W167 2005330-1•BVwG W167 2005330-1
W167 2005330-1Bundesverwaltungsgericht27.10.2015
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
W167 2005330-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin in der Rechtssache betreffend die Verpflichtung der Dienstgeber XXXX, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Josef SAILER, 2460 Bruck a.d. Leitha, zur Entrichtung eines Beitragszuschlags wegen Betretung der nicht gemeldeten Dienstnehmer XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 113 Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Bei der Überprüfung des landwirtschaftlichen Betriebs der nunmehrigen Beschwerdeführer XXXX (in der Folge als Erstbeschwerdeführerin bezeichnet) und XXXX am 25.09.2013 um 14:40 Uhr durch die Organe des Finanzamtes wurden neun ungarische Staatsangehörige, XXXX (in der Folge als ungarische Staatsangehörige bezeichnet) für den Betrieb der Beschwerdeführer arbeitend beim Abschneiden von Trauben angetroffen, welche zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung gemeldet waren.
In der niederschriftlichen Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin durch das Finanzamt gab diese an, dass die ungarischen Staatsangehörigen Arbeitsanweisungen und Arbeitseinteilung von ihr persönlich erhalten würden und die Entlohnung laut Kollektivvertrag von ihr ausbezahlt werde. Am Tag der Kontrolle habe sie die Daten der ungarischen Staatsangehörigen mit der Bitte um Anmeldung an ihren Steuerberater übermittelt, da sie der Meinung gewesen sei, dass eine Anmeldung am Tag des Arbeitsbeginnes ausreiche.
2. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX, Zeichen XXXX, wurde den Beschwerdeführern gemäß § 410 Absatz 1 Ziffer 5 ASVG nach § 113 Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Absatz 2 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 5.300,-- vorgeschrieben, weil die Anmeldungen zur Pflichtversicherung der ungarischen Staatsangehörigen nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurden. Der Beitragszuschlag setze sich gemäß § 113 Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Absatz 2 ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung (€ 500,-- je Dienstnehmer) und den Prüfeinsatz (§ 800,--) pauschal abgegolten würden.
3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch einen Rechtsanwalt, am XXXX fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde) und brachten vor, dass es aufgrund der Wetterlage im September 2013 kurzfristig notwendig gewesen sei, schon vorzeitig, nämlich am 25.09.2013, mit der Ernte zu beginnen. Aus diesem Grund habe ein ständig als landwirtschaftlicher Arbeiter bei den Beschwerdeführern angestellter Dienstnehmer am 25.09.2013 die ungarischen Staatsangehörigen als Erntehelfer mitgenommen. Die Daten der ungarischen Staatsangehörigen seien unverzüglich aufgenommen und diese danach an den Steuerberater der Beschwerdeführer weitergeleitet worden. Es werde nicht bestritten, dass die ungarischen Staatsangehörigen zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht angemeldet gewesen seien. Aufgrund des Sachverhalts sei jedoch evident, dass keine Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen beabsichtigt gewesen sei. Darüber hinaus sei der Umstand zu berücksichtigen, dass die Gegebenheiten im Betrieb der Beschwerdeführer rasche und kurzfristige Entscheidungen erfordern würden, weshalb eine korrekte Meldung bei der Sozialversicherung vor Arbeitsantritt nahezu unmöglich sei. Es liege eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, weshalb der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zu entfallen habe.
Überdies wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt, weil die Voraussetzungen des § 412 Absatz 6 ASVG erfüllt seien.
4. Mit Beschwerdeführervorentscheidung der belangten Behörde vom
XXXX wurde der Einspruch der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es unerheblich sei, ob auf Seiten des Verpflichteten ein Verschulden vorliege und es lediglich auf die objektive Tatsache der zu spät erfolgten Meldung ankomme sowie dass eine Herabsetzung nicht möglich sei, da insgesamt neun Personen nicht vor Arbeitsantritt gemeldet worden seien, weshalb keine unbedeutenden Folgen vorliegen würden.
5. Am XXXX stellten die Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch ihren Rechtsanwalt, fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und führten im Wesentlichen aus, dass die Tatsache, dass es sich um mehr als zwei Arbeitnehmer gehandelt habe, für welche die Meldung nicht vor Arbeitsantritt erfolgt sei, die Herabsetzung des Beitragszuschlages nicht hindere.
6. Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 25.09.2013 um 14:40 Uhr kontrollierten Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei) den Weingarten des landwirtschaftlichen Betriebs der Beschwerdeführer, in dem die ungarischen Staatsangehörigen XXXX beim Abschneiden von Trauben arbeitend angetroffen wurden, ohne dass sie zur Sozialversicherung angemeldet waren.
Am Tag der Kontrolle durch die Finanzpolizei übermittelte die Erstbeschwerdeführerin um 13:56 Uhr ihrem Steuerberater die Daten der ungarischen Staatsangehörigen. Um 14:58 Uhr erfolgte die Meldung der ungarischen Staatsangehörigen zur Sozialversicherung durch den Steuerberater der Beschwerdeführer.
Der landwirtschaftliche Betrieb wird von den Beschwerdeführern gemeinsam betrieben.
Es handelte sich hierbei um den ersten Meldeverstoß der Beschwerdeführer.
Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX gemäß §°113 Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Absatz 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 5.300,-- verpflichtet.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde wurde der Einspruch der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse.
Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei und unstrittig. Weder die Dienstnehmereigenschaft noch die verspätete Anmeldung der ungarischen Staatsangehörigen wird von den Beschwerdeführern bestritten.
Dass die Anmeldung der ungarischen Staatsangehörigen verspätet erfolgt ist, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt enthaltenen Kopien der Anmeldungen zur Sozialversicherung der ungarischen Staatsangehörigen sowie den Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme am 25.09.2013 und in den Ausführungen des Einspruchs (nunmehr Beschwerde) der Beschwerdeführer vom XXXX.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
3.2. EinzelrichterInnenzuständigkeit
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch EinzelrichterIn, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Angelegenheiten der Sozialversicherung regelt § 414 Abs. 2 ASVG, wann die Senatszuständigkeit gegeben ist. Da im Beschwerdefall kein Antrag auf Senatszuständigkeit gestellt wurde, liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
3.3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.4. Prüfungsumfang und Rechtsform der Entscheidung
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht bei Bescheidbeschwerden prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG).
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist (Absatz 1). Über Bescheidbeschwerden hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Absatz 2 Ziffer 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2 Ziffer 2).
Damit ist im vorliegenden Fall der Prüfungsumfang durch die Beschwerde definiert und das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im Beschwerdefall in der Sache selbst.
3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der vertretene Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird vom Gesetzgeber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet (VwGH vom 14.06.2012, 2011/10/0177).
Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen für nicht erforderlich, da im gegenständlichen Fall ausschließlich die Beurteilung einer Rechtsfrage erforderlich ist, da der Sachverhalt betreffend die Betretung und die verspätete Meldung nach der Aktenlage unbestritten feststeht. Dem Absehen von der Verhandlung stehen auch Artikel 6 Absatz 1 EMRK und Artikel 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
3.6. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.6.1. Rechtliche Grundlagen im ASVG:
Gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Absatz 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Dazu zählen Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Absatz 1 Ziffer 4 litera a oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Absatz 1 Ziffer 4 litera c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
Gemäß § 539a ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend. Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
Gemäß § 35 Absatz 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Gemäß § 33 Absatz 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 113 Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Ziffer 1).
Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Absatz 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
3.6.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.04.2011, Zl. 2010/08/0091, ausgesprochen, dass wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (zuletzt VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0153). Im gegenständlichen Fall waren die ungarischen Staatsangehörigen für die Beschwerdeführer als Erntehelfer bei der Traubenernte tätig, weshalb aus diesen Umständen von Dienstverhältnissen im sozialversicherungsrechtlichen Sinn auszugehen war. Davon gehen auch die Beschwerdeführer aus, welche ihrem Steuerberater den Auftrag zur Anmeldung der ungarischen Staatsangehörigen als Erntehelfer bereits vor der durchgeführten Kontrolle gaben. Darüber hinaus wurde die Dienstnehmereigenschaft der Betretenen weder bei der niederschriftlichen Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin noch im Einspruch (nunmehr der Beschwerde) bzw. im Vorlageantrag angezweifelt.
Dass die Beschwerdeführer die Anmeldungen der ungarischen Staatsangehörigen trotz Arbeitsaufnahme am 25.09.2013 an den zuständigen Krankenversicherungsträger nicht vor Arbeitsantritt übermittelten, wurde von den Beschwerdeführern ebenfalls nicht bestritten. Diese brachten jedoch vor, dass es aufgrund der Wetterlage kurzfristig notwendig gewesen sei, die ungarischen Staatsangehörigen bei der Weinernte einzusetzen und die Daten noch am 25.09.2013 vor der Kontrolle durch die Finanzpolizei an den Steuerberater der Beschwerdeführer übermittelt worden seien, weshalb keine Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen beabsichtigt gewesen sei.
Weiters wurde vorgebracht, dass es sich dabei um erstmalige verspätete Anmeldungen mit unbedeutenden Folgen handle, weshalb der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zu entfallen habe und dass die Tatsache, dass es sich um mehr als zwei Arbeiter gehandelt habe, für welche die Meldung nicht vor Arbeitsantritt erfolgt sei, die Herabsetzung des Beitragszuschlages nicht hindere. Bei der Ermessensübung der belangten Behörde bei Verhängung des Beitragszuschlages sei außerdem nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen sei (VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141).
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Dem Argument, dass kein Verschulden der Beschwerdeführer vorliege, ist entgegen zu halten, dass die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers nicht zu untersuchen ist: In seinem Erkenntnis vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, sprach der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) aus, dass § 113 Absatz 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (zuletzt VwGH vom 29.04.2015, Zl. 2013/08/0141 unter Verweis auf VwGH vom 31.07.2014, Ro 2014/08/0008, mwN).
Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass es aufgrund der Umstände im Betrieb bzw. aufgrund der Wetterlage häufig erforderlich sei, rasche und kurzfristige Entscheidungen zu treffen, weshalb eine korrekte Meldung bei der Sozialversicherung vor Arbeitsantritt nahezu unmöglich sei, ist - wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausführte - entgegen zu halten, dass Dienstgeber, die eine Organisationsstruktur schaffen, die die kurzfristige Aufnahme von neuen Dienstnehmern vorsieht, sie auch entsprechende Vorkehrungen treffen müssen, diese Dienstnehmer auch rechtzeitig anzumelden (VwGH vom 14.01.2013, Zl. 2010/08/0077). Die Beschwerdeführer konnten auch nicht anführen, weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, eine telefonische Mindestangaben-Anmeldung gemäß § 41 Absatz 4 Ziffer 3 ASVG vorzunehmen. Vielmehr brachte die Erstbeschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme vor, gedacht zu haben, dass eine Anmeldung am Tag des Arbeitsbeginnes ausreichen würde.
Die ungarischen Staatsangehörigen haben ihre Tätigkeit am 25.09.2013 in der Früh aufgenommen. Die Beschwerdeführer haben die Daten der ungarischen Staatsangehörigen ihrem Steuerberater am selben Tag um 13:56 Uhr übermittelt. Die Betretung erfolgte am selben Tag um 14:40 Uhr durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes. Die Anmeldung durch den Steuerberater der Beschwerdeführer erfolgte am 25.09.2013 um 14:58 Uhr. Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausführte, haben Dienstgeber selbst für die Erstattung der erforderlichen Anmeldungen Sorge zu tragen, weshalb die Übermittlung der Daten an den Steuerberater den Entfall des verhängten Beitragszuschlags nicht rechtfertigt. Im Beschwerdefall war die Meldung der Dienstnehmer im Kontrollzeitpunkt noch nicht vorgenommen, weshalb der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG eindeutig erfüllt ist.
Der Beitragszuschlag nach § 113 Absatz 1 ASVG stellt eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar (VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0228, mit Verweis auf VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2009/08/0091).
§ 113 Absatz 2 ASVG normiert hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages gemäß Absatz 1 Ziffer 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG, dass sich dieser aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Da dem verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlag nach § 113 Absatz 1 Ziffer 1 ASVG eine Betretung im Sinne des § 111a ASVG unmittelbar vorangegangen ist, kommen die oben genannten pauschalen Teilbeträge zur Anwendung.
Gemäß VwGH handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 (auf die sich die Entscheidung des VwGH vom 16.01.2005, Zl. 2004/08/0141, bezieht) - um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung (zuletzt VwGH vom 17.09.2013, Zl. 2011/08/0390, VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2010/08/0192, VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0218). Eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages kommt nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.
"Unbedeutende Folgen" liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist - also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (siehe zuletzt VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0228).
Es ist den Beschwerdeführern zwar zuzugestehen, dass es sich um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat und aufgrund der Übermittlung der Daten der ungarischen Staatsangehörigen mit der Bitte um Anmeldung zur Sozialversicherung an den Steuerberater der Beschwerdeführer Schwarzarbeit im gegenständlichen Fall wohl nicht intendiert war, der vorliegende Meldeverstoß betrifft jedoch auch die nicht erfolgte Anmeldung von neun Dienstnehmern.
Laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0099; vom 19.01.2011, Zl. 2010/08/0255 [sieben Dienstnehmer]; vom 08.09.2010, Zl. 2010/08/0151 [vier Dienstnehmer]; vom 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246 [drei Dienstnehmer]; vom 13.05.2009, Zl. 2008/08/0249 [zwei Dienstnehmer]) ist jedoch bei verspäteter Anmeldung von mehr als zwei gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern nicht mehr von unbedeutenden Folgen auszugehen, weswegen eine Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,-- von vornherein nicht in Betracht kommt (VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0228 mit Verweis auf VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0218).
Da neun Dienstnehmer betroffen waren, liegt somit keine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, weshalb ein Entfall des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht auf EUR 400,-- herabgesetzt werden kann.
Dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 113 Absatz 2 ASVG vorliegt, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und es ist ein solcher auch nicht ersichtlich.
Im Vorlageantrag führen die Beschwerdeführer unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2005, 2004/08/0141 aus, dass die belangte Behörde bei Verhängung des Beitragszuschlages sowohl auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes als auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist, Bedacht zu nehmen habe. Dem ist entgegen zu halten, dass dieses Erkenntnis zu einer nicht mehr aktuellen Fassung des § 113 ASVG ergangen ist und der zugrunde liegende Sachverhalt die Unterlassung der korrekten Meldung des Entgelts für einen Pflichtversicherten in beitragspflichtiger Höhe bzw. der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen betraf. Da im Beschwerdefall des Bundesverwaltungsgerichts aber die fehlende Anmeldung der Dienstnehmer zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt Grund für die Vorschreibung des Beitragszuschlags nach § 113 Absatz 1 Ziffer 1 ASVG war, liegt dem angefochtenen Bescheid eine gänzlich andere Rechtslage und ein anderer Sachverhalt zugrunde. Daher ist die Argumentation der Beschwerdeführer nicht geeignet, einen Entfall oder eine Herabsetzung des Beitragszuschlags zu bewirken.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen.
Abschließend wird festgehalten, dass einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß § 13 VwGVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt. Da im Materiengesetz keine Ausnahme vorgesehen ist, kommt auch der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Es war daher nicht gesondert über den Antrag auf aufschiebende Wirkung abzusprechen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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