I405 1421760-1•BVwG I405 1421760-1
I405 1421760-1Bundesverwaltungsgericht06.11.2015
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Integration, Interessenabwägung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, verfahrenseinleitender<br/>Antrag, Zurückziehung
I405 1421760-1/14E
Schriftliche Ausfertigung des am 28.10.2015 mündlich verkündeten Beschlusses und Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 22.09.2011,
Zl. 10 12.243-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, beschlossen:
A) Das Verfahren wird infolge der Zurücknahme der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 22.09.2011,
Zl. 10 12.243-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird
festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste nach eigenen Angaben am 29.12.2010 irregulär in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der BF wurde hierzu am 30.12.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt und am 16.02.2010 vor dem Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) niederschriftlich einvernommen.
3. Mit Bescheid des BAA vom 22.09,2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und erklärt, dass dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werde. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem BF gem. §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
4. Dagegen richtet sich die beim BAA fristgerecht eingelangte Beschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters des BF an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, dem BF internationalen Schutz bzw. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Asylgerichtshof am 11.10.2011 vom BAA vorgelegt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.10.2015 in Anwesenheit des BF sowie seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog der BF nach erfolgter Beratung mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung aus freien Stücken seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück; er hielt die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. aufrecht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte unter dem Namen XXXX am 29.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005. Der BF hat nach seiner Einreise in Österreich sich um seine Integration bemüht. Aufgrund seines jahrelangen Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügt der BF über einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis. Er ist sozial integriert. Er ist Mitglied der XXXX. Im Rahmen seiner Mitgliedschaft nimmt er an verschiedenen Veranstaltungen seiner Kirchengemeinschaft teil. Er ist u. a. aktives Chormitglied. Darüber hinaus engagiert sich der BF in seinem Wohnheim, er unterstützt seine Mitbewohner und verrichtet dort Gelegenheitsarbeiten, wofür er auch eine entsprechende Bezahlung erhält. Der BF ist auch bemüht, sich beruflich zu integrieren. Er verfügt über eine Einstellungszusage. Er verfügt auch über Deutschkenntnisse, er hat einen Deutschkurs besucht, aktuell hat er sich für einen weiteren Kurs angemeldet. Beim Besuch der Deutschkurse hat der BF aufgrund seines Augenleidens gewisse Einschränkungen hinnehmen müssen. Bis zum gegebenen Zeitpunkt ist der BF strafgerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Die Dauer des Asylverfahrens ist dem BF nicht anzulasten.
Die Darlegung des Verfahrensgangs sowie die getroffenen Feststellungen lassen sich in unbedenklicher Weise aus dem Akteninhalt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den Angaben des BF entnehmen.
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt I. A):
3.2. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den BF ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320; u.v.a.).
3.3. Durch den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28.10.2015 nach eingehender Beratung mit der rechtsfreundlichen Vertretung unmissverständlich geäußerten Parteiwillen des BF, welcher auf die Zurücknahme der erhobenen Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 22.09.2011 gerichtet ist, ist der Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen.
Daher war das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. einzustellen.
Zu Spruchpunkt II. A):
4. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet wie folgt:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchteile I. und II. sind diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hierbei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I und II die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, war nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des persönlichen Eindrucks des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
4.1. Zu berücksichtigen sind der beinahe fünfjährige Aufenthalt des BF in Österreich, seine Unbescholtenheit, weiters der Umstand, dass er trotz seines Augenleidens einen Deutschkurs besucht hat sowie weitere Deutschkurse besuchen wird, somit bemüht ist, sich in sprachlicher Hinsicht weiter zu integrieren, arbeitswillig ist, über eine Einstellungszusage verfügt und somit selbsterhaltungsfähig sein wird, sich in kirchlichen Gemeinden, unter anderem in sozialer Hinsicht, engagiert und freundschaftliche Beziehung auch zu österreichischen Staatsbürgern hat, und somit über private Bindungen in Österreich verfügt. Dadurch wird das Wissen des BF um die Unsicherheit seines, sich lediglich auf einen - mittlerweile zurückgezogenen - Asylantrag stützenden Aufenthaltes im Bundesgebiet, sowie die damit einhergehende Kenntnis, allfällige Kontakte nicht auf Dauer fortführen zu können, relativiert. Ebenso kann ihm die Dauer des Verfahrens nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal nicht hervorgekommen ist, dass er Handlungen gesetzt hätte, die zu einer Verschleppung des Verfahrens geführt hätten, sondern liegt dies einzig in der Verantwortung der damit befassten Behörden bzw. Gerichtes, was der Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet wiederum ein größeres Gewicht einräumt. Daraus ergibt sich, dass der BF zahlreiche Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt.
Der BF hat somit gezeigt, dass er in den letzten Jahren um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war bzw. bemüht ist.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt.
Im Zuge der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegen jedoch im konkret vorliegenden Fall unter Einbeziehung aller für den BF sprechenden Umstände seine privaten Interessen die öffentlichen an der Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet.
Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
Zu den Spruchpunkten I. und II. B):
5. Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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