W221 2112276-1•BVwG W221 2112276-1
W221 2112276-1Bundesverwaltungsgericht27.10.2015
Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsrecht, bestehendes<br/>Familienleben, Deutschkenntnisse, Integration, Interessenabwägung,<br/>Lebensgemeinschaft, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Zurückziehung
W221 2112276-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Kamerun, vertreten durch RA Mag. Peterpaul SUNTINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2015, Zl. 1030569710-14931764, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2015,
I.) beschlossen:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.) zu Recht erkannt:
A)
1. ) Hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
2. ) Frau XXXX, wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.
3. ) Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 wird die Beschwerde insoweit abgewiesen, als der Beschwerdeführerin keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zuerkannt wurde.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin reiste illegal in Österreich ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, Staatsangehörige Kameruns und katholischen Glaubens zu sein.
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Im Juni XXXX habe sie Nigeria schlepperunterstützt mit dem Flugzeug verlassen und sei über ein unbekanntes Land nach Österreich gereist. Für die Ausreise habe sie nichts bezahlt, doch sie habe dem Organisator der Reise ihren Sohn überlassen. Befragt, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass ihr Mann, mit dem sie traditionell verheiratet sei, als nächster "König" für das Dorf vorgesehen gewesen sei und in dieser Funktion Ungeheuerlichkeiten (etwa seine Mutter heiraten) hätte tun sollen, welche er aber verweigert habe und geflohen sei. Nachdem er jedoch von ihr telefonisch von den Misshandlungen seiner Mutter erfahren habe, sei er wieder zurückgekehrt, doch seine Mutter sei in seiner Anwesenheit verstorben. Daraufhin habe ihr Mann Hilfe bei der XXXX-Gesellschaft gesucht. Man habe verlangt, dass er eine Aufnahmeparty abhalte und hierfür habe er Fleisch gekocht. Drei Gäste seien nach dem Konsum zusammengebrochen, einer davon sei verstorben. Die Bevölkerung des Ortes habe in Folge ihr Haus niedergebrannt und die Beschwerdeführerin sei misshandelt worden. Ihr Mann sei endgültig geflüchtet. Sie sei von der Polizei gerettet worden und habe mit ihrem Sohn einen Monat in Schutzhaft verbracht. Sie sei von der Polizei mit einem Dokument entlassen worden, um nach ihrem Mann zu suchen. Sie sei nach Nigeria geflohen und habe ihren Sohn anfangs bei ihrer älteren Schwester in Kamerun gelassen. Im Jahr XXXX, etwa zwei Jahre nachdem ihr Mann geflohen sei, habe er ihre ältere Schwester angerufen, um ihr mitzuteilen, dass er in Europa sei. XXXX habe die Beschwerdeführerin ihren Sohn zu sich nach Nigeria geholt. Dann sei sie nach Europa gereist, um ihren Mann zu suchen. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie umgebracht zu werden.
Am 02.07.2015 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die englische Sprache und ihres Lebensgefährten (W221 1319102-1) als Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie zunächst, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie sei gesund und nehme keine Medikamente.
Die Beschwerdeführerin legte eingangs vor:
Kopie der Geburtsurkunde ihres Sohnes
Kopie einer polizeilichen Vorladung vom XXXX betreffend ihren Lebensgefährten
Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vom 29.06.2015 und Bestätigung einer Frauengruppe vom 29.07.2015
Bestätigung der Caritas vom 30.06.2015 über die ehrenamtliche Tätigkeit als Zeitungsverkäuferin
Zu ihren persönlichen Verhältnissen führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihren Mann im Jahr XXXX traditionell geheiratet. Sie habe einen im Jahr XXXX geborenen Sohn und eine Stieftochter. Sie wisse nicht, wo sich ihre Eltern und Geschwister aufhalten würden, da alle weggegangen seien. Sie sei in XXXX geboren und aufgewachsen. Zuletzt habe sie in Kamerun bis XXXX mit ihrem Mann in "XXXX" zusammengelebt. Sie habe die Schule abgebrochen und sei XXXX schwanger geworden. Nach der Heirat habe sich ihr Mann um sie gekümmert; einer Erwerbstätigkeit sei sie bislang nicht nachgegangen.
Befragt, wie sie nach Österreich gelangt sei, erklärte sie, sie habe ihren Herkunftsstaat im Jahr XXXX aufgrund der Verfolgung in Richtung Nigeria verlassen, wobei sie ihren Sohn bei ihrer älteren Schwester gelassen habe. Bis zum Jahr XXXX habe sie immer wieder heimlich ihren Sohn im Herkunftsstaat besucht. Sie sei mit dem Bus hin und her gefahren und es habe keine Probleme gegeben. Beim letzten Besuch im Jahr XXXX seien die Probleme schlimmer geworden und deshalb habe sie ihren Sohn mit nach Nigeria genommen. Im August 2014 habe sie einen Mann kennengelernt, der ihr versprochen habe zu helfen, wenn sie ihm im Gegenzug ihren Sohn überlasse. Dieser Mann habe in weiterer Folge ihre Ausreise organisiert und bezahlt.
Zu ihren Ausreisegründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, es habe alles damit begonnen, dass ihr Mann als Nachfolger seines Vaters "König" seines Dorfes hätte werden sollen. Nachdem er die Krone angenommen habe, habe er erfahren, dass er die Frauen seines verstorbenen Vaters hätte heiraten müssen, darunter auch seine Mutter. Daraufhin habe er sich geweigert die Krone anzunehmen und sei in die Stadt, in der sie gewohnt hätten, geflüchtet. Nachdem ihr Mann von seiner Mutter gewarnt worden sei, dass ihn die Dorfbewohner umbringen wollten, habe er die Stadt verlassen. Da die Dorfbewohner ihn nicht gefunden hätten, hätten sie dessen Mutter geschlagen und gedroht, sie umzubringen. Nach einigen Wochen habe sich ihr Mann telefonisch gemeldet und sie habe ihm alles erzählt, woraufhin er zurückgekommen sei, um die Probleme zu lösen, doch seine Mutter sei in seiner Anwesenheit verstorben. Auch ihr Mann sei bedroht worden, weshalb sie nach XXXX umgezogen seien. Ihr Mann habe sich dann einer Organisation namens XXXX angeschlossen, wobei er später erfahren habe, dass diese Sekte namens "XXXX" mit menschlichen Blut und Fleisch arbeite. Da er bereits Mitglied gewesen sei, habe er diese Organisation nicht mehr verlassen können. Zudem habe ihm diese Organisation Schutz geboten, weshalb sie wieder nach XXXX hätten zurückkehren können. Im Februar XXXX hätten sie eine Party veranstaltet, wo am Ende ein Mann gestorben sei. Daraufhin hätten die Leute begonnen das Haus mit Steinen zu bewerfen und sie sei geschlagen worden. Ihrem Mann sei die Flucht gelungen. Das Haus sei schließlich niedergebrannt worden und es sei ihr gedroht worden, auch sie zu verbrennen. Die eingetroffene Polizei habe ihren Sohn und sie zur Polizeidienststelle nach XXXX gebracht. Sie seien für einige Wochen angehalten worden, während dieser Zeit sei sie täglich über den Aufenthaltsort ihres Mannes befragt und an den Fußsohlen geschlagen worden. Eines Tages habe sie eine "Ladung" erhalten, dass sie innerhalb von 48 Stunden ihren Mann zurückbringen solle, ansonsten würde man sie umbringen. Sie sei sofort zu ihrer älteren Schwester gegangen, damit diese ihrem Mann die Ladung übergibt, sobald er zurückkehre. Sie selbst sei nach Nigeria geflüchtet und habe ihren Sohn bei der Polizei zurückgelassen. Befragt, ob nach ihr gefahndet worden sei, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe eine Ladung erhalten, da ihr vorgeworfen worden sei mit ihrem Mann einen unschuldigen Mann umgebracht zu haben.
Auf konkrete Nachfragen, gab die Beschwerdeführerin an, die Krönung habe im Jahr XXXX, glaublich Anfang XXXX, stattgefunden, die Party im Februar XXXX. Nach der Party sei sie von den Angehörigen der Toten und der Menschenansammlung mit Stöcken geschlagen worden. Seit dieser Party habe sie ihren Mann nicht mehr gesehen, bis sie ihn wieder in Österreich getroffen habe.
Auf Vorhalt, dass ihr Vorbringen nicht glaubhaft sei und sie jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte in eine andere Region Kameruns zu ziehen, entgegnete die Beschwerdeführerin, sie sei des Mordes beschuldigt worden, weshalb nach ihr gefahndet worden sei. Auf Vorhalt, es sei nicht glaubhaft, dass die Polizei sie so einfach habe gehen lassen, erwiderte die Beschwerdeführerin lediglich, dass es so gewesen sei. Auf Vorhalt, dass sich ihre Angaben mit denen ihres Mannes massiv widersprechen würden, so etwa habe ihr Mann nichts über Misshandlungen seiner Mutter oder der Beschwerdeführerin angegeben, sondern von einer Entführung der Beschwerdeführerin gesprochen, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie wisse nicht was ihr Mann ausgesagt habe, aber ihre Angaben entsprächen der Wahrheit.
In Österreich lebe sie von den Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Sie besuche einen Deutschkurs und eine Frauengruppe, zudem helfe sie bei der Caritas. In Österreich lebe sie ebenfalls mit ihrem Mann zusammen, sonst habe sie keine Familienangehörigen in Österreich.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2015, zugestellt am 05.08.2015, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführerin wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Kamerun zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen festgelegt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesamt traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Kamerun und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin einer Verfolgung aus den Gründen der GFK ausgesetzt gewesen sei. So gestalte sich ihr Vorbringen äußerst vage und nicht nachvollziehbar. Massiv gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sprächen vor allem die Widersprüche zu den Aussagen ihres Mannes in dessen Asylverfahren. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Kamerun keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen würde. Abschließend begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Rückkehrentscheidung.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 31.07.2015 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 11.08.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Behörde insbesondere auf die Widersprüche der Beschwerdeführerin zu ihrem Mann stütze. Trotz der Anwesenheit des Mannes bei der niederschriftlichen Einvernahme, sei dieser nicht als Zeuge einvernommen worden, obwohl dies für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit notwendig gewesen wäre. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die dargelegten Ereignisse bereits lange zurücklägen und hätten die Beschwerdeführerin und ihr Mann die Ereignisse unterschiedlich erlebt. Ferner verfüge die Beschwerdeführerin lediglich über eine geringe Schulbildung, weshalb der Umgang mit Jahreszahlen nicht jenem eines gebildeten Menschen entspreche. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung sei zu beachten, dass sich der Mann der Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr XXXX in Österreich befinde und dessen Asylverfahren immer noch ausständig sei. Der Mann sei bereits sehr gut integriert; auch die Beschwerdeführerin habe sich in der kurzen Zeit bereits gut integrieren können. Da nicht davon auszugehen sei, dass der Mann Österreich zu verlassen habe, würde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin bedeuten.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 13.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit Schreiben vom 10.09.2015 wurden die Beschwerdeführerin und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.10.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Kamerun geladen.
Mit Urkundenvorlage vom 16.09.2015 legte die Beschwerdeführerin zwei Deutschkursbestätigungen und eine Teilnahmebestätigung an einem Trommelworkshop vor.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.10.2015 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die englische Sprache und im Beisein der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach ihrer Flucht zu ihrem Mann habe wollen. In Österreich besuche sie einen Deutschkurs, engagiere sich beim Roten Kreuz und verkaufe die Straßenzeitung XXXX, womit sie ca. 300 € pro Monat verdiene. In der evangelischen Kirche besuche sie regelmäßig den Gottesdienst und helfe beim Putzen und Dekorieren der Kirche. Sie habe auch schon österreichische Freunde gefunden, die sie wie eine Familie aufgenommen hätte. Die Zeugin XXXX wurde ebenfalls zur Integration des Beschwerdeführers einvernommen.
Zum Beweis ihrer Integration legte die Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung folgende Dokumente vor:
Teilnahmebestätigung über einen Erste-Hilfe-Kurs
Bestätigung vom Roten Kreuz über die freiwillige Arbeit als "Botschafterin" im Rahmen des Projektes XXXX
Bestätigung vom Roten Kreuz über die freiwillige Arbeit im Rahmen derXXXX
Unterstützungsschreiben von XXXX vom 16.10.2015
Stellungnahme der Pfarrerin der evangelischen Pfarrgemeinde in XXXX vom 11.10.2015
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsbelehrung durch die Richterin und ausführlicher Beratung mit ihrer Rechtsvertretung aus freien Stücken ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.10.2015, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Kamerun. Ihre Identität steht nicht zweifelsfrei fest. Unter dem im Spruch genannten Namen ist sie während ihres Verfahrens vor den österreichischen Behörden in Erscheinung getreten.
Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Asylantragstellung am XXXX aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Die Beschwerdeführerin befindet sich derzeit in der Grundversorgung des Bundes. Sie lebt in Österreich mit ihrem Lebensgefährten (W221 1319102-1) in einem gemeinsamen Haushalt. Sie hat ihren Lebensgefährten im Jahr XXXX in Kamerun traditionell geheiratet. Der gemeinsame minderjährige Sohn dürfte sich noch in Nigeria befinden.
Die Beschwerdeführerin besuchte in Österreich bereits zwei Deutschkurse und lernt mit einer österreichischen Freundin einmal pro Woche Deutsch.
Die Beschwerdeführerin verkauft die Straßenzeitung XXXX, womit sie im Monat ca. € 300,- verdient.
Die Beschwerdeführerin hat sich in Österreich bereits einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Die Beschwerdeführerin zog im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides, mit welchen der Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen worden war (Spruchpunkt II.) zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.
Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin wurde bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinem Bescheid festgestellt und beruht auf den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumenten nicht zweifelsfrei festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung der Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht korrigierte sie ihren Nachnamen dahingehend, dass der von ihr angegebene Name XXXX der Nachname ihres Lebensgefährten sei, den sie mangels offizieller Eheschließung gar nicht wirklich trage. Ihr tatsächlicher Nachname sei ausschließlich XXXX und XXXX sei ihr zweiter Vorname.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten ZMR-Auskunft. Dass die Beschwerdeführerin derzeit von der Grundversorgung des Bundes unterstützt wird, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten GVS-Auszug und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin.
Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Kurszeugnissen.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin sowie ihrer Integration in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen des Verfahrens sowie aus den vorgelegten Dokumenten und der Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I 100 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 05.08.2015 zugestellt. Die Beschwerde ging am 11.08.2015, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.
Zu A)
Zu I.)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.10.2015 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 18.04.2008 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Zu II.)
Zu A)
Zu 1.)
Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. - wie unter I. A) dargestellt - in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu entscheiden.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG. Dieser lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist die sogenannte Kernfamilie umfasst, unter der zunächst ein verheiratetes Paar mit oder ohne Kinder zu verstehen ist. Notwendig für das Vorliegen einer Familie iSv Art. 8 EMRK ist allerdings nicht, dass zwei Personen ihre Beziehung rechtlich formalisiert haben. Insbesondere ist die Unehelichkeit einer Beziehung kein Hindernis für die Anwendung des konventionsrechtlichen Familienbegriffs (Grabenwarter, Europäische Menschrechtskonvention4, 2009, S. 204). Der Gerichtshof für Menschenrechte stellt auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ab (zB EGMR 13.06.1979, Marckx/BEL, Nr. 6833/74 oder EGMR 12.07.2001, K. u. T./FIN, Nr. 25702/94).
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich in einer Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer zu W221 1319102-1. Die Ausweisung des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag behoben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin wurde der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.
Dadurch liegt durch eine Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vor, der sich nach erfolgter Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung als nicht gerechtfertigt erweist:
Die Beschwerdeführerin hat ihren Lebensgefährten im Jahr XXXX in Kamerun traditionell geheiratet und im Jahr XXXX einen Sohn von ihm bekommen. Nach ihrer Einreise in Österreich haben die beiden ihre Lebensgemeinschaft fortgesetzt und einen gemeinsamen Wohnsitz begründet. Es besteht daher ein tatsächliches und schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten.
Die bestehende Integration des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin hat dazu geführt, dass dessen Ausweisung behoben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten ein tatsächliches Familienleben iSd. Art. 8 EMRK führt, wäre eine Trennung dieses Familienlebens aufgrund seiner Intensität nicht zu rechtfertigen.
Der Beschwerdeführerin ist überdies unbescholten, auch wenn die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029).
Auch wenn ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin aufgrund ihres erst einjährigen Aufenthaltes in Österreich zu verneinen ist, darf nicht verkannt werden, dass die Beschwerdeführerin in diesem Jahr auch schon anzuerkennende integrative Schritte gesetzt hat: Sie lernt Deutsch sowohl in einem Deutschkurs als auch mit österreichischen Freunden, sie engagiert sich ehrenamtlich beim Roten Kreuz, hat einen Erste-Hilfe-Kurs besucht und verkauft die Straßenzeitung XXXX, womit sie ca. 300 €
pro Monat verdient. In der evangelischen Kirche besucht sie regelmäßig den Gottesdienst und hilft beim Putzen und Dekorieren der Kirche. Sie hat auch schon österreichische Freunde gefunden, die sie sogar in ihre Familie aufgenommen haben und sie sehr unterstützen. Dies hat auch die Zeugenaussage einer Freundin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gezeigt.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die familiären Interessen der Beschwerdeführerin angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.
Zu 2.)
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).
Das Modul 1 dient gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat gemäß § 14 Abs. 3 NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß § 7 Abs. 1 IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß § 7 Abs. 2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten gemäß § 9 Abs. 4 IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Sprachnachweis des ÖIF vorgelegt (§ 14a Abs. 4 Z 1 NAG). Sie verfügt weder über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG (§ 14a Abs. 4 Z 4 NAG), noch über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife iSd § 64 Abs. 1 UG 2005 entspricht (§ 14a Abs. 4 Z 3 NAG). Sie hat auch keine allgemein anerkannten Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere vom "Österreichisches Sprachdiplom Deutsch", "Goethe-Institut e.V." oder der "Telc GmbH" (§ 9 Abs. 2 IV-V) vorgelegt.
Es ist ihr somit gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, die Beschwerdeführerin hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Da der Beschwerdeführerin somit zu Recht keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 zuerkannt wurde, ist die Beschwerde in diesem Umfang abzuweisen.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung verzichtet, weshalb diese entfallen konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.