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L517 2114451-1•BVwG L517 2114451-1
L517 2114451-1Bundesverwaltungsgericht27.10.2015
Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung
L517 2114451-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX , GZ: Passnummer: XXXX , vom 25.08.2015, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX vom 25.08.2015, GZ: Passnummer: XXXX gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, idgF zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
15.02. 2011 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP bzw. Beschwerdeführer - "BF" genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses
16.03. 2011 - Ärztliche Begutachtung und Erstellung eines Sachverständigengutachtens
23.05. 2011 - Übermittlung des Behindertenpasses an die bP
16.02. 2015 - Antrag der bP auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung"
04.05. 2015 - Ärztliche Begutachtung und Erstellung eines Sachverständigengutachtens
24.06. 2015 - Parteiengehör gemäß § 45 AVG/ Möglichkeit zur Stellungnahme
29.06. 2015 - Stellungnahme der bP
07.07. 2015 - Aufforderung an die bP neue Beweismittel vorzulegen
25.08. 2015 - Abweisender Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in Folge auch belangte Behörde - bB genannt)
02.09. 2015 - Beschwerde der bP gegen den abweisenden Bescheid der bB
14.09. 2015 - Stellungnahme lt. Arzt Sozialministeriumservice
16.09. 2015 - Akteneingang beim Bundesverwaltungsgericht
16.09. 2015 - Unzuständigkeitseinrede Gerichtsabteilung L518
17.09. 2015 - Neuzuteilung zur Gerichtsabteilung L517
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Ein aktenmäßiges ärztliches Sachverständigengutachten zur Person der bP (datiert mit 09.04.2011) weist nachangeführten relevanten Inhalt auf:
".....
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr. 13.02.01 GdB 60 %
Pos. Nr. 05.01.01 GdB 10 %
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
1: aufgrund der Entfernung der re. Niere wegen Adenocarcinom, eine Chemotherapie ist nicht erforderlich
2: Bluthochdruck medikamentös gut behandelbar
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht.
Begründung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 %. Hauptleiden ist das Leiden in Punkt 1. Das Leiden in Punkt 2 stellt keine wesentliche Erkrankung dar, hat keine ungünstige Auswirkung auf das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht und erhöht nicht weiter.
...."
Anlässlich des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie des Antrages auf Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" vom 16.02.2015 wurden von der bP folgende relevanten medizinischen Unterlagen vorgelegt:
En ärztliches Sachverständigengutachten (Arzt für Allgemeinmedizin) vom 07.05.2015 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"....
Anamnese:
Z.n. Nephrektomie wegen Adenokarzinom rechts 2010 - Progression der Grunderkrankung 5.2011 und 2013 mit Lungenmetastasen/Nierenstiellymphknoten links - CTX - 2nd Line
palliative seit 1.2015 Interferon A/Bevacizumab (CTX) alle 2 Wochen, chron. Niereninsuff KDOQI 4
Bluchthochdruck
Derzeitige Beschwerden:
Rez. Nasenblutung, Rez. Erbrechen (NW: Interferon), allg. Schwäche, gel. psych. Begleitbeschwerden, Juckreiz, Blutdruckerhöhung, Gel. Flankenschmerzen links. Gehleistung wechselhaft 200m immer - teils auch mehr, selten Durchfall, Stiegensteigen möglich mit Anhalten möglich, ansonsten keine B-Symptomatik.
Harn noch vorhanden. (Anamn. Harnmenge rückläufig - Krea erhöhung)
....
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Rez. Nasenblutung, Rez. Erbrechen (NW: Interferon), allg. Schwäche, gel. psych. Begleitbeschwerden, Juckreiz, Blutdruckerhöhung, Gel. Flankenschmerzen links, ansonsten keine B-Symptomatik.
Harn noch vorhanden. (Anamn. Harnmenge rückläufig - Kreatininerhöhung - daher Abklärung am 5.5.2015 geplant)
Pos. Nr. 13.01.04 GdB 100 %
Pos. Nr. 05.01.01 GdB 10 %
Gesamtgrad der Behinderung-100 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führend ist die Pos 1 mit den oben beschriebenen Beschwerden und Einschränkungen. Somit ergibt sich ein GdB von 100 %.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Andere mögliche (angeführte oder nicht angeführte) Diagnosen/Erkrankungen ohne relevanten Krankheitswert/Rahmensatz.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Progression der Grunderkrankung 5.2011 und 2013 mit Lungenmetastasen/Nierenstiellymphknoten links - derzeit 2nd Line palliative seit 1.2015 Interferon A/Bevacizumab (CTX) - alle 2 Wochen, weiters chron. Niereninsuff KDOQI 4 (Zunahme seit LG)
......
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Gehleistung wechselhaft 200m immer - teils auch mehr, selten Durchfall, Stiegensteigen mit Anhalten möglich.
Eine ausreichend zumutbare Wegstrecke kann zurückgelegt werden. Keine übermäßige Sturzgefährdung vorliegend. Ein/Ausstieg in ÖVM erscheint derzeit sicher überwindbar. Ausreichende Standhaftigkeit gegeben.
Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine
2a.)
Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?
Nein
3a.)
Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?
Nein
3b.)
Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?
Nein
Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine
Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
Nein
...."
Mit Schreiben vom 29.06.2015 nahm die bP zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (v. 24.06.2015) Stellung und führte aus, dass sie mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei. Da sie gravierende gesundheitliche Probleme - besonders wegen Nierenkrebs mit Lungenmetastasen - habe, sei ihre körperliche Belastbarkeit erheblich eingeschränkt. Sie müsse alle zwei Wochen zur Chemotherapie.
Die bP ersuche daher um Überprüfung, ob die Voraussetzung für diese Eintragung bestehe. Sie bitte ihre Befunde noch einmal durchzusehen; falls es nötig sein sollte, stehe sie für einen weiteren Untersuchungstermin jederzeit zur Verfügung.
Mit Schreiben vom 07.07.2015 wurde die bP aufgefordert, neue ärztliche Beweismittel vorzulegen.
Der Aktenlage zufolge wurden solche neuen Beweismittel nicht vorgelegt.
Mit Bescheid vom 25.08.2015 wurde der Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.
Begründend führte die bel. Behörde aus, dass aufgrund der gutachterlichen Feststellungen keine erheblichen Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit vorliegen würden. Eine kurze Wegstrecke könne aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden. Es bestehe die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens. Die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb gegebenen Bedingungen sei gewährleistet.
Die bestehende Krebserkrankung mit Lungenmetastasen habe keine derart erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit zur Folge, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erschweren oder unmöglich machen würde.
Es hätten keine erheblichen Einschränkungen festgestellt werden können, die zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führten.
In einer Stellungnehme vom 14.09.2015 führte ein leitender Arzt der bB aus, dass die Einstufung mit einem GdB von 100 % keine Indikation für die Zuerkennung und Eintragung der Unzumutbarkeit sei. Derzeit bestehe aus den vorliegenden Unterlagen keine Eintragung der Unzumutbarkeit. Die Erkrankung sei progredient, aber derzeit sei der Pat. mit der palliativen Chemotherapie noch in der Lage ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen.
Mit Schreiben vom 02.09.2015 erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.09.2015 [richtig wohl: 25.08.2015] und führte aus, dass sie "mit dem Ergebnis der Zusatzeintragung" nicht einverstanden sei.
Sie sei der Meinung, dass die Voraussetzung für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" im gegebenen Fall auch bestehe. Denn sie habe gravierende gesundheitliche Probleme besonders wegen der Krebserkrankung mit Lungenmetastasen, die körperliche Belastbarkeit sei erheblich eingeschränkt. Sie müsse alle zwei Wochen zur Chemotherapie.
Sie bitte deshalb ihre zahlreichen Befunde noch einmal durchzusehen und falls es nötig sein sollte, stehe sie für einen weiteren Untersuchungstermin jederzeit zur Verfügung.
Am 16.09.2015 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Die Rechtssache wurde vorerst der Gerichtsabteilung L518 zugeteilt. Nach Unzuständigkeitseinrede erfolgte mit 17.09.2015 eine Neuzuteilung zur nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L517.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister bzw. den im Akt befindlichen sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der, gegen die Gutachten gerichteten, sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
In dem, für die Entscheidungsfindung der bB in Auftrag gegebenen, Sachverständigengutachten wird zwar auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP eingegangen, aber in Zusammenhang mit der Frage weshalb die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass, nicht vorliegt, nur eine sehr rudimentäre bzw. oberflächliche Begründung geliefert.
So wird in dem besagten Gutachten - in Beantwortung der 1. Frage (vgl. oben Seite 5) - diesbezüglich ausgeführt: "Gehleistung wechselhaft 200m immer - teils auch mehr, selten Durchfall, Stiegensteigen mit Anhalten möglich. Eine ausreichend zumutbare Wegstrecke kann zurückgelegt werden. Keine übermäßige Sturzgefährdung vorliegend. Ein/Ausstieg in ÖVM erscheint derzeit sicher überwindbar. Ausreichende Standhaftigkeit gegeben." Die ausdrückliche Frage (Frage 1) im Hinblick auf die im Klammerausdruck definierte kurze Wegstrecke (ca. 300 - 400 m) bleibt damit unbeantwortet. Zudem fehlt der Formulierung "erscheint" (vgl. die Textstelle: "...erscheint derzeit sicher überwindbar...") die für ein Verwaltungsverfahren notwendige Bestimmtheit.
Die Frage 2) [2.)Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?] wurde vom Gutachter mit "Keine" beantwortet.
Angesichts der einleitenden Ausführungen im Gutachten [vgl. AS 43:
"Derzeitige Beschwerden: .... allg. Schwäche..."] erweist sich die
Antwort "Keine" als unzureichende Begründung, weil der Ausdruck "allg. Schwäche" als Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit verstanden werden muss.
Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorgenommen werden kann, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, (konkret: ob bei einem Antragsteller
vorliegen) zu erfolgen. Die Grundlagen für diese Prüfung liefert das medizinische Sachverständigengutachten. Es hat also Ausführungen darüber zu enthalten, ob die entsprechenden Einschränkungen vorliegen und gegebenenfalls, welches Ausmaß sie erreichen. Ob bei der bP erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, kann aus dem Gutachten - wie angeführt - mangels ausdrücklicher Auseinandersetzung (und entsprechender Begründung) damit nicht entnommen werden. Ebenso hätte es einer Auseinandersetzung im Gutachten damit bedurft, ob bei der bP erhebliche Einschränkungen psychischer Fähigkeiten bzw. Funktionen vorliegen, hatte die bP doch angegeben, gelegentlich an psychischen Begleitbeschwerden zu leiden (vgl. AS 43). Es fehlt auch eine sachverständige Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der - bei der bP noch andauernden - konkreten Chemotherapie auf das Immunsystem.
Es genügt nach der Rechtsprechung des VwGH nicht, in einem ärztlichen Sachverständigengutachten die dauernde Gesundheitsschädigung darzustellen, vielmehr müssen in einem Gutachten die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen einer bP auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden. "Im konkreten Fall hätte daher mit Hilfe der ärztlichen Sachverständigen festgestellt werden müssen, ab welcher Gehstrecke beim Beschwerdeführer angesichts der genannten Gesundheitsschädigungen Schmerzen oder andere Leidenszustände .... auftreten und welches Ausmaß diese Auswirkungen im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer zu bewältigende Distanz bis zur nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel erreichen. Gleiches gilt hinsichtlich möglicher Schmerzen oder anderer wesentlicher Auswirkungen bei der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln" (VwGH vom 23.05.2012, 2008/11/0128).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist dadurch das Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar. Es fehlt gerade betreffend des Antragsbegehrens an einer ausführlichen Begründung. Eine bloße pauschale Verweisung auf Richtlinien bzw. diverse Erlässe ist unzureichend und widerspricht der Nachvollziehbarkeit des Ermittlungsverfahrens. Gleiches gilt, wenn es dem Gutachten an einer ausführlichen Begründung für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Zusatzeintrag in dem Behindertenpass fehlt (siehe dazu VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).
Wie der VwGH wiederholt aussprach, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar.
Zusammenfassend erfüllt das, von der bB für seine Entscheidung herangezogene, Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Es ist zur Beurteilung des konkreten Falles unbrauchbar.
Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.
Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen.
Die bP führte im Verfahren auch aus, dass zufolge ihrer Erkrankung ihre körperliche Belastbarkeit erheblich eingeschränkt sei.
Soweit die Stellungnahme eines leitenden Arztes der bB vom 14.09.2015 dahingehend lautet, dass die Einstufung mit einem GdB von 100 % keine Indikation für die Zuerkennung und Eintragung der Unzumutbarkeit sei, derzeit bestehe aus den vorliegenden Unterlagen keine Eintragung der Unzumutbarkeit, die Erkrankung sei progredient, aber derzeit sei der Pat. mit der palliativen Chemotherapie noch in der Lage ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, so handelt es sich dabei um eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die dem entscheidenden Organ vorbehalten bleibt. Die fehlenden Grundlagen, um eine derartige Subsumption durchführen zu können, werden durch diese Stellungnahme nicht nachgeholt. Fraglich ist überdies, ob eine solche Ergänzung - in einem Fall, wie vorliegend - aufgrund aktenmäßiger Einschätzung überhaupt möglich ist.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen lautet auszugsweise wie folgt:
......
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls
einzutragen:
......
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
.......
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gemäß § 46 2. Satz BBG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zwölf Wochen.
Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs. 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs. 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.
Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs. 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.
3.3. Die bP brachte im Zuge des Verfahrens vor, dass sie gravierende gesundheitliche Probleme - besonders Nierenkrebs mit Lungenmetastasen - habe, ihre körperliche Belastbarkeit sei daher erheblich eingeschränkt.
Aus den angeführten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho. Gerichtes das Ermittlungsverfahren der bB mangelhaft geführt und sind vor allem hinsichtlich der im Gutachten nicht bzw. unzureichend getroffenen Aussagen bezüglich Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, psychischer Fähigkeiten und Funktionen und Auswirkungen auf das Immunsystem, weitreichendere Ermittlungen zu führen; dies wird von der bB im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen sein.
Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 28 Abs 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im
§ 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor. Die von der bB gesetzten Ermittlungsschritte sind ungeeignet.
Zusammenfassend erfüllt das, von der bB für seine Entscheidung herangezogene, Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.
Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen.
Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung. Gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann.
3.4. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs 2 VwGVG entfallen konnte.
3.5. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter gemäß § 6 BVwGG iVm § 28 Ab. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im
§ 45 Abs. 3 BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.
In diesem Sinne ist die Revision zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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