BVwG I403 1437633-1

I403 1437633-1Bundesverwaltungsgericht27.10.2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, strafrechtliche Verfolgung, Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 1437633-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.1437633.1.00

Spruch

I403 1437633-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Benin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2013, Zl. 13 03.845-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Das Verfahren wird gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Benin, muslimischen Glaubens und der Volksgruppe der Yoruba zugehörig, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Noch am 27.03.2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter der Polizei auf der PI Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er ledig sei und in XXXX in der Zeit zwischen 1999 und 2011 die Grundschule sowie die AHS besucht habe. Seine Mutter sei 1998 verstorben, sein Vater sei bei der gemeinsamen Reise nach Europa verschwunden. Am 12.03.2013 habe er gemeinsam mit seinem Vater XXXX verlassen. Dabei seien sie mit einem PKW nach XXXX (Togo) gefahren und zwei Tage später gemeinsam mit einer weißen Frau in einem sechsstündigen Flug ohne Zwischenstopp direkt nach Österreich geflogen. Die unbekannte weiße Frau habe die Tickets und die Reisepässe besorgt. Er habe die Reisepässe nie gesehen. Am 16.03.2013 seien sie auf einem unbekannten Flughafen gelandet und die Frau habe sie dort verlassen. Er und sein Vater seien selbstständig mit dem Zug in eine unbekannte Stadt weitergefahren. Dort würden er und sein Vater drei Tage verbracht haben. Sein Vater habe Essen kaufen wollen, er sei jedoch nicht wiedergekommen. Er habe noch weitere drei Tage auf diesem Bahnhof gewartet. Danach habe er einen alten Mann getroffen und ihm seine Geschichte erzählt. Der Mann habe ihn in den Zug nach Traiskirchen gesetzt. Nach einer Stunde Zugfahrt sei er in Traiskirchen angekommen. Bei der weißen Frau habe es sich um eine alte Bekannte und ehemalige Arbeitskollegin seines Vaters gehandelt. Sein Vater und diese Frau würden in Benin als Baumeister gearbeitet haben. Nähere Angaben zu dieser Frau könne er jedoch nicht machen. Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater mit der unbekannten weißen Frau in Benin zusammengearbeitet habe. Gemeinsam würden sie ein Bauprojekt abgeschlossen haben. Nach dem erfolgreichen Abschluss habe diese Frau die Firma seinem Vater übergeben. Sein Vater habe vom Staat Benin einen Auftrag zugeteilt bekommen. Diesen habe er nicht erfüllen können, weil die Spekulanten das Geld genommen haben würden und aus dem Land geflohen seien. Der Staat wolle nun seinen Vater dafür zur Rechenschaft ziehen und ihn lebenslang einsperren. Deshalb habe sein Vater ihn mitgenommen und gemeinsam seien sie aus dem Land geflohen. Der Name der Firma seines Vaters habe "XXXX" gelautet. Im Falle der Rückkehr befürchte er, dass er anstelle seines Vaters bestraft werde. (AS 13 - 25)

3. Am 01.08.2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und brachte dabei auf das Wesentliche zusammengefasst zum Fluchtgrund vor, dass er seit seiner Geburt bei seinen Eltern in XXXX im Viertel XXXX gelebt habe. Als er fünf Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter gestorben. Er habe weder Brüder noch Schwestern und habe ganz normal die Schule besucht. Sein Vater habe für eine Weiße, eine Österreicherin, gearbeitet, welche einen Vertrag der Regierung gehabt habe. Sie habe für die Regierung Häuser gebaut. Nach der Beendigung des Vertrages sei die Österreicherin in ihr Land zurückgekehrt. Sie habe bei der Ausreise das Unternehmen seinem Vater überlassen und dieser habe das Unternehmen geleitet. Sein Vater habe einen Auftrag der Republik Benin bekommen und habe begonnen ihn auszuführen, als seine Angestellten die Geldmittel dafür genommen haben würden. Sein Vater habe den Auftrag nicht mehr fertigstellen können und man habe ihn einsperren wollen. Sein Vater sei mit ihm nach XXXX (Togo) geflüchtet.

Von dort aus habe er die Österreicherin telefonisch kontaktiert. Sie sei dann nach XXXX gekommen und man habe gemeinsam von dort die Flucht organisiert. In Europa sei er dann von seinem Vater getrennt worden. Weitere Probleme habe er in seinem Heimatland nicht gehabt.

Den Namen der Österreicherin und ihr Alter könne er nicht sagen, sie habe aber lange weiße Haare gehabt. Das Unternehmen seines Vaters habe "XXXX" geheißen und es habe Wohnungen für den Beniner Staat gebaut. Sein Vater sei XXXX (PDG) des Unternehmens gewesen. Er wisse von seinem Vater, dass die Angestellten Geld genommen haben würden. Sein Vater sei bei Gericht vorgeladen gewesen und habe dort erklärt, dass seine Angestellten das Geld veruntreut hätten. Sein Vater habe befürchtet, lebenslang eingesperrt zu werden. Er sei aber nicht eingesperrt worden. Es habe zwei Gerichtstermine gegeben. Der Beschwerdeführer habe selbst keine Schwierigkeiten mit dem Staat gehabt, er fürchte sich aber, anstelle seines Vaters eingesperrt zu werden. Sein Vater sei als Beschuldigter vorgeladen worden, habe aber zuvor auch noch nie Probleme mit der Justiz gehabt und er sei auch unbescholten.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zu Benin zur Kenntnis gebracht, worauf der Beschwerdeführer dazu ausführte, dass in der Republik Benin die totale Korruption herrsche. Er sei einmal wegen eines Unfalls im Spital gewesen und dort behandelt worden. Dafür habe er zahlen müssen. Wenn die Behörde vor Ort nachforsche, dann wisse sie, dass das Gegenteil von dem herrsche, was gerade in den Länderfeststellungen vorgelesen worden wäre. (AS 59-77)

4. Mit Schriftsatz vom 16.07.2013 übermittelte die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH dem Bundesasylamt per Fax eine Kursbestätigung, wonach der Beschwerdeführer in der Zeit vom 15.04.2013 bis 28.06.2013 im Ausmaß von neunzig Unterrichtseinheiten regelmäßig den Deutschkurs A1 besucht habe. (AS 77-79)

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2013, Zl. 13 03. 845-BAW wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.03.2013 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Benin ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

5.1. Im bezeichneten Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Einreise des Beschwerdeführers illegal erfolgt und er Staatsangehöriger von Benin sei. Seine Identität stehe nicht fest. Er sei ledig, schulisch gebildet, gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Die behaupteten Fluchtgründe seien unglaubhaft und keiner Feststellung zu unterziehen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Benin mit einer Verfolgung, resultierend auf den Behauptungen bezüglich der Fluchtgründe, zu rechnen habe. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich weder über verwandtschaftliche noch familiäre Beziehungen im Sinne des Art. 8 EMRK. Er lebe in keiner Lebensgemeinschaft und führe auch kein Familienleben. Er spreche nicht Deutsch. Er gehe keiner Beschäftigung nach. Es seien keine Tatsachen feststellbar, die auf eine Verfestigung der Beziehung zu Österreich oder auf eine Integration im hiesigen Gesellschaftssystem schließen ließen. Auf den Seiten 12 bis 18 traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zu Benin.

In der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass lediglich eine Verfahrensidentität vorliege. Aufgrund der Sprachkenntnisse und der behaupteten Herkunft würden an der Staatsangehörigkeit keine Zweifel bestehen. Die Feststellungen bezüglich der schulischen Bildung, der Erwerbsfähigkeit wie des Gesundheitszustandes würden sich aus den niederschriftlichen Angaben ergeben. Der Beschwerdeführer habe dezidiert angegeben, in seinem Heimatland keinerlei persönliche Schwierigkeiten oder Probleme mit den heimatstaatlichen Behörden gehabt zu haben. Er sei weder verfolgt noch bedroht worden.

Insoweit behauptet worden wäre, dass er deshalb geflüchtet sei, weil sich sein Vater als Bauunternehmer gerichtlich verantworten habe müssen, so sei auszuführen, dass sich dieser Vorbringensteil als unglaubhaftes Konstrukt darstelle. Konkrete und substanzreiche Hintergrundinformationen seien zu diesen Fluchtgründen nicht vorgebracht worden. Die Vorbringenserstattung habe sich auf das Aufstellen von vagen und allgemein gehaltenen Behauptungen beschränkt. Dies stehe jedoch in krassem Missverhältnis zum behaupteten Naheverhältnis zu seinem Vater und zur Behauptung, dass auch er wegen der Schwierigkeiten seines Vaters mit dem Staat geflüchtet sei. Dass der Beschwerdeführer - obwohl er gemeinsam mit seinem Vater geflüchtet sei - nicht über die Höhe der angeblich gestohlenen Gelder Bescheid wisse, sei mit dem Vorbringen nicht vereinbar. Nicht vereinbar sei auch, dass der Beschwerdeführer alleine wegen der Schwierigkeiten seines Vaters geflüchtet sei. So habe er weder konkret anzugeben vermocht, wann sein Vater Chef des Unternehmens geworden sei noch von wem er die Firmenleitung übernommen habe. Auch habe er nicht umfassend über die angeblich unerfüllten Bauaufträge/Bauprojekte Auskunft zu erteilen bzw. habe er keine konkreten Bauprojekte zu bezeichnen vermocht. Er habe nicht einmal die Namen jener Mitarbeiter nennen können, die das Geld gestohlen haben sollen. Eine konkrete substanzreiche Vorbringenserstattung sei nicht erfolgt.

Die angeblichen Probleme des Vaters seien als eigene Fluchtgründe dargestellt worden. Eine Sippenhaftung sei angesichts der getroffenen Länderfeststellungen durch nichts zu untermauern und es erweise sich eine Gefährdung des Beschwerdeführers ebenso wenig plausibel. Der Beschwerdeführer habe sich zu keiner Zeit in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen befunden bzw. zu keiner Zeit eine Funktion im Unternehmen innegehabt. Das spreche gegen das Bestehen eines tatsächlichen staatlichen Interesses an der Person des Beschwerdeführers. Im Falle der Rückkehr drohe daher keine Verfolgung und der Beschwerdeführer könne als erwachsene und arbeitsfähige Person selbst für sein Auskommen sorgen.

In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. gelangte die belangte Behörde zur Ansicht, dass eine glaubhafte Verfolgung aus politischen, religiösen, rassistischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht glaubhaft behauptet worden sei.

Zu Spruchpunkt II. referierte die belangte Behörde dass sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben haben würden, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Eine Gefährdungslage sei nicht glaubhaft gemacht worden und eine aktuelle Bedrohung seiner Person könne im Herkunftsland nicht erkannt werden. Für sonstige Abschiebungshindernisse würden keine Anhaltspunkte vorliegen und seien auch nicht behauptet worden.

Im Hinblick auf Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde aus, dass ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer lebe erst seit kurzer Zeit in Österreich und spreche wenig Deutsch. Es könne weder von einer Verfestigung des Aufenthalts in Österreich noch von einer erfolgreichen Integration in das hiesige Gesellschaftssystem gesprochen werden.

Dem stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzugs des Fremdenwesens gegenüber. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter der Achtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung gerechtfertigt sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würden sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben haben, welcher gemäß Art. 8 Abs. 1 AsylG iVm. Abs. 2 EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen würde, da auf unzulässige Weise in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. (AS 101-135)

6. Der bezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mit einem Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise sowie einer Verfahrensanordnung vom 09.08.2013, wonach ihm der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird, am 14.08.2013 durch Hinterlegung zugestellt.

7. Mit dem per Fax am 27.08.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde an den Asylgerichtshof.

7.1. Im Beschwerdeschriftsatz führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass die Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten werde.

Als Beschwerdegründe wurden neben allgemeinen rechtlichen Ausführungen vorgebracht, dass die Behörde nur unzureichende Feststellungen zur Sippenhaft getroffen habe bzw. sich in den Länderfeststellungen keine Ausführungen zur Sippenhaft in Benin finden würden. Daher sei das Verfahren mangelhaft.

Zudem sei das Parteiengehör verletzt worden, weil der Beschwerdeführer nicht ausreichend befragt worden sei. Die belangte Behörde hätte bei der Vernehmung eingehender nachfragen und ihrer Manuduktionspflicht besser nachkommen müssen. Dann wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen zu beschreiben, dass es sich bei dem Bauprojekt um die Konstruktion mehrerer Häuser mit XXXX und dass es sich bei dem gestohlenen Geld um ca. XXXX gehandelt habe sowie dass sein Vater die Leitung der Firma glaublich im XXXX übernommen habe.

Da sich in den Länderberichten zum Thema Sippenhaft keine Ausführungen finden würden, läge auch eine mangelhafte Bescheidbegründung vor. Zudem sei die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung nicht darauf eingegangen, welche Zustände den Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung zu einer Haftstrafe in den beninischen Gefängnissen erwarten würden. Die belangte Behörde hätte darüber hinaus zum Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus dem Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Verwandten vom Angeklagten geflohen sei, weshalb dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre.

Im Bescheid würden sich keine Länderfeststellungen zur Situation von Rückkehrern nach Benin, vor allem keine Feststellungen zu junge Erwachsene, die wie der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung und über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügen, finden. Es sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, ob Rückkehrer Unterstützung oder Sozialleistung erhalten bzw. wie sich die Situation am Arbeitsmarkt darstelle. In den Länderfeststellungen würden sich keine Hinweise finden, ob Arbeitskräfte ohne jegliche Berufserfahrung in Benin einen Arbeitsplatz finden können. Aufgrund welcher Beweise die belangte Behörde zum Schluss komme, der Beschwerdeführer könne im Falle einer Rückkehr durch Arbeitsaufnahme selbst für sein Einkommen sorgen, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar.

Ebenso sei aufgrund der mangelhaften Länderfeststellungen nicht nachvollziehbar, dass die Behörde zum Schluss komme, dem Beschwerdeführer würden keine anderen Gefahren drohen. Schließlich wurden die Anträge gestellt: eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Österreich Asyl gewährt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen; in eventu dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; die verhängte Ausweisung zu beheben. (AS 149-155)

8. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 09.09.2013 vorgelegt.

9. Mit 01.01.2014 gingen die beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes über.

10. Mit Schriftsatz vom 28.01.2015 übermittelte die Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH dem Bundesverwaltungsgericht zum Beweis der beim Beschwerdeführer vorhandenen Integrationsaspekte einen Schriftsatz samt einem Konvolut von Beilagen (Externisten-prüfungszeugnis Hauptschulabschluss XXXX; Schulbesuchsbestätigung XXXX seit Herbst 2014; diverse Deutschkurs-Bestätigungen; Erste-Hilfe-Kursbestätigung, 25.04.2014).

11. Mit Schriftsatz vom 19.02.2015 übermittelte die Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH dem Bundesverwaltungsgericht per Fax eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung der XXXX (Abendschule).

12. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt), welches zwischenzeitlich dem Bundesasylamt nachgefolgt war, mit Schriftsatz vom 20.02.2015 umfassende Länderfeststellungen zur Situation in Benin und forderte unter einem die genannten Parteien auf, binnen zwei Wochen hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

12.1. Während das Bundesamt keine Stellungnahme dazu abgab, übermittelte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.03.2015 eine Stellungnahme und führte darin aus: "Ich habe mich seit meiner Ankunft in Österreich sehr um meine Integration bemüht, was anhand der bereits übermittelten Unterlagen erkennbar ist. So habe ich am 15.12.2014 den Hauptschulabschluss gemacht und besuche derzeit die XXXX im zweiten Semester, zunächst als außerordentlicher Hörer und seit dem aktuellen Semester als ordentlicher Hörer. Ich habe mehrere Deutschkurse belegt bis zur Stufe A2 (Kurs vom 30.09.2013 bis zum 13.12.2013), wobei ich bereits zwischen April 2013 und Juni 2013, also nur einen Monat nach meiner Einreise, den ersten Kurs bei der XXXX besuchte. Ich lege im Anhang auch ein Schreiben des XXXX vor, verfasst von Frau Magistra XXXX, welches über meine Person weitere Auskunft gegeben soll. Ich habe in Österreich bereits viele Freunde gefunden habe seit etwa acht Monaten eine Freundin. Ich bemühe mich, zeitnah noch Briefe von meinen Freunden und meiner derzeitigen Schule, der XXXX zu bekommen, die ich dem Gericht übermitteln möchte zur Darlegung über den fortgeschrittenen Grad meiner Integration. Im Gegensatz dazu verfüge ich in Benin über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr. Meine Mutter ist gestorben als ich erst fünf Jahre alt war, ich habe keine Geschwister und über den Verbleib meines Vaters weiß ich seit unserer Flucht nach Europa nichts. Ich habe keine Wohnmöglichkeit in Berlin und hätte auch keinerlei Chancen bei einer Rückkehr für mich selbst zu sorgen und ein normales Leben führen zu können. Benin gehört, wie auch die Länderberichte, welche vom Gericht übermittelt wurden, darlegen, zu den ärmsten Ländern der Welt. Da ich keinen sozialen Rückhalt habe, kann mir auch aus diesem Grund eine Rückkehr nicht zugemutet werden, da ich in eine ausweglose Situation geraten würde. Zu meiner gesundheitlichen Situation gebe ich an, dass ich Probleme mit dem Blutzucker habe, allerdings noch nicht in einem Stadium, dass ich Insulin benötige."

Schließlich führte der Beschwerdeführer des Weiteren aus, dass die Bewertung und Gewichtung seines Familien- und Privatlebens ergebe, dass dieses das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege. Die vorgelegten Länderberichte seien veraltet und würden die Berichtslage in Benin im ersten Quartal des Jahres 2013 widerspiegeln, auch Berichtslagen teilweise bis 2011 zurückreichend seien angeführt. Nachdem bereits die Erstinstanz keine länderspezifischen Informationen eingeholt habe, die das konkrete Vorbringen betreffen würden, sei nun das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, aktuelle Informationen und Länderberichte zum konkreten Sachverhalt einzuholen bzw. das Verfahren ans die Erstinstanz zurückzuverweisen.

13. Mit Schriftsatz vom 16.03.2015 übermittelte die Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH dem Bundesverwaltungsgericht per Fax ein Unterstützungsschreiben der Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, in dem sich die Diakonie für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich ausspricht.

14. Mit Schriftsatz vom 20.04.2015 übermittelte die Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH dem Bundesverwaltungsgericht per Fax ein weiteres Unterstützungsschreiben und mit Schriftsatz vom 29.04.2015 fünf weitere Unterstützungsschreiben und schließlich am 30.06.2015 einen Arbeitsvorvertrag in einem Supermarkt für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels.

15. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.07.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Kammer W161 abgenommen und der Kammer I403 neu zugewiesen.

16. Dem Beschwerdeführer wurden mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2015 Länderfeststellungen zu Benin übermittelt und der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

17. In der am 01.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er sehr gut Deutsch spreche und seinen Pflichtschulabschluss am XXXX nachgeholt habe. Er besuche derzeit die XXXX. Er habe auch eine österreichische Freundin, mit der er eine gemeinsame Zukunft plane. Er verfüge auch über einen Arbeitsvorvertrag und sei nach Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung nicht mehr auf staatliche Unterstützung angewiesen. In seiner Flüchtlingsunterkunft würde er immer wieder aushelfen. Er habe einen Erste-Hilfe-Kurs besucht, habe viele österreichische Freunde und betreibe Sport. Er habe besondere Integrationsleistungen vorzuweisen und nehme aktiv am sozialen Leben in Österreich teil. In Benin habe er keine Anknüpfungsunkte mehr. Er würde zwar erst wenige Jahre in Österreich leben, doch habe das Bundesverwaltungsgericht in ähnlichen Fällen mit derart hohen Integrationsleistungen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als Verletzung des gemäß Art 8 EMRK geschützten Privatlebens angesehen. Im Falle einer Rückkehr nach Benin würde er Verfolgungshandlungen aufgrund der Probleme seines Vaters fürchten. Das Justizsystem in Benin sei korrupt und die Haftbedingungen schlecht. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Stellungnahme beigelegt waren die Semesterzeugnisse der XXXX vom 30.01.2015 und 03.07.2015 sowie ein Schreiben seiner Freundin.

18. Am 22.10.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer im Beisein einer Rechtsberaterin teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich aus personellen und dienstlichen Gründen im Vorfeld entschuldigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Benins und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.

1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

1.1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2013 negativ entschieden wurde.

1.1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

1.1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es konnten allerdings maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat den Hauptschulabschluss innerhalb kürzester Zeit abgelegt, besucht eine Höhere Technische Lehranstalt und führt eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin.

1.1.6. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

1.1.7. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.1.8. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er Benin verlassen musste, da sein Vater, der für die Regierung Bauvorhaben durchgeführt hatte, von dieser verfolgt würde. Er selbst wäre daher auch von einer Gefängnisstrafe bedroht. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft.

1.1.9. Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Benin eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

1.2. Zur Situation in Benin:

1.2.1. Folgende Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs übermittelt:

Allgemeines

Benin ist Anfang der neunziger Jahre ein friedlicher Übergang von diktatorischen zu demokratischen Verhältnissen gelungen, der auch beispielhaft für andere afrikanische Staaten war. Seitdem befindet sich das Land in einem langsamen Demokratisierungsprozess. Die Demokratie bedarf weiterhin der Konsolidierung, staatliche Institutionen müssen gestärkt werden. Die Rahmenbedingungen hierfür sind nicht einfach: In Benin gibt es noch einen hohen Anteil an Analphabeten (über 50 Prozent) und einen mit rund 70 Prozent großen informellen Sektor. 30 Prozent der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze. Eine Politikfinanzierung gibt es nicht.

Das Parlamentarische Präsidialsystem Benins verbindet Elemente des amerikanischen und des französischen Systems. Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung, Achtung der Menschenrechte und Demokratie sind Kernelemente, auf denen die Verfassung beruht. Offizielle Hauptstadt ist Porto-Novo, fast alle Ministerien und das Präsidialamt befinden sich jedoch in der wirtschaftlich wichtigsten Stadt des Landes, Cotonou.

Seit 1991 haben fünf Präsidentschaftswahlen stattgefunden, deren Verlauf friedlich, wenn auch nicht immer unumstritten war.

Die Exekutive hat aufgrund der starken Stellung des Präsidenten besonderes Gewicht. Präsident Boni Yayi ist zugleich Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er hat das Initiativrecht für Gesetze und Referenden und kann Notstandsdekrete mit Gesetzeskraft erlassen. Sein Veto kann das Inkrafttreten bereits vom Parlament verabschiedeter Gesetze verzögern. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt (zuletzt im März 2011).

Herausforderungen

Benin, das zu den am wenigsten entwickelten Staaten der Erde gehört, steht in den nächsten Jahren vor großen Herausforderungen, zu denen die Bekämpfung der Armut, die weitere Dezentralisierung des Staatsaufbaus und Verwaltungsreformen, die Bekämpfung der Korruption und Kriminalität, die Förderung der Frauen in der beninischen Gesellschaft, Aids-Eindämmung und die Reduzierung des hohen Bevölkerungswachstums zählen. Hinzu kommt die Sanierung der Wirtschaft - hier insbesondere die Verwaltung des Hafens Cotonou, der Stärkung der Administration und Verbesserung der Investitionsbedingungen, um vermehrt ausländische Investoren anzulocken.

Das innenpolitische Klima ist angespannt. Hinsichtlich eines vermeintlichen Giftanschlags auf Präsident Boni Yayi im Herbst 2012 und einem angeblichen Putschversuch im Februar 2013 wurden iIm Mai 2014 allerdings alle Angeklagten vom Staatspräsidenten begnadigt (Quelle: Amnesty International Report 2014/2015, abrufbar unter https://www.amnesty.org/en/countries/africa/benin/report-benin/;

Zugriff am 25. März 2015).

Es herrscht ein großes Misstrauen zwischen der politischen Mehrheit und Opposition. Nach den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Frühjahr 2011 versucht Präsident Yayi mit seiner zur Zeit breiten Mehrheit Reformen voranzubringen. Es sind aber bisher nur einige Fortschritte zu verzeichnen Das innenpolitisch 2013 besonders umstrittene, von der Regierung verfolgte Projekt einer Verfassungsreform ist in den Hintergrund getreten. Es wird von den Gegnern vor allem deshalb abgelehnt, weil diese befürchten, dass Präsident Boni Yayi entgegen seiner vielfachen Bekräftigungen nach Ende seiner zweiten Amtszeit 2016 verfassungsgemäß abzutreten, die Verfassungsänderung nutzen will, um eine weiter Amtszeit durchzusetzen. Seit Ende 2013 beeinträchtigt eine Welle von Streiks im öffentlichen Dienst das innenpolitische Klima und beeinträchtigt Teile der Verwaltung, des Justizwesens und des Erziehungswesens. (Quelle: Auswärtiges Amt Deutschland, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Benin/Innenpolitik_node.html;

Zugriff am 27.03.2015)

Menschenrechte

Die Menschenrechtslage ist insgesamt zufriedenstellend. Benin kommt in den Jahresberichten von Amnesty International kaum vor. Die schon lange nicht mehr vollzogene Todesstrafe wurde im Herbst 2012 offiziell abgeschafft, muss aber noch im Rahmen der angestrebten Neufassung des Strafgesetzbuches auch redaktionell entfernt werden. Es gibt keine staatliche Repression und die Organisation "Freedom House" bescheinigt dem Land als einem von wenigen in Afrika volle politische Freiheit. (Quelle: Auswärtiges Amt Deutschland, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Benin/Innenpolitik_node.html;

Zugriff am 27.03.2015)

Laut dem United States Department seien die größten Probleme die ausufernde Polizeigewalt, Gewalt und Diskriminierung gegenüber Frauen und Mädchen (inclusive FGM) und schlechte Haftbedingungen. (Quelle: United States Department, Human Rights Report 2013 vom 27.02.2014)

Im März 2014 wurde eine Demonstration in Cotonou abgehalten als Antwort auf die Zerschlagung einer friedlichen Demonstration durch Sicherheitskräfte im Dezember 2013, bei der mehr als 20 Personen verletzt worden waren. (Quelle: Amnesty International Report 2014/2015, abrufbar unter

https://www.amnesty.org/en/countries/africa/benin/report-benin/;

Zugriff am 25. März 2015).

Die Pressefreiheit ist weitgehend gewährleistet. Die kritischen Medien leisten einen wesentlichen Beitrag zur politischen Willensbildung im Lande. Die Zivilgesellschaft spielt eine bedeutende Rolle und wird in ihren Aktivitäten vom Staat nicht behelligt. Allerdings berichtet Amnesty International von der Verhaftung zweier Journalisten und der Einstellung einer Zeitung für drei Monate nach einem kritischen Artikel über mögliche illegale Finanzierung von Reisen. (Quelle: Amnesty International Report 2014/2015, abrufbar unter

https://www.amnesty.org/en/countries/africa/benin/report-benin/;

Zugriff am 25. März 2015).

Die Regierung bemüht sich, ihren Kampf gegen Kinderhandel und die in Benin gesetzlich verbotene und nur noch in einigen wenigen Teilen Benins vorkommende Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen zu intensivieren. Sorgen bereitet nach wie vor der schlechte Zustand des Gefängniswesens, eine sehr langsame Strafjustiz sowie der korruptionsanfällige und zuweilen unzureichend ausgebildete Justizsektor.

Wirtschaft/Grundversorgung

Trotz stabilen gesamtwirtschaftlichen Wachstums seit Anfang der 1990er-Jahre zählt Benin noch immer zu den ärmsten Ländern der Welt.

Der Großteil der Erwerbstätigen arbeitet in der Agrarwirtschaft, dem dominierenden Sektor des Landes. Er generiert mehr als 75 Prozent aller Exporte, weist jedoch eine zu geringe Produktivität auf, um den Nahrungsmittelbedarf der ständig wachsenden Bevölkerung zu decken. Obwohl Dezentralisierung und Kommunalentwicklung in Benin voranschreiten, greifen Reformen im öffentlichen Dienst, bei der Privatisierung von Staatsbetrieben und bei der Förderung des Privatsektors nur langsam. Die landesweit mangelhafte Elektrifizierung erschwert die wirtschaftliche Entwicklung. Etwa 70 Prozent der beninischen Bevölkerung haben Zugang zu sauberem Trinkwasser, lediglich 46 Prozent zu einer Sanitärversorgung.

(Quelle: Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ), https://www.giz.de/de/weltweit/342.html; Zugriff am 27.03.2015)

Sicherheitslage

Benin kann als relativ stabil bezeichnet werden. Seit Beginn der Militärintervention in Mali am 11. Januar 2013 hat sich aber die Sicherheitslage in der gesamten Sahelzone und den Grenzregionen von Benin verschärft. Mit dem wachsenden Einfluss und den zunehmenden Aktivitäten der Boko Haram in Nigeria und anderen terroristischen Gruppierungen hat sich das Entführungs- und Anschlagsrisiko in Benin erhöht. (Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/benin/reisehinweise-fuerbenin.html;

Zugriff am 27.03.2015)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung ist insbesondere ausserhalb von Porto Novo und Cotonou nur beschränkt gewährleistet. (Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/benin/reisehinweise-fuerbenin.html;

Zugriff am 27.03.2015)

Religionsfreiheit

In Benin wurde Voodoo in den 90er Jahren von der Regierung als offizielle Glaubensrichtung neben dem Islam (etwa 30%) und dem Christentum (etwa 40%) anerkannt. Die Zahlen zu den Anhängern des Voodoo-Kultes divergieren stark und liegen zwischen 17 und 50% der Bevölkerung. Es scheint festzustehen, dass viele neben ihrem christlichen oder muslimischen Glauben auch Anhänger der traditionellen Naturreligion sind.

Es gibt keine Berichte bezüglich staatlicher Verletzungen der Religionsfreiheit; Regierung und Verfassung respektieren die Religionsfreiheit.

Es liegen auch keine Berichte betreffend Diskriminierung oder Benachteiligung aufgrund der Ausübung einer Religion vor. Aufgrund der unterschiedlichen Glaubensausrichtungen innerhalb von Gemeinden und Familien ist der Respekt für die unterschiedlichen Religionen verankert. Es gibt vereinzelte Berichte über Konflikte zwischen Voodoo-Anhängern und Christen betreffend die Voodoo-Initiationsriten; bei diesen Konflikten seien Interventionen der Polizei notwendig geworden. (Quelle: International Religious Freedom Report for 2013 United States Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, Benin)

1.2.2. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Benin für die Masse der Bevölkerung nicht jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lassen würde (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Benin abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände sowie zur umfassenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung, vor allem aber auf der Vorlage von Unterlagen, welche die Annahme einer besonderen Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen. Der Beschwerdeführer konnte neben verschiedenen Unterstützungsschreiben insbesondere ein Zeugnis über den am XXXX erfolgreich abgeleisteten Pflichtschulabschluss vorlegen. Aktuell befindet er sich im zweiten Jahr der Höheren Technischen Lehranstalt, wobei einige Nachprüfungen noch offen sind. Dennoch ist durchaus bemerkenswert, in welch kurzer Zeit der Beschwerdeführer umfassende Deutschkenntnisse erwerben konnte, von welchen sich die erkennende Richterin auch in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte. Der Beschwerdeführer konnte auch einen Arbeitsvorvertrag vorlegen und ist von einer raschen Integration am Arbeitsmarkt auszugehen.

2.2.3. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.

2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2.5. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. Der Beschwerdeführer hatte zwar in einer Stellungnahme erklärt, Probleme mit dem Blutzucker zu haben, revidierte dies in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass es in seiner Familie immer wieder Probleme damit gegeben habe, er selbst aber, nicht zuletzt aufgrund seines Lebenswandels, gesund sei.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

2.3.1. Der Beschwerdeführer hatte im Wesentlichen vorgebracht, Benin gemeinsam mit seinem Vater verlassen zu haben, weil diesem von der Regierung vorgeworfen worden sei, Gelder verloren bzw. veruntreut zu haben. Konkret hatte er erklärt, dass sein Vater gemeinsam mit einer Österreicherin Bauprojekte für die Regierung durchgeführt hatte. Nachdem die Österreicherin, deren Namen der Beschwerdeführer nicht zu nennen vermochte, nach Österreich zurückgekehrt sei, habe sie seinem Vater das Unternehmen überlassen. Dieser habe von der Regierung immer wieder Geld bekommen, um seine Projekte zu finanzieren bzw. Material zu besorgen. Dieses Geld sei eines Tages verschwunden, woraufhin sein Vater und er mithilfe der österreichischen Frau geflüchtet seien. Seinen Vater habe er auf der Flucht verloren.

2.3.2. Das Bundesasylamt hatte dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit versagt und sich dabei insbesondere auf den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer nur vage Angaben habe machen können. So sei es ihm nicht möglich gewesen, die Höhe der angeblich gestohlenen Summe zu nennen oder seit wann sein Vater das Unternehmen geleitet habe. In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend befragt worden sei. Der Beschwerdeführer hätte dann auch angeben können, dass etwa XXXX gestohlen worden seien und dass sein Vater die Leitung der Firma XXXX etwa im XXXX übernommen habe. Es würde die Gefahr bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr anstelle seines Vaters verhaftet würde.

2.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht versuchte in der Folge, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.10.2015 einer Prüfung zu unterziehen. In der mündlichen Verhandlung traten allerdings Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten zu Tage, so dass dem Bundesasylamt in seiner Schlussfolgerung letztlich zu folgen ist. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.08.2013 hatte der Beschwerdeführer erklärt, dass die Angestellten seines Vaters, an deren Namen er sich nicht erinnern könne (während er dann in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht drei konkrete Namen nennen sollte - auch dies nur schwer erklärbar), im Februar 2013 seinen Vater bestohlen hätten und dass sein Vater und er dann im März 2013 die Flucht angetreten hätten. Sein Vater sei dann zweimal XXXX worden, wo er auch ausgesagt habe, dass seine Angestellten das Geld gestohlen haben würden. Im klaren Widerspruch dazu schilderte der Beschwerdeführer der erkennenden Richterin am 22.10.2015, dass sein Vater vor dem Wochenende das Geld in einer Schublade im Büro verschlossen und dann am Montag entdeckt habe, dass es verschwunden sei. Drei seiner Angestellten seien nicht zur Arbeit gekommen. Am selben Abend seien sein Vater und er nach Togo geflüchtet. Dies steht im Widerspruch dazu, dass er in der früheren Einvernahme gesagt hatte, dass ein Monat dazwischen gelegen haben würde und sein Vater in der Zeit auch bei Gericht gewesen sei. Auf die Frage der erkennenden Richterin, ob es einen Haftbefehl gegen seinen Vater geben würde, meinte der Beschwerdeführer, dass er am selben Tag, an dem besagten Montag, einen Brief von der Justiz bekommen habe. Es ist nunmehr nicht plausibel, dass der Vater des Beschwerdeführers am selben Tag, als er den Verlust des Geldes bemerkt, bereits einen Brief der Justiz bekommt, in dem ihm angekündigt wird, dass er ins Gefängnis müsse. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen bzw. dass das ganze Vorbringen rund um seinen Vater nicht glaubhaft ist. Aus diesem Grund kann eine nähere Auseinandersetzung mit Fragen der Sippenhaftung und den Bedingungen in Haftanstalten in Benin unterbleiben.

2.3.5. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und dass die wirtschaftliche Situation in Benin nicht so sei, dass existentielles Überleben nicht möglich sei. In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Benin der realen Gefahr ausgesetzt wäre, unschuldig inhaftiert zu werden. Wie oben dargelegt ist aber nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von Behörden gesucht wird und kann daher eben nicht von einer realen Gefahr einer Inhaftierung ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich im Übrigen den tragenden Erwägungen des Bundesasylamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer ist in einem guten Gesundheitszustand. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

2.4. Zu den Länderfeststellungen

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

3.1.5. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.2.2. Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

3.2.3. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

3.2.4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, aus Benin geflüchtet zu sein, da er von den Behörden gesucht werde, da seinem Vater Geld der Regierung gestohlen worden sei, ist nicht glaubhaft und kann daher der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Sonstige Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention kamen ebenfalls nicht hervor.

3.2.5. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Benin keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

3.3.2. Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

3.3.3. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

3.3.4. Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)

3.3.5. Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

3.3.6. Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich-Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

3.3.7. Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

3.3.8. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt: Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Der Beschwerdeführer würde nicht in eine Notlage geraten; auch wenn er keine Familie in Benin mehr haben sollte, ist er gesundheitlich nicht beeinträchtigt, hat er eine gute Schulausbildung und ist davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Wie bereits erwähnt kann die vorgebrachte Fluchtgeschichte der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden und ist daher auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in der Gefahr befindet, im Falle einer Rückkehr nach Benin verhaftet zu werden.

3.3.9. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.4. Zurückverweisung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist, hat sich aber seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet wohlverhalten; er ist strafrechtlich unbescholten. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass eine Rückkehrentscheidung wohl einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben darstellen würde. Der Beschwerdeführer hat sich nämlich - trotz eines relativ kurzen Aufenthaltes - nachhaltig in Österreich integriert. Er weist sehr gute Deutschkenntnisse auf, von denen sich die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung persönlich überzeugen konnte. Der Beschwerdeführer hat bereits den Hauptschulabschluss nachgeholt und möchte gerne als Elektrotechniker arbeiten. Es ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer rasch gelingen könnte, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren. Der Beschwerdeführer führt außerdem eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin und hat ein soziales Netzwerk aufgebaut. Zusammengefasst ergibt sich das Bild eines umfassend in Österreich integrierten Drittstaatsangehörigen. Der Beschwerdeführer hat gezeigt, dass er stets an einer möglichst umfassenden und auf Dauer angelegten persönlichen Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat, der sich vor allem im Aufbau eines nachhaltigen Netzwerkes und im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen ausdrückt.

Der Beschwerdeführer kann gegenwärtig auf eine ununterbrochene Aufenthaltsdauer in Österreich von zweieinhalb Jahren zurückblicken. Auch wenn generell bei einem derart kurzen Aufenthalt davon auszugehen sein wird, dass eine Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben bedeutet, so ist im konkreten Fall aufgrund der besonderen Umstände, namentlich die erfolgreichen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers, von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung auszugehen und dies entsprechend zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist auch auf die Entscheidung des VwGH vom 30.07.2015, Zl. Ra 2014/22/0055 hinzuweisen, in welcher dieser festgestellt hatte, dass nicht gesagt werden könne, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche Konstellation begründen könne, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertige. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird unter Berücksichtigung aller Aspekte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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