BVwG W169 1432615-1

W169 1432615-1Bundesverwaltungsgericht27.10.2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Eingriff in sexuelle<br/>Selbstbestimmung, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Misshandlung, private Verfolgung, Rückkehrsituation, subsidiärer<br/>Schutz, Vergewaltigung, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W169 1432615-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W169.1432615.1.00

Spruch

W169 1432615-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren XXXX, StA. von Nepal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2013, Zl. 11 14.194-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.10.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Gang des Verfahrens

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nepal, stellte nach illegaler schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.11.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.11.2011 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Heimatland von 2000 bis 2005 die Schule besucht habe. Zum Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Vater ihre Mutter, ihre Schwester und sie misshandelt habe, da er immer einen Sohn gewollt habe. Ihr Vater habe auch eine andere Frau geheiratet, mit der er einen Sohn gehabt habe. Ihre Mutter sei mit ihrer Schwester "davongelaufen". Da auch die Beschwerdeführerin von ihrem Vater misshandelt und mit dem Tode bedroht worden sei, sei sie im August 2011 von zu Hause weggelaufen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.02.2012 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie keine Dokumente besitze. Sie habe im Heimatland bis zur fünften oder sechsten Schulstufe die Schule besucht. Zum Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Nepal wegen der Probleme mit ihrem Vater verlassen habe. Ihr Vater habe immer einen Sohn gewollt. Ihre Mutter habe aber zwei Mädchen bekommen, ihre kleine Schwester und sie. Ihr Vater habe die Mutter deshalb regelmäßig geschlagen und sei sehr gewalttätig gewesen. Daraufhin sei ihre Mutter mit ihrer Schwester von zu Hause weggegangen. Ihr Vater habe auch eine andere Frau gehabt, die bei ihnen gelebt habe. Nachdem ihre Mutter das Haus verlassen hätte, habe die Beschwerdeführerin (bis zu ihrer Ausreise) ein Monat lang nicht mehr im Haus schlafen dürfen, sondern habe vor dem Haus schlafen müssen. Habe sie sich beschwert, sei sie vom Vater geschlagen worden .Als sie vor dem Haus geschlafen habe, sei sie von ihr unbekannten Personen vergewaltigt worden. Obwohl sie ihren Vater um Hilfe gebeten habe, habe er nichts unternommen. Auch sei die Beschwerdeführerin von ihrer Stiefmutter immer wieder geschlagen worden. Diese habe zudem gewollt, dass die Beschwerdeführerin einen älteren Mann ihres Heimatdorfes heiraten sollte, weil dieser reich sei. Die Beschwerdeführerin habe zu Hause viele Hausarbeiten verrichten müssen; zu essen habe sie nichts bekommen und habe deshalb im Dorf betteln gehen müssen. Ihr Vater sei ein starker Trinker gewesen und habe sie ihm alkoholisierten Zustand immer geschlagen.

Mit den Behörden im Heimatland habe sie keine Probleme gehabt; auch sei sie weder aus religiösen, noch aus Gründen der Rasse, Nationalität oder der politischen Gesinnung verfolgt worden. Sie wisse nicht, warum ihre Mutter sie nicht mitgenommen habe und wo sie sich aufhalten würde. Sie sei auch zur Polizei gegangen und habe dieser mitgeteilt, dass ihre Mutter weggegangen sei. Die Polizei habe sie nur ausgelacht und ihr gesagt: "Wenn deine Mutter verschwindet, was sollen wir machen?".

Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland müsste die Beschwerdeführerin betteln um überleben zu können. Sollte sie nach Hause zurückkehren, würde sie wieder von ihrem Vater geschlagen werden; sie werde wieder Probleme haben und niemand würde ihr helfen.

Sie habe ihrer Stiefmutter etwas Geld gestohlen und sei mit dem Bus nach Pokhara gefahren. Dort habe sie einen Österreicher namens XXXX kennengelernt, der sie über Indien nach Österreich gebracht habe. Auf die Frage, ob sie an einem anderen Ort in Nepal, bzw. bei einer Organisation, die sich um Kinder wie sie kümmere, leben könnte, führte die Beschwerdeführerin aus, dass es ihr Vater nicht zulassen würde, dass sie "in so einer Organisation" lebe. Außerdem habe sie gehört, dass man in solchen Einrichtungen nicht gut behandelt werde. Abgesehen davon werde man in solchen Einrichtungen nicht aufgenommen, wenn man Eltern habe.

Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ein wenig Deutsch spreche. Sie kenne in Österreich, außer einen Mann aus Nepal, den sie in Traiskirchen kennengelernt habe, niemanden. Sie wohne in einer Wohngemeinschaft mit verschiedenen Jugendlichen, wo sie auch versorgt werde.

Am 08.03.2012 beauftragte das Bundesasylamt einen Sachverständigen für Nepal mit der Durchführung von Recherchetätigkeiten bezüglich des von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhaltes. Am 25.04.2012 langte ein diesbezüglicher Recherchebericht beim Bundesasylamt ein.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 09.05.2012 wurde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin der Recherchebericht vom 25.04.2012 zum Parteiengehör übermittelt und ihr eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit E-Mail des Roten Kreuzes vom 04.10.2012 wurde mitgeteilt, dass der von der Beschwerdeführerin gestellte Suchantrag nach Ihrer Mutter und ihrer Schwester nicht in den Zuständigkeitsbereich des Roten Kreuzes falle, also nicht in Zusammenhang mit Konflikten, bewaffneten Auseinandersetzungen oder Katastrophen stehe, sondern es sich vielmehr um eine rein familiäre Angelegenheit handle und deshalb dieser Fall von den nepalesischen Kollegen nicht akzeptiert worden sei.

Am 16.10.2012 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin zum Rechercheergebnis vom 25.11.2012 ein. Darin wurde ausgeführt, dass das Rechercheergebnis insofern anzuzweifeln sei, als dass dieses keineswegs präzise Angaben über den Verlauf der Recherche enthalte. Es finde sich darin keine einzige Angabe darüber, welche Personen an welchem Ort und zu welchem Zeitpunkt tatsächlich befragt worden seien, sodass stark anzuzweifeln sei, dass diese Recherche tatsächlich stattgefunden habe. Ein solch zweifelhaftes Rechercheergebnis könne keineswegs dazu geeignet sein, die Angaben der minderjährigen Beschwerdeführerin in Frage zu stellen bzw. ihre Glaubwürdigkeit zu erschüttern.

In der Folge stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich Betreuungs-, Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten für heranwachsende Mädchen in Nepal. Die diesbezügliche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation langte beim Bundesasylamt am 15.01.2013 ein.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Begründend führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung aufgrund einer in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe glaubhaft gemacht habe. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr sei nicht gegeben und stelle die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben dar.

3. Dagegen erhob die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und trat ausführlich den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesasylamtes entgegen. Des Weiteren wurde auf ein Positionspapier des UNHCR vom Mai 2006 sowie auf die UN Kinderrechtskonvention bezüglich der Rechte von Kindern hingewiesen. Schlussendlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Der Beschwerde beigelegt waren eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 2. März 2012 sowie der World Report 2012 von Human Rights Watch.

4. Mit Schreiben vom 19.03.2013 legte die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin einen Sozialbericht der Caritas vom 15.03.2013, eine Bestätigung vom 26.02.2013 über die Aufnahme der Beschwerdeführerin in den Hauptschulabschlusslehrgang sowie ein Zertifikat über den Lehrgang "Basisbildung für Jugendliche und Erwachsene" vom 25.01.2013 vor.

5. Am 02.04.2013 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben der Patin der Beschwerdeführerin zum Beweis ihrer gelungenen Integration in Österreich ein.

6. Mit E-Mail vom 18.11.2013 übermittelte die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin dem Asylgerichtshof einen Bericht einer namentlich genannten Person, die im Rahmen der gemeinnützigen und unabhängigen Organisation "Big Brothers Big Sisters Österreich" die "große Schwester" der Beschwerdeführerin geworden sei.

7. Am 09.03.2015 langten beim Bundesverwaltungsgericht weitere Integrationsunterlagen der Beschwerdeführerin ein (Sozialbericht vom 30.01.2014; Schreiben der "großen Schwester" der Beschwerdeführerin vom 10.11.2013 sowie vom 03.02.2014; Schreiben von "Big Brothers Big Sisters Österreich" vom 18.02.2014; ein Zertifikat über die Teilnahme der Beschwerdeführerin am ersten Modul des Basislehrgangs BAJU vom 25.01.2013; ein Konvolut an Deutschkursteilnahmebestätigungen der Beschwerdeführerin sowie ein Schreiben der Wiener Volkshochschulen vom 26.02.2013).

8. Am 15.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin und ihre rechtsfreundliche Vertreterin teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen. Im Rahmen der Verhandlung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Dorf XXXX geboren worden sei und dort bis zum 16. Lebensjahr mit ihrem Vater, ihrer Mutter und ihrer kleinen Schwester in einem eigenen Haus gelebt habe. Ihre Eltern seien Bauern gewesen und hätten dadurch den Lebensunterhalt der Familie finanzieren können. Sie habe fünf Jahre lang in Nepal die Schule besucht und danach ihren Eltern bei der Landwirtschaft geholfen. In ihrem Heimatland würden ihr Vater, ihre "Stiefmutter" und der Sohn ihrer "Stiefmutter" leben. Zu diesen hätte sie aber seit ihrer Ausreise keinen Kontakt. Wo sich ihre Mutter und ihre jüngere Schwester aufhalten würden, wisse sie nicht. Diese hätten einen Monat vor ihrer Ausreise das Haus verlassen. Schon lange vor der Ausreise hätten ihre Mutter, "ihre Stiefmutter" und ihr Vater zusammen im Haus gelebt. Weshalb ihre Mutter und ihre jüngere Schwester das Haus verlassen hätten, wisse sie nicht. Auch könne sie nicht angeben, warum sie sie nicht mitgenommen hätten.

Zum Fluchtgrund führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Vater Trinker gewesen sei und im Rausch oftmals ihre Mutter geschlagen habe. Ihr Vater sei sehr unzufrieden gewesen, zumal ihre Mutter keinen Sohn, sondern lediglich zwei Mädchen geboren habe. Deshalb habe ihr Vater ihre Schwester und sie nicht sehr gut behandelt. Sie seien oftmals geschlagen worden und die "Stiefmutter" habe den Vater gegen sie aufgehetzt. Als ihre Mutter mit ihrer Schwester das Haus verlassen habe, sei die Beschwerdeführerin noch schlechter behandelt worden. Sie habe nicht mehr im Haus schlafen dürfen, sondern habe die Nächte vor dem Haus unter einem Vordach verbringen müssen. In der Nacht seien manchmal Leute gekommen und hätten sie belästigt. Auch sei sie einmal vergewaltigt worden. Von wem sie vergewaltigt worden sei, könne sie nicht angeben. Ihre "Stiefmutter" habe sie auch geschlagen und habe die Beschwerdeführerin für sie Hausarbeiten erledigen müssen. Ihre "Stiefmutter" habe zudem gewollt, dass die Beschwerdeführerin einen älteren Mann, der Geld gehabt habe, heiraten sollte. Die Beschwerdeführerin habe ihrem Vater und "ihrer Stiefmutter" von der Vergewaltigung erzählt, diese hätten ihr aber nicht geglaubt. Da sie gedacht habe, dass ihr auch sonst niemand Glauben schenken würde, sei sie auch nicht zur Polizei gegangen, um die Vergewaltigung anzuzeigen. Sie sei lediglich einmal bei der Polizei gewesen, als ihre Mutter von zu Hause weggegangen sei. Damals habe die Polizei gesagt, dass sie nichts tun könnten und die Beschwerdeführerin sie selbst suchen sollte.

Da es die Beschwerdeführerin zu Hause nicht mehr ausgehalten habe, sei sie mit dem Bus nach Pokhara gefahren, wo sie sich zwei bis drei Tage aufgehalten und auf der Straße gelebt habe. Dann habe sie einen Österreicher namens "XXXX" kennengelernt, welcher für sie ihre Ausreise aus Nepal organisiert habe.

Mit den Behörden in ihrem Heimatland habe sie keine Probleme gehabt. Sie habe Nepal verlassen, da sie Probleme mit ihrer Familie gehabt habe. Sonst sei sie keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Nepal habe sie Angst vor ihrem Vater und ihrer "Stiefmutter". In einem anderen Teil von Nepal könne sie nicht leben, zumal sie keine anderen Städte kenne. In den Nachrichten habe sie gehört, dass es in Nepal ein Heim für Frauen gebe, die keine Eltern hätten. Dort müsste sie als Prostituierte arbeiten. Abgesehen von ihrem Vater und der "Stiefmutter" habe sie keine Verwandten im Heimatland.

Zu Ihrer Integration in Österreich brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie die Hauptschule und das Polytechnikum beendet und im August eine Lehre als Friseurin begonnen habe. Auch besitze sie eine Arbeitsbewilligung. Sie spreche sehr gut Deutsch und habe in Österreich einen Bekannten, der ihr helfe, und der einen Teil ihrer Miete bezahle. Zudem habe sie eine "Big Sister", die sie bei der heutigen Verhandlung begleite und zu der sie eine sehr intensive Beziehung habe. Sie gehe zurzeit in Österreich in die Berufsschule und arbeite. In ihrer Freizeit trainiere sie Karate. Sie würde gerne in drei Jahren ihre Lehre beenden und dann als Friseurin arbeiten.

Zu den mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten Länderfeststellungen führte die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin aus, dass in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Situation von jungen Frauen oder Mädchen in Nepal höchst dramatisch sei. Es gebe Berichte, dass eine Haupttodesursache von Frauen sexuelle und häusliche Gewalt sei. Hiezu würde sie gerne diverse Berichte in Vorlage bringen. Die Situation habe sich zudem durch das Erdbeben im Frühjahr 2015 weiter verschlechtert. Gerade die Heimatregion der Beschwerdeführerin sei von dem Erdbeben massiv betroffen gewesen. Zudem gebe es aktuell wieder politische Ausschreitungen wegen einer Verfassungsänderung. Deswegen habe sich auch die Sicherheitslage verschlechtert. Wie aus dem Bericht von OCHA hervorgehe, sei ein Großteil der Bevölkerung nach dem Erdbeben ohne Versorgung und ohne Unterstützung vom Staat. Die Beschwerdeführerin verfüge über kein familiäres oder soziales Netz, sodass sie im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose und menschenunwürdige Situation geraten würden. Hiezu verweise sie auch auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2015, wo unter anderem aufgrund der aktuellen Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei.

Im Rahmen der Verhandlung legte die Beschwerdeführerin zum Beweis ihrer Integration in Österreich eine Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 06.08.2015, gültig vom 10.08.2015 bis 09.11.2018, ihren Lehrvertrag vom 11.08.2015, die Anmeldung zur Berufsschule, den Dienstzettel, die Lohn- und Gehaltsabrechnung für August und September 2015, den Versicherungsdatenauszug vom 13.10.2015, einen Mietvertrag sowie diverse Unterstützungsschreiben vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nepal und wurde im Dorf XXXX geboren, wo sie mit ihrem Vater, ihrer Mutter und ihrer kleinen Schwester im gemeinsamen Haushalt wohnte. Die Eltern der Beschwerdeführer waren Bauern und konnten dadurch den Lebensunterhalt der Familie sichern. Die Beschwerdeführerin besuchte im Heimatland fünf Jahre lang die Schule und half danach ihren Eltern in der Landwirtschaft.

Die Beschwerdeführerin verließ ihr Heimatland, da sie Probleme mit ihrem Vater und ihrer "Stiefmutter" hatte. Der Vater der Beschwerdeführerin war Trinker und schlug die Mutter der Beschwerdeführerin, ihre kleine Schwester und die Beschwerdeführerin, zumal er unzufrieden darüber war, dass die Mutter der Beschwerdeführerin keinen Sohn geboren hatte. Die Mutter und die jüngere Schwester der Beschwerdeführerin verließen einen Monat vor der Beschwerdeführerin das Haus. Warum ihre Mutter und ihre Schwester weggegangen sind, weiß die Beschwerdeführerin nicht. Auch kann sie nicht angeben, warum sie ihre Mutter nicht mitgenommen hatte. Nachdem ihre Mutter mit ihrer Schwester von zuhause weggegangen war, lebte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vater und ihrer "Stiefmutter" zusammen. Sie wurde von ihrem Vater und ihrer "Stiefmutter" geschlagen und sehr schlecht behandelt. Zudem durfte sie nicht im Haus schlafen, sondern musste unter einem Vordach vor dem Haus die Nächte verbringen. In der Nacht wurde sie dort mehrmals von fremden Leuten belästigt und einmal vergewaltigt. Ihr Vater und ihre "Stiefmutter" glaubten ihr nicht, dass sie vergewaltigt wurde. Bei der Polizei erstattete die Beschwerdeführerin keine Anzeige, da sie dachte, dass ihr niemand Glauben schenken würde.

Die Beschwerdeführerin reiste mit Hilfe eines Österreichers namens "XXXX", den sie in Pokhara kennenlernte, wo sie sich zwei bis drei Tage aufhielt, aus Nepal aus. Dieser organisierte und bezahlte die Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Heimatland.

Mit den Behörden in ihrem Heimatland hatte die Beschwerdeführerin keine Probleme. Im Falle einer Rückkehr hat die Beschwerdeführerin Angst vor ihrem Vater und ihrer "Stiefmutter". In einer anderen Stadt in Nepal kann die Beschwerdeführerin nicht leben, zumal sie in Nepal - abgesehen von ihrem Vater und der "Stiefmutter", zu denen sie seit der Ausreise aus Nepal keinen Kontakt mehr hat - keine Familienmitglieder hat. Wo sich ihre Mutter und ihre Schwester aufhalten, weiß die Beschwerdeführerin nicht.

Die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Nepal in eine ausweglose Lebenssituation geraten. Eine inländische Fluchtalternative würde ihr nicht zur Verfügung stehen.

Die Beschwerdeführerin spricht sehr gut Deutsch und hat in Österreich auch diverse Deutschkurse besucht. Sie besuchte in Österreich die Hauptschule und das Polytechnikum. Im August 2015 hat die Beschwerdeführerin eine Lehre als Friseurin begonnen und besucht zurzeit die Berufsschule. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung, gültig vom 10.08.2015 bis 09.11.2018. Sie ist in Österreich sehr gut integriert, hat viele österreichische Freunde und eine "Big Sister", zu der sie eine sehr intensive Beziehung pflegt.

Die Beschwerdeführerin nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur Situation in Nepal wird Folgendes festgestellt:

Politische Lage

Die ersten freien Parlamentswahlen im Mai 1991 gelten als Geburtsstunde der parlamentarischen Demokratie in Nepal. Die oftmals rasch wechselnden Koalitions- und Minderheitsregierungen konnten die Erwartungen der breiten Bevölkerung jedoch nicht erfüllen. Der Unmut führte schließlich im Februar 1996 zur Aufnahme des bewaffneten Kampfes der maoistischen Rebellenbewegung unter Führung der United Communist Party of Nepal - Maoist (UCPN-M) gegen das etablierte politische System mit dem Ziel der Etablierung einer Volksrepublik. Der Konflikt zwischen Sicherheitskräften und Maoisten eskalierte nach 1999 landesweit und forderte im Verlauf von zehn Jahren rund 13.000 Todesopfer auf beiden Seiten. Mehr als 1.200 Menschen gelten noch immer als vermisst (AA 3.2015a).

Ein umfassendes Friedensabkommen im Jahr 2006 beendete offiziell den jahrzehntelangen maoistischen Aufstand in Nepal (USDOS 5.2.2015). Die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996 - 2006) Anfang April 2008 gewählte erste Verfassungsgebende Versammlung erklärte in ihrer konstituierenden Sitzung Nepal zur Demokratischen Bundesrepublik. Nach der weiterhin gültigen Interimsverfassung vom 15. Januar 2007 ist der Präsident Staatsoberhaupt. Die Exekutive liegt beim Premierminister bzw. der Regierung. Administrativ ist das Land derzeit in fünf Entwicklungszonen und 75 Verwaltungsdistrikte gegliedert (AA 3.2015a; vgl. USDOS 5.2.2015).

Mitte Juni 2013 hat die Übergangsregierung angekündigt, dass die Wahlen zu einer neuen Verfassungsgebenden Versammlung am 19. November 2013 stattfinden sollen. Mehrere Parteien protestierten gegen die neuen Wahlen und die Registrierung von Wählern wurde teilweise mit Gewalt verhindert. Über 70% der Stimmberechtigten sind am 19. November zur Urne gegangen (GIZ 4.2015a).

Am 10. Februar 2014 wurde Sushil Koirala, Vorsitzender der Partei Nepali Congress (NC), mit großer Stimmenmehrheit der Mitglieder, der neu gewählten Verfassungsgebenden Versammlung zum Premierminister Nepals gewählt. Aus den vorausgegangenen Wahlen am 19. November 2013 waren die vormaligen Oppositionsparteien, NC und die Communist Party of Nepal-United Marxist Leninist (CPN-UML), mit 196 bzw. 175 Sitzen als deutliche Sieger hervorgegangen. Herbe Verluste hingegen musste die vorherige Regierungspartei United Communist Party of Nepal - Maoist (UCPN-M) hinnehmen. Sie konnte, ehemals stärkste Fraktion in der VV, lediglich noch 80 Sitze erringen. Einen Achtungserfolg erzielte die royalistische Rastriya Prajatantra Party - Nepal (RPP-N) mit 24 Sitzen an vierter Stelle. Insgesamt 100 Mandate entfallen auf kleine und kleinste Parteien. Insgesamt konkurrierten 134 politische Parteien bzw. 6.000 Kandidaten um 575 Sitze, die im Verhältnis 40 zu 56 nach Mehrheits- und Verhältniswahlrecht in den 240 Wahlkreisen vergeben wurden. Hinzu kommen 26 vom Präsidenten zu ernennende Mitglieder. Der Urnengang konnte ohne nennenswerte Behinderungen stattfinden. Die Wahlbeteiligung war mit rund 80% relativ hoch. Nationale und internationale Beobachter, darunter auch eine EU-Wahlbeobachtermission, bewerteten die Abstimmung als frei und fair (AA 3.2015a).

Die Versammlung trat am 22. Januar 2014 zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen. Sie fungiert gleichzeitig als Parlament. Ihr Mandat beträgt fünf Jahre. Das gesetzte Ziel, eine neue Verfassung innerhalb eines Jahres zu verabschieden, wurde nicht erreicht. Die Gespräche zwischen Regierung und Opposition zur Konsensfindung in einer Reihe von Kernfragen, wie der Ausgestaltung einer künftigen föderalen Ordnung, sollen fortgesetzt werden (AA 3.2015a).

Nach jahrelangen Verhandlungen haben sich die Regierung und die maoistische Opposition auf die Grundlagen einer neuen Verfassung geeinigt. Das politische System mit Parlament, regierendem Ministerpräsidenten und repräsentativem Präsidenten soll beibehalten werden, das Wahlsystem sieht eine Mischung aus Listen und Direktkandidaten vor. Zudem wird Nepal in Zukunft aus acht Bundesstaaten (bislang fünf Entwicklungsregionen) bestehen. Offen ist allerdings deren Grenzverlauf, den eine Kommission festlegen soll. Die neue Verfassung gilt als letzter Schritt, um den Friedensprozess abzuschließen, der 2006 mit der Niederlegung der Waffen durch die Maoisten begonnen hatte. Diese hatten zuvor zehn Jahre lang gewaltsam für die Abschaffung der Monarchie gekämpft. In dem Bürgerkrieg kamen mehr als 16.000 Menschen um (BAMF 15.6.2015).

Quellen:

Sicherheitslage

Das im November 2006 unterzeichnete umfassende Friedensabkommen erklärt, dass die verbliebenden Soldaten der Volksbefreiungsarmee (PLA) in die Sicherheitskräfte des Staates - Armee, Polizei oder bewaffnete Polizeikräfte - integriert werden sollen. Bis dahin befanden sich ca. 20.000 maoistische Kämpfer (darunter 4.000 Frauen, 3.000 Kinder und Jugendliche) in Sammellagern. Die PLA-Kader sind formal dem Befehl des speziellen Komitees zur Integration der Armee unterstellt worden. Unter Zeitdruck haben die vier großen Parteien Anfang November 2011 ein Abkommen geschlossen, das den Weg aus der politischen Krise weisen sollte. Laut Abkommen erklärt sich die UCPN-M bereit, alle in ihrem Besitz befindlichen Waffen abzugeben, während des Krieges beschlagnahmtes Land zurückzugeben und die paramilitärische Struktur ihrer Jugendliga aufzulösen. Innerhalb eines Monats sollten eine Wahrheits- und Versöhnungskommission sowie ein Gremium zur Untersuchung "erzwungenen Verschwindens" gebildet werden. Laut Abkommen sollen von den knapp 20.000 Kämpfern der einstigen Volksbefreiungsarmee, 6.500 in eine Sondereinheit für Entwicklungsaufgaben aufgenommen werden. Diese Truppe soll beispielsweise beim Forstschutz und fürs Krisenmanagement eingesetzt werden. Für den Rest der maoistischen Kämpfer gibt es ein Wiedereingliederungspaket, das schulische und berufliche Ausbildung, Arbeitsangebote oder eine finanzielle Abfindung enthält. Schließlich wurde umgehend ein Expertenteam formiert, das Empfehlungen für den Verfassungstext abgeben sollte. Am 10. April 2012 übernahm die nepalesische Armee die Kontrolle über die 15 Lager der Volksarmee, zusammen mit deren Waffen und Kämpfern (GIZ 4.2015a).

Die Auflösung der Rebellenarmee, weiterer Bestandteil des Abkommens, konnte 2012 mit der Schließung der letzten Internierungslager (Cantonements) und Übergabe der Waffencontainer zum Abschluss gebracht werden. Der größte Teil der ehemaligen Kämpfer erhielt Abfindungszahlungen. Lediglich eine relativ begrenzte Zahl wurde in die staatlichen Sicherheitskräfte übernommen (AA 3.2015a).

Die innenpolitische Lage hat sich nach den erfolgreichen Wahlen im November 2013 stabilisiert. Nepal ist seit dem Erdbeben vom 25. April wiederholt von zum Teil heftigen Nachbeben erschüttert worden. Am 12. Mai ereignete sich ein weiteres schweres Nachbeben der Stärke 7,4. Die nepalesische Regierung hat in den betroffenen Gebieten den Notstand ausgerufen (AA 19.6.2015).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Gerichtsbarkeit ist unabhängig und gemäß internationalen Maßstäben des Rechtsdenkens ausgerichtet. Das Gerichtswesen ist dreistufig: An der Spitze steht der Oberste Gerichtshof, darunter rangieren die Appellations- und die Distriktgerichte. Der Respekt für die Einhaltung rechtsstaatlicher Normen und das Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane sind erodiert. Die formelle Justiz ist in Nepal für Konfliktparteien oft kaum erreichbar, unzuverlässig und zu teuer. Die weit verbreitete Korruption der Polizeibehörden und der Staatsverwaltung trägt dazu bei, dass die Bevölkerung kein Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane setzt (GIZ 4.2015a). Die Behörden respektieren Gerichtsbeschlüsse nicht konsequent. Obwohl sie anfällig für politischen Druck sind, zeigen die Berufungs- und Distriktgerichte in den meisten Fällen jedoch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (USDOS 27.2.2014).

In einigen Distrikten des Tarai werden heute von der sogenannten Oberschicht die Village Panchayats - eine Art Dorfräte - reaktiviert, um bei Verbrechen ihrer Mitglieder an Frauen eine Strafverfolgung zu verhindern. Nicht selten üben dabei lokale politische Führer Druck auf die Polizei aus, damit diese von einer Strafverfolgung absieht (Nepal-Aktuell 6.2014).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Nepal Police (NP) ist für die Durchsetzung von Recht und Ordnung im Land verantwortlich und wird dabei von der Armed Police Force (APF) unterstützt. Obwohl die Regierung das Funktionieren der größtenteils verlassenen Polizeiposten wiederhergestellt hat, bleibt das Vollstrecken der Gesetze eine Herausforderung. Vor allem in den ländlichen Gegenden können die Menschen ihre Rechte nicht einfordern, und vieles bleibt nach wie vor ungestraft. Polizeigewalt, Straflosigkeit und Korruption bleiben nach wie vor ein Problem. Die Regierung hat aber der Verbesserung der öffentlichen Sicherheit höchste Priorität eingeräumt und dabei schon erste Fortschritte bei der Verfolgung, bzw. Bestrafung von Beamten für begangene Menschenrechtsverletzungen erzielt (SFH 25.10.2007; vgl. USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Korruption

Nepal belegt im Korruptionsindex von Tranparency International den

126. Platz von 175 Ländern (TI ohne Datum). Obwohl das Gesetz Strafen für Korruption von Beamten vorsieht, gibt es weiterhin Berichte, dass korrupte Praktiken ungestraft ausgeübt werden. Korruption und Straflosigkeit stellt auch innerhalb der Polizei, vor allem innerhalb der unteren Ränge, weiterhin ein Problem dar (USDOS 27.2.2014).

Korruption ist in Politik und Regierung endemisch. Die Kommission für die Untersuchung von Missbrauch von Autorität (CIAA) ist aktiv, aber hochrangige Beamte werden selten strafrechtlich verfolgt. In der Vergangenheit wurden auch viele Abgeordnete der Korruption beschuldigt oder überführt. Besonders in der Justiz ist Korruption weit verbreitet um vorteilhafte Urteile zu erwirken sowie auch in der Polizei, der enge Verwicklungen in organisiertes Verbrechen vorgeworfen wurde. Im August 2014 durchsuchte die CIAA die Büros der Stadtverwaltung für Kathmandu. (FH 28.1.2015)

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/301024/437728_de.html, Zugriff 19.6.2015

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die Anzahl der nepalesischen NGOs ist groß. Ihre Gesamtzahl wird auf ca. 70.000 geschätzt. Der Dachverband der NGOs (NGO Federation of Nepal) hat etwa 4.500 Mitglieder (GIZ 5.2015b). Es existiert eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, welche Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen, und ihre Erkenntnisse veröffentlichen. Die Regierungsvertreter sind im Allgemeinen kooperativ, aber es bestehen auch einige staatliche Einschränkungen und Hürden für NGOs bei der Ausübung ihrer Tätigkeit. Mitglieder der maoistischen Parteien bedrohen Menschenrechtsaktivisten aufgrund ihrer Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit der maoistischen Konflikt-Ära (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Nepal leidet seit Ende des Bürgerkrieges noch immer an einer wenig stabilen staatlichen Struktur. Zahlreiche Menschenrechtsverpflichtungen aus dem Friedensabkommen wurden bislang noch nicht umgesetzt und es besteht weiterhin Straffreiheit für während der Kriegszeit begangene Verbrechen (USDOS 27.2.2014). Die Menschenrechtsorganisationen fordern von der Regierung das Schicksal der Verschwundenen, die im Bürgerkrieg entweder verschleppt oder ermordet wurden, aufzuklären. Die Regierung kommt aber diesen Forderungen nicht nach: Der Gesetzentwurf zur Einrichtung der Wahrheits- und Versöhnungskommission wurde vom Parlament noch nicht verabschiedet (GIZ 4.2015a).

Zu den Problemen zählen schlechte Haftbedingungen und des Weiteren kommt es zu willkürlichen Verhaftungen, Folter und außergerichtlichen Hinrichtungen. Korruption ist bei Behörden und Polizei verbreitet. Die Freiheitsrechte von Flüchtlingen, insbesondere tibetischer Herkunft, werden teilweise eingeschränkt. Häusliche Gewalt, Gewalt gegen Kinder und Menschenhandel zu Zwecken sexueller Ausbeutung stellen ein Problem dar. Personen mit Behinderungen, ethnische Minderheiten und HIV-Erkrankte können Diskriminierungen ausgesetzt sein. Es wird von Zwangs- und Kinderarbeit berichtet. Es gibt Fälle von rassistisch motivierten Übergriffen, und es existieren Einschränkungen bei der Presse- und Versammlungsfreiheit (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Frauen/Kinder

Obwohl die Verfassung eine Gleichbehandlung von Frau und Mann bestimmt, finden sich im "muluki ain", dem nepalesischen Gesetzeskodex, zahlreiche Bestimmungen, die dieser Vorgabe nicht entsprechen, da Rechtssystem und rechtliche Praxis grundsätzlich auf dem Patriarchat basieren. Frauen und Mädchen sind dabei verschiedensten Formen von Unterdrückung und Diskriminierung ausgesetzt. Zwar hat der Oberste Gerichtshof bereits vor Jahren den Gesetzgeber aufgefordert, die Ungleichbehandlungen für Frauen zu beseitigen, nennenswerte Gesetzesänderungen sind bislang aber nicht zustande gekommen. Allerdings wird der Aspekt der Frauenförderung zunehmend offen erörtert. Beobachter geben sich optimistisch, dass sich Statuts und Rolle der Frau in der nepalesischen Gesellschaft deutlich zu deren Gunsten wandelt. So nutzen Frauen die sich bessernden Bildungsmöglichkeiten, bilden Organisationen, die für ihre Rechte eintreten, oder klagen vor den Gerichten erfolgreich gegen die Ungleichbehandlung (BAMF 4.2010). Seit dem Abschluss des Friedensvertrags 2006 hat die Frage nach der Gleichstellung der Geschlechter in der provisorischen Verfassung eine wichtige Rolle gespielt. So wurde 2007 anerkannt, dass für die Töchter das gleiche Erbrecht gilt wie für die Söhne, obwohl bis dahin nur 1%der Frauen tatsächlich über Besitz verfügten. Zudem ist ein Drittel der Arbeitsstellen im öffentlichen Dienst für Frauen reserviert. In der Verfassungsgebenden Nationalversammlung haben 33% der Frauen einen Sitz. Trotz der politischen Schwierigkeiten ist die Genderfrage im nepalesischen Friedensprozess nach wie vor ein Thema (GIZ 5.2015c).

Die Kinder haben, ebenfalls wie die Frauen, eine untergeordnete Stellung. Aufgrund der schlechten Ernährung, mangelnder Hygiene und schlechter medizinischer Betreuung während der Schwangerschaft und der Geburt, kommt es zu einer extrem hohen Kindersterblichkeit und viele Kinder kommen behindert auf die Welt. Die Kinderarbeit stellt ein zunehmendes Problem dar (GIZ 5.2015c). Viele Kinder werden hierdurch von Bildung ferngehalten und ihrer Gesundheit beraubt. Nach jüngsten Schätzungen gehen rund 1,6 Millionen Kinder im Alter von 5 bis 17 Jahren einer Arbeitstätigkeit nach. Von diesen üben 621.000 Kinder gefährliche Arbeiten aus. Die Regierung plant eine vollständige Ausrottung der Kinderarbeit bis zum Jahr 2020 (Nepal-Aktuell 6.2014).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Die gesetzlich garantierte Bewegungs-, Reise- und Niederlassungsfreiheit ist auch in der Praxis generell gewährleistet. Eine Ausnahme bilden Flüchtlinge; diese müssen bezüglich ihrer Bewegungsfreiheit oft gesetzlich geregelte Einschränkungen hinnehmen (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Der zehnjährige Bürgerkrieg hat die wirtschaftliche Entwicklung Nepals deutlich beeinträchtigt. Mit dem 2006 eingeleiteten Friedensprozess haben sich die politischen Rahmenbedingungen für die Wirtschaft bislang nur wenig verbessert. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum bewegte sich in den letzten Jahren real zwischen 2 und 4%. Es lag damit deutlich unter den Wachstumsraten der zwei großen Nachbarn Indien und China, deren wirtschaftliche Dynamik Nepal bislang nicht für sich nutzbar machen konnte. Mit einem jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von 730 US-Dollar (2013) ist Nepal das zweitärmste Land Südasiens und zählt weiterhin zu den 20 ärmsten Ländern der Welt. Ein Viertel der Bevölkerung lebt unterhalb der nationalen Armutsgrenze (AA 3.2015c).

Mehrere Millionen Nepali arbeiten heute in Indien, in den Golfstaaten und in Südostasien. Ihre Überweisungen bilden neben dem Tourismus die wichtigsten Devisenquellen des Landes. Die weltweite Wirtschaftskrise wirkte dadurch auf die Dörfer Nepals zurück, da Arbeitsmigranten zurückkehren mussten. Noch Anfang der neunziger Jahre hatten jährlich nur einige wenige tausend Arbeitsmigranten Nepal verlassen. Nach Beginn des Bürgerkrieges 1996 stieg die Zahl auf über hunderttausend an. Mit dem Ende des Konflikts 2006 ging der Strom der Arbeitsuchenden jedoch nicht zurück. Die politische Instabilität und die schwere wirtschaftliche Krise treiben weiterhin Massen von jungen Nepalesen ins Ausland. Laut dem Department of Foreign Employment verließen im Finanzjahr 2011/12 385.000 Arbeitskräfte das Land. Für 2013 rechnen Experten mit deutlich über 400.000 Arbeitsmigranten. Nicht eingerechnet sind in diesen offiziellen Zahlen all jene Nepalesen, die in Indien arbeiten. Wegen der offenen Grenzen ist die Migration ins Nachbarland nicht dokumentiert. Schätzungen gehen davon aus, dass heute 4 bis 5 Millionen Nepalesen im Ausland arbeiten. Rund die Hälfte von ihnen dürfte sich in Indien aufhalten, der Rest vor allem in Malaysia, Katar, Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Kuwait. Die nepalesische Regierung legte dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Weltbank im Jahr 2003 ihre Armutsbekämpfungsstrategie (PRSP) vor. Danach wurden mehrere Fortschrittsberichte (PRSP Progress Reports) veröffentlicht. In die Armutsbekämpfungsstrategie wurden die Millenniumsziele für Nepal integriert. Es wird prognostiziert, dass Nepal vier der acht MDGs erreichen kann - und zwar jene Ziele, die sich auf die Reduktion von Armut und Hunger, auf Geschlechtergerechtigkeit, die Eindämmung der Kindersterblichkeit und die Bekämpfung gefährlicher Krankheiten (Tuberkulose) beziehen (GIZ 5.2015b).

Am 25. April 2015 hatte ein Beben der Stärke 7,9 die Himalaya-Region erschüttert. Ihm folgten seither mehrere Nachbeben. Über 7.000 Menschen kamen ums Leben, über 14.000 Menschen wurden verletzt. Das genaue Ausmaß der Katastrophe ist noch nicht erfasst, zu vielen abgelegenen Gebieten Nepals gibt es keine Verbindung. In den betroffenen Gebieten, in denen ungefähr 6,6 Millionen Menschen leben, wurde der Notstand ausgerufen. Das schwerste Erdbeben seit über 80 Jahren hat die Himalaya-Region schwer getroffen. Die Infrastruktur des Landes ist zu großen Teilen zerstört. Dem "Nepal Earthquake Situation Report" der Vereinten Nationen zufolge hat das Erdbeben 39 von insgesamt 75 Regionen des Landes erfasst (GIZ 5.2015d)

Nach dem schweren Erdbeben, das am 25.04.2015 Nepal erschütterte und verheerende Schäden im Kathmandu-Tal und den Bergdörfern des Himalaya angerichtet hat, brauchen 400.000 Familien Hilfe. Insgesamt sind etwa acht Millionen Menschen von dem Erdbeben betroffen. Zehntausende Häuser wurden zerstört, einige abgelegene Bergdörfer sind weiterhin nur über die Luft zu erreichen. Etwa 90%der Soldaten (mehr als 80.000 Mann) sind im Rettungseinsatz. Unterstützung erhalten die einheimischen Militär- und Polizeikräfte von ausländischen Rettungs- und Ärzteteams aus mehreren Ländern, den großen Nachbarländern Indien und China, sowie aus Japan, Bhutan, Russland, Frankreich oder Deutschland u.a.; Koordiniert wird die Hilfe vom UN-Büro zur Nothilfe-Koordinierung (OCHA) (GIZ 5.2015b)

Infrastruktur und Versorgung sind infolge der Erdbebenkatastrophe nach wie vor überlastet. Es besteht ein erhöhtes Risiko von Nachbeben samt dadurch ausgelösten Landrutschen in den Berggebieten und damit auch in allen Trekkinggebieten Nepals. Der Zugang zu den unmittelbar von den Beben betroffenen Gebieten Langtang, Manaslu und der Everest-Region ist gar nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich. Auch in nicht direkt von den Erdstößen betroffenen Gebieten, wie unter anderem der Annapurna-Region, ist weiterhin mit Landrutschen zu rechnen (AA 19.6.2015)

Quellen:

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht häufig nicht europäischem Standard. Eine ausreichende Grundversorgung besteht in Kathmandu und den gängigen Touristenzielen, aber auch entlang der großen Trekkingrouten. In Kathmandu ist die medizinische Versorgung in einzelnen Fachbereichen durchaus auch auf einem hohen Niveau (AA 19.6.2015).

Das Gesundheitswesen ist nur schwach entwickelt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung hat keinen Zugang zu den wichtigsten Medikamenten, auf 100.000 Einwohner kommen im Durchschnitt nur 21 Ärzte. Unterernährung und Erkrankungen des Magen- und Darmtraktes, parasitäre Krankheiten, Tuberkulose, Typhus, Malaria, Tollwut, Augen- und Schilddrüsenerkrankungen sind verbreitet. Die Zahl der HIV-Infizierten beläuft sich auf 70.000. Die Kinder- und Müttersterblichkeitsraten sind sehr hoch. Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei etwa 63 Jahren (GIZ 5.2015c).

83%der 234 Krankenhäuser des Landes haben Probleme mit der Abwasserentsorgung. Nur 84% der Krankenhäuser haben überhaupt eine Wasserversorgung. 38% bieten nicht einmal eine Möglichkeit zum Waschen der Hände. 1.700 Gesundheitsstationen (Health Posts) und

2. 102 Sub-Health Posts haben keine Möglichkeit der Entsorgung medizinischer Abfälle (Nepal-Aktuell 6.2014).

In den ländlichen Gebieten ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung besonders schlecht. Auf dem Land fehlt es an Ärzten und Medikamenten, die Wege zu Gesundheitsstationen sind in entlegenen Regionen sehr weit. Die Bevölkerung ist daher noch in hohem Maße auf traditionelle Heilpraktiken angewiesen. Seit Anfang der 1990er Jahre versucht die Regierung mit der Einrichtung von Gesundheitsstationen (sub-health posts) in ländlichen Gebieten der gesamten Bevölkerung ein Mindestmaß an grundlegendenGesundheitsdienstenzugänglich zu machen. Die Regierungsentscheidung 7,2% desJahresbudgetsin den Gesundheitssektorzu investieren, ist ein wichtigesElement sozialerSicherheit.Der Gesundheitssektor steht dennoch vor anhaltenden Herausforderungen, um die Situation für die benachteiligten Bevölkerungsgruppen zu verbessern:

Zugangsbarrierenmüssen verringert werden, die Qualität von Dienstleistungen muss gesteigert und sozialgerecht finanziert, und die dauerhafte Verfügbarkeit von Medikamenten muss gesichertwerden(GIZ5.2015c).

Quellen:

-AA -Auswärtiges Amt (19.6.2015, unverändert gültig seit 26.5.2015):

Nepal, Reise-und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_EE38ADE68856B5A14F12052B627EE663/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/NepalSicherheit_node.html,Zugriff 18.6.2015

-GIZ -Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit(5.2015c): Nepal, Gesellschaft,

http://liportal.inwent.org/nepal/gesellschaft.html?PHPSESSID=806bdec0c1b6d3b61361d41399d7b20a,Zugriff 19.6.2015-Nepal-Aktuell (6.2014): Auswertungen aus der nepalischenund internationalen Presse, ein deutschsprachiger Service von Nepal Research, Ausgabe 20/2014, 8. -

14. Juni 2014, http://nepal-aktuell.de/2014/2014_20.pdf, Zugriff 19.6.2015

Behandlung nach Rückkehr

Die Regierung erlaubt den Staatsbürgern von NepalEmigration, und die Staatsbürgerkönnen jederzeit in jede Region von Nepal zurückkehren.Es besteht keine Gefährdung nurwegen einer Asylantragstellung im Ausland. Die Regierung arbeitetim Allgemeinen mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen beiderBereitstellung von Schutzund Unterstützung für intern Vertriebene, Flüchtlinge, Rückkehrer, Staatenloseund anderePersonen zusammen, wobei sie mit den Organisationen jedoch nicht immer kooperierte(Brüser 13.6.2007; vgl.USDOS 27.2.2014).

Quellen:

-Mag. Christian BRÜSER (13.6.2007): Allgemeines Gutachten zu Nepal

-USDOS -U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human RightsPractices 2013-Nepal, http://www.ecoi.net/local_link/270812/400935_de.html, Zugriff 19.6.2015

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, zu ihrer schulischen Ausbildung und zu ihren familiären Verhältnissen in Nepal und in Österreich gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2015. Dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland aus familiären Gründen verließ und mit den Behörden in Nepal keine Probleme hatte, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2015.

Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existentiellen) Situation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nepal ergeben sich aus den obigen Berichten und den Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2015.

Die Feststellungen zu den ausgezeichneten Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin und ihren sozialen Bindungen zu Österreich ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den diesbezüglich vorgelegten Beweismitteln. Die Feststellungen zu ihrer Ausbildung und ihrer Arbeit in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und dem in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Lehrvertrag der Beschwerdeführerin, den Lohn- und Gehaltsabrechnungen vom August und September 2015, dem Versicherungsdatenauszug vom 13.10.2015 sowie der Beschäftigungsbewilligung vom 06.08.2015, gültig vom 10.08.2015 bis 09.11.2018. Dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Grundversorgungssystem und ins österreichische Strafregister.

2. 2 Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nepal ergeben sich aus den mit der Beschwerdeführerin und ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2015 erörterten Länderberichten, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter teilweise vor Ort agierender staatlicher und nicht staatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Nepal ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zum Spruchteil A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/-20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im An-schluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht, zumal die Beschwerdeführerin ihr Heimatland aufgrund von familiären Problemen mit ihrem Vater und ihrer "Stiefmutter" verlassen hat. Dass die Beschwerdeführerin von unbekannten Männern belästigt und vergewaltigt wurde, kann auch zu keinem anderen Ergebnis des Verfahrens führen, da es sich dabei lediglich um gemeinkriminelle Akte handelt, die dem nepalesischen Staat nicht zugerechnet werden können (vgl. etwa VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098; 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557). Zudem findet sich in der Ursache der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Misshandlungen kein Zusammenhang mit den Kriterien der Genfer Flüchtlingskonvention. Weiters ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Beschwerdeführerin - hinsichtlich der Vergewaltigung - niemals den Versuch unternommen hat, sich an die Behörden zu wenden.

Auch aus der allgemeinen Lage in Nepal lässt sich für die Beschwerdeführerin eine Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Im Fall der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Nepal konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Nepal.

Den Feststellungen der Staatendokumentation ist zu entnehmen, dass Nepal das zweitärmste Land von Südasien ist und aufgrund des verheerenden Erdbebens am 25.04.2015, bei dem über 7.000 Menschen ums Leben kamen und über 14.000 Menschen verletzt wurden, die Infrastruktur des Landes zu großen Teilen zerstört wurde und die Versorgung nach wie vor überlastet ist.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auf kein soziales und familiäres Netz mehr im Herkunftsstaat zurückgreifen kann, zumal die Beschwerdeführerin sowohl im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dargelegt hat, dass sie Nepal wegen der Probleme mit ihrem Vater und ihrer "Stiefmutter", die sie ständig misshandelt hätten, verlassen hat. Da die Beschwerdeführerin seit der Ausreise aus Nepal keinen Kontakt zu ihrem Vater und der "Stiefmutter" hat, und nicht weiß, wo sich ihre Mutter und ihre Schwester aufhalten, sowie auch keine weiteren Verwandten der Beschwerdeführerin in Nepal leben, erscheint eine Niederlassung der Beschwerdeführerin - ohne familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte - in Nepal aber unzumutbar, zumal sich auch die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmittel - wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich - als unzureichend darstellt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Nepal ohne soziales Netzwerk auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und die existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal sie nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedelung verfügt.

Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Eine Rückverbringung der Beschwerdeführerin steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Der Beschwerdeführerin war daher nach den genannten Bestimmungen der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal zuzuerkennen.

3.3. Zu III.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten der Beschwerdeführerin auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage vor.

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