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I407 2002706-1•BVwG I407 2002706-1
I407 2002706-1Bundesverwaltungsgericht28.10.2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I407 2002706-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden und den Richter den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., sowie der fachkundigen Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, (BP: XXXX, VN: XXXX), vertreten durch Rechtsanwältin MMag. Eva KATHREIN, Bürgerstraße 21, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Tirol, vom 11.10.2013, betreffend die Abweisung des Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) beantragte mit einem am 24.04.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr auch Sozialministeriumservice und im Folgenden: belangte Behörde) eingelangten und ausgefüllten Formularvordruckes der belangten Behörde die Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Am 03.06.2013 erfolgte ein Sachverständigengutachten anhand einer aktenmäßigen Erstbegutachtung durch den ärztlichen Dienst der belangten Behörde, Frau Dr. P[...] R[...], Ärztin für Allgemeinmedizin. Im Wesentlichen wurde wie folgt ausgeführt:
"Ergebnis der aktenmäßigen Beurteilung vom 03. Juni 2013:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funkti- onseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Gelenkleiden Begründung: Unterer Rahmensatz bei Beschwerden in den Daumensattelgelenken links mehr als rechts, links ausgeprägte Abnützungserscheinung bei jedoch uneingeschränkter Beweglichkeit, konservative Therapie
10
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Gesamtgrad der Behinderung 10 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr.
? erhöht um Stufe(n) ? nicht erhöht
Begründung:
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen
GdB.:
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 04/2013
Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
? Dauerzustand
? Nachuntersuchung, weil
Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb
? geeignet ? nicht geeignet"
3. Mit Schriftsatz vom 01.07.2013 übermittelte die belangte Behörde das Ergebnis der Erstbegutachtung zum Parteiengehör und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Bei seiner persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde vom 08.07.2013 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er mit dem Parteiengehör [Ergebnis der Erstbegutachtung] nicht einverstanden sei, nachdem sein Ellbogen[leiden] nicht berücksichtigt worden sei. Zugleich brachte der Beschwerdeführer eine amtsärztliche Bescheinigung des Gesundheitsamtes der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck in Vorlage, mit der eine seit mehr als fünf Jahren bestehende, dauernde Erwerbsminderung von 30 % attestiert wurde, und reichte den Befund einer fachärztlichen Erstuntersuchung eines Facharztes für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom 07.12.2004 nach.
4. Am 13.08.2013 erfolgte eine neuerliche aktenmäßige Begutachtung durch den ärztlichen Dienst der belangten Behörde, Frau Dr. P[...] R[...], Ärztin für Allgemeinmedizin. Im Wesentlichen wurde im Sachverständigengutachten wie folgt ausgeführt:
"Ergebnis der aktenmäßigen Beurteilung vom 13. August 2013:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Ellbogenleiden links Begründung: Eingeschränkte Beweglichkeit (0-40-125), reduzierte Kraft bei Zustand nach schwerer Oberarmfraktur als Kind.
30
2
Gelenkleiden Begründung: Unterer Rahmensatz bei Beschwerden in den Daumensattelgelenken links mehr als rechts, links ausgeprägte Abnützungserscheinungen bei jedoch uneingeschränkter Beweglichkeit, konservative Therapie.
10
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2
? erhöht um Stufe(n) ? nicht erhöht
Begründung: Leiden 2 erhöht wegen Geringfügigkeit nicht weiter.
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen
GdB.:
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: mehr als 5 Jahre
Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Neuer Befund hinzugekommen
? Dauerzustand
? Nachuntersuchung, weil
Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb
? geeignet ? nicht geeignet"
5. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens vom 13.08.2013 mit Schriftsatz vom 11.09.2013 zum Parteiengehör und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Eine Stellungnahme gab der Beschwerdeführer nicht ab.
6. Mit Bescheid vom 11.10.2013 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 % ergeben habe. Der Beschwerdeführer sei vom Ergebnis der ärztlichen Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt worden und habe er zudem die Möglichkeit einer Stellungnahme hierzu erhalten. Die belangte Behörde habe in Ermangelung einer abgegebenen Stellungnahme nicht vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens abweichen können.
7. Mit Schriftsatz vom 22.11.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 25.11.2013, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung [nunmehr Beschwerde]. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 24.04.2013 auf die Voraussetzung einer Behinderung im Grade von über 50% stütze. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die zur Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals notwendigen Ermittlungstätigkeiten einzuleiten. Zur Beurteilung des Grades der Behinderung sei es unabdingbar, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, da das Ausmaß der Behinderung die Fachkenntnis der belangten Behörde regelmäßig übersteige. Gerade in gegenständlichem Fall wäre die Einholung eines Gutachtens indiziert, da zum einen das derzeitige Ausmaß der Behinderung nicht ausgemittelt worden und zum anderen die Einschätzung eines Sachverständigen, ob die einzelnen Behinderungen zusammenzurechnen sei, oder ineinander aufgehen, nicht medizinisch festgestellt worden und nicht begründet worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Bereitschaft zu einer Untersuchung bekundet, was von der belangten Behörde offensichtlich abgelehnt worden sei. Dabei habe die Behörde aber unbeachtet gelassen, dass ihre Ermittlungen sich ausschließlich auf Urkunden beschränke, die darüber hinaus auch lückenhaft und veraltet seien. Die Frage des derzeit aktuellen Grades der Behinderung des Beschwerdeführers sei gänzlich ungeklärt geblieben. Des Weiteren habe die belangte Behörde die ihr zukommende Begründungspflicht verletzt. Anhand der Begründung des angefochtenen Bescheides könne nicht nachvollzogen werden, wie die belangte Behörde zum Schluss kommt, dass lediglich ein Grad der Behinderung von 30% gegeben sei.
8. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte mit Schreiben vom 28.01.2015 einen Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Dieser führte nach einer in seiner Ordination durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 12.02.2015 zu dessen Gesundheitsbeeinträchtigung in seinem Sachverständigengutachten vom 25.02.2015 im Wesentlichen wie folgt aus:
"Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werden:
Leiden 1: Ellbogenleiden links, Positionsnummer 02.06.13: 30% GdB
Leiden 2: Gelenksleiden Daumensattelgelenke beidseits,
Positionsnummer 02.02.01: 10% GdB
Leiden 3: : Kniegelenksleiden links, Positionsnummer 02.05.18: 10% GdB
Begründung Leiden 1:
Fixer Rahmensatz bei posttraumatischer Bewegungseinschränkung im Rahmen einer posttraumatischen Arthrose des linken Ellbogengelenks mit mittelgradiger Bewegungseinschränkung.
Begründung Leiden 2:
Unterer Rahmen Satz bei linksseitiger Daumensattelgelenksarthrose sowie beginnender rechtsseitiger Daumensattelgelenksarthrose bei berufsbedingten Abnutzungserscheinungen mit nachvollziehbaren Beschwerden, Daumenorthese beidseits (intermittierend).
Begründung Leiden 3:
Unterer Rahmen Satz bei guter Kniegelenksbeweglichkeit nach Bursektomie mit Restbeschwerden.
Gesamtgrad der Behinderung: 30 v. Hundert
Begründung:
Leiden 2 und 3 erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung nicht, da geringfügig.
Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Bruch des kleinen Fingers (1973), Handgelenksbruch (1970), Z.n AE, Z.n. TE, Zustand nach Leistenbruch Operation links 2002
Stellungnahme zu den von Gutachten von Frau Dr. R[...]:
Das aktenmäßige Erstgutachten vom 3.6.2013 war in allen Punkten schlüssig und gutachterlich korrekt ausgefertigt.
Das aktenmäßige Zweitgutachten vom 13.8.2013 ist ebenso in allen Punkten schlüssig. Das führende Ellbogengelenksleiden links bestand zum Zeitpunkt des Erstgutachtens, hierfür waren dem Akt, soweit beurteilbar, erst in Zweitgutachten Befunde beigelegt. In diesem wurde das Leiden entsprechend eingestuft.
Die Einschätzung der Funktionseinschränkungen erfolgte gutachterlich korrekt und schlüssig.
Der Antragsteller kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Die Vornahme von Zusatzeintragungen in einen Behinderten Pass ist nicht zu empfehlen.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist Herrn H[...] zumutbar.
Es besteht keine verminderte Gehstrecke. Auch das sicher Ein- und Aussteigen sowie das Überwinden der üblichen Niveauunterschiede in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind Herrn Hafele möglich und zumutbar.
Es bestehen keine Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung."
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des in Auftrag gegebenen medizinischen Gutachtens zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs zugleich die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ist nicht erfolgt.
10. Die Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Parte verzichtet am 20.10.2015 telefonisch auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.04.2013 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
Ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 % (dreißig von hundert) wurde festgestellt. Diese Behinderung stellt einen dauerhaften Leidenszustand dar.
Die Feststellungen zur Antragsstellung des Beschwerdeführers ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zur Antragsabweisung durch die belangte Behörde aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf eine Zusammenschau des von der belangten Behörde eingeholten ersten Gutachtens, datiert mit 03.06.2013, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 10 % (zehn von hundert) sowie des von der belangten Behörde eingeholten zweiten Gutachtens vom 13.08.2013, und des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens vom 25.02.2015, welches ebenso wie das Zweitgutachten der Behörde einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 % (dreißig von hundert) beim Beschwerdeführer feststellte.
Der vom Bundesverwaltungsgericht mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens beauftragte Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin wurde um eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers sowie um eine detaillierte Stellungnahme ersucht. Erbeten wurde unter anderem auch eine Abklärung darüber, ob die eventuell im Sachverständigengutachten dokumentierten Funktionseinschränkungen zu einer Änderung der anhand der Vorgutachten vom 03.06.2013 sowie 13.08.2013 getroffenen Einschätzung des Beschwerdeführers geeignet wären.
Dieser stellte auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers im Sachverständigengutachten vom 25.02.2015 unter Berücksichtigung der Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 % (dreißig von hundert) fest und begründete, dass Leiden 2 [Gelenksleiden Daumensattelgelenke beidseits] und Leiden 3 [Kniegelenksleiden links] aufgrund ihrer Geringfügigkeit keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung bewirken.
Zu den Vorgutachten führte der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige aus, dass das aktenmäßige Erstgutachten vom 03.06.2013 in allen Punkten schlüssig und gutachterlich korrekt ausgefertigt wäre. Ebenso sei das aktenmäßige Zweitgutachten vom 13.08.2013 in allen Punkten schlüssig. Das führende Ellbogengelenksleiden links habe zum Zeitpunkt des Erstgutachtens bestanden, hierfür wären dem Akt aber, soweit beurteilbar, erst vor Erstattung des Zweitgutachtens Befunde zu entnehmen gewesen. In diesem wurde das Leiden entsprechend eingestuft. Die Einschätzungen der Funktionseinschränkungen seien gutachterlich korrekt und schlüssig erfolgt.
Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die beiden von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Vorgutachten sowie das vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die von der belangten Behörde eingeholten vorzitierte Sachverständigengutachten sind - ebenso wie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten - schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen und es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die diese Einschätzung in Zweifel ziehen. Es wurde ein Grad der Behinderung von 30 % (dreißig von hundert) objektiviert.
Im Rahmen des Parteiengehörs zu dem mit 25.02.2015 datierten Sachverständigengutachten und der darin enthaltenen ärztlichen Stellungnahme langten weder eine Stellungnahmen des Beschwerdeführers noch der der belangten Behörde ein.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Im vorliegenden Fall steht der für das Beschwerdeverfahren relevante Sachverhalt fest.
3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson gg. Schweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen gg. Schweiz, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, GZ. 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden sowohl von der belangten Behörde als auch vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer den Feststellungen im Sachverständigengutachten vom 25.02.2015 nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Der Beschwerdeführer, der im Verfahren bereits zum Zeitpunkt der Beschwerde rechtsfreundlich vertreten war, hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechtswirksam verzichtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und es konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung somit unterbleiben.
Zu A)
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
§ 40 Abs. 2 BBG lautet: "Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 45 Abs. 1 BBG gemäß unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Laut Absatz 2 des § 45 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Das vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständigengutachten und die darin enthaltende Stellungnahme vom 25.02.2015 eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin steht ebenso wie das von der belangten Behörde eingeholten mit 03.06.2013 sowie 13.08.2013 datierten Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllen die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit.
Im Rahmen des Parteiengehörs zu dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 25.02.2015 langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen (ein Grad der Behinderung von 50% wurde nicht erreicht), war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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