BVwG I403 1413391-1

I403 1413391-1Bundesverwaltungsgericht28.10.2015

Regest

Genitalverstümmelung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 1413391-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.1413391.1.00

Spruch

I403 1413391-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Benin, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.05.2010, Zl. 08 04.199-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hatte am 13.05.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie an, dass sie aus dem Benin stamme und dass ihr Stiefvater ihre Flucht organisiert habe, damit sie der der Genitalverstümmelung entgehe, die in ihrem Dorf vor dem 18. Lebensjahr durchgeführt werde. Wenn man dies nicht tue, werde man in den Busch gebracht, von wo man nicht mehr zurückkomme. Sie befürchte im Falle einer Rückkehr weiter von den Einwohnern ihres Dorfes verfolgt zu werden. Vor ihrer Flucht habe sie sich zwei Jahre lang im Haus ihrer Mutter verstecken müsse, da die Dorfbewohner mehrmals am Tag gekommen seien, um sie zur Genitalverstümmelung zu zwingen. Die Genitalverstümmelung habe in ihrer Gegend - sie stamme aus dem Dorf XXXX, von wo aus sie auch auf das Schiff gestiegen sei - Tradition.

2. Die Beschwerdeführerin wurde durch das Bundesasylamt am 20.05.2008 niederschriftlich einvernommen. Sie erklärte, dass ihre Muttersprache Aja sei, dass sie aber auch Englisch spreche. Sie wiederholte ihr Vorbringen und erklärte, dass ihre Tante an den Folgen einer Genitalverstümmelung gestorben sei und auch ihre Mutter danach an gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten habe.

3. Das Bundesasylamt beauftragte ein linguistisches Gutachten zur Abklärung der Herkunft der Beschwerdeführerin. Diesem Gutachten vom 09.03.2009 ist zu entnehmen, dass Aja im Südwesten Benins und im Südosten Togos gesprochen werde. In Benin sei darüber hinaus Französisch Amts- und Verkehrssprache, in Nigeria dagegen Englisch. Die Beschwerdeführerin würde muttersprachliche Fähigkeiten in Aja aufweisen, dagegen nur sehr rudimentäre Kenntnisses des Französischen. Dagegen spreche sie mit hoher Wahrscheinlichkeit südnigerianisches Englisch. Insgesamt sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zunächst in Benin oder Togo gelebt habe (bzw. in einer aus Benin oder Togo stammenden Migrantengruppe) und etwa im Volksschulalter, jedenfalls ab einem Zeitpunkt vor 2004 (da danach die entsprechenden Kenntnisse über Geldscheine aus Benin bzw. Togo fehlen würden) in Nigeria gelebt habe.

4. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 07.04.2009 wurde die Beschwerdeführerin mit dem Gutachten konfrontiert, sie blieb aber bei ihrem bisherigen Vorbringen. Sie erklärte, dass sie zunächst mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater in XXXX gelebt habe; im Alter von 11 Jahren habe ihre Mutter sie zu einer Familie in XXXX gebracht, wo sie im Haushalt mitgeholfen habe. Dann sei sie für ein Jahr in ein Dorf namens XXXX gegangen, ehe sie wieder nach XXXX zurückgekehrt sie. Vor ihrer Ausreise habe sie dann nochmals drei Monate in einem Ort namens XXXX verbracht. Ihre Mutter habe immer versucht, sie vor der Genitalverstümmelung zu schützen. Eine weitere Einvernahme wurde am 30.04.2009 durchgeführt.

5. Das Bundesasylamt richtete am 04.05.2009 eine Anfrage an die Staatendokumentation, die mit 08.10.2009 durch einen Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Abuja beantwortet wurde. Diese Recherche bestätigte die Existenz der meisten genannten Orte. XXXX liege in der Republik Benin, knapp an der Grenze zu Togo und nordwestlich von XXXX. Mangels genauer Adresse habe die Familie nicht gefunden werden. Es wurde bestätigt, dass Genitalverstümmelung in dem Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin bei einigen Gemeinschaften die Norm sei. Für weitere Informationen seien nähere Angaben der Beschwerdeführerin notwendig.

6. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.10.2009 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert eine Skizze anzufertigen, um das Haus ihrer Familie zu lokalisieren bzw. das Haus, in dem sie sich in XXXX aufgehalten habe. Weitere Recherchen des Vertrauensanwaltes ergaben, dass die Skizzen in Bezug auf XXXX nicht exakt der Realität entsprechen würden. Der Name der Beschwerdeführerin sei ein lokaler Name, doch könne sich in XXXX niemand an sie erinnern. Auch der Lehrer, der sie ihren Angaben nach als Privatlehrer in XXXX unterrichtet habe, könne sich nicht mehr erinnern. XXXX existiere in Benin nicht. Die Angaben zur Praxis der weiblichen Genitalverstümmelungen, die sich im Bericht des Vertrauensanwaltes finden, sind in Bezug auf die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin widersprüchlich.

7. Das Ergebnis der Erhebungen vor Ort wurde der Beschwerdeführerin bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 13.01.2010 zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin blieb bei ihren Aussagen.

8. Der Beschwerdeführerin wurden am 29.01.2010 aktuelle Länderfeststellungen zum Benin zur Kenntnis gebracht.

9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2010, zugestellt am 07.05.2010, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz wurde ihr aber der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Eine bis zum 05.05.2011 befristete Aufenthaltsberechtigung wurde erteilt (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige von Benin sei, allerdings ab einem Zeitpunkt vor 2004 außerhalb Benins, wahrscheinlich in Nigeria, gelebt habe. Eine asylrelevante Verfolgung ihrer Person in Azove sei daher nicht feststellbar. Allerdings bestehe die Gefahr, dass sie als alleinstehende Frau ohne familiäre Anknüpfungspunkte in Benin in eine existenzbedrohende Situation komme.

10. Dagegen wurde binnen offener Frist am 20.05.2010 Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, der Asylgerichtshof möge

Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nie in Nigeria gelebt habe; diese Annahme beruhe auf einer fehlerhaften und willkürlichen Schlussfolgerung des Gutachters. Die Beschwerdeführerin habe selbst erklärt, dass sie aufgrund ihrer Gefährdungslage in der zweiten Schulstufe die Schule habe abbrechen müssen und dann in XXXX Unterricht bei einem Privatlehrer gehabt habe und dort Englisch gelernt habe.

11. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Asylgerichtshof am 25.05.2010 vorgelegt.

12. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 10.11.2011 wurde der Beschwerdeführerin der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.

13. Mit Schreiben der Rechtsanwältin Mag. Susanne Singer vom 22.03.2013 wurde der Asylgerichtshof informiert, dass sie von der Beschwerdeführerin mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt wurde. Am 07.05.2013 wurden dem Asylgerichtshof verschiedene Unterlagen zur Integration der Beschwerdeführerin vorgelegt.

14. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2015 wurde der Beschwerdeführerin zur Wahrung des Parteiengehörs die Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in Benin zur Kenntnis gebracht sowie die Möglichkeit geboten, ein weiteres Vorbringen zu erstatten, insbesondere auch zu privaten und familiären Bindungen in Österreich sowie zum Gesundheitszustand.

16. Am 16.03.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ein, in der das Vorbringen, Benin aufgrund der befürchteten Beschneidung verlassen zu haben, aufrechterhalten wurde. Die Beschwerdeführerin habe nur telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter, welche Benin mittlerweile ebenfalls verlassen habe und in einem Nachbarstaat aufhältig sei. Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass Beschneidung in Benin seit 2003 gesetzlich verboten sei, doch könne auch dies die Beschwerdeführerin nicht davor schützen. Der Staat sei nicht willig und fähig, die oft im Geheimen vorgenommenen Genitalverstümmelungen zu verhindern. Die unhygienischen Bedingungen würden oft eine Lebensgefahr mit sich bringen.

17. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.07.2015 wurde die Rechtssache der erkennenden Richterin zugeteilt.

18. Am 07.10.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführerin wiederholte im Beisein ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin ihre Fluchtgründe; ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm aus dienstlichen und personellen Gründen nicht an der Verhandlung teil. Auf Wunsch der rechtsfreundlichen Vertretung wurde eine Frist von zwei Wochen für eine schriftliche Stellungnahme vereinbart; eine Stellungnahme langte allerdings bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:

1.1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Benin und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Die Beschwerdeführerin gehört der Volksgruppe der Adja an.

1.1.2. Die Identität der Beschwerdeführerin steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

1.1.3. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.05.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2010 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin zuerkannt. Sie erhob Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten.

1.1.4. Die Situation in Benin stellt sich in Bezug auf Frauen folgendermaßen dar:

Im Parlament sind von 83 Abgeordneten acht Frauen vertreten und ebenfalls acht im 24-köpfigen Regierungsteam. Im Verfassungsgericht sind von den sieben Mitgliedern zwei Frauen. Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund der Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache und des sozialen Status, jedoch gab es weiterhin vor allem soziale Benachteiligung für Frauen. Vergewaltigung ist per Gesetz verboten, die Durchsetzung dieser Bestimmung ist aber aufgrund schwacher Polizeiausbildung, Korruption und einer großen Unwilligkeit seitens der Betroffenen solche Vorfälle zu melden schwach. Bei Verurteilungen wegen Vergewaltigung, egal ob genereller oder ehelicher Vergewaltigung, sind Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren vorgesehen. 2010 wurden mehr als 600 solcher Vorfälle bei Gerichten und mehr als 1300 bei Polizeistationen gemeldet. Statistiken über ausgesprochene Verurteilungen waren nicht vorhanden. Aufgrund der mangelhaften Ausbildung der Polizei auf diesem Gebiet und des gesellschaftlichen Drucks, den sich vergewaltigte Frauen ausgesetzt sehen, behandeln Richter sexuelle Übergriffe meist als geringfügige Vergehen. (USDOS 19.4.2013)

Häusliche Gewalt war ziemlich verbreitet. Laut Gesetz kann dieses Vergehen mit zwischen sechs und 36 Monaten Gefängnis bestraft werden. Richter und die Polizei schritten in solchen Fällen nur zögerlich ein, ebenso werden solche Übergriffe seitens der Frauen selten zur Anzeige gebracht. Die regionalen Ortsgruppen der NGOs Women in Law and Development-Benin, the Female Jurists Association of Benin, and the Action Group for Justice and Social Equality boten soziale, rechtliche, medizinische und psychologische Hilfe für Opfer von häuslicher Gewalt an. Das Amt für Frauenförderung im Ministerium für Familie und Solidarität ist für den Schutz und die Förderung von Frauenrechten und Frauenwohlfahrt verantwortlich. Obwohl laut Verfassung ein Diskriminierungsverbot besteht, erfahren Frauen in allen öffentlichen Bereichen nach wie vor Diskriminierungen, die auch gesellschaftlich bedingt sind. Die Regierung und NGOs unternahmen hinsichtlich der Verbesserung dieser Situation einige Maßnahmen, die zu einer Hebung des Wissenstandes bei Frauen bezüglich ihrer Rechte führten. (USDOS 19.4.2013)

Der vollen Chancengleichheit zwischen Mann und Frau steht eine effektive juristische Umsetzung der vorhandenen gesetzlichen Regelungen entgegen. Es fehlen Anwendungs- und Durchführungsbestimmungen, teilweise mangelt es bereits an einer Veröffentlichung der neuen Gesetze. Sanktionierungsmaßnahmen bei Nichtbefolgung der Gesetze werden vielfach weder in Erwägung gezogen noch haben sie die Chance einer Anwendung. Auf diese Weise können Traditionen und kulturelle Tabus immer wieder die Oberhand über diejenigen Bestrebungen gewinnen, die eine deutliche Verbesserung der Lage der Frauen zum Ziel haben. (KAS 3.2013)

Das Familienministerium und die Nationale Kommission für Kinderrechte sind für den Schutz von Kinderrechten und der Kinderwohlfahrt, insbesondere auf den Gebieten der Erziehung und Gesundheit verantwortlich. Seit dem Schuljahr 2007-2008 ist die Schulausbildung gratis. Mädchen sind in der Schulausbildung gegenüber Knaben benachteiligt, was sich auch im Alphabetisierungsgrad (18% gegenüber 50%) auswirkt. In einigen ländlichen Gebieten erhalten Mädchen überhaupt keine schulische Ausbildung. Kinder waren verschiedensten Formen des Missbrauchs ausgesetzt. Das Zentralbüro zum Schutz Minderjähriger in Cotonou griff hart gegen solche Vorfälle durch, was in Verhaftungen und in Gerichtsverhandlungen mündete. Die Regierung und NGO versuchte durch Informationskampagnen das Problem von Zwangsverheiratungen von Kindern in den Griff zu bekommen, dennoch ist diese Tradition insbesondere am Land noch weit verbreitet. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

1.1.5. Zur weiblichen Genitalverstümmelung in Bein ist festzuhalten:

Die Verstümmelung der Genitalien erfolgt meist durch ein älteres (weibliches) Familienmitglied, eine Nachbarin oder eine traditionelle Geburtshelferin generell unter unhygienischen Bedingungen und ohne Anästhesie mit primitiven Werkzeugen. Begüterte oder städtische Familien nehmen die Dienste von Angehörigen des Gesundheitswesens in Anspruch, insbesondere von Ärzten oder Hebammen. Das Alter, in dem beschnitten wird, variiert je nach Ethnie. Einige Staaten, in denen die weibliche Genitalverstümmelung seit jeher praktiziert wird, haben gesetzliche Verbote erlassen bzw. die Vornahme des Eingriffs unter Strafe gestellt, so etwa in Benin seit 2003. Anzumerken ist jedoch, dass trotz gesetzlicher Verbote weibliche Genitalverstümmelung auch in diesen Staaten weiterhin vorgenommen wird. Dies liegt zum einen an der mangelnden Durchsetzungsfähigkeit der Staaten - die FGM ist in der Tradition tief verwurzelt, wird oft im Verborgenen vorgenommen und gelangt selten zur Anzeige. Zum anderen fehlt es häufig auch am Willen der Staaten, die bestehende Gesetzgebung konsequent durchzusetzen. (BAMF 4.2010)

FGM kommt vor allem im Norden, Atacora (45% FGM-Rate), Borgou Zou (57%) und Alibori und im Süden im Departement Oueme vor, kaum jedoch in den Provinzen Atlantic und Mono. Bei den Ethnien wird diese insbesondere bei den Bariba(70%), Boko, Baatonou, Nago, Peul(70%), Wama und bei den Yoa-Lopka ebenfalls 70% praktiziert. (BAMF 4.2010)

Die Praxis der Beschneidung wird in Benin überwiegend in entlegenen Gebieten des Nordens durchgeführt. FGM/C ist in Benin unter Strafe gestellt und wird mit Gefängnis bis zu 10 Jahren und Geldstrafen bis zu 12 000 US-Dollar geahndet. Jedoch ist die Exekution dieser Gesetze eher selten, hauptsächlich da Beschneidungen heimlich erfolgen. Personen, die von einer Beschneidung zwar wissen, diese aber nicht den Behörden melden, können ebenfalls mit bis zu 200 US-Dollar bestraft werden. Schätzungsweise 13 Prozent aller Mädchen und Frauen waren von Genitalverstümmelung betroffen, in einigen Regionen des Nordens und bei einigen ethnischen Gruppen mit entsprechend höheren Prozentanteilen (bis zu 70 Prozent bei den Bariba bzw. Peul/Fulani). (USDOS 19.4.2013)

NGO-Gruppen setzten ihre Aufklärungsarbeit über die Gefahren einer FGM/C fort und versuchten, FGM/C-Praktikerinnen in alternative Beschäftigungen zu lenken. Dabei wurden in Zusammenarbeit mit der Regierung Fortschritte zur Hebung des öffentlichen Bewusstseins bezüglich der Gefährlichkeit dieser Tradition gemacht. Das Familienministerium setzte seine Erziehungskampagne mittels Konferenzen und Diskussionen in Schulen, Dörfern und mit religiösen und traditionellen Führern fort. NGOs thematisierten dieses Problem auf lokalen Radiostationen in den jeweiligen lokalen Sprachen. (USDOS 19.4.2013)

In Benin wird versucht mittels Mikrokrediten FGM/C-Praktikerinnen vom für diese finanziell lukrativen Geschäft der Beschneidung wegzubringen. Trotz meist öffentlicher Bekenntnisse von diesen Praktiken abzuschwören, nehmen solche Personen ihre Arbeit, oft aus finanziellen Gründen, wieder auf. Dabei weichen viele in den Nachbarstat Togo aus, wo sie ihre Tätigkeit anonym weiter verfolgen. (IRIN 26.12.2008)

Quellen:

1.1.6. Ergänzend dazu wurden die folgenden Feststellungen mit der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert:

Laut dem Bericht der UNHCR, "Too Much Pain": Female Genital Multilation Asylum in the European Union, A statistical Update" (March 2014; abrufbar unter

http://www.refworld.org/pdfid/5316e6db4.pdf) und dem Bericht von UNICEF zu "Female Genital Multilation/Cutting" (Juli 2013; abrufbar unter http://www.unicef.org/publications/index_69875.html) sind in Benin etwa 13% der Mädchen und Frauen von weiblicher Genitalverstümmelung betroffen. Laut dem UNICEF-Bericht sind in Benin 72% der Angehörigen der Volksgruppe Peulh davon betroffen, dagegen 0% der Volksgruppenangehörigen von Fon bzw. Adja.

1.1.7. Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat aus Furcht vor weiblicher Genitalverstümmelung verlassen hat und kann mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie im Falle einer Rückkehr damit rechnen müsste, Opfer von Genitalverstümmelung zu werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sie aus sonstigen Gründen in Benin aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:

2.3.1. Die Beschwerdeführerin hatte erklärt aus einem Dorf zu stammen, in dem es üblich sei, dass Mädchen vor ihrem achtzehnten Geburtstag einer Genitalverstümmelung unterzogen würden. Ihre Tante sei an den Folgen des Eingriffs verstorben, ihre Mutter habe gesundheitliche Beschwerden erlitten. Sie selbst habe sich einige Jahre lang an verschiedenen Orten versteckt gehalten.

2.3.2. Das Bundesasylamt war von einer Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ausgegangen und hatte dies im angefochtenen Bescheid umfassend und nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere hatte die Beschwerdeführerin immer wieder unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wo sie sich die letzten Jahre vor ihrer Flucht aufgehalten habe. Die Beschwerdeführerin hatte in verschiedenen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt Gelegenheit, ihre Fluchtgeschichte und ihre Fluchtgründe ausführlich darzulegen, doch ergibt sich daraus kein einheitliches Bild. Exemplarisch sei darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung gemeint hatte, sie habe sich immer zuhause versteckt, in der Einvernahme vom 30.05.2008 sprach sie dann davon, dass sie einen Monat in einem anderen Dorf verbracht habe, aber zurückgekehrt sei, weil die Bewohner ihres Heimatdorfes angedroht hätten, das Dorf niederzubrennen. In der Einvernahme vom 07.04.2009 wiederholte sie zunächst, dass sie ein Monat in einem Dorf namens "XXXX" verbracht habe, ehe sie dort gefunden worden sei. Im Zuge der Einvernahme erklärte sie dann im Widerspruch dazu, dass sie ein Jahr lang in XXXX versteckt gewesen sei, dann wieder in ihr Heimatdorf zurückgekehrt sei und später von ihrer Mutter in einem anderen Dorf namens "XXXX" ein Monat versteckt worden sei. Konfrontiert mit dem Ergebnis der Sprachanalyse, dass nicht glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin ihr ganzes Leben in Benin verbracht habe, erklärte die Beschwerdeführerin plötzlich, dass sie so gut Englisch spreche, da sie drei Jahre bei einer Familie in XXXX gelebt habe, bei der sie am Englisch-Unterricht teilgenommen habe. Diese - bloß exemplarisch herausgegriffenen - Divergenzen in zentralen Punkten des Fluchtvorbringens wurden vom Bundesasylamt berechtigterweise herangezogen, um festzustellen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft ist. Diese Schlussfolgerung des Bundesasylamtes wurde zudem gestützt durch die Sprachanalyse und den Bericht des Vertrauensanwaltes, dem es nicht möglich war, die Identität der Beschwerdeführerin zu bestätigen bzw. einzelne der angegebenen Orte, an denen sie sich angeblich aufhielt, zu finden.

2.3.3. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.10.2015 verwickelte sich die Beschwerdeführerin in weitere Widersprüche. So erklärte sie nun, zunächst in XXXX gewesen zu sein, dann in XXXX und dann in XXXX und wich damit von der früher dargelegten Reihenfolge (XXXX; vgl. etwa AS 165) ab. Nachdem es sich dabei um Aufenthalte von einigen Jahren bzw. Monaten handelte, ist nicht glaubhaft, dass man dies trotz mehrmaligen Nachfragens verwechseln könnte. Zudem widerspricht sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Grundes, warum sie von XXXX in ihr Heimatdorf zurückkehrte. Hatte sie in früheren Einvernahmen Probleme mit dem Sohn der dortigen Familie geltend gemacht, führte sie vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass eine Person aus ihrem Heimatdorf sie in XXXX entdeckt haben würde.

2.3.4. Das Bundesasylamt hatte im Fall der Beschwerdeführerin ein umfangreiches und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es gelang der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht, die aufgetretenen Unstimmigkeiten plausibel zu erklären, vielmehr wurde der Eindruck verstärkt, dass es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handelt. In Zusammenschau mit dem Umstand, dass laut UNICEF die Volksgruppe der Beschwerdeführerin nicht von weiblicher Genitalverstümmelung betroffen ist, geht auch das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in Benin fürchten müsste, Opfer dieser menschenverachtenden Praktik zu werden.

2.3.5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

3.1.5. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.2.2. Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

3.2.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, Benin aus Furcht vor weiblicher Genitalverstümmelung verlassen zu haben, ist festzuhalten, dass dies nicht glaubhaft ist und daher der Entscheidung nicht als Fluchtgrund zugrunde gelegt werden kann. Weitere Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wurden nicht vorgebracht und waren aus der Aktenlage nicht ersichtlich.

3.2.4. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Benin keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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