver Episode) und befindet sich in ärztlicher Behandlung. Im Iran sind nach wie vor seine Eltern und Geschwister aufhältig.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich von der Grundversorgung, geht keiner Beschäftigung nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und absolviert auch keine Ausbildung. Er verfügt über eine bedingte Einstellungszusage als landwirtschaftliche Hilfskraft.

Zum Entscheidungszeitpunkt führt der BF eine Beziehung mit einer asylberechtigten Iranerin, welche ihn gelegentlich finanziell unterstützt und ihn zu Arztbesuchen begleitet. Polizeilich gemeldet ist der BF in XXXX in Niederösterreich, er hält sich aber seit Oktober 2015 ca. drei Tage in der Woche in XXXX bei seiner Freundin auf. Eine Eheschließung ist geplant.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und sein Freundeskreis besteht überwiegend aus Mitgliedern der Volksmission XXXX , welche der BF seit Herbst 2014 besucht (Gottesdienste und Bibelstunden). Zuvor hat der BF regelmäßig Veranstaltungen der Iranischen Christlichen Gemeinde in XXXX sowie eine Gruppe von evangelischen Christen in XXXX besucht.

Der Beschwerdeführer hat bereits mehrere Deutschkurse besucht, spricht jedoch lediglich auf einfachem Niveau stichwortartig die deutsche Sprache und konnten auch sonst keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. § 57 AsylG, noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran festzustellen ist und konnten auch keine Umstände festgestellt werden, wonach dessen Abschiebung in den Iran unzulässig wäre.

3. Beweiswürdigung:

Der behördliche Bescheid basiert grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das BFA hat sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der allgemeinen Situation des BF gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang den diesbezüglichen Ausführungen des BFA an.

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3.2. Zur Person des BF

Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zum Familienstand und zu den familiären und privaten Verhältnissen samt Integrationsaspekten des BF resultieren aus den von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Identitätsdokumenten (Geburtsurkunde des BF, Geburtsurkunden seiner Eltern), welche seitens des BAA nicht beanstandet wurden und besteht aus hg. Sicht kein Grund, an deren Echtheit und Richtigkeit zu zweifeln sowie aus seinen diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben in der hg. Verhandlung am 26.01.2015 sowie in der Einvernahme vor dem BFA am 10.03.2015.

Hinsichtlich der Feststellungen zur Taufe und der Scheinkonversion ist auf das hg. Erkenntnis vom 05.02.2015, GZ L506 XXXX , zu verweisen.

Die Feststellung zur rechtskräftigen Verurteilung des BF resultiert aus der Übermittlung des Protokolls- und Urteilsvermerkes des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 20.01.2014 sowie aus einer aktuellen hg. Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellung, dass der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, ergibt sich aus dem ärztlichen Befundbericht des Dr. med. XXXX , Facharzt für Neurologie/Psychiatrie und Kinderneurologie, vom 05.03.2015.

Dass für den BF eine bedingte Einstellungszusage besteht, geht aus dem Schreiben der Pension XXXX vom 20.01.2014 hervor.

Dass der BF polizeilich in XXXX gemeldet ist, geht aus dem aktuellen Auszug des zentralen Melderegisters hervor. Dass er dort seit Oktober 2014 nicht mehr durchgängig aufhältig ist und für ca. drei Tage in der Woche bei seiner Freundin wohnt, ist den diesbezüglich konsistenten und glaubwürdigen Angaben des BF zu entnehmen.

Zudem ist dem Schreiben der Volksmission XXXX vom 01.03.2015 und dem Schreiben der Mag. XXXX vom 25.02.2015 zu entnehmen, dass der BF im Herbst 2014 begonnen hat, die Gottesdienste und Bibelstunden der Volksmission zu besuchen, was ebenfalls dafür spricht, dass sich der BF seit Herbst 2014 regelmäßig in XXXX aufhält.

Dass der BF davor regelmäßig Veranstaltungen der Iranischen Christlichen Gemeinde in XXXX sowie eine Gruppe von evangelischen Christen in XXXX besucht hat, geht aus deren Schreiben der Iranischen Christlichen Gemeinde vom 15.03.2013 und 26.05.2014 sowie aus dem Schreiben des XXXX vom 22.02.2015 hervor.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt der überwiegend aus Mitgliedern der Volksmission besteht, ergibt sich aus den Unterstützungsschreiben der Volksmission vom 01.03.2015 und den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF.

Dass der Beschwerdeführer Deutschkurse besucht hat, ergibt sich aus den vorgelegten Zertifikaten und Teilnahmebestätigungen der Diakonie Flüchtlingsdienst. Dass sich der Beschwerdeführer lediglich auf sehr einfachem Niveau auf Deutsch verständigen kann, ergibt sich aus dem Protokoll der Einvernahme vor dem BFA am 13.03.2015, wonach der BF auf die Frage, wie gut er Deutsch spreche, antwortete (wörtl. Zitat): "Ja. Nicht, ich verstehe ganz aber ich kann nicht so gut sprechen. Aber ich verstehe schon alles" (AS 15).

Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung erfolgt aus ua rechtlicher Würdigung und ergeben sich weder aus dem Vorbringen des BF im behördlichen Verfahren noch aus der Beschwerde beachtliche Indizien, die für einen Sachverhalt sprechen würden, der einer Rückkehrentscheidung entgegensteht.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Islamische Republik Iran resultiert daraus, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

4.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung - §§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG):

4.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

4.1.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

4.1.2.1. Der BF befindet sich seit 28.09.2011 im Bundesgebiet, wobei sein Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

4.1.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

4.1.3.1. Der BF ist Staatsangehöriger des Iran und kein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne der Definition nach § 2 Abs. 1 Z 20c AsylG und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

4.1.4. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

4.1.4.1. Der BF hat lt. eigenen Angaben keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Seinen Angaben zufolge führt er seit mehr als drei Jahren eine Beziehung mit einer asylberechtigten Iranerin. Mit dieser lebte er bis Oktober 2014 jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt und hält er sich seit diesem Zeitpunkt auch nicht durchgehend bei dieser auf. Entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde hält sich der BF lediglich drei Tage die Woche bei seiner Freundin auf, was gegen eine durchgängige gemeinsame Wohnsitznahme spricht.

Die gemeinsame Wohnsitznahme alleine wäre aber ohnehin nicht mit der Bildung bedeutsamer sozialer Bezugspunkte gleichzusetzen und konnten auch keine zusätzlichen Merkmale einer Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, festgestellt werden. Es wurde lediglich behauptet, dass der BF von seiner Freundin finanziell unterstützt werde, indem sie für ihn die Fahrscheine für die Arztbesuche kaufe und ihn bei den Arztbesuchen auch begleite. Dies reicht für die Glaubhaftmachung der - von der oben angeführten - Judikatur geforderten Abhängigkeit nicht aus, zumal eine gelegentliche gegenseitige Unterstützung im Krisenfall oder allgemeine Unterstützungsleistungen bei alltäglichen Angelegenheiten keine über die üblichen Bindungen hinausgehende Abhängigkeit des BF von seiner Freundin begründen. Die vorgebrachte Unterstützung bei Arztbesuchen und die finanzielle Unterstützung erscheinen somit keinesfalls geeignet, eine besondere Beziehung im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu begründen, die im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.

Selbst wenn man vom Bestehen eines Familienlebens des BF mit seiner Freundin iSd Art 8 EMRK ausgeht, so ist der diesbezügliche Eingriff durch die Ausweisung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der dargestellten Gesetzeslage und insbesondere der Judikatur des EGMR zulässig: Dem BF musste bei der Asylantragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Unter Zugrundelegung der Judikatur des VwGH und des EGMR ist daher auszuführen, dass der BF während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen konnte, dass ein in dieser Zeit entstandenes Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann, wenn das Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war, was wiederum bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens als gegeben angenommen werden kann (siehe auch § 10 Abs 2 Z 2 lit h AsylG). Im Hinblick darauf ist festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle die individuellen Interessen des BF an einem weiteren Verbleib in Österreich in der oben dargestellten Form überwiegt. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen (siehe dazu EGMR 31.07.2008, Fall Omoregie u.a. gg Norwegen, Newsletter 2008/4, 229ff).

Die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf den Schutz des Familienlebens.

Was das Privatleben des BF in Österreich anlangt, ist festzuhalten wie folgt:

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,

Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

4.1.4.2. Der BF reiste im September 2011 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein, stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz und ist seither als Asylwerber in Österreich aufhältig. Das Gewicht dieses mehr als vierjährigen Aufenthalts des BF in Österreich ist jedoch dadurch abgeschwächt, dass der BF seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte. Alleine durch die Stellung seines Antrags konnte er nicht von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen. Demgegenüber trifft ihn kein Verschulden an der langen Verfahrensdauer, während der sich eine gewisse faktische Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vollzog.

Der BF übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er konnte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen und lebt von der staatlichen Grundversorgung. Der persönliche und familiäre Lebensmittelpunkt des BF liegt im Iran, wo auch seine Eltern und Geschwister leben und er somit über ein soziales Netz verfügt.

Zu der vorgelegten Einstellungszusagen ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323)

Weder wurden substantielle Deutschkenntnisse (der BF gab selbst in der Einvernahme vor dem BFA am 10.03.2015 auf die Frage, ob er Deutsch spreche, an: "Ja. Nicht, ich verstehe ganz aber ich kann nicht so gut sprechen. Aber ich verstehe schon alles". (Anm. wörtl. Zitat BF) noch nennenswerte soziale Beziehungen vorgebracht. Soweit er auf freundschaftliche Kontakte zu Mitgliedern in der Volksmission verwies, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Damit war den vom Beschwerdeführer erstinstanzlich vorgelegten privaten Unterstützungsschreiben kein entscheidendes Gewicht zuzumessen.

Auch die behauptete Teilnahme an diversen Gottesdiensten und Bibelabenden und sonstigen Veranstaltungen bei der Volksmission, der Iranischen Christlichen Gemeinde und bei den evangelischen Christen begründen keine maßgeblichen Integrationsaspekte, zumal das seitens des BF bekundete Interesse am Christentum seit einem relativ kurzen Zeitraum nicht dermaßen schwer wiegt, dass die Abwägungsentscheidung zu Gunsten des BF auszugehen hätte. In diesem Konnex ist auch nochmals darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner rechtskräftigen Entscheidung von einer Konversion des BF zum Schein ausging, weshalb auch deshalb für den BF im Rahmen der gebotenen Interessensabwägung nichts zu gewinnen ist.

Im Hinblick auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen Nötigung, Körperverletzung und versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt ist anzumerken, dass er dadurch zum Ausdruck brachte, die österreichische Rechtsordnung nicht zu akzeptieren. Zudem ist anzumerken, dass die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Asylwerbern grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates gilt, weshalb Straftaten wesentliche Gründe darstellen, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremdenausschlagen können. Im Hinblick auf die durch das strafbare Verhalten relativierte Integration ist die Rückkehrentscheidung daher auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten.

Weitere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar.

Der gut sechsundzwanzigjährige Beschwerdeführer verbrachte andererseits den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Sprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Bezugspersonen in Form seiner Angehörigen verfügt. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des BF am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.09.2007, B 1150/07).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

4.1.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

4.1.5.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung des BF in den Iran im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Was die festgestellte posttraumatische Belastungsstörung des BF angeht, so wurde diese vom BF erst durch die Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes vom 05.03.2015 - somit nach der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2015, GZ L506 XXXX - belegt. Den Länderfeststellungen zufolge, welche nach wie vor Aktualität besitzen und auch dem hg. aktuellen Amtswissen entsprechen, welches aus upgedateten Informationen datiert mit Februar 2015 resultiert, ist es möglich, im Iran eine Psychotherapie zu machen und sind die diesbezüglichen Kosten nicht hoch; im Bedarfsfall gibt es finanzielle Unterstützung und sind Medikamente leicht zugänglich. Darüber hinaus ist auszuführen: Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in den Iran nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte. Hierzu ist nochmals klarzustellen, dass eine schwere Krankheit des BF im Verfahren keinesfalls hervorgekommen ist. In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:

GONCHAROVA ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien: Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland,

und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei. In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige

Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können

in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...] In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig. In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde. Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind. Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:

Dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend. Inwieweit sich der gesundheitliche Zustand des BF im Falle eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Behandlung in Österreich verbessern sollte, wurde nicht vorgebracht, ist nicht erkennbar und kann aber auch nicht festgestellt werden, dass sich dieser bei einer Überstellung in den Iran und dortiger medizinischer Betreuung verschlechtern würde.

Eine akute lebensbedrohende Krankheit des BF, welche eine Überstellung in den Iran gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall nicht vor.

Durch eine Abschiebung des BF wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Iran jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Iran den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. Auch wurde seitens des BF nicht belegt und kann auch auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die reale Gefahr (vlg. zum "real risk" betreffend Zugang insbesondere EGMR, Fall N. v. the United Kingdom) bestünde, dass der BF keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung im Iran hat. In Bezug auf den Gesundheitszustand des BF ergibt sich somit vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR auch nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Fallbezogen erreicht die von der belangten Behörde festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung des BF nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. In den vorgebrachten posttraumatischen Belastungsstörung des BF ist daher kein Abschiebehindernis zu erblicken, zumal unter Zugrundelegung der obigen Judikaturlinien auf diesen konkreten Fall bei rechtlicher Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der mitgeteilten, in der persönlichen Sphäre des BF liegenden, Fakten nicht davon ausgegangen werden kann, dass die gesundheitlichen Beschwerden von hinreichender Gravität wären, um in den Einzugsbereich von Art 3 EMRK zu gelangen. Der BF gab an, dass er in ärztlicher Behandlung sei und medikamentös behandelt werde. Wie sich auch aus den aktuellen Länderberichten zum Iran und dem hg. Amtswissen ergibt, ist dort die medizinische Versorgung grundsätzlich gewährleistet und können dort auch psychische Erkrankungen behandelt werden bzw. ist es auch möglich, im Iran eine Psychotherapie zu machen, was im Fall des BF, zum Tragen kommen könnte. Die Kosten für eine Psychotherapie im Iran sind nicht hoch und auch entsprechende Medikamente leicht zugänglich. Dass der BF an einer schweren Erkrankung leidet, welche im Iran nicht behandelbar ist oder dass der Gesundheitszustand des BF im Falle einer Abschiebung in den Iran in signifikanter Weise eine Verschlechterung erfahren würde, kann nicht festgestellt werden. Nach der einschlägigen Judikatur des EGMR kann in diesem Zusammenhang prinzipiell nur ein schwerer Leidenszustand bei fehlender medizinischer Versorgung im Zielstaat gemäß Art. 3 EMRK relevant sein. Bei körperlichen Erkrankungen sind im Allgemeinen nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand bedeutsam.

Der Beschwerdeführer leidet zum hg. Entscheidungszeitpunkt sohin unter keiner Erkrankung, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von

Artikel 3 EMRK darstellen würde.

Die aktuellen länderkundlichen Feststellungen des BFA hinsichtlich der Islamischen Republik Iran enthalten auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der BF im Falle einer Abschiebung Gefahr läuft, in seinen durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden.

Ferner ist auch eine Verschlechterung der Sicherheitslage oder der allgemeinen Situation im Iran nicht evident oder notorisch und wurde Derartiges vom Beschwerdeführer weder im behördlichen Verfahren noch in der Beschwerde dargetan.

4.1.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

4.1.6.1. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

4.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall entspricht auch der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH vom 28.11.2014, Ra 2014/01/0003-10 (unter Verweis auf das VwGH Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018), worin sich der VwGH erneut mit der Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung regelnden Voraussetzungen des § 21 Abs 7 erster Fall BFA-VG auseinandergesetzt hat.

In dem dem jüngsten obzitierten VwGH Judikat zugrundeliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hat dieses § 21 Abs 7 erster Fall leg. cit. folgend, die Ansicht vertreten, der Sachverhalt sei aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme, welche den Verfahrensparteien schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sei, als geklärt anzusehen, zumal im Beschwerdeverfahren keine Tatsachen zu finden seien, die zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnten. Im gegenständlichen Fall schloss sich das BVwG den tragenden beweiswürdigenden Überlegungen der Verwaltungsbehörde, die auf nicht ausgeräumte Widersprüche in den Angaben des Revisionswerbers und seine inhaltsleeren und oberflächlichen Schilderungen angeblich erlebter Ereignisse gründeten, an; das BVwG durfte auch vom Vorliegen eines unsubstantiierten Bestreitens der behördlichen Feststellungen ausgehen. Der Revisionswerber hat in der Beschwerde lediglich behauptet, die Behörde hätte den Sachverhalt nicht richtig beurteilt; die beweiswürdigenden Überlegungen, welche auch das BVwG teilte, hat der Revisionswerber jedoch nicht bestritten, sondern hat im wesentlichen seine Angaben ergänzt bzw. korrigiert. Der Revisionswerber behauptete, der Sachverhalt sei nicht geklärt, da dessen behauptete Mitgliedschaft in einer Studentenorganisation nicht geklärt sei; da diese Behauptung jedoch an einen Sachverhalt anknüpft, der als unglaubwürdig festgestellt wurde, führt diese als nicht entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht dazu, dass die dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. dem ersten Tatbestand des § 21 Abs 7 BFA-VG nicht erfüllt gewesen wären.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des BF über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.

Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in seiner Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesem kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger im gegenständlichen Verfahren relevanter Gründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des BFA mit dem Vorbringen des BF steht im Widerspruch zum Einvernahmeprotokoll. Aus diesem geht zweifelsfrei hervor, dass der BF ausführlich befragt worden ist und er dem auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den im hg. Erkenntnis relevanten Themen auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zur asylrechtlichen Ausweisung ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 leg.cit. aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebenen Sachverhaltselemente.

Aus den im hg. Erkenntnis enthaltenen Ausführungen geht auch hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesonders zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht.

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