W114 2107847-1•BVwG W114 2107847-1
W114 2107847-1Bundesverwaltungsgericht27.10.2015
Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Einstellung, Flächenabweichung,<br/>Gegenstandslosigkeit, Irrtum, Kontrolle, Kürzung, mangelnde<br/>Beschwer, Mutterkuhprämie, rechtliches Interesse, Rückzahlung,<br/>Übergenuss, Unregelmäßigkeiten, Verfahrenseinstellung, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Zahlungsansprüche
W114 2107847-1/4E
IM Namen der Republik!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz als Einzelrichter über die Berufung des XXXX , vom 11.11.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2013, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, AZ II/7-EBP/08-120008811, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz als Einzelrichter über die Berufung des XXXX , vom 11.11.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120011067, betreffend einen Zusätzlichen Beihilfebetrag 2008, entschieden:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang :
1. Zum Verfahren betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008:
1.1. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA oder belangte Behörde) vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102228094, wurde Herrn XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) eine Einheitliche Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2008 in Höhe von XXXX gewährt.
1.2. Auf Grund einer Änderung der Zahlungsansprüche des BF wurde mit Bescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/08-119539883, die Einheitliche Betriebsprämie 2008 auf EUR XXXX gekürzt und eine Rückzahlung in Höhe von XXXX verfügt.
1.3. Der BF war im Jahr 2008 Auftreiber auf die Alm mit der XXXX
1.4. Am 25.09.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei bei dieser Kontrolle für das Antragsjahr 2008 eine Flächendifferenz zur für das Jahr 2008 beantragten Almfutterfläche festgestellt wurde. Die entsprechende anteilige Almfutterflächendifferenz berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120008811, die Einheitliche Betriebsprämie 2008 mit XXXX festgesetzt und - ausgehend von einem überwiesenen Betrag in Höhe von XXXX eine Rückzahlung in Höhe von XXXX verfügt.
1.5. Der gegen den Bescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/08-119539883, erhobenen Berufung des BF wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.12.2014, W180 2014969-1/2E, stattgegeben sowie dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.
1.6. Am 20.06.2014 langte bei der belangten Behörde eine "§8i MOG-Erklärung" des BF ein, in welcher er sanktionsbefreiend erklärt hat, dass ihn an einer falschen Almfutterflächenbeantragung durch den Almbewirtschafter der XXXX kein Verschulden treffe.
1.7. Diese "§8i MOG-Erklärung" des BF berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/08-125721345, die EBP 2008 mit XXXX festgesetzt. Dieser Bescheid wurde vom BF nicht angefochten und ist daher in Folge des Ablaufes der Rechtsmittelfrist mittlerweile rechtskräftig geworden.
1.8. Der Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120008811, wurde vom BF mit Schriftsatz vom 11.11.2013 angefochten und ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung in Spruchpunkt I.
2. Zum Verfahren betreffend einen Zusätzlichen Beihilfebetrag 2008:
2.1. Mit Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120011067, wurde festgestellt, dass dem BF für das Antragsjahr 2008 ein Zusätzlicher Beihilfebetrag (ZBB) in Höhe von EUR XXXX zusteht. Da ihm im Rahmen der Direktzahlung für das Antragsjahr 2008 bereits ein Zusätzlicher Beihilfebetrag in der Höhe von XXXX gewährt worden ist, wurde in dieser Entscheidung der Übergenuss in Höhe von XXXX zurückgefordert.
2.2. Im Schriftsatz des BF vom 11.11.2013 wird auch auf diesen Bescheid Bezug genommen, sodass davon auszugehen ist, dass auch dieser Bescheid Gegenstand der Berufung des BF vom 11.11.2013 ist.
3. Zur verfahrensgegenständlichen Berufung:
3.1. Bezugnehmend sowohl auf den Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120008811, als auch auf den Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120011067, wird vom BF Folgendes beantragt:
1. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des angefochtenen Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Berufungsgründe erfolge, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden mögen,
3. Ausspruch über die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens,
4. dass dem BF sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm(En) im Rahmen seines Parteiengehörs vorgelegt werden mögen,
5. die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle, und
6. den Ausspruch über die Alm-Referenzfläche mit eigenem Feststellungsbescheid.
Die Begründung der Berufung richtet sich ausschließlich gegen den Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120008811 und legt überhaupt nicht dar, warum der Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120011067, aufgehoben oder abgeändert werden sollte.
In der Begründung wird im Wesentlichsten zusammengefasst, dass Landschaftselemente bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht berücksichtigt worden wären, dass den BF an einer falschen Beantragung der Almfutterfläche durch den Bewirtschafter kein Verschulden treffe, dass ein Irrtum der zuständigen Behörde durch die Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen sowie durch eine Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit vorliege. Er habe der Behördenpraxis vertraut. Es liege ein offensichtlicher Irrtum vor, da er davon ausgegangen sei, dass eine rückwirkende Almfutterflächenreduktion nicht zulässig sei. Zudem würden Rückzahlungsansprüche nach vier Jahren verjähren.
4. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.05.2015 die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens sowie die Berufung vom 11.11.2013 und machte Ausführungen zum ZBB 2008.
5. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte diese Ausführungen der AMA am 30.09.2015 an den BF zum Parteiengehör und ersuchte ein allfälliges ergänzendes Vorbringen bis zum 16.10.2015 zu erstatten. Der BF hat dazu jedoch kein ergänzendes Vorbringen beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der dem gegenständlichen vom Bundesverwaltungsgericht zu führenden Beschwerdeverfahren zugrundeliegende angefochtene Bescheid betreffend die EBP 2008 datiert vom 30.10.2013.
2. Mit Bescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/08-125721345, wurde die EBP des BF für das Jahr 2008 mit XXXX festgesetzt. Dieser Bescheid wurde vom BF nicht angefochten und ist daher in Folge des Ablaufes der Rechtsmittelfrist mittlerweile rechtskräftig geworden.
3. ) Mit Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120011067, wurde festgestellt, dass dem BF für das Antragsjahr 2008 ein Zusätzlicher Beihilfebetrag (ZBB) in Höhe von EUR 181,29 zusteht. Da ihm im Rahmen der Direktzahlung für das Antragsjahr 2008 bereits ein Zusätzlicher Beihilfebetrag in der Höhe von EUR 205,61 gewährt worden ist, wurde in dieser Entscheidung der Übergenuss in Höhe von EUR 24,32 zurückgefordert.
4. Auf den in seiner Berufung vom BF referenzierten Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120011067, wird in der Begründung dieser Berufung nicht Bezug genommen. Insbesondere wird in der Berufung nicht dargelegt, warum die Entscheidung der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120011067, nicht rechtskonform sein sollte.
5. Im Zuge eines eingeräumten Parteiengehörs wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Der BF hat - innerhalb der dafür vorgesehenen angemessenen Stellungnahmefrist - von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den Akten des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens. Sie blieben sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.
Zu I.)
Die belangte Behörde legte die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120008811, vorerst nicht dem Bundesverwaltungsgericht vor, sondern erließ den Abänderungsbescheid vom 29.04.2015 gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.12.2014, W180 2014969-1/2E.
§ 19 Abs. 2 MOG 2007 idF der Novelle BGBl. I Nr. 189/2013 lautete:
"(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist."
Nach ständiger Judikatur des VwGH (zB. VwGH vom 14.12.2011, 2007/17/0147, zur damaligen "Abänderungsbestimmung" § 103 MOG 1985; VwGH vom 29.04.2003, 2003/11/0049, zu § 68 Abs. 2 AVG) tritt der materiell-rechtliche Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides und es scheidet der abgeänderte Bescheid aus dem Rechtsbestand aus. Damit entfaltet der angefochtene Bescheid aber auch keine Rechtswirkungen mehr und der Beschwerdeführer kann dadurch auch nicht mehr beschwert sein.
Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, wird ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen sein (BVwG vom 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die vorliegende Beschwerde wurde inhaltlich gegenstandslos und das Beschwerdeverfahren betreffend die Festsetzsetzung der EBP 2008 für den BF mit Beschluss einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Rz 5;
Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision hinsichtlich der unter Spruchpunkt I. verfügten Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde gegenstandlos geworden ist (vgl. VwGH vom 14.12.2011, 2007/17/0147 und die dort angeführte weiterführende Judikatur).
Zu II.)
Unter Berücksichtigung von Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 müssen alle einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen im Rahmen der Modulation um einen bestimmten Prozentsatz gekürzt werden (im betreffenden Jahr 2008 um 5%).
Gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung erhielten die Betriebsinhaber, die Direktzahlungen bezogen, als Ausgleich für diese Kürzung einen zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB) in Höhe von maximal EUR 250.--. Dieser ZBB wurde im Folgejahr gewährt.
Da in den jeweiligen Maßnahmenbescheiden (EBP oder Rinderprämien) die Höhe des ZBB bis zur maximal zulässigen Höhe bereits aufgenommen wurde, erfolgte die Auszahlung ohne Bescheid. Die Summe der in den Maßnahmenbescheiden ausgewiesenen Modulationsbeträge (bis maximal EUR 250) wurde dem BF überwiesen.
Im EBP-Bescheid wird der konkrete Modulationsbetrag in der ZA-Tabelle ausgewiesen ("Abzug Modulation", dann Prozentsatz) (vgl. dazu auch den Hinweis zur Modulation vor der Rechtsmittelbelehrung in den EBP-Bescheiden).
In einem Rinderprämienbescheid ist der Modulationsbetrag bei den jeweiligen Prämientabellen in der Spalte "Kürzung des Prämienbetrages gemäß Art. 71 a VO (EG) Nr. 796/2004 um ....%" ersichtlich. Der darunter angeführte Buchstabe d) weist zuerst den Kürzungsprozentsatz und in der Klammer den Betrag aus.
Bezugnehmend auf die Erläuterungen im Bescheid zu den Buchstaben d) und f) ist auf folgende Besonderheit hinzuweisen: Da bei der Mutterkuhprämie (= Mutterkuhprämie und Mutterkuhprämie für Kalbinnen) nur der EU-finanzierte Anteil (EUR 200/Tier) der Modulationskürzung zu unterziehen ist, wird um einen Betrag in Höhe von EUR 10,-- pro Tier gekürzt (Anhang I der VO (EG) Nr. 1782/2003). Im Falle der Überschreitung nationaler Höchstgrenzen für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist die gekürzte Anzahl an auszahlungsfähigen Kalbinnen der Modulationsberechnung zugrunde zu legen. Bei der Schlachtprämie werden die unter Buchstabe f) angeführten Prämienbeträge pro Tier der Modulationskürzung unterzogen, sodass die Kürzung für Großrinder EUR 1,60 pro Tier und für Kälber EUR 2,50 pro Tier beträgt.
Die der Berechnung für den ZBB-Betrag zugrunde zu legende Höhe der Direktzahlung hat sich durch den EBP-Bescheid 2008 vom 30.10.2013 dahingehend geändert, dass ein Übergenuss entstand und eine Rückforderung erforderlich wurde.
Der Beschwerdeführer ist diesen, im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Ausführungen, nicht entgegengetreten und hat auch sonst nicht nachvollziehbar dargelegt, warum der Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120011067, nicht rechtskonform sein sollte. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag ebenfalls diesbezüglich keinen Mangel zu erkennen, sodass die Entscheidung der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120011067, zu bestätigen und eine dagegen erhobene Berufung bzw. Beschwerde abzuweisen war.
Die VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 6 spezielle Verjährungsbestimmungen. Der VwGH hat zwar die Anwendung dieser Bestimmungen bejaht (VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198; vgl. auch VwGH vom 27.01.2012, 2011/17/0142 zur vorhergehenden VO (EG) 2419/2001, welche dieselbe Verjährungsbestimmung enthielt), wendet in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Angabe vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei der Festsetzung der ZBB), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Feststellung zu laufen (vgl. VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH vom 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Gegenständlich ist daher nicht Verjährung eingetreten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision hinsichtlich der unter Spruchpunkt II. verfügten Abweisung der Beschwerde betreffend den Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120011067:
Die Revision gegen Spruchpunkt II. ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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