BVwG W228 2115697-1

W228 2115697-1Bundesverwaltungsgericht27.10.2015

Regest

Geltendmachung, Notstandshilfe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W228 2115697-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W228.2115697.1.00

Spruch

W228 2115697-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SVNR: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) vom 16.07.2015 wurde Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 in Verbindung mit §§ 44 und 46 AlVG idgF ab dem 08.01.2015 zuerkannt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingebracht habe, sondern erst am 08.01.2015 zwecks Antragsabgabe vorgesprochen habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.08.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er sich am 16.10.2014 nach einer Krankheit bei seinem AMS-Berater, Herrn XXXX, gemeldet habe, welcher ihn darauf hingewiesen habe, dass Anfang Jänner 2015 ein Antrag auf Notstandshilfe zu stellen sei. Herr XXXX habe gemeint, dass er ihm beim nächsten Termin am 16.01.2015 den Antrag geben würde und das gesperrte Geld würde unbürokratisch im Nachhinein ausbezahlt werden. Dies habe der Beschwerdeführer von der Vorgängerin von Herrn XXXX, Frau XXXX, auch so gekannt. Am 07.01.2015 habe der Beschwerdeführer ein mit 23.12.2014 datiertes Schreiben des AMS per Post erhalten, in welchem ausgeführt wurde, dass er am 02.01.2015 einen Termin zur Antragstellung gehabt hätte. Aufgrund der zahlreichen Feiertage habe er den Brief des AMS erst am 07.01.2015 erhalten, habe in der Folge telefonisch Kontakt mit der AMS-Infoline aufgenommen und sei auf einen Fehler des Beraters aufmerksam gemacht worden, nämlich dass Anträge nicht mehr vom Berater ausgehändigt würden. Am 08.01.2015 habe der Beschwerdeführer persönlich beim AMS vorgesprochen und einen Antrag sowie einen Termin für die Antragsrückgabe erhalten.

Am 07.08.2015 wurde Herr XXXX, AMS-Berater des Beschwerdeführers, als Zeuge beim AMS niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er aus, dass dem Beschwerdeführer bei dem Termin am 16.10.2014 keinesfalls eine Rückdatierung bei verspäteter Antragsausgabe vorgeschlagen bzw. zugesichert worden sei. Allenfalls sei der Beschwerdeführer auf das Höchstausmaß 01.01.2015 aufmerksam gemacht und eine rechtzeitige Vorsprache vor dem 01.01.2015 in der Infozone vorgeschlagen worden. Der vergebene Termin für den 16.01.2015 sei in keinem Zusammenhang mit einer etwaigen Antragsausgabe gestanden.

Mit Schreiben des AMS vom 10.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert und ihm die Zeugenaussage von Herrn XXXX zur Kenntnis gebracht.

Am 22.09.2015 langte beim AMS eine mit 22.09.2015 datierte schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin führte er aus, dass er - bis auf die Ausführungen des Herrn XXXX - dem Schreiben des AMS vom 10.09.2015 im Großen und Ganzen zustimme. Herr XXXX habe dem Beschwerdeführer für 16.01.2015 zugesagt, dass der Antrag auf Notstandshilfe und die unbürokratische nachträgliche Auszahlung der Notstandshilfe an diesem Tag ausgeführt werde. Dass dem nicht so sei, sei dem Beschwerdeführer am 07.01.2015 telefonisch erklärt worden.

Mit Bescheid vom 30.09.2015, GZ. XXXX, hat das AMS als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 16.10.2014 beim AMS vorgesprochen und im Zuge dessen einen neuen Kontrollmeldetermin für 16.01.2015 erhalten habe. Am 01.01.2015 sei das Höchstausmaß seines Anspruchs erreicht gewesen und sei ihm das mit Mitteilung vom 23.12.2014 zur Kenntnis gebracht worden. Am 07.01.2015 habe der Beschwerdeführer bei der Infoline des AMS angerufen und habe angegeben, dass er das Schreiben bezüglich des Höchstausmaßes erst am heutigen Tag mit der Post erhalten habe. Am 08.01.2015 habe er schließlich beim AMS vorgesprochen und sei ihm in der Folge ab 08.01.2015 die Notstandshilfe gewährt worden. In rechtlicher Hinsicht sei auszuführen, dass das Höchstausmaß des bisherigen Anspruchs des Beschwerdeführers am 01.01.2015 erreicht gewesen sei. Sämtliche bezughabenden Mitteilungen seien korrekt adressiert gewesen. Weiters sei der Beschwerdeführer im Oktober 2014 darauf hingewiesen worden, dass seine Leistung Anfang Jänner 2015 auslaufen werde. Da er erst am 08.01.2015 persönlich beim AMS vorgesprochen habe, sei ihm die Notstandshilfe ab 08.01.2015 gewährt worden. Eine rechtzeitige Geltendmachung der Notstandshilfe zwecks Wahrung eines durchgehenden Leistungsanspruches wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, Herr XXXX hätte ihm zugesichert, dass er am 16.01.2015 einen Leistungsantrag erhalten würde und dieser unbürokratisch rückdatiert werde, sei die Zeugenaussage des Herrn XXXX entgegenzuhalten.

Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht mit dem am 08.10.2015 beim AMS eingelangten Schreiben (ohne Datum) einen Vorlageantrag.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 12.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezieht seit 30.06.2014 mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 16.10.2014 hat er nach einem Kontrollmeldeversäumnis bei seinem AMS-Berater, Herrn XXXX, vorgesprochen und im Zuge dieses Termins einen neuen Kontrolltermin für 16.01.2015 erhalten. Mit Schreiben des AMS vom 23.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Höchstausmaß seines Anspruchs am 01.01.2015 erreicht und eine Kontaktaufnahme mit seiner zuständigen Geschäftsstelle des AMS bis spätestens 02.01.2015 erforderlich ist. Am 07.01.2015 rief der Beschwerdeführer bei der Infoline des AMS an und führte aus, dass er das Schreiben vom 23.12.2014 erst am 07.01.2015 erhalten hat. Am 08.01.2015 hat der Beschwerdeführer schließlich persönlich beim AMS vorgesprochen und wurde ihm in der Folge ab dem 08.01.2015 die Notstandshilfe gewährt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Schönbrunner Straße.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten:

Beginn des Bezuges

§ 17. (1) AlVG: "Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. -wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. -wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen."

Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) AlVG: "Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) ... (7)"

Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe

§ 58 AlVG: "Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt."

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).

Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe anzuwenden.

§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).

Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Die Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung obliegt dem Beschwerdeführer. Dieser Verantwortung, nämlich eine rechtzeitige Antragstellung vorzunehmen, kann sich der Beschwerdeführer auch nicht entziehen.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom 23.12.2014 mitgeteilt, dass sein Leistungsanspruch am 01.01.2015 endet und zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlung eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Geschäftsstelle bis spätestens 02.01.2015 erforderlich ist. Bereits im Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer - wie von ihm in der Beschwerde selbst angegeben - von seinem AMS-Berater darauf hingewiesen, dass Anfang Jänner 2015 ein Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe zu stellen sei. Der Beschwerdeführer hat allerdings erst am 08.01.2015 beim AMS vorgesprochen und die Weitergewährung der Notstandshilfe beantragt. Der Bezug kann daher frühestens ab diesem Tag erfolgen.

Das Beschwerdevorbringen, dass er das Schreiben des AMS vom 23.12.2014 bezüglich Ende des Leistungsanspruchs erst am 07.01.2015 erhalten habe, kann zu keiner anderen Entscheidung führen. Dies deshalb, da dieses Schreiben der Regionalen Geschäftsstelle Wien Schönbrunner Straße lediglich eine Kundeninformation darstellt und jede arbeitslose Person selbst dafür Sorge tragen muss, rechtzeitig einen Antrag auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz geltend zu machen. Dieses Kundenservice ist ein Service des Arbeitsmarktservice ohne rechtliche Verpflichtung.

Hinsichtlich den weiteren Vorbringen in der Beschwerde bezüglich allfälliger Fehler des AMS ist der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe erst ab dem 08.01.2015 gebührt.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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